| Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.12.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 103/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:1202.6U103.23.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2023, Az. 13 O 12/21, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, Eigentümer des um 1610 entstandenen Gemäldes „Tarquinius und Lucretia“ von Peter Paul Rubens zu sein. Das Bild stand nach dem Gesetz vom 29.10.1926 über die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Preußischen Staat und den Mitgliedern des vormals regierenden preußischen Königshauses im Eigentum des Freistaats Preußen. In Deutschland wurde es zuletzt in der Bildergalerie im Park Sanssouci in Potsdam vor Ende des Zweiten Weltkrieges ausgestellt. Die Beklagte ist unter anderem hinsichtlich des Eigentums am Park Sanssouci und am dort vorhandenen Bestand der Bildergalerie Rechtsnachfolgerin des Preußischen Staates.
Das streitgegenständliche Gemälde galt laut verschiedener, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erschienener Fachbücher als verschollen. Seit dem Jahr 1998 ist es im „Art Loss Register“, einer Datenbank für verlorene oder gestohlene Kunstwerke, registriert. Im Jahr 2001 meldete die Beklagte es in der Lost Art-Datenbank des Deutschen Zentrums für Kulturgutverluste als vermisst.
Im Februar 2003 trat ein vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt in Kontakt mit der Beklagten und bot die Rückführung des Gemäldes gegen Zahlung einer Entschädigung an. Die hiesigen Prozessparteien nahmen daraufhin Verhandlungen auf, in deren Rahmen Mitarbeiter der Beklagten das Gemälde am 15.06.2003 in einer Moskauer Wohnung des Klägers besichtigten.
Nachdem bekannt geworden war, dass sich das Bild im Besitz des Klägers befindet, leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen ihn und weitere Beschuldigte unter anderem wegen des Verdachts der Bandenhehlerei ein Ermittlungsverfahren ein. In dem Verfahren wurde das Bild aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 10.07.2003, der im Wege der Rechtshilfe durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation teilweise vollzogen wurde, am 26.09.2003 in Moskau sichergestellt. Die Herausgabe des Gemäldes nach Deutschland lehnte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im April 2004 mit der Begründung ab, die dortigen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger das Eigentum an dem Bild erlangt habe. Der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Potsdam wurde auf die Beschwerde des hiesigen Klägers am 04.10.2004 aufgehoben. Zugleich stellte das Beschwerdegericht fest, dass die Anordnung von Anfang an rechtswidrig gewesen war. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 20.04.2006 mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Das Gemälde wurde nach der Sicherstellung restauriert und in verschiedenen Museen in Moskau und Sankt Petersburg ausgestellt.
Die zwischen den Parteien weitergeführten Verhandlungen über die Rückgabe des Bildes endeten im Jahr 2007 ergebnislos. Ein Antrag des Klägers an die Lost Art-Datenbank auf Löschung des das streitgegenständliche Bild betreffenden Eintrags wurde im September 2018 mit der Begründung abgelehnt, die Verantwortung für den Inhalt der Eintragung liege beim Melder, hier also der Beklagten. Die daraufhin vom Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Forderung, die Eintragung zu löschen, wies die Beklagte zurück; sie bestritt das Eigentum des Klägers an dem Gemälde.
Der Kläger hat behauptet, das Bild habe Mitte des Jahres 1945 im Schlafzimmer eines Hauses in Neuruppin gehangen, welches zuvor von einer Geliebten des damaligen Reichspropagandaministers Goebbels bewohnt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gemälde – wie andere Kunstwerke – von der seinerzeit hierfür zuständig gewesenen preußischen Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten an den Minister ausgeliehen worden sei. Das Haus sei Ende des Jahres 1945 vom Kommando der sowjetischen Besatzungstruppen dem Offizier … (Name01) als Wohnung zugewiesen worden. Herr … (Name01), seine Ehefrau und seine Tochter hätten dort bis 1950 gewohnt und seien anschließend in die UdSSR zurückgekehrt. Dabei habe er „Beutebestände“, unter anderem das hier streitgegenständliche Gemälde, mitgenommen. Hierfür seien ihm insgesamt 9.959,42 Rubel vom Sold abgezogen worden. Das Bild sei im Folgenden im Besitz des Herrn … (Name01) bzw. seiner Tochter, die jedenfalls seit den 1980er Jahren mit ihrem Ehemann mit in seiner Wohnung gelebt habe, geblieben. Nachdem Herr … (Name01) 1999 verstorben war, habe dessen Tochter das Bild noch im selben Jahr für 800 USD verkauft. Ebenfalls noch im selben Jahr sei es von dem Kunst- und Antiquitätenhändler … (Name02) erworben worden, von dem er – der Kläger – es mit Vertrag vom 25.11.1999 zum Preis von drei Millionen USD gekauft habe. Den Kaufpreis habe er teils in bar und im Übrigen im Austausch gegen einige ihm gehörende Kunstwerke geleistet. Bei Abschluss des Vertrages sei er davon ausgegangen, das Werk stamme aus der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts und stelle entweder die Kopie eines Rubens-Gemäldes dar oder stamme von einem unbekannten Maler aus dem Malkreis von P.P. Rubens. Dass es sich um das Originalwerk Rubens gehandelt habe, sei erst aufgrund der im Verlauf der 1. Etappe der von ihm veranlassten Restaurierung durch das …-Institut (Name03) gewonnenen Erkenntnisse im Jahr 2001 zu Tage getreten. Nach der Sicherstellung des Gemäldes sei dieses an ihn zurückgegeben und im Folgenden unter Anerkennung seines Eigentums in der Staatlichen Eremitage in Sankt Petersburg sowie im Staatlichen Museum für bildende Künste A.S. Puschkin in Moskau ausgestellt worden. Am 05.04.2017 sei es ihm ausgehändigt worden. Seither werde es in einem speziellen Lager in Russland für ihn aufbewahrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, infolge des mit Herrn … (Name02) geschlossenen Kaufvertrages Eigentümer des Bildes geworden zu sein. Bereits Herr … (Name01) habe aufgrund der mit der sowjetischen Militärverwaltung getroffenen Vereinbarung rechtsgeschäftlich, jedenfalls aber gemäß der seinerzeit geltenden Vorschrift des Art. 183 ZGB RSFSR von 1922 gutgläubig Eigentum an dem Gemälde erworben gehabt. Mit seinem Tod sei seine einzige Tochter, … (Name04), als Alleinerbin Eigentümerin des Gemäldes geworden. Ungeachtet dessen habe sie das Eigentum durch Ersitzung gemäß Art. 234 Abs. 1 ZGB RF erworben gehabt. Von ihr sei das Eigentum aufgrund der im Folgenden geschlossenen Kaufverträge auf Herrn … (Name02) übergegangen. Der Kläger hat ferner unter näherer Darlegung des russischen Rechts gemeint, auch unabhängig vom Voreigentum bzw. der Verfügungsbefugnis des Herrn … (Name02) gemäß Art. 302 Abs. 1 ZGB RF durch gutgläubigen Erwerb, jedenfalls aber gemäß Art. 234 Abs. 1 ZGB RF im Wege der Ersitzung Eigentümer des Gemäldes geworden zu sein.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, anders als vom Kläger dargelegt sei nicht davon auszugehen, dass er durch einen glücklichen Zufall in den Besitz des Meisterwerks gelangt sei. Da es sich bei ihm um einen erfahrenen Geschäftsmann mit Kenntnissen der Gepflogenheiten des grauen Kunstmarktes, also dem nicht offiziellen Handel mit Kunstgegenständen fraglicher Herkunft, handele, sei vielmehr anzunehmen, dass er das Werk bereits beim Erwerb als das Original des verschollenen Rubens-Gemäldes erkannt habe. Davon abgesehen sei das Klagevorbringen nicht schlüssig. Ein Eigentumserwerb durch Herrn … (Name01) sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil das Gemälde – das unstreitig nicht seitens der Roten Armee als Kompensation für erlittene Kriegsschäden beschlagnahmt worden ist – nur als private Kriegsbeute in dessen Besitz gelangt hätte sein können und private Plünderungen auch nach dem seinerzeit für die sowjetischen Besatzungstruppen geltenden Recht unzulässig gewesen seien. Dementsprechend sei auch seine Tochter weder im Wege der Erbfolge noch des gutgläubigen Erwerbs Eigentümerin des Gemäldes geworden. Ein Eigentumserwerb der Frau … (Name04) durch Ersitzung scheide aus, da sie hinsichtlich der Rechtsstellung ihres Vaters nicht gutgläubig gewesen sei, das Bild allenfalls für die kurze Zeitspanne zwischen dem Tod ihres Vaters und der Veräußerung besessen habe und sie es nicht – wie vom russischen Recht vorausgesetzt – offen besessen habe, sondern das Bild über Jahre unsachgemäß zusammengefaltet und versteckt gewesen sei. Auf Seiten des Klägers lägen die Voraussetzungen des russischen Rechts für einen gutgläubigen Eigentumserwerb und eine Ersitzung aus im Einzelnen ausgeführten Erwägungen ebenfalls nicht vor.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis zum russischen Recht erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; da die Beklagte selbst sich verschiedentlich als Eigentümerin des Gemäldes bezeichnet habe, verfüge der Kläger insbesondere über das erforderliche Feststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung sei in der Sache jedoch nicht zu treffen. Der Rechtsstreit unterliege gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB russischem Recht, da sich das Gemälde im Zeitpunkt des behaupteten Eigentumserwerbs auf dem Gebiet der Russischen Föderation befunden habe. Nach diesem Recht habe der Kläger das Eigentum an dem Gemälde nicht erworben.
Für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb nach Art. 223 ZGB RF fehle es an der Berechtigung des Herrn … (Name02) zur Verfügung über das Bild, da – aus näher dargelegten Erwägungen – weder Herr … (Name01) noch dessen Tochter noch der oder die Zwischenhändler, von denen Herr … (Name02) das Bild nach dem Klagevortrag erworben habe, Eigentum hieran erlangt haben könnten. Insbesondere habe Frau … (Name04) das Eigentum an dem Bild nicht ersessen, weil die Frist für die Ersitzung erst mit Ablauf der Frist für die Vindikationsverjährung habe beginnen können, die mangels Kenntnis der Beklagten oder eines anderen Rechtsnachfolgers des Freistaates Preußen von ihrem Besitz nicht in Gang gesetzt worden sei.
Der Annahme eines gutgläubigen Eigentumserwerbs nach Art. 302 ZGB RF stehe jedenfalls entgegen, dass das Gemälde dem Preußischen Staat bzw. seinem Rechtsnachfolger abhandengekommen sei. Das Abhandenkommen beurteile sich gemäß Art. 43 EGBGB nach dem Recht Deutschlands als dem Ort des Verlustes. Der danach für ein Abhandenkommen erforderliche unfreiwillige Besitzverlust sei in allen in Betracht kommenden Geschehensvarianten gegeben gewesen: Werde gemäß dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass das Bild zum Schutz vor Luftangriffen aus der Bildergalerie des Schlosses Sanssouci in das Schloss Rheinsberg ausgelagert worden sei und dort von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte oder der örtlichen Bevölkerung in das später dem Herrn … (Name01) zugewiesene Haus verbracht worden sei, sei es dem seinerzeit noch existent gewesenen Freistaat Preußen mit der Verbringung aus dem Schloss Rheinsberg abhandengekommen. Ausgehend vom Vortrag des Klägers, wonach das Bild seitens des Reichsministers Goebbels ausgeliehen und auf dessen Geheiß in das Haus in Neuruppin verbracht worden sei, sei es dem Preußischen Staat jedenfalls mit der Mitnahme des Gemäldes in die Sowjetunion abhandengekommen. Dass die Beklagte die näheren Umstände des Abhandenkommens nicht beweisen könne, führe zu keiner anderen Würdigung.
Schließlich habe der Kläger das Eigentum an dem Gemälde auch nicht durch Ersitzung erlangt. Es fehle bereits an der Vollendung der Ersitzungsfrist. Diese habe mit Ablauf der dreijährigen Frist für die Verjährung des Vindikationsanspruchs im Oktober 2006 begonnen und betrage nach der insofern maßgeblichen Bestimmung des Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Russischen Föderation über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern 20 Jahre. Der hiervon abweichenden Ansicht des Klägers, der im Streitfall die Ersitzungsfrist nach Art. 234 Abs. 1 ZGB RF von fünf Jahren für einschlägig halte, sei aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen des vom Gericht eingeholten Rechtsgutachtens nicht zu folgen. Ferner scheitere die Ersitzung an der fehlenden Gutgläubigkeit bzw. Redlichkeit des Klägers. Dieser könne sich zwar auf die in Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. kodifiziert gewesene und ab März 2013 in Art. 10 Abs. 5 ZGB RF modifizierte Redlichkeitsvermutung stützen; diese Vermutung sei aber nach dem von der russischen Rechtsprechung modifizierten Redlichkeitsmaßstab substantiell erschüttert. Die für die Ersitzung erforderliche Gutgläubigkeit des Besitzers setze nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 26.11.2020 (Az. 48-P) eine Abwägung der mit der Normierung der Ersitzung verfolgten rechtspolitischen Anliegen sowie der Interessen des Besitzers und des Eigentümers voraus, wobei nicht allein auf den Zeitpunkt der Besitzbegründung abzustellen sei, sondern auch die Umstände während der Besitzdauer zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsprechung sei vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers und mit der in den vom Gericht eingeholten Rechtsgutachten vertretenen Auffassung einschlägig. Die danach gebotene Abwägung falle vorliegend zulasten des Klägers aus. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass weder die Beklagte noch ein anderer im Hinblick auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde in Betracht kommender Rechtsnachfolger des Freistaates Preußen den Eigentumsanspruch erkennbar aufgegeben haben, an der Rückführung von bedeutenden Kulturgütern in den Rechtsverkehr ein allenfalls gering zu bewertendes öffentliches Interesse bestehe und es dem Kläger bereits im Jahre 1999 anhand einschlägiger Publikationen möglich gewesen wäre, die Provenienz des Gemäldes als in Deutschland verschollenes Kunstwerk festzustellen. Anlass zu entsprechenden Recherchemaßnahmen habe für den Kläger bestanden, da der stark renovierungsbedürftige Zustand des Bildes mit vielen Faltungen auf einen unsachgemäßen Transport habe schließen lassen und damit jedenfalls für einen erfahrenen Kunstsammler – als ein solcher sei der Kläger anzusehen – die Vermutung nahegelegt haben müsse, dass das Bild seinem berechtigten Eigentümer abhandengekommen sei. Gegen die Gutgläubigkeit des Klägers spreche ferner der Kaufpreis, der mit drei Millionen USD – wie der Sache nach unstreitig sei – für ein verkehrsfähiges Originalgemälde von Rubens zu gering und für ein Werk aus der Rubensschule zu hoch gewesen sei.
Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15.11.2023 zugestellt worden. Mit seiner hiergegen gerichteten, am 13.12.2023 eingelegten und – innerhalb verlängerter Frist – am 14.03.2024 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Er rügt, das Landgericht habe das russische Recht unrichtig ermittelt. Die insofern entscheidungserheblichen Annahmen, in denen das Urteil den Auffassungen der vom Gericht beauftragten Sachverständigen folge, seien durch die vorgelegten Gutachten Prof. … (Name05) vom 25.12.2020 (Anlage K60, Anlagenordner), vom 08.11.2021 (Anlage K82, Blatt 579 d.A.), vom 11.05.2022 (Anlage K96, Blatt 863 d.A.), vom 01.02.2023 (Anlage K97, Blatt 1046 d.A.) und vom 12.10.2023 (Blatt 1194 d.A.) widerlegt. Vor diesem Hintergrund sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, kein weiteres Gutachten einzuholen oder zumindest die Gerichtssachverständige „unter Gegenüberstellung“ mit dem Privatsachverständigen zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen anzuhören. Dies gelte zumal deshalb, weil es sich bei dem Privatsachverständigen um einen dem russischen Rechtsraum entstammenden und dort forschenden und lehrenden Experten für russisches Zivilrecht handele, der zudem an der Gesetzgebung insbesondere des streitentscheidenden Art. 234 ZGB RF a.F. beteiligt gewesen sei, während die Gerichtssachverständige weder dem russischen Rechtsraum entstamme noch dort ihre juristische Ausbildung erhalten habe.
Die entscheidungserheblichen Annahmen des Landgerichts zum russischen Recht seien auch in der Sache unzutreffend. Er – der Kläger – habe aufgrund des mit Herrn … (Name02) geschlossenen Rechtsgeschäfts gemäß Art. 223 Abs. 1 ZGB RF a.F. Eigentum an dem Bild erlangt. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts gehe zu Unrecht davon aus, er habe mangels Eigentumserwerbs der Vorbesitzer – Herr … (Name01) und Frau … (Name04) – das Eigentum nicht vom Berechtigten erworben. Ebenfalls in mehrfacher Hinsicht unzutreffend sei die Annahme, das Bild sei dem Preußischen Staat abhandengekommen. Denn nach dem mit Reichsminister Goebbels geschlossenen Leihvertrag sei die preußische Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten nicht mehr unmittelbare Besitzerin des Bildes gewesen. Dass der Minister den Besitz an dem Bild ohne seinen Willen verloren habe, sei weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt. Dass sich das Bild im Dezember 1945 im Schlafzimmer des Hauses in Neuruppin befunden habe, lasse vielmehr annehmen, er habe den Besitz hieran willentlich aufgegeben. Das Gegenteil sei zulasten der Beklagten nicht festzustellen, zumal es schon an dem Vollbeweis dafür fehle, dass das Bild überhaupt von der Gemäldegalerie des Schlosses Sanssouci ins Schloss Rheinsberg ausgelagert worden sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht des Weiteren einen Eigentumserwerb durch ihn im Wege der Ersitzung gemäß Art. 234 ZGB RF a.F. verneint. Die Entscheidung gehe bereits von einem unrichtigen Beginn der Ersitzungsfrist aus. Auch beurteile sich die nach der Vorschrift erforderliche subjektive Voraussetzung – die ausgehend vom deutschem Begriffsverständnis nicht mit „Gutgläubigkeit“, sondern mit „gutem Gewissen“ zu übersetzen sei, nicht nach dem vom Verfassungsgericht der Russischen Föderation in der Entscheidung vom 26.11.2020 angelegten Maßstab. Da jene Entscheidung allein für Immobilien Geltung beanspruche und auch keine Rückwirkung entfalte, verbleibe es für die Ersitzung von beweglichen Sachen bei den im gemeinsamen Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 10/22 vom 29.04.2010 bestimmten Grundsätzen. Danach sei das erforderliche „gute Gewissen“ gegeben, „wenn die Person, während sie den Besitz erlangte, von dem Nicht-Vorhandensein der Berechtigung für das Entstehen seines Eigentumsrechts nicht wusste und nicht wissen musste“. Für die Beurteilung seines – des Klägers – guten Gewissens sei demnach auf den Zeitpunkt des Erwerbes des Bildes im November 1999 und nicht auf den folgenden Besitzzeitraum abzustellen. Auch abgesehen davon habe das Landgericht in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht zu Unrecht angenommen, die Ersitzung sei mangels guten Gewissens nicht erfolgt. Unzutreffend seien ferner die Annahmen, die Vermutung nach Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. bzw. Art. 10 Abs. 5 ZGB RF sei erschüttert und die maßgebliche Ersitzungsfrist bestimme sich nach dem Kulturgüterschutzgesetz statt nach Art. 234 Abs. 1 ZGB RF a.F.
Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2023 (Az. 13 O 12/21) abzuändern und festzustellen, dass er Eigentümer des Gemäldes „Tarquinius und Lucretia" von Peter Paul Rubens (um 1610), 187 cm x 214,5 cm, Ölfarbe auf Leinwand/gemalt, ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei auch sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, BeckRS 2025, 14300, Rn. 30) – begründet sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 17/03, NJW-RR 2005, 1593 zur EuGVÜ).
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die begehrte Feststellung erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben. Das Eigentum an einer Sache ist ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, dessen Bestehen durch eine Feststellungsklage geklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 – V ZR 35/05, NJW 2006, 990, Rn. 7; Urteil vom 29.04.1958 – VIII ZR 198/57, NJW 1958, 1293, 1294; s. auch Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 256, Rn. 11; Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 256, Rn. 4). Dem Kläger steht – ungeachtet der Frage, ob eine Leistungsklage (etwa auf Löschung bestehender Verlustmeldungen und Unterlassung künftiger Meldungen) als möglich anzusehen ist – das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten ist auch in einem solchen Fall in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1983 – III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119). Dementsprechend ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die beklagte rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts aus einem im Sinne des Klägers ergehenden Feststellungsurteil die Konsequenz ziehen würde, sich nicht länger darauf zu berufen, sie sei Eigentümerin des streitbefangenen Gemäldes.
2.
Die Klage ist indessen unbegründet. Unstreitig stand das fragliche Gemälde bis in die 1940er Jahre im Eigentum des Freistaates Preußen. Umstände, aufgrund derer das Eigentum im Folgenden (letztlich) auf den Kläger übergegangen ist, sind nicht mit der für den Ausspruch der begehrten Feststellung erforderlichen Gewissheit anzunehmen.
a)
Der Kläger hat nicht dadurch Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde erlangt, dass ihm dieses – wie von ihm vorgetragen – aufgrund eines mit Herrn … (Name02) geschlossenen Vertrages Ende des Jahres 1999 übergeben worden ist.
aa)
Die Frage, ob der Kläger infolge des behaupteten Kaufvertrags Eigentum an dem Gemälde erworben hat, ist gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach russischem Recht zu beantworten.
Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die konkret infrage stehende Rechtsfolge eingetreten ist bzw. eingetreten sein könnte (statt vieler Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2025, Art. 43 EGBGB, Rn. 115 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass sich das Bild zum Zeitpunkt des Abschlusses des behaupteten Vertrages im November 1999 auf dem Gebiet der russischen Föderation befand.
Umstände, die im Streitfall zur Abweichung von dem Grundsatz des Art. 43 Abs. 1 EGBGB führten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere greift die kollisionsrechtliche Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB nicht ein. Danach ist, wenn mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht besteht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, jenes Recht anzuwenden. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Regelanknüpfung nach Art. 43 oder Art. 45 EGBGB zwar einschlägig ist, aber zur Anwendung einer extrem sachfernen Rechtsordnung führen würde, dass eine wesentlich engere Verbindung mit einem anderen Recht vorliegt, also ein anderes Recht erheblich sachnäher ist, und dass die regelwidrige Anknüpfung nach Art. 46 EGBGB mit den vom Gesetzgeber in den Art. 43 und 45 EGBGB getroffenen Grundwertungen des internationalen Sachenrechts vereinbar ist (vgl. Wendehorst, a.a.O., Art. 46 EGBGB, Rn. 13 ff.; Mansel, in: Staudinger, BGB, Stand: 17.12.2020, Art. 46 EGBGB, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Zwar wird vertreten, im Falle des Abhandenkommens einer Sache und insbesondere eines Kulturgutes die Rechtsfragen des Gutglaubenserwerbs und seiner Wirkungen ebenso wie die der Ersitzung nach Art 46 EGBGB gesondert anzuknüpfen und dem Belegenheitsrecht im Zeitpunkt des Abhandenkommens der Sache zu unterstellen (sog. lex furti, vgl. Mansel, a.a.O., Rn. 62 ff.; Zimmermann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2024, Art. 46 EGBGB, Rn. 57, 64; allg. hierzu s. auch Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2551). Hierfür wird angeführt, dass dem von Art. 43 Abs. 1 EGBGB bezweckten Verkehrsschutz im Falle des Abhandenkommens der Sache das Bedürfnis nach erhöhtem Schutz der Eigentümerinteressen entgegenzusetzen sei, da insofern die materiellrechtlichen Wertungen insbesondere des § 935 BGB auf das Kollisionsrecht durchschlügen (Mansel, a.a.O., Rn. 65). Dies gelte insbesondere für abhandengekommene Kulturgüter, da dem Verkehrsinteresse in dieser Fallgestaltung nur vergleichbar geringe Bedeutung zuzumessen sei (vgl. auch Armbrüster, NJW 2001, 3581, 3582). Bereits die Einordnung einer Sache als Kulturgut drücke nämlich ein erhebliches Allgemeininteresse an ihr aus, wodurch die Verkehrsinteressen an einer Erkennbarkeit des anwendbaren Rechts an Bedeutung verlören. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Kunstmarkt durch ausgeprägte Nachforschungen zur Herkunft zum Verkauf stehender Werke auszeichne, weshalb ein Schutz des Interesses, zum anwendbaren Recht keinerlei weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, nicht der Verkehrserwartung entspreche und deshalb nicht geboten sei. Angesichts des legitimen Interesses des Eigentümers, sein Eigentum zumindest nur nach der Rechtsordnung verlieren zu können, in deren Geltungsbereich die Sache mit seinem Willen gelangt ist, genieße in dieser Fallgestaltung daher der Eigentumsschutz Vorrang vor dem Erwerbsschutz (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.).
Dem ist aber nicht beizutreten. Art. 46 EGBGB zielt nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ab, für Fälle, in denen die gesetzlich festgeschriebene Anknüpfung ausnahmsweise zur Anwendung extrem sachferner Rechtsordnungen führen würde, eine Ausweichmöglichkeit zu eröffnen (vgl. BT-Drs. 14/343, Seite 18 f.). Dem widerspräche es, ungeachtet der Sachnähe der grundsätzlich anzuwendenden Rechtsordnung generell an die lex furti anzuknüpfen. Gesichtspunkte des Kulturgüterschutzes im Allgemeinen können eine andere Würdigung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber insofern auf eine eigenständige Regelung für Kulturgüter ausdrücklich verzichtet hat (vgl. BT-Drs. 14/343, Seite 15). Im Übrigen vernachlässigt die Auffassung, wonach dem Verkehrsschutz bei abhandengekommenen Kulturgütern nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukomme, die Unbestimmtheit der demnach maßgeblichen Kriterien, nämlich des Vorliegens eines Kulturgutes einerseits und dessen Abhandenkommens andererseits (vgl. Wendehorst, a.a.O., Art. 43 EGBGB, Rn. 199). Der Verkehr würde daher nicht nur beim Handel mit abhandengekommenen Kulturgütern beeinträchtigt, sondern in der kaum überschaubaren Vielzahl von Fällen, in denen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Verkehrsobjekt etwa um eine bewegliche Sache von künstlerischem Wert handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 KGSG) oder ein (früherer) Eigentümer den Besitz hieran gegen oder ohne seinen Willen verloren hat.
bb)
Dass der Kläger nach den mithin maßgeblichen Vorschriften des russischen Rechts aufgrund des Rechtsgeschäfts mit Herrn … (Name02) Eigentum an dem Bild erworben hat, ist nicht festzustellen.
(1)
Nach den Ausführungen des als Anlage K60a vorgelegten Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 23.11.2004 gilt auch im russischen Zivilrecht der Grundsatz, dass niemand mehr Rechte veräußern kann, als ihm selbst zustehen; andernfalls ist das Erwerbsgeschäft gemäß Art. 168 ZGB RF grundsätzlich nichtig. Der in Art. 218 Abs. 2 Satz 1, Art. 223 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 ZGB RF geregelte Eigentumsübergang durch Übergabe der Sache aufgrund eines Vertrages (allg. hierzu s. auch Knieper, in: WiRO 2016, 129, 134) setzt daher – ähnlich dem Eigentumsübergang gemäß § 929 BGB – unter anderem die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus.
Dass Herr … (Name02) in diesem Sinne befugt war, über das Eigentum an dem streitgegenständlichen Bild zu verfügen, ist zulasten des hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht anzunehmen. Insbesondere lassen die hierzu vorgelegten Unterlagen nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass Herr … (Name02) Eigentümer des Gemäldes geworden war.
(2)
Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Das verlangt den sog. Vollbeweis. Der Tatrichter hat ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei stellt § 286 ZPO den Richter allerdings in seiner Überzeugungsbildung nicht völlig frei. Die allgemein anerkannten Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze sind zwingend zu beachten. Beweisziel ist die Bildung einer berechtigten Überzeugung, die auf einer objektiven und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage fußt (vgl. Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 286 ZPO, Rn. 39; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, Rn. 549 ff.) Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147, Rn. 27).
(3)
Nach diesen Maßstäben ist der Vortrag des Klägers, wonach das Gemälde 1945 in den Besitz des Offiziers … (Name01) gelangte, von diesem 1950 in die Sowjetunion verbracht wurde, dort in seinem Besitz bzw. dem Besitz seiner Tochter, der Frau … (Name04), verblieb, von dieser 1999 weiterveräußert wurde und schließlich seitens des Herrn … (Name02) von einem Händler namens … (Vorname01) gekauft wurde, nicht zur Überzeugung des Senats als wahr festzustellen.
(a)
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Gemälde sich jemals im Besitz des Offiziers … (Name01) oder seiner Tochter befand, sind nicht ersichtlich.
Der vom Kläger als Anlage K45 vorgelegten undatierten Bescheinigung der Ortskommandantur des Gebiets Neuruppin lässt sich zwar entnehmen, dass Herrn … (Name01) „als Ersatzleistung für Beutebestände“ die Geldsumme in Höhe von 9.959,42 Rubel abgezogen wurde. Worum es sich bei diesen Beutebeständen handelte, insbesondere ob diese auch das streitgegenständliche Gemälde umfassten, lässt sich der Bescheinigung aber nicht entnehmen. Auf die Bedenken an der Authentizität dieser Bescheinigung, die von der durch das Landeskriminalamt Brandenburg am 27.05.2005 befragten Zeugin … (Name06) geäußert worden sind (Anlage K44, Anlagenordner) kommt es daher schon nicht mehr an.
Der als Anlage K43 (Anlagenordner) vorgelegte Frachtbrief gibt für den Vortrag des Klägers ebenfalls nichts her. Laut diesem Dokument ließ Herr … (Name01) im Juni 1950 15 Kisten gebrauchten Hausrates von Tschernjachowsk nach Elektrostal mit der Eisenbahn transportieren. Dass sich unter diesem Hausrat das streitgegenständliche Bild befand, ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht.
(b)
Auch die vom Kläger vorgelegten Protokolle der Vernehmungen der Frau … (Name04) als Zeugin durch den Moskauer Notar … (Name07) am 12.10.2003 (Anlagen K42/K42a, Anlagenordner/Blatt 197 d.A.) und durch die Staatsanwaltschaft der Stadt Moskau am 25.11.2003 (Anlage K46, Anlagenordner) sowie deren als Anlage K67 vorgelegte undatierte Erklärung zur Identifizierung des streitgegenständlichen Bildes (Blatt 207 d.A.) lassen nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf den vom Kläger für die Zeit zwischen 1945 und 1999 behaupteten Verbleib des Bildes schließen. Die protokollierten Bekundungen und die schriftliche Erklärung der Frau … (Name04) entsprechen zwar im Wesentlichen dem Vortrag des Klägers. Der Senat vermag sich aber nicht davon zu überzeugen, dass diese Bekundungen und Erklärungen glaubhaft sind.
(aa)
Bei der Würdigung der Bekundungen ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Zeugin zum Teil keinen Erlebnishintergrund aufweisen können und mit dem Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen teilweise auch nicht vereinbar sind.
So hat die eigenen Angaben nach am 28.11.1947 geborene Zeugin, soweit sie bei ihrer notariellen Vernehmung ausgesagt hat, das Gemälde gehöre seit „1945 unserer Familie“ (Anlage K42a, Blatt 197 d.A.), einen teilweise außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit liegenden Umstand bekundet. Gleiches gilt für die dort des Weiteren protokollierte Aussage, ihr Vater sei 1945 „vom Kommando der sowjetischen Besatzungstruppen zum Kommandanten der Stadt Brandenburg bestellt“ worden. Davon abgesehen widerspricht dieser Aussage die vom Kläger vorgelegte „Archivbescheinigung“ des Zentralarchivs des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation (Anlage K40, Anlagenordner). Danach war … (Name01) ab Oktober 1945 dem Leiter des Kommandantendienstes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland zur Verfügung gestellt, war er ab Dezember 1945 Assistent des Militärkommandanten für Wirtschaft der Militärkommandantur in Neuruppin, ab Mai 1947 Oberoffizier der Militärkommandantur am selben Ort, ab November 1947 Oberoffizier der Militärkommandantur in Potsdam bzw. Brandenburg, ab Dezember 1948 Zugkommandeur der Automobilkompanie der Verwaltung der Sowjetischen Militärverwaltung des Landes Brandenburg, ab Februar 1949 Militärkommandant des Bezirks Seelow, ab Februar 1950 interimistischer Militärkommandant der Militärkommandantur der Garnison in Bernau und ab März 1950 Bezirkskriegskommissar des Nischne-Lomowski Bezirkskriegskommissariats des Gebiets Pensa. Als Kommandant der Stadt Brandenburg an der Havel war der Vater der Frau … (Name04) demnach zu keiner Zeit eingesetzt.
Auch im Übrigen weichen die Angaben der Zeugin vom Inhalt der vom Kläger vorgelegten Archivbescheinigung ab. Vor der Staatsanwaltschaft gab die Zeugin an, ihr Vater habe, als er 1945 zum Kommandanten Brandenburgs ernannt worden sei, im Range eines Oberstleutnants gestanden; der Archivbescheinigung dürfte indessen zu entnehmen sein, dass er diesen Rang erst aufgrund einer Anordnung vom 03.11.1949 bekleidete. Ferner ist nach der Bescheinigung davon auszugehen, dass Herr … (Name01) bereits ab März 1950 als Bezirkskriegskommissar im Gebiet Pensa, also im Gebiet der damaligen UdSSR eingesetzt worden war. Die Zeugin gab hingegen sowohl bei ihrer notariellen als auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung an, die Familie habe bis 1951 in Deutschland gelebt; erst in diesem Jahr sei der Vater in das Gebiet Pensa versetzt worden. Diese Differenzen zwischen den Bekundungen der Zeugin und der vorgelegten Bescheinigung sprechen – wie auch das damalige Alter der Zeugin – dafür, dass sie keine konkreten Erinnerungen an die Zeit vor dem Umzug der Familie von Deutschland in die UdSSR hat. Hierauf deutet ferner der Umstand, dass die Angaben der Zeugin keine Anhaltspunkte für Wohnungswechsel der Familie zwischen 1945 und deren Rückkehr in die UdSSR beinhalten, welche angesichts der aus der Archivbescheinigung ersichtlichen Wechsel der Einsatzorte Herrn … (Name01) indessen sehr wahrscheinlich sind. Schließlich hat die Zeugin vor dem Notar erklärt, beim Umzug in die Sowjetunion 1951 habe es keine Fragen in Bezug auf das Gemälde gegeben, weder an der Grenze Deutschlands noch an der Grenze der UdSSR. Dass die Zeugin insoweit eigene Wahrnehmungen geschildert hat, erscheint im Hinblick auf ihr Lebensalter im fraglichen Zeitraum wiederum wenig naheliegend.
Hinzu kommt, dass auch die Angaben der Zeugin zu den Geschehnissen nach der Rückkehr nicht durch objektiv feststellbare Tatsachen verifiziert werden können. Solche ergeben sich weder aus der Darstellung der vermeintlichen Bemühungen um einen Verkauf vermittels des stellvertretenden Direktors der …-Gallerie (Name08) Mitte der 1980er Jahre noch aus dem angeblich im Jahre 1999 erfolgten Verkauf. Vielmehr fällt auf, dass – anders als ihre Bekundungen zu einzelnen Umständen im Zeitraum von 1945 bis 1951 – gerade die Angaben der Zeugin zu den Umständen des geschilderten Verkaufs im Jahr 1999 kaum konkrete Details beinhalten. So sei sie auf den Interessenten durch eine Radiomeldung aufmerksam geworden, könne sich an die Bezeichnung der Radiostation aber nicht erinnern, habe sie eine Telefonnummer aufgeschrieben gehabt, die sie nicht aufbewahrt habe, habe sie mit einem Mann telefonisch ein Treffen verabredet, dessen Namen sie nicht erinnere und sei das Geschäft abgewickelt worden, ohne einen schriftlichen Vertrag zu errichten. Dies mag – wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 361 ff. eA) geltend macht – angesichts des geringen Werts, den die Zeugin dem Bild beigemessen habe, bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar sein, räumt die Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Klägers jedoch nicht aus, sodass der Senat eine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Gewissheit von der Darstellung des Klägers hieraus nicht zu gewinnen vermag.
(bb)
Die Annahme, Frau … (Name04) habe ihre Aussage aus Gefälligkeit zu Gunsten des Klägers getätigt, um – wie der Sache nach bereits in der Klageerwiderung geltend gemacht wird – im Nachhinein eine Erwerbsgeschichte zu konstruieren, die den Besitz des Klägers legal erscheinen lässt, wird des Weiteren durch die tatsächlichen Umstände, unter denen das Protokoll ihrer notariellen Zeugenvernehmung errichtet worden ist, nahegelegt.
Hierfür spricht zunächst, dass die Urkunde am selben Tag und durch denselben Notar aufgenommen wurde, wie die als Anlage K4 in Kopie vorgelegte Kaufvertragsurkunde (Anlagenordner) und das als Anlagen K74 und K95 vorgelegte Protokoll der notariellen Zeugenvernehmung des Herrn … (Name02) (Blatt 322, 699 d.A.). Nach dem erstinstanzlich zuletzt gehaltenen Vortrag des Klägers sei die notarielle Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften unter dem Kaufvertrag erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet und sich erstmals die Notwendigkeit ergeben habe, den Eigentumserwerb des Klägers gegenüber Dritten nachzuweisen (Schriftsatz vom 06.04.2023, Seite 3, Blatt 1145 d.A.). Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass die am selben Tag und von demselben Notar erfolgte Vernehmung der Zeugin … (Name04) demselben Ziel des Klägers diente. Dies wiederum lässt es als naheliegend erscheinen, dass der Kläger nicht nur darauf hingewirkt hatte, dass es überhaupt zur notariellen Vernehmung der Zeugin gekommen ist, sondern er auch inhaltlich Einfluss auf deren Angaben genommen hat.
Beachtlich ist insofern des Weiteren die Erklärung der Zeugin … (Name04) in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 25.11.2003: „Am 12.10.2003 machten mein Mann und ich auf eigene Initiative beim Notar eine Aussage zum Schicksal des Gemäldes“ (Anlage K46, Anlagenordner). Diese Äußerung legt die Annahme nahe, die Zeugin habe eine Beteiligung des Klägers am Zustandekommen ihrer notariellen Vernehmung in Abrede stellen, zumindest aber verheimlichen wollen. Indessen kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden, dass die Zeugin und ihr Ehemann aufgrund einer eigeninitiativ getroffenen Entscheidung zur Abgabe einer notariellen Zeugenaussage zufällig denselben Moskauer Notar an demselben Tag aufgesucht haben, an und bei dem der Kläger und Herr … (Name02) die vorgenannten Urkunden zu derselben Angelegenheit errichten ließen. Diese Bedenken werden durch den erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 361 ff. eA) hierzu gehaltenen Vortrag, die Zeugin sei zu dem Termin auf Antrag des damaligen Verteidigers des Klägers, Herrn Rechtsanwalt … (Name09), durch den Notar geladen worden, habe dieser Ladung aber aus Rechtsgründen nicht folgen müssen, sondern sei freiwillig zu der Vernehmung erschienen, nicht ausgeräumt. Das insofern in der Vernehmungsurkunde protokollierte Adverb (по со́бственной инициати́ве), welches – wie sich etwa dem Online-Wörterbuch „leo.org“ entnehmen lässt – entsprechend der vorgelegten Übersetzung „eigeninitiativ“ bedeutet, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Zeugin damit ausdrücken wollte, die Aussage auf die Ladung des Notars, aber im Bewusstsein der Freiwilligkeit gemacht zu haben.
Auf die Möglichkeit einer Einflussnahme des Klägers auf Frau … (Name04) deutet ferner, dass an der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugin … (Name04) am 25.11.2003 Rechtsanwalt … (Name09) teilgenommen hat, und zwar nicht als Verteidiger des Klägers, sondern – wie im nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 361 ff. eA) ausgeführt ist – als Beauftragter der Zeugin. Diese Koinzidenz lässt es zumindest als denkbar erscheinen, dass der Kläger über seinen Rechtsanwalt entweder Einfluss auf das Aussageverhalten der Zeugin genommen hat oder sich die Möglichkeit sichern wollte, die Aufnahme einer ihm ungünstigen Aussage zu vermeiden. Die dagegen erhobene Einwendung des Klägers, er habe seinen Rechtsanwalt weder vor noch nach der Vernehmung der Zeugin … (Name04) um einen Bericht über deren Aussage gebeten und einen solchen auch nicht erhalten, räumt diese Möglichkeit nicht aus.
(c)
Die weiteren zur Akte gereichten Vernehmungsprotokolle sind ebenfalls nicht geeignet, den hier in Rede stehenden Klagevortrag zu bestätigen.
Die vom Landeskriminalamt Brandenburg am 27.05.2005 befragte Zeugin … (Name06) hat zwar bestätigt, an dem Versand persönlicher Gegenstände des Herrn … (Name01) mitgewirkt zu haben (Anlage K44, Anlagenordner). Dass zu dem dabei versandten Gut auch das hier streitgegenständliche Bild gehörte, hat sie aber nicht bestätigt. Auch bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Versand überhaupt in zeitlichem Zusammenhang mit der Rückkehr Herrn … (Name01) in die UdSSR und nicht etwa mit einem nach dem Vorstehenden der Sache nach denkbaren Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands stand.
Für das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des … (Name10) vom 25.11.2003 (Anlage K65, Anlagenordner, sowie KB9, Blatt 21 eA/Anlagenheft Kläger) gilt gleiches wie für die vorgelegten Äußerungen seiner Ehefrau, der Frau … (Name04). Er bestätigt im Wesentlichen deren Angaben, ohne diesen Details der angeblich von ihm miterlebten Geschehnisse hinzuzufügen. So hat auch er die Radiostation nicht bezeichnen und den Namen des Erwerbers des „ungefähr Mitte 1999“ verkauften Bildes nicht erinnern können. Die Beschreibung der Person des Käufers bleibt mit „vom Äußeren her ungefähr 30 Jahre alt, ca. 170 cm groß, stämmige Körperform, dunkle Haare aber genau behaupten kann ich es nicht, ohne besondere Merkmale. An mehr von ihm erinnere ich mich nicht“ ebenfalls detailarm.
(d)
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich das Gemälde vor 1999 im Besitz des Herrn … (Name01) bzw. seiner Tochter befand, ergeben sich des Weiteren nicht aus dem im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers (Blatt 337 ff. eA) angeführten Zitat aus dem Werk „Kulturelles Gedächtnis: Kriegsverluste deutscher Museen. Wege und Biografien“ von Britta Kaiser-Schuster (Hrsg.). Denn auf welchen Quellen die hieraus zitierte Darstellung der Erwerbshistorie des streitgegenständlichen Gemäldes beruht, ist nicht ersichtlich. Soweit es die – vom klägerischen Vortrag abweichende – Schilderung betrifft, Herr … (Name01) habe das Bild entwendet gehabt, räumt der Kläger selbst das Fehlen objektiver Anhaltspunkte ein. Weshalb für die mit seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmende Darstellung anderes gelten soll, legt er indessen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers bietet diese Veröffentlichung daher schon deshalb keinen Beleg für die Richtigkeit der Angaben der Frau … (Name04), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Darstellung ihrerseits (auch) die vorstehend genannten Aussagen der Frau … (Name04) zugrunde liegen.
Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf stützen, dass der ehemalige Generaldirektor der Beklagten, Prof. … (Name11), nach einem in der Gazet van Antwerpen vom … (Datum) unter dem Titel „Lucretia nog niet thuis" veröffentlichten Artikel (Anlage KB5) geäußert habe, das streitgegenständliche Gemälde habe in einem Landhaus Reichsminister Goebbels gehangen. Ob dem eine seriöse Informationsquelle zugrunde lag oder lediglich ein Gerücht, welches möglicherweise vom Kläger selbst bei der Besichtigung des Gemäldes in Moskau am 15.06.2003 an Mitarbeiter der Beklagten herangetragen worden ist, lässt sich hier nicht feststellen.
Entsprechendes gilt für den vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2025 gehaltenen Vortrag, wonach in dem 2006 erschienenen Roman „Die schwarze Sonne“ von James Twining unter anderem das vorliegend streitgegenständliche Gemälde behandelt und dazu ausgeführt werde, dieses sei 1942 nach Rheinsberg verbracht, dort von Reichsminister Goebbels beschlagnahmt und dann „in seinem privaten Besitz in Bogensee in einem von einer seiner zahlreichen Geliebten genutzten Schlafzimmer aufgehängt“ worden. Dafür, dass dem eine andere Quelle als Zeitungsmeldungen wie der zuvor zitierte Artikel vom … (Datum) zu Grunde liegt, ist nichts ersichtlich. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb von einer seriösen Quelle ausgegangen werden, weil der Autor „bislang nirgendwo erwähnte weitere Umstände nennt“. Vielmehr finden sich die betreffenden Umstände, die dem hierfür angeführten Zitat zu entnehmen sind, nämlich dass die 61. Sowjetarmee das Haus Goebbels am 25.04.1945 eingenommen habe, ein russischer Offizier das Gemälde entdeckt und zurück nach Moskau geschmuggelt habe und es Jahrzehnte später von dessen Tochter für 800 USD verkauft worden sei, etwa in dem als Anlage K51 vorgelegten Artikel „Von Sanssouci nach Moskau“, der am 19.09.2003 in dem Magazin Spiegel veröffentlicht worden ist.
Davon abgesehen steht die Darstellung im Roman insofern im Widerspruch zum klägerischen Vortrag, als der betreffende ehemalige Landsitz Goebbels, der sog. Waldhof am Bogensee, nicht in Neuruppin, sondern – wie allgemein bekannt ist – im heutigen Landkreis Barnim belegen ist. Ausgehend von der Darstellung im Roman träfe es also nicht zu, dass sich die Herrn ... (Name01) zugewiesene Wohnung in derjenigen Immobilie befunden habe, in die das Bild angeblich von Reichsminister Goebbels verbracht worden sei. Dementsprechend ließe sich auch nicht annehmen, dass Herr … (Name01) den Besitz an dem Bild als Teil der Einrichtung der ihm zugewiesenen Wohnung erlangt hat. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass Herr … (Name01) Angehöriger der 61. Sowjetarmee gewesen und an der Einnahme des Waldhofs am Bogensee am 25.04.1945 beteiligt gewesen sei; nach der vorgelegten Archivbescheinigung ist davon auszugehen, dass er erst ab Oktober 1945 in Deutschland stationiert war.
Die vorstehend ausgeführten Erwägungen gelten gleichermaßen für die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2025 aufgestellte Behauptung, der Rubens-Forscher und -Kenner Prof. Dr. … (Name12) gehe „ohne Einschränkungen davon aus, ‚dass es für ihn klar sei, dass dieser Offizier das Bild geklaut habe, es …soweit möglich sorgsam … gefaltet und dann in einem kleinen Koffer oder einer größeren Aktentasche in die UdSSR verbracht habe‘". Dass – wie der Kläger geltend macht – „Prof. … (Name12) keinerlei Hinweise auf irgendeinen anderen Ablauf kennt“, lässt nicht darauf schließen, dass er (belastbare) Hinweise auf den vom Kläger behaupteten Ablauf hat.
(e)
Abgesehen davon, dass demnach nicht festzustellen ist, wo und in wessen Besitz sich das Bild zwischen 1945 und 1999 befunden hat, lassen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auch nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schließen, wie Herr … (Name02) in dessen Besitz gelangt ist.
Der Kläger stützt sich insofern auf das als Anlage K47 vorgelegte Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung des Herrn … (Name02) vom 24.11.2003 (Anlagenordner). Danach habe Herr … (Name02) ausgesagt, im September oder Oktober 1999 auf einer Gemäldeausstellung in Moskau in der Nähe des Hotelkomplexes … (Hotel) einen Bekannten Namens … (Vorname01) getroffen zu haben; dessen und seine Wege hätten sich früher ab und zu bei Käufen von antiquarischen Gegenständen gekreuzt. Der … (Vorname01), von dem er nicht mehr als diesen Namen kenne, habe ihm ungefähr fünf Farbfotografien des Gemäldes gezeigt und ihm dieses zum Kauf angeboten. Etwa zwei Tage später sei das Geschäft auf der Straße abgewickelt worden.
Die Aussagen bestätigen zwar im Wesentlichen den Vortrag des Klägers. Allerdings hat die Beklagte Umstände aufgezeigt, die die ernsthafte Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage begründen. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an dem von dem Kläger geschilderten Geschehensablauf. Stattdessen kommt ebenso in Betracht, dass Herr … (Name02) etwa auf dem sog. „grauen“ Kunstmarkt das streitgegenständliche Gemälde ausfindig gemacht und als private Kriegsbeute erkannt hatte und er mit dem Kläger übereingekommen war, gemeinsam darauf hinzuwirken, das Kunstwerk zur Erzielung eines möglichst hohen Gewinns dem regulären Kunstmarkt zuzuführen.
Die Annahme eines derartigen Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und Herrn … (Name02) in Bezug auf das streitgegenständliche Bild, was Motiv für eine Gefälligkeitsaussage sein könnte, liegt im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte Meldung der russischen Nachrichtenagentur … (Agentur) vom … (Datum) nahe. In dem Artikel wird über einen Rechtsstreit berichtet, in dem der hiesige Kläger durch ein Moskauer Bezirksgericht zur Zahlung von 1,2 Millionen € an einen russischen Geschäftsmann verurteilt worden sei. Der Geschäftsmann habe dem Kläger Geld geliehen gehabt, um ein Unternehmen zu gründen, das Kunstwerke aufspürt, bewertet, restauriert und verkauft. Das erste Geschäft habe der Verkauf des hier streitgegenständlichen Gemäldes sein sollen (Anlage B21, Blatt 513 d.A.). Auch unter Berücksichtigung des hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz (Blatt 361 ff. eA) gehaltenen Vortrags zu den vom Kläger mit dem betreffenden Geschäftsmann seinerzeit getroffenen Abreden mutet es zumindest als denkbar an, dass der Kläger auch mit Herrn … (Name02) – mit dem er eigenem Vorbringen nach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 25.11.1999 bereits seit langem in einer engen Geschäftsbeziehung stand (Schriftsatz vom 14.03.2022, Seite 53, Blatt 660 d.A.) – eine entsprechende Kooperation eingegangen war.
(f)
Da der Vortrag des Klägers zum Verbleib des Bildes zwischen 1945 und dem behaupteten Besitzerwerb durch Herrn … (Name02) im Jahr 1999 mithin nicht als wahr angenommen werden kann, kann eine Änderung der Eigentumslage in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden. Ob angesichts der demnach verbleibenden Ungewissheit darüber, wo sich das Bild in diesem Zeitraum befunden hat, überhaupt von der Maßgeblichkeit sowjetischem bzw. russischen Rechts auszugehen ist und ob der Kläger einen Eigentumserwerb Herrn … (Name01) nach dem seinerseits geltenden Besatzungsrecht oder aufgrund guten Gewissens nach Art. 183 ZGB RSFSR 1922 schlüssig dargelegt hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Auch kommt es daher nicht auf die von der Berufung wiederholten und vertieften Rechtsausführungen zu einem vermeintlichen Eigentumserwerb der Frau … (Name04) im Wege der Erbfolge bzw. durch Ersitzung gemäß Art. 50 Abs. 3 der Zivilrechtlichen Grundlagen der UdSSR und der Republiken vom 31.05.1991 an.
b)
Der Kläger hat das Eigentum an dem Bild auch nicht im Wege gutgläubigen Erwerbs erlangt.
aa)
Art. 302 Abs. 1 ZGB RF in der seit dem 14.07.1999 geltenden Fassung bestimmt: „Wurde eine Sache entgeltlich von einer Person erworben, die nicht zur Veräußerung berechtigt war, was der Erwerber nicht wusste und auch nicht wissen konnte (gutgläubiger Erwerber), so ist der Eigentümer berechtigt, die Sache von dem Erwerber zurückzufordern, wenn die Sache dem Eigentümer oder einem Dritten, dem die Sache in Besitz übergeben wurde, abhandengekommen ist, dem ersten oder letzten gestohlen wurde oder anderweitig gegen ihren Willen aus ihrem Besitz gelangt ist.“ Die Richtigkeit dieser Übersetzung des Gesetzestextes war erstinstanzlich unstreitig; sie findet sich sowohl im Vortrag der Beklagten als auch im Gutachten des Privatsachverständigen vom 25.12.2020 (Anlage K60, Seite 13). Der dagegen nunmehr vom Kläger vorgebrachte Einwand, statt mit „gutgläubig“ sei der betreffende russische Begriff mit „mit gutem Gewissen“ zu übersetzen, führt aus den im Folgenden dargelegten Erwägungen im Ergebnis zu keiner anderen Würdigung und kann daher dahingestellt bleiben.
Entgegen einer in der Rechtswissenschaft vertretenen Auffassung (siehe den Nachweis in der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 15.02.2006, Anlage K53a, Seite 18; vgl. auch Ostrovska, WiRO 2005, 293, 295 m.w.N.) beinhaltet die Vorschrift zwar nicht lediglich einen (prozessualen) Vindikationsausschluss, sondern einen Eigentumserwerb (vgl. Verfassungsgericht der Russischen Föderation, Beschluss vom 26.11.2020 – N 48-P, zitiert nach Blatt 260 d.A.). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend aber nicht erfüllt.
bb)
Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger den Besitz an dem Gemälde im Rahmen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt hat. Der Kläger trägt ein solches Geschäft, nämlich den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kunsthändler … (Name02), zwar schlüssig vor. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag wird aber jedenfalls durch die hierfür vorgelegten Unterlagen nicht derart belegt, dass der Senat sich im Sinne von § 286 ZPO von der Wahrheit der Sachdarstellung des Klägers überzeugen kann.
Der als Anlage K4 und zuletzt mit dem nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 361 ff. eA.) als Anlage KB6 vorgelegten Vertragsurkunde lässt sich – deren bestrittene Authentizität hier zu Gunsten des Klägers unterstellt – lediglich entnehmen, dass er und Herr … (Name02) am 25.11.1999 entsprechende Erklärungen schriftlich dokumentiert haben. Die Frage, ob das Erklärte inhaltlich richtig ist, insbesondere ob diese Erklärungen ernst gemeint waren oder die Urkunde nur zum Schein aufgenommen worden ist, lässt sich anhand der Vertragsurkunde nicht beantworten. Auch kann sich der Kläger insofern nicht auf die in der deutschen Rechtsprechung anerkannte Vermutung stützen, dass sowohl privatschriftlich verfasste als auch notariell errichtete Vertragsurkunden die Erklärung der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergeben. Denn diese Vermutung gilt nur im Verhältnis der Parteien zueinander, nicht zulasten eines am Vertragsschluss unbeteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2015 – IX ZR 68/14, NZI 2015, 654, Rn. 13 m.w.N.).
Tatsächliche Umstände, die auf den ernstgemeinten Willen der vermeintlichen Vertragsparteien schließen lassen, die nach der Urkunde eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen wirklich zu begründen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Annahme des Abschlusses eines Kaufvertrages mit Herrn … (Name02) über das Gemälde nicht die einzige, bei lebensnaher Betrachtung in Betracht zu ziehende Erklärung dafür, dass der Kläger – wie beispielsweise die von ihm ermöglichte Besichtigung des Bildes durch Mitarbeiter der Beklagten am 15.06.2003 belegt – nach 1999 Besitz daran erlangt hatte. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und Herr … (Name02) sich darauf verständigt hatten, gemeinsam darauf hinzuwirken, das von Herrn … (Name02) ausfindig gemachte und als private Kriegsbeute erkannte Kunstwerk zur Erzielung eines möglichst hohen Gewinns dem regulären Kunstmarkt zuzuführen.
Auf die Möglichkeit, dass der Kläger und Herr … (Name02) statt eines Kaufvertrages aus dieser Motivation heraus eine – wie auch immer ausgestaltete – quasi-gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer gemeinsamen Zweckverfolgung eingegangen sind, deutet, dass Herr … (Name02) nach dem Vortrag der Beklagten in einem Interview, welches als Teil des Films „Privat Rubens für 100 Millionen“ am 07.02.2005 im 1. Kanal des russischen Fernsehens ausgestrahlt worden ist, geäußert habe:
„Dann gaben wir es [das streitgegenständliche Bild] zu … (Name03) zur Restaurierung, und im Zusammenhang mit irgendwelchen Ereignissen vergesse ich es faktisch auf eine unbestimmte Zeit, ich glaube, es ist sogar fast ein halbes Jahr vergangen, und plötzlich fällt es mir wieder ein, wo ist denn eigentlich unser Bild, das wir gekauft haben. Ich rufe beim Restaurator an, der erklärt, er hat noch überhaupt nichts gemacht, aber es ist schon gespannt worden, d.h. es liegt unter der Presse. Das ganze halbe Jahr über haben wir die Leinwand verstärkt, ja, irgendeine Inschrift ist aufgetaucht. Ich komme hin und dort steht ‚Rubens Nr. 2‘. Na, und da hab ich auch schon zu dem Zeitpunkt angefangen, mit … (Vorname02) [freundschaftliche Kurzform zu … (Vorname03)] zu reden. … und da hat sich … (Vorname02) eingeschaltet“ (Anlage B13, Seite 2 f., Blatt 340 f. d.A.).
Diese Äußerungen widersprechen der Behauptung des Klägers, er habe die „erste Etappe“ der Restauration im …-Institut (Name03) in Auftrag gegeben, während der die Aufschrift „Rubens Nr. 2“ zu Tage getreten sei. Auch steht die Darstellung Herrn …(Name02), die von ihm veranlasste Restaurierung habe zumindest ein halbes Jahr gedauert, nicht im Einklang mit dem Vortrag des Klägers, wonach Herr … (Name02) das Gemälde im „September-Oktober 1999“ erworben habe und der vermeintlich am 25.11.1999 abgeschlossene Kaufvertrag bereits Ende des Jahres 1999 abgewickelt gewesen sei. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände, wonach das als Anlage B13 vorgelegte Transskript die Herkunft des Textes nicht erkennen lasse, die Äußerungen von Herrn … (Name02) darin verkürzt wiedergegeben seien und Herr … (Name02) in einem mit ihm – dem Kläger – im Oktober 2021 geführten Telefonat bekundet habe, in dem Interview nicht behauptet zu haben, er hätte die Aufschrift „Rubens Nr. 2“ selbst entdeckt, sind jedenfalls nicht geeignet, die sich hieraus ergebenden Zweifel am Vortrag des Klägers auszuräumen. Vielmehr ist danach unstreitig, dass Herr … (Name02) das behauptete Fernsehinterview gegeben hat; dass er darin die nunmehr in Abrede gestellte Aussage getätigt hatte, die fragliche Aufschrift selbst entdeckt zu haben, lässt sich dem vorgelegten Transskript im Übrigen nicht entnehmen.
Dass der Kläger sich seinem Vortrag nach mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben an das Kulturministerium der Russischen Föderation vom 29.11.1999 als Eigentümer des Gemäldes ausgab, lässt keinen anderen Schluss zu. Vielmehr ließe sich dies auch dadurch erklären, dass zwischen Herrn … (Name02) und dem Kläger vereinbart war, dass Letzterer gegenüber den Behörden auftritt. Diese Annahme erscheint angesichts des von der Beklagten behaupteten Inhalts des Fernsehinterviews des Herrn … (Name02) auch plausibel. Danach habe er auf die Frage „Stellen Sie sich selbst in dieser Rolle vor, sie haben nicht an … [den Kläger] verkauft, und jetzt sind Sie …“ geantwortet: „Ich würde diesen Druck nicht aushalten. … Wenn das Bild in meinem Besitz geblieben wäre, hätte ich diesen Druck, dem… [der Kläger] standgehalten hat, nicht aushalten können … weil es einen sehr großen Druck gab, sehr viele bürokratische Schikanen, sehr viel Papierkrieg, ich weiß nicht, so notarielle Papiere, … … (Vorname03) hat diesen Charakterzug, er kann kämpfen und zwar professionell. Ich bin ein eher weicher Mensch, man könnte sogar sagen schwach. … irgendwie bin ich dankbar, dass mir das erspart geblieben ist“ (Anlage B13, Seite 8 f., Blatt 346 f. d.A.).
Anders als der Kläger meint, spricht daher auch der Umstand, dass Herr … (Name02) nach der Bestätigung der Authentizität des streitgegenständlichen Gemäldes die Wirksamkeit des vermeintlichen Kaufvertrages nicht bestritten und das Bild nicht zurückgefordert hat, nicht für den behaupteten Kaufvertragsabschluss.
cc)
Die Frage, ob der Kläger und Herr … (Name02) am 25.11.1999 den Kaufvertrag mit dem behaupteten Inhalt abgeschlossen haben, kann allerdings im Ergebnis offen bleiben. Auch wenn der Vertragsschluss zu seinen Gunsten unterstellt wird, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des Klägers nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF jedenfalls daran, dass nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen ist, dass er die von ihm nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht hat, zu dem er (noch) in gutem Glauben sein bzw. mit gutem Gewissen handeln konnte.
(1)
Ein Erwerb nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF setzt unter anderem Voraus, dass der Erwerber noch im Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der ihm obliegenden Leistung gutgläubig ist bzw. mit gutem Gewissen handelt.
Die Gerichtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 28.03.2022 (Seite 6, Blatt 724 d.A.) dargelegt, dass zur Ermittlung der russischen Rechtsprechung nicht nur Urteile in streitigen Verfahren zu berücksichtigen seien, sondern auch Stellungnahmen des Obersten Gerichts sowie des (im Zuge der Gerichtsreform im Jahr 2014 aufgelösten) Obersten Wirtschaftsgerichts. Diese Erläuterungen seien nach Art. 126 der Verfassung der Russischen Föderation bindend, weswegen ihnen eine quasinormative Qualität zukomme und sie von den Gerichten als verbindlich aufgefasst würden.
Der Privatsachverständige hat diese Sichtweise in seinem Gutachten vom 01.02.2023 (Seite 4, Blatt 1049 d.A.) bestätigt. Er hat hierzu weiter ausgeführt, gemäß Ziffer 4 Art. 19 des Föderalen Verfassungsgesetzes der Russischen Föderation Nr. 1-FKS vom 31.12.1996 „Über das Gerichtssystem der Russischen Föderation“ seien das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation sowie das Plenum des – mittlerweile aufgelösten – Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gesetze der Russischen Föderation berechtigt, diese durch Beschlüsse verbindlich zu kommentieren. Ihrem juristischen Charakter nach handele es sich hierbei nicht um Individualrechtsakte, sondern um Rechtsvorschriften, also Quellen des Rechts, einschließlich des Zivilrechts.
Der Kläger hat diese Einschätzung seines Privatsachverständigen und der Gerichtssachverständigen zunächst geteilt. So heißt es hierzu zuletzt im undatierten, am 08.09.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz: „Dem Obersten Gericht der RF räumt Art. 126 der Verfassung der RF daneben das Recht ein, ‚Erläuterungen zu Fragen der Rechtsprechung‘ zu geben, ‚um eine einheitliche Anwendung der Gesetze der Russischen Föderation‘ zu gewährleisten. Was Art. 19 Ziff. 4 des Föderalen Verfassungsgesetzes der RF Nr. 21-FKS vom 31. Dezember 1996 ‚Über das Gerichtssystem der Russischen Föderation‘ und Art. 2 Ziff. 7 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht der Russischen Föderation wiederholt. Seine ‚Erläuterungen‘ veröffentlicht das Oberste Gericht der RF deshalb auch nicht in Form von Entscheidungen oder Verfügungen, sondern ausschließlich in Form von ‚Plenarbeschlüssen des Obersten Gerichts der RF‘….Dieser Beschluss stellt somit im Unterschied zu Entscheidungen und Verfügungen einzelner Kammern des Obersten Gerichts der RF eine Rechtsvorschrift dar.“
Der damit übereinstimmend hergeleiteten und schlüssig begründeten Auffassung über den (quasi-)normativen Charakter der betreffenden Plenarbeschlüsse ist beizutreten. Der vom Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 337 ff. eA) geltend gemachten gegenteiligen Ansicht, derartige Plenarbeschlüsse hätten mangels Kompetenz für eine verbindliche Regelung lediglich empfehlenden Charakter, vermag der Senat hingegen nicht zu folgen. Aus welchen Erwägungen der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit bislang einhellige Ansicht über den Rechtscharakter dieser Plenarbeschlüsse nunmehr in Zweifel zieht, ist dem nachgelassenen Schriftsatz nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
Ausgehend von der demnach zu beachtenden Bindungswirkung der genannten Plenarbeschlüsse des Obersten Gerichts und des früheren Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation ist bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschrift des Art. 302 Abs. 1 ZGB RF der (gemeinsame) Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation Nr. 10 und des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 22 vom 29.04.2010 (geändert am 12.12.2023) „zu bestimmten Fragen der Rechtspraxis bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Eigentumsrechten und anderen Eigentumsrechten“ (veröffentlicht in russischer Sprache im Online-Angebot der Internet-Plattform www.consultant.ru) zu beachten. In Ziffer 37 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses heißt es:
„Nach Art. 302 ZGB RF ist ein Beklagter berechtigt, gegen die Rückforderung von Vermögen aus seinem Besitz Einwendungen zu erheben, indem er Beweise vorlegt für seinen entgeltlichen Erwerb des Vermögens von einer Person, die nicht das Recht hatte, es zu veräußern, wovon er nichts wusste und nichts wissen musste (Erwerber mit gutem Gewissen).
Für die Anwendung von Art. 302 Pkt. 1 und 2 ZGB RF gilt ein Erwerber nur dann nicht als entgeltlich in den Besitz des Vermögens gelangt, wenn der Veräußerer zum Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Rechtswidrigkeit der Veräußerung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, nicht die vollständige Zahlung oder eine andere Gegenleistung für die Übergabe des streitigen Vermögens erhalten hat“ (zitiert nach dem nachgelassenen Schriftsatz des Klägers, Blatt 337 ff., 354 eA).
(2)
Dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Rechtswidrigkeit der Veräußerung des Bildes an ihn erfuhr oder hätte erfahren müssen, die ihm nach dem vermeintlichen Kaufvertrag obliegende Leistung vollständig erbracht hatte, ist nicht festzustellen.
Der Kläger wusste jedenfalls ab Februar 2003, dass das streitgegenständliche Gemälde seit 1945 in der Gemäldegalerie des Schlosses Sanssouci vermisst wird bzw. abhandengekommen ist. So heißt es in der E-Mail seines damaligen Bevollmächtigten, des schweizerischen Rechtsanwalts … (Name13) vom 12.02.2003: „… one of our client hast he opportunity to return a painting which has been missing from Sanssouci Gallery since 1945“ (s. etwa Anlage B17, Blatt 440 d.A.).
Dass er zu diesem Zeitpunkt bereits die Herrn … (Name02) nach dem vermeintlichen Kaufvertrag geschuldete Gegenleistung erbracht hatte, ist schon nicht vorgetragen. Vielmehr erschöpft sich das dahingehende Vorbringen des Klägers in der Behauptung, den vereinbarten Preis von drei Millionen USD an Herrn … (Name02) „partiell in bar, partiell im Austausch gegen einige dem Kläger gehörende Kunstwerke“ geleistet zu haben (Schriftsatz vom 20.08.2021, Seite 32, Blatt 184 d.A., Berufungsbegründung vom 14.03.2024, Seite 102, Bl. 115 eA). Die konkreten Zeitpunkte, zu denen er die Zahlungen geleistet und die Bilder übergeben haben will, bleiben ungenannt. Auch fehlt es an Vortrag zu den von den Vertragsparteien hinsichtlich der Ersetzung eines Teils des Kaufpreises durch Übergabe von Bildern getroffenen Absprachen, sodass offen ist, ob die geleistete Zahlung – wie es in der Kaufvertragsurkunde heißt – dem entsprechenden „Rubelgegenwert … zum Kurs der Zentralbank am Zahlungstag“ entsprochen hat.
Da es mithin an Vortrag zu den entscheidungserheblichen Zeitpunkten der Vertragserfüllung seitens des Klägers fehlt, kommt die Vernehmung des Herrn … (Name02), auf dessen Zeugnis sich der Kläger für die Erfüllung des Vertrages durch Zahlung und Hingabe von Bildern beruft, nicht in Betracht. Gleiches gilt für die vom Kläger beantragte eigene Vernehmung als Partei. Davon abgesehen liegen die besonderen Voraussetzungen hierfür nicht vor. So steht einer Vernehmung des Klägers nach § 447 ZPO entgegen, dass die Beklagte das erforderliche Einverständnis nicht erklärt, sondern der Parteivernehmung über die Behauptung der vollständigen Erfüllung des Kaufvertrages bereits in erster Instanz ausdrücklich widersprochen (Blatt 235 d.A.) und den Widerspruch in zweiter Instanz durch Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt hat (Blatt 174 eA). Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18, NJW 2020, 776, Rn. 20), an der es hier nach dem Vorstehenden fehlt.
dd)
Für die Annahme des Erwerbs des Eigentums an dem streitgegenständlichen Gemälde durch den Kläger nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF fehlt es ferner an dessen Gutgläubigkeit, Redlichkeit bzw. gutem Gewissen. Selbst wenn entgegen dem Vorstehenden zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass er den behaupteten Kaufvertrag mit Herrn … (Name02) im November 1999 abgeschlossen und die ihm danach obliegende Gegenleistung vor dem Erkennen der Herkunft des Bildes erbracht hat, ist zu seinen Lasten nicht festzustellen, dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass Herr … (Name02) zur Veräußerung des Bildes nicht berechtigt war.
(1)
In dem genannten gemeinsamen Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 10/22 vom 29.04.2010 ist im Punkt 38 Abs. 1 für den Fall des gutgläubigen Erwerbs gemäß Art. 302 ZGB RF bestimmt:
„Der Erwerber wird als gutgläubig angesehen, wenn er beweist, dass er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts über die Unrechtmäßigkeit der Veräußerung durch den Verkäufer nichts wusste und nicht wissen musste, insbesondere, dass er alle vernünftigen Maßnahmen getroffen hat, um die Verfügungsberechtigung des Verkäufers zu klären“ (zitiert nach dem Gutachten der Gerichtssachverständigen vom 28.03.2023, Seite 20, Blatt 738 d.A.).
Dem entspricht der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers (Blatt 337 ff. eA) zitierte Punkt 8 des Beschlusses des Plenums des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 8 vom 25.02.1998 „Über einige Fragen zur Praxis der Beilegung von Streitigkeiten, die mit dem Schutz des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte verbunden sind“, wonach bei der Anwendung von Art. 302 ZGB RF „der Erwerber nachweisen muss, dass er das Vermögen entgeltlich erworben hat und dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass das Vermögen von einer Person erworben wurde, die kein Recht zu dessen Veräußerung hatte.“
Bei diesen Aussagen handelt es sich nach dem Vorstehenden um Erläuterungen, denen Rechtsnormcharakter zukommt, die also während der Geltungszeit der Plenarbeschlüsse für die Rechtsanwendung verbindlich waren.
(2)
Nach der bis zum 28.02.2013 geltenden Rechtslage war es daher an demjenigen, der sich auf den gutgläubigen Eigentumserwerb berief, die Voraussetzungen für die Gutgläubigkeit darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Der dem widersprechenden Ansicht des Klägers, wonach die in Art. 10 Abs. 3 ZGB RF in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: ZGB RF a.F.) verankerte Gutgläubigkeitsvermutung auch für den gutgläubigen Erwerb nach Art. 302 ZGB RF gilt, ist nicht zu folgen.
Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. lautet: „In Fällen, in denen das Gesetz den Schutz von bürgerlichen Rechten davon abhängig macht, dass diese Rechte vernünftig und in gutem Glauben ausgeübt werden, wird die Vernünftigkeit und Gutgläubigkeit des Handelns der Teilnehmer der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen vermutet“ (Gutachten der Gerichtssachverständigen vom 28.03.2023, Seite 20, Blatt 738 d.A.). Dem entspricht die Übersetzung in dem Gutachten des Privatsachverständigen vom 11.05.2022 (Seite 21, Blatt 883 d.A.): „In den Fällen, wenn das Gesetz den Schutz der Bürgerrechte davon abhängig macht, ob diese Rechte vernünftig und gutgläubig wahrgenommen werden, wird die Vernünftigkeit der Handlungen und die Gutgläubigkeit der Teilnehmer der Zivilrechtsverhältnisse vorausgesetzt“. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen aus dem undatierten, am 08.09.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Klägerseite, wonach die Vorschrift gelautet habe: „Das gute Gewissen der Teilnehmer an bürgerlichen Rechtsbeziehungen und die Vernünftigkeit ihrer Handlungen werden vorausgesetzt“ (Blatt 291 eA) nicht beizutreten. Bei diesem Text handelt es sich – wie sich den Gutachten der Gerichtssachverständigen vom 28.03.2023 (Seite 20, Blatt 738 d.A.) sowie des Privatsachverständigen vom 11.05.2022 (Seite 21, Blatt 883 d.A.) entnehmen lässt und nach den Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 337 ff. eA) wohl auch vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt wird – um die seit dem 01.03.2013 geltende Gesetzesfassung.
Ungeachtet der Frage, ob der gutgläubige Erwerb nach Art. 302 ZGB RF – wie vom Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. vorausgesetzt – auf den Schutz von bürgerlichen Rechten oder aber auf die Begründung eines solchen Rechts, nämlich des Eigentums, abzielt, knüpft dieser Schutz jedenfalls nicht daran an, dass „diese“ Rechte vernünftig und in gutem Glauben ausgeübt werden. Maßgeblich für den Eigentumserwerb gemäß Art. 302 Abs. 1 ZGB RF ist nach der in der Vorschrift enthaltenen Legaldefinition des gutgläubigen Erwerbers stattdessen, dass dieser den Mangel der Verfügungsberechtigung des Veräußerers unverschuldet nicht erkannt hat.
Nur diesem Verständnis entspricht es auch, dass nach den zitierten Plenarbeschlüssen des Obersten Gerichts und des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 10/22 vom 29.04.2010 sowie des Obersten Wirtschaftsgerichts der Russischen Föderation Nr. 8 vom 25.02.1998 die Beweislast für die Gutgläubigkeit bzw. das Handeln mit gutem Gewissen beim Erwerber liegt. Die Annahme, der sich auf Art. 302 ZGB RF berufene Besitzer könne die Vermutung des Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. in Anspruch nehmen, ist daher schon wegen des Widerspruchs zu der – nach dem Vorstehenden verbindlichen – Auslegung durch diese Plenarbeschlüsse abzulehnen (ebenso Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20.11.2004, Seite 3, Anlage K60a). Die Auffassung einer extensiven Auslegung widerspricht im Übrigen der vom Kläger geltend gemachten hohen Bedeutung, die dem Wortlaut gesetzlicher Regelungen in der russischen Rechtsprechung traditionell zukomme.
Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Gutgläubigkeitsvermutung berufen, die in Art. 10 Abs. 5 ZGB RF in der seit dem 01.03.2013 geltenden Fassung verankert ist. Zwar ist nach dem am 01.03.2013 in Kraft getretenen Föderalen Gesetz Nr. 302-FZ „über Änderungen der Kapitel 1, 2, 3 und 4 des ersten Teils des ZGB RF“ vom 30.12.2012 die Gutgläubigkeits- bzw. Redlichkeitsvermutung mit dem vorstehend widergegebenen Text gegenüber Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. ausgeweitet worden. Nach dem Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 25 vom 23.06.2015 „Über die Anwendung durch die Gerichte von einigen Bestimmungen des Abschnitts I des 1. Teils des ZGB RF“ gilt diese Vermutung auch für den gutgläubigen Erwerb nach Art. 302 ZGB RF, weshalb mit dem Beschluss die vorgenannte Bestimmung im Beschluss Nr. 10/22 vom 29.04.2010 aufgehoben worden ist.
Die seit dem 01.03.2013 geltende Vorschrift findet vorliegend jedoch in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung. Die Gerichtssachverständige hat dargelegt, dass gemäß Art. 2 Punkt 5 des genannten Gesetzes vom 30.12.2012 dessen Bestimmungen grundsätzlich nur auf Rechtsbeziehungen Anwendung finden, die nach dem Tag seines Inkrafttretens entstanden sind. In Bezug auf Rechtsverhältnisse, die zuvor entstanden sind, werden die Bestimmungen – so die Sachverständige weiter – auf diejenigen Rechte und Pflichten angewandt, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes entstehen. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen entspricht das Gesetz insofern Art. 4 ZGB RF, wonach Gesetze auf dem Gebiet des Zivilrechts grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten, sie aber auf Rechte und Pflichten anzuwenden sind, die nach seiner Inkraftsetzung aus Rechtsverhältnissen entstanden sind, welche vor der Inkraftsetzung begründet worden sind. Die Ausführungen sind nachvollziehbar; der von der Sachverständigen zugrunde gelegte Gesetzestext von Art. 4 ZGB RF entspricht der auf der Internet-Plattform www.consultant.ru veröffentlichten Fassung der Norm und der Darlegung im Gutachten des Privatsachverständigen vom 11.05.2022 (Seite 4, Blatt 866 d.A.). Die hieraus gezogenen Schlüsse sind plausibel und decken sich mit Veröffentlichungen in der deutschsprachigen juristischen Literatur (s. etwa Mindach, WiRO 2015, 172; dies., WiRO 2013, 207).
Demnach ist mit der Sachverständigen davon auszugehen, dass ein nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF erworbenes Eigentum kein aus einem zeitlich vorgelagerten Rechtsverhältnis entstandenes Recht darstellt. Stattdessen stellt der Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift die unmittelbare Rechtsfolge der Verwirklichung des Erwerbstatbestandes dar: der gute Glaube des Erwerbers führt bei einem entsprechenden Rechtsgeschäft zum sofortigen Erwerb des Eigentumsrechts (vgl. auch Verfassungsgericht der Russischen Föderation, Beschluss vom 26.11.2020 – N 48-P, zitiert nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2021, Seite 37, Blatt 262 d.A., ähnlich die Übersetzung im Gutachten des Privatsachverständigen vom 11.05.2022, Blatt 880 d.A.). Nach dem Grundsatz der fehlenden Rückwirkung zivilrechtlicher Gesetze kommt daher eine Beurteilung des nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 1999 abgeschlossenen Rechtsgeschäftes anhand von Art. 10 Abs. 5 ZGB RF in der ab dem Jahr 2013 geltenden Fassung nicht in Betracht.
Der vom Privatsachverständigen im Hinblick auf die Ersitzung nach Art. 234 ZGB RF vertretenen Auffassung, die Vermutung nach Art. 10 Abs. 5 ZGB RF erfasse auch Fälle, in denen der Erwerbsaspirant den Besitz an der fraglichen Sache bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift erlangt habe, ist jedenfalls für den hier in Rede stehenden Tatbestand des gutgläubigen Erwerbes nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF nicht zu folgen.
Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass die Vorschriften der Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. und Art. 10 Abs. 5 ZGB RF – wie der Sachverständige meint – „textmäßig… identisch … [bzw.] übereinstimmend“ seien (Gutachten vom 11.05.2022, Seiten 14, 21, Blatt 876, 883 d.A.). Vielmehr besteht nach dem vom Privatsachverständigen mitgeteilten Wortlaut beider Vorschriften, die – wie bereits dargelegt – inhaltlich den im Gutachten der Gerichtssachverständigen vom 28.03.2023 wiedergegebenen Gesetzestexten entsprechen, kein Zweifel daran, dass der Vermutungstatbestand des Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. durch die Vorschrift des Art. 10 Abs. 5 ZGB RF deutlich ausgeweitet worden ist. Dementsprechend ist dem Kläger auch nicht in der im nachgelassenen Schriftsatz (Blatt 337 ff. eA) vertretenen Auffassung zu folgen, wonach der Gesetzgeber bei der Neufassung lediglich auf eine Tautologie verzichtet habe.
Zum anderen spricht gegen die Annahme einer lediglich redaktionellen Gesetzesänderung, dass die Vermutung nach Art. 10 Abs. 3 ZGB RF a.F. gemäß dem Beschluss Nr. 10/22 vom 29.04.2010 in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art keine Anwendung fand, sondern derjenige, der sich auf einen gutgläubigen Erwerb nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF berufen wollte, die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit zu beweisen hatte, die entsprechende Bestimmung dieses Beschlusses aber mit dem zitierten Plenarbeschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 25 vom 23.06.2015 aufgehoben worden ist.
Der demnach dem Kläger obliegende Beweis, dass er die mangelnde Berechtigung des Herrn … (Name02) zur Verfügung über das streitgegenständliche Bild nicht gekannt hatte und auch nicht kennen konnte, ist nicht geführt. Vielmehr kommt nach dem Vorstehenden ernsthaft in Betracht, dass dem Kläger – zumal aufgrund des Zusammenwirkens mit dem „sehr erfahrenen Kunsthändler … (Name02)“ (Seite 5 der Klageschrift) – von Beginn an bekannt war, dass es sich um das in der Fachliteratur beschriebene und seit dem Jahr 1998 in der Datenbank Art Loss Register unter der Registernummer N/98/40 registrierte Werk Rubens handelte.
ee)
Da die Annahme eines gutgläubigen Erwerbes demnach bereits mangels Feststellbarkeit eines entgeltlichen Erwerbs sowie der Gutgläubigkeit bzw. des guten Gewissens des Klägers ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen ist, dass das Gemälde gegen den Willen des Freistaates Preußen oder eines Dritten, dem das Bild vom Preußischen Staat übergeben worden war, aus dessen Besitz gelangt war, nicht mehr entscheidend an.
ff)
Dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF mithin nicht festzustellen sind, ist für die Annahme eines gutgläubigen Eigentumserwerbs des Klägers auch nicht deshalb unerheblich, weil es im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation an die Bundesjustizministerin vom 16.02.2004 (Anlage K52, Anlagenordner) heißt, die dortige Prüfung habe ergeben, dass der hiesige Kläger das Gemälde aufgrund eines Kaufvertrages erworben habe und somit gutgläubiger Erwerber sei. Der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers (Blatt 337 ff. eA) vertretenen gegenteiligen Ansicht ist nicht beizutreten. Eine Rechtsgrundlage für die vermeintlich konstitutive Wirkung dieser staatsanwaltschaftlichen Einschätzung ist nicht ersichtlich. Auch lässt das Schreiben nicht die Absicht erkennen, eine solche Wirkung herbeizuführen. Dass es hierin abschließend heißt, es könne nur „im Wege eines gerichtlichen Verfahrens über das weitere Schicksal des Bildes entschieden werden“, macht vielmehr deutlich, dass einer gerichtlichen Klärung der Eigentumslage nicht vorgegriffen wird. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben nicht an den Kläger als den seiner Auffassung nach von der rechtswirksamen Eigentumsfeststellung Begünstigten adressiert hat, spricht gegen die Annahme einer Regelung des Eigentums.
c)
Nicht festzustellen ist schließlich, dass der Kläger Eigentum an dem Bild im Wege der Ersitzung erlangt hat.
Die Ersitzung nach russischem Recht ist in Art. 234 ZGB RF geregelt. Dessen Absatz 1 lautete in der am 14.07.1999 in Kraft getretenen und bis zum 01.01.2020 gültig gewesenen Fassung:
„Eine Person – ein Bürger oder eine juristische Person –, die nicht Eigentümer des Vermögens ist, aber gutgläubig, offen und ununterbrochen 15 Jahre lang unbewegliches Vermögen als ihr Eigentum besitzt oder anderes Vermögen fünf Jahre lang besitzt, erwirbt das Eigentum an diesem Vermögen (Ersitzung)“ (zitiert nach dem Vortrag der Beklagten, Blatt 244 d.A.; inhaltlich entspricht dem die Übersetzung auf Seite 9 des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 17.01.2021, Anlage K60).
Dass die Gesetzesnovelle vom 16.12.2019 (N 430-FZ) zu einer für den Streitfall relevanten Änderung des Art. 234 ZGB RF geführt hat, ist ausgehend von dem unter https://www.consultant.ru veröffentlichten Gesetzestext, den Ausführungen der Gerichtssachverständigen und des Privatsachverständigen sowie nach dem Vorbringen der Parteien nicht anzunehmen.
Nach den Ausführungen der Gerichtssachverständigen ist die von der Vorschrift vorausgesetzte Gutgläubigkeit bzw. – in der Terminologie des Klägers – das gute Gewissen gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtes der Russischen Föderation im Beschluss vom 26.11.2020 (Az. N 48-P) nicht mehr – wie bis dahin anerkannt war – anhand des subjektiven Wissens des Besitzers zu bewerten, sondern als Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln (Gutachten vom 28.03.2022, Seite 33 ff., Blatt 751 ff. d.A.). Dabei setze die Annahme der Gutgläubigkeit für Zwecke der Ersitzung voraus, dass die Besitzbegründung nicht rechtswidrig war und durch äußerlich rechtmäßige Handlungen vorgenommen worden sei; wenn also die Besitzbegründung nicht rechtswidrig bzw. äußerlich rechtmäßig gewesen sei, sei im nächsten Schritt die Gutgläubigkeit des Besitzers zu prüfen (Gutachten vom 29.12.2023, Seite 13, Blatt 1009 d.A.).
Der Privatsachverständige tritt der Auffassung der Gerichtssachverständigen zum Verständnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtes der Russischen Föderation vom 26.11.2020 im Wesentlichen bei. So stellt auch er nicht in Abrede, dass das Verfassungsgericht damit von dem bis dahin anerkannten Maßstab der Gutgläubigkeit abgewichen ist (s. etwa Gutachten vom 11.05.2022, Seite 15 ff., Blatt 877 ff. d.A.) und dass es demnach für den tatsächlichen Besitzer einer Sache genügt, lediglich das Fehlen der Rechtswidrigkeit seiner Handlung zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Erwerbs zu beweisen (a.a.O., Seite 19, Blatt 881 d.A.). Der Privatsachverständige meint aber, diese Rechtsprechung sei dem Tenor der zitierten Entscheidung entsprechend nur auf Immobilien und im Übrigen auch nicht rückwirkend zur Beurteilung des hier im Jahr 1999 begonnenen Besitzes des Klägers heranzuziehen. Insofern habe es vielmehr bei der Beurteilung nach Maßgabe der Ziffern 15 und 18 des zitierten Plenarbeschlusses Nr. 10/22 vom 29.04.2010 zu verbleiben.
Dieser Meinungsstreit kann vorliegend dahingestellt bleiben. Wird mit der Gerichtssachverständigen davon ausgegangen, dass die in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26.11.2020 vertretene Rechtsauffassung für den Streitfall Geltung beansprucht, fehlt es für die Bejahung der Ersitzung an der Feststellung, dass die Besitzbegründung nicht rechtswidrig bzw. äußerlich rechtmäßig erfolgt ist. Denn aus den dargelegten Gründen ist letztlich offen, unter welchen konkreten Umständen der Kläger in den (Mit-)Besitz an dem streitgegenständlichen Gemälde gelangt ist. Diese Ungewissheit geht zulasten des Klägers, da die formale Rechtmäßigkeit des Erwerbs nach übereinstimmender Auffassung der Gerichtssachverständigen und des Privatsachverständigen vom Besitzer darzulegen und im Streitfall zu beweisen ist, also nicht von der Vermutung des Art. 10 Abs. 5 ZGB RF erfasst wird.
Wird mit dem Privatsachverständigen angenommen, dass es für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers gemäß Ziffer 15 des zitierten Plenarbeschlusses Nr. 10/22 vom 29.04.2010 darauf ankommt, dass er, während er den Besitz erlangte, von dem Nichtvorhandensein der Berechtigung für das Entstehen des Eigentumsrechtes bei ihm nicht wusste und nicht wissen musste, ist die Gutgläubigkeit des Klägers aus den schon zu Art. 302 Abs. 1 ZGB RF ausgeführten Erwägungen nicht festzustellen und auch nicht zu seinen Gunsten zu vermuten. Denn da es demnach nicht auf das Verhalten des Besitzers während des Zeitraumes seines Besitzes, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung dieses Besitzes ankommt, kann auch für die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens grundsätzlich nur auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht abgestellt werden. Die seinerzeit geltende Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 ZGB RF sah – wie ausgeführt – vor, dass in Fällen, in denen das Gesetz den Schutz von bürgerlichen Rechten davon abhängig macht, dass diese Rechte vernünftig und in gutem Glauben ausgeübt werden, die Vernünftigkeit und Gutgläubigkeit des Handelns der Teilnehmer der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen vermutet wird. Nach Ziffer 15 des Beschlusses Nr. 10/22 vom 29.04.2010 kommt es für die Gutgläubigkeit der Ersitzung jedoch nicht darauf an, dass Rechte vernünftig oder in gutem Glauben ausgeübt werden; entscheidend ist stattdessen, ob der Besitzer um die Hinderungsgründe für die Entstehung seines Eigentums wusste oder hätte wissen müssen. Letztlich kann daher unter Zugrundelegung der Auffassung des Privatsachverständigen für die Feststellung der Gutgläubigkeit des Klägers nach Art. 234 Abs. 1 ZGB RF nichts anderes gelten als für die Gutgläubigkeit nach Art. 302 Abs. 1 ZGB RF (ebenso das Gutachten der Privatsachverständigen vom 29.12.2022, Seite 12, Blatt 1008 d.A.).
Auf die von den Parteien weiter erörterten Fragen des Beginns, der Dauer und des Ablaufs der Ersitzungsfrist kommt es demnach nicht mehr an.
3.
Der mit dem nicht nachgelassen Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2025 gehaltene Vortrag zu vermeintlichen Belegen für den behaupteten Verbleib des Gemäldes in den Jahren 1945 bis 1999 ist aus den dargelegten Gründen unbehelflich. Auch im Übrigen bietet der Schriftsatz keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 30 Millionen € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.