| Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.11.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 11 U 46/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:1124.11U46.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer im Jahr 2018 abgeschlossenen Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem am 5. Januar 2020 am Haus der Klägerin entstandenen Brandschaden. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil verwiesen (LGU 2 ff.).
Das Landgericht hat der Klage bei Kostenlast der Beklagten überwiegend stattgegeben und die Hauptsache wie folgt tenoriert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.421,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schadensminderungs- bzw. Restwertgewinnungskosten i.H.v. 7.795 € zu ersetzen, wenn das neu errichtete Gebäude an das Abwasser-, Trinkwasser-, Stromversorgungs- und Gasversorgungsnetz angeschlossen ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 155.375,57 € zu zahlen, sofern sie innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, dass sie die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 05.01.2020 zerstörte an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Preissteigerungen zu ersetzen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der pflichtwidrig verweigerten Entschädigung der Neuwertspitze liegen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 198.492,01 € gemäß Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 3.328,50 € zuzüglich der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € mithin 3.348,50 € zu erstatten.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Der Zahlungsanspruch ergebe sich in Höhe von insgesamt 31.216,44 € aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag, wobei hierbei Schadensminderungs- bzw. Restwert- gewinnungskosten i.H.v. 7.795 € nach dem Antrag zu 2) eingeschlossen seien, wenn das neu errichtete Gebäude an das Abwasser-, Trinkwasser-, Stromversorgungs- und Gasversorgungsnetz angeschlossen werde.
Die Beklagte könne sich nicht auf den geltend gemachten Unterversicherungseinwand berufen, denn sie habe hierauf wirksam verzichtet (LGU 6 ff.). Grundsätzlich könne der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung verzichten. Zwar könne es sein, dass in Ziffer 11.1. der in den Vertrag einbezogenen VGB 2008 ein solcher Verzicht nur unter der Bedingung erfolgt sei, dass die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend seien. Hier sei die Beschreibung allerdings unstreitig korrekt erfolgt (LGU 7 f.). Jedenfalls stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB dahingehend zu, dass sie so zu stellen sei, als gelte der Unterversicherungsverzicht. Insoweit falle der Beklagten eine Prüfungs- und Beratungspflichtverletzung zur Last (LGU 8 ff.). Der Anspruch sei nicht durch ein Mitverschulden zu kürzen (LGU 10 f.). Auch die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung, die ohne nähere Erklärung in den Raum gestellt worden sei, greife nicht durch (LGU 12).
Dies gelte auch für den im Übrigen zulässigen Feststellungsantrag zu Ziffer 2, der die bereits genannten Schadensminderungs- bzw. Restwertgewinnungskosten i.H.v. 7.795 € betreffe, wenn das neu errichtete Gebäude an das Abwasser-, Trinkwasser-, Stromversorgungs- und Gasversorgungsnetz angeschlossen werde. Die Beklagte habe zu Unrecht bestritten, den Neuwertanteil in voller Höhe zu schulden; durch die Nichtzahlung habe sie der Klägerin den Neubau unmöglich gemacht (LGU 14).
Zulässig und begründet sei auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 3), denn es sei alles andere als unwahrscheinlich, dass der festzustellende Schaden tatsächlich konkret entstehen werde (LGU 15). Dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 fehle hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Zusammengefasst macht sie Folgendes geltend:
Das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft.
Obschon zu ihren Lasten bereits keine Hinweispflicht auf den Kalkulationsirrtum des Rechtsvorgängers der Klägerin (bzw. dessen Makler) bestanden habe, so wäre jedenfalls die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für die im Schadenzeitpunkt bestehende Unterversicherung jedenfalls durch die unstreitig erfolgte nachträgliche Neubestimmung der Versicherungssumme im Jahr 2017 entfallen. Sie habe hierzu bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass der klägerische Makler eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Wertermittlung mit E-Mail vom 30. Juni 2017 (BLD 4) auf 25.000 Mark Wert 1914 beantragt habe. Anders als im Falle des Wertermittlungsbogens aus dem Jahr 1999 sei die Grundlage der Überprüfung (und die konkreten Berechnungsmodalitäten) ihr gegenüber nicht einmal ansatzweise offengelegt worden. Der Vertrag sei vielmehr im Anschluss antragsgemäß policiert worden (Anlage BLD 9). Durch die klägerseits veranlasste Vertragsanpassung im Jahr 2017 sei es daher jedenfalls zu einer Unterbrechung der Kausalität einer etwaigen (Beratungs)Pflichtverletzung gekommen, was einem Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegen stehe.
Im Falle eines – wie hier – verdeckten Kalkulationsirrtums bestehe zudem bei einer Betreuung des Versicherungsnehmers durch einen Makler von vornherein keine Grundlage für die Annahme einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Für den Vorwurf des Unterlassens bedürfe es der Feststellung einer Überprüfungspflicht, die gerade bei Betreuung des Versicherungsnehmers durch einen Makler nicht bestehe. Nur in Ausnahmefällen - wie evidenten Beratungsfehlern - komme daher eine eigene Überprüfungs- pflicht von Angaben seitens des Versicherers in Betracht. Eine derartige Fallgestaltung liege hier nicht vor. Aus diesem Grund sei auch im Rahmen des formellen Sachverständigenverfahrens bei der Bestimmung der Unterversicherung zutreffenderweise auf die durch den klägerischen Makler neu kalkulierte Versicherungssumme in Höhe von 25.000,00 Mark Wert 1914 abgestellt worden (vgl. Anlagen K 2 und BLD 2).
Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Inhalt des in Ziffer 11.1 VGB vereinbarten Unterversicherungsverzicht. Keine der dort abschließend aufgeführten Anforderungen an die „Umrechnungsmethode“ sei vorliegend bei der Anpassung der Versicherungssumme im Jahr 2017 erfüllt gewesen. Insbesondere habe sie die Versicherungssumme nicht anhand klägerseits beantworteter Antragsfragen eigenständig berechnet. Falsch sei zudem die Annahme des Landgerichts auf S. 7 der Entscheidungsgründe, wonach die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes (…) nach wie vor zutreffend seien.
Das Risiko der unzutreffenden Ermittlung der Versicherungssumme 1914 gehe daher allein zu Lasten der Klägerin. Dessen ungeachtet könne ihr auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung aus Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Antragsannahme im Jahr 1999 vorgeworfen werden. Die Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners über die Falschberechnung voraussetze, dass der Vertragspartner den Rechenfehler auch erkannt haben müsse. Nur dann könne ausnahmsweise eine aus § 242 BGB hergeleitete Aufklärungspflicht bzw. Pflicht zur Richtigstellung angenommen werden. Vorliegend habe einer ihrer Mitarbeiter den Rechenfehler des Maklers des klägerischen Rechtsvorgängers erst im Anschluss an das durchgeführte formelle Sachverständigenverfahren nach dem streitgegenständlichen Brandereignis festgestellt und entsprechendes auf dem Antragsformular (BLD 3) nachträglich vermerkt.
Unabhängig davon sei der Versicherer ohnehin nicht verpflichtet, anlasslos und stets Berechnungen des Maklers – auch nicht „grob“ (so das Landgericht auf S. 9 der Entscheidungsgründe) – zu überprüfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der – im Jahr 1999 ohnehin nicht vereinbarten und erst wesentlich später in das Vertragsverhältnis inkorporierten – Bestimmung in Ziffer 11.1 VGB 2008. Denn der damalige Versicherungsnehmer habe im Wertermittlungsbogen (BLD 3) das finale Rechenergebnis der Beklagten mitgeteilt und sich nicht allein auf die zutreffende Beantwortung der Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes beschränkt.
Bezüglich der Anträge zu den Ziffern 3) und 5) bestehe kein Feststellungsinteresse. Das klägerische Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil es bereits an einem feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle, denn der Anspruch auf Ersatz des Neuwertanteils entstehe erst mit Erfüllung der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel. Ob die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zukünftig überhaupt vorliegen werden und das von ihr zur Feststellung begehrte Rechtsverhältnis entstehen lassen werden, sei mithin noch ungewiss und könne demnach nicht Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sein.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit Beschluss vom 26. September 2025 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass und weshalb ihre Berufung keine Aussicht Erfolg biete und dass eine Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei (im Folgenden als Hinweisbeschluss [HB] bezeichnet).
Hierzu hat die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2025 unter Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsauffassung ergänzend Stellung genommen.
II.
Der Senat ist auch in der abschließend erkennenden Besetzung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage - soweit sie Gegenstand der Berufung der Beklagten ist - zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte die vom Landgericht zugesprochenen versicherungsvertraglichen Zahlungs-, Freistellungs- und Feststellungsansprüche, die der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht weiter in Abrede gestellt worden sind. Dies hat der Senat im Einzelnen im Hinweisbeschluss ausgeführt. Hierauf, sowie auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 6 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im nachgelassenen Schriftsatz wiederholt die Beklagte im Wesentlichen bereits vorgetragene Argumente, ohne überzeugen zu können, denn die darin enthaltenen Überlegungen hatte der Senat bereits bei seinen Würdigungen im Hinweisbeschluss einbezogen. Vor diesem Hintergrund ist lediglich Folgendes zu ergänzen:
a) Die gesamte Argumentation der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz geht an den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vorbei. Es geht bei der im Hinweisbeschluss angenommenen Beratungs- und Prüfpflicht des Versicherers weder um „Doppelberatungen“ noch um ständige Überprüfungspflichten oder um Produktberatungen des Versicherers gegenüber einem durch einen Makler bereits beratenen Versicherungsnehmer. Verpflichtet ist der Versicherer aber nach der im Hinweisbeschluss genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Beklagte in ihrer nachgelassenen Stellungnahme auch nicht in Zweifel zieht, eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers, die sich in einem offenkundigen Rechnungsfehler des Versicherungsnehmers oder seines Maklers im Rahmen der Antragstellung manifestiert hat, bei der Antragsprüfung im Rahmen des Vertragsabschlusses zu korrigieren. Dass und weshalb ein solcher Irrtum der Klägerin in der erstinstanzlichen Anlage B 3 enthalten ist, hat der Senat im Hinweisbeschluss begründet (HB 2 f.); dies greift die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter an. Hier kommt hinzu, dass der Rechenfehler, der zur Unterversicherung geführt hat, nicht einmal durch individualisierte Angaben des Rechtsvorgängers der Klägerin, sondern durch Übernahme der fehlerhaften Summe des bei der Wertermittlung des Gebäudewertes 2014 je Stockwerk im Antrag vorgegebenen Faktors auf dem Vordruck der Beklagten entstanden ist, ohne den Additionsfehler zu erkennen (Anlage 3 der Beklagtenseite, Seite 6). Diesen hätte die Beklagte ohne Weiteres erkennen können und müssen. Die „weitergehende Unterversicherung“, die im Sachverständigenverfahren festgestellt wurde, betrifft eine nicht weiter relevante Fehlberechnung der Quadratmeterzahl im „Nachkommabereich“.
b) Auch hierzu verkennt die Beklagte, dass sie nicht eine isolierte Beratung neben dem Makler schuldete, sondern lediglich die Überprüfung der ihr mitgeteilten Daten und Berechnungen. Schon bei überschlägigem Nachvollziehen der genannten Angaben, hätte ihr der Rechenfehler auffallen müssen (HB 3).
c) Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten (S. 4 im nachgelassenen Schriftsatz) greifen ebenfalls nicht durch, denn bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Offenbarung des Rechenfehlers wäre es insoweit nicht zu einer Unterversicherung gekommen.
2. Auch zu dem Einwand der Beklagten, es habe im Jahr 1999 keine Beratungspflicht gegenüber dem vormaligen Versicherungsnehmer gegeben, finden sich keine weitergehenden Ansätze der Beklagten, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten (S. 4 im nachgelassenen Schriftsatz).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Da die Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Etwas anderes zeigt die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz hierzu auch nicht auf.