Da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten fehlt es für den Erlass des streitigen Beitragsbescheides an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zwingend erforderlichen gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die BeiGebKoeS-SW vom 19. Januar 2006 ist hinsichtlich ihrer Regelungen über die Beitragserhebung nichtig, da zumindest die unterschiedliche Veranlagung zu Beiträgen und Gebühren in den beiden zentralen Entsorgungsgebieten I und II, die anzuwendenden Nutzungsfaktoren und der Beitragssatz von 3,58 €/m² mit höherrangigem Recht unvereinbar sind (hinsichtlich der beiden zentralen Entsorgungsgebiete und des Beitragssatzes vgl. bereits Urteile der Kammer vom 17. Februar 2010 - VG 8 K 1742/08 und VG 8 K 1743/08 -).
Dass diese Nichtigkeit vom Kläger - anders als noch im Widerspruchsverfahren - ausdrücklich gar nicht gerügt wird, ist aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes unerheblich (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).
Die unterschiedliche Veranlagung in den beiden zentralen Entsorgungsgebieten und die anzuwendenden Nutzungsfaktoren verstoßen sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) als auch gegen die einfachgesetzliche Bemessungsvorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Die Auswahl muss lediglich anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden Lebenssachverhalte sachgerecht vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Gerichtlich nicht zu prüfen ist, ob jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (zum Abgabenrecht vgl. z. B. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31, jeweils m. w. N.).
Nach § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (Satz 1), wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können (Satz 2). Der Begriff des Vorteils erschließt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, die bestimmt, dass Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher. Aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 138 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50 ff.). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50, 51). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Gerichtlich überprüfbar sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nur darauf, ob sie offensichtlich ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 319/03 -, LKV 2004, 375; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes mit der insbesondere in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 der Entwässerungssatzung vom 19. Januar 2006 sowie in § 1 Abs. 1 und 2 lit. a. BeiGeb-KoeS-SW vom 19. Januar 2006 getroffenen grundlegenden Entscheidung, nach Beitritt des bewohnten Gemeindeteils Waldstadt der Stadt Zossen zum KMS zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung satzungsmäßig zwei öffentliche Einrichtungen zu bilden und nur im zentralen Entsorgungsgebiet I Schmutzwasseranschlussbeiträge zu erheben, die Grenzen des ihr eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht um einen technischen, sondern um einen rechtlichen Begriff. Insbesondere steht es regelmäßig im Organisationsermessen der Gemeinde, technisch (im Sinne von „leitungsmäßig“) voneinander getrennte Entsorgungssysteme auch rechtlich und wirtschaftlich als getrennte öffentliche Einrichtungen mit unterschiedlichen Beiträgen und Gebühren oder als eine einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Beiträgen und Gebühren zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 3/75 -, KStZ 1978, 12 ff. und Beschluss vom 3. Juli 1978 - 7 B 118/78 - u.a., Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40; OVG Münster, Urteil vom 17. November 1975 - II A 203/74 -, KStZ 1976, 229 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, KStZ 2003, 191; Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Kommentar, Loseblattausgabe Stand: Juli 2009, § 8 Rdnrn. 163 ff.).
Beim KMS liegen jedoch hinsichtlich der zentralen Entsorgungsgebiete I und II unabhängig von der Frage der Bestimmtheit ihrer inhaltlichen und vor allem räumlichen Abgrenzung zueinander gerade keine getrennten Entsorgungssysteme, die eine unterschiedliche Beitragserhebung rechtfertigen könnten, vor. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ausdrücklich lediglich in einem Leitungsnetz betrieben. Insbesondere wird das in dem bewohnten Gemeindeteil Waldstadt der Stadt Zossen anfallende Schmutzwasser ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Angaben auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten (Stand: Februar 2009) nicht in einer eigenen Kläranlage entsorgt, sondern wie andere Orte bzw. Ortsteile auch in der außerhalb des Entsorgungsgebietes II belegenen Tandemkläranlage. Die Differenzierung in der Abgabenerhebung knüpft damit gerade nicht an die in getrennten Entsorgungssystemen anfallenden unterschiedlichen Kosten an. Auch orientiert sie sich nicht an den wirtschaftlichen Vorteilen, die den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken durch die Entsorgung des Schmutzwassers jeweils erwachsen, sondern an dem Zufall der Belegenheit in einem bestimmten Teil des Verbandsgebiets. Dies ist weder mit dem Willkürverbot noch mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auf den früheren Sonderstatus der Waldstadt kommt es insofern nicht mehr an.
Bei dem von der Verbandsversammlung in § 7 BeiGebKoeS-SW vom 19. Januar 2006 gewählten sog. Vollgeschossmaßstab handelt es sich zwar grundsätzlich um einen geeigneten und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollgeschossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31). Vorliegend ist jedoch die Regelung des § 7 Abs. 1 BeiGebKoeS-SW, wonach der Geschossigkeitsfaktor bei einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss bereits 1,25 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss lediglich um 0,15 erhöht, willkürlich und vorteilswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, veröffentlicht in juris, wonach bereits bei einem Grundfaktor von 1,00 für das erste Vollgeschoss und einem Steigerungsfaktor für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss von 0,15 die Grenzen des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten sind, vollumfänglich zu folgen ist. Vorliegend ist der Steigerungsfaktor noch niedriger. Durch die Entscheidung der Verbandsversammlung, bereits für das erste Vollgeschoss einen Grundfaktor von 1,25 vorzusehen und auch bei den in § 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-SW benannten sonstigen beitragspflichtigen Grundstücksnutzungen zumindest ein Vollgeschoss zugrunde zu legen, beträgt er für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss in der Gewichtung - umgerechnet auf einen Grundfaktor von 1,00 - nicht 0,15, sondern lediglich 0,12. Dies bedeutet, dass nach der Einschätzung der Verbandsversammlung der Gebrauchswert des zweiten und jedes weiteren Vollgeschosses lediglich mit 12 % des ersten Vollgeschosses zu bemessen ist. Der Gebrauchswert des ersten Vollgeschosses ist mehr als achtmal so hoch wie der jedes weiteren Geschosses. Die zweiten bis neunten Vollgeschosse zusammen sind rechnerisch weniger wert als das erste Vollgeschoss. Die Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks), wird erheblich auf unter die Hälfte des unteren Wertes unterschritten. Eine sachliche Erwägung für diesen auffallend niedrigen Steigerungsfaktor von 0,12 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Historisch entstanden war er bereits durch die Entscheidung der Verbandsversammlung in der BeiGebS-AW vom 25. Juni 1996 entgegen den bis dahin geltenden Satzungsregelungen, wonach im Regelfall für das erste Vollgeschoss lediglich 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche in Ansatz zu bringen waren (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserver- und Abwasserentsorgung des Zweckverbandes vom 15. Dezember 1994 und Nr. 2 Abs. 6 der undatierten und wohl zum 13. April 1993 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung), nunmehr für das erste Vollgeschoss einen Nutzungsfaktor von 1,25 festzusetzen, es für jedes weitere Vollgeschoss jedoch bei einem Steigerungsfaktor von 0,15 zu belassen. Durch diese Satzungsänderung dürfte zwar in erster Linie lediglich die Verfünffachung der Beiträge für das erste Vollgeschoss bezweckt gewesen sein. Durch die Entscheidung, trotz der Verfünffachung des Grundfaktors den Steigerungsfaktor von 0,15 formal unverändert zu lassen, war es aber zugleich auch zu einer völlig andersartigen Bemessung der Wertigkeit der einzelnen Vollgeschosse zueinander gekommen. An die Stelle eines auffallend hohen Steigerungsfaktors von 0,60 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - war der bis heute geltende Steigerungsfaktor von nur 0,12 - wiederum bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - getreten.
Auf die Zulässigkeit der Regelungen des § 7 Abs. 5 lit. a. und b. BeiGebKoeS-SW, wonach für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse insbesondere in unbeplanten Gebieten die in der näheren Umgebung „überwiegend“ vorhandene Bebauung maßgebend sein soll, kommt es damit nicht mehr an. Die Frage, ob es sich dabei entsprechend der Rechtsprechung der früheren 9. Kammer des Gerichts um eine unzulässige auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht erforderliche Verkennung der die bauliche Ausnutzbarkeit von im Innenbereich belegenen Grundstücken regelnden bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt (vgl. z. B. Urteil vom 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, juris Rdnrn. 31 ff.) oder um eine aus Praktikabilitätserwägungen noch hinnehmbare zulässige Pauschalierung (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 K 1078/04 -), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (ebenfalls offen lassend vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 S 5/09 -, juris Rdnr. 5).
Unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Beitragskalkulation vom März 2001 nicht feststellen, dass der nach § 8 BeiGebKoeS-SW vom 19. Januar 2006 für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage bestimmte Beitragssatz von 3,58 €/m² modifizierter Grundstücksfläche im Einklang mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den Aufwand, der sonst von der Gemeinde und dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten soll, ermittelt worden ist. Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn jede Beitragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), beruht auf der Division des Betrages des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelungen der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der Maßstabs-(hier: Flächen-)einheiten sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im gerichtlichen Verfahren ist diese differenzierte Kalkulation insoweit zu überprüfen, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rdnr. 30). Dabei ist es Aufgabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation vorzulegen. Ansonsten muss das Gericht davon ausgehen, dass der Beitragssatz unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht zu rechtfertigen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D 32/96 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Eine Vermutung, dass der gewählte Beitragssatz den ansatzfähigen Aufwand nicht überschreitet, wäre ohne stimmige Kalkulation unzulässig. Insbesondere ist es auch nicht Sache des Gerichts, eine „Ersatzkalkulation“ aufzustellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rdnr. 66). Fehler der Beitragskalkulation führen auch dann zu einer Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134 ff.).
Wenn sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband für die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. KAG grundsätzlich zulässige Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen entscheidet, ist der Aufwand nach der Summe aller für die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bis zu ihrer endgültigen Herstellung anfallenden Aufwendungen zu berechnen. Anzusetzen sind alle schon tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Soweit die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht feststehen, sind die weiteren, bis zur Fertigstellung der Einrichtung noch entstehenden Aufwendungen prognostisch und abschließend zu veranschlagen. Die Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen birgt damit das Risiko, dass sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband „verkalkuliert“, d.h. Mehrkosten bei der Herstellung anfallen, die der Beitragssatz nicht berücksichtigt. Solche Mehrkosten führen dazu, dass die Beitragsfinanzierung den geplanten Finanzierungsanteil nicht abdeckt und dadurch eine Deckungslücke entsteht, die nicht mehr geschlossen werden kann. Dieser Aufwandsberechnung korrespondiert bei den Maßstabseinheiten eine Berechnung unter Berücksichtigung aller im Verlauf des Bestehens der öffentlichen Einrichtung oder Anlage beitragspflichtig werdenden Grundstücke, die also die Gesamtheit aller Einheiten erfasst. Insoweit bedarf es nicht nur der Ermittlung der im Zeitpunkt des Satzungserlasses durch die öffentliche Einrichtung oder Anlage erschlossenen, sondern auch einer sicheren Prognose der noch zu erschließenden Grundstücke. Kann eine sichere Prognose der noch zu tätigenden Aufwendungen und zu erschließenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht getroffen werden, versagt die Methode einer Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen. Sie kommt damit namentlich in Betracht, wenn Ausdehnung, Ausgestaltung und Finanzierung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage überschaubar sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks).
Diesen an eine differenzierte Beitragskalkulation zu stellenden Anforderungen wird die dem Gericht vorliegende Kalkulation der Beklagten nicht gerecht. Insbesondere datiert sie bereits vom März 2001, während die der streitigen Beitragserhebung zugrunde liegende BeiGebKoeS-SW von der Verbandsversammlung am 19. Januar 2006, mithin fast fünf Jahre später beschlossen worden ist und der streitige Beitragsbescheid erst vom 17. Dezember 2008 datiert, mithin über sieben Jahre später erlassen worden ist. Erstellt worden war sie noch auf der Grundlage der seinerzeitigen BeiGebS-AW vom 25. Juni 1996, die zumindest mit der Regelung, dass es in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ankommen soll (§ 4 Abs. 5 lit. e. aa.), von der heutigen Satzung abwich. Insoweit ist die gebotene Kongruenz zwischen der Beitragskalkulation und der darauf bezogenen Beitragssatzung nicht gewahrt. Darüber hinaus ist auch eine Fortschreibung der Beitragskalkulation bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, obwohl das ihr zugrunde liegende von der Verbandsversammlung am 23. Februar 2000 beschlossene Abwasserbeseitigungskonzept ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2004 bis 2006 fortgeschrieben worden ist. Der Ortsteil Christinendorf war zwischenzeitlich aus dem Zweckverband ausgetreten und der bewohnte Gemeindeteil Waldstadt der Stadt Zossen dem Verband beigetreten. Die Beitragskalkulation erfasste aufgrund des für die Aufwands- und Flächenermittlung gewählten langen Zeitraums von der Gründung des Verbandes zum 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 2009 und des gewählten Stichtages 31. Dezember 1999 zur Abgrenzung der tatsächlichen Aufwendungen zu den kalkulatorischen Aufwendungen von vornherein einen langen Zeitraum lediglich prognostisch. Sie war damit von vornherein mit hohen Unsicherheiten belastet. Von einer sicheren Prognostizierbarkeit der bis zum 31. Dezember 2009 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und der bis dahin beitragspflichtig werdenden Grundstücke zum Stichtag 31. Dezember 1999 kann aufgrund der naturgemäß zahlreichen städtebaulichen Entwicklungen (z.B. Bebauungspläne, Satzungen nach § 34 BauGB, Erschließungsvertragsgebiete) in einem Zeitraum von 10 Jahren und der erheblichen räumlichen Ausdehnung des Verbandsgebietes gerade nicht ausgegangen werden. Die in der Vorbemerkung der Beitragskalkulation gewählten Formulierungen, dass die seinerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden zugrunde gelegt worden seien und einerseits die Ziele der Regionalplanung in die Betrachtungen einbezogen und andererseits Abstimmungen zu den Flächennutzungsplänen und potenziellen Gemeindeentwicklungsgebieten durchgeführt worden seien, bleiben dementsprechend auch äußerst vage. Welche konkreten Planungsunterlagen und welches Kartenmaterial zur Beitragskalkulation seinerzeit beigezogen und zugrunde gelegt worden sein könnten, bleibt unbekannt.
Wegen der Nichtigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden einschlägigen Satzungsbestimmungen kommt es auf die Klagebegründung des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere bedarf auch die seinerzeitige Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2008 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass auf der Grundlage der BeiGebKoeS-SW vom 29. Dezember 2003 ein erneuter Beitragsbescheid nicht erlassen wird, keiner abschließenden Bewertung. Die Bedeutung dieser Erklärung, die in Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Vortrag des Klägers in der Annahme der Nichtigkeit der Bei-GebKoeS-SW vom 29. Dezember 2003 erfolgt sein dürfte, kann letztendlich offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).