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(Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für Lebensgefährten; Rundfunkteilnehmer; Teilnehmerverhältnis; Rundfunkgebührenpflicht; Festsetzungszeitraum; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Umzug; gemeinsame Wohnung; Zusammenleben; erstmalige Begründung einer Haushaltsgemeinschaft; Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten; (keine) Abmeldung; geänderte Wohn- und Nutzungsverhältnisse; sog. Zweitgeräteprivileg; Empfänger von Sozialhilfeleistungen; Anzeigepflicht; Erklärungsinhalt der Anzeige; Berufung des Beklagten (Stattgabe)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 10.12.2013
Aktenzeichen OVG 11 B 16.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 RdFunkGebStVtr BE, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 7 RdFunkGebStVtr BE, § 5 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 RdFunkGebStVtr BE, § 6 Abs 5 RdFunkGebStVtr BE, § 3 Abs 1 u 3 Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren v. 30. September 2003 (ABl. 2003, S. 4186)

Leitsatz

Zur Anzeigepflicht von Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis betreffen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät.

Mit Gebührenbescheid vom 1. August 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren für drei Monate (Mai bis Juli 2010) zuzüglich Säumniszuschlags in Höhe von 59,05 € fest. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger, der seit März 1999 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer (Nr. 311 949 165) angemeldet ist, mit seinen beiden Kindern sowie seiner Lebensgefährtin Frau G. und deren Kind unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Frau G. selbst war für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, nachdem sie dies unter ihrer Teilnehmernummer 594 881 375 und unter Beifügung einer auf ihren Namen ausgestellten „Bescheinigung“ des JobCenters Tempelhof-Schöneberg „zur Vorlage bei der GEZ“ über den Empfang „von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ für den genannten Zeitraum beantragt hatte.

Der Kläger legte gegen den an ihn gerichteten Gebührenbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, er wohne mit Frau G. zusammen und sei über sie offiziell bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) angemeldet; eine gesonderte Gebührenfestsetzung gegen ihn sei daher nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe erstmals mit seinem Widerspruchsschreiben im September 2010 mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin bereits Rundfunkgebühren zahle bzw. von der Zahlung befreit sei. Eine frühere Abmeldung liege nicht vor, eine rückwirkende komme nach den Bestimmungen des Staatsvertrages nicht in Betracht.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei für seine in der gemeinschaftlich mit Frau G. bewohnten Wohnung bereitgehaltenen Rundfunkgeräte im Festsetzungszeitraum nicht gebührenpflichtig. Die Rundfunkgeräte seien von der Rundfunkgebührenbefreiung erfasst, die Frau G. für den gleichen Zeitraum erteilt worden sei. Frau G. sei als Haushaltsvorstand im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RGebStV anzusehen, so dass die Befreiung mit Wirkung für den Kläger gelte. Denn nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RGebStV werde – in Anknüpfung an die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV – die Gebührenbefreiung „innerhalb der Haushaltsgemeinschaft“ gewährt, wenn der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV aufgeführten Personenkreis gehöre. Nichts anderes gelte für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Auch insoweit könnten die Gebühren für die gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte insgesamt nur einmal verlangt werden (Gesamtschuldner). Da der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Sozialleistungen erhalte, sei eine Beschränkung der Wirkung der Befreiung auf eine von Ehegatten begründete Haushaltsgemeinschaft nicht nachvollziehbar. Auf die Anzeige des Zusammenlebens komme es nicht entscheidungserheblich an, denn es handele sich nicht um eine Abmeldung im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV.

Mit der von dem Senat gegen das Urteil zugelassenen Berufung hält der Beklagte an der Gebührenpflicht des Klägers und dem angefochtenen Gebührenbescheid fest. Es könne offen bleiben, ob nichteheliche Partner von einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RGebStV umfasst seien. Denn maßgebend sei sowohl für Ehepartner als auch für nichteheliche Lebenspartner die Anzeige des Zusammenlebens. Daran fehle es hier. Das Ende der Gebührenpflicht trete nicht allein durch die Tatsache des Zusammenlebens mit einem bereits bei der GEZ angemeldeten Partner bzw. der diesem Partner gewährten Befreiung ein. Vielmehr sei bei einem Wechsel von einem gebührenpflichtigen in einen kraft Gesetzes gebührenfreien Tatbestand stets auf den Anzeigezeitpunkt abzustellen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Entscheidungsgründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten – der sowohl den Kläger als auch Frau G. betrifft – Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO konnte der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn er war für den Festsetzungszeitraum nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

I. Der Kläger ist aufgrund seiner Anmeldung im März 1999 als Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – vom 31. August 1991 (GVBl., S. 309 ff.) in hier maßgeblichen Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 138) verpflichtet, für sein Hörfunk- und sein Fernsehgerät auch für den streitigen Zeitraum von Mai bis Juli 2010 Rundfunk- und Fernsehgebühren zu entrichten.

1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Umzug des Klägers und die Gründung einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin schon deshalb nicht zur Beendigung seiner Gebührenpflicht i.S.d. § 4 Abs. 2 RGebStV geführt hat, weil er seine Rundfunkgeräte mitgenommen und weiterhin zum Empfang bereitgehalten hat. Ist – wie hier – die Lebensgefährtin des Klägers ebenfalls als Rundfunkteilnehmerin gemeldet, bleiben beide Partner auch nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung jeweils selbst Rundfunkteilnehmer. Daraus jedoch – wie das Verwaltungsgericht – den Schluss zu ziehen, es bedürfe bei erstmaliger Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem anderen Rundfunkteilnehmer keiner substantiierten Anzeige der geänderten Umstände gegenüber der GEZ, um etwaige Gebührenbefreiungstatbestände in Anspruch nehmen zu können, steht nicht im Einklang mit den Regelungen über die Ausgestaltung des Rundfunkteilnehmerverhältnisses.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 RGebStV berufen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV), denn er hat es versäumt, der GEZ die geänderten Wohn- und Nutzungsverhältnisse rechtzeitig anzuzeigen.

a) Es kann dahinstehen, ob – und ggfl. unter welchen Voraussetzungen – sich der nicht mit Frau G. verheiratete Kläger auf das sogenannte Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV stützen kann, wonach keine Rundfunkgebühr zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden (für die Anwendung der Bestimmung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 25. Februar 2010 – 4 Bf 59.09 Z –; VGH Mannheim, Urt. v. 21. August 2008 – 2 S 1519/08 –, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 29. April 2009 – 6 C 28.08 – jeweils juris m.w.N.). Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob auch nichteheliche Partner von einer dem Haushaltsvorstand gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 RGebStV gewährten Gebührenbefreiung umfasst sind. Denn in beiden Fällen bedarf es für die mit Blick auf die durch einen Umzug erstmals begründete Haushaltsgemeinschaft – und unabhängig vom Familienstand der jeweiligen Rundfunkteilnehmer – einer hinreichend aussagekräftigen Anzeige gegenüber der GEZ. Daran fehlt es hier.

Auch wenn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine ausdrückliche Regelung über Anzeigepflichten für den Fall enthält, dass das bisher gebührenpflichtige Erstgerät zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät werden kann, wenn ein Rundfunkteilnehmer erstmalig einen gemeinsamen Haushalt mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden oder davon befreiten anderen Rundfunkteilnehmer begründet, folgt daraus nicht die Entbehrlichkeit jedweder Anzeige in Bezug auf geänderte Wohn- und Nutzungsverhältnisse. Grundlage für die nähere rechtliche Ausgestaltung des Teilnehmerverhältnisses bilden nicht nur die unmittelbaren Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, sondern gleichermaßen die aufgrund von § 4 Abs. 7 RGebStV erlassene Satzung des Beklagten vom 30. September 2003 (ABl. 2003, S. 4186, im Folgenden: Gebührensatzung) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Danach sind nicht nur Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Gebührensatzung), sondern anzeigepflichtig sind auch ein „Wohnungswechsel() sowie sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen“ (§ 3 Abs. 3 Gebührensatzung). Hierunter fallen naturgemäß alle Veränderungen, die die Gebührenpflicht innerhalb eines weiterbestehenden Teilnehmerverhältnisses betreffen. Dabei müssen sich die Anforderungen an den Erklärungsinhalt der Anzeige an den Voraussetzungen der Norm orientieren, aus dem der Betroffene die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will. Beruft er sich – wie hier der Kläger – auf das sogenannte Zweitgeräteprivileg nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV und/oder die Haushaltsgemeinschaft mit einer Empfängerin von Sozialhilfeleistungen (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RGebStV), setzt dies voraus, dass ein gebührenpflichtiges Erstgerät in der Haushaltsgemeinschaft von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird bzw. überhaupt eine Haushaltsgemeinschaft mit einer Empfängerin von Sozialhilfeleistungen besteht. Dementsprechend ist anzuzeigen und gegebenenfalls auch nachweisen, dass diese Umstände tatsächlich vorliegen. Den für eine Berufung auf §§ 5 und 6 RGebStV erforderlichen Erklärungsinhalt weist die Anzeige eines Umzugs, durch den Ehepartner oder nichteheliche Lebenspartner erstmals eine Haushaltsgemeinschaft begründen, daher nur auf, wenn der Rundfunkteilnehmer der GEZ die Teilnehmernummer und/oder den Namen des Ehepartners/Lebensgefährten mitteilt, damit der Beklagte prüfen kann, ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allein die Angabe der Wohnanschrift genügt bereits deshalb nicht, weil auch mehrere Personen unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet sein können, ohne eine häusliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige trifft nach § 3 Abs. 4 Gebührensatzung den Rundfunkteilnehmer (zu vergleichbaren Konstellationen OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Oktober 2013 – 4 Bf 206/11.Z –, OVG Münster, Beschl. v. 18. Januar 2010 – 8 E 1173.09 – und OVG Mannheim, Urt. v. 28. September 2010 – 2 S 356.10 – jeweils juris, m.w.N.; ebenso VG Berlin, Urt. v. 8. April 2010 – 27 K 104.09 – juris).

b) Gemessen an diesen Anforderungen liegt eine unmissverständlliche Veränderungsanzeige für den streitigen Gebührenzeitraum nicht vor.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge haben weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin die für die Gewährung der begehrten Befreiung erforderlichen Umstände rechtzeitig und vollständig angezeigt. Der Kläger, der selbst nicht vorträgt, fristgerecht einen eigenen Befreiungsantrag gestellt oder der GEZ die sonstigen gebührenrelevanten Veränderungen in seinem Teilnehmerverhältnis hinreichend klar mitgeteilt zu haben, kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seit dem Bezug der gemeinsamen Wohnung offiziell über seine Lebensgefährtin angemeldet gewesen zu sein. Denn die aufgrund seiner eigenen Anmeldung bestehende Gebührenpflicht ist – wie unter 1. bereits dargelegt – vor dem streitigen Festsetzungszeitraum nicht beendet worden. Entgegen seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren, der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht bestätigt werden konnte, ist der Kläger insbesondere in dem Antrag von Frau G. auf Befreiung von der ihr obliegenden Rundfunkgebührenpflicht vom 29. April 2010 nicht aufgeführt. Der allein unter ihrer Teilnehmernummer 594 881 375 gestellte Antrag enthält keinen Hinweis auf weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Ebenso wenig lassen sich der von Frau G. übersandten und bereits am 13. April 2010 bei der GEZ eingegangenen „Bescheinigung über Leistungsbezug…“ des JobCenters Tempelhof-Schöneberg Angaben zu einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger oder zu etwaigen Zweitgeräten entnehmen. Vielmehr sind auch auf dieser Bescheinigung ausschließlich der Name seiner Lebensgefährtin und deren Teilnehmernummer vermerkt. Einen vollständigen – an Frau G. adressierten - Änderungsbescheid des JobCenters Tempelhof-Schöneberg vom 13. Juli 2010 „zum Bescheid vom 16. Februar 2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“, in dem u.a. der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt ist, übermittelte sein Prozessbevollmächtigter der GEZ erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2010. Da § 6 Abs. 5 RGebStV eine rückwirkende Befreiung nicht vorsieht, ist somit dem Grunde nach die Erhebung der für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2010 gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkgebühren nicht zu beanstanden.

3. Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die von dem Kläger im Einzelnen nicht angegriffene Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren von monatlich 17,98 € für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät (17,98 € x 3 Monate = 53,94 €) entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Festsetzung des Säumniszuschlags von insgesamt 5,11 € ist nach § 6 Abs. 1 Gebührensatzung ebenfalls zulässig.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.