| Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.10.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 5 U 70/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:1016.5U70.23.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in („Ort 01“). Die Kläger begehren, eine aus ca. 30 Scheinzypressen bestehende 3,00 bis 5,50 m hohe Hecke und einen 10 m hohen Lebensbaum durch einen Doppelstabmattenzaun mit Sichtschutzfolien zu ersetzen, hilfsweise vollständige Entfernung bzw. Rückschnitt von Hecke und Lebensbaum auf eine Höhe von 2,00 m.
Wegen der Lage der Grundstücke wird auf die Anlage K1 (Bl. 6) Bezug genommen. Ursprünglich waren die heutigen Grundstücke beider Parteien Teil eines gemeinsamen großen Grundstücks, welches im Eigentum der Erbengemeinschaft („Name 01“)/(„Name 02“) (künftig Erbengemeinschaft) stand (vgl. Grundbuchauszug vom 13. Dezember 2001, Bl. 83 ff.). Die Erbengemeinschaft veräußerte zunächst eine nicht vermessene Teilfläche (das heutige Flurstück …) sowie nachfolgend am 26. Juni 2000 ein 10 m x 16 m großes dahinter liegendes Teilstück des heutigen Flurstücks … an die Beklagte zu 1 und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann („Name 03“). Ausweislich des Auszugs aus Blatt … des Grundbuchs von („Ort 02“) wurden („Name 03“) und die Beklagte zu 1 am 30. September 2003 als Eigentümer des unter der laufenden Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücks … eingetragen. Das Areal, auf dem sich das heutige Grundstück der Kläger befindet (zunächst Flurstück … der Flur …, eingetragen zunächst im Grundbuch von („Ort 02“) Blatt …, lfd. Nr. 3), veräußerte die Erbengemeinschaft am 18. Oktober 2000 an die („Firma 01“), zeitgleich wurde der Besitz übertragen. Die Erwerberin des später geteilten und sodann als Flurstück … der Flur … auf Blatt … als lfd. Nr. 8 des Grundbuchs von („Ort 02“) geführten Grundstücks wurde am 21. Juni 2004 als Eigentümerin eingetragen (vgl. Bl. 37 eA).
Nach weiteren Zerlegungen des Flurstücks … und Übertragung in das Blatt … des Grundbuchs von („Ort 02“) erwarben die Kläger ihr Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung … der Flur … im Jahr 2016 von der („Firma 01“).
Auf dem Grundstück der Beklagten (Flurstück …) wurde ein Wohngebäude errichtet, für dieses besteht nunmehr (nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens) der Hauptzugang zum („Adresse 03“). Der Zugang bestand zuvor über das Grundstück („Adresse 01“), der Wohnadresse der Beklagten zu 1 (Flurstück …).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die aus Scheinzypressen bestehende Hecke auf der Grundstücksgrenze oder aber nahe der Grenze vollständig auf dem Flurstück … steht.
Die Beklagten haben behauptet, der Eigentümer („Name 03“) und Herr („Name 01“) für die Erbengemeinschaft hätten im Spätsommer des Jahres 2000 eine Vereinbarung über eine gemeinsame Einfriedung durch die jetzt streitgegenständliche Hecke getroffen (Bl. 96). Die Hecke sei im Herbst 2000 gepflanzt worden.
Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Grundstücke und der näheren Umgebung sowie durch Vernehmung von („Name 01“), („Name 04“) und („Name 02“) als Zeugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Rückschnitt der auf der (grundbuchmäßig bezeichneten) Grundstücksgrenze stehenden 30 Scheinzypressen auf eine Höhe von 2,50 m und eine Breite auf Seite des klägerischen Grundstücks von 50 cm zuzustimmen. Im Übrigen hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Klage für unbegründet erachtet, ohne dies im Tenor auszusprechen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Entfernung der Hecke und Zustimmung zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns. Den Klägern stehe kein Anspruch aus § 1004 BGB, §§ 28, 32 BbgNRG gegen die Beklagten zu. Bei der streitgegenständlichen Hecke handele es sich um eine gemeinsame Grundstückseinfriedung nach § 33 Satz 2 BbgNRG und zugleich um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 f. BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht überzeugt, dass die Beklagte zu 1 und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann als damalige Eigentümer sich mit der aus den Zeugen („Name 01“) und („Name 02“) bestehenden Erbengemeinschaft als damalige Eigentümerin des heute klägerischen Grundstücks auf die Anpflanzung der streitgegenständlichen Hecke als gemeinsame Einfriedung geeinigt hätten. Der Einstufung als gemeinsame Einfriedung stehe nicht entgegen, dass Herr („Name 03“) die Hecke auf eigene Kosten alleine gepflanzt habe. Eine Einfriedung mit immergrünen Hecken sei nach der Augenscheinnahme des Gerichts eine von mehreren ortsüblichen Einfriedungen. Neben der Einfriedung durch Zäune seien zahlreiche Grundstücke durch vergleichbare, allerdings gut gepflegte, immergrüne Hecken mit einer Höhe bis 2,50 m und einer Breite von 1,00 m eingefriedet. Es komme für die Einstufung als Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB nicht darauf an, ob die Heckenpflanzen direkt auf der Grenze stünden. Die Kläger seien an die von den vormaligen Grundstückseigentümern getroffene schuldrechtliche Vereinbarung gebunden. Ein Mindestabstand zur Grenze sei nicht einzuhalten, die Hecke falle nicht in den Anwendungsbereich des § 37 BbgNRG. Ein Beseitigungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 1004 BGB, die Kläger seien nach § 922 BGB zur Duldung verpflichtet. Den Klägern stehe aber ein Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf ein Maß von 2,50 m zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Vereinbarung der Grundstücksnachbarn ausgegangen. Der Zeuge („Name 01“) habe in der Vernehmung angegeben, dass die Absprachen im Frühjahr 2000 stattgefunden haben müssten. Die Absprachen zwischen den Zeugen („Name 01“) und („Name 03“) seien zeitlich vor einer Vermessung und Veräußerung der Flurstücke … bis … getroffen worden. Im Zeitpunkt der bekundeten Absprache habe es daher weder das klägerische Flurstück … noch das Grundstück der Beklagten, das Flurstück …, gegeben. Die Eheleute („Name 03“) seien nicht einmal Eigentümer des Grundstücks mit der heutigen Bezeichnung … gewesen. Vielmehr seien sie erst am 18. Juli 2000 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Eigentümer des heutigen Flurstücks … seien die Eheleute („Name 03“) erst mit Grundbucheintragung vom 30. September 2003 geworden. Der von den Beklagten vorgelegte Kaufvertrag habe dagegen eine unvermessene Teilfläche des heutigen Flurstücks … von 10x16 Metern betroffen, die offenbar später mit der übrigen Fläche des Flurstücks … verbunden worden sei. Die gemeinsame Grenze der Parteien sei ca. 15 Meter lang, während die Teilfläche lediglich eine Grenze von 10 Metern zum klägerischen Grundstück gehabt habe. Die vom Zeugen bekundeten Absprachen hätten daher allenfalls eine noch nicht vermessene Teilfläche direkt hinter dem heutigen Flurstück … mit einer Breite von 10 Metern betroffen. Die damals handelnden Personen seien deshalb nicht Grundstücksnachbarn gewesen. Eigentümer beider Grundstücksteile sei die Erbengemeinschaft („Name 01“)/(„Name 02“) gewesen. Die Akteure hätten eine solche Vereinbarung auch später nicht als Eigentümer bestätigt, denn der Zeuge („Name 01“) habe das Grundstück, aus dem das klägerische Flurstück … hervorging, bereits am 18. Oktober 2000 an die („Firma 01“) verkauft. Die streitgegenständlichen Heckenpflanzen seien daher keine gemeinsame Einfriedung. Der Lebensbaum sei von der Absprache unstreitig nicht erfasst gewesen. Vom („Adresse 03“) aus gesehen liege die streitige Grenze zum klägerischen Grundstück auf der rechten Seite. Unstreitig sei dort ein Wohngebäude errichtet worden. Die Beklagten seien daher nach § 28 Nr. 2b BbgNRG zur Schaffung einer ortsüblichen Einfriedung verpflichtet. Die Pflanzen stünden alle auf dem Grundstück der Beklagten, es handele sich daher nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, die Hecke und den Lebensbaum komplett zu entfernen. Beide stellten, da sie umfallen könnten, eine erhebliche Gefahr für ihr Eigentum und ihre Gesundheit dar. Hecken in einer Höhe von 2,50 m seien nicht ortsüblich. Dies seien vielmehr Hecken mit einer Höhe von nur 2,00 m. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Juni 2023 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26. Januar 2023, Az. 2 O 538/19, zu verurteilen,
- die an der Grenze des Grundstücks der Beklagten, gelegen im („Adresse 01“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“), Bl. …, Flur …, Flurstück …), und des Grundstücks der Kläger, gelegen im („Adresse 02“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“) Bl. …, Flur …, Flurstück …), stehenden 30 Heckenpflanzen (Scheinzypressen) nebst dem dazugehörigen Wurzelwerk sowie einen Lebensbaum nebst dem dazugehörigen Wurzelwerk mit einer Höhe von 4 bis 8 m vollständig zu entfernen und
- einer gemeinsamen Einfriedung der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten, gelegen im („Adresse 01“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“), Bl. …, Flur …, Flurstück …), und des Grundstücks der Kläger, gelegen im („Adresse 02“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“) Bl. …, Flur …, Flurstück …), durch Errichtung eines Zauns bestehend aus Doppelstabmatten mit einer Höhe von 1,84 m nebst Schutzfolien zuzustimmen;
hilfsweise zum Antrag zu 1,- die Beklagten zu verpflichten, der Entfernung der an der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten, gelegen im („Adresse 01“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“), Bl. …, Flur …, Flurstück …), und des Grundstücks der Kläger, gelegen im („Adresse 02“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“) Bl. …, Flur …, Flurstück …), stehenden 30 Heckenpflanzen (Scheinzypressen) nebst dem dazugehörigen Wurzelwerk und einem Lebensbaum nebst dem dazugehörigen Wurzelwerk zuzustimmen;
hilfsweise,- die Beklagten zu verpflichten, dem Rückschnitt der an der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten, gelegen im („Adresse 01“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“), Bl. …, Flur …, Flurstück …), und des Grundstücks der Kläger, gelegen im („Adresse 02“), („Ort 01“), OT („Ort 02“) (Grundbuch von („Ort 02“) Bl. …, Flur …, Flurstück …), stehenden 30 Heckenpflanzen (Scheinzypressen) und einem Lebensbaum auf eine Höhe von 2 m und eine Breite von 50 cm auf Seiten des klägerischen Grundstücks zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Ausführungen der Berufung, die Vereinbarung sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als die Parteien gar keine Nachbarn waren, entbehre den Tatsachen. Die behauptete Aussage des Zeugen („Name 01“) zum Zeitpunkt der Absprachen zur Hecke im Frühjahr 2000 ergebe sich nicht aus dem Protokoll. Vielmehr habe der Zeuge lediglich ausgesagt, dass der ehemalige Eigentümer („Name 03“) ihn im Frühjahr 2000 gefragt habe, ob er noch eine Teilfläche verkaufen würde. Das an die Eheleute („Name 03“) veräußerte Grundstück habe eine Tiefe von 10 Metern und eine Breite von 16 Metern aufgewiesen, wie sich aus Anlage B14 ergebe. Die Anlage K 10 datiere aus dem Jahr 2016 und bilde den damaligen Verkauf schon nicht mehr ab. Herr („Name 03“) habe am 20. Juni 2000 den Vermessungsingenieur beauftragt. Die Vereinbarung zwischen Herrn („Name 03“) und Herrn („Name 01“) sei mithin zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als letzterer noch verfügungsbefugt war. Die Vereinbarung habe die gesamte Länge der jetzt bestehenden Grenze zwischen den Grundstücken geregelt. Für den Lebensbaum bestehe Bestandsschutz. Die Schaffung eines neuen Hauptzugangs für ihr Grundstück ändere nichts daran, dass es sich im Verhältnis zum Grundstück der Kläger um eine rückwärtige Grenze handele. Den Hauptzugang zum („Adresse 03“) habe es zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.
Der Senat hat über die Behauptung der Kläger, in der Nachbarschaft der Grundstücke der Parteien seien Hecken nur in einer Höhe von 2 m und nicht von 2,50 m ortsüblich, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) vom 24. Juni 2025 (Bl. 77 ff eA).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Kläger haben gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Hecke und des Lebensbaumes noch auf Errichtung des begehrten Stabmattenzaunes aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 28, 32, 33 BbgNRG.
1.
Zwar kann ein Grundstückseigentümer, der nach §§ 28, 33 ff BbgNRG einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, vom Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist, § 1004 BGB. Der Bundesgerichtshof hat dies für das nordrhein-westfälische (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1979, Az. V ZR 106/77) und das hessische Nachbarrecht (BGH, Urteil vom 21. September 2018, Az. V ZR 302/17) entschieden. Auch wenn das Brandenburgische Nachbarrecht keine § 50 NRWNachbG entsprechende Vorschrift enthält, nach der dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bei einer Verletzung der Vorschriften des Nachbargesetzes Ansprüche nach dem BGB zustehen, könnten die in den Nachbargesetzen enthaltenen weiteren Beschränkungen des Eigentums zu einklagbaren Rechten des Nachbarn führen, so dass diesem Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB auch hinsichtlich der von dem Landesgesetzgeber bestimmten, über die im BGB enthaltenen Beschränkungen (vgl. Art. 124 EGBGB) zustehen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus den Vorschriften des Landesrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2015, Az. V ZR 168/14 zum RhPfNachbRG). Dass für die Einfriedungspflicht nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz etwas Abweichendes gelten soll, ist nicht ersichtlich (zur Übertragung der Grundsätze auf das Nachbarrecht anderer Bundesländer vgl. Räfle, LM § 1004 BGB Nr. 153), bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung.
Denn zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Hecke um eine gemeinsame Einfriedung im Sinne des § 33 BbgNRG handelt, so dass die Kläger an eine von ihren Rechtsvorgängern im Jahr 2000 getroffene Vereinbarung über die Einfriedung gebunden sind. Im Einzelnen:
a)
§ 28 Nr. 1 BbgNRG bestimmt eine durch Verlangen des Nachbarn ausgelöste Einfriedungspflicht, wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an der derselben Straße liegen. Nach § 28 Ziffer 5 BbgNRG ist an Grenzen, für die durch Nr. 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, gemeinsam einzufrieden.
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Das klägerische Grundstück, („Adresse 02“), und das Grundstück der Beklagten mit dem ursprünglichen Zugang über den („Adresse 01“) in („Ort 01“), Ortsteil („Ort 02“), liegen an zwei unterschiedliche Straßen Die streitgegenständliche Grenze ist damit für beide Grundstücke die rückwärtige Grenze. Daran ändert sich auch entgegen der Auffassung der Kläger nichts dadurch, dass das Flurstück … zwischenzeitlich bebaut und der Zugang zum („Adresse 03“) verlegt worden ist. Abgesehen davon, dass die Einfriedungspflicht durch die Verlegung des Haupteingangs ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht verändert wird (§ 28 Nr. 2b BbgNRG), handelt es sich auch bei dem („Adresse 03“) und dem („Adresse 02“) um unterschiedliche Straßen.
Beschaffenheit und Standort einer gemeinsamen Einfriedung ergeben sich aus §§ 32 und 33 BbgNRG. Eine gemeinsame Einfriedung ist nach § 33 Satz 2 BbgNRG auf der gemeinsamen Grenze zu errichten. Die gemeinsame Einfriedung nach § 33 S. 2 BbgNRG ist damit gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999, Az. V ZR 77/99; Klose in Jeromin u.a. Komm. Nachbarrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 33). Sie muss – nicht notwendigerweise in der Mitte – an einer Stelle von der Grenze geschnitten werden, also zu einem nicht völlig unerheblichen Teil auf beiden Grundstücken stehen (BGH, a.a.O.). Bei einer Hecke – oder auch Baum – kommt es darauf an, ob einzelne Stämme der Heckenpflanzen dort, wo sie aus dem Boden treten, von der Grenze durchschnitten werden, auf das Wurzelwerk kommt es nicht an. Der Standort auf der Grenze ist aber lediglich der nach § 33 BbgNRG formulierte Regelfall. Die Wahl des Standorts einer Einfriedung steht in erster Linie der gemeinsamen Entscheidung beider Nachbarn zu. Ihre Vereinbarung hat Vorrang, §§ 3 Abs. 1 BbgNRG (vgl. auch Postier, Das Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl., 2012, § 33 Ziffer 1.).
Auch die gemeinschaftliche Grenzanlage nach § 921 BGB muss mit Zustimmung beider Nachbarn errichtet sein (BeckOK/Fritzsche BGB § 921 Rn.8; BGH Urteil vom 20. Oktober 2017, Az. V ZR 42/17). Bei einer solchen gemeinschaftlichen Grenzanlage ist der Einzelrechtsnachfolger an die erteilte Zustimmung gebunden, was in der Sache deren Verdinglichung bedeutet (Staudinger/Roth (2020) BGB § 921, Rn. 9; BGH a.a.O.).
Hat der Landesgesetzgeber grundsätzlich die Schaffung einer gemeinsamen Grenzanlage nach §§ 921, 922 BGB angeordnet, ist er wegen des Grundsatzes einer Verdinglichung davon ausgegangen, dass auch der Einzelrechtsnachfolger an die erteilte Zustimmung gebunden ist. Dies gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers aber nicht nur für den Fall, dass die gemeinsame Einfriedung nach § 28 Nr. 5 BbgNRG auf der Grenze als gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB geschaffen wird, sondern auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Nachbarn nach §§ 3, 33 S. 2 BbgNRG den Standort dieser gemeinsamen Einfriedung auf einem der benachbarten Grundstücke vereinbaren. Auch in diesem Fall ist von einer Verdinglichung, also der Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an die erteilte Zustimmung auszugehen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Wahl des Standortes den Charakter der gemeinsamen Einfriedung als gemeinsamen Grenzanlage ändern wollte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber in § 35 Abs. 2 BbgNRG ausdrücklich angeordnet, dass die Regelung des § 922 BGB bei einer gemeinsamen Einfriedung auch dann gelten soll, wenn die Einfriedung ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2015, Az. V ZR 138/14, Rz. 7; Stollenwerk, BbgNRG-Komm., 4. Aufl. 2002, § 3 Ziff. 1).
Unerheblich ist deshalb, dass die streitgegenständlichen Heckenpflanzen nach den Feststellungen des Landgerichts aus dem Ortstermin vom 1. November 2022 - und von den Parteien danach nicht in Zweifel gezogen - vollständig auf dem Grundstück der Beklagten stehen (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 18. November 2022, Bl. 260). Es handelt sich gleichwohl um eine gemeinsame Einfriedung im Sinne des BbgNRG.
b)
Die Rechtsvorgänger der Parteien haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf eine Hecke auf dem heutigen Flurstück … als gemeinsame Einfriedung geeinigt. Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellung gebunden, konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor.
Zwar waren die damaligen Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Einigung im Jahr 2000 noch nicht Eigentümer benachbarter Grundstücke, § 2 BbgNRG. („Name 03“) und die Beklagte zu 1 wurden ausweislich des als Anlage B16 vorgelegten Grundbuchauszugs (Grundbuch von („Ort 02“), Blatt …, ehemals Blatt …) auf die Auflassung vom 11. November 2002 erst am 30. September 2003 als Eigentümer des dort im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 7 gebuchten Grundstücks mit der Flurstücksnummer … eingetragen. Unerheblich ist, dass die Eheleute („Name 03“) seit dem 18. Juli 2000 Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksnummer … waren, das nicht an die streitgegenständliche Grundstücksgrenze heranreichte. Gleichwohl ist das Landgericht zu Recht von einer Einigung von Grundstücksnachbarn ausgegangen. Dabei war („Name 03“) – auch für die Beklagte zu 1 – als künftiger Eigentümer an der Absprache beteiligt. Dieser schwebend unwirksame Vertrag stand, weil es sich um eine nachbarrechtliche Absprache handelte, unter der stillschweigenden aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Eheleute („Name 03“) Eigentum an dem Grundstück mit der heutigen Flurstücksnummer … erwerben würden zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erbengemeinschaft Eigentümerin des an der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze liegenden, heutigen Grundstücks der Kläger war. Diese Bedingung ist durch die Eigentumseintragung der Eheleute („Name 03“) im Grundbuch am 30. September 2003 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbengemeinschaft ausweislich des Grundbuchs von („Ort 02“), Blatt … (noch) Eigentümerin des benachbarten, dort unter der lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses geführten Grundstücks Flurstück … der Flur … (vgl. Anlage B 20). Das heutige klägerische Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung … der Flur … ist nach weiteren Teilungen in die Flurstücke …, …, … und … hieraus hervorgegangen (vgl. Anlage B 21). Mit dem Eintritt der Bedingung war die von den Eheleuten („Name 03“) entlang der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke gemeinsame Einfriedung nach §§ 3, 28 Nr. 5, 33 Satz 2 BbgNRG.
Entgegen der Annahme der Kläger bedurfte die Einigung der Grundstücksnachbarn mit dem Eintritt der Bedingung keiner weiteren Genehmigung. Dass sich die Vertragsparteien bis zum 30. September 2003 von der getroffenen Absprache gelöst hätten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Allein der Verkauf mit Besitzverschaffung des heute klägerischen Grundstücksteils durch die Erbengemeinschaft bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Der Zeuge („Name 01“) hat hierzu ausgesagt, dass er mit einer Hecke als gemeinsame Einfriedung einverstanden gewesen sei, nur nichts dafür bezahlen wollte. Er habe dann später den hinteren Grundstücksteil an diese große Gesellschaft verkauft (Bl. 321 LGA).
Die damaligen Vertragsparteien sind entgegen der Behauptung der Kläger auch von der jetzt streitgegenständlichen Grenze, an der die Hecke gepflanzt wurde, ausgegangen. Auch dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen („Name 01“). Er hat ausgesagt, dass die hinteren Grundstücksverlängerungen zwar noch nicht vermessen worden waren, vielmehr hätten alle Eigentümer mit seinem Einverständnis diese Flächen selbst abgesteckt. Herr („Name 03“) habe an der Grenze seiner Verlängerung eine einheitliche Einfriedung, nämlich eine Hecke, haben wollen (Bl. 320 R LGA).
2.
Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Beseitigung des auf dem Beklagtengrundstück stehenden Lebensbaumes zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 BGB, § 37 ff BbgNRG.
Der unstreitig (Bl. 14, 26 eA) mit einem Abstand von nur einem Meter zur Grundstücksgrenze gepflanzte, ca. 40 Jahre alte (Bl. 247) Lebensbaum genießt Bestandsschutz. Nach § 40 Satz 1 BbgNRG ist ein Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. War der Baum, wovon hier auszugehen ist, bereits bei Inkrafttreten des BbgNRG vorhanden, ist der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG. Klageerhebung innerhalb der maßgeblichen Frist behaupten die Kläger nicht.
Die Kläger haben schließlich nicht dargelegt, dass sie wegen der Höhe des Baumes ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BGHZ 157, 33).
3.
Die Kläger können von den Beklagten nicht die Zustimmung zu einer gemeinsamen Einfriedung der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze durch Errichtung eines Zauns bestehend aus Doppelstabmatten verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 28 Ziffer 5, 33 BbgNRG. Einem solchen Einfriedungsverlangen steht die bereits dargelegte Bindungswirkung der von den Rechtsvorgängern geschlossenen Vereinbarung über die Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung entgegen.
B.
Die Berufung bleibt auch in dem hilfsweise geltend gemachten Antrag zu 3 ohne Erfolg.
Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch zu, diese zu verpflichten, der Entfernung der Hecke und des Lebensbaums zuzustimmen. Auf die obigen Ausführungen und die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
C.
Erfolg hat die Klage lediglich, soweit die Kläger von den Beklagten den weiteren Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke über die bereits vom Landgericht ausgeurteilte maximale Höhe von 2,50 m hinaus auf eine Höhe von nur 2,00 m verlangen. Ein solcher Anspruch folgt aus den §§ 922 S. 4, 745 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 ff BbgNRG. Zutreffend hat das Landgericht dabei zugrunde gelegt, dass sich der gegenseitige Anspruch der Parteien als Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft bestimmt.
Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich eine ortsübliche Höhe solcher Hecken von lediglich 2 m allerdings nicht feststellen (1.), sie folgt aber aus den Regelungen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (2.).
1.
Dass vorliegend keine Ortsüblichkeit für die Höhe von Hecken feststellbar ist, ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) vom 24. Juni 2025. Der Senat hat das Untersuchungsgebiet, nach welchem die Ortsüblichkeit zu beurteilen war, auf die Straßen („Adresse 01“), (Adresse 02“), („Adresse 04“), („Adresse 05“) und („Adresse 03“) begrenzt. Die Parteien haben hiergegen keine Einwände vorgebracht. In diesem Gebiet finden sich ausweislich der nachvollziehbar dokumentierten Aufstellung und Fotos des Sachverständigen 18 Hecken mit einer Höhe über 2 m, 18 Hecken mit einer Höhe zwischen 1,80 m und 2,00 m sowie sieben Hecken, die niedriger sind als 1,80 m. Der Einschätzung des Sachverständigen, dass daraus keine (einheitliche) Heckenhöhe ablesbar ist, dass man den Eindruck hat, dass sie das Ortsbild prägt, schließt sich der Senat an.
2.
Eine Heckenhöhe von maximal 2 m ergibt sich gleichwohl aus ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die ordnungsgemäße Pflege einer Grenzhecke bei stark wachsenden Pflanzen ihren regelmäßigen Rückschnitt umfasst, der sich an einer ortsüblichen Höhe orientieren kann. Ist ein einheitliches ortsübliches Erscheinungsbild von Hecken nicht feststellbar, so orientiert sich die Höhe der Hecke im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung mangels konkreter Vereinbarungen der vertragsschließenden Parteien zunächst an dem Zweck einer solchen Hecke. Einer Hecke im Wohngebiet kommt in erster Linie Grenzscheidungsfunktion zu, sie bietet Wind- und Sichtschutz. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat, dass die 42 umliegenden, durch den Sachverständigen untersuchten Hecken zwischen unter 1 m und 2,50 m hoch sind und im Durchschnitt eine Höhe von ca. 2,00 m aufweisen. Eine Hecke dieser Höhe ist geeignet, Wind- und Sichtschutz zu bieten und ihre Grenzscheidungsfunktion zu erfüllen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
D.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, 3 ff. ZPO. Den Wert des Hilfsantrags zu Ziffer 4. – nur für die Kostenquote maßgeblich - bemisst der Senat mit 5 % des Streitwertes von 7.000,- €.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.