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Asyl Kamerun, Homosexualität (glaubhaft), keine Gruppenverfolgung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zur Erforderlichkeit des "Auslebens" der sexuellen Orientierung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 27.05.2025
Aktenzeichen VG 4 K 1078/21.A ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0527.4K1078.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 3 ff. AsylG §§

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob einer homosexuellen Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen, kann es entscheidet darauf ankommen, ob die sexuelle Orientierung öffentlich wahrnehmbar ausgelebt wird (entgegen VG Leipzig, Urteil vom 5. März 2025 3 K 605/24.A , juris).

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am 1_____ geborene und aus Kamerun stammende Kläger reiste erstmalig am 14. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Februar 2017 einen Asylantrag.

Nachdem der Kläger zu seinem Reiseweg befragt vorgetragen hatte, dass er u. a. über Italien nach Deutschland gekommen sei, und ein entsprechender EurodacTreffer der Kategorie 2 dies bestätigte, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 2. Mai 2017 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Der Kläger wurde am 14. Januar 2019 nach Italien überstellt.

Am 8. Dezember 2020 reiste er erneut nach Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2020 einen weiteren Asylantrag.

Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13. April 2021 an, er habe Kamerun aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen. Ab dem Jahr 2000 sei er bei seiner Tante und dessen Mann aufgewachsen. Dieser Mann habe ihn über zwei Jahre sexuell missbraucht, bevor er durch einen Unfall ums Leben gekommen sei. In der Pubertät habe er, der Kläger, gemerkt, dass er sich nicht zu Mädchen hingezogen gefühlt habe. Er sei sich aber bis zu seinem 18. Lebensjahr nicht sicher gewesen, ob er auf Jungs stehe. Dann habe er seinen ersten Freund kennengelernt und erst da sei ihm seine sexuelle Orientierung bewusstgeworden. Die Partnerschaft habe bis 2013 gedauert. Ein öffentliches Ausleben der Beziehung sei in Kamerun nicht möglich gewesen. Er habe seinen Partner daher im Haus von dessen Eltern getroffen, wenn diese nicht da gewesen seien. Man habe auch zusammen studieren wollen. Sein Freund sei dann aber nach Tunesien gegangen. Er selbst habe wegen Geldmangels nicht mitgehen können. Der Kontakt sei zunächst telefonisch weitergeführt worden, aber bereits ein Jahr vor seiner eigenen Ausreise abgebrochen. Fluchtauslösend sei schließlich ein Vorfall im Mai 2015 gewesen. Als er sich mit einem anderen Mann ein Hotelzimmer genommen habe, sei das Hotel von der Polizei durchsucht worden. Man habe sie bei sexuellen Handlungen erwischt und auf sie eingeprügelt. Er sei dann erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Die Polizei habe sein Handy beschlagnahmt, seine Mutter angerufen und dieser alles erzählt. Er habe nur fliehen können, weil die Polizisten wegen eines Unfalls das Polizeiauto verlassen hätten. Seine Mutter habe dann gesagt, dass er nicht zu ihr kommen dürfe. In Deutschland lebe er seine sexuelle Neigung aktuell nicht aus, da bisher unklar sei, welcher Staat für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig sei. Sollte er aber in Deutschland bleiben können, würde er sich einen Partner suchen. Während seines Aufenthalts in Italien habe er zwei kurze Beziehungen gehabt, das sei aber nichts Ernstes gewesen.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall des Verstreichen Lassens dieser Frist die Abschiebung nach Kamerun an (Ziffer 5). Zudem ordnete es gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 6).

Zwar sei inzwischen Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden und lägen deshalb die Voraussetzungen eines zulässigen Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) vor. In der Sache bleibe der Antrag des Klägers aber erfolglos. Der Kläger sei kein Flüchtling. Ihm drohe in Kamerun insbesondere keine Verfolgung auf Grund der vorgetragenen Homosexualität. Die Angaben des Klägers seien wenig detailliert und pauschal, in sich unschlüssig und insgesamt nicht überzeugend. Unabhängig davon drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun auch bei unterstellter Homosexualität keine Verfolgung. Insoweit komme es darauf an, wie wichtig für den Kläger seine sexuelle Ausrichtung sei und wie er sich diesbezüglich nach einer Rückkehr nach Kamerun verhalten würde. Der Kläger habe nicht dargelegt, seine Sexualität öffentlichkeitswirksam gelebt zu haben. Vielmehr habe er angegeben, eine fünf Jahre andauernde Beziehungen lediglich geheim geführt zu haben. Auch sei nicht deutlich geworden, wie der Kläger nun in Deutschland mit seiner Sexualität umgehen wolle. Eine bestimmte Verhaltensweise, die für seine Identität prägend wäre, sei bei ihm nicht feststellbar.

Mit der am 27. Oktober 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend wie folgt aus: Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er als Homosexueller Teil einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs.1 Nr. 4 AsylG sei, der in Kamerun Verfolgung drohe. Für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun habe er sowohl strafrechtliche Verfolgung als auch schwerwiegende Übergriffe gegen Leib und Leben durch die Gesellschaft zu befürchten. In Deutschland lebe er sei längerem in einer festen Beziehung mit einem kamerunischen Mann, der in Deutschland aufgrund seiner Sexualität als Flüchtling anerkannt sei. Zudem engagiere er sich gemeinsam mit seinem Partner bei zahlreichen Veranstaltungen, welche die Situation von Personen aus der LGBTSzene in Afrika zum Gegenstand hätten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2021 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Das Gericht hat außerdem in der mündlichen Verhandlung Beweis zu den Lebensumständen des Klägers durch Zeugenvernehmung erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den seitens des Bundesamts vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer diesen den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da das das Bundesamt in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt zu Recht angenommen hat, beim Asylantrag des Klägers handle sich um einen zulässigen Folgeantrag, oder ob nicht vielmehr zunächst einmal - nach Wiederaufgreifen des Verfahrens der ursprüngliche Asylantrag des Klägers in der Sache zu prüfen gewesen wäre, nachdem eine sachliche Prüfung dieses Schutzbegehrens nie weder in Deutschland noch in Italien  erfolgt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August OVG 3 B 35.19 , juris Rn. 23; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 1 C 55.20 , juris Rn. 18). Das Bundesamt hat den Asylantrag jedenfalls zu Recht als zulässig erachtet und ist dementsprechend in die Sachprüfung eingestiegen, so dass die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage statthaft ist.

Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet.

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Verfolgung kann nach § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr. 1) bzw. den diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen (Nr. 2) als auch von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen. Eine asylrelevante Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur liegt allerdings nur vor, sofern der Staat bzw. die ihn beherrschenden Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen (sog. Verfolgungsgründe) muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zudem eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung oder im Falle nichtstaatlicher Verfolgungshandlungen die fehlende Schutzbereitschaft des Staates  stattfindet, weil dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z. B. eine bestimmte politische Überzeugung, zugeschrieben wird. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den ohnehin kaum feststellbaren subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 22 ff.).

2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner homosexuellen Orientierung. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger Kamerun bereits vorverfolgt verlassen hat. Denn ihm drohen bei einer Rückkehr nach Kamerun jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an seine sexuelle Orientierung.

a. Die Situation von homosexuell veranlagten Personen in Kamerun stellt sich zusammenfassend wie folgt dar (vgl. zum nachfolgenden insgesamt: VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2024  A 17 K 6503/24 , juris Rn. 34 ff.):

Homosexuelle Handlungen sind strafbar und werden in Einzelfällen verfolgt: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; Accord, Query Response on Cameroon: General situation of homosexual persons, 13. Oktober 2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 11). Zudem sieht ein Gesetz aus dem Jahr 2010 gegen Cyberkriminalität für die Anbahnung sexueller gleichgeschlechtlicher Kontakte über elektronische Kommunikationsmittel ebenfalls eine Gefängnisstrafe von ein bis zwei Jahren oder eine Geldstrafe von 500.000 - 1.000.000 CFA Franc vor (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 2; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 3).

Festnahmen aufgrund von Homosexualität kommen vor (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, 23. April 2024, S. 44 ff.). Zumeist führen Denunziationen zu diesen Festnahmen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12). Staatliche Behörden, einschließlich Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden, verhalten sich gegenüber homosexuellen Personen vielfach diskriminierend (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 5; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, 23. April 2024, S. 45). Für den Zeitraum 2016 bis 2018 existieren etwa 1.800 Berichte über Arreste, Erpressungen und Gewalt durch Polizei und Exekutive (Accord, Query Response on Cameroon: General situation of homosexual persons, 13. Oktober 2021). Regierungsvertreter und Politiker äußerten sich wiederholt abwertend über homosexuelle Personen, indem sie u. a. behaupteten, diese seien „wider der Natur“, „anomal“, Vampir-Bürger“, „schädlich für die Familie“, „schädlich für das Land“ oder indem sie beschuldigt wurden, satanische und dämonische Praktiken auszuüben (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 7, 11 f.).

Nach den Erkenntnissen des UK Home Office werden jährlich mehrere Dutzend Personen wegen des Verdachts der Homosexualität festgenommen und eine geringere Anzahl auch verurteilt. So seien im Jahr 2018 56 Personen in Arrest genommen worden, in vier Fällen sei es zu einer Verurteilung gekommen. Wegen des Verdachts der Homosexualität verhaftete Personen sind dabei häufig Belästigungen, Missbrauch und Misshandlungen bis zur Folter ausgesetzt. Zudem existieren Berichte über Erpressungen sowie Misshandlungen durch Polizisten, letztere etwa in Form von erzwungenen Analuntersuchungen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 8, 14).

Verurteilungen allein wegen Homosexualität sind selten. In der Regel wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder aus dem Bereich der „offenses sexuelles“ der Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung miteinschließt („Outrage privé à la pudeur“, Art. 295), verurteilt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12).

Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 7). Häufig gehen Homosexuelle eine Fassadenehe ein, um ihre tatsächliche sexuelle Orientierung zu verheimlichen (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 5; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6). Lesbische Frauen werden von ihren Familien zur Eheschließung genötigt, in der Hoffnung auf diesem Weg ihre sexuelle Orientierung oder auch Geschlechteridentität zu ändern (USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, 23. April 2024, S. 46; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 6; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 7).

Homophobie ist auch in der kamerunischen Gesellschaft weit verbreitet. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität oft in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12). Auch wird Homosexualität häufig mit Okkultismus oder Hexerei in Verbindung gebracht (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6). Nichtregierungsorganisationen, die die Lage der Homosexuellen verbessern möchten, arbeiten nicht in der Öffentlichkeit oder melden als Ziel die Bekämpfung von HIV an (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, 23. April 2024, Cameroon, S. 47). Dies geschieht, um nicht in das Visier staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu geraten oder Opfer ziviler Attacken zu werden (EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 3).

Homosexuelle sind landesweit umfangreicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben und hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitswesen (USDOS, Country Reports on Human Rights Practices 2023, Cameroon, 23. April 2024, S. 46; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 6; UK Home Office, Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 8). Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, darunter zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 5; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 25). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden. Im familiären Umfeld erfahren sie Ächtung und Misshandlung (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12; EUAA, Coi Query, Cameroon, Situation of lesbian women, 9. Januar 2024, S. 4; UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 22 ff.). Dabei wird neben anderen Formen von Gewalt auch über sogenannte „korrektive Vergewaltigungen“ berichtet (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices, Cameroon, 11. März 2020 S. 35).

Beispielhaft berichtete die NGO „alternatives Kamerun“ für das Jahr 2018 von 198 Fällen von Erpressung, 204 Fällen von körperlicher Gewalt, 8 Sexualverbrechen, 509 Fällen psychischer Gewalt, 152 Fällen von Hassrede und 3 Morden, wobei zugleich auf einen Anstieg der Gewalt gegenüber den Vorjahren hingewiesen wurde (UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 27). Am 31. März 2022 zerstörte eine Gruppe von etwa 15 bewaffneten Männern mindestens zwei Häuser in Douala. Zielgruppe waren Personen, die im Verdacht standen, LGBTI zu sein. Die Angreifer kontaktierten später die Polizei. Dies führte zur Verhaftung von mindestens sechs Männern wegen Homosexualität, wobei eine Person am selben Tag freigelassen wurde, die restlichen fünf im April 2022. Im November 2023 berichtete Erasing 76 Crimes, dass aus einem abgelegenen Dorf Kameruns ein homosexueller Mann geflohen sei, nachdem Dorfvorsteher, die seine Homosexualität auf Hexerei zurückgeführt hätten, ihn einem Exorzismus, „bestehend aus Reinigungsriten, Beschwörungen und rituellen Tänzen“ unterzogen hätten. Im April 2023 berichtete Atlantic Chronicles, eine Nachrichtenorganisation mit Hauptsitz in Buea, darüber, dass ein Student der Universität Buea wegen angeblicher homosexueller Aktivitäten „schwer geschlagen“ worden sei. Am 10. April 2023 griff eine Gruppe bewaffneter Männer zehn LGBTI-Personen an, die an einer Party in Yaounde teilnahmen. Eine von HRW befragte Person erklärte, dass drei Männer sie wegen seiner sexuellen Orientierung geschlagen und die Zeugen des Vorfalls nicht eingegriffen hätten (so EUAA, Query, Cameroon, Situation of LGBTQ people, 31. Januar 2024, S. 8).

Die kamerunische Regierung geht gegen die Homophobie in der Gesellschaft nicht vor. Auch die Polizei bietet keinen Schutz, da sexuelle Minderheiten im Fall einer Anzeige riskieren, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Sexual orientation and gender identity or expression, 11. Februar 2020, S. 17).

b. Diese Erkenntnislage berücksichtigend geht das Gericht in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung zunächst davon aus, dass Homosexuelle in Kamerun keiner Gruppenverfolgung unterliegen.

aa. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a.), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b.). Zu beachten ist dabei, dass die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris Rn. 40, und vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 40). Das selbstständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris, Rn. 8 und vom 19. Juni 2019 - 1 B 30.19 -, juris Rn. 9 f.).

Daneben setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen erforderlich, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 1 C 15.05 , juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 30).

bb. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt findet eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun nicht statt. Zwar handelt es sich bei ihnen um eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 AsylG, es fehlt aber an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt zwar das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Artikel 347 des Strafgesetzbuches Kameruns - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris, Rn. 48). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung vielmehr maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 07. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris, Rn. 55 ff.). Insofern fehlt es nach derzeitiger Erkenntnislage in Kamerun an der zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 7. März 2013 (A 9 S 1872/12) ausgeführt, dass nach den im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnismitteln nicht von einer Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun auszugehen war (juris Rn. 57 ff.). Gründe, dies im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anders zu beurteilen, liegen nicht vor. Nach der vorstehen dargestellten Erkenntnislage kommen Veurteilungen wegen Homosexualität in Kamerun nach wie vor nur selten vor und erreichen auch die berichteten Übergriffe von privater Seite angesichts der zu vermuteten Anzahl an Homosexuellen in Kamerun kein derartiges Ausmaß, dass allein wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte.

c. Homosexuell verlangten Frauen und Männern droht in Kamerun allerdings im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung sowohl von staatlicher als auch von gesellschaftlicher Seite, wenn es für sie von Bedeutung ist, ihre sexuelle Orientierung nach außen wahrnehmbar zu leben (vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2024 A 17 K 6503/24 , juris Rn. 32 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 5. September 2023 7 A 113/21 MD , juris S. 8 ff. UA; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Juni 2021 VG 10 K 2/18.A , juris Rn. 18 ff.; alle in Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013  A 9 S 1872/12 , juris Rn. 32 ff.; weitergehend: VG Braunschweig, Urteil 9. August 2021  2 A 77/18 , juris Rn. 38 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 5. März 2025 3 K 605/24.A , juris S. 9 f. UA, wonach es reicht, wenn eine entsprechende identitätsstiftende sexuelle Orientierung glaubhaft gemacht ist, ohne dass es auf deren öffentliches Ausleben ankommt).

aa. Während bei Homosexuellen, die ihre Sexualität nicht oder lediglich heimlich leben, aus den gegen die Annahme einer Gruppenverfolgung sprechenden Gründen im Regelfall keine Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, stellt sich die Situation für Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar sind, anders dar. In diesem Falle ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erkenntnislage von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass sie durch den Staat strafrechtlich verfolgt und in Haft genommen sowie verurteilt werden. Zudem widersprechen die Haftbedingungen gerade für Personen, die als homosexuell angesehen werden, sehr häufig den Anforderungen aus Art. 3 EMRK. Außerdem ist es beachtlich wahrscheinlich, dass Homosexuelle, die in Kamerun offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen wie etwa physische Gewalt erleiden, ohne dass staatliche Stellen in der Lage und willens wären, hiervor Schutz zu bieten (vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7. März 2013  A 9 S 1872/12 , juris Rn. 103 ff.).

Vor diesem Hintergrund bedarf es in jedem Einzelfall einer individuellen Gefahrenprognose, bei der zu prüfen ist, wie sich der Schutz Suchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Ausrichtung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine sexuelle Identität ist. Bei der Würdigung sind das bisherige Leben des Betroffenen in seinem Heimatland, sein Leben in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7. März 2013  A 9 S 1872/12 , juris Rn. 49 ff.).

Nicht beachtlich ist hierbei, ob die Schutz suchende Person mit Rücksicht auf drohende Verfolgungshandlungen - etwa einer zu erwartenden Strafverfolgung - auf das behauptete Verhalten verzichten würde. Ein solches Vermeidungsverhalten, das kausal auf einer drohenden Verfolgung beruht, kann vom Betroffenen nicht verlangt werden. Erst recht darf nicht angenommen werden, dass ein Betroffener nur dann tatsächlich von einer Verfolgung bedroht ist, wenn er bereit wäre, für seine sexuelle Orientierung Verfolgung auf sich zu nehmen. Würde der Schutz Suchende jedoch etwa aus persönlichen Gründen oder sozialer Rücksichtnahme ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsland nicht ausüben, ist ein solcher freiwilliger Verhaltensverzicht bei der Beurteilung, ob dem Schutz Suchenden Verfolgung droht, nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin zu berücksichtigen (vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 7. März 2013  A 9 S 1872/12 , juris Rn. 49; VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2024  A 17 K 6503/24 , juris Rn. 57).

Soweit demgegenüber eine Mindermeinung in der Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch eine Person, die sich bisher weder zu ihrer sexuellen Orientierung bekenne noch diese auslebe, nicht in ein Land zurückgeschickt werden könne, in dem (lediglich) das offene Zusammenleben in einer frei gewählten Partnerschaft mit der Gefahr staatlicher Verfolgung und sozialer Ächtung einhergeht (so VG Leipzig, Urteil vom 5. März 2025 3 K 605/24.A , juris S. 9 f. UA), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Es mag zutreffen, dass von einer zurückhaltend ausgelebten Sexualität nicht zwingend auf ein fehlendes oder geringes Bedürfnis hierzu geschlossen werden kann und die Entscheidung, wie jemand seine sexuelle Orientierung ausleben möchte, im Verlauf des Lebens einer Person sowohl kulturell- aber auch zufallsbedingten Änderungen unterliegen mag (so VG Leipzig, Urteil vom 5. März 2025 3 K 605/24.A , juris S. 10 UA). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Gefahrenprognose von einer zwar notwendig hypothetischen, aber doch realitätsnahen Rückkehrsituation unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Betroffenen auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 BVerwG 1 C 45.18 , juris Rn. 16; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 72; Urteil vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 , juris Rn. 76). Zu prüfen ist danach, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den konkreten tatsächlichen Umständen feststeht, dass sich der Betroffene im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird (vgl. zur Religionsfreiheit: EuGH, Urteil vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 , Rn. 79). Gründe, von diesem generell geltenden Maßstab für den Fall einer geltend gemachten Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung abzuweichen, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013. Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, die zuständigen Behörden dürften vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 76), ist damit lediglich im bereits dargestellten Sinne gemeint, dass dann, wenn nach den konkreten Einzelfallumständen feststeht, dass der Asylbewerber seine sexuelle Ausrichtung in seinem Heimatland tatsächlich öffentlich ausleben wird, er nicht auf „diskretes“ Verhalten zur Gefahrabwendung bzw. -minderung verwiesen werden darf. Dass der konkrete Umgang des Betroffenen mit seiner sexuellen Orientierung für die Gefahrenprognose gänzlich außer Betracht bleiben muss, ergibt sich hieraus gerade nicht (a. A. wohl VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021  2 A 77/18 , juris Rn. 47 f.).

bb. Die danach vorzunehmende Gefahrenprognose führt vorliegend dazu, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Das Gericht ist nach eingehender Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass der Kläger homosexuell ist und das Ausleben seiner sexuellen Orientierung für ihn jedenfalls zwischenzeitlich derart identitätsprägend ist, dass ein Verzicht hierauf für ihn nicht zumutbar ist.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar geschildert, warum er in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Deutschland zunächst kein Interesse an einer Partnerschaft hatte und wie sich dann über einen längeren Zeitraum die Beziehung zu seinem jetzigen Freund E_____entwickelt hat. Dabei machte der Kläger einen authentischen und aufrichtigen Eindruck, seine Antworten stimmten auch mit den beim Bundesamt getätigten Angaben überein bzw. ergänzten diese logisch. Was die vom Kläger anschaulich geschilderten gemeinsamen Interessen von ihm und E_____und den partnerschaftlichen Alltag anging, wurde das Vorbringen des Klägers von seinem als Zeugen vernommenen Lebenspartner bestätigt, ohne dass die Angaben abgesprochen oder auswendig gelernt wirkten. Aus den Schilderungen Beider ergab sich für das Gericht insgesamt das Bild einer authentischen Beziehung, so dass die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger und der Zeuge tatsächlich ein Paar sind und diese Beziehung auch öffentlich leben.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger worauf das Bundesamt in seinem Bescheid abstellt schon als Kind von einer Auswanderung nach Deutschland geträumt haben mag, vermochte die Einzelrichterin insgesamt nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Klägers lediglich asyltaktisch motiviert sein könnte. Hiergegen spricht vielmehr, dass sowohl der Kläger als auch der vernommene Zeuge von sich aus darauf hingewiesen haben, dass der Umgang des Klägers mit seiner Sexualität deutlich zurückhaltender und schambehafteter erfolgt, als dies etwa beim Zeugen der Fall ist. Wäre das Vorbringen des Klägers asyltaktisch motiviert, hätte es demgegenüber nahegelegen, ein möglichst exzessives Ausleben der sexuellen Orientierung zu behaupteten. Dass der Kläger hierauf verzichtet und seine Zurückhaltung übrigens auch schon gegenüber dem Bundesamt  freimütig eingeräumt hat, spricht in diesem Zusammenhang gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

Das Gericht hat zudem den Eindruck gewinnen können, dass die Beziehung zu seinem Partner E_____das Bedürfnis des Klägers, die eigene geschlechtliche Prägung auszuleben, identitätsprägend verstärkt hat. Er hat sich insofern in einem (andauernden) Entwicklungsprozess von den kulturellen Vorstellungen seines Heimatlandes gelöst, so dass das Ausleben seiner Sexualität für ihn inzwischen zu einem unverzichtbaren Bestandteil seiner Lebensführung geworden ist. Dass der Kläger seine Sexualität nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nach wie vor diskreter ausleben mag als Andere und sich mit dem öffentlichen Austausch von Zärtlichkeiten schwertut, steht dieser Annahme aus Sicht des Gerichts nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten  ausgeprägten Homophobie in Kamerun setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass Homosexualität in besonders freizügiger oder exzessiver Weise ausgelebt wird.

Dem Kläger steht hinsichtlich der ihm danach sowohl von staatlicher als auch von privater Seite drohenden Verfolgungshandlungen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung. Die bereits geschilderten Gefahren für Homosexuelle, die ihre Sexualität wahrnehmbar ausleben, drohen in Kamerun landesweit. Zwar mögen Repressionen in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein, wirkliche Sicherheit vor Verfolgung ist nach der Erkenntnislage aber auch dort nicht zu erlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: