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Entscheidung VG 1 L 261/24


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 11.06.2025
Aktenzeichen VG 1 L 261/24 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0611.1L261.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06. Mai 2024 (Geschäftszeichen: 3_____) wird wiederhergestellt, soweit

    1. dem Antragsteller in Ziffer 1., Satz 1, 1. Halbsatz – losgelöst von den in den Aufzählungszeichen ausdrücklich benannten Tätigkeiten – umfassend die Ausübung der in § 11 Abs. 1 TierSchG benannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten untersagt wird,

    2. dem Antragsteller in Ziffer 2. die „Zucht in Gänze, unabhängig von der Anzahl der fortpflanzungsfähigen Tiere“ untersagt wird.

      Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 06. Mai 2024 wird hinsichtlich sämtlicher Regelungen der Ziffern 3., 4. und 5. wiederhergestellt bzw. angeordnet und hinsichtlich der Regelung in Ziffer 10. angeordnet, soweit sich der angedrohte unmittelbare Zwang auf die Fortnahme nach Ziffer 5. bezieht.

      Im Übrigen wird der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt.

      Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der (wohl) seit 2004 „M_____“ – eine international noch nicht als Rasse anerkannte Kreuzung des „S_____“ mit einem weißen Schäferhund (https://d_____) – züchtet und Freizeitaktivitäten mit diesen Hunden anbietet, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die ihm im Wesentlichen die gewerbliche Zucht und weitere erlaubnispflichtige Tätigkeiten untersagt.

Der seinerzeit in U_____, Ortsteil M_____, wohnhafte Antragsteller meldete am 31. August 2006 eine Hundezucht und einen Einzelhandel mit Hundezubehör als (Haupt-)Gewerbe bei dem Gewerbeamt des Landkreises E_____ an. Die Tätigkeit werde, so der Antragsteller in dem Antragsformular, ab dem 01. September 2006 begonnen, eine Erlaubnis für die angemeldete Tätigkeit liege ihm nicht vor.

Am 07. Februar 2007 kontrollierte das Veterinäramt das Grundstück in M_____ erstmals auf Grund einer Anzeige in Zusammenhang mit der Hundezucht des Antragstellers; die Kontrolle erbrachte, so das Veterinäramt des Landkreises, „keine relevanten Beanstandungen“. Am 04. September 2008 beantragte der Antragsteller bei dem Landkreis E_____ eine Erlaubnis zur gewerblichen Hundezucht, nachdem ihm im Rahmen einer weiteren Kontrolle vom Vortag ein entsprechendes Formular ausgehändigt worden war. Der Antragsteller erklärte im Rahmen der Antragstellung, die Zucht werde „seit August 2005“ ausgeübt. Ab dem 18. September 2008 war es dem Antragsteller tierschutzrechtlich erlaubt, auf dem bezeichneten Grundstück in diesem Landkreis gewerbsmäßig Hunde zu züchten (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Landrates des Landkreises E_____ vom 18. September 2008).

Am 07. März 2016 kontrollierte die Amtstierärztin des Antragsgegners das Grundstück des Antragstellers in N_____ (Landkreis O_____) im Anschluss an einen Hinweis aus der Bevölkerung.

Der Antragsteller hielt in diversen, teils im Bau befindlichen Zwingern elf Zuchthündinnen und zehn Deckrüden, sieben Junghunde, acht adulte Tiere und sieben Welpen; Tiere aus Würfen vom 03. März (vier Welpen) und 22. April 2016 (sieben Welpen) bot der Antragsteller im Internet (http://w_____) zum Verkauf an.

Am 15. März 2016 beantragte der Antragsteller, ihm eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) für eine „Hundezucht + Hundeschule“, im Einzelnen: für die gewerbsmäßige Zucht und das Zur-Schau-Stellen von Wirbeltieren, den Handel mit Wirbeltieren und die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte, zu erteilen. Am 08. September 2016 meldete er die gewerblichen Tätigkeiten „Hundezucht, Hundeschule und Pension, Herstellung und Vertrieb von Futtermitteln und Zubehör“ als „Nebenerwerbstätigkeiten“ bei dem Gewerbeamt des Landkreises O_____ an.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 28. September 2016 (39.22.02-1/2016) auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit a) und b) TierSchG eine „zunächst auf zwei Jahre befristete“ Erlaubnis, gewerbsmäßig Hunde zu züchten, zu halten und mit ihnen zu handeln, nachdem der seinerzeitige Amtstierarzt des Landkreises das Grundstück am 09. Mai 2016, 07. Juli 2016, 15. September 2016 und 26. September 2016 in Augenschein genommen hatte.

Die Erlaubnis stand unter dem Vorbehalt eines (auch teilweisen) Widerrufs und sie wurde durch Nebenbestimmungen (unter I.) und Auflagen (unter II.) eingeschränkt. Die Gestattung war auf zehn Zuchthündinnen und auf insgesamt sechs Würfe/Jahr beschränkt, wobei nur zwei Würfe gleichzeitig bzw. überschneidend erlaubt waren; dem Antragsteller wurde darüber hinaus insbesondere aufgegeben, für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson vorzuhalten (unter II. 7). Als sachkundig erkannte der Antragsgegner den Antragsteller und zwei weitere Personen an; eine dieser Personen teilte dem Antragsgegner am 26. Oktober 2016 mit, dass sie auf Grund „unhaltbarer Zustände“ – auf die weiteren Einzelheiten des Telefonvermerks (Bl. 74 BA IV) wird Bezug genommen – in der Zucht des Antragstellers nicht mehr arbeiten wolle.

Der Antragsteller erhob gegen einzelne Nebenbestimmungen dieses Bescheides am 05. Oktober 2016 Widerspruch und nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens am 07. Februar 2017 Klage (VG 3 K 273/17).

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 (39.22.02-1a/2016) nahm der Antragsgegner die Erlaubnis vom 28. September 2016 nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. insoweit: Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2017, S. 7) zurück (Ziffer 1.) und lehnte den Antrag vom 15. März 2016 ab (Ziffer 2.).

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Antragsteller sei persönlich unzuverlässig, weil er im Landkreis O_____ gewerbsmäßig gezüchtet habe, ohne über die erforderliche Erlaubnis verfügt zu haben, und er verfüge auch nicht über die Anzahl erforderlicher Betreuungspersonen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage (VG 3 K 1406/17).

Das Veterinäramt des Antragsgegners kontrollierte das Grundstück des Antragstellers am 23. Februar 2017, 02. August 2017, 08. September 2017, 09. Juli 2018, 02. September 2020 und 01. Februar 2022; auf die Niederschriften und die Darlegungen der Beteiligten in den Klageverfahren (etwa Bl. 188 ff. VG 3 K 273/17) wird Bezug genommen.

Die seinerzeit für das Tierschutzrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus erörterte die Klagen am 07. Februar 2022. In der Niederschrift des Termins heißt es im Wesentlichen:

„ (…) Mit den Beteiligten werden die einzelnen angefochtenen Auflagen erörtert.

Auf die Frage der Einzelrichterin bzw. Berichterstatterin, wie viele Zuchthunde der Kläger derzeit halte, antwortet seine Ehefrau (…): Derzeit haben wir ungefähr 12 bis 15 Zuchthündinnen und genau 8 Zuchtrüden.

Auf Nachfrage, wer derzeit als Betreuungsperson zur Verfügung stehe, antwortet die Ehefrau des Klägers: Derzeit gibt es mich, meinen Mann sowie unsere Tochter (…). Daneben gibt es noch Herrn K_____, bei diesem fehle es allerdings derzeit noch am Sachkundenachweis. Dieser Sachkundenachweis konnte bislang nicht vorgelegt werden beziehungsweise eingeholt werden, weil coronabedingt derzeit keine Seminare stattfinden von dem IHV, dem internationalen Hundeverband. 2 weitere Leute kommen aber hinzu. Die eine Betreuungsperson bleibt dann bis August, sie macht bei uns work and travel. Der andere kommt am Samstag und wohnt dann bei uns. Sein Name ist J_____. Auf Nachfrage fügt die Ehefrau des Klägers hinzu: Die Frau, die bei uns work and travel macht, wird keinen Nachweis zur Sachkunde erbringen können beziehungsweise einholen werden. Für Herrn A_____ ist vorgesehen, dass dieser aber einen entsprechenden Nachweis einreichen wird.

Frau (…) vom Beklagten merkt hierzu an, dass, wie auch in der Vergangenheit, dass die Nachweise, wenn überhaupt, erst auf behördlichen Druck vorgelegt würden. Es sei aber so, dass der Betreiber einer Hundezucht nur dann als zuverlässig angesehen werden könne, wenn er von sich aus entsprechende Nachweise beziehungsweise Änderungen anzeige. Dies sei in der Vergangenheit so nicht geschehen.

Die Einzelrichterin beziehungsweise Berichterstatterin führt zur Nebenbestimmung 11.7. aus, dass der Kläger verpflichtet sein dürfte, einen Betreuungsschlüssel von mindestens 1 Betreuungsperson pro 5 Zuchthunde sicherzustellen. Da er derzeit etwa 23 Zuchthunde hält, müssten also derzeit 5 Betreuungspersonen vorhanden sein. Als Betreuungsperson kämen nur Personen in Betracht, die über die erforderlichen „Kenntnisse und Fähigkeiten" verfügten. Dies beinhalte auch körperliche Fähigkeiten…“

Mit den Beteiligten wird die Frage erörtert, wie viele Hunde bei einem Betreuungsschlüssel von 4,5 Personen möglicherweise gehalten werden dürfen. Die Amtstierärztin (…) vom Beklagten führt hierzu aus, dass sie es für möglich erachte, dass der Kläger 15 Zuchthunde sowie weitere 5 aus der Zucht herausgenommene Hunde betreut mit einem Betreuungsschlüssel von 4,5 Personen.

Auf die Frage der Einzelrichterin beziehungsweise Berichterstatterin, wie der Beklagte grundsätzlich eine Person als Betreuungsperson anerkenne, unabhängig von diesem Verfahren, antwortet die Amtstierärztin (…): Um als Betreuungsperson überhaupt in Betracht zu kommen setzt dies gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die aber auch in einer Mitarbeit in früheren beruflichen Bereichen möglich sei, soweit hierzu Zeugnisse vorgelegt werden. Zusätzlich sei dann ein Sachkundenachweis einzureichen, der unter anderem von der IHK Potsdam ausgestellt werde. Daneben gibt es aber auch eine Reihe weiterer Zulassungsstellen, die entsprechende Zertifikate ausstellen. Soweit diese Unterlagen und Zeugnisse eingereicht sind, findet dann noch ein Termin vor Ort statt. Dort gucke ich mir dann die Situation vor Ort an, insbesondere in Bezug auch auf die konkrete Hunderasse und erörtere dann gegebenenfalls in einem weiteren Fachgespräch, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Frau (…) vom Beklagten bestätigt, dass das Fachgespräch nur zusätzlich im Anschluss an die Vorlage von Zeugnissen möglich sei.

Mit den Beteiligten wird darüber gesprochen, dass die Betreuungsperson zwar nicht vor Ort leben müsse, aber in erreichbarer Nähe. Sie müsse jedenfalls täglich verfügbar und vor Ort sein.

(…)

Mit Blick auf die Regelung unter 11.2. (Beschränkungen auf 10 Zuchthündinnen) sind sich die Beteiligten darin einig, dass der Kläger nach dem heute diskutierten Bestand an Hunden und dem Verteilungsschlüssel ohnehin nicht mehr als 10 Zuchthündinnen halten darf. (….)“

Die Beteiligten beendeten die Verfahren in dem Termin vergleichsweise mit nachfolgender Vereinbarung:

„Die Beteiligten schließen zur Beendigung des Rechtsstreits in den Verfahren 3 K 273/17 und 3 K1406/17 folgenden Vergleich:

1. Die mit Bescheid des Beklagten vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 erteilte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a und b TierSchG wird zunächst für weitere 2 Jahre erteilt unter der Maßgabe, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 aufgehoben wird (vgl. Ziffer 3. dieses Vergleichs).

2. Die mit Bescheid des Beklagten vom 28. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids angeordneten Auflagen Nr. 1.8., 11.2., 11.3. Sätze 1 und 2 und 11.7. werden wie folgt geändert:

a. I.8. Das Befinden der Tiere ist regelmäßig durch direkte Inaugenscheinnahme von einer Betreuungsperson zu überprüfen. Gesundheitliche Auffälligkeiten und deren Verlauf sind tagesaktuell in das Bestandsbuch einzutragen.

b. II.2. Der Kläger darf nicht mehr als 15 Zuchthunde (Zuchthündinnen und Zuchtrüden) und deren Welpen sowie nicht mehr als 5 weitere Hunde halten. Bei Kontrollen vorgefundene weibliche Tiere im zuchtfähigen Alter werden diesen zugeordnet, sofern der Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass die Hündinnen nicht mehr zur Fortpflanzung eingesetzt werden. Eine Übernahme von Hündinnen Dritter ist nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen ist eine kurzzeitige Aufnahme ausschließlich zum Zweck der Deckung.

c. II.3. Die Gesamtzahl möglicher Würfe wird auf 6 pro Jahr limitiert. Außerdem dürfen nur 2 Würfe gleichzeitig beziehungsweise überschneidend stattfinden. Weitere Würfe beziehungsweise eine weitere Überschneidung von Würfen bedürfen der Erlaubnis des Beklagten vor einer beabsichtigten Deckung. Bei der Antragstellung hat der Kläger das Bestandsbuch vorzulegen, aus denen sich die Anzahl der Würfe einschließlich der Anzahl der Welpen ergibt.

d. II.7. Es ist sicherzustellen, dass für den gemäß Ziffer 2.b. erlaubten Hundebestand 4,5 Betreuungspersonen zur Verfügung stehen, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Diesbezüglich werden anerkannt der Kläger und seine Ehefrau, J_____, zu 50 %. Für die Herren K_____ und J_____ ist der Sachkundenachweis innerhalb des unter Ziffer 3. vereinbarten Zeitraums vom Kläger ungefragt vorzulegen. Die Betreuungspersonen müssen täglich vor Ort sein.

3. Für den Fall, dass der Kläger die Nebenbestimmungen aus der ihm erteilten Erlaubnis mit dem hier vereinbarten Inhalt innerhalb von 6 Monaten erfüllt, nimmt der Beklagte den Bescheid vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 innerhalb weiterer 2 Wochen zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der zuletzt genannte Bescheid schwebend unwirksam.

4. Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.“

Am 01. März 2022 und 09. August 2022 nahm die Amtstierärztin das Grundstück des Antragstellers in Augenschein.

Der Kontrollbericht vom 09. August 2022 verzeichnet mindestens – ein „privater“ Welpe aus einem Wurf vom 19. März 2022 blieb unberücksichtigt – sechs Würfe; auf dem Grundstück fanden sich zwanzig Zuchthunde und Zuchthündinnen, drei Junghunde, fünfzehn „Rentner“ und sechs „private“ Tiere. Ein Sachkundenachweis für den im Vergleich benannten Betreuer K_____ lag weiterhin nicht vor.

Unter dem 15. August 2022 beantragte der Antragsteller, ihm die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) und f) TierSchG für eine „Hundezucht“ zu erteilen.

Er beabsichtige, 20 - 25 Hunde „je nach vorhandenem Betreuungspersonal“ vorzuhalten und 40 - 65 Welpen zu verkaufen. Es seien 4 Betreuungspersonen – er selbst, seine Frau und seine Tochter zu jeweils 50 % ihrer Arbeitskraft, K_____ mit seiner vollen Arbeitskraft sowie P_____ und S_____ zu jeweils 50 % ihrer Arbeitskraft – verfügbar (Bl. 3.37 BA I).

Unter dem 27. September 2022 erinnerte der Antragsteller an Bearbeitung des Antrags und legte Bestätigungen der Industrie- und Handelskammer Potsdam über die Teilnahme der P_____ und des K_____ an einem Vorbereitungslehrgang nach § 11 TierSchG vor. Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Antragsgegners forderte mit Schreiben vom 28. September 2022 weitere Unterlagen nach; diese seien bis zum 28. Oktober 2022 beizubringen, anderenfalls gehe es davon aus, „dass (…) (der) Antrag nicht aufrechterhalten“ werde.

Am 19. Dezember 2022 legte der Antragsteller der Dezernentin für Ordnung und Umwelt des Landkreises einen „Businessplan“ mit Stand 12. Dezember 2022 vor, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird; dem Plan lagen weitere Unterlagen zu den Mitarbeitern der Hundezucht bei. Das Amt teilte dem Antragsteller unter dem 01. Februar 2023 mit, der Plan sei unvollständig, weil Angaben fehlten, die der Inhaltsübersicht nach vorhanden sein müssten.

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller unter dem 12. Juli 2023 im Wesentlichen zu der beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Hundezucht an; auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers konkretisierte die Behörde den Sachverhalt und die beabsichtigten Verfügungen mit Schreiben vom 24. Oktober 2022. Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 Stellung.

Mit Bescheid vom 06. Mai 2024 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab Zustellung der Ordnungsverfügung die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 TierSchG – insbesondere die Zucht von Hunden, tiergestützte Aktivitäten (Trekkingtouren/Wanderungen mit Hunden, Übernachtungen mit Hunden, Fotoshootings mit Hunden, Welpenkuschelstunde o. Ä.), das Zur-Schau-Stellen von Hunden auf Events/Messen oder Ähnliches und die Ausbildung von Hunden – und drohte ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an (Ziffer 1).

Zugleich untersagte er die Zucht, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Tiere, „zur Gänze“ (Ziffer 2.) und verpflichtete den Antragsteller (Ziffer 3.), den Bestand innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe auf die in Ziffer 4. benannte Anzahl von Hunden zu reduzieren. Die Bestandsobergrenze der in der Haltungseinheit gehaltenen und betreuten Tiere – Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (nachfolgend: AVV-TierschG) – sei nach Ablauf der in Ziffer 3. genannten Frist auf fünf Hunde zu beschränken. Es werde dem Antragsteller untersagt, auf dem Grundstück Tiere Dritter oder Tiere durch Dritte halten oder betreuen zu lassen. Bei Nichteinhaltung der Bestandsobergrenze drohte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.300,00 € je zu viel gehaltenen Hund an (Ziffer 4.). Des Weiteren verpflichtete er ihn, die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf seine Kosten bis zu einer etwaigen Verwertung/Veräußerung der Hunde durch das Amt und die Verwertung/Veräußerung selbst zu dulden, sofern der Bestand nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 3. auf die Obergrenze nach Ziffer 4. reduziert wird (Ziffer 5.). Mit Ziffer 6. der Ordnungsverfügung gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50,00 € für jeden Verstoß im Wesentlichen auf, den Aufenthaltsort der abgegebenen Hunde unter Benennung der neuen Tierhalter mit Adresse und Telefonnummer beim Landkreis O_____monatlich zum Monatsende anzuzeigen, mit Ziffer 7. verpflichtete er ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €, eine Bestandsliste mit dem nachfolgend spezifiziertem Inhalt der von ihm aktuell gehaltenen und betreuten Hunde binnen drei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung sowie im Weiteren nach Abschluss der Bestandsreduktion an das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft zu übersenden. Nach Ziffer 8. der Verfügung hat der Antragsteller alle in seinem Bestand befindlichen Hunde im Bedarfsfall, insbesondere bei Krankheitsanzeichen und Verletzungen, unverzüglich einem Tierarzt und alle Hunde des Bestandes halbjährlich einem Tierarzt zu einer allgemeinen Gesundheitskontrolle vorzustellen. Hierüber sei der Veterinärbehörde halbjährlich zum 31.07.sowie zum 31.01. eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes mit Ergebnis der Gesundheitskontrolle aller Hunde vorzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Erfüllung der Verpflichtung wird dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht. Nach Ziffer 9. hat der Antragsteller die Nachkontrolle sowie das damit verbundene Betreten des Grundstücks durch die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Bediensteten des Landkreises zu dulden und Zutritt zu gewähren. Mit Ziffer 10. drohte der Antragsgegner dem Antragsteller unmittelbaren Zwang an, sollte dieser die angeordnete Fortnahme unter Ziffer 5. und die Nachkontrollen nach Ziffer 9 nicht dulden, mit Ziffer 11. ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 9. an, sofern diese nicht bereits kraft Gesetzes bestehe. Zur Begründung der Regelungen heißt es im Wesentlichen:

Die Untersagung der gewerblichen Zucht beruhe auf § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG.

Der Antragsteller verfüge seit dem 19. Mai 2017 nicht über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG erforderliche Erlaubnis; er habe entgegen dem gerichtlichen Vergleich weder den Hundebestand reduziert noch sachkundige Personen benannt. Der bestandskräftige Bescheid vom 16. Januar 2017 stehe einer gewerblichen Zucht entgegen, der Antragsteller züchte jedoch über den 07. August 2022 hinaus: Am 09. August 2022 hätten sich insgesamt vierundvierzig Hunde auf dem Anwesen befunden, die Welpen habe der Antragsteller ebenso im Internet angeboten wie Aktivitäten mit den Hunden.

Die Ausübung einer Zucht sei zu untersagen, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt würden. Der Antrag vom 15. August 2022 sei, wie dem Antragsteller mehrfach mitgeteilt, unvollständig und nicht prüfungsfähig. Fehlende Informationen zum Businessplan seien nicht nachgereicht worden. Gerade der Lebenslauf mit Angaben zur Qualifikation (dortiger Punkt 2.1) für jene Tätigkeiten, für die noch zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis der Sachkunde vorgelegt worden sei, sei im Rahmen der weiteren Bearbeitung wesentlich. Es sei auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass die Gründe für den Entzug der Erlaubnis entfallen seien und dass der Antragsteller wieder als zuverlässig gelte.

Die ordnungswidrige Fortführung der Zucht ohne Erlaubnis begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers; ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens sei nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern. Die Zuverlässigkeit fehle auch bei einer offensichtlich fehlenden finanziellen Grundlage. Die Kalkulation des „Businessplanes“ lasse nicht erkennen, wie der Antragsteller die Personalkosten für die sachkundigen Betreuungspersonen und die Kosten für den Lebensunterhalt der Familie nachhaltig abdecken könne. Das Konzept sei nicht nachhaltig, weil es in großem Umfang auf Freiwilligenarbeit beruhe. Vor allem müsse die Absicherung der Versorgung der Hunde wegen der vorherrschenden hohen Fluktuation der Beschäftigten und der ständigen Neueinarbeitung als ständig gefährdet angesehen werden. Es sei zumindest fraglich, inwieweit die in der Investitionsplanung benannte „Eigenleistung" von 15.000 € im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers zu den zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen stehe. Der Antragsteller könne nicht mit seiner gesamten Arbeitskraft für die Betreuung der Hunde zur Verfügung stehen und gleichzeitig einen nicht unerheblichen Anteil der handwerklichen Tätigkeiten selbst ausführen.

Die Regelvermutung einer gewerbsmäßigen Zucht nach Nr.12.2.1.5.1 AVV-TierschG sei unerheblich, denn die Tätigkeit des Antragstellers sei von vornherein auf Gewinnerzielung angelegt gewesen. Dessen Ehefrau habe in dem Erörterungstermin betont, dass es sich bei der Anzahl der gehaltenen Hunde noch „rechnen" werde und dass der Lebensunterhalt der Familie hierdurch gesichert werden müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Züchten selbst mit nur zwei Hunden mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen werde, so dass auch eine Zucht unterhalb der Schwellenwerte untersagt werde.

Die Anordnungen zur Reduzierung und zur Obergrenze des Bestandes beruhten auf § 16a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG.

Wegen wegfallender Einnahmen und des Fehlens von Rücklagen sei eine art- und bedürfnisangemessene Ernährung, Pflege einschließlich der tierärztlichen Versorgung und der Fürsorge sowie verhaltensgerechten Unterbringung der Hunde nicht mehr gewährleistet. In der Vergangenheit habe es „verschiedene Auffälligkeiten“ gegeben.

Es werde von dem in der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) festgelegten Betreuungsschlüssel von einer Person je fünf Hunde ausgegangen, die Betreuung von Welpen entfalle, weil die Zucht untersagt worden sei. In den Nebenbestimmungen des gerichtlichen Vergleichs (Nr. 2 b.) sei die Haltung von „5 weiteren Hunden" gestattet worden. Diese Haltung solle auch weiterhin gestattet bleiben, nachdem die zur Zucht verwendeten Hunde abgegeben worden seien. Eine Abgabe der Zuchttiere sei zudem erforderlich, um die Zucht mit Sicherheit zu unterbinden.

In der Vergangenheit habe der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen: Er habe mehr Würfe geplant und umgesetzt, als der Erlaubnis oder den Nebenbestimmungen des Vergleichs nach zulässig gewesen wären, habe stets mehr Zuchttiere gehalten, ohne ausreichend Betreuungspersonen zu beschäftigen, und habe Würfe verheimlicht. Die Bestandsreduktion sei auch geboten, um der durch die hohe Fluktuation der beschäftigten Personen bedingten Gefährdung der Versorgung der Hunde im Hinblick auf ihre Betreuung entgegen zu wirken.

Die Anordnung zur Wegnahme (Ziffer 5.) beruhe auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG, die Ermächtigung für die Veräußerung/Verwertung der Tiere aus Ziffer 2 ergebe sich aus § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 1 der Tierschutzzuständigkeitsverordnung (TierSchZV) sowie §§ 23, 24 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG).

Die sofortige Vollziehung der Anordnungen sei auf Grund der Gefahren für Leben und Gesundheit der Tiere und im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich.

Der Antragsteller habe mehr Würfe geplant und realisiert, als der Erlaubnis oder den Nebenbestimmungen des Vergleichs nach gestattet gewesen wären und er genüge seiner Verpflichtung nicht, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen und ihnen ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Es müsse schnellstmöglich dafür gesorgt werden, dass Tiere nicht mehr unter unzureichenden Bedingungen gehalten und gezüchtet werden. Der grundgesetzlich garantierte Tierschutz sei gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers vorrangig.

Der Antragsteller erhob am 21. Mai 2024 Widerspruch und beantragte vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Am 27. Juni 2024 beauftragte der Antragsgegner den Tierarzt und Tierverhaltenstherapeuten D_____ mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Hundezucht des Antragstellers, wobei „insbesondere ethologische Fragestellungen, insbesondere die Beurteilung der Sozialisation (…) der Verpaarung und Umgang mit Erbkrankheiten (und die) allgemeine Beurteilung der Haltung unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten“ zu begutachten seien.

Der Sachverständige und das Veterinäramt des Antragsgegners nahmen den Betrieb am 22. Oktober 2024 im Rahmen einer etwa dreistündigen „Teilkontrolle“ (Aktennotiz der amtlichen Tierärztin vom 29. Oktober 2024) in Augenschein; zu diesem Zeitpunkt befanden sich insgesamt neunundvierzig dem Betrieb zugehörige und sechs „private“ Hunde auf dem Grundstück, darunter zehn Zuchthündinnen und vier Zuchtrüden. Auf das Gutachten vom 04. November 2024 wird Bezug genommen. Nach Aufforderung des Antragsgegners legte der Sachverständige unter dem 25. November 2024 ein nunmehr paginiertes und mit einem Nachtrag (S. 28 – 38) versehenes Gutachten vor. Das Veterinäramt des Antragsgegners stellt die Aussagen des Gutachters auch nachfolgend in Frage.

Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Auffassung:

Die Begründung der Vollziehungsanordnung sei ersichtlich unzureichend.

Die bezeichneten Begriffe „Zucht“, „Festlegung Bestandsobergrenze“ und „Perspektive Fortnahme“ könnten noch mit den Verfügungen zu Ziffer 1., 4., 6. und 7. des Bescheides in Verbindung gebracht werden; die Begründung sei jedoch nicht einzelfallbezogen und für die Verfügungen im Übrigen fehle sie völlig. Der Hinweis auf nicht ansatzweise konkretisierte „Missstände in der Hundehaltung“ genüge nicht.

Der Bescheid sei in seinen maßgeblichen Teilen aber auch offensichtlich materiell rechtswidrig.

Es sei abwegig, die Vermutung gewerbsmäßigen Züchtens (Nr. 12.2.1.5.1 AVV-TierSchG) durch eine Bemerkung seiner Ehefrau – sollte sie so gefallen sein –, dass sich die Zucht mit 15 Zuchthunden „noch rechne“, als widerlegt anzusehen. Aus einer Feststellung, dass sich die Zucht unterhalb der in den Verwaltungsvorschriften definierten Schwelle „nicht rechne“, ergebe sich zudem das Fehlen der Gewerbsmäßigkeit. Die behördliche Schlussfolgerung, „ein Züchten“ auch mit nur zwei Hunden erfolge „noch immer“ mit Gewinnerzielungsabsicht, werde durch die Bemerkung ohnehin nicht getragen.

Es sei nicht belegt, dass ihm die finanzielle Grundlage fehle, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Der Einsatz von „Freiwilligenarbeit“ reduziere die Personalkosten und werde teilweise durch Sachleistungen vergütet. Der behauptete Widerspruch zwischen investiven Eigenleistungen in Höhe von 15.000,00 € und der Anzahl der Betreuungspersonen erschließe sich nicht. Die Betreuung der Hunde sei üblicherweise keine 24-Stunden-Tätigkeit. Die Tierschutz-Hundeverordnung gehe in Bezug auf Welpen in den ersten zwanzig Lebenswochen von einer Mindestzeit für Betreuungspersonen von vier Stunden/Tag aus. Dieser Zeitrahmen könne die Obergrenze auch für adulte Tiere bilden. Im Nachgang zu dem Antrag vom 15. August 2022 habe er am 12. Dezember 2022 auf Anforderung des Antragsgegners den „umfangreichen“ Business-Plan übermittelt. Es lägen damit Nachweise über seine Sachkunde vor, er züchte seit vielen Jahren gewerbsmäßig Hunde. Die Bearbeitung des Antrages sei dennoch eingestellt worden und die Untersagung unverhältnismäßig. Er verfüge unstrittig über die für die Erlaubniserteilung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und sei zuverlässig. Die gegenteilige Bewertung des Antragsgegners sei unhaltbar.

Die Anzahl der Hunde und Betreuungspersonen müssten dem gerichtlichen Vergleich nach korrelieren. Maßstab könne nur der nicht der Disposition unterliegende § 3 Abs. 5 TierSchHuV sein. Zwar werde der Begriff „Zuchthund“ gesetzlich nicht definiert, gemeint sein könne allerdings nur ein weibliches, tatsächlich in der Zucht eingesetztes Tier. Das komme im Wortlaut der Norm zum Ausdruck, die aber auch funktional, auf die Sicherstellung tierschutzrechtlich gebotener Lebens- und Haltungsumstände ausgerichtet, verstanden werden müsse. Nur in der Zucht eingesetzte Hündinnen betreuten Welpen und hätten einen erhöhten Betreuungsbedarf. „Zuchthund“ sei zudem kein Tier, das nach der maßgeblichen Zuchtordnung noch nicht, temporär oder nicht mehr in der Zucht eingesetzt werden dürfe oder das nach Einschätzung des Züchters als für die Zucht ungeeignet angesehen werden müsse.

Eine in Vollzeit tätige Betreuungsperson könne an einem Arbeitstag mit acht Stunden zehn Zuchthunde oder sechs Hündinnen mit Welpen betreuen. Diese Regelungen seien in den Vergleich „hineinzulesen“. Er habe in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren unwidersprochen dargelegt, dass das Verhältnis zwischen Zuchthündinnen und Betreuungspersonen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Folglich habe er bis zum 07. Februar 2024 über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a, b TierSchG verfügt, so dass die Untersagungsverfügung zu Ziffer 1. insgesamt rechtswidrig sei.

Soweit der Antragsgegner auf angebliche Abweichungen zwischen seinen Angaben und den tatsächlich zur Zucht eingesetzten Tieren verweise, der Sache nach handele es sich um Vermutungen, werde die rechtliche Konsequenz nicht deutlich. Er habe klar definiert und belegt, welche Hunde – die „bayerischen Vollzugshinweise“ verwiesen lediglich auf Hündinnen – zur Zucht eingesetzt würden. Die Behauptung, er „gestalte" Bestandslisten mit dem Ziel, die Anzahl der Betreuungspersonen gering zu halten, entbehre jeder Tatsachengrundlage.

Die Untersagung der Ausbildung entbehre der Tatsachengrundlage und die Begriffe „Zucht“ und „Zucht in Gänze“ seien deckungsgleich. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Bestandsreduzierung folge bereits aus der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Zudem entbehre die Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, mehr als fünf Hunde in Einklang mit § 2 TierSchG zu halten, der Tatsachengrundlage.

Der Bescheid lasse es an einer zureichenden Begründung für die Behauptung fehlen, „in der Vergangenheit“ hätten sich „verschiedene Auffälligkeiten“ bei ihm ergeben. Die Kontrolle am 09. Juli 2018 habe gerade ergeben, dass keine Verletzungsquellen mehr existierten, womit die Behauptung „beständiger Verletzungsquellen“ widerlegt sei, und die Kontrolle vom 02. September 2020 attestiere den Hunden einen beanstandungsfreien Ernährungs-, Pflege- und Allgemeinbefund; lediglich bei einer tragenden Hündin werde – bei Wolfshunden in diesem Zustand nicht ungewöhnlich – ein mäßiger Ernährungszustand bei unauffälligem Pflege- und Allgemeinzustand beschrieben. Die in den Ausläufen teilweise festgestellten Verletzungsrisiken seien unverzüglich beseitigt worden. Der Bericht zur Kontrolle vom 01. Februar 2022 beschreibe eine Hündin, die kurz zuvor Welpen geboren und zum Zeitpunkt der Kontrolle noch gesäugt habe. Der reduzierte Ernährungszustand und der am Tag der Kontrolle festgestellte Durchfall beschreibe Momentaufnahmen, die durch die aktuelle Lebenssituation der Hündin bedingt gewesen seien; er habe die Hündin entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners bei einem Tierarzt vorgestellt. Die Kontrolle habe während der Reinigung der Anlage stattgefunden, so dass es nicht überraschend sei, dass die Zwinger zum Teil in „reinigungsbedürftigem Zustand“ angetroffen worden und die Wassernäpfe zum Teil leer gewesen seien. In zwei Zwingern habe der Antragsgegner Verletzungsmöglichkeiten durch scharfkantige Drähte moniert. Im Ergebnis habe keine Kontrolle Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass Welpen nicht oder nur unzureichend sozialisiert seien, dass genetisch auffällige Elterntiere mit Erbkrankheiten verpaart worden seien, dass es zu unkontrollierter Verpaarung durch unzureichende Trennung paarungswilliger Hunde gekommen sei, dass die Gesundheitsvorsorge und Behandlung bei Erkrankungen der Welpen unzureichend gewesen oder dass Welpen krank oder Wurfkisten zu klein gewesen seien. Auch habe keine Kontrolle die Haltungseinrichtungen substantiell beanstandet, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der „Gesundheitszustand der Tiere“ – insgesamt – problematisch gewesen sei oder dass die tierärztliche Betreuung der Hunde unzureichend gewesen sei. Exemplarisch werde auf die Übersicht der im Jahr 2023 von ihm für seine Hunde in Anspruch genommenen tierärztlichen Behandlungen verwiesen. Der Antragsgegner behaupte großflächige Missstände in der Zucht, die nicht durch Kontrollen belegt, beziehungsweise die durch die Kontrollberichte widerlegt seien. Auch habe keiner der behaupteten „fortlaufenden tierschutzrechtlichen Verstöße“ die Behörde veranlasst, tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 16 a S. 2 Nr. 1 TierSchG zu erlassen, die angeblichen „Negativberichte“ zu überprüfen oder zum Anlass für Kontrollen zu nehmen.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit einer Betreuungsperson nach § 3 Abs. 5 TierSchHuV seien irrelevant. Der Antragsgegner habe seine angeblich fehlende „finanzielle Zuverlässigkeit“ nicht festgestellt. Im Übrigen sei die Argumentation in hohem Maße inkonsistent, wenn auf der einen Seite argumentiert werde, er könne mit nur zwei Zuchthündinnen Gewinn erwirtschaften, ihm diese Fähigkeit allerdings bei deutlich mehr Zuchthündinnen abgesprochen werde.

Der Ansatz des Antragsgegners sei aber auch unhaltbar, weil der Betreuungsschlüssel des § 3 Abs. 5 TierSchHuV nur für gewerbsmäßige Züchter gelte und ansonsten die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien. Die Androhung der Wegnahme sei rechtswidrig. Eine „Umwidmung“ der Wegnahme i.S.v. § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG in ein Zwangsmittel sei unzulässig. Des Weiteren sollten die mit der Anordnung angedrohten Maßnahmen unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG angeordnet werden.

Die Anordnung sei aber auch nicht hinreichend bestimmt, denn sie lasse offen, ob alle noch von ihm gehaltenen Hunde fortgenommen werden sollen oder ob das nur in dem Umfang bis zur Einhaltung der angeordneten Bestandsobergrenze geschehen solle.

Das Gutachten des Sachverständigen – dessen Expertise sei, wohl aus Sicht des Antragsgegners im Gegensatz zu derer der Amtstierärzte, unbestritten – belege, dass die Hundezucht insgesamt und unter besonderer Berücksichtigung der vom Antragsgegner definierten Themenschwerpunkte „nicht tierschutzrelevant“ sei.

Das Gutachten entziehe der Einschätzung des Antragsgegners, die Hundezucht verletze zahlreiche tierschutzrechtliche Bestimmungen, jede fachliche Grundlage. Die Kritik des Antragsgegners an dem Gutachten sei einseitig. So habe der Antragsgegner in seinem Bestreben, das Gutachten abzuqualifizieren, aus dem Blick verloren, dass Erbkrankheiten gemäß Gutachterauftrag ein Schwerpunkt des Gutachtens sein sollten. Der Antragsgegner habe selbst maßgeblich die Tatsachenlage beeinflusst, die Grundlage des Sachverständigengutachtens sei, denn seine Bediensteten seien am 22.Oktober 2024 anwesend gewesen.

Die Mutmaßungen des Antragsgegners in Bezug auf den Auslauf der Hunde seien spekulativ und entbehrten jeder Tatsachengrundlage. Nicht jeder Hund – Welpen und alte Hunde - müsse an jedem Tag für einen statisch vorgegebenen Zeitraum ausgeführt werden. Werde ein Auslauf von 1 Stunde pro Tag unterstellt, könnten vier Betreuungspersonen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 TierSchHuV an einem halben Arbeitstag von 4 Stunden 36 Hunde ausführen. Das Gelände biete ausreichende Möglichkeiten, Welpen für eine angemessene Dauer im Freien Auslauf zu gewähren. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen sowie der Allgemein, Ernährungs- und Pflegezustände der Hunde „gut bis sehr gut" gewesen seien. Diese Feststellung belege, dass er organisatorisch und personell in der Lage sei, die Fütterung und körperliche Pflege sowie das Sauberhalten der Zwinger nach Maßgabe tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

Er habe dem Antragsgegner wiederholt Sachkundenachweise für Betreuungspersonen übermittelt. Dessen ungeachtet könne eine Betreuungsperson i.S.v. § 3 Abs. 5 TierSchHuV parallel zur Rechtslage in Bezug auf den Sachkundenachweis für erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG durch beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., Sachkunde nachweisen und auch ein Vorbereitungskurs bei der IHK - einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – vermittele Sachkunde. Wenn der Antragsgegner hieran Zweifel hege, möge er die Betroffenen einem Fachgespräch unterziehen.

Im Dezember 2024 handelten als Betreuungspersonen: Er selbst, seine Frau, die aufgrund von 4 Assistenten (auf der Grundlage des Bundesteilhabegesetzes) ungeachtet ihrer Behinderung als vollwertige Betreuungsperson anzusetzen sei, seine Tochter, P_____, S_____ zu 50 %, S_____ (alte und „private" Hunde), P_____ (alte und „private" Hunde) T_____ (alte und „private" Hunde). Die „Sachkunde" dieser Personen sei gegenüber dem Antragsgegner nachgewiesen. „Gassigeher“ seien T_____ und S_____ sowie A_____. Aufgrund der Anzahl der Betreuungspersonen und „Gassigeher“ sei ein ausreichender Auslauf der Hunde gewährleistet.

Der Antragsgegner benenne lediglich einzelne Tiere, die - zu Unrecht - nach seiner Einschätzung unzutreffend klassifiziert seien. Auf dieser Grundlage könne nicht die Klassifizierung insgesamt infrage gestellt werden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Mai 2024 gegen Ziffer 1. bis 9. der Ordnungsverfügung vom 06. Mai 2024 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner erwidert:

Im Gefahrenabwehrrecht genüge regelmäßig eine standardisierte Darlegung des Sofortvollzugsinteresses den Anforderungen. Das Vollziehungsinteresse sei bei allen Regelungen ordnungsgemäß, umfänglich und auf den Einzelfall bezogen begründet worden. Es sei unschädlich und im Tierschutzrecht üblich, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Gründe für die Begründung des Verwaltungsakts als solchen handele. Die Beeinträchtigungen des Tierwohls („verschiedene Auffälligkeiten“) und die anhaltende Gefahrenlage für Leben und Gesundheit der Tiere seien in dem Verfahren des „Widerrufs“ der Erlaubnis bestandskräftig festgestellt worden.

Die Untersagung beruhe nicht auf einer Gefahrenprognose, sondern auf dem Verhalten des Antragstellers, der fortlaufend Würfe ankündige und Welpen annonciere. Weshalb der Businessplan hinsichtlich der Personalkosten in sich widersprüchlich sei und warum die finanzielle Grundlage fehle, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen, habe er hinreichend begründet. Entsprechendes gelte für die Erwägung, die Versorgung der Hunde sei bei Hinzuziehung von Freiwilligen ständig gefährdet. Der Antragsteller sei dem nicht überzeugend entgegengetreten.

Die Betreuungsrelation für die „Zuchthunde“ ergebe sich aus den eindeutigen Regelungen des gerichtlichen Vergleichs, der keiner Auslegung bedürfe. Eine Auslegung dahingehend, dass bei einer Erhöhung des Betreuungspersonals mehr Hunde gehalten werden dürften, scheide ohnehin aus.

Der Begriff „Zuchthund“ könne ohnehin nicht im Sinne des Antragstellers verstanden werden. Aus § 3 Abs. 5 TierSchHuV ergebe sich nicht, dass mit „Zuchthunden“ nur Zuchthündinnen gemeint seien, vielmehr lege die Norm nahe, dass sämtliche zur Zucht verwendeten Hunde gemeint seien. Zutreffend sei, dass die Novellierung dem erhöhten Versorgungsbedarf von Welpen Rechnung tragen wolle; das bedeute jedoch nicht, dass für die anderen Hunde der Zucht kein Betreuungsbedarf anzunehmen sei. Für einen ausgewachsenen Hund würden etwa drei Stunden Bewegung am Tag empfohlen; der Auslauf sollte mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und dürfe eine Zeitdauer von jeweils mindestens einer Stunde täglich nicht unterschreiten. Die Größe und das Reizangebot des Auslaufareals müssten sich von einem Zwinger deutlich unterscheiden. Darüber hinaus hätten junge Hunde bis zu einem Alter von einem Jahr einen besonders großen Bedarf des Umgangs mit Betreuungspersonen, sie bedürften einer ausreichenden Befriedigung ihres Spieltriebs und ihrer Neugier. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 TierSchHuV seien Auslauf und Sozialkontakte der Rasse dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Die genannten Vorschriften präzisierten die Anforderungen an eine Hundebetreuung, unabhängig davon, ob der Hund in der Zucht eingesetzt werde. Aus diesem Grund müsse sich die Anzahl der beschäftigten Betreuungspersonen auch an der Anzahl der insgesamt gehaltenen Hunde orientieren und nicht ausschließlich an jenen, die zur Zucht eingesetzt werden.

Mit der Anmerkung zum Betreuungsbedarf von adulten Hunden, der entsprechend jenem für Welpen als Obergrenze vier Stunden in Anspruch nehme, stütze der Antragsteller letztlich seine Argumentation, dass die Hunde, die nicht Zuchthündinnen mit Welpen seien, ebenfalls einen Betreuungsbedarf hätten. Aus diesem Grund sei die Haltung des Antragstellers beanstandet und die Erlaubnis zwischenzeitlich bestandskräftig aufgehoben worden. Der Antragsteller alleine könne nicht eine ganztägige Betreuung der Tiere sicherstellen und zeitgleich seine schwer pflegebedürftige Ehefrau versorgen.

Am 16. August 2022 sei im Wesentlichen lediglich der Antrag auf erneute Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG eingegangen. Der Sachkundenachweis für den Betreuer H_____ sei erst mit dem Businessplan am 19. Dezember 2022 „erbracht worden“. Im Businessplan sei vermerkt, dass die Betreuerin S_____ ihre Prüfung im Februar 2023 habe. Ein entsprechender Nachweis sei jedoch bisher nicht eingereicht worden. Unabhängig davon, dass die Frist zur Nachreichung lange verstrichen sei, seien die Unterlagen nach wie vor unvollständig, so der Businessplan in den Punkten 1 – 3. Er sei auch inhaltlich nicht „wie branchenüblich“ aussagekräftig. Ein Businessplan sei ein umfassendes, gut strukturiertes und detailliertes Dokument, das die Geschäftsziele beschreibe und als Leitfaden für die Unternehmensführung und als Informationsquelle für potenzielle Investoren/Kunden/Partner diene. Eine Aussicht auf Erlaubniserteilung bestehe daher nicht. Der Antragsteller habe darzulegen und nachzuweisen, dass die Gründe, die zum „Widerruf“ der Erlaubnis und zur bestandskräftig festgestellten Unzuverlässigkeit geführt hätten, zwischenzeitlich entfallen seien. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht.

Am 09. August 2022 seien der Antragsteller zu 100 % und seine Frau und Tochter zu jeweils 50 % ihrer Arbeitskraft als Betreuungskraft aktenkundig gewesen. Es seien daher rechnerisch nur zwei sachkundige Betreuungspersonen für dreiundzwanzig Zuchthunde und ihre Welpen verantwortlich gewesen. Für die übrigen als Betreuer benannten Personen seien die Sachkundenachweise nicht fristgemäß vorgelegt worden.

Ihm liege auch derzeit weder eine aktuelle Liste der betreuenden Personen noch Sachkundenachweise für diese neuen „Teammitglieder“ vor. Ebenso sei der Weggang von Betreuern und Betreuerinnen nicht angezeigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter des Antragstellers nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft zur Verfügung stehe. Im Weiteren dürfte dann nur noch die Betreuerin S_____ als nicht sachkundige Betreuungsperson vor Ort sein. Der Antragsteller wolle mit 1,5 Betreuungspersonen zuzüglich der Betreuerin P_____ am Wochenende 55 Hunde zuzüglich Welpen adäquat betreuen und versorgen. Das sei nicht hinnehmbar.

Der Antragsteller verkenne, warum aus Sicht des Veterinäramtes durch Freiwilligenarbeit die Versorgung der Hunde gefährdet sei. § 3 Abs. 5 TierSchHuV verlange eine sachkundige Person für jeweils bis zu 5 Zuchthunde und ihren Welpen. Bei einer Absicherung über Freiwilligenarbeit sei davon auszugehen, dass nicht alle tätigen Betreuungspersonen den Sachkundenachweis führen könnten und nicht lange genug tätig sein würden, um ihn zu erlangen.

Zudem müsse der Antragsteller noch die jeweils neuen freiwillig Tätigen anlernen und beaufsichtigen, was wieder seine eigene Betreuungszeit für die Hunde schmälere. Es zeige sich bereits in der Vergangenheit und auch fortlaufend, dass er von sich aus und ohne behördliche Mahnung weder einen Wechsel der Betreuungspersonen anzeige noch unaufgefordert die Sachkunde nachweise. Es könne aber nicht Aufgabe des Veterinäramtes sein, durch permanente Kontrollen die dann anwesenden Betreuungspersonen auf ihre Sachkunde zu prüfen und die ständige Fluktuation zu überwachen.

Dem Antragsteller seien in dem Vergleich sechs Würfe zugestanden worden, 2022 seien jedoch neun Würfe geplant und umgesetzt worden. Auch sei der Hundebestand, von den Zuchthunden abgesehen, nicht reduziert worden, sondern habe sich im Vergleich zum 01. Februar 2022 von vier auf fünfzehn “Rentnerhunde“ erhöht. Die angegebenen Betreuungspersonen für die Zuchtrüden und Junghunde änderten sich ständig und auch die jeweiligen Angaben der Betreuungsanteile variierten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass eine Betreuungsperson rechtskonform zehn Zuchthunde bzw. sechs Zuchthündinnen betreuen dürfe. Die einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen, deren Nichtvorhandensein zum bestandkräftigen „Widerruf“ der vormals erteilten Erlaubnis geführt hätten, seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Antragsteller habe in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis besessen, tiergestützte Aktivitäten anzubieten. Trotz Belehrung sei aus der Gewerbeanmeldung vom 08. September 2016 ersichtlich, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten „Hundezucht, Hundeschule und Pension…“ beabsichtigt sei. Auch sei mit der Ummeldung vom 05. Februar 2020 eine Erweiterung der Tätigkeit um Trekkingtouren angezeigt worden. Beides sei ohne vorherigen Antrag auf Genehmigung bei der Veterinärbehörde erfolgt.

Er habe in der Ordnungsverfügung umfassend dargestellt, warum vorliegend abweichend von der Regelvermutung auch bei Unterschreitung der „verordnungsgemäß“ genannten Mindestanzahl an Zuchthunden von einer Gewinnerzielungsabsicht und einer gewerblichen Betätigung auszugehen sei und weshalb die Zucht daher „in Gänze“ untersagt werde. Sollte das Gericht dieser Argumentation nicht folgen, werde darauf verwiesen, dass hiervon unabhängig auch eine Untersagung aus weiteren Gründen „in Betracht komme“. Die Zucht sei in der Vergangenheit auch aus anderen Gründen tierschutzrechtlich zu beanstanden gewesen. Beispielhaft genannt seien die fehlende/unzureichende Sozialisierung der Welpen in der Aufzucht, die Verpaarung genetisch auffälliger Elterntiere mit Erbkrankheiten, die unkontrollierte Verpaarung durch unzureichende Trennung paarungswilliger Hunde, die unzureichende Gesundheitsvorsorge und Behandlung bei Erkrankungen der Welpen, zu kleine Wurfkisten sowie bewusste Falschangaben bezüglich der vorhandenen Würfe. Hintergrund sei unter anderem sowohl eine Überforderung des Antragstellers als auch ein Missmanagement. Die Bescheinigung des Tierarztes H_____ sei nicht geeignet, eine ausreichende tierärztliche Versorgung zu beweisen, denn aus ihr geht nicht hervor, ob dem Tierarzt überhaupt bekannt sei, wie viele Hunde der Antragsteller halte. Infolge der allgemeinen Formulierung (ohne Chip-Nr., Anzahl der vorgestellten Hunde, Name etc.) sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, ob der Tierarzt jemals alle Hunde des Bestandes gesehen habe.

Im Rahmen der Zuverlässigkeit seien eine Vielzahl von Umständen bekannt geworden, die deutlich erkennen ließen, dass der Antragsteller eine fehlende Einstellung dazu habe, sich an Recht und Gesetz zu halten.

So gebe es Abweichungen zwischen der vom Antragsteller selbstgewählten Kategorisierung der Zuordnungen der Hunde und dem Einsatz von Tieren für Zuchtaktivitäten oder Mitteilungen auf der Homepage. So werde „O_____“ auf der Bestandsliste vom 22. Oktober 2024 als Junghund gelistet (3.192), werde aber offensichtlich zur Zucht eingesetzt. „E_____“, die Mutter von „O_____“, sei der Liste vom 09. August 2022 nach als Rentner gelistet, „O_____“ sei aber erst im November 2022 geboren. „L_____“ sei zum 01. Februar 2022 noch als „Nachwuchs“ gelistet, sei aber als Zuchtrüde eingesetzt worden, denn er sei Vater eines Wurfes vom 19. März 2022. Der Zuchtrüde „G_____“ schließlich sei auf der Liste vom Dezember 2023 nicht aufgeführt, obwohl offensichtlich am 19. März 2022 in der Zucht geworfen und zwischenzeitlich auch als Zuchtrüde eingesetzt. Der Antragsteller erstelle eigene Klassifizierungen der Bestandsliste, um mutmaßlich damit einhergehend den Stamm an sachkundigem Betreuungspersonal für Zuchthunde niedrig halten zu können, setze dann aber gelistete Privathunde oder Junghunde als Zuchthunde ein. Am 22. Oktober 2024 habe der Antragsteller entsprechend drei Würfe gleichzeitig und bereits acht Würfe im Jahr 2024 zugelassen. Im Jahr 2023 ließen die vorliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass der Antragsteller 10 - 12 Würfe mit 71 Welpen, so auch mehr als zwei Würfe gleichzeitig, zugelassen habe. Der Antragsteller sei somit weder willens, sich an die Bedingungen des gerichtlichen Vergleichs zu halten, noch sei er zuverlässig. Ein gewissenhafter und zuverlässiger Züchter kenne die (auch rechtlichen) Anforderungen und handele entsprechend von sich aus.

Das Gutachten in der Fassung vom 25. November 2024 sei nicht verwertbar, weil es den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten nicht entspreche. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige überhaupt aussagekräftige Beurteilungen ohne Einsicht in Unterlagen habe vornehmen können. Der Sachverständige trenne auch nicht hinreichend zwischen eigenen Feststellungen und Erhebungen und Antworten des Antragstellers und seiner Familie und diese Antworten seien nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft worden. Der Gutachter müsse „die Fragestellung“ nachvollziehbar beantworten; hier habe er seinen Auftrag nicht sachgerecht und objektiv bearbeitet. Der Auftrag, die züchterische Sorgfalt bei der Verpaarung zu prüfen, sei unerledigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verfahren VG 3 K 273/17 und VG 3 K 1406/17 und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (BA I – XXX) sowie die von Seiten des Gerichts vom Landkreis E_____ erbetenen Akten (in Ablichtung BAXIV) Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung und (sinngemäß) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1. - 9. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06. Mai 2024 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

2.1 Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 S.  1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde vorrangig den Ausnahmecharakter einer Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO erfordert. Es bedarf daher im Grundsatz in dem jeweiligen Einzelfall einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (so etwa: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Beschl. v. 23. August 2021 – 9 B 1002/21 –, juris, Rn. 20).

Die ständige (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt jedoch ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen, wenn sich die besondere Dringlichkeit einer Vollziehung schon aus der Natur der Sache oder aus den Regelungen als solchen ergibt und wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren für das geschützte Rechtsgut begegnen oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In derartigen Fällen können sich die besonderen Gründe auch aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts selbst ergeben und von der Behörde ist lediglich zu verdeutlichen, dass sie ihrer Gewichtung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung belegen können. So verhält es sich regelmäßig im Tierschutzrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 – VG 1 L 102/12 –, [n. v.] Beschlussabdruck [BA], S. 3 und v. 06. Juni 2012 – VG 1 L 126/12 –, juris, Rn. 2 ff. [jew. zum Fahrerlaubnisrecht]; zuletzt: Beschlüsse d. Kammer v. 15. April 2024 – VG 1 L 73/24 –, juris, Rn. 5 u. v. 25. September 2023 – VG 1 L 265/23 –, juris, Rn. 7 [jew. zum Tierschutzrecht]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris, Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NW, Beschl. v. 23. August 2021 – 9 B 1002/21 –, juris, Rn. 20).

Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner – noch – genügt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es insbesondere nicht geboten, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse für jede der zahlreichen, nicht von Gesetzes wegen, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg), sofort vollziehbaren Regelungen der Ziffern 1. - 9. der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung dezidiert darzulegen. Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Antragsgegners hat dem Antragsteller im Wesentlichen die (erlaubnispflichtige) Hundezucht und weitere erlaubnispflichtige Aktivitäten mit Hunden untersagt und eine Bestandsobergrenze von fünf Hunden festgelegt (Ziffern 1. - 4.); sie hat ihn außerdem verpflichtet, Tiere im Bedarfsfall einem Tierarzt vorzustellen (Ziffer 8.). In der Begründung des Sofortvollzugs (S. 15/16) hat der Antragsgegner auf „Missstände“ in der Hundehaltung des Antragstellers verwiesen, die in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides (unter I., S. 3. - 5.) und in der Begründung zu Ziffer 8. (S. 12) konkretisiert werden. Der Antragsgegner moniert insbesondere, der Antragsteller habe in der Zucht unter Verstoß gegen die gerichtliche Vereinbarung der Beteiligten vom 07. Februar 2022 – und damit zugleich, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a), d) und f) TierSchG zu verfügen – einen zu großen Hundebestand durch zu wenige sachkundige Personen betreuen lassen und er habe in der Vergangenheit kranke und verletzte Tiere nicht adäquat versorgt. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (S. 15/16) hat der Antragsgegner dargelegt, dass diese Sachverhaltsumstände aus seiner Sicht aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr und zur Meidung unzureichender Zucht- und Haltungsbedingungen den Sofortvollzug geböten. Diese Begründung genügt ohne Weiteres den Anforderungen hinsichtlich des Sofortvollzugs der Ziffern 1. - 4. und der Ziffer 8. Ungeachtet des Umstandes, dass mit der Charakterisierung der Tätigkeit des Antragstellers als einer Zucht unter „unzureichenden Bedingungen“ auch erfasst wird, dass Tiere eine gebotene tierärztliche Untersuchung nicht (zeitnah) erhalten, versteht sich die Eilbedürftigkeit der Regelung nach Ziffer 8. der Ordnungsverfügung in Verbindung mit dem vom Antragsteller hervorgehobenen Schutzzweck des Tierschutzgesetzes (S. 15) von selbst. Die weiteren, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Regelungen der Ordnungsverfügung vom 06. Mai 2024 (Ziffern 5. - 7. und 9.) sichern lediglich die Einhaltung der vorgenannten Hauptpflichten. Sie bergen als solche in Verbindung mit den Hauptpflichten auch die Eilbedürftigkeit in sich, so dass § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO eine ins Einzelne gehende Begründung nicht gebietet. Ob die Begründung insgesamt inhaltlich zutreffend und geeignet ist, ein öffentliches Sofortvollzugsinteresse zu belegen, ist an dieser Stelle ohnehin nicht zu prüfen.

2.2 Der Bescheid vom 06. Mai 2024 unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken, die eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gebieten würden; er ist jedoch teilweise aus Gründen des materiellen Rechts zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ganz oder teilweise wiederherstellen. Erforderlich ist, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil in diesem Fall an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und wenn – in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO – ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen auch die Zwangsmittelandrohungen, § 28 Abs. 1 VwVGBbg, gehören, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO, nur dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder aber, wenn sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen.

Die Interessenabwägung der Kammer muss (weit überwiegend) zu Lasten des Antragstellers ausgehen, soweit der Antragsgegner in Ziffer 1. des Bescheides vom 06. Mai 2024 Regelungen getroffen hat, die auf die Untersagung der ohne Erlaubnis betriebenen, gewerblichen Tätigkeiten zielen. Im Übrigen unterliegt der Bescheid allerdings teilweise rechtlichen Bedenken.

Die Kammer hat auf der Grundlage der von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen in der Sache zu entscheiden. Zwar lassen die eigens für das Gericht „geordneten“ Akten teilweise eine sachliche und insgesamt eine chronologische Ordnung vermissen, die es dem Gericht ermöglicht hätte, den Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht zügig nachzuvollziehen und den Sach- und Streitstand zeitnah zu durchdringen. Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akten – von der Aktenführung als solcher abgesehen – nachträglich bewusst zu Gunsten der Behörde verändert worden sein könnten oder dass gar Informationen dem Gericht vorenthalten wurden, die in ihnen enthalten sein müssten. Entsprechende Anhaltspunkte hat der Antragsteller, von seiner zutreffenden Rüge einer „komponierten Verfahrensakte“ abgesehen, ebenfalls nicht benannt.

Soweit sich dem Gericht Anhaltspunkte ergeben haben, dass Unterlagen fehlen könnten, sind fehlende Belege von möglicherweise relevanten Sachverhaltsumständen zum Nachteil des Antragsgegners zu berücksichtigen. So lässt die E-Mail des Instituts D_____ aus Potsdam vom 27. September 2016 (Bl. 64 BA IV) darauf schließen, dass dieser Gutachter am Vortag („…nach der gestrigen Kontrolle hier Vorschläge zum Vorgehen: …“) zusammen mit dem amtlichen Tierarzt das Gelände der Hundezucht kontrolliert hat, dass in diesem Zusammenhang ein „lahmer Hund“ mit einem verminderten Allgemeinzustand, eine „Zuchthündin mit Kreisbewegungen“ und Kot von mindestens zwei Tagen „in den linksseitigen Zwingern“ festgestellt worden und dass die „Überforderung sofort ersichtlich“ gewesen sei. Das entsprechende und bei diesen Verstößen umso mehr angezeigte Protokoll des Amtstierarztes des Antragsgegners über entsprechende Feststellungen fehlt jedoch. Auch verhält sich der in diesem zeitlichen Zusammenhang allein relevante Kontrollbericht der Veterinärüberwachung des Landkreises O_____ vom 29. September 2016 (Bl. 8 BA VII) über eine „Nachkontrolle zum 26.09.16“ zu den vermeintlichen Mängeln nicht im Einzelnen und die nicht mit einem Briefkopf versehene und nicht unterzeichnete stichwortartige Auflistung ist ohne jegliche Aussagekraft (Bl. 63 BA IV).

2.2.1 Die Ordnungsverfügung als solche ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller jedenfalls mit seinem ergänzenden Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Bl. 2.29 BA I) dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG genügend angehört. Hiervon abgesehen würde eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung für sich genommen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht rechtfertigen, weil sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden könnte, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist, § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (vgl. Beschl. d. 3. Kammer v. 17. November 2020 – VG 3 L 463/20 –, juris, Rn. 17 m. w. N.)

2.2.2 Die Ordnungsverfügung ist in Ziffer 1. teilweise rechtswidrig.

2.2.2.1 Der Bescheid vom 06. Mai 2024 ist rechtswidrig, soweit dem Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG die Ausübung sämtlicher nach § 11 Abs. 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten untersagt wird.

Nach § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG soll die zuständige Behörde die Ausübung der Tätigkeit demjenigen untersagen, der diese Erlaubnis nicht hat. Mit dieser Bestimmung knüpft die Norm an die in § 11 Abs. 1 TierSchG benannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten an und sie verlangt damit, dass der Betroffene entweder eine der dort benannten Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder dass jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene die erlaubnispflichtige Tätigkeit in naher Zukunft ausüben wird.

Diese Voraussetzungen jedoch liegen hinsichtlich der Mehrzahl der in § 11 Abs. 1 TierSchG benannten Tätigkeiten nicht vor; dessen ungeachtet hat der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung auch auf diese Tätigkeiten bezogen, wie der Tenor („insbesondere“) und die Begründung des Bescheids (Seite 6: „Die Untersagung der Durchführung jeglicher Tätigkeit, die einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG bedarf …“) verdeutlichen.

Anders als der Antragsgegner offenbar meint, liegen Gründe der „Gefahrenabwehr“ nur vor, wenn eine solche „Gefahr“ auch droht. Sollte der Antragsteller in Zukunft zu erkennen geben, dass er – im Wesentlichen von der Hundezucht abgesehen – erlaubnispflichtige Tätigkeiten aufnehmen wird, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, diese Tätigkeiten auf dann aktueller Tatsachengrundlage zu untersagen.

2.2.2.2 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller demgegenüber aller Voraussicht nach zu Recht die Ausübung der gewerblichen Hundezucht untersagt (Ziffer 1., 1. Aufzählungszeichen). Insoweit erweist sich der Bescheid als zumindest mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Der Erlaubnis bedarf nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten will. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der diese Erlaubnis nicht hat, § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG.

Schon der Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG („… züchten … will“) belegt, dass von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auszugehen ist, eine vorherige tierschutzrechtlichen Erlaubnis mithin Voraussetzung dafür ist, die beabsichtigte Zucht von Wirbeltieren aufnehmen zu können. Darüber hinaus macht aber auch § 11 Abs. 5 S. 1 TierSchG deutlich, dass mit der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Hieraus folgt, dass die zuständige Behörde die Zucht nach § 11 Abs. 5 S.  6 TierSchG schon bei einem Verstoß gegen formelles Recht zu untersagen hat, nämlich dann, wenn der Betroffene die gewerbliche und damit tierschutzrechtlich erlaubnispflichtige Tätigkeit des Züchtens von Wirbeltieren ohne die erforderliche Erlaubnis aufgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 – BVerwG 3 C 7.04 –, juris, Rn. 39 m. w. N. und OVG NW, Beschl. v. 23. März 2007 – 20 B 376/07 –, juris, Rn. 5 [jew. in Abgrenzung zum Bauordnungsrecht]; vgl. auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 10. November 1995 – 3 S 464/95 –, juris, Rn. 42 ff. zu § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG a. F.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 31. August 2023 – 6 B 33/23 –, juris, Rn. 9; Kluge, TierSchG, 2002, § 11 Rn. 22), denn nur hierdurch kann dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 5 S. 1 TierSchG effektiv Geltung verschafft werden (OVG NW, Beschl. v. 23. März 2007 – 20 B 376/07 –, juris, Rn. 7 [zu der Vorgängervorschrift § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG a. F.).

Das der Behörde mit § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG für den Regelfall einer formellen Illegalität des Zuchtbetriebs vorgegebene intendierte Ermessen („soll“) erlaubt eine Abweichung (nur dann), wenn hinreichende Gründe für eine Ausnahmekonstellation vorliegen, die dem Gewicht des gesetzlichen Regelfalls entspricht. Lediglich in diesem Fall ist das behördliche Ermessen auszuüben (BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 – BVerwG 3 C 7.04 –, juris, Rn. 37; VG Bremen, Beschl. v. 22. Februar 2016 – 5 V 2463/15 –, juris, Rn. 22). Ein solcher Ausnahmefall kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann vorliegen, wenn der Behörde der Antrag mit allen für seine Bescheidung notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegt und wenn die gewerbliche Hundezucht den materiellen Anforderungen des Tierschutzrechts offensichtlich oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit entspricht (OVG NW, Beschl. v. 23. März 2007 – 20 B 376/07 –, juris, Rn. 7; OVG NW, Beschl. v. 12. Januar 2007 – 20 B 2398/06 –, juris, Rn. 11 [zum Wasserrecht]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26. Januar 2012 – 23 L 1939/11 –, juris, Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschl. v. 31. August 2023 – 6 B 33/23 –, juris, Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 – 6 B 370/21 –, juris, Rn. 16; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11, Rn. 60/61 m. w. N.; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 11, Rn. 56; so wohl auch: Beaucamp/Beaucamp: Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis, 2021, Rn. 225 m. w. N.).

2.2.2.2.1 Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht an, es sei nicht Aufgabe eines Untersagungsverfahrens, „ein ordnungsgemäß eingeleitetes Genehmigungsverfahren (…) zu beenden“ und die Zuchtuntersagung sei (schon deshalb) rechtswidrig, weil die Behörde nicht vor Erlass der Untersagungsverfügung über den Erlaubnisantrag befunden habe (so jedenfalls: VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 – AN 10 K 16.00925 –, juris, Rn. 20 für den Fall der vorliegenden Erlaubnisvoraussetzungen; i. E. ebenso: VG Bremen, Beschl. v. 22. Februar 2016 – 5 V 2463/15 –, juris, Rn. 23 [„Ein solcher Ausnahmegrund könnte in solchen Fallkonstellationen vorliegen, in denen ein Genehmigungsantrag frühzeitig gestellt worden ist, die zuständige Behörde mit Blick auf die noch erforderliche Aufklärung (…) eine Entscheidung hierüber aber noch nicht getroffen hat.“]; zu dieser Auffassung vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11, Rn. 61 m. w. N.). Zwar ist – zumal mit Blick auf die Bearbeitungsfristen des § 11 Abs. 5 S. 2 - 5 TierSchG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182, 2190) – nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner den Erlaubnisantrag des Antragstellers vom 15. August 2022, gegebenenfalls nach einer Aufforderung mit Fristsetzung, den seinem Inhaltsverzeichnis nach ersichtlich unvollständigen und inhaltlich nicht aussagekräftigen „Businessplan“ vom 12. Dezember 2022 zu ergänzen, nicht längst beschieden hat. Dem Antragsteller hätte es auf der anderen Seite jedoch ebenfalls seit Langem freigestanden, die Mängel zu beheben, Hinderungsgründe nachvollziehbar darzulegen und/oder die Behörde verwaltungsgerichtlich (§ 75, § 123 VwGO) auf eine Erlaubniserteilung in Anspruch zu nehmen. Auch im Übrigen spricht wenig für die Mindermeinung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die den vorstehenden Entscheidungen nach auf abweichende Sachverhaltskonstellationen ergangen ist. Selbst wenn Erlaubnisantragstellern ein gerichtliches Vorgehen mit dem Ziel, eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung zu erreichen, „zumindest erschwert“ werde (VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 – AN 10 K 16.00925 –, juris, Rn. 20), wären diese Erschwernisse Folge ihrer Zuwiderhandlung gegen das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 11 Abs. 5 S. 1 TierSchG, das bei Zugrundelegung der Mindermeinung an Bedeutung verlöre, ohne dass hierfür zwingende rechtliche Gründe streiten würden. Rechtliche Bedenken, die sich in diesem Zusammenhang aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben könnten, sind ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich (a. A.: VG Greifswald, Beschl. v. 28. August 2017 – 2 B 1179/17 HGW –, juris, Rn. 31).

2.2.2.2.2 Es ist auch – anders als die Antragsbegründung wohl zu suggerieren sucht –unzweifelhaft, dass der Antragsteller die Hundezucht im Landkreis O_____ in der Vergangenheit gewerbsmäßig betrieben hat und auch weiterhin betreibt.

Die Zucht von Wirbeltieren ist gewerbsmäßig, wenn die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht ausübt wird, einen Gewinn zu erzielen (Nds. OVG, Beschl. v. 17. September 2014 – 11 ME 228/14 –, juris, Rn. 6; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 11; vgl. auch Nr. 12.2.1.5 der AVV zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, BAnz Nr. 36a vom 22. Februar 2000); eine gewerbsmäßige Hundezucht ist in der Regel anzunehmen, wenn in einer Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder drei oder mehr Würfe pro Jahr herbeigeführt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. April 2009 – 9 C 09.222 –, juris, Rn. 7; VG Potsdam, Beschl. v. 27. April 2022 – VG 3 L 89/22 –, juris, Rn. 12 [mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen]).

Der Antragsteller erfüllt nicht nur mit der Anzahl der jährlichen Würfe offensichtlich die von der Rechtsprechung in Anlehnung an Ziffer 12.2.1.5.1 AVV-TierSchG benannten Kriterien der Gewerbsmäßigkeit, sondern auch der Sachverhalt jedenfalls ab dem Jahr 2006 lässt nicht daran zweifeln, dass die Hundezucht in zwei Landkreisen planmäßig und haupterwerblich betrieben wurde und wird. Der Antragsteller hat die Hundezucht im Landkreis E_____ am 31. August 2006 als Hauptgewerbe angemeldet und sämtliche Sachverhaltsumstände nach Fortzug und Verlegung des Wohnsitzes in den Landkreis O_____ lassen darauf schließen, dass die Anmeldung unter anderem einer Hundezucht „im Nebenerwerb“ bei dem Amt A_____ vom 08. September 2016 insoweit nicht den Tatsachen entsprach, als der Antragsteller aus der Hundezucht und den weiteren mit den Wolfhunden angebotenen Aktivitäten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritt und weiterhin bestreitet.

So zeigen etwa die Bildaufnahmen der Überprüfung des heutigen Anwesens im Landkreis O_____ am 07. März 2016 acht Hundezwinger und weitere großräumig abgesperrte Bereiche, die wohl dem Auslauf und der Beschäftigung der Tiere außerhalb der Zwinger dienen sollen (Bildmappe, BA IX). Auch die Ergebnisse der Recherche des Antragsgegners zu den vielfältigen Angeboten des Antragstellers im Internet in Zusammenhang mit den Hunden (https://w_____, nunmehr: h_____) belegen die Gewinnerzielungsabsicht. Schließlich hat der Antragsteller selbst in seinem Widerspruch vom 05. Oktober 2016 (Schreiben vom 30. September 2016, Bl. 69 BA IV) gegen die Auflagen des Bescheides vom 28. September 2016 ausgeführt:

„Da wir es mit Lebewesen zu tun haben, können wir nicht bestimmen wie viele Welpen geboren werden. Haben wir 2 Würfe die vielleicht nur 2 Welpen gebracht haben, werden wir rein aus wirtschaftlichen Aspekten eine weitere Hündin zulassen. Da wir gewerbemäßig handeln, muss eine wirtschaftlich da sein.“

Entsprechend eindeutig hat die Familie in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 18. Januar 2017 (Bl. 99 R BA IV) formuliert („Da es ein Gewerbetrieb ist, muss einem die Möglichkeit des agieren gegeben werden“).

2.2.2.2.3 Der Antragsteller verfügt auch nicht über die dem Vorstehenden nach erforderliche Erlaubnis für die gewerbliche Hundezucht.

2.2.2.2.3.1 Auf die Erlaubnis des Landrates des Landkreises E_____ vom 18. September 2008 kann sich der Antragsteller ungeachtet der Rechtsfrage nicht berufen, ob eine tierschutzrechtliche Erlaubnis grundsätzlich Geltung für das gesamte Bundesgebiet beansprucht (so jedenfalls: Beaucamp/Beaucamp: Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis, 2021, Rn. 223; vgl. auch VG Arnsberg, Beschl. v. 04. Juli 2017 – 8 L 1270/17 –, juris, Rn. 11 [zum überörtlichen Geltungsbereich einer tierschutzrechtl. Untersagungsverfügung]; anders: Ziffer 12.1.3 AVV-TierSchG).

Diese Rechtsfrage kann vorliegend offen bleiben, weil sich die vorgenannte tierschutzrechtliche Erlaubnis ihrem Wortlaut nach eindeutig lediglich auf das von dem Antragsteller und seiner Familie vormalig für die Hundezucht genutzte Grundstück in dem Landkreis E_____ bezieht; dass die Erlaubnis aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers, §§ 133, 157 des Bürgerleichen Gesetzbuches (BGB), nicht anders verstanden werden konnte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller selbst auf diese Erlaubnis nicht berufen, sondern bei dem Antragsgegner wiederholt die erneute Erteilung der Genehmigung einer gewerblichen Hundezucht beantragt hat.

2.2.2.2.3.2 Die Gestattung der gewerblichen Hundezucht ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07. Februar 2022, mit dem die Regelungen des in dem Klageverfahren VG 3 K 273/17 angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 28. September 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2017 – die Erlaubniserteilung im Wesentlichen für eine Zucht von Hunden unter Auflagen – obsolet geworden sind.

Unabhängig davon, dass die mit Ziffer 1. dieses Vergleichs aufschiebend bedingt „zunächst für weitere 2 Jahre“ auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) und b) TierSchG in Aussicht gestellte Erlaubnis bereits am 07. Februar 2024 abgelaufen wäre, nimmt der Antragsgegner zutreffend an, dass die Bedingungen des Vergleichs von vornherein nicht eingetreten sind. Die Erlaubnis stand nach Ziffer 1. i. V. m. Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass der Antragsteller die Nebenbestimmungen aus der ihm erteilten Erlaubnis vom 28. September 2016 „mit dem hier vereinbarten Inhalt“ innerhalb von sechs Monaten erfüllen würde. Das jedoch war nicht der Fall, so dass die Rücknahme vom 28. September 2016 aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2017 (Ziffer 1.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 greift.

Der Antragsteller hat jedenfalls Ziffer II.2 und II.7 der Auflagen der Ordnungsverfügung vom 18. September 2016 in Gestalt der Ziffer 2. lit. b. und d. der Vereinbarung der Beteiligten vom 07. Februar 2022 zuwidergehandelt, weil er mehr Zuchthunde als erlaubt gehalten und den Hundebestand bis zum Stichtag durch zu wenige (hinreichend qualifizierte) Personen hat betreuen lassen.

a) Der Antragsteller hat Ziffer 2. b.II.2 des Vergleichs zuwidergehandelt, der die Anzahl der Tiere auf nicht mehr als fünfzehn Zuchthunde und deren Welpen und nicht mehr als fünf weitere Hunde beschränkt. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang alle in der Zucht eingesetzten Tiere des Antragstellers, ohne dass es auf deren Geschlecht ankäme.

aa) Die von dem Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vertretene Auslegung des § 3 Abs. 5 TierSchHuV ist bereits unerheblich, weil der Vergleich selbst (b.II.2) mit seinem Klammerzusatz „nicht mehr als 15 Zuchthunde (Zuchthündinnen und Zuchtrüden)“ unzweifelhaft fordert, dass weibliche, aber auch männliche Tiere, die in der Zucht eingesetzt werden, zum Kontingent zu zählen sind.

Die Eindeutigkeit dieser Regelung kann durch die nachfolgenden Bestimmungen der Vereinbarung nicht in Frage gestellt werden. Nach Ziffer 2. b.II.2, S. 2 werden zwar (lediglich) „bei Kontrollen vorgefundene weibliche Tiere im zuchtfähigen Alter“ diesem Kontingent zugeordnet, sofern der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen kann, dass die Hündinnen nicht mehr zur Fortpflanzung eingesetzt werden, und hiermit übereinstimmend beziehen sich die nachfolgenden Sätze 3 und 4 der Ziffer 2. b.II.2 lediglich auf Hündinnen, so dass sich die Frage stellt, aus welchen Gründen die Beteiligten des Erörterungstermins im Rahmen dieser Regelung lediglich weibliche, in der Zucht eingesetzte Tiere, nicht aber Rüden, in die Berechnung einbezogen haben. Diese Frage wird durch die Niederschrift des Erörterungstermins selbst nicht beantwortet und die Beteiligten verhalten sich hierzu ebenfalls nicht.

Die vorzitierten, lediglich klarstellenden Bestimmungen ändern jedoch nichts daran, dass die Einigung unter Nr. 2. b.II.2, S. 1 durch den Klammerzusatz dem Wortlaut nach eindeutig und einer Auslegung daher nicht zugänglich ist.

Die Einigung entspricht mit diesem Inhalt im Übrigen den vorherigen Überlegungen der Berichterstatterin in dem Erörterungstermin, die zu der Nebenbestimmung nach Ziffer II.7. des Bescheides vom 28. September 2016 („Es ist sicherzustellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht …“), die Auffassung vertreten hatte, der Antragsteller dürfte verpflichtet sein, einen Betreuungsschlüssel von mindestens einer Betreuungsperson pro fünf Zuchthunde sicherzustellen, so dass bei „derzeit etwa 23 Zuchthunde(n)“ derzeit 5 Betreuungspersonen vorhanden sein müssten. Die Zahlenangabe des Gerichts („23 Zuchthunde“) wiederum beruht auf den Angaben der Ehefrau des Antragstellers, die eingangs des Erörterungstermins vom 07. Februar 2022 auf die Frage des Gerichts, „wie viele Zuchthunde der Kläger derzeit halte“, angegeben hatte, sie hätten „derzeit … ungefähr 12 bis 15 Zuchthündinnen und genau 8 Zuchtrüden“. Auch das belegt, dass das Gericht und dass die Beteiligten unter „Zuchthunden“ seinerzeit übereinstimmend sowohl weibliche als auch männliche in der Zucht eingesetzte Tiere verstanden haben.

bb) Hiervon abgesehen geht der Antragsteller aber auch mit seiner Rechtsauffassung fehl, § 3 Abs. 5 S. 1 TierSchHuV normiere im Fall gewerbsmäßigen Züchtens ausschließlich die Relation zwischen der betreuenden Person und Zuchthündinnen und betreffe männliche, in der Zucht eingesetzte Tiere von vornherein nicht.

Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, sicherstellen, dass für jeweils „bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen“ eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 5 S. 1 TierSchHuV belegt, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zutrifft: Die Tierschutz-Hundeverordnung gilt ihrem § 1 Abs. 1 nach für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris) – womit ersichtlich männliche und weibliche Tiere jeder Altersklasse, so auch Welpen – gemeint sind, und sie unterscheidet nachfolgend zwischen Anforderungen, die sich an den Halter/Züchter erwachsener Tiere beiderlei Geschlechts richten (so etwa § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 TierSchHuV), Anforderungen die noch nicht geschlechtsreife Tiere beiderlei Geschlechts (Welpen) betreffen (so etwa § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 3 Abs. 3 und 4 TierSchHuV) und Anforderungen, die ausschließlich dem Schutz weiblicher Tiere (teilweise auch ihrer Welpen) dienlich sein sollen (so etwa § 3 Abs. 1 TierSchHuV mit den Anforderungen an die Wurfkiste für Hündinnen und ihre Welpen, § 3 Abs. 2 TierSchHuV). Schon angesichts dessen ist es nicht zweifelhaft, dass der Begriff „Zuchthunde und ihre Welpen“ Tiere beiderlei Geschlechts und die von ihnen gezeugten Welpen umfasst.

Diese Auslegung des § 3 Abs. 5 S. 1 TierSchHuV findet ihre Bestätigung in dem nachfolgenden, die Anforderungen ausschließlich für Hündinnen ergänzenden Satz 2, wonach eine Betreuungsperson „bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen“ darf, und vor allem in dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 5 S. 1 TierSchHuV: Mit der zum 01. Januar 2022 verschärften Regelung sollte insbesondere den Bedürfnissen aller im Bereich der Zucht eingesetzten Hunde Rechnung getragen werden, Sozialkontakte und Umweltreize befriedigen zu können. So heißt es zur Begründung der Änderung in dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BR-Drs. 394/21, S. 18):

„Die Änderung betrifft das gewerbsmäßige Züchten mit Hunden. Bislang galt die Anforderung, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde mit Nachwuchs eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen muss, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass dieses Verhältnis insbesondere bei großen Würfen nicht ausreicht, um die Versorgung zu gewährleisten und die Bedürfnisse der Hunde nach Sozialkontakt und Umweltreizen zu befriedigen. Daher soll die Zahl der Zuchthunde mit Nachwuchs, für die eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen muss, auf maximal fünf begrenzt werden. Für die ausreichende Versorgung und Sozialisation der Hunde ist darüber hinaus eine Vorgabe dahingehend erforderlich, dass eine Betreuungsperson maximal drei Hündinnen mit Welpen, also drei Würfe, gleichzeitig betreuen darf.“

Die Regelung steht damit in Zusammenhang mit allgemeinen Bedingungen für das Halten von Hunden nach § 2 Abs. 1 und 2 TierSchHuV, indem sie die Einhaltung dieser Normen durch Anforderungen an die Anzahl und die Qualität der Betreuungspersonen im Rahmen der gewerblichen Hundezucht flankiert; sie steht mithin in keiner Beziehung zu der Überlegung, dass allein Hündinnen für die Aufzucht ihrer Welpen sorgen. Der Antragsteller lässt es zudem an einer Erklärung dafür fehlen, aus welchen Gründen es den in der gewerblichen Zucht eingesetzten Rüden versagt sein sollte, ihre Bedürfnisse nach Sozialkontakt und Umweltreizen hinreichend zu befriedigen (vgl. auch die Begründung zu § 3 der Tierschutz-Hundeverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung: BR-Drs. 580/00, S. 2/10).

cc) Der Antragsteller hat in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum bis zum 07. August 2022 dem Kontrollbericht der Amtstierärztin vom 09. August 2022 nach mit zwanzig Zuchthunden deutlich mehr als die ihm zugestandenen fünfzehn Tiere und bereits mit den festgestellten fünfzehn „Rentnerhunden“ deutlich mehr als die ihm zugestandenen fünf sonstigen Hunde gehalten. Das Missverhältnis zwischen den Vorgaben des Vergleichs und den tatsächlichen Verhältnissen verschärft sich noch, wenn die in dem Protokoll benannten sechs „privaten“ Tiere – deren „Privatheit“ der Antragsteller ohnehin nicht ansatzweise belegt hat – zu den Zuchthunden gezählt würden. Diese Frage und die Frage, zu welchem Kontingent die drei „Junghunde (zur Zucht)“ zählen sollen, können jedoch offenbleiben.

b) Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller den Hundebestand nicht, wie von ihm zugesichert, auf die nach Ziffer 2.b.II.2 zulässige Anzahl von Tieren beschränkt hat, sind von ihm am 07. August 2022 auch nicht die erforderlichen Betreuungspersonen vorgehalten worden.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in seiner bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, § 21 Abs. 5 TierSchG n. F., darf unter anderem die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) TierSchG a. F. nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Nach § 3 TierSchHuV muss eine Betreuungsperson die für die Betreuung der Zuchthunde und ihrer Welpen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen haben.

Hiervon ausgehend müssen die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortliche Person, § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F., und Betreuungspersonen, die im Grundsatz den gleichen Sachkundenachweis zu erbringen haben, wie der gewerblichen Züchter selbst (Bayerischer VGH, Beschl. v. 18. August 2005 – 25 ZB 04.929 –, juris, Rn. 9 unter Verweis auf VG Regensburg, Urt. v. 20. Januar 2004 – RN 11 K 02.1502 –, soweit ers. n. v.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29. Juni 2018 – 9 ZB 14.2869 –, juris Rn. 1 ff.), über sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten im Umgang mit Tieren der betreffenden Art verfügen. Die Sachkunde unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, an die Entscheidungen von Fachgremien sind weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht gebunden (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG §§ 11nF, 11, Rn. 22, zit. nach: beck-online).

Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse über die Biologie der Tierart(en), deren richtige Aufzucht, Fütterung, Haltung und Hygiene, die wichtigsten Krankheiten einschl. medizinischer Prophylaxe und Versorgung, Domestikation und Rassenkunde. Bei der hier inmitten stehenden Hundezucht sind zudem Kenntnisse im Bereich der Fortpflanzung und des Mutter-Kind-Verhaltens erforderlich und die Betreuungsperson muss in der Lage sein, vorgefundene Unterbringungsmöglichkeiten zutreffend – also insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit § 2 TierSchG – zu beurteilen, sowie Verhaltensstörungen der Tiere zu erkennen und richtig zu interpretieren (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG §§ 11nF, 11 Rn. 22, beck-online m. w. N.; Beschl. d. 3. Kammer v. 06. September 2017 – VG 3 L 509/17 –, juris Rn. 27). Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel vorhanden bei Vorliegen einer abgeschlossenen staatlich anerkannten oder sonstigen Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit der/den Tierart(en) befähigt oder aber bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren (z.B. langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten) (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG §§ 11nF, 11, Rn. 22a, beck-online m. umfangr. w. N. und Nr. 12.2.2.2 AVV-TierSchG]).

Sofern die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis nicht ausreichen oder ansonsten Zweifel verbleiben, kann die Behörde im Interesse einer Ergänzung oder Erläuterung des Vorgelegten – etwa bei Personen, die den Nachweis der erforderlichen praktischen Fähigkeiten nicht führen können – verlangen, dass der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beteiligung eines beamteten Tierarztes sowie ggf. weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs geführt wird (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 30. März 2010 – 11 LA 246/09 –, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Urt. v. 09. Januar 2003 – 4 K 1696/02 –, juris, Rn. 18; VG Regensburg Urt. v. 03. Dezember 2014 – RN 4 K 13.977–, juris, Rn. 28, 29; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, § 11 TierSchG, Rn. 22a und § 3 TierSchHuV, Rn. 7; Erbs/Kohlhaas/Metzger, 254. EL Oktober 2024, TierSchHuV § 3 Rn. 2, beck-online).

Nach Ziffer 2.d.II.7 des gerichtlichen Vergleichs waren 4,5 Betreuungspersonen vorzuhalten, wobei der Antragsteller selbst und seine Ehefrau, diese mit 0,5 ihrer Arbeitskraft, seinerzeit von den Beteiligten anerkannt wurden und für die potentiellen Betreuungspersonen K_____ und J_____ die Sachkundenachweise bis zum 07. August 2022 vorzulegen waren. Hiermit haben die Beteiligten keine von den obigen Anforderungen abweichenden – geringeren – Anforderungen an den Sachkundenachweis der Betreuungspersonen zu Grunde gelegt. Das ergibt sich nicht nur aus dem von ihnen verwendeten Begriff eines „Nachweises“, sondern auch aus dem Umstand, dass die von der seinerzeit zuständigen Berichterstatterin vor Vergleichsabschluss befragte Amtstierärztin des Antragsgegners in ihrer Antwort auf die Frage, welche Person als Betreuungsperson anerkannt werde, keine vom Gesetz und der Rechtsprechung wesentlich abweichenden Anforderungen zu Grunde gelegt hatte. Schließlich spricht auch der Umstand hierfür, dass zwar die Eheleute in der Vereinbarung berücksichtigt wurden, nicht jedoch deren Tochter. Der Antragsteller dürfte seine Kenntnisse im Rahmen der Hundezucht durch die von ihm vorgelegten Dokumente, so die Zertifikate des Internationalen Hunde Verbandes e. V. vom 15. November 2015 (Bestellung zum Zuchtwart, Bl. 15 BA IV, nach Teilnahme am Züchterseminar, Bl. 22 BA IV, Sachkundenachweis, Bl. 47 BA IV) und das Zuchtwartsymposium vom 19. Januar 2020 (Bl. 3.81 BA I) hinreichend belegt haben. Seine Ehefrau dürfte jedenfalls ihre Kenntnisse über das Halten und den Umgang mit Hunden in einer schriftlichen Prüfung vom 05. Juni 2016 hinreichend nachgewiesen haben (B. 46 BA IV). Hinsichtlich der Tochter der Antragsteller liegen entsprechende Nachweise jedoch nicht vor, so dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten allenfalls aus ihrem Umgang mit den Tieren abgeleitet werden könnten; insoweit aber fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung von Antragstellerseite.

Nach alledem stand dem Antragsteller am 07. August 2022 lediglich die Arbeitskraft seiner Ehefrau zur Hälfte und selbst unter Berücksichtigung seiner Tochter – in seinem Antrag vom 15. August 2022 setzt der Antragsteller auch die Arbeitskraft seiner Tochter mit lediglich 50 % an – lediglich eine Betreuungsperson zur Seite. Auch unter Berücksichtigung von S_____ mit 0,5 ihrer Arbeitskraft – insoweit hat der Antragsteller am 19. Dezember 2022 im Rahmen des Businessplans lediglich einen Auszug aus einem Arbeitsvertrag mit dem Tierschutzverein F_____ vom 19. Oktober 2016 vorgelegt (Bl. 367 BA I), der den Anforderungen zum Beleg hinreichender Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Hundezucht ohne eine ins Einzelne gehende Erläuterung ersichtlich nicht genügt – wäre lediglich insgesamt allenfalls von 2,5 Betreuungspersonen für den Hundebestand auszugehen.

Hinsichtlich der weiteren in dem gerichtlichen Vergleich benannten Personen K_____ und Jens A_____ ist die Sachkunde nicht bis zum Stichtag nachgewiesen worden. Hinsichtlich der zweitgenannten Personen fehlt jegliche, in diesem Zusammenhang potentiell bedeutsame Unterlage, hinsichtlich des im Bericht der Veterinärüberwachung vom 09. August 2022 und im Vergleich benannten K_____ hat der Antragsteller erst in seinem „Businessplan“ einen Nachweis über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung („befriedigend“) zum Vorbereitungslehrgang auf den Sachkundenachweis (gewerbsmäßiges Halten und Züchten) vorgelegt (Bl. 3.65 BA I). Dieses verfristet vorgelegte Schriftstück würde die Sachkunde für sich genommen jedoch nicht belegen.

Entsprechendes würde für die weiteren vom Antragsteller benannten Personen, so die in der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023, S. 3 und 4, Erwähnten gelten. Insoweit ist weder konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, zu welchen Zeiten diese zur Verfügung stehen noch ist die Sachkunde auch nur ansatzweise belegt. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller in dem Antrag vom 15. August 2022 benannte P_____. Die mit E-Mail vom 27. September 2022 vorgelegte Teilnahmebescheinigung zum Besuch eines Vorbereitungslehrgangs Sachkunde der IHK Potsdam vom 09. September 2022 (Bl. 3.51 BA I) genügt den Anforderungen schon in Ermangelung einer Prüfung nicht.

c) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsteller auch die nach Ziffer 2.c.II.3 S. 1 des Vergleichs limitierte Zahl der Würfe von sechs/Jahr im Jahr 2022 mit den dokumentierten Würfen vom 10. Februar 2022, 14. Februar 2022, 19. März 2022 – das „Private“ des Welpen der Tochter ist nicht ansatzweise belegt –, 05. April 2022, 25. April 2022, 16. Mai 2022, 15. Juli 2022, 25. Oktober 2022 und 03. November 2022 erheblich überschritten hat (Bl. 1.16 und 2.52 BA I).

Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller den Vergleich vom 07. Februar 2022 seinem „Geist“ und seiner „Intention“ nach erfüllt habe; vielmehr hat der Antragsteller die gewerbliche Hundezucht im Landkreis O_____von Anbeginn an ohne die nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis betrieben.

2.2.2.2.4 Die auf § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG gestützte Untersagung der gewerblichen Zucht ist auch ansonsten nicht zu beanstanden.

Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 22. August 2022 eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen wäre und erst Recht ist die in dem vorliegenden Zusammenhang erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Anspruchs auf Erlaubniserteilung nicht gegeben.

2.2.2.2.4.1 Über den Antrag vom 22. August 2022 hat der Antragsgegner noch nicht befunden und die Erlaubnis würde nicht nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist nach § 1 S.  1 VwVfGBbg i. V. m. § 42a Abs. 1 S. 1 VwVfG als erteilt gelten.

Zwar sieht § 11 Abs. 5 S. 2 TierSchG (zwingend) vor, dass die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis entscheidet; das Tierschutzgesetz ordnet eine Genehmigungsfiktion allerdings nicht an, wenn die Behörde dieser Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – zuwiderhandelt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 – 6 B 370/21 –, juris, Rn. 15).

2.2.2.2.4.2 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die gewerbliche Hundezucht und Hundehaltung des Antragstellers den materiellen Anforderungen des Tierschutzrechts mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit entsprechen würde und dass der Antragsteller daher voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besäße.

Angesichts dessen, dass eine Rechtsverordnung unter anderem über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TierSchG n. F., noch nicht erlassen wurde, sind nach § 21 Abs. 5 S. 1 TierSchG n. F. unter anderem § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs.  2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung mit den – hier nicht einschlägigen – in § 21 Abs. 5 S. 1 TierSchG aufgeführten Maßgaben weiter anzuwenden.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 TierSchG a. F. sind in dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis anzugeben (Nr. 1) die Art der betroffenen Tiere, (Nr. 2) die für die Tätigkeit verantwortliche Person und (Nr. 3) – soweit hier von Belang – in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. Nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn – soweit hier von Bedeutung – (Nr. 1) die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, (Nr. 2) die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und (Nr. 3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 TierSchG festgestellt werden könnten, denn jedenfalls fehlt es mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG.

Der tierschutzrechtlich unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Er knüpft an den entsprechenden gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit, etwa § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO), und die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung an. Die danach erforderliche tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und das Wohlergehen der von ihm gehaltenen Tiere bietet. Entscheidend ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde seine Pflichten als Züchter (weiterhin) nicht erfüllen (vgl. etwa: Beschl. d. 3. Kammer v. 06. September 2017 – VG 3 L 509/17 –, juris, Rn. 31 und BeckRS 2017, 124262, Rn. 29, beck-online).

Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 02. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, juris, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2020 – OVG 5 S 31.19 –, juris, Rn. 5/6; Beschl. d. 3. Kammer v. 06. September 2017 – VG 3 L 509/17 –, juris, Rn. 31 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 11, Rn. 23; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 11, Rn. 45; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 11, Rn. 18), kann aber auch bereits bei einem einzelnen, hinreichend schweren Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen gegeben sein, etwa bei der Ausübung einer nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis (Beaucamp/Beaucamp: Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis, 2021, Rn. 137; Hirt/Moritz/Maisack/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11, Rn. 23 unter Verweis auf Nieders. OVG, Beschl. v. 02. Januar 2019 – 11 ME 648/18 –, BA S. 4; krit. insoweit: Beaucamp/Beaucamp, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 23. März 2007 – 20 B 376/07 –, juris, Rn. 12).

Der Begriff der Zuverlässigkeit beinhaltet folglich eine Prognose, die sich auf die Wahrscheinlichkeit zukünftigen Fehlverhaltens des Erlaubnisinhabers oder -bewerbers in dem von ihm ausgeübten Gewerbe bezieht. Eine feste Gewissheit der späteren Pflichtverletzung ist nicht erforderlich, auf der anderen Seite sind Zweifel an der Zuverlässigkeit ebenso wenig ausreichend wie bloße Vermutungen (vgl. auch: Thomas Pünder in: Ovie/Berger/Harnischmacher, Praxishandbuch Transport, 2. Aufl. 2018, II. Nationale Transporte)

Der Antragsteller bietet die erforderliche Gewähr seinem Verhalten vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach nicht und – ungeachtet des Umstandes, dass ein Wohlverhalten unter dem Druck des Verfahrens unbeachtlich wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2020 – OVG 5 S 31.19 –, juris Rn. 13 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2018 – OVG 5 S 52.17 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2018 – OVG 5 S 16.17 –, juris Rn. 23) oder von allenfalls geringem Indizwert (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris, Rn. 81; so wohl auch: Nieders. OVG, Beschl. v. 04. März 2014 – 8 LA 138/13 –, juris, Rn. 23; Nieders. OVG, Beschl. v. 07. Februar 2014 – 8 LA 84/13 –, juris, Rn. 39; OVG d. Saarlands, Urt. v. 29. November 2005 – 1 R 12/05 –, juris, Rn. 164 ff.) – ist nicht ersichtlich, dass diese Frage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders zu beurteilen wäre.

Gravierende Bedenken des Gerichts gründen bereits auf den kontinuierlichen Verstößen des Antragstellers gegen formelles Recht:

Der Antragsteller hat nach Aktenlage bereits im Landkreis E_____ gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Hundezucht erst nach Erteilung der nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG erforderlichen Genehmigung (dort am 18. September 2008) aufzunehmen und auch im Landkreis O_____hat der Antragsteller gewerbsmäßig mit Wolfshunden gezüchtet, bevor ihm in diesem Landkreis die entsprechende Erlaubnis am 28. September 2016 erteilt wurde.

Der vom Gericht beigezogenen Akte des Landkreises E_____nach ist es zweifelsfrei, dass der Antragsteller die gewerbliche Hundezucht in diesem Landkreis bereits seit langem aufgenommen hatte, bevor ihm dort am 18. September 2008 die tierschutzrechtlich erforderliche Erlaubnis erteilt wurde. Das ergibt sich nicht nur aus der Gewerbeanameldung des Antragstellers vom 31. August 2006, sondern insbesondere auch aus seinem eigenen Vorbringen. So hat der Antragsteller in der Aufstellung an das dortige Veterinäramt aus dem Oktober 2006 drei Zuchthündinnen („D_____“) und zwei Zuchtrüden („S_____“ und „N_____“) bezeichnet und auch die nachfolgende Aufstellung mit insgesamt fünfzehn Hunden sowie die Erklärung in dem Antrag vom 04. September 2008 („Zucht seit August 2005“) deuten auf eine gewerbliche Zucht. Zwar vermag die letztgenannte Angabe des Antragstellers die Gewerbsmäßigkeit der Hundezucht für sich genommen noch nicht zu belegen, die Gewerbsmäßigkeit ist aber jedenfalls seit dem 31. August 2006, spätestens aber seit Oktober 2006, zweifelsfrei. Schließlich hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Landkreis O_____ vom 22. März 2016 (Bl. 1 BA IV) selbst angegeben, dass die „Hundezucht (…) in einem anderen Landkreis E_____ seit 10 Jahren (bestehe)“ und die dortige Gewerbeanmeldung für eine Hundezucht als Haupterwerb datiert vom 31. August 2006 (Bl. 16 BA IV). Nach Darlegung der Ehefrau des Antragstellers an den Kreistag des Landkreises O_____ vom 03. Dezember 2024 (BA XV) besteht die Zucht gar seit 2004.

Hiermit übereinstimmend hat der Antragsteller auch im Landkreis O_____ die Zucht der Wolfshunde – offenbar bereits seit Längerem – aufgenommen, bevor das Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft durch einen Hinweis aus der Bevölkerung auf die Zuchtanlage des Antragstellers aufmerksam wurde und bevor der Antragsteller unter dem 15. März 2016 am 22. März 2016 die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a), b), d) und e) TierSchG beantragte.

Die von dem Antragsteller eingereichten Baupläne zeigen sechzehn Laufgehege in einer Größe von 10 x 10 Metern sowie neun Hundezwinger in einer Größe von 5 x 4 Metern und die Zuchtanlage war im Zeitpunkt der Kontrolle am 07. März 2016 ausweislich der Lichtbildaufnahmen (BA IX) des Antragsgegners (zumindest teilweise) errichtet und die Zwinger mit ausgewachsenen Tieren besetzt; der Kontrollbericht der Veterinärüberwachung vom 09. Mai 2016 und die Lichtbilder (Bl. 3 BA VII und BA IX) belegen darüber hinaus, dass sich zu diesem Zeitpunkt neununddreißig Hunde und fünf oder sechs Welpen in der Zuchtanlage befanden. Diese Sachverhaltselemente deuten ebenso wie der Umstand, dass der Antragsteller seit 2005/2006 seinen eigenen Lebensunterhalt und das Auskommen seiner Familie im Wesentlichen aus der Hundezucht bestreitet, auf eine bereits geraume Zeit vor erstmaliger Inaugenscheinnahme durch die Veterinärüberwachung des Antragsgegners aufgenommene Zuchttätigkeit des Antragstellers auch in diesem Landkreis.

Soweit der Antragsteller in dem Widerspruchsverfahren gegen Auflagen des Bescheides vom 28. September 2016 hat vortragen lassen, der Wurf vom 22. April 2016 sei von „einer Zuchtfreundin“ aufgezogen worden – so der Schriftsatz vom 09. November 2016 (Bl. 84 BA IV) – bzw. es sei „bereits …dargestellt (worden)…“ dass die Würfe vom 03. März und 17. März 2016 „in M_____ gefallen seien“ – so der Schriftsatz vom 09. Januar 2017 (Bl. 89 BA IV) kommt es hierauf schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil sich die von dem Antragsteller im Landkreis E_____ ausgeübte gewerbliche Hundezucht bereits mit Verlegung des Wohnsitzes in den Landkreis O_____ und Errichtung der für die Tiere erforderlichen Unterkünfte, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt fortsetzte, in dem der Antragsteller die Zwinger mit geschlechtsreifen Tieren besetzte. Bei der Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs in L_____ am 07. März 2016 aber befanden sich elf Zuchthündinnen und zehn Deckrüden in den Zwingern, so dass eine gewerbliche Hundezucht losgelöst von der Frage unzweifelhaft ist, wo die ebenfalls vorgefundenen Welpen geworfen wurden. Abgesehen hiervon wurde dieser Vortrag von der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht ansatzweise substantiiert, so alles für eine reine Schutzbehauptung spricht. Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Antragsteller seine gewerblichen Tätigkeiten in der Stadt U_____ erst zum 01. September 2016 wegen Verlegung der Tätigkeit in einen anderen Meldebezirk abmeldete. Diese Abmeldung steht ersichtlich in zeitlichem Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung im Landkreis O_____ vom 08. September 2016 und ist schon aus diesem Grunde im Rahmen der Frage ohne Aussagekraft, wann der Antragsteller seine gewerbliche Hundezucht im Gebiet des Antragsgegners tatsächlich aufgenommen hat.

Die Umstände, dass das Veterinäramt des Landkreises E_____ den Antragsteller offenbar erst zeitverzögert an seine Verpflichtungen erinnerte und dass das Veterinäramt des Antragsgegners dem Antragsteller ungeachtet des aktuellen Rechtsverstoßes zunächst ohne Weiteres die Zuchterlaubnis erteilte, sind in Zusammenhang mit der Frage der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ohne Bedeutung. Der Antragsteller ist selbst dafür verantwortlich, sich vor Aufnahme der Zuchttätigkeit zu vergewissern, ob nicht lediglich eine gewerbe- sondern ebenfalls eine tierschutzrechtliche Genehmigung den allgemein zugänglichen Rechtsvorschriften des Tierschutzgesetzes nach erforderlich ist und im Übrigen lässt die von ihm in dem Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vom 31. August 2006 verneinte Frage nach dem Vorliegen einer – der Fragestellung nach erforderlichen – Erlaubnis darauf schließen, dass der Antragsteller das Erfordernis bereits seinerzeit kannte. In dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes und Aufnahme der Zuchttätigkeit im Landkreis O_____ war ihm diese Notwendigkeit ohnehin bewusst.

Es kommt hinzu, dass der (bereits seinerzeit rechtsanwaltlich vertretene) Antragsteller – wie ausgeführt – den ihn bindenden Vereinbarungen aus dem Erörterungstermin vom 07. Februar 2022 zuwidergehandelt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er nicht einmal unter dem Druck der zeitlich begrenzten Erlaubniserteilung und der Gerichtsverfahren sowie angesichts der (nach Aktenlage) drohenden Existenzvernichtung durch Untersagung des Zuchtbetriebs willens war, sich an die Vereinbarungen zu halten und damit auch dem Tierwohl zu genügen. Einem Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium kommt ein hohes Gewicht für die Prognose künftig rechtstreuen Verhaltens zu (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris, Rn. 83). Dieses Fehlverhalten spricht ebenfalls dafür, dass es dem Antragsteller an der persönlichen Zuverlässigkeit für die in tierschutzrechtlicher Hinsicht anspruchsvolle Tätigkeit einer gewerblichen Hundezucht fehlt.

Darüber hinaus genügt der Antragsteller auch weiteren Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, nach Aktenlage nicht bzw. nicht hinreichend.

So lässt sich unmittelbar § 3 TierSchHuV entnehmen, dass derjenige, der gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, sicherstellen hat, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Es ist daher zunächst an dem Antragsteller als verantwortlicher Person der Hundezucht, auch ohne behördliche Aufforderung und von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass er nur Personen beschäftigt, die bereits bei Einstellung einen Nachweis ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in Zusammenhang mit der Zucht von Wolfshunden nachweisen können, die von ihm beschäftigten Personen gegenüber dem Veterinäramt zu benennen und durch Vorlage der entsprechenden Nachweise bei dem Veterinäramt des Landkreises Sorge für den Nachweis zu tragen. Nur dann, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der jeweils beschäftigten Betreuungspersonen nach Mitteilung entsprechender Personalveränderungen nicht vorliegen, hat die Tierschutzbehörde die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchHuV, § 3 TierSchHuV, Rn. 7, beck-online). Seiner Verpflichtung, Personalveränderungen unverzüglich mitzuteilen und für eine Vorlage der entsprechenden Nachweise Sorge zu tragen, hat der Antragsteller von Anbeginn des Verfahrens allenfalls rudimentär und unter Druck genügt (vgl. zu den häufig wechselnden, familienfremden Betreuungspersonen etwa die Übersicht in BA X: „Auf der Internetseite der Wolfshundezucht R_____ benanntes Team“ und die weitere Übersicht über die dort gemeldeten Personen).

Abschließend ist im Rahmen der persönlichen Zuverlässigkeit bedeutsam, dass auch die Unterlagen über die in der Zucht vorhandenen Tiere, so etwa anlässlich der Kontrolle vom 22. Oktober 2024, insoweit nicht den Tatsachen entsprachen, als welpenführende Zuchthündinnen als „Rentner“ verbucht wurden (vgl. Bl. 3.180 ff. BA XII, insbesondere die Aktennotiz der Amtstierärztin vom 29. Oktober 2024, Bl. 3.183/3.184). Dieser Umstand bildet in Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Antragstellers, das ersichtlich nicht von einer Einsicht in tierschutzrechtliche Notwendigkeiten getragen wird, in besonderem Maße ein Indiz dafür, dass es dem Antragsteller an einem hinreichenden Respekt vor der Rechtsordnung fehlt.

2.2.2.3 Soweit sich die Untersagungsverfügung in Ziffer 1. auf weitere „tiergestützte Aktivitäten“, das Zur-Schau-Stellen von Hunden und die „Ausbildung von Hunden“ bezieht, ist der Bescheid vom 06. Mai 2024 ebenfalls rechtmäßig.

2.2.2.3.1 Die Untersagung der Ausbildung von Hunden nach Nr. 1, 4. Aufzählungszeichen des Bescheides vom 06. Mai 2024 beruht auf § 11 Abs. 5 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG.

Nach diesen Bestimmungen soll die zuständige Behörde demjenigen, der für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn er die Erlaubnis nicht hat. Der Begriff der Ausbildung ist angesichts des Gesetzeszwecks weit zu verstehen und auf die klassischen Hundeschulen nicht begrenzt (Beaucamp/Beaucamp: Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis, 2021, Rn. 83 m. w. N.).

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller für Dritte Hunde ausbilden will, ergeben sich aus seinem Antrag vom 22. März 2016, der eine Erlaubnis auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f) TierSchG zum Gegenstand hat und der die Einrichtung als „Hundezucht + Hundeschule (Hervorhebung durch das Gericht)“ beschreibt, und auch aus seinem weiteren Erlaubnisantrag vom 15. August 2022 und der von ihm in das Internet eingestellten Werbung (vgl. etwa die Bewerbung als „Hundeschule“, S. 77 BA II und den Ausdruck der Internetseite w_____ „Willkommen bei der Hundeschule“ mit Stand 21. Februar 2023, Bl. 314 ff. BA II).

Die Tätigkeit ist zu untersagen, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt und ihm schon mit Blick auf die zuvor skizierten Bedenken an seiner persönlichen Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis zusteht.

Rechtliche Bedenken mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot stellen sich insoweit nicht.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein; er genügt dieser Anforderung, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für die Adressatinnen oder Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können, und wenn der Inhalt zudem geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein (vgl. nur Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5 und Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 66. Edition 01. Januar 2025, § 37 VwVfG Rn. 1 jew. M. w. N.). Es muss also, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar sein, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht und von wem, was und wann verlangt wird (Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 66. Edition 01. Januar 2025, § 37 VwVfG Rn. 2 und 9). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 – BVerwG 8 C 18.16 –, juris Rn. 13). Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 66. Edition 01. Januar 2025, § 37 VwVfG, Rn. 8).

Das ist hier der Fall. Die Regelung selbst lässt erkennen, dass dem Antragsteller umfassend untersagt wird, gewerblich Hunde auszubilden, ungeachtet der Fragen, ob diese Hunde einer Hunderasse zuzuordnen wären, welcher Hunderasse sie zuzuordnen wären und ob es sich um von dem Antragsteller aufgezogene Wolfshunde handelt. Das Angebot des Antragstellers bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Arbeit mit Wolfshunden und die mit diesen Tieren auftretenden „Kommunikationsprobleme“, so dass die Regelung allerdings derzeit nur diese „Hunderasse“ erfassen dürfte (Ausdruck der Internetseite w_____„Willkommen bei der Hundeschule“ mit Stand 21. Februar 2023, Bl. 314 ff. BA II).

2.2.2.3.2 Entsprechendes gilt für die Untersagung des Zur-Schau-Stellens von Hunden auf Events/Messen („o.ä.“) oder ähnlich(en) Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsorten (Nr. 1, 3. Aufzählungszeichen).

Auch diese gewerbliche Aktivität hat der Antragsteller am 22. März 2016 beantragt (ohne dass der Antragsgegner insoweit über den Antrag entschieden hätte), und er führt diese Aktivität auch aus, wie schon das Angebot eines unter diese nach § 11 Abs. 1 S. 1 lit. d) TierSchG genehmigungspflichtige Tätigkeit zu subsumierenden „Welpenkuschelns“ (Ausdruck der Internetpräsenz des Antragstellers vom 19. Januar 2024, S. 101 BA II) belegt.

2.2.2.3.3 Die Untersagung der „tiergestützten Tätigkeiten“, Ziffer 1., 2. Aufzählungszeichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung genügt auch angesichts des Umstandes, dass das Tierschutzrecht den Begriff der „tiergestützten Aktivitäten“ nicht kennt (vgl. allerdings: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, §§ 11 nF, 11, Rn. 23), angesichts der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung noch dem Bestimmtheitsgebot – insbesondere ist der Tenor und der Begründung des Bescheides nach klar ersichtlich, dass sie sich lediglich auf Hunde, konkret die vom Antragsteller ausschließlich gezüchteten und gehaltenen Wolfshunde beziehen soll – und lediglich der Zusatz „o.Ä.“ würde im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage aufwerfen, ob die in jenem Verfahren streitgegenständliche Maßnahme von der Grundverfügung noch gedeckt ist.

Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 11 Abs. 5 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. a) 2. Alt. und lit. d) TierSchG. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller insoweit die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis beantragt hat, steht ihm ein Anspruch auf Erlaubniserteilung aus den obigen Gründen jedoch nicht zu.

2.2.2.3.4 Die Androhung der Verwaltungsvollstreckung nach Ziffer 1. S. 2 des Bescheides vom 06. Mai 2024 findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 4 und § 30 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Rechtsfehler sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich und insbesondere unterliegt die Höhe des Zwangsgeldes keinen Bedenken.

2.2.3 Die Regelung, wonach dem Antragsteller die „Zucht in Gänze“ untersagt wird (Ziffer 2. des Bescheides vom 06. Mai 2024), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig.

Es ist dem Tenor des Bescheides und seiner Begründung nach bereits unklar, welche Zielsetzung der Antragsgegner mit dieser Regelung verfolgt und ob Ziffer 2. über Ziffer 1., 1. Aufzählungszeichen hinaus eine eigenständige Regelungswirkung zukommen soll.

Die Systematik der Regelungen zu Ziffer 1. und 2. lässt an sich darauf schließen, dass die Anordnung zu Ziffer 2. eine nicht-gewerbliche und damit nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG erlaubnispflichtige Zuchttätigkeit des Antragstellers („Liebhaberei“) untersagt: Ziffer 1. bezieht sich ausdrücklich auf die dort im Einzelnen benannten „erlaubnispflichtigen“ und damit gewerblichen Tätigkeiten, so auch die „Zucht von Hunden“, so dass eine systematische Trennung zu diesen Regelungen über gewerbliche Tätigkeiten in Ziffer 1. an sich nur diese Zielsetzung haben kann; hierfür spricht auch die Konkretisierung „unabhängig von der Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Tiere“.

Diese Auslegung wird allerdings durch die Ausführungen des Antragsgegners in der Begründung der Anordnungen zu Ziffer 1. und 2. (S. 8, letzter Absatz) im Zweifel gezogen, wonach ein Züchten „auch nur mit 2 Hunden immer mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen wird“. Auch die Umstände, dass es der Antragsgegner in der zusammengefassten Begründung der Regelungen zu Ziffer 1. und 2. an der Benennung einer Rechtsgrundlage fehlen lässt und dass der Regelung (zweifelsfrei) eine gesonderte Regelung zur Verwaltungsvollstreckung fehlt, deuten darauf, dass Ziffer 2. über Ziffer 1., 1. Spiegelstrich hinaus wohl keine eigenständige Regelungswirkung zukommen soll. Wenn aber, wie der Antragsgegner meint, der Antragsteller in jedem Fall und ungeachtet der Anzahl der von ihm gehaltenen Zuchthunde (und der Würfe dieser Hunde), mit Gewinnererzielungsabsicht züchten wird, bedarf es der Regelung zu Ziffer 2. an sich nicht, denn diese generell erlaubnispflichtige Tätigkeit ist ihm bereits nach Ziffer 1. untersagt.

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers, § 133 und § 157 BGB in entsprechender Anwendung, lässt sich nach alledem nicht klären, ob Ziffer 2. überhaupt eine eigenständige Regelungswirkung zukommen soll oder ob sich diese „Regelung“ – wie der Antragsteller wohl meint – als gegenüber Ziffer 1. lediglich „wiederholende Verfügung“ darstellen soll. Unter einer – allgemein von einem „Zweitbescheid“ mit einer (neuen) Regelung – abzugrenzenden „wiederholenden Verfügung“ wird allgemein die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme verstanden; diese „wiederholende Verfügung“ wäre allerdings nicht als Verwaltungsakt, § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 35 S. 1 VwVfG, anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, juris, Rn. 34; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05. Oktober 2020 – 8 A 240/17 –, juris, Rn. 58).

Letztlich versucht der Antragsgegner, wie sein Schriftsatz vom 15. August 2024, S. 2, 1. und 2. Absatz (Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) verdeutlicht, sich mit dieser Regelung alle Auslegungsmöglichkeiten offen zu halten.

Die Unklarheit, welche Regelungswirkung Ziffer 2. des Bescheides vom 06. Mai 2024 zukommen soll, geht zu Lasten der Behörde, und sie zieht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit nach sich, wobei es dem Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens allerdings unbenommen bliebe, den Anwendungsbereich der Regelung klarzustellen und die Begründung insoweit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu untersetzen.

Hieran lässt es der Antragsgegner derzeit fehlen und die Rechtmäßigkeit der Regelung lässt sich auch auf der Grundlage einer Prüfung von Amts wegen nicht feststellen:

Sollte Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 06. Mai 2024 eine gewerbliche Zucht des Antragstellers betreffen, bietet § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG für diese konkrete Regelung („zur Gänze“ und „unabhängig von der Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Tiere“) bereits keine Rechtsgrundlage. Diese Norm ermächtigt die Tierschutzbehörde, demjenigen eine gewerbliche Zucht von Wirbeltieren zu untersagen, der die hierfür nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht besitzt; sie ermächtigt aber nicht zu dem in Ziffer 2. formulierten Ausspruch, insbesondere wäre es, sofern der Antragsteller im Fall der Bestandskraft der Ziffer 1.,1. Aufzählungszeichen der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung die Hundezucht fortsetzen sollte, einem Vollstreckungsverfahren vorbehalten zu klären, ob insoweit weiterhin von einer gewerblichen Zucht auszugehen wäre.

Hiervon abgesehen ließe sich aber auch nicht feststellen, dass eine Hundezucht durch den Antragsteller unabhängig von der Anzahl der fortpflanzungsfähigen Tiere – so etwa bei lediglich einer fortpflanzungsfähigen Hündin und einem fortpflanzungsfähigen Rüden und losgelöst von der Anzahl der Würfe pro Jahr (Ziffer 12.2.1.5.1 AVV-TierSchG) – gewerblich erfolgen würde. Die von dem Antragsgegner (S. 8 des Bescheides) zitierte – bestrittene und weder durch die gerichtliche Niederschrift noch durch entsprechende Aufzeichnungen des Antragsgegners belegte oder zumindest unter Beweis gestellte – Äußerung der Ehefrau des Antragstellers würde jedenfalls keine hinreichende Begründung für diese Annahme liefern und eine Zucht mit nur wenigen Tieren wäre, nicht nur dem „Businessplan“ des Antragstellers nach offenkundig nicht hinreichend, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern.

Sollte Ziffer 2. als Untersagung einer nicht-gewerblichen (Hobby-)Zucht von Hunden zu verstehen sein, käme als Rechtsgrundlage zwar § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG in Betracht, deren Tatbestandsvoraussetzungen der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht darlegt. Soweit der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 15. August 2024 darauf verweist, dass die Hundezucht in der Vergangenheit auch aus anderen Gründen tierschutzrechtlich zu beanstanden gewesen sei, lassen sich die Voraussetzungen einer Untersagung auf Grund tierschutzrechtlicher Verstöße nicht hinreichend feststellen.

So gibt es für eine „fehlende/unzureichende Sozialisierung der Welpen in der Aufzucht“, die „Verpaarung genetisch auffälliger Elterntiere mit Erbkrankheiten“ und die „unkontrollierte Verpaarung durch unzureichende Trennung paarungswilliger Hunde“ keine hinreichend aussagekräftigen Belege. Sollte sich der Antragsgegner bei seinem zweiten Vorwurf auf Mitteilungen im Internet (Facebook- S_____ – Erfahrungen“, BA II S. 25) beziehen, wonach die Hündin an einer Degenerativen Myelopathie leide, wäre der alleinige Umstand, dass diese bei großen Hunden nicht unübliche Erkrankung des Rückenmarks bei einem Hund aus der Zucht des Antragstellers aufgetreten sein soll, für sich genommen kein Beleg für den Vorwurf der „Verpaarung genetisch auffälliger Elterntiere mit Erbkrankheiten“.

Hinreichende Sachverhaltsumstände für eine „unzureichende Gesundheitsvorsorge“ und „Behandlung bei Erkrankungen der Welpen“ und zu „kleine Wurfkisten“ werden sich in dem für eine Untersagung erforderlichen Umfang und von einzelnen monierten Unzulänglichkeiten abgesehen ebenfalls nicht feststellen lassen. „Bewusste Falschangaben“ bezüglich der vorhandenen Würfe dürften eine nicht-gewerbliche Zuchtuntersagung auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG für sich genommen ohnehin nicht rechtfertigen.

Auch ist zwar im Rahmen der Nachkontrolle vom 01. Februar 2022 eine (säugende) Hündin „Raschka“ in reduziertem Ernährungszustand und mit Durchfall festgestellt worden; auch befand sich der Zwinger („z.T.“) in reinigungsbedürftigem Zustand und die Wassernäpfe waren teilweise leer. Der reinigungsbedürftige Zustand der Zwinger an diesem Tag lässt jedoch ebenso wenig Rückschlüsse auf eine Vernachlässigung der Tiere zu, wie das fehlende Wasser, denn die Niederschrift über diese Nachkontrolle selbst hält fest, dass die Reinigung „noch laufe“ und vermerkt zudem „Befüllung laufend“, ohne diese Bemerkung weiter zu erläutern. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Hündin bei einem Tierarzt vorzustellen und Verletzungsmöglichkeiten durch scharfkantige Drähte in zwei Zwingern zu beseitigen. Jedenfalls den Mangel der Einzäunung hat der Antragsteller offenbar zeitnah beseitigt, wie die von ihm mit E-Mail vom 08. Februar 2022 vorgelegten Bilder des „Untergrabungsschutzes“ – von Seiten des Antragsgegners unwidersprochen – belegen. Im Rahmen der nächsten Nachschau am 09. August 2022 blieb der Zustand der Einrichtungen und der Hunde sowie ihre Versorgung mit Futter und Wasser ohne Beanstandungen.

Auch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen diversen telefonischen und schriftlichen Tierschutzanzeigen von Käufern und Dritten führen nach derzeitigem Sachstand nicht weiter, weil sie teilweise zeitlich weit zurückliegen (vgl. etwa das detaillierte Vorbringen eines namentlich bekannten Käufers in einer E-Mail vom 24. Juli 2017 (Bl. 20 BA V) bzw. ihnen das Veterinäramt nach Aktenlage nicht weiter nachgegangen ist. Das gilt insbesondere hinsichtlich einer Anzeige offenbar ehemaliger Tierpfleger aus dem Betrieb des Antragstellers, die fernmündlich aufgenommen wurde und über die in einer E-Mail vom 01. August 2022 berichtet wird. Die Anzeige benennt zwar stichpunktartig verschiedene vermeintliche Missstände in dem Betrieb des Antragstellers; sie ist auf Grund der Auslassungen (wohl aus Datenschutzgründen) jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und es stellt sich zudem die Frage, aus welchen Gründen einige der Monita („Agressivität unter Hunden; tlw. abgebissene Ohren“, „Hunde unterversorgt, tlw. sehr dünn“) anlässlich der nur wenige Tage später durchgeführten Nachschau durch das Veterinäramt nicht haben verifiziert werden können. Auch ansonsten sind die von Seiten des Antragsgegners anonymisierten Anzeigen für das Gericht nicht verwertbar, weil das Veterinäramt dem geschilderten Sachverhalt offenbar nicht weiter nachgegangen ist, § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg, § 24 Abs. 1 S.1, Abs. 2 VwVfG, und auch von einer Beweiserhebung, etwa nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, abgesehen hat. Die substantiierten Angaben namentlich bekannter sachverständiger Dritter aus Anfang 2025 (BA XXIX) werden von Seiten des Antragsgegners im Rahmen der Möglichkeiten zu verifizieren bzw. ggf. im Rahmen einer Beweiserhebung zu überprüfen sein.

Das von Seiten des Antragsgegners in Auftrag gegebene Gutachten des Dr.med. vet. L_____ist auch in seiner überarbeiteten Fassung vom 25. November 2024 im Rahmen der vorliegenden Fragestellungen allenfalls bedingt aussagekräftig.

Die Überzeugungskraft der gutachterlichen Feststellungen leidet bereits daran, dass es der Antragsgegner bei Auftragserteilung am 27. Juni 2024 an der Formulierung konkreter Beweisfragen hat fehlen lassen und dass der Gutachtenauftrag auch ansonsten sehr allgemein formuliert ist („Zu betrachten sind insbesondere ethologische Fragestellungen, insbesondere die Beurteilung der Sozialisation, Beurteilung der Verpackungen und Umgang mit Erbkrankheiten, allgemeine Beurteilung der Haltung unter tierschutzrechtlichem Gesichtspunkt.“). Es kommt hinzu, dass dem Gutachter effektiv allenfalls drei Stunden zur Verfügung standen, um den Fragestellungen hinsichtlich der vorhandenen siebenundfünfzig erwachsenen Tiere und der Welpen nachzugehen.

Das Gutachten ist im Übrigen teilweise widersprüchlich und untersetzt die Schlussfolgerungen des Gutachters regelmäßig nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend und für Außenstehende nachvollziehbar.

Zwar mag – was von Seiten des Antragsgegners aber auch nicht in Frage gestellt wurde – noch davon ausgegangen werden können, dass sich die Tiere bei einer Inaugenscheinnahme im Wesentlichen aus der Ferne – von zwei sehr ängstlichen Tieren abgesehen, die sich in ihre Unterkünfte zurückzogen und sich bis zum Abschluss der Begutachtung nicht mehr zeigten – in einem „guten bis sehr guten“ Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustand befanden und dass während der Begutachtung jedenfalls „keine offensichtlichen Verstöße“ (Gutachten, S. 22) festzustellen waren; lediglich hinsichtlich der vom Gutachter wiederholt hervorgehobenen „auffallenden“ Sauberkeit der Gehege ist anzumerken, dass zwischen Ankunft des Gutachters und des Personals des Antragsgegners und der Gestattung des Betreten des Grundstücks nach Eintreffen der Polizei etwa eine Stunde vergangen war.

Schon die Frage der Ortsbindung der Welpen beantwortet der Gutachter aber ersichtlich abweichend (vgl. auf der einen Seite S. 20: „wird von Fa. R_____ beachtet und umgesetzt“ und unter „was sollte verbessert/angepasst werden“ unter 3., S. 24), ohne den Widerspruch zu erläutern und die Schlussfolgerungen zu untersetzten.

Auch im Übrigen untersetzt der Gutachter seine Schlussfolgerungen ab Seite 20 ff. des Gutachtens, bestimmte Anforderungen (auch bei der Betreuung der Welpen) würden umgesetzt oder aber es gebe noch „Optimierungsbedarf“ nicht hinreichend. So wäre etwa zu erwarten gewesen, dass sich der Gutachter mit seiner Feststellung, die M_____ „… (zeigten) überwiegend ein aufgeschlossenes, kommunikatives angst- und agressionsfreies Verhalten … (Hervorhebung durch das Gericht, Gutachten, S. 22)“ im Einzelnen auseinandersetzt und Schlussfolgerungen hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Hundezucht zieht. Diese Anforderung leistet weder das Gutachten noch die ergänzende pauschale Anmerkung (S. 29), sämtliche Verhaltensweisen seien „rassetypisch“ und bei keinem Tier lägen „sichtbare Verhaltensstörungen“ vor.

Das gilt im Übrigen auch, soweit das Gutachten in Zusammenhang mit den Fragen der Größe des Personalbestandes und des regelmäßigen Auslaufs der Welpen (vgl. S. 23/24 unter 1. und 4.) Verbesserungsbedarf annimmt. Hierzu wiederum steht in Widerspruch, dass der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (S. 28), die der Schlussfolgerung allein zugrundeliegenden Aussagen „der Züchter“, alle Hunde würden zwei Mal täglich für eine halbe bis dreiviertel Stunde ausgeführt, als nicht überprüfbar bezeichnet und anführt, es gebe „keine begründete Vermutung, dass die Behauptung mit der Realität nicht (…) (übereinstimme)“. Ebenfalls erläuterungsbedürftig ist die Ergänzung auf Seite 31, wonach es „nicht verifizierbar“ sei, inwieweit der Betreuungsschlüssel bzw. die personellen Ressourcen die Anforderungen an die tierschutzrechtlich gebotene Sozialisation der Welpen erfüllten.

2.2.4 Die Regelungen der Ziffer 3., 4. und 5. der Ordnungsverfügung vom 06. Mai 2024 sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig; Entsprechendes gilt für die entsprechenden Androhungen von Verwaltungszwang (Ziffer 4., 3. Satz und Ziffer 10.).

Zwar könnten die Verwaltungsakte dem Grunde nach ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 3 Nr. 2 TierSchG finden, wonach die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen trifft um sicherzustellen, dass die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Auch ist die Argumentation des Antragsgegners, wegen fortfallender Einnahmen könne der Antragsteller eine art- und bedürfnisangemessene Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung nicht mehr gewährleisten, im Ansatz nachvollziehbar, soweit die Anzahl der von ihm gehaltenen Hunde in den Blick genommen wird.

Der Antragsteller rügt jedoch zu Recht, dass der Antragsgegner die von ihm für noch vertretbar gehaltene Bestandsobergrenze von fünf Hunden in der Haltungseinheit – Bezug genommen wird auf Ziffer 12.2.1.5.1 AVV-TierSchG, wonach als Haltungseinheit alle Tiere eines Halters, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter gelten, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden – nicht hinreichend erläutert und substantiiert hat. Diese Bestandsobergrenze, die sich ausschließlich an der Vereinbarung der Beteiligten vom 07. Februar 2022 über die Zulässigkeit des Haltens von „5 weiteren Hunden“ orientiert, wird weder mit „verschiedenen Auffälligkeiten“, die es „in der Vergangenheit (…) bei dem Antragsteller gegeben (habe)“ hinreichend untersetzt noch ist die in § 3 Abs. 5 S. 1 TierSchHuV vorgegebene Betreuungsrelation von einer Betreuungsperson je fünf Hunde einschließlich ihrer Welpen relevant. Abgesehen davon, dass diese Relation lediglich für die gewerbliche Hundezucht Gültigkeit beansprucht, wäre zu berücksichtigen, dass der Familie des Antragstellers nicht nur dessen Arbeitskraft, sondern jedenfalls auch (teilweise) die Arbeitskraft seiner Ehefrau und seiner Tochter zur Verfügung stehen dürfte, um die Tiere (außerhalb des [untersagten] Zuchtbetriebs) zu betreuen. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21. Juni 2024 (dort S. 16) selbst darauf verwiesen, dass sich „Vorgaben“ zum Betreuungsschlüssel aus dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur „Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen nach § 11 bzw. § 16 Tierschutzgesetz“ vom 19. Februar 2024 ableiten ließen, wonach eine Vollzeitarbeitskraft pro zehn untergebrachten Hunden nachgewiesen werden muss (unter 3., Seite 5, oben). Wie sich die im Bescheid auf lediglich 5 Hunde konkretisierte Bestandsobergrenze angesichts dieser „Vorgaben“ und der Familienmitglieder rechtfertigt, hat der Antragsgegner auch in der Antragserwiderung – etwa mit der Anmerkung, es könne „davon ausgegangen werden“, dass die Ressourcen des Antragstellers für die Betreuung der Hunde nicht mehr jenen einer Vollzeitarbeitskraft entsprechen würden, wenn er die Einnahmen aus der Hundezucht verliere – nicht schlüssig dargelegt.

Ohne Aussagekraft ist auch, dass sich die Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich vom 07. Februar 2022 im Benehmen mit der Amtstierärztin auf die Haltung von „5 weiteren Hunden" verständig haben. Abgesehen davon, dass es der Antragsgegner an jeglichen Erläuterungen fehlen lässt, die diese Zahl unter anderem vor dem Hintergrund der Kapazitäten des Antragstellers plausibel machen, übersieht er mit der Wahl dieser Obergrenze, dass sie seinerzeit auf die Verhältnisse der gewerblichen Hundezucht des Antragstellers zugeschnitten war und nicht ohne Weiteres auf den aktuellen Sachstand (vor dem Hintergrund der Untersagung dieser gewerblichen Hundezucht) übertragen werden kann.

Die Rechtswidrigkeit der Bestandsobergrenze zieht die Rechtswidrigkeit der weiteren Regelungen der Ziffern 3. und 4., aber auch nach Nr. 5. des Bescheides vom 06. Mai 2024, die Wegnahme der Hunde bei Überschreitung der Bestandsobergrenze zu dulden, und (insoweit) die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 10.), nach sich.

2.2.5 Der Widerspruch gegen die Regelungen zu Ziffer 6., 7., 8. und 9. des Bescheides wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Die Anordnungen nach Ziffer 6. und 7. beruhen auf § 16 Abs. 2 TierSchG, wonach natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verpflichtung, den Aufenthaltsort abgegebener Hunde zu benennen, erweist sich bereits mit Blick die Untersagung der gewerblichen Zucht nach Ziffer 1. als erforderlich. Im Übrigen greift diese Regelung auch dann, wenn der Antragsteller – losgelöst von der Bestandsobergrenze nach Ziffer 4. – seinen Bestand (möglicherweise unter dem Kostendruck) freiwillig reduziert.

Die Anordnung, kranke oder verletzte Hunde im Bedarfsfall einem Tierarzt vorzustellen, beruht auf § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft.

3. Das öffentliche (Tierschutz-)Interesse geht dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers – sofern die Regelung des angefochtenen Bescheides aller Voraussicht nach auch im Klageverfahren Bestand haben werden – vor.

Das gilt insbesondere für die gewerbliche Hundezucht des Antragstellers. Es entspricht dem Regelfall des § 11 Abs. 3 S.  2 TierSchG, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Betroffenen bildet. Denn die Erlaubnispflicht knüpft vorliegend an die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit an. Sie zielt darauf, einen angemessenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen, die ihrem Wesen nach auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sind, und den hierdurch potentiell nachteilig betroffenen Tierschutzbelangen herzustellen. Ferner kann es bei einer gewerblichen Tätigkeit in diesem Bereich als Folge einer Untersagung – ausgenommen eine hier nicht einschlägige nachträgliche Erlaubnispflicht oder eine Entziehung einer Erlaubnis – zu einer Beeinträchtigung einer bestehenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Gestalt einer ausgeübten Tätigkeit nur dann kommen, wenn diese Tätigkeit ohne Beachtung der Erlaubnispflicht aufgenommen worden ist. Ein in solcher Weise Betroffener ist der Wertung des § 11 Abs. 3 S. 1 TierSchG nach allenfalls in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen schutzwürdig (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23. März 2007 – 20 B 376/07 –, juris, Rn. 13).

Für den Antragsteller ist eine derartige Ausnahme nicht ersichtlich. Umstände, die Anlass geben könnten, die vorgenannten Gesichtspunkte zu Gunsten des Antragstellers zu bewerten, sind nicht gegeben. Insbesondere wäre eine drohende Arbeitslosigkeit kein tragfähiger Grund dafür, die für jedermann aus Tierschutzgründen geltenden Rahmenbedingungen für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG außer Acht zu lassen, und ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Antragsgegner weiterhin von Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG absieht, besteht nicht.

Im Gegenteilt drängt sich nach Aktenlage der Eindruck auf, dass der mit der Größe der Hundezucht und den damit einhergehenden Verwaltungstätigkeiten offenbar überforderte Antragsteller eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Betreuung durch hinreichend qualifiziertes Personal tatsächlich nicht sicherstellen kann. Hierfür spricht insbesondere auch das ständig wechselnde „Betreuungspersonal“.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

In diesem Rahmen hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass der Eilantrag hinsichtlich der für den Antragsteller mit Abstand bedeutsamsten Regelung – der gewerblichen Hundezucht – erfolglos geblieben ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr.  2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 35.2 i. V. m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 164 Rn. 14) ist nicht auf den Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) abzustellen, wenn die tierschutzrechtliche Anordnung – wie vorliegend – einer Gewerbeuntersagung gleichkommt. Bei einer Gewerbeuntersagung ist dem Streitwertkatalog nach auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns abzustellen, mindestens sind jedoch 15.000 € anzusetzen. Die konkrete Gewinnerwartung des Betriebs des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist unbekannt und der vorgeschlagene Mindestbetrag erscheint der Kammer angesichts des Umfangs der Zucht, der von dem Antragsteller angebotenen sonstigen gewerblichen Aktivitäten mit den Wolfshunden und des Umstandes, dass der Antragsteller, soweit nach Aktenlage ersichtlich, den Lebensunterhalt seiner Familie ausschließlich mit der Hundezucht finanziert, als deutlich untersetzt. Mit dem angenommenen Streitwert von 25.000 € bewegt sich das Gericht weiterhin im unteren Bereich einer möglichen Streitwertfestsetzung, aber im Bereich der Gewinnplanung des Antragstellers für das Jahr 2023 („Businessplan“). Die angedrohten Zwangsmaßnahmen bleiben außer Betracht (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).