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Entscheidung 3 U 49/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.09.2019
Aktenzeichen 3 U 49/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0910.3U49.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:


Das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – 12 U 90/06 – wird hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Geldrente - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte

für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 972,04 €,

für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldrente in Höhe von 434,44 €

und ab dem 01.07.2018 bis zum 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 401,87 €

zu zahlen hat.

Für die Zeit vom 16.10.2016 bis zum 30.06.2017 verbleibt es bei der monatlichen Geldrente von 1.096,63 €.

Im Übrigen werden die Klage und die Klageerweiterung abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 43.401,96 €

Gründe



I.

Die Parteien streiten im Wege eines Abänderungsverfahrens um die Herabsetzung einer monatlichen Geldrente.

Der Ehemann der Klägerin kam am …1983 als Fahrgast der … zu Tode.

Mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 (Az.: 12 U 90/06) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Geldrente von 1.093,63 €, befristet bis zum 22.08.2026, zu zahlen. Hierbei wurde das Enddatum nach der gemäß der Sterbetafel errechneten voraussichtlichen Lebenserwartung des Verstorbenen festgelegt. Bei der Entscheidung legte das Oberlandesgericht ein monatliches „Hätte-Nettoeinkommen“ des Verstorbenen als Klinikingenieur bei der Berliner Charitè von 2.562,56 € zugrunde und ermittelte einen monatlichen Unterhaltsschaden der Beklagten von 1.564,30 €, von dem es als Einkommen der Beklagten die von ihr bezogene Witwenrente in Höhe von monatlich 467,67 € abzog. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das als Anlage K 1 zur Akte gereichte genannte Urteil Bezug genommen.

Seit dem 01.07.2015 erhielt die Beklagte neben der Witwenrente eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 640,63 €. Mit Schreiben vom 22.12.2015 (Anlage K 2, Blatt 28) bat die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf das baldige Erreichen des Rentenalters um die Mitteilung, in welcher Höhe sie Altersrente beziehen werde. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin zwei an sie gerichtete Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (Anlage K 3 und K 4).

Seit dem 01.07.2017 erhielt die Beklagte eine Altersrente in Höhe von 699,83 € und eine Witwenrente von 617,42€. Ab dem 01.07.2018 betrug die Altersrente 723,40 € und die Witwenrente 638,21 €. Ab dem 01.07.2019 beträgt die Witwenrente 663,56 €.

Mit der am 15.10.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin Stufenklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zunächst zu verurteilen,

1.a) ihr Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welcher Höhe sie Einkünfte bezieht, die in dem am 23. November 2006 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 nicht berücksichtigt sind, insbesondere auch Einkünfte aus Rente wegen Erwerbsminderung und Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und b) die Auskunft gemäß Ziffer 1 a) durch Vorlage von geeigneten Nachweisen zu belegen,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu versichern und

3. das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in der unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.02.2017 hat die Beklagte erklärt, sie erhalte als Altersrente ab dem 01.11.2016 einen Betrag in Höhe von 677,16 € monatlich und habe bis zum genannten Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 640,63 € monatlich erhalten.

Daraufhin haben die Parteien die Anträge zu Ziffer 1. und 2. übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klägerin nach Abschluss eines Widerrufsvergleichs beantragt,

das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Geldrente dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte beginnend mit Rechtshängigkeit und endend mit dem 22. August 2026 eine monatliche Geldrente unter Berücksichtigung der in dem abzuändernden Urteil nicht berücksichtigten weiteren Einkünfte der Beklagte zu bestimmenden Höhe zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat für den Fall des Widerrufs einen Verkündungstermin für den 14.03.2017 bestimmt.

Nachdem die Beklagte den Vergleich mit Schriftsatz vom 20.02.2017 widerrufen und weiter zur voraussichtlichen Verdienstentwicklung des Verstorbenen vorgetragen hat, hat das Landgericht am 14.03.2017 mit dem angefochtenen Urteil das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 12 U 90/06 hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abgeändert, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456,00 € und ab dem 01.11.2016 endend mit dem 22.08.2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 419,47 € zu zahlen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abänderungsklage sei statthaft, da die Klägerin mit der Behauptung, die Beklagte beziehe, anders als zum Zeitpunkt der Vorentscheidung, eine anrechenbare Altersrente, Tatsachen vortrage, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Vorentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ergebe (§ 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei insbesondere nicht mit dem auf den zusätzlichen Rentenbezug gestützten Änderungsbegehren präkludiert (§ 323 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte habe diese Renten nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess bezogen. Allein die Tatsache, dass der Eintritt der zur Änderung der Verhältnisse führenden Gründe bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorhersehbar gewesen sei, reiche nicht aus. Dies setzte jedenfalls die präzise Bestimmbarkeit von Bezugsbeginn und Höhe der zu erwartenden Rente voraus; dass dies bereits im November 2006 gegeben gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Danach reduziere sich die gemäß Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.11.2006 von der Klägerin zu zahlende Geldrente von 1.096,63 € für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 um die Höhe der Erbwerbsminderungsrente auf 456,00 € monatlich und für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 22.08.2026 auf 419,47 € monatlich.

Dass sich Verhältnisse sich zu ihren Gunsten dahingehend geändert hätten, dass auch das Hätte-Netto-Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes höher sei als zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung, könne die Beklagte für ihr Begehren, die Höhe der Rente unangetastet zu lassen, nicht geltend machen. Ihr dahingehender Vortrag sei unsubstantiiert, worauf sie im Termin am 07.02.2017 auch hingewiesen worden sei.

Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.02.2017 sei nach § 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen und biete auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Das Gericht habe insbesondere keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen oder Hinweispflichten oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen enthalte der Schriftsatz vom 20.02.2017 auch keinen entscheidungserheblichen Inhalt. Der Sachvortrag sei weiterhin unsubstantiiert. Eine Wiedereröffnung wäre auch dann nicht angezeigt, wenn der Schriftsatz entscheidungserheblichen Inhalt hätte. Die Beklagte hätte ausreichende Veranlassung gehabt, ihre Angaben bis zum Termin am 07.02.2017 zu erläutern und belegen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie ist der Auffassung, eine Abänderung komme bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin mit ihrem auf den Rentenbezug gestützten Abänderungsbegehren präkludiert sei (§ 323 Abs. 2 ZPO). Dass und wann die Beklagte das Rentenalter erreichen und Rente beziehen werde, sei bereits im Ausgangsprozess vorhersehbar gewesen und hätte dort berücksichtigt werden können. Dennoch sei die Schadensersatzrente bis zum 22.08.2026 festgesetzt worden.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, sei ihr Vorbringen zur Änderung des Hätte-Netto-Einkommens ihres verstorbenen Ehegattens und zu den Fixkosten zu berücksichtigen und insgesamt eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen, aus der sich ergebe, dass der Abänderungsantrag unbegründet sei.

Das Landgericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten eine Entscheidung über den Leistungsantrag getroffen, ohne dass die Klägerin ihr Leistungsbegehren beziffert habe. Dies sei verfahrensfehlerhaft. Damit, dass das Landgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 gestellten Antrag ohne Hinweis darauf, dass dieser zu beziffern sei, entscheide, habe sie nicht rechnen müssen. Sie habe davon ausgehen können, dass zunächst eine Bezifferung des Klagebegehrens seitens der Klägerin vorgenommen werde und sie dann ihre Einwendungen werde konkretisieren können. Ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.02.2017 hätte berücksichtigt werden müssen.

In der Berufung trägt sie ergänzend vor, aus dem zum Schriftsatz vom 20.02.2017 beigefügten Schreiben der Charité ergebe sich, dass das Hätte-Nettoeinkommen des Verstorbenen unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 13, Altersstufe 6, im Jahr 2016 43.137,56 € jährlich, also 3.597,80 € monatlich, betrage. Weiterhin seien, wie in der Vorentscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zugrunde gelegt, 200 € an Vermögensbildung abzuziehen. Die berücksichtigungsfähigen Fixkosten betrügen 1.387,20 €. Nach alldem ergebe sich ein (fiktives) Gesamteinkommen (beider Eheleute) vom 4.038,73 €. Hiervon seien die belegten Fixkosten von 1.387,20 € in Abzug zu bringen, so dass ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 2.651,23 € sich ergebe. Aus der Quotierung von 50 % zu 50 % ergebe sich ein Betrag von 1.325,61 €. Zuzüglich der Fixkosten von 1.387,20 € berechne sich ein Unterhaltsschaden von monatlich 2.712,81 €. Hiervon seien die Rente und die Witwenrente in Abzug zu bringen, so dass sich ein laufender monatlicher Unterhaltsschaden von 1.507,13 € ergebe. Ab dem voraussichtlichen Renteneintritt des Verstorbenen, der aufgrund der schrittweisen Anhebung des Rentenalters im März 2018 erfolgt wäre, müsse man sich bei der Neuberechnung an dem fiktiven Einkommen des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Renteneintrittes orientieren und nicht, wie die Klägerin es wolle, am Einkommen aus dem Jahr 2006. Zu diesem Zeitpunkt betrage das Hätte-Nettoeinkommen monatlich 4.946,62 €.

Es müsse im Rahmen der fiktiven Berechnung der Rentenbezüge auch Berücksichtigung finden, dass der Verstorbene zudem noch eine Zusatzrente der VBL erlangt hätte. Darüber hinaus hätte er weitere Versorgungsansprüche aus der in der Ausgangsentscheidung vom Nettoeinkommen abgezogenen Summe von 200 € erworben, die die fiktiven Rentenbezüge erhöhen würden. Bei einer Anlage dieser Summe in eine fiktive weitere private Altersvorsorge hätte er eine weitere fiktive Rente von ca. 600 € erworben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2017 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

das am 14. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und

das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – 12 U 90/06 – hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Geldrente an die Beklagte dahingehend abzuändern, dass die Klägerin an die Beklagte für den Zeitraum vom 16. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 eine monatliche Geldrente in Höhe von 456,00 €, für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 eine monatliche Geldrente von 419,47 € und ab dem 1. September 2017 bis zum 22. August 2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 59,26 € zu zahlen verpflichtet sei.

Sie ist der Auffassung, sie sei mit ihrem Vorbringen zum Rentenbezug der Beklagten nicht präkludiert.

Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Das Landgericht habe zu Recht bereits unmittelbar nach dem Termin vom 07.02.2017 auch über den Leistungsantrag entschieden. Dieser sei auch beziffert gewesen. Das Landgericht habe den Klageantrag in zulässiger Weise dahingehend ausgelegt, dass es das neue zusätzliche Einkommen der Beklagten berücksichtigt habe.

Der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 20.02.2017 und der neue Sachvortrag in der Berufungsinstanz sei nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht habe bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 auf den unzureichenden Vortrag hingewiesen.

Im Übrigen sei die Berufung auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrages unbegründet.

Das behauptete fiktive Hätte-Einkommen des Verstorbenen sowie die behaupteten Fixkosten von 1.387,20 € seien unzureichend dargelegt. Die Verteilung des einzusetzenden Einkommens nach einer Quote von 50 % zu 50 % weiche von der abzuändernden Vorentscheidung ab und sei unzutreffend. Es liege keine Doppelverdienerehe vor, da die Rente der Beklagten kein Erwerbseinkommen darstelle.

Im Hinblick auf die Anschlussberufung trägt sie vor, die Klägerin könne den fiktiven Renteneintritt des Ehemannes der Beklagten, der einen weiteren Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO darstelle, noch im hiesigen Berufungsverfahren als Klageerweiterung geltend machen, da der maßgebliche Abänderungsgrund vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Berufungsinstanz, nämlich dem der Sachverhandlung, bereits im September 2017 eingetreten sei. An die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei sie nicht gebunden, da die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand habe.

Es sei für die Zukunft zu berücksichtigen, dass der am ... August 1952 geborene Ehemann der Beklagten im August 2017 das 65. Lebensjahr vollendet hätte und fiktiv mit Ablauf des Monats August 2017 in Rente gegangen wäre. Mit dem Eintritt in das Rentenalter würde er das bislang zugrunde gelegte fiktive Nettoeinkommen nicht mehr erzielen, sondern ab September 2017 eine Altersrente beziehen. Die Höhe dieser fiktiven Rente richte sich nach dem von ihm fiktiv erzielten Erwerbseinkommen. Das zuletzt nachgewiesene und vom Brandenburgischen Oberlandesgericht im Vorprozess sowie vom Landgericht in der Vorinstanz zugrunde gelegte Brutto-Erwerbseinkommen des getöteten Ehemannes der Beklagten habe 56.783,58 € betragen. Hieraus ergebe sich bei einem derzeitigen Rentenniveau von 47,9 % eine fiktive Rente in Höhe von 22.409,33 € brutto jährlich, das seien 1.867,44 € monatlich.

Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern verbleibe ein einzusetzendes Nettoeinkommen von 1.604,24 €. Nach Maßgabe des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts betrage der monatliche Schaden der Beklagten damit nur noch 59,26 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf Blatt 272 ff der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sollte der Titel abzuändern sein, müsse dies auch im Hinblick auf die Begrenzung zum Jahr 2026 erfolgen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C… M…. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 (Blatt 386) Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Versicherungsmathematikers L… Sch… eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten (Blatt 443 ff der Akte) Bezug genommen. Der Gutachter hat sein Gutachten zudem mündlich erläutert.

II.

Die zulässige Berufung hat ebenso wie die gleichfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin teilweise Erfolg.

1.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich - entsprechend dem hierfür zugrunde zu legenden Tenor des erstinstanzlichen Urteils - eine Abänderung auf eine monatliche Geldrente in Höhe von 456,00 € vom 16.10.2016 bis zum 31.10.2016 und ab dem 01.11.2016, endend mit dem 22.08.2026, eine Abänderung auf monatlich 419,47 € begehrt. Mit der nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erhobenen Anschlussberufung begehrt sie eine weitere Herabsetzung der monatlichen Rente für diese Zeiträume.

Dies ist zulässig. Nach § 524 Abs. 3 ZPO ist die Anschließung ohne Einhaltung einer Frist zulässig, wenn mit ihr künftig wiederkehrende Leistungen verlangt werden. Wann die Gründe, die eine Anschließung tragen sollen, entstanden sind, ist dabei nicht entscheidend (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 524, Rn 37). Die Klägerin kann, auch wenn sie erstinstanzlich voll obsiegt hat, im Rahmen einer zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung auch eine Klageerweiterung vornehmen (Zöller/Heßler, a.a.O., § 524, Rn 33; BGH NJW 2015, 1608). Da es sich hier um eine Klageerweiterung nach § 264 Abs. 2 ZPO handelt, gelten die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung (§ 533 Nr. 1 ZPO) nicht (Zöller/Heßler, a.a.O., § 533, Rn 3). Der Vortrag hierzu (fiktiver Renteneintritt des Getöteten) ist auch nach § 531, § 529 ZPO zuzulassen.

3.

Die Beklagte kann ihre Berufung allerdings nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, es liege ein Abänderungsgrund vor, weil die Beklagte seit Erhebung der Klage Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente und Altersrente habe, die sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vorprozess unstreitig noch nicht hatte, präkludiert ist.

Die Abänderungsklage ist begründet, wenn eine wesentliche Veränderung der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei der früheren Verurteilung maßgebend gewesenen Verhältnisse vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO a.a.O., § 323 Rn 30). Nach § 323 Abs. 2 ZPO kann die Abänderungsklage dabei nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung werden durch die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO allerdings nicht solche Gründe präkludiert, die bereits bei Erlass des abzuändernden Urteils voraussehbar waren, jedoch vom Erstgericht nicht berücksichtigt wurden (vgl. z. Bsp. Borth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 323 Rn 26; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rn 33; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, MDR 2001, 1314, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin mit ihrem auf die neu hinzugekommenen Einkünfte der Beklagten aus der Rentenversicherung betreffenden Vorbringen nicht präkludiert. Dass die Beklagte im Jahr 2016 das Rentenalter erreichen und sie ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten würde, war im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung zwar schon voraussehbar, hat aber bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden.

Es ist demnach zutreffend, dass die Rente, die die Beklagte erhält, in die Neuberechnung ihres Anspruchs aus § 844 BGB einfließen muss und dies mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden kann.

4.

Darüber hinaus ist aber – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – auch der Vortrag der Beklagten zur Erhöhung des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens des Verstorbenen und zu den veränderten Fixkosten zu berücksichtigen und insgesamt eine Neuberechnung anhand der aktuellen Verhältnisse vorzunehmen.

a)

Das Landgericht hat dem Leistungsantrag der Klägerin stattgegeben, ohne den Vortrag der Beklagten aus dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 20.02.2017 zu berücksichtigen. Diesen hat es nach § 296 a ZPO zurückgewiesen und auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen. Dies ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten geschehen, so dass der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, ebenso wie der neue Vortrag in der Berufungsinstanz. § 531 Abs. 1 ZPO gilt für nach § 296 a ZPO zurückgewiesenen Vortrag nicht, sondern § 531 Abs. 2 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 296 a, Rn 3).

Das Landgericht hätte auf den in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 von der Klägerin gestellten Antrag hin noch kein Leistungsurteil erlassen dürfen. Dieser Antrag, der dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift vom 17. August 2017 vor Erteilung der Auskunft entsprach, erfüllte nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten, was beim Zahlungsantrag bedeutet, dass die geforderte Summe angegeben wird. Die Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten (z. Bsp. MwSt.- oder Diskontsatz für bestimmte Zeit, genau bezeichneter Index des Statistischen Bundesamtes) ohne weiteres möglich ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 253, Rn 13 a). Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor. Im Falle einer Stufenklage, wie sie hier vorliegt, muss der Kläger ebenfalls nach Erteilung von Auskunft und eidesstattlicher Versicherung den Hauptsacheanspruch auf Leistung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 beziffern. Bei Beibehaltung des unbestimmten Antrags hat eine Klageabweisung durch Prozessurteil zu erfolgen (Zöller/Greger, a.a.O., § 254, Rn 11).

Das Landgericht hätte demnach - spätestens - in dem anberaumten Verkündungstermin die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Antrag, so wie er in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, unzulässig ist und ihr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, den Antrag zu beziffern. Daraufhin hätte dann die Beklagte Gelegenheit gehabt, weiter vorzutragen. Darauf, dass die Beklagte selbst hierauf nicht hingewiesen und Klageabweisung beantragt hat, kommt es nicht an. Das Gericht ist dazu verpflichtet, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken. Auch wenn sich die Beklagte rügelos eingelassen hat, ist bei Mängeln an dem notwendigen Inhalt der Klageschrift die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Vortrag der Beklagten ist also grundsätzlich zu berücksichtigen.

b)

Die Beklagte ist ihrerseits auch nicht mit ihrem Vorbringen zur Erhöhung des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens des Verstorbenen und zu den Fixkosten präkludiert.

Es ist anerkannt, dass die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO für den Prozessgegner der Abänderungsklage nicht gilt (Borth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 323 Rn 25). Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (BGH, NJW 2007,1961). Im Übrigen handelt es sich bei der jetzigen Höhe des Hätte-Netto-Einkommens oder der Fixkosten nicht um Tatsachen, die schon im Zeitpunkt der Erstentscheidung vorgelegen haben. Sie könnten deshalb auch Gegenstand einer selbständigen Abänderungsklage sein.


5.

a)

Ob und in welcher Höhe eine Abänderung des ursprünglichen Titels zu erfolgen hat, hängt also davon ab, welche Unterhaltsrente nach § 844 BGB sich bei einer neuen Berechnung unter Zugrundelegung der veränderten Grundlagen ergibt. Hierbei ist nach dem oben Gesagten die Schadensersatzrente unter Zugrundelegung aller aktuellen Zahlen und nicht nur unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Änderungen neu zu bestimmen, nach oben hin begrenzt durch den Titel der Ausgangsentscheidung, nach unten hin begrenzt auf die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Beträge.

b)

Bei der notwendigen Zukunftsprognose für die Bemessung der nach § 844 BGB geschuldeten Unterhaltsrente ist dem Gericht ein Schätzungsermessen eingeräumt, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 287, Rn 2, 2a). Es bedarf allerdings grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtlichen Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. November 2013 – 12 U 157/09 –, juris).

c)

Für die Höhe des fiktiven Hätte-Netto-Einkommens des Verstorbenen liegen genügend Anhaltspunkte für eine – unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgetragenen Änderungen der Verhältnisse seit Erlass des Ausgangsurteils – erforderliche erneute Schätzung nach § 287 ZPO vor.

d)

Für das Hätte-Netto-Einkommen des Verstorbenen zu Beginn des Abänderungszeitraumes (16.10.2016) gilt Folgendes:

aa)
Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens ist davon auszugehen, dass der Verstorbene ohne den Unfall als Klinikingenieur bei der Charité beschäftigt geblieben wäre. Es ist auch weiterhin zugrunde zu legen, dass der Verstorbene bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Dies zum einen bereits deshalb, weil dies bereits in der Ausgangsentscheidung festgestellt wurde und insoweit keine wesentliche Veränderung der für die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei der früheren Verurteilung maßgebenden Verhältnisse vorliegen; solche sind aber Voraussetzung für die Begründetheit einer Abänderungsklage. Gleiches gilt für die voraussichtliche Dauer des Unterhaltsschadens bis zum nach der Sterbetafel berechneten Todeszeitpunkt. Die Umstände, die zu einer Verkürzung der Dauer der Ersatzpflicht hätten führen können, waren alle zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bekannt, konnten in die Schätzung mit einbezogen werden und wurden es ausweislich der Entscheidung auch.

Im Übrigen ist auch nach dem Vortrag der Parteien im hiesigen Verfahren davon auszugehen, dass der Verstorbene bis zum Renteneintritt durchgehend erwerbstätig gewesen wäre und er eine „normale“ Lebenserwartung hatte. Konkrete Umstände, die dagegen sprechen, hat die Klägerin auch im Abänderungsverfahren nicht vorgetragen. Bei der Schätzung des wahrscheinlichen zeitlichen und sachlichen Ausmaßes der noch zu erwartenden Erwerbsfähigkeit wird zwar immer der erfahrungsgemäße Durchschnitt der betreffenden Alters- und Berufsgruppe den Ausgangspunkt zu bilden haben. Dieser bedarf der Korrektur anhand der den Einzelfall kennzeichnenden besonderen Umstände, wobei vor allem eine bereits geschwächte Gesundheit und Leistungsfähigkeit (wie umgekehrt eine überdurchschnittlich robuste Veranlagung und Energie) in Betracht kommen. Dass für solche besonderen Umstände im Streitfall derjenige die Beweislast tragen muss, der sich auf sie beruft, ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Wahrscheinlichkeitsschätzung, der sonst seiner Bedeutung wieder gänzlich entkleidet wäre (BGH NJW 1972, 1515). Die Klägerin hat nichts Konkretes dazu vorgetragen, aus dem sich der hinreichende Schluss ziehen lassen könnte, Herr S... wäre ohnehin vor Eintritt des Rentenalters an seiner Krebserkrankung verstorben. Dass eine Krebserkrankung grundsätzlich das Risiko in sich birgt, daran zu versterben, ist bekannt. Das allein reicht aber nicht. Ohne die Kenntnis über die Art der Erkrankung, die bereits erfolgte Behandlung und den Gesundheitszustand zum Todeszeitpunkt lässt sich keine Prognose vornehmen. Es ist ohne konkreten Vortrag auch kein so genannter Unwägbarkeitsabschlag zu machen. Dass ein solcher regelmäßig zu machen ist, wie die Klägerin behauptet, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht herleiten.

bb)
Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Berechnung die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 zugrunde zu legen ist. Der Verstorbene war Hochschulabsolvent, so dass er nach den Angaben der Zeugin C… M… im Termin vor dem Senat in den Einstiegstarif E 13 einzuordnen gewesen wäre, was der heutigen Tarifbezeichnung Entgeltgruppe 13 entspricht. Zudem ist er nach den Angaben der Zeugin in dem hier maßgeblichen Zeitraum in die Altersgruppe 6 einzuordnen. Die Zeugin hat auch erläutert, dass die Verschlechterung der tariflichen Bedingungen im Jahr 2007 sich nicht auf das Einkommen des Herrn S… ausgewirkt hätte, da sein Bestand gewahrt worden wäre. Hieraus ergibt sich nach den Angaben der Zeugin, dass der voraussichtliche Verdienst zum Ende des Jahres 2016 monatlich 5.151,47 € (brutto) zuzüglich einer Zulage von 25 € (61.997,64 € brutto) zuzüglich einer Jahreszulage von 60 % vom monatlichen Bruttogehalt betragen hätte. Dies entspricht der von der Beklagten eingereichten fiktiven Berechnung (Blatt 308) und auch im Wesentlichen der Berechnung vom 08.03.2016, (Blatt 112), auf die die Beklagte sich ebenfalls berufen hat.

Diese Berechnungen können damit als Grundlage der Schätzung verwendet werden.

cc)
Es ergibt sich daraus ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 5.435,29 € brutto, das sind für das Jahr 2016 65.223,48 € brutto. Der Unterschied zu der Berechnung vom 08.03.2016 ergibt sich offenbar daraus, dass dort noch eine Einmalzahlung von 1.465,16 € hinzugerechnet wurde. Diese Zahlung ist bei der Schätzung zu vernachlässigen, da sie auch von der Zeugin bei ihrer Erläuterung nicht erwähnt wurde.


dd)
Hierin sind, wie die Zeugin ebenfalls erläutert hat, noch keine Abzüge der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Diese sind noch vorzunehmen, um das verfügbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Zwar war die Beklagte selbst bei ihrem Vortrag zum fiktiven Nettoeinkommen zunächst von der Einordnung ihres verstorbenen Ehemannes in die Steuerklasse 4 ausgegangen, wie sie auch den fiktiven Berechnungen vorgenommen wurden. Sie hat allerdings zuletzt im Schriftsatz vom 24.05.2018 (Blatt 391) eingewandt, es sei die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen. Dies ist nach Auffassung des Senats zutreffend. Bereits bei der Ausgangsentscheidung wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Steuerklasse 3 zugrunde gelegt. An den Ausgangsparametern hat sich seitdem nichts geändert. Die Steuerklasse 4 gilt für Ehepartner, die beide in etwa gleich verdienen, was zu keinem Zeitpunkt der Fall war und auch fiktiv nicht angenommen werden kann. Ist ein Ehegatte Rentner (wie hier die Beklagte) und der andere noch berufstätig, wählt der berufstätige Ehepartner, der wesentlich mehr verdient - wie hier fiktiv der Fall - die Steuerklasse 3.

Bei Zugrundelegung der Steuerklasse 3 ergibt sich nach dem Gehaltsrechner www.nettolohn.de unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge ein fiktives Nettoeinkommen für das Jahr 2016 von monatlich 3.596,97 €.

ee)
Abzuziehen sind hiervon darüber hinaus die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, das heißt von Beiträgen zur VBL, auf die sich die Beklagte selbst bezieht. Die Zeugin C… M… hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass üblicherweise alle Mitarbeiter zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet werden und dies tarifvertraglich so vorgesehen sei. Es gebe nur eine Gruppe von Mitarbeitern, die sich davon befreien lassen könne, das seien die wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Verträgen von unter 60 Monaten. Zu diesen gehörte der Verstorbene nicht, so dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass er von der betrieblichen Altersversorgung ausgenommen gewesen wäre. Die Abzüge sind von dem errechneten Nettolohn abzuziehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen zieht der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn ab und führt sie an die VBL ab. Nach seinen Angaben beträgt der Eigenbetrag zur VBL Ost 3,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Monatsentgelts.

Setzt man dieses (für 2016) mit 5.176,47 € (vgl. Abrechnung Bl 308) an, ergibt sich als monatlicher abzuziehender Betrag eine Summe von 181,18 €.


ff)
Abzuziehen hiervon sind bis zum Renteneintritt weiterhin die vom Brandenburgischen OLG in der Ausgangsentscheidung ebenfalls abgezogenen 200 € für die Vermögensbildung. Solange der Verstorbene ein fiktives Einkommen aus seiner Berufstätigkeit erwirtschaftet hätte, hätte sich insoweit nichts geändert. Soweit die Beklagte abweichend von ihrer eigenen ursprünglichen Berechnung zuletzt einwendet, es handele sich nicht um Aufwendungen für Vermögensbildung, sondern um Beträge, die der Verstorbene in eine weitere Altersversorgung investiert hätte, aus der sich im Fall des Renteneintritts weitere monatliche Rentenzahlungen ergeben hätten, die dann zusätzlich bei der fiktiven Rente ab dem 01.03.2018 zu berücksichtigen seien, so ist dem nicht zu folgen.

Aus der Ausgangsentscheidung ergibt sich, dass diese 200 € als Aufwendungen für die Vermögensbildung (als Altersvorsorge) des Verstorbenen abgesetzt wurden, etwa durch den Erwerb eines Einfamilienhauses, wie es von der Beklagten selbst offenbar auch so vorgetragen worden und zugestanden worden war. Sie hat dies auch im hiesigen Verfahren zunächst stets so vorgetragen (Bl 93, Blatt 156). Wenn sie im Laufe des Verfahrens (vgl. Bl 359, 360) später behauptet hat, dieser Betrag von 200 € wäre so angelegt worden, dass sich daraus eine zusätzliche monatliche Rente von ca 600 € ergeben würde und es handele sich nicht um eine Vermögensbildung, so widerspricht sie damit ihrem eigenen Vortrag. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene, der eine vergleichsweise hohe Rente und eine Betriebsrente zu erwarten gehabt hätte, diese Beträge so angelegt hätte, dass er damit eine weitere private Zusatzrente erwirtschaftet hätte.

gg)
Aus alldem ergibt sich folgende Berechnung des Hätte-Nettoeinkommens zum Beginn des Abänderungszeitraums (16.10.2016):

Hätte-Netto-Verdienst:

3.596,97 €

Abzug VBL Beiträge:

- 181,18 €

Abzug Aufwendungen für Vermögenssorge

- 200,00 €

Ergibt:

3.215,79 €



e)

Die berücksichtigungsfähigen Fixkosten belaufen sich auf insgesamt 662,95 €

Zu den fixen Kosten rechnen nur alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die – ggf. verringert oder erhöht – nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte. Daraus ergibt sich Folgendes:

aa)     

Als fiktive Kaltmiete ist der von der Beklagten vorgetragene und durch die Vorlage von Unterlagen über Vergleichsmieten nachvollziehbare Betrag von 520 € monatlich anzusetzen.

bb)     

Für die durch Vorlage der Rechnung (Bl 257) belegte Hausratsversicherung sind 6,44 € anzusetzen.

cc)     

Für die Haftpflichtversicherung ergeben sich aus dem eingereichten Beleg (Bl 258) 4,61 €.

dd)     

Rundfunkgebühren entstehen ausweislich des Beleges (Bl 259) in Höhe von monatlich 17,50 €.

ee)     

Internet und Telefongebühren sind mit 30,10 € (Beleg Blatt 260) anzusetzen.

ff)     

Die ansetzbaren Kabelfernsehgebühren betragen 24,99 € (Blatt 261).

gg)     

Die Grundsteuer kann nur in der Höhe angesetzt werden, in der sie als Nebenkosten für die Wohnung angefallen wären. Diese schätzt der Senat auf die Hälfte des für die Eigentumswohnung der Beklagten belegten Betrags auf 4,31 €.

hh)     

Weiterhin sind in die Berechnung die belegten (Blatt 263) Energiekosten in Höhe von monatlich 55,00 € einzustellen.

ii)     

Die übrigen Positionen sind nicht als Fixkosten zu berücksichtigen. Setzt man als fixe Kosten des Wohnbedarfs eine fiktive Miete an, wie es bereits in der Ausgangsentscheidung geschehen ist, kann nicht darüber hinaus das tatsächlich gezahlte Wohngeld (310 €) für eine Eigentumswohnung angesetzt werden. Das wäre eine doppelte Berücksichtigung der Kosten für den Wohnbedarf. Die Konsumkredite in Höhe von 159,20 € und 193,20 € und die Ablöse für den Dispokredit in Höhe von 112,07 € sind ebenfalls nicht als fixe Kosten ansetzbar. Dass diese Kosten der Haushaltsführung darstellen, ist nicht konkret vorgetragen oder ersichtlich.

Es verbleiben demnach berücksichtigungsfähige Fixkosten von 662,95 €

f)

Es ergibt sich damit bei Zugrundelegung des oben für 2016 ermittelten Hätte-Netto-Einkommens für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis 28.03.2018 (voraussichtlicher Renteneintritt) folgende Berechnung (nach der Methode des BGH aus dem Urteil vom 23.06.1994,
III ZR 167/93; vgl. auch Küppersbusch, Rn 409 ff zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden). Hierbei setzt der Senat, da die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum eigene Renteneinkünfte hatte, die Berechnungsmethode bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten an, das heißt eine Aufteilung des verfügbaren Einkommens im Verhältnis von 50 % zu 50 %.

aa)
Zeitraum 16.10. bis 30.10.2016

Fiktives Einkommen des Ehemannes:

3.215,79 €

Erwerbsminderungsrente der Ehefrau

+ 640,63 €

Familieneinkommen

3.856,42 €

Abzüglich Fixkosten

 - 662,95 €

Verteilbares Familieneinkommen

 3.193,47 €

Anteil der Ehefrau hieran 50 %

1.596,74 €

Zuzüglich Fixkosten

 662,95 €

Ergibt:

2.259,69 €

Abzüglich Rente der Ehefrau

 - 640,63 €

Abzüglich Witwenrente

 - 476,67 €

ergibt

 1.142,86 €

Dies sind mehr als im ursprünglichen Urteil festgesetzt (1.096,63 €).

Für diesen Zeitraum kommt deshalb eine Abänderung, wie von der Klägerin beantragt, nicht in Betracht.

bb)
Zeitraum 01.11.2016 bis 30.06.2017

Hier ändert sich das Einkommen der Ehefrau, in diesem Zeitraum betrug nach ihren eigenen Angaben die Altersrente 677,16 €. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Fiktives Einkommen des Ehemannes:

3.215,79 €

Altersrente der Ehefrau

 677,16 €

Familieneinkommen

3.892,95 €

Abzüglich Fixkosten

 - 662,95 €

Verteilbares Familieneinkommen

 3.230,00 €

Anteil der Ehefrau hieran 50 %

 1.615,00 €

Zuzüglich Fixkosten

 662,95 €

Ergibt:

 2.277,80 €

Abzüglich Rente der Ehefrau

 - 677,16 €

Abzüglich Witwenrente

 - 476,67 €

Es verbleiben:

 1.124,96 €

Dies sind auch mehr als im ursprünglichen Urteil festgesetzt (1.096,63).

Für diesen Zeitraum kommt eine Abänderung nach unten ebenfalls nicht in Betracht.

cc)
Zeitraum 01.07.2017 bis 28.02.2018

In diesem Zeitraum haben sich die Einkünfte der Beklagten ebenfalls geändert. Die Altersrente betrug 699,83 €, die Witwenrente 617,42€.

Fiktives Einkommen des Ehemannes:

3.215,79 €

Altersrente der Ehefrau

 699,83 €

Familieneinkommen

3.915,62 €

Abzüglich Fixkosten

 - 662,95 €

Verteilbares Familieneinkommen

3.252,67 €

Anteil der Ehefrau hieran 50 %

1.626,34 €

Zuzüglich Fixkosten

 662,95 €

Ergibt:

2.289,29 €

Abzüglich Rente der Ehefrau

 - 699,83 €

Abzüglich Witwenrente

 - 617,42 €

Es verbleiben:

 972,04 €

Für diesen Zeitraum war eine Abänderung vorzunehmen.

g)

Für den Zeitraum ab dem 01.03.2018 - dem offiziellen Renteneintrittsalter für einen am 22.08.1952 geborenen Arbeitnehmer - hat eine neue Berechnung zu erfolgen, da der Verstorbene seine Erwerbstätigkeit beendet hätte und Rentner geworden wäre. Dafür, dass Herr S… bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Rente gegangen wäre, wie die Klägerin behauptet, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.


Somit sind ab dem 01.03.2018 die fiktiven Rentenbezüge anzusetzen, was zu einer Verminderung der Einkünfte führt. Auszugehen ist hierbei davon, dass der Verstorbene eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung erworben hätte, wie bereits oben dargelegt wurde.

aa)
Der vom Senat beauftragte Sachverständige hat die fiktive Rente in seinem Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, berechnet. Der Senat legt seiner Berechnung diese vom Sachverständigen ermittelte fiktive Rente zu Grunde. Es bestehen nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens keine Gründe, die vom Gutachter ermittelten Zahlen anzuzweifeln, zumal, wie dargelegt, im Rahmen des § 844 BGB stets nur eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich ist und die fiktive Rente einer bereits im Jahr 1983 verstorbenen Person immer nur annäherungsweise ermittelt werden kann, auch durch einen Sachverständigen. Die Berechnung des Sachverständigen ist plausibel und nachvollziehbar. Er hat zutreffend in seiner Berechnung die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe BAT II a als Ausgangspunkt gewählt. Dies war ihm vom Senat so vorgegeben worden aufgrund der Aussagen der Zeugin C… M…, nach der dies die zutreffende Gehaltsgruppe vor Änderung der Tarifgruppen gewesen wäre. Der Sachverständige hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens die nach dem schriftlichen Gutachten verbleibenden Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er, anders als in den Mitteilungen der Rentenversicherung, eine lineare Berechnung angestellt habe, da die in diesen Mitteilungen auftauchenden Sprünge ihm unplausibel erschienen, ebenso wie der Umstand, dass dort teilweise über Jahre keine Steigerungen vermerkt seien. Er hat auch erklärt, wie er zu seinen Ergebnissen gekommen ist, nämlich teilweise durch Zugrundelegung der Zahlen aus den Mitteilungen der Rentenversicherung, teilweise durch eigene Recherchen darüber, wie der Verdienst in den verschiedenen Zeiträumen ausgesehen hätte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

bb)
Der Senat hält es im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 auch für zulässig, die vom Sachverständigen bei seiner Berechnung berücksichtigte so genannte „Intelligenzrente“ aus dem AAÜG der ehemaligen DDR in die Ermittlung der fiktiven Rente mit einzubeziehen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass sich aus den Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers ergebe, dass dieser für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung des Ehemanns der Beklagten vor dessen Tod von dieser als Intelligenzrentenberechtigter angesehen wurde, so dass er dies auch bei seiner weiteren Berechnung zugrunde gelegt habe. Angesichts dessen hält der Senat es im Rahmen der gebotenen Schätzung der Rentenhöhe nicht für erforderlich, weitere Beweise zu erheben, zumal die Intelligenzrente, wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat, nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtrente hätte.

cc)
Der Senat hält es mit dem Gutachter auch für ausreichend, dass der Gutachter bei der Berechnung der betrieblichen Altervorsorge (VBL-Rente) die Berechnung der Startgutschrift unterlassen und von Anfang an eine Punkte-Berechnung vorgenommen hat. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass sich materiell keine erheblichen Unterschiede ergeben würden und die Berechnung für einen so kurzen Zeitraum, wie er hier gegeben ist, unverhältnismäßig aufwendig und nicht sinnvoll gewesen wäre.

dd)
Aus dem Gutachten ergeben sich damit im Ergebnis folgende Werte:

Fiktive Rente aus der gesetzlichen Versicherung:

2.068,50 €

Fiktive VBL- Betriebsrente:

 353,20 €

Ergibt:

2.421,70 €

Von dieser Bruttorente sind ebenfalls Abzüge für Steuern und Sozialversicherung vorzunehmen. Nach dem Rentenberechner „www.finanzrechner.org“ ergibt sich ein Nettobetrag von 2.140,60 €. Die Abzüge setzen sich zusammen aus Steuern in Höhe von 4,67 €, Krankenkassenbeiträgen auf die Altersrente in Höhe von 151,00 €, Krankenkassenbeiträgen auf die Betriebsrente in Höhe von 51,57 € und Beträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 73,86 €.

ee)
Dies zugrunde gelegt ergibt sich für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 30.06.2018 folgende Berechnung:

Fiktive Renteneinkünfte des Ehemannes:

2.140,60 €

Altersrente der Ehefrau

 699,83 €

Familieneinkommen

2.840,43 €

Abzüglich Fixkosten

 - 662,95 €

Verteilbares Familieneinkommen

2.177,48 €

Anteil der Ehefrau hieran 50 %

1.088,74 €

Zuzüglich Fixkosten

 662,95 €

Ergibt

1.751,69 €

Abzüglich Rente der Ehefrau

 - 699,83 €

Abzüglich Witwenrente

 - 617,42 €

Es verbleiben:

 434,44 €

ff)
Für die Zeit ab dem 01.07.2018 ergibt sich aufgrund der Erhöhung der Altersrente und der Witwenrente folgende Berechnung:

Fiktive Renteneinkünfte des Ehemannes:

2.140,60 €

Altersrente der Ehefrau

 723,40 €

Familieneinkommen

2.864,00 €

Abzüglich Fixkosten

 - 662,95 €

Verteilbares Familieneinkommen

2.201,05 €

Anteil der Ehefrau hieran 50 %

1.100,53 €

Zuzüglich Fixkosten

 662,95 €

Ergibt:

1.763,48 €

Abzüglich Rente der Ehefrau

 - 723,40 €

Abzüglich Witwenrente

 - 638,21 €

Es verbleiben

 401,78 €

gg)
Eine weitere Abstufung für den Zeitraum ab dem 01.07.2019 nimmt der Senat nicht vor. Zwar hat sich die Witwenrente der Beklagten ab diesem Zeitpunkt nochmals geringfügig erhöht und ist auch die Altersrente gestiegen, ohne dass allerdings die konkrete Summe vorgetragen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass sich auch die fiktive Rente des Verstorbenen durch die jährlich stattfindende Rentenanpassung erhöht hätte, so dass keine wesentliche Änderung zu erwarten wäre. Jedenfalls lässt sich diese mit den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Auskünften nicht feststellen.

h)

Soweit die Beklagte meint, eine Zahlung habe auch über den Stichtag 22.08.2026 hinaus zu erfolgen, so kann sie damit im hiesigen Verfahren nicht durchdringen.

Für den Fall, dass ein auf unbestimmte Zeit eingeklagter Unterhalt für eine bestimmte Zeit zugesprochen und erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt wird, ist anerkannt, dass der klageabweisende Teil der Entscheidung auf der richterlichen Prognose beruht, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Erlöschen des Anspruchs führen wird; in diesem Fall kann mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden, dass diese Vorausschau fehlgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 (OLG Karlsruhe Urt. v. 06.11.1991 – 1 U 102/91, BeckRS 2011, 3548, beck-online).

Hier ist aber Abänderung über den in der Ausgangsentscheidung festgelegten Zeitpunkt hinaus gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Herabsetzung der monatlich zu zahlenden Summe für den im Ausgangsurteil festgelegten Zeitraum der Höhe nach beantragt, dessen Abweisung die Beklagte geltend gemacht hat. Nachdem dem Antrag der Klägerin stattgegeben wurde, hat die Beklagte Berufung eingelegt, weiterhin mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Anschlussberufung enthält eine Klageerweiterung mit dem Ziel der Herabsetzung über die vom Landgericht ausgeurteilten (und ursprünglich beantragten) Beträge hinaus. Der Zeitraum ab dem 22.08.2026 war damit zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens und der Berufung. Die Beklagte hat auch keine Abänderungswiderklage erhoben mit dem Ziel, die Befristung aufzuheben und die Zahlung fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelentscheidung.