| Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 17.07.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 7 U 18/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0717.7U18.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt vom Verfügungsbeklagten die Herausgabe von Haushaltsgegenständen.
Die Parteien schlossen einen Transportvertrag, nach dem der Verfügungsbeklagte für Transportleistungen anlässlich des Umzugs der Verfügungsklägerin einen Festpreis von 2.152,71 € erhalten sollte. Ein Teil des Geldes sollte ihm am Ende des Umzugs ausgehändigt werden. Da dies nicht geschah, brach der Verfügungsbeklagte am Ende den ab dem 19.03.2024 durchgeführten Umzug am 20.03.2024 ab und fuhr mit noch nicht ausgeladenen Gegenständen der Verfügungsklägerin davon.
Die Verfügungsklägerin hat am 10.04.2024 den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der einbehaltenen Gegenstände an sich beantragt.
Das Landgericht Potsdam hat hierauf einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.05.2024 bestimmt.
Nach der Terminierung gab es Gespräche zwischen den Parteien. Am 02.05.2024 übergaben Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten zumindest einen Großteil der einbehaltenen Gegenstände an die Verfügungsklägerin.
Im Termin vom 08.05.2024 ist der Verfügungsbeklagte nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat daraufhin den Verfügungsantrag teilweise für erledigt erklärt und den Herausgabeantrag nur im Übrigen gestellt. Das Landgericht Potsdam hat daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem es dem Verfügungsbeklagten aufgab, das restliche Umzugsgut der Verfügungsklägerin, das er im Rahmen des Umzugs am 20.03.2024 einbehalten hat, bestehend aus 4 Kisten mit Hausrat, Büchern, Deko, Kleidungsstücken, Wäsche, Lebensmitteln, Kosmetik, etc., 4 Regalbrettern aus Ahornholz mit Halterungen, 2 Bildern, eines schwarz/weiß, geschätzt 40 x 60 cm inklusive Rahmen „das Erwachen“ und ein kleines Original in ca. 25 x 25 cm, Gelbtöne im gelben Rahmen an die Verfügungsklägerin herauszugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil vom 08.05.2024 Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.05.2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Verfügungsbeklagte am 22.05.2024 Einspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass nicht sämtliche einbehaltenen Gegenstände am 02.05.2024 an sie übergeben worden seien. Es hätten vier Regalbretter aus Ahornholz, 4 Kisten mit Hausrat, Büchern, Deko, Kleidungsstücken, Wäsche, Lebensmitteln und Kosmetik sowie 2 Bilder gefehlt. Sie ist der Ansicht, dass der Verfügungsbeklagte diese Gegenstände an sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 861 BGB herauszugeben habe
Die Verfügungsklägerin hat zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, dass er am 02.05.2024 sämtliche einbehaltenen Hausratsgegenstände der Verfügungsklägerin, auch die noch streitgegenständlichen, an diese übergeben habe.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.05.2024 mit Urteil vom 27.11.2024 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verfügungsgrund nicht (mehr) vorliege, da die Verfügungsklägerin nicht dargetan habe, dass sie auf die sofortige Erfüllung der Herausgabeverpflichtung angewiesen sei und ihr ein Abwarten in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Eine Leistungsverfügung sei nur zur Abwehr einer existentiellen Notlage zulässig. Eine solche sei weder vorgetragen, noch aus den Umständen ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, dass ihr zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, da bezüglich der zwischenzeitlich übergebenen Gegenstände eine Erledigung habe festgestellt werden müssen. Hinsichtlich der noch herauszugebenden Gegenstände sei das Landgericht zu Unrecht von einem Entfallen des Verfügungsgrundes ausgegangen, ihre Rechtsverfolgung sei nicht zu zögerlich gewesen; die späte Terminierung sei vom Landgericht vorgegeben gewesen.
Die Klägerin beantragt,
- unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2024 das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 08.05.2024 aufrechtzuerhalten,
- festzustellen, dass sich der weitergehende Verfügungsantrag erledigt hat.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit dessen Gründen und ist darüber hinaus der Ansicht, dass das Landgericht eine Erledigung nicht habe feststellen können, da die Klage zulässig aber unbegründet gewesen sei.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:
Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren grundsätzlich unzulässig. Im Verhältnis zum Hauptsacheanspruch muss die angeordnete Maßnahme grundsätzlich ein minus und ein aliud sein. Ist dies nicht der Fall fehlt der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund (vgl. KG, Urt. v. 28.08.1987 - 5 U 3581/87).
Nur ausnahmsweise kommt eine – vorläufige – Befriedigung in Betracht. Dies betrifft vor allem bestimmte Zahlungs- und Unterlassungsansprüche bei akuter Existenzgefährdung. So können etwa laufende Lohn- und Gehaltszahlungen und die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden. Außerhalb der Existenzgefährdung kann eine Befriedigungsverfügung nur im Hinblick auf einen fälligen Anspruch ergehen. Ferner muss in der Regel eine irreparable Schädigung des Verfügungsgläubigers drohen, oder dieser muss sich in einer besonderen Notlage befinden (im Gegensatz zum bloßen Nachteil), die ohne Vorwegnahme nicht abgewendet bzw. behoben werden kann.
Bei Herausgabeansprüchen kommt eine vorläufige Befriedigung außer in den Fällen verbotener Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) – die hier angesichts der ursprünglich zum Zwecke des Transports erfolgten freiwilligen Herausgabe der Sachen an den Beklagten nicht vorliegt - regelmäßig nicht in Betracht. Denn die Herausgabe der Sachen bewirkt die Erfüllung des Herausgabeanspruchs und stellt sich diesem gegenüber weder als minus noch als aliud dar.
Als Grund, die Herausgabe einer Sache im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, kommen in erster Linie die drohende Verschlechterung, Veräußerung (Doppelverkauf), Belastung, Zerstörung, Verarbeitung oder das dauerhafte Beiseiteschaffen der geschuldeten Sache in Frage (vgl. MüKoZPO/Drescher, ZPO § 935 Rn. 17).
Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, kommt der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist (vgl. MüKoZPO/Drescher, ZPO § 938 Rn. 25).
Mit diesen in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Verfügungsklägerin hat schon nicht dargetan, dass ihr ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung der Existenzverlust droht. Dies ist auch aus den Umständen, insbesondere der Art der herausgeforderten Sachen, nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
Auch dass die teilweise Erledigung des Rechtsstreits vom Landgericht nicht festgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung von Anfang an unbegründet war. Denn mit Blick auf die Gegenstände, hinsichtlich derer der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist ebenfalls nicht vorgetragen oder aus den Umständen ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin auf diese zur Behebung einer existenziellen Notlage, zur Vermeidung eines existenzgefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines irreparablen Rechtsverlusts dringend angewiesen gewesen wäre. Hieran änderte es auch nichts, dass aus den dargelegten Gründen das Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, sondern der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 nach § 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen gewesen wäre.
Die Verfügungsklägerin mag überlegen, ob sie aus Kostengesichtspunkten die Berufung zurücknehmen möchte.