| Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.11.2023 | |
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| Aktenzeichen | VG 8 K 1033/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1123.8K1033.14.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Widerrufsbescheid des L_____ vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb stationärer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Trägerin drei Einrichtungen der freien stationären Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg betrieb: das Therapeutische Kinder- und Jugendzentrum in U_____Ortsteil N a_____, das Kinder- und Jugendzentrum B_____in S_____, Ortsteil J, A_____ und das Therapeutische Kinder- und Jugendzentrum in M, S_____. Geschäftsführer war laut Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 2005 Dr. rer. nat. C_____(zuvor unter dem Namen Dr. H_____), Leitender Psychologe der kinder- und jugendpsychiatrischen Station der Landesklinik L, und ab 24. Juli 2006 der Diplom-Sozialpädagoge M_____. Die Klägerin bot damals als einzige Trägerin der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg auch die Möglichkeit zur stationären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit zugelassenen freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Das Therapeutische Kinder- und Jugendzentrum N_____ betrieb die Klägerin seit August 2001 auf der Grundlage der Betriebserlaubnis vom 28. August 2001. Die Erlaubnis galt zunächst für sechs Plätze in der Heimgruppe und einen Platz für Inobhutnahme. Sie wurde durch Bescheide des Landesjugendamts vom 21. April 2005, 13. März 2006, 11. Juli 2007 und 12. Oktober 2009 schrittweise auf 60 Plätze erweitert, davon zwölf Plätze für Minderjährige, für die durch familiengerichtlichen Beschluss freiheitsentziehende Maßnahmen zugelassen waren.
Außerdem betrieb die Klägerin seit April 2005 das Kinder- und Jugendzentrum B_____in J auf der Grundlage der Betriebserlaubnis des Landesjugendamts vom 21. April 2005. Die Erlaubnis galt zunächst für acht Plätze für Minderjährige, für die durch familiengerichtlichen Beschluss freiheitsentziehende Maßnahmen zugelassen waren. Sie wurde mit Bescheiden vom 26. Mai 2005 und 11. Juli 2007 auf 30 Plätze erhöht, davon 24 Plätze für Minderjährige, für die durch familiengerichtlichen Beschluss freiheitsentziehende Maßnahmen zugelassen waren.
Schließlich betrieb die Klägerin seit August 2008 auf der Grundlage der Betriebserlaubnis vom 1. August 2008 das Therapeutische Kinder- und Jugendzentrum in M. Die Erlaubnis galt seitdem für 24 Plätze für Minderjährige, für die durch familiengerichtlichen Beschluss freiheitsentziehende Maßnahmen zugelassen waren. Die Klägerin arbeitete insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe auf der Grundlage des „H-Konzepts“. Darin hieß es unter „Ziele und Zielgruppe“, die schwer verhaltensauffälligen Kinder und Jugendlichen hätten meist keine ausreichenden Erfahrungen und Fähigkeiten, um in einem üblichen sozialen Rahmen (Schule, Familie, Ausbildungseinrichtung usw.) erfolgreich bestehen zu können. Mögliche Gründe dafür seien ineffektive Bindungsstrukturen und -fähigkeiten, psychische und Verhaltensauffälligkeiten bis hin zur seelischen Behinderung, Süchte, Delinquenz, Traumata wie z.B. Misshandlungen oder Verlust, Krisensituationen oder ineffektive Beziehungsstrukturen.
Die Methodik der Klägerin war durch ein „Phasenmodell“ genanntes Stufenkonzept gekennzeichnet. Auf der ersten Stufe („rote Phase“) des Aufenthalts erfolgte bei entsprechender gerichtlicher Genehmigung eine geschlossene Unterbringung in engmaschiger Betreuung. Die Kinder und Jugendlichen sollten zunächst die Bewältigung fester Tagesstrukturen erlenen. Ein Verlassen ihres Wohnbereichs war im Regelfall nicht vorgesehen. Die Stufe 1 stellte ein „sehr engmaschiges Beziehungs-, Struktur- und Kontrollangebot“ dar. Laut Hausordnung war den Weisungen der Erzieher und Betreuer „unbedingt Folge zu leisten“. Die Betreuten wurden durchgehend bei sämtlichen Aufgaben und Aktivitäten beaufsichtigt.
In der zweiten Stufe („gelbe Phase“) wurde die vorgegebene Tagesstruktur schrittweise gelockert, und es begann allmählich eine Verselbständigung unter pädagogischer und therapeutischer Begleitung. Bei Erfolgen in der Einhaltung der Verhaltensnormen war eine sofortige Verstärkung und Kompetenzerweiterung vorgesehen, bei Rückschlägen ein Auffangen, u.U. aber auch eine Rückstufung in Phase 1.
In der letzten Stufe („grüne Phase“) erfolgte eine altersgerechte Betreuung ohne rigide Alltagsstrukturerwartungen. Fortgeschrittene Jugendliche bewohnten eigenverantwortlich ein eigenes Haus mit Bad und Küche und suchten selbständig die therapeutischen Angebote und den Ausbildungsbereich auf.
Zentraler Bestandteil des Phasenmodells war das lern- bzw. verhaltenstherapeutisch strukturierte Tokensystem. Pro Tag konnte jedes Kind/jeder Jugendliche bei Erfüllung seiner abgestimmten Verhaltensziele („Verhaltenspunkte“) ein solches Token, d.h. einen Holzchip, erhalten. In allabendlichen Gruppengesprächen wurde entschieden, ob jemand für den Tag ein Token erhielt. Die Chips konnten gegen Belohnungen eingetauscht werden, um vor allem in der „roten Phase“ schrittweise Vergünstigungen zu erwerben.
Während der geschlossenen Unterbringung konnte es nach dem Konzept bei eskalierenden Konflikten als letztes Mittel zu Zwangsmaßnahmen kommen. Dazu gehörten freiheitsentziehende Maßnahmen, Begrenzungen und Anti-Aggressionsmaßnahmen, wobei diese Begriffe teilweise inhaltsgleich verwendet wurden. Die Klägerin bildete ein PIT-Team (PIT = professionelle Interventionstechniken) aus speziell qualifizierten Mitarbeitern und Sporttherapeuten, deren Aufgabe es war, die Mitarbeiter in Deeskalations- und Interventionstechniken fortwährend zu schulen, die Maßnahmen bei Bedarf zu begleiten und im Nachhinein zu evaluieren. Vor der Anwendung körperlichen Zwangs hatten Deeskalationsmaßnahmen wie verbale Deeskalation, Einzelbetreuung im Zimmer, Einbindung in Alltagsarbeiten, Auszeit im unverschlossenen oder verschlossenen Zimmer des Kindes und Festhalten zu erfolgen. Für die Verhängung einer Auszeit im Anti-Aggressionsraum (Time-out-Raum) waren eine einheitliche Vorgehensweise und eine Dokumentationspflicht festgelegt. Als letzte Stufe waren bei körperlichen Übergriffen oder Selbstverletzungen Maßnahmen zur Verhaltensunterbrechung, Festhalten/körperliche Begrenzung bis zur Beruhigung, die Anwendung des PIT-Konzepts und die Nutzung des Anti-Aggressionsraums auch gegen den Willen des Jugendlichen vorgesehen. Bei „weiterhin steigender Anspannung bzw. völligem Verlust der Selbstkontrolle des Jugendlichen“ hatte eine Konsultation des Notarztes zu erfolgen. Die Klägerin übersandte den Personensorgeberechtigten, dem Landesjugendamt sowie dem fallzuständigen Jugendamt jeweils Meldungen über durchgeführte freiheitsentziehende Maßnahmen. Außerdem war eine ausführliche Nachbesprechung mit dem Jugendlichen vorgesehen, um „mögliche emotionale Belastungen aufzufangen und für vergleichbare Situationen in der Zukunft Verhaltensalternativen zu erarbeiten“. Am 28. August 2001 und am 21. April 2005 erteilte das Landesjugendamt für die Einrichtungen in N und J Auflagen zur Nutzung des Antiaggressionsraums (Time-out-Raums) und zur Durchführung von Freiheitsbeschränkungen.
Die Klägerin schloss am 1. März 2001 eine Kooperationsvereinbarung mit der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Landesklinik L. Darin wurde die fachliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen vereinbart sowie die Supervision, gegenseitige Hospitation und die Aus- und Weiterbildung. Die Klägerin konnte bei Krisenfällen direkt bei der Landesklinik eine Krisenintervention beantragen. Über die stationäre Aufnahme entschied letztverantwortlich die Klinik.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 bestätigte das staatliche Schulamt W der Klägerin, die Kooperationsvereinbarung zwischen dieser und dem Staatlichen Schulamt W erstrecke sich gemäß Verabredung auch auf den Standort der Einrichtung in J.
Am 18. Juni 2005 tötete sich eine 15-jährige Jugendliche in N durch Strangulierung mit der Kordel ihres Bademantels. Die Staatsanwaltschaft führte Ermittlungen durch, stellte aber kein Fremdverschulden fest.
Ein 14-Jähriger entwich am 7. Dezember 2006 aus J, indem er aus seinem Zimmerfenster aus einer Höhe von ca. drei bis vier Metern auf den Boden sprang. Dabei verletzte er sich und wurde ins Unfallkrankenhaus B_____ gebracht.
Am 15. April 2008 verurteilte die Jugendkammer des Landgerichts Cottbus den M., der während seines Aufenthalts in N im Jahr 2007 mehrere Mitarbeiter der Klägerin mit einer Nagelschere nicht unerheblich verletzt hatte, wegen versuchter Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Mord. Dem psychiatrischen Sachverständigengutachten folgend ging das Gericht von einer durch massive psychische Störungen verursachten verminderten Schuldfähigkeit des M. aus und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In der Urteilsbegründung sprach das Landgericht Cottbus von „weitgehend unzureichender und ineffizienter Behandlung“ des M. in der Einrichtung der Klägerin, was die Begehung der Straftat „zumindest erleichtert“ habe, wenn ihr nicht sogar dadurch „Vorschub geleistet worden sei“.
In J stürzte am 23. Februar 2007 die Jugendliche L. vom Dach der Einrichtung und zog sich beim Aufprall einen Beckenbruch zu. Dieselbe Jugendliche L. stürzte am 31. Mai 2008 wiederum vom Dach der Einrichtung in J und starb eine Stunde später an inneren Verletzungen.
Das Fazit des Landesjugendamtes zu den Vorfällen mit L. und M. nach den daraufhin bei der Klägerin durchgeführten örtlichen Prüfungen lautete, es müsse dringend eine interdisziplinäre Fachdiskussion zur Kooperation von Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe in stationären Einrichtungen geführt werden. Dabei stelle sich für Brandenburg die Frage der ärztlich-psychotherapeutischen Behandlungskapazitäten. Die Klägerin könne in ihren Einrichtungen im Landkreis D_____ nur auf eine einzige kinder- und jugendpsychiatrische Praxis zurückgreifen, die wahrscheinlich auch ohne die Klienten der Klägerin mehr als ausgelastet sei. Die Klinik in L sei möglicherweise aus krankenversicherungsrechtlichen Gründen weitgehend gehindert, wirksame flankierende ambulante Behandlungen und Begleitung im notwendigen Umfang zu leisten. Am 18. Oktober 2008 erörterte das Landesjugendamt den Bericht über die Vorfälle um L. und M. in einem Fachgespräch mit der Klägerin und hielt u.a. fest, die Psychiatrie müsse mehr ins Boot geholt werden. Auf Landesebene sei zu prüfen, welche zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt und welche Möglichkeiten der Mischfinanzierung geschaffen werden könnten.
Am 15. April 2009 ergingen für die Einrichtung in M und am 27. Oktober 2009 für die Einrichtungen in N und J die Auflagen, u.a. freiheitsentziehende Maßnahmen nur zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen anzuwenden, wenn jene zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen seien und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Die Maßnahme sei nur so lange aufrecht zu erhalten, wie sie zur Abwendung der Gefahr erforderlich sei; in der Regel nicht länger als eine Stunde. Darüber hinaus erging die Auflage, mit der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie E_____(für M) und mit der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie L (für N und J) eine Vereinbarung zu treffen, die aufsuchende psychiatrische Behandlung, Krisenintervention und stationäre Kurzzeittherapie sicherstelle (Nummer 6.). Die bis dahin bei der Klägerin praktizierten direkten Fixierungen auf einem Fixierbett wurden untersagt (Nummer 9.). Am 7. Januar 2010 wurden diese Auflagen für N und J und am 17. Februar 2010 für M wiederholt.
Am 18. Februar 2010 erließ das Landesjugendamt für die Einrichtungen in N und J weitere „Auflagen Grundrechte“. Die bis dahin praktizierten regelhaften Körperkontrollen und regelhaften Durchsuchungen der persönlichen Sachen wurden untersagt, ebenso das regelhafte Einbehalten und die Einschränkung der Nutzung der persönlichen Kleidung, das regelhafte Öffnen, Lesen und Einbehalten der ein- und ausgehenden Post der Kinder und Jugendlichen sowie das regelhafte Mithören von Telefonaten. Daneben wurde die komplette Unterbrechung des persönlichen Umgangs der betreuten Kinder und Jugendlichen mit ihren Eltern untersagt, sofern kein entsprechender Beschluss des Familiengerichts vorläge, und eine Begleitung von Gesprächen der Eltern mit ihrem Kind von der Zustimmung der Eltern abhängig gemacht. Dieselben „Auflagen Grundrechte“ enthielt auch der Bescheid für M vom 17. Februar 2010.
Die Klägerin erließ am 15. März 2011 eine „Dienstanweisung zum Umgang mit Freiheitsentzug gemäß § 1631 b BGB“. Bezüglich Anti-Aggressionsmaßnahmen hieß es u.a., diese seien gegen den Willen des Minderjährigen nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt vorlägen: erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung; vorherige Deeskalationsmaßnahmen erfolglos; kein milderes Mittel, um die Gefahr abzuwenden; Anordnung der jeweiligen Maßnahme durch eine Leitungskraft (Teamleitung, Bereichsleitung, Heimleitung). Während der Umsetzung der Maßnahme sei das Kind/der Jugendliche durch pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal zu begleiten. Weiterer Inhalt der Dienstanweisung war die Umsetzung der „Auflagen Grundrechte“ vom 17. bzw. 18. Februar 2010.
Der Amtsleiter des Landesjugendamtes Brandenburg hielt in einem Vermerk vom 25. November 2011 fest, es sei u.a. zu klären, ob in den klägerischen Einrichtungen bei einer durchschnittlichen Verweildauer von einem bis eineinhalb Jahren im Freiheitsentzug überhaupt noch eine pädagogische Wirkung festgestellt werden könne. Positive Entwicklungen könnten wegen der individualpsychologischen Entwicklungsdynamik im Jugendalter auch von selbst eingetreten sein oder hätten vielleicht ebenso in einem offenen Setting erreicht werden können.
Eine Mitarbeiterin des Landesjugendamtes schrieb am 26. April 2012 in einem Vermerk über die Personalsituation der Klägerin, in allen drei Einrichtungen seien gegenwärtig zu wenig pädagogische Fachkräfte vorhanden. Nur in N werde dies durch therapeutische Fachkräfte ausgeglichen. In J fehlten von den laut Betriebserlaubnis erforderlichen 34,25 Fachkräften neun Fachkräfte. Dies sei seit längerem bekannt und seitdem würden zwei Gruppen in J nicht mehr belegt. In N wären von 29,5 laut Betriebserlaubnis erforderlichen pädagogischen Fachkräften 25,63 vorhanden, in M von 27,5 erforderlichen pädagogischen Fachkräften 24,38. Durch die insgesamt sehr hohe Anzahl der Fachkräfte (einschließlich therapeutischer und psychologischer Fachkräfte) könne in allen Häusern davon ausgegangen werden, dass regelmäßig in den betreuungsintensiven Zeiten immer mindestens eine Fachkraft pro Gruppe Dienst habe und die Aufsicht und Betreuung jederzeit gewährleistet sei. Die fehlenden 4,12 Fachkräfte in M (von 34,5) müssten geklärt werden. Durch den zusätzlichen Einsatz von sogenannten pädagogischen Stützkräften, die nicht über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung verfügten, sich aber z. T. in Ausbildung befänden, könnten augenscheinlich fehlende Fachkräfte ersetzt werden. Dies sei aber zu überprüfen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2012 die Änderung der Betriebserlaubnis für den Standort M dahingehend, dass statt 16 Plätzen im intensivpädagogisch-therapeutischen Bereich nunmehr zwölf Plätze vorgehalten würden und zusätzlich vier Plätze als Projektstellen. Diese Projektstellen seien wie besprochen mit 0,5 Stellenanteilen einer pädagogischen Fachkraft auszustatten.
Am 11. März 2013 erteilte das Landesjugendamt mit einem Bescheid für die beiden Einrichtungen in N und J und mit einem weiteren Bescheid für die Einrichtung in N jeweils eine neue Betriebserlaubnis. Insgesamt unterhielt die Klägerin nunmehr drei Einrichtungen mit insgesamt 114 Plätzen, davon 60 (36 Plätze und 24 Projektstellen) in N, 30 (24 Plätze und 6 Projektstellen) in J und 24 (20 Plätze und 4 Projektstellen) in M. Für maximal 56 Plätze war die Betreuung von Minderjährigen erlaubt, bei denen das Familiengericht die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen genehmigt hatte. Am 1. Juli 2013 waren bei der Klägerin im Land Brandenburg insgesamt 74 Kinder und Jugendliche aus 14 Bundesländern untergebracht.
Nach der Betriebserlaubnis waren für N an Personal erforderlich: mindestens 29,5 Stellen für pädagogische Fachkräfte, acht Stellen für psychologische und therapeutische Fachkräfte (einschließlich eines gruppenübergreifenden Psychologen), zwei Stellen für begleitende handwerkliche Dienste, zwei Stellen für Nachtwächter und drei Stellen für Leitung (Regelarbeitszeit entsprechend TVöD).
Für J waren laut Betriebserlaubnis erforderlich: mindestens 28,25 Stellen für pädagogische Fachkräfte, sechs Stellen für therapeutische Fachkräfte, eine Stelle für einen gruppenübergreifenden Psychologen, eine Stelle für die pädagogische Leitung, fünf Stellen für begleitende handwerkliche Dienste, zwei Stellen für Nachtwächter.
Erforderlich waren für M nach der Betriebserlaubnis: mindestens 22,50 Stellen für pädagogische Fachkräfte, fünf Stellen für therapeutische Fachkräfte, eine Stelle für psychologische Fachkräfte (gruppenübergreifend), vier Stellen für begleitende handwerkliche Dienste, zwei Stellen für Nachtwächter, eine Stelle für Leitung (Regelarbeitszeit entsprechend TVöD).
Nach einem Vermerk des Landesjugendamtes vom 1. Juli 2013 betrug die durchschnittliche Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung in M ein Jahr. In J betrug sie ein Jahr und fünf Monate. Für N gab es keine Angaben. In M wurden 71 Prozent der Betreuten in ein offenes Setting verlegt, 17 Prozent brachen die Maßnahme ab und 12,5 Prozent wurden in andere freiheitsentziehende Maßnahmen verlegt. In J wurden 42 Prozent Verlegungen in offenes Setting, neun Prozent Verlegung in andere freiheitsentziehende Maßnahmen und 48 Prozent Abbrüche verzeichnet, in N 58 Prozent Entlassungen, 20 Prozent Abbrüche und 14 Prozent „Abgängige“, d.h. entwichene Betreute.
Für das Jahr 2013 meldete die Klägerin an das Landesjugendamt 115 Mal die Anwendung von körperlichen Begrenzungen und Anti-Aggressionsmaßnahmen in ihren drei Standorten. Dabei wurden als Auslöser z.B. genannt, teils auch in Kombination: beleidigendes Verhalten, Bedrohung, verschiedene Formen gegen Sachen und Personen gerichteter körperlicher Gewalt und selbstverletzendes Verhalten (Schlagen mit dem Kopf und den Extremitäten gegen Wände, Fußboden, Türen, Fensterscheiben usw.).
Am 7. Juni 2013 unternahm eine 17-Jährige in J einen Suizidversuch, nachdem sie bereits am Tag zuvor zu einer Krisenintervention in der Klinik gewesen war. Während einer Anti-Aggressionsmaßnahme am 7. Juni 2013, die nach Angaben der Klägerin wegen stark selbstgefährdenden Verhaltens erforderlich gewesen war, versuchte sie sich mit einem Stoffband zu strangulieren. Der herbeigerufene Notarzt wies die Jugendliche erneut in die stationäre Jugendpsychiatrie ein.
Der Beklagte stellte, nachdem die Tätigkeit der Klägerin zum Gegenstand kritischer Berichterstattung in verschiedenen Medien geworden war, auf einer Pressekonferenz am 28. Juni 2013 die sechs Mitglieder einer von ihm berufenen Untersuchungskommission vor. Deren Auftrag war die Untersuchung des Umgangs mit den Kindern und Jugendlichen in den drei Einrichtungen der Klägerin. Die Mitglieder der Kommission „erfüllen diesen Auftrag des Landes Brandenburg als unterstützende Sachverständige zur Wahrnehmung der Verpflichtungen des Landes nach § 45 ff SGB VIII“, so der Beklagte. Der Abschlussbericht solle dem Beklagten „nach Möglichkeit bis zum Ende des Jahres 2013 vorgelegt“ werden, im September 2013 ein Zwischenbericht. Auf der Pressekonferenz erklärte die Ministerin, sie habe derzeit keine Hinweise auf kindeswohlgefährdende Situationen für die untergebrachten Jugendlichen. Deshalb gebe es aktuell auch keinen Grund, die Jugendlichen aus der Einrichtung herauszunehmen oder die Einrichtung zu schließen.
Die Klägerin zeigte dem Landesjugendamt mit E-Mail vom 2. Juli 2013 an, dass sie „aufgrund der aktuellen Entwicklungen und kolportierten Vorwürfe gegen unsere Einrichtung“ in J die vorübergehend-engmaschige intensivpädagogisch-therapeutische Gruppe 7 nicht belege und Anfragen von fallführenden Jugendämtern kurzfristig ablehne.
Mit zwei Bescheiden vom 10. Juli 2013 untersagte das Landjugendamt der Klägerin vorläufig, drei Mitarbeiter in ihrer Einrichtung in N zu beschäftigen. Dem ersten Mitarbeiter wurde ein sexuelles Verhältnis mit einer untergebrachten Jugendlichen, dem zweiten ein Tritt in den verlängerten Rücken eines Jugendlichen vorgeworfen. Der Vorwurf dem dritten Mitarbeiter gegenüber bestand darin, einen Jugendlichen aufgefordert zu haben, in einen Müllcontainer zu steigen, und ihn dabei fotografiert zu haben, um ihn bloßzustellen.
Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2013 erteilte das Landesjugendamt Brandenburg die Auflage, ab sofort und zunächst bis zum 31. August 2013 keine Kinder oder Jugendlichen neu in die Einrichtungen der Klägerin aufzunehmen, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Das Landesjugendamt Brandenburg beauftragte mit jeweils gleichlautenden Schreiben vom 11. Juli 2013 die Mitglieder der bereits eingesetzten Untersuchungskommission, gemäß § 46 Abs. 2 SGB VIII als „Sachverständige“, zur Vornahme örtlicher Prüfungen, ob in den drei Einrichtungen der Klägerin die Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis weiterhin beständen.
Per 15. Juli 2013 meldete die Klägerin ihre Personalsituation am Standort N wie folgt: Gegenüber dem Soll von 29,5 pädagogischen Fachkräften gemäß Betriebserlaubnis gab es nach Angaben der Klägerin 32,76 pädagogische Fachkräfte. Gegenüber dem Soll von sieben therapeutischen Fachkräften (einschließlich einer übergreifenden psychologischen Fachkraft) gab es nach ihren Angaben 7,25 therapeutische Fachkräfte (einschließlich 0,75 übergreifende psychologische Fachkraft). Daneben gab es 23 pädagogische Stützkräfte.
Per 15. Juli 2013 gab die Klägerin die Personalsituation in J folgendermaßen an: 19,63 pädagogische Fachkräfte, drei therapeutische Fachkräfte (einschließlich einer übergreifenden psychologischen Fachkraft) und 13 pädagogische Stützkräfte.
Per 15. Juli 2013 gab die Klägerin ihre Personalsituation für M folgendermaßen an: Gegenüber dem Soll nach der Betriebserlaubnis von 22,5 pädagogischen Fachkräften plus einer Fachkraft pädagogische Leitung gab sie 26,25 pädagogische Fachkräfte einschließlich einer Fachkraft pädagogische Leitung an. Gegenüber dem Soll von sechs therapeutischen Fachkräften (einschließlich einer übergreifenden psychologischen Fachkraft) meldete sie 2,75 therapeutische Fachkräfte (einschließlich 0,75 übergreifende psychologische Fachkraft). Daneben meldete sie 15 pädagogische Stützkräfte.
In allen drei Einrichtungen wiesen nicht alle Mitarbeiter, die von der Klägerin als pädagogische Fachkräfte gemeldet worden waren, eine einschlägige pädagogische Berufsausbildung auf. Neben staatlich anerkannten Erziehern, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Lehrern und Lehrern mit Staatsexamen wurden auch Berufsfremde als pädagogische Fachkräfte geführt, so z.B. ein Meister für Metallbau, ein Meister im Straßenbauhandwerk und ein Tischlermeister. Zum Teil befanden sich die betreffenden Mitarbeiter zum angegebenen Stichtag in unterschiedlichen Stadien einer pädagogischen Berufsausbildung bzw. Zusatzausbildung.
Die Klägerin übersandte dem Landesjugendamt Übersichten zum Personal an ihren Standorten N und M per 30. Juli 2013.
Die Klägerin übersandte ferner eine Übersicht zur Belegung der Einrichtungen mit Kindern- und Jugendlichen per 30. Juli 2013. In N waren hiernach 36 von 60 Plätzen belegt, in M 20 von 24. In J waren nur noch zwei von 30 Plätzen belegt.
Zum 1. August 2013 schloss die Klägerin ihre Einrichtung in J „vorübergehend“ und verteilte einige wenige Fachkräfte auf die Einrichtungen in M und N.
Die Klägerin führte am 6. August 2013 mit dem Landesjugendamt ein ausführliches Beratungsgespräch. Themen waren der bestehende Aufnahmestopp, die bisherigen Bemühungen zur Beruhigung der Situation, die Beratung, was darüber hinaus noch möglich wäre, und die aktuelle Personalsituation.
Der Beklagte führte am 8. August 2013 ein Gespräch mit Vertretern der Klägerin. Ein Protokoll wurde über das Gespräch im Einvernehmen beider Seiten nicht angefertigt. Zum Gesprächsinhalt nahm der Beklagte am 16. August 2013 schriftlich Stellung, es habe u.a. Einvernehmen darüber bestanden, dass die pädagogische Situation weiterhin schwierig und durch die öffentliche Berichterstattung belastet sei und dass „die Ziele der fachlichen Weiterentwicklung und Weiterführung des Betriebs der H GmbH nicht den Erwartungen des MBJS und LJA“ entsprächen. Gleichwohl seien Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und dem Landesjugendamt bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ab dem 1. September 2013 besprochen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in dem Gespräch „hinlänglich die bekannten Aspekte des Aufnahmeverfahrens erläutert, er hat aber nicht die Probleme benannt und Lösungen vorgeschlagen“. Es sei nicht Aufgabe der Aufsichts- oder Fachbehörde, an Stelle des Trägers der Einrichtung konzeptionelle Erwägungen zur Diskussion zu stellen. Dies bleibe auch dann Aufgabe des Einrichtungsträgers nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, wenn eine Beratung nach § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII, stattfände. Der Vorschlag der Klägerin, das Aufnahmeverfahren zu modifizieren und dabei das Landesjugendamt einzubeziehen, sei zur Kenntnis genommen worden und werde zu erörtern sein.
Die Klägerin wies diese Zusammenfassung des Gesprächs vom 8. August 2013 mit Schreiben vom 21. August 2013 zurück. Sie äußerte die Auffassung, das Landesjugendamt müsse als Teil seiner Beratungsfunktion mitteilen, welche konkreten Probleme es für gegeben halte, um dann ebenfalls im Rahmen der Beratungspflicht mit der Klägerin Lösungen für die „vermeintlichen Probleme“ zu suchen.
Bereits zuvor, am 20. August 2013, fand auf Einladung des Landesjugendamtes ein Fachdialog mit ca. 20 Vertreterinnen und Vertretern von elf Behörden aus sechs Bundesländern statt, die Jugendliche in den Einrichtungen der Klägerin unterbrachten. Darüber hinaus übermittelten zehn Behörden auch aus zwei weiteren Bundesländern schriftliche bzw. telefonische Auskünfte an das Landesjugendamt. Auch Vertreter des Beklagten und der Vorsitzende und ein Mitglied der Untersuchungskommission nahmen teil.
Im zusammenfassenden Vermerk vom 26. August 2013 hielt eine Mitarbeiterin des Landesjugendamtes fest, die Anwesenden hätten als Zielgruppe der klägerischen Einrichtungen Kinder und Jugendliche beschrieben, die so gravierende Störungsbilder aufwiesen, dass sie bereits zahlreiche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in der Regel auch mehrere Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie hinter sich gehabt hätten. Häufig hätten für diesen Personenkreis im gesamten Bundesgebiet keine alternativen Angebote gefunden werden können. Bevorstehende Jugendhaftstrafen, anhaltende Prostitution, erheblicher Suchtmittelmissbrauch und zahlreiche Suizidversuche seien kennzeichnend für den Alltag der Kinder und Jugendlichen, so dass sie für pädagogische Interventionen kaum mehr erreichbar seien. Die Jugendämter hätten den Kontakt mit der Klägerin und die ihnen übermittelten Informationen als regelmäßig und gut beschrieben. Die medizinische Versorgung werde als gut eingeschätzt. Die schulische Förderung erfolge entsprechend der Hilfeplanung. Einige der Untergebrachten hätten die Schule erfolgreich abschließen können. Kritisch sei angemerkt worden, dass Ansprechpartner beim pädagogischen Personal häufig wechselten. Auch für das Personal scheine ein hohes Reglement zu bestehen, so dass sehr streng auf die Durchsetzung von Regeln bei den Jugendlichen geachtet werde. Beendigungen des Aufenthalts seien zum Teil hinausgezögert worden. In einer relevanten Größenordnung, wobei ein Jugendamt mit einer großen Zahl von Unterbringungen eine Zahl von 50 Prozent genannt habe, erfolge aus Sicht der Jugendämter durch die Unterbringung bei der Klägerin eine Stabilisierung der Lebenssituation der jungen Menschen. Sie erführen oft erstmalig Halt gebende Strukturen, lernten andere Mittel und Wege kennen, um sich durchzusetzen, und könnten sich wieder auf Beziehungen zu Erwachsenen einlassen. Festzustellen sei aber auch, dass bei einem Teil der Jugendlichen kaum oder keine Erfolge erzielt würden. Eine Einschätzung der Erfolgschancen der Unterbringung sei ausgesprochen schwierig. Insgesamt werde die Erfolgsquote angesichts der Schwierigkeiten der Jugendlichen positiv gesehen. Entwicklungschancen sähen die Anwesenden in einer verbesserten Kooperation zwischen der Jugendhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Es bedürfe einer Diskussion in der Fachöffentlichkeit über geeignete pädagogische Konzepte mit und ohne freiheitsentziehende Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 21. August 2013 äußerte die Klägerin gegenüber dem Landesamt die Besorgnis der Befangenheit von zwei Mitgliedern der Untersuchungskommission. Das Landesjugendamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2013 mit, es gehe davon aus, dass die beiden beanstandeten Personen ihre Tätigkeit als Mitglieder der Untersuchungskommission unbefangen weiter ausüben würden. Dazu gehöre auch, dass sie als mit der örtlichen Prüfung im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB VIII beauftragte Personen die dort genannten Rechte weiterhin wahrnähmen. Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen teilte das Landesjugendamt der Klägerin schließlich mit Schreiben vom 4. September 2013 mit, es halte die beiden Kommissionsmitglieder nicht für voreingenommen, sondern für unparteiisch.
In einer „Skizze zum Belegungsstopp“ hielt der zuständige Referatsleiter des Beklagten am 23. August 2013 fest, in M gäbe es keine akute Krise und keine gravierenden Vorfälle. Die pädagogische Situation sei gefestigt. Seit der Arbeit der Kommission werde vorsichtiger und aufmerksamer miteinander umgegangen und es herrsche ein weniger angespanntes Klima. Sein Hintergedanke, so der Referatsleiter, sei „die Rückführung der H GmbH auf ihren Ursprung in N“. Die Einrichtung mit den Erweiterungen in J und „N“, gemeint war wohl M, erscheine ihm zu schnell gewachsen, vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen. Ziele der weiteren Entwicklung könnten sein: Wechsel des Trägers (der Geschäftsführung), der pädagogischen Leitung und Verbesserung/Änderung/Weiterentwicklung der Konzeption, auch Verkleinerung der Platzzahl auf maximal 30 Plätze. Demnach sei ein Ende des Aufnahme- bzw. Belegungsstopps unter Auflagen möglich.
Laut Pressemitteilung vom 29. August 2013 entschied die Ministerin am selben Tag, dass der Belegungsstopp für den Standort M vorerst bestehen bleibe. In N dürfe die Klägerin nur unter besonderen Auflagen ab dem 1. September neue Jugendliche aufnehmen. In J komme eine Belegung nicht in Betracht, weil die Klägerin den Standort derzeit stillgelegt habe.
Am 29. August 2013 wies der Abteilungsleiter Kinder, Jugend und Sport bei dem Beklagten den Leiter des Landesjugendamtes in Ausübung der Fachaufsicht per E-Mail an, noch am selben Tag einen Bescheid zum Aufnahmestopp in den Einrichtungen der Klägerin zu erlassen. Für den Bescheid sei die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Mit Bescheid vom 30. August 2013 erließ das Landesjugendamt „Nebenbestimmungen gemäß § 45 Abs. 4 SGB VIII zur Betriebserlaubnis vom 11. März 2013 für die Einrichtungen N und J“. Neuaufnahmen in N waren ab 1. September 2013 im Umfang von zwei Jugendlichen pro Monat wieder möglich. Für die Einrichtung in M sei von der Klägerin ein Konzept zur Sicherung der pädagogischen Handlungsfähigkeit zu erarbeiten. Das Landesjugendamt prüfe das Konzept und berate bei der Umsetzung. Bis dahin gälte für die Einrichtung in M bis zunächst Mitte Oktober 2013 ein Belegungsstopp. Für die Einrichtung in J werde eine Wiedereröffnung und damit Belegung in Trägerverantwortung der Klägerin nicht vorgesehen. Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Nebenbestimmungen wurde angeordnet.
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtags Brandenburg debattierte in seiner öffentlichen Sitzung am 30. August 2013 über die Aufklärung und die Hintergründe der Vorwürfe gegen die Klägerin sowie mögliche Konsequenzen.
Die Klägerin legte am 4. September 2013 aktuelle Personalübersichten per 3. September 2013 bzw. 30. August 2013 für ihre Standorte M und N vor.
Am 4. September 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. August 2013 mit den Nebenbestimmungen zur Betriebserlaubnis ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Cottbus.
Die Klägerin und das Landesjugendamt führten am 7. Oktober 2013 ein Beratungsgespräch. Grundlage war ein vorab zugesandter Entwurf der Klägerin für eine Neuanpassung des Konzepts für die Aufnahme in M, die auch in N gelten sollte. Nach dem Vermerk des Landesjugendamtes vom 08. Oktober 2013 über das Gespräch bat die Klägerin um Hinweise bzw. Anregungen zum Konzeptentwurf. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vom Februar 2012 sähen so aus: Die Eingewöhnung solle auch auf die Vorbereitung der Gruppe, in die jemand aufgenommen werde, orientiert sein. Es sollten mit allen pädagogischen Fachkräften der zukünftigen Gruppe die vorhandenen Informationen zu dem jeweiligen Jugendlichen besprochen werden, um auf individuelle Verhaltensweisen eingehen zu können. Der Kontakt zur Gruppe und zu anderen Jugendlichen solle schneller erfolgen. Eine intensivere Unterstützung der Mitarbeiter insbesondere in der Aufnahmephase sei vorgesehen, z.B. solle der PIT-Trainer die Aufnahme begleiten. Kein Mitarbeiter solle mit einem Jugendlichen allein sein. Es solle eine verbindlichere Einbeziehung der übergeordneten Kontrollinstanzen geben.
Das Landesjugendamt habe im Rahmen der Besprechung eingewandt, dass laut Bescheid vom 30. August 2013 ein Konzept zur pädagogischen Handlungsfähigkeit in M insgesamt erarbeitet werden solle, das vorgelegte Konzept sich aber in der Hauptsache nur auf die Aufnahmephase beziehe. Das Landesjugendamt habe angeregt, die Mitarbeiter stärker in die Erarbeitung von Verfahren und Handlungsanweisungen einzubeziehen. Das Beschwerdemanagement könne auch auf Mitarbeiter und Jugendämter ausgeweitet werden. Hinsichtlich der als schwierig beschriebenen Kooperation mit dem für den Standort verantwortlichen Schulamt sollten Unterstützungsmöglichkeiten noch besprochen werden. Abschließend sei verabredet worden, dass die Klägerin das Konzept bis zum Ende der Woche überarbeite und eine aktuelle Übersicht zu Personal und Belegung sowie ein Organigramm übersende. Als nächster Besuchstermin des Landesjugendamtes in M wurde der 14. Oktober 2013 festgelegt.
Die Klägerin legte aktuelle Personalübersichten per 10. Oktober 2013 für ihre Standorte M und N vor. Außerdem übersandte die Klägerin eine Übersicht über die Kinder und Jugendlichen in M in den verschiedenen Gruppen und eine überarbeitete Fassung des Aufnahmekonzepts.
Das Landesjugendamt hielt in einer Stellungnahme am 15. Oktober 2013 fest, die Klägerin habe Hinweise zur Unterstützung der Mitarbeiter sowie der pädagogischen Leitung angenommen. Die Mitarbeiter in M bestätigten, dass die pädagogische Arbeit insbesondere durch die Standortpsychologin gut unterstützt werde. Die mit Bescheid vom 30. August 2013 getroffenen Auflagen habe die Klägerin erfüllt. Aus Sicht des Landesjugendamtes sei daher der Aufnahmestopp für den Standort M aufzuheben. Mitarbeiter der Klägerin hätten berichtet, dass es wohl Überlegungen seitens der Geschäftsführung gäbe, aus wirtschaftlichen Erwägungen auch den Standort M zu schließen. Auch hinsichtlich eines Trägerwechsels gäbe es weiterhin Gespräche.
Per 16. Oktober 2013 waren bei der Klägerin am Standort N 27 von 60 Plätzen belegt und am Standort M 10 von 24 Plätzen. Am Standort J befanden sich keine Kinder und Jugendlichen.
Am 17. Oktober 2013 schloss die Klägerin mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und _____ eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten der h_____Aufsichtskommission nach § 27 a des h_____AG SGB VIII.
In einem Brief des Landesjugendamtes an die Klägerin vom 21. Oktober 2013 hieß es bezüglich des Standorts M, für den derzeit ein Belegungsstopp gälte, Mitarbeiter der Klägerin hätten erklärt, dass es Überlegungen zu einer Schließung des Standorts gäbe. Weiter fehle es an einem Konzept zur Sicherung der pädagogischen Handlungsfähigkeit, das nach dem Bescheid vom 30. August 2013 hätte vorgelegt werden sollen. Das von der Klägerin am 4. Oktober 2013 vorgelegte Konzept beschränke sich auf die Aufnahmephase. Auch die Überarbeitung vom 15. Oktober 2013 lasse noch Fragen offen. Insbesondere sei offen, wie die Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren konzeptionell berücksichtigt werde. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 4. November 2013 die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Einen Tag später hielt das Landesjugendamt in einem Vermerk fest, es gebe Überlegungen von drei Mitarbeitern der Klägerin, den Standort M als Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in neuer Trägerschaft zu übernehmen.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 24. Oktober 2013, es gäbe derzeit keinerlei konkrete Pläne, den Standort M zu schließen. Der Belegungsstopp sei nach dem Wortlaut bis Mitte Oktober befristet gewesen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Belegungsstopp gälte.
Die Kommission legte am 30. Oktober 2013 den „Bericht und Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Untersuchung der Einrichtungen der H GmbH“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Kommission (BA I) verwiesen.
Mit Wirkung vom 1. November 2013 verließ der bisherige Geschäftsführer M_____das klägerische Unternehmen. Die Geschäftsführung wurde am selben Tag durch den Diplompsychologen J_____übernommen. Dieser bat um einen Gesprächstermin mit dem Landesjugendamt.
Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte mit Beschluss vom 6. November 2013 – VG 3 L 223/13 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den erneut vom Landesjugendamt bezüglich des Standortes N verfügten Belegungsstopp wieder her.
Am 6. November 2013 stellte der Beklagte den Untersuchungsbericht der Kommission auf einer Pressekonferenz vor. Dabei erklärte die Ministerin, die Empfehlungen der Kommission machten klar, dass es nicht nur an einzelnen Punkten, sondern nahezu in allen Bereichen der Heime der Klägerin erheblichen Reformbedarf gäbe. Diese weitreichenden Reformen seien weder realistisch noch umsetzbar. Deshalb bereite der Beklagte den Entzug der Betriebserlaubnis vor.
Der Beklagte hielt in einem internen Vermerk zu dem Gesprächswunsch des neuen Geschäftsführers der Klägerin mit dem Landesjugendamt am 14. November 2013 fest, der Beklagte erschwere seine rechtliche Argumentation in einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung um den Schließungsbescheid, wenn der Träger nachweisen könne, dass auf Gesprächsangebote nicht eingegangen werde. Zugleich erschwere er sie aber, wenn das Landesjugendamt jetzt Änderungsbedarfe formuliere, die in ihren Gründen für den Schließungsbescheid herangezogen würden. Daher empfehle der Beklagte, das Gespräch zu führen und auf die Frage, welchen Veränderungsbedarf das Landesjugendamt zur Sicherung des Wohls der Minderjährigen sähe, nur auf eine so bald wie möglich erfolgende Aussage des Landesjugendamtes zu verweisen. Dies werde dann entsprechend der Weisung der Ministerin als Schließungsbescheid geschehen, was aber nicht mitgeteilt werde.
Der für den 15. November 2013 geplante Gesprächstermin des neuen Geschäftsführers mit dem Landesjugendamt wurde durch dieses abgesagt, worauf der Geschäftsführer per E-Mail am selben Tag mitteilte, er könne die Absage nicht nachvollziehen. Er bitte noch heute um einen neuen Terminvorschlag. Außerdem bat er um umgehende schriftliche und den Verfahrensvorschriften entsprechende Information über die in der Pressekonferenz in der Vorwoche durch die Ministerin öffentlich erklärte Absicht, der Klägerin die Betriebserlaubnis zu entziehen.
Der neue Geschäftsführer der Klägerin bat mit Schreiben vom 19. November 2013 das Landesjugendamt nochmals um einen kurzfristigen Gesprächstermin. Denn angesichts der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und im Zuge des in diesem Zusammenhang durch die Ministerin verkündeten beabsichtigten Entzugs der Betriebserlaubnis, wofür bis heute aber kein Bescheid vorliege, sei die Arbeit erneut deutlich erschwert. Eine direkte und persönliche Kommunikation mit dem Landesjugendamt sei ihm bisher nicht möglich gewesen.
Wie aus einer Vorlage des Abteilungsleiters 2 des Beklagten vom 19. November 2013 hervorging, bestanden dort Zweifel daran, dass der beabsichtigte Bescheid einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde. Der Abteilungsleiter 2 bat um eine Weisung der Hausleitung für den Erlass des Bescheides.
Mit E-Mail vom 22. November 2013 wandte sich der Geschäftsführer nochmals an das Landesjugendamt und erklärte, er könne nicht verstehen und bedaure zutiefst, dass der mehr als notwendige Dialog zwischen dem Landesjugendamt, dem Beklagten und der Klägerin nicht zustande komme. Im November 2013 befanden sich noch 37 Jugendliche in den verbliebenen klägerischen Einrichtungen, davon zwei aus Brandenburg.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 hörte das Landesjugendamt auf Anweisung des Beklagten die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Betriebserlaubnis für die drei Einrichtungen an und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. Dezember 2013 ein.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zu der Anhörung Stellung: Sie sei interessiert, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Möglicherweise habe sie in ihren Einrichtungen für ihre Angebote ungeeignete junge Menschen. Die medizinische Betreuung und Versorgung der Kinder und Jugendlichen sei gesichert. Mit der Fachklinik E_____sei der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gescheitert, weil die Klinik auf den gesetzlichen Versorgungsauftrag verwiesen habe. In Bezug auf die Einrichtung in M bestehe eine enge Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums F_____Darüber hinaus seien mit zahlreichen anderen Institutionen und Behörden Kooperationsvereinbarungen geschlossen worden, z.B. mit dem staatlichen Schulamt. Anti-Aggressionsmaßnahmen seien weder willkürlich noch als pädagogische Maßnahmen durchgeführt worden. Sie hätten der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gedient. Letzten seien sich bewusst, dass diese Vorgehensweise eine Machtausübung darstelle, die ständig hinterfragt und verantwortungsvoll umgesetzt werden müsse. Sie unternähmen alles, um Missbrauch der einzusetzenden Machtmittel zu vermeiden. Es bestehe immer die Bereitschaft, ggf. weitere Differenzierungen im Vorgehen zu erörtern. Nach einschneidenden Maßnahmen sei immer die Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie erfolgt. Die personelle Besetzung sei hinreichend gewesen. Sie sei auch laufend Gegenstand von Abstimmungen mit dem Landesjugendamt gewesen. Sofern erforderlich habe die Klägerin bei Unterbesetzungen in eigener Initiative Gruppen vorübergehend geschlossen. Auflagen würden erfüllt. Der Schluss, dass die Klägerin durch Auflagen nicht dazu bewegt werden könne, die Anforderungen des Landesjugendamtes, die bisher nicht einmal in Ansätzen artikuliert worden seien, zu erfüllen, sei durch nichts gerechtfertigt. Die Zusammenarbeit in der Vergangenheit belege das Gegenteil, nämlich eine laufende konstruktive Zusammenarbeit. Der angebliche jetzt neu erkannte Bedarf für Änderungen des „Gesamtkonstruktes“ werde nicht einmal in Ansätzen spezifiziert, so dass Mutmaßungen über die Dauer für die „nötigen Vorkehrungen“ ohne Grundlage und Substanz seien.
Als „Anlage 1“ fügte die Klägerin ihrer Stellungnahme zwei Seiten „Kooperation mit externen Psychotherapeuten“ bei. Es gebe eine enge Zusammenarbeit mit diversen niedergelassen Psychotherapeuten bzw. Psychiatern, die auf Kinder und Jugendliche spezialisiert seien. Diese führte die Klägerin namentlich und mit Praxissitz auf.
Das Landesjugendamt teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 rechtliche Bedenken hinsichtlich des geplanten Widerrufs der Betriebserlaubnis mit und bat bezüglich des Erlasses des Widerrufsbescheides um eine Anweisung des Beklagten.
Das Landesjugendamt Brandenburg widerrief auf Anweisung des Beklagten mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII für die drei Kinder- und Jugendzentren in N, J und M die jeweilige Betriebserlaubnis. Zugleich verfügte es, die Klägerin habe den Betrieb der drei Einrichtungen bis zum 20. Dezember 2013 einzustellen. Für den Fall der Nichteinstellung des Betriebs bis zum 20. Dezember 2013 drohte das Landjugendamt der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR je noch zu diesem Zeitpunkt betriebener Einrichtung an.
Zur Begründung führte das Landesjugendamt im Wesentlichen aus, dass eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen durch die festgestellten Anti-Aggressionsmaßnahmen bestehe. Die Vorgaben des rigiden pädagogischen Konzepts der Klägerin verhinderten eine adäquate Auseinandersetzung mit den individuellen Problemlagen der Jugendlichen. Besonders in der Aufnahmephase könne ein erheblicher Teil von ihnen die gestellten Anforderungen von vornherein nicht erfüllen. Die notwendige medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen auf dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgebiet sei nicht in dem erforderlichen Maß gewährleistet. Entgegen der ausdrücklich für M ergangenen Auflage habe diese Einrichtung keine Kooperationsvereinbarung mit dem M_____ Krankenhaus in E_____für dessen Kinder- und Jugendpsychiatrie geschlossen. Bezüglich der von der Klägerin angeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten habe es entweder keine entsprechende Spezialisierung der Behandler oder nur sehr wenige Plätze gegeben. Wahrheitswidrig habe die Klägerin behauptet, es gebe Kooperationsvereinbarungen mit dem zuständigen staatlichen Schulamt, was auf die Schulämter in W und F_____ nicht zuträfe. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Klägerin sei daher nicht mehr gegeben. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen durch geeignete Fachkräfte sei nicht sichergestellt. Die Klägerin sei nicht bereit oder nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzustellen, weil sie nach wie vor davon ausgehe, jeden jungen Menschen aufnehmen und betreuen zu können. Von der Erteilung weiterer Beratungen und Auflagen werde abgesehen, da den grundlegenden und gravierenden Mängeln dadurch nicht abzuhelfen sei, wie die vergangenen Jahre gezeigt hätten. Das Gesamtkonstrukt der Einrichtungen bedürfe in Bezug auf Personal, Sachgesamtheit, pädagogische Konzeption und Vernetzung mit anderen relevanten Institutionen so grundlegender Änderungen, dass die dafür nötigen Vorkehrungen zu lange Zeit beanspruchen würden, ehe sie in der pädagogischen Praxis wirksam werden könnten. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 6 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 Widerspruch ein.
Den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2013 im Eilrechtsschutz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 13. Januar 2014 – VG 3 L 331/13 – ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15. Mai 2014 zurück.
Die Klägerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. med. F_____, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Forensische Psychiatrie und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Klinikdirektor der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universitätsmedizin R_____, vom 14. April 2014 vor. Danach seien verhaltenstherapeutische Ansätze der „Goldstandard“ in der Behandlung psychisch auffälliger Kinder und Jugendlicher insbesondere mit externalisierenden Störungen. Ein genereller Verzicht auf Zwangsmaßnahmen bei der Betreuung sei nicht nur nicht denkbar, sondern auch pädagogisch, psychotherapeutisch und juristisch bedenklich. Vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Studien sei die Erfolgsquote der Klägerin mit 50 bis 60 Prozent bei den als „Heimversager“ geltenden Kindern und Jugendlichen nicht hoch genug einzuschätzen und spreche für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Arbeit.
Am 8. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, das Wohl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen sei durch die Praxis körperlicher Zwangsmaßnahmen und das dadurch erzeugte Klima sowie durch die nicht ausreichende kinderpsychiatrische und psychotherapeutische Betreuung gravierend gefährdet. Weiter habe die Klägerin vielfach ungeeignetes Personal eingesetzt. Durch den Einsatz von Stützkräften ohne jede pädagogische Ausbildung habe sie das für eine verlässliche Zusammenarbeit mit der Einrichtungsaufsicht zwingend erforderliche Mindestmaß an Vertrauen endgültig zerstört. Entgegen der erteilten und bestandskräftigen Auflage habe sie keine Kooperationsvereinbarungen mit psychiatrischen Kliniken abgeschlossen. Die Vereinbarung mit der Klinik in L aus dem Jahr 2001 beziehe sich lediglich auf die damalige Platzkapazität von sechs Plätzen, biete aber keine Grundlage für die Betreuung von 114 Kindern und Jugendlichen, darunter 60 Plätze mit der gerichtlichen Zulassung freiheitsentziehender Maßnahmen. Die Klägerin sei nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen abzuwenden. Die Abwendung der Gefährdung mache eine grundlegende Änderung der gesamten Konzeption erforderlich, wozu die Klägerin bislang keine Bereitschaft gezeigt habe. Die Klägerin könne nicht die Unterbreitung von Änderungsvorschlägen fordern, sondern sie müsse selbst geeignete Problemlösungen für festgestellte Mängel entwickeln. Sie habe jedoch jegliche fachliche Eigenleistung im Hinblick auf eine Mängelbeseitigung vermissen lassen und sich auf den Hinweis beschränkt, sie sei bereit, Änderungsvorschläge zu prüfen und ggf. zu befolgen. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 87 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin hat daraufhin am 25. Februar 2015 die Untätigkeitsklage umgestellt und ist zur Anfechtungsklage übergegangen.
Die Klägerin hält den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides für unverhältnismäßig und rechtswidrig. Sie meint, der Beklagte sei von einem falschen rechtlichen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Erforderlich sei gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. eine konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Zu Unrecht gehe der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid davon aus, dass eine „zumindest höchst latent drohende Gefährdung“ genüge. Es sei erforderlich, dass die konkrete Gefahr für das Kindeswohl kausal durch Mängel in der Betreuung entstehe. Es müssten also objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, aus denen die kausale Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet würden. Verdachtsmomente genügten nicht. Lediglich für die Nichterteilung einer Betriebserlaubnis reiche es nach § 45 Abs. 2 SGB VIII aus, dass unter dem Blickwinkel einer Gefahrenvorsorge Bedenken dahingehend bestünden, dass in der Einrichtung das Wohl von Kindern und Jugendlichen Schaden nehmen könnte. Derartige Bedenken habe die Beklagte nie gehabt. Die Genehmigungen seit 2001 in zeitlicher Reihenfolge bis März 2011 zeigten auf, dass die Anzahl der Plätze nicht nur erhöht, sondern auch das von ihr erbrachte Leistungsangebot permanent erweitert worden sei. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. nehme nicht Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB VIII und knüpfe gerade nicht an diese als mögliche Aufhebungsgründe an. Allgemeine von einem Konzept ausgehende Gefahren sollten von Anfang an ausgeschlossen sein. Etwaige "latente Gefahren" seien vielmehr bereits bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen gewesen. Nach Prüfung und Genehmigung eines Konzeptes genieße die Einrichtung den Schutz des Art. 12 GG. Dieser Bestandsschutz gelte auch, wenn sich politische/ideologische oder pädagogische Strömungen in der Genehmigungsbehörde änderten. Aus der erfolgten Erteilung der Betriebserlaubnis lasse sich bereits schlussfolgern, dass in der Einrichtung das Wohl der Kinder unter dem genehmigten Konzept gewährleistet sei. In dem halben Jahr zwischen der erneuten Genehmigungserteilung und dem Widerruf habe sich nichts geändert.
Die Klägerin führt ferner aus, die Untersuchungskommission habe die Schließung nicht empfohlen, ein Widerruf der Betriebserlaubnis könne daher nicht auf deren Bericht gestützt werden. Der Untersuchungsbericht habe eine Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt. Im Übrigen stelle die Untersuchungskommission fest, dass das Konzept und ihre Arbeit entweder genauso gut oder besser seien als in den vergleichbaren Einrichtungen. Ein Widerruf der Betriebserlaubnis, wenn vergleichbare Einrichtungen gleich arbeiteten, nach vergleichbaren Konzepten, sei bereits mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Der Bericht sei auch kein Sachverständigengutachten. Es habe Vorkommnisse gegeben, die der Abwehr von Eigen- und Fremdgefährdung geschuldet seien, was zu erwarten sei, wenn Kinder aufgrund eines Beschlusses nach § 1631 b BGB aufgenommen würden. Ihre konkrete Arbeit sei stets fachlich auf hohem Niveau und korrekt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei das Kindeswohl in ihren Einrichtungen konkret gefährdet gewesen. Zum selben Ergebnis seien auch die Kontrollinstanzen gekommen, die sich allesamt über Jahre intensiv mit ihr beschäftigt hätten, deren Erkenntnisse aber im Kommissionsbericht nicht ausgewertet würden.
Selbst die Beklagte gehe nicht ernsthaft davon aus, dass das Kindeswohl in den Einrichtungen gefährdet sei. Vor Erlass des Bescheides habe der zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf nach allen Feststellungen und auch angesichts des Ergebnisses der Untersuchungskommission rechtswidrig und schadensersatzbegründend sei. Kein Jugendamt habe von bedenklichen Mängeln bei der Unterbringung berichtet. Das habe die damalige Ministerin bestätigt.
Als Grundlage des Widerrufs würden in den Bescheiden ausschließlich Vorkommnisse herangezogen, die teils Jahre zurück lägen und bereits durch alle Kontrollinstanzen, einschließlich Landesjugendamt und Staatsanwaltschaft eingehend geprüft wurden und in die Bewertung im August 2013 mit eingeflossen seien. Bei den vom Beklagten benannten Vorfällen habe es sich teils um Unglücksfälle, teils schlichtweg um falsche Beschuldigungen gehandelt. Schließlich könnten (politische/ ideologische) Bedenken gegen das Konzept der Einrichtung den Widerruf nicht rechtfertigen, nachdem ein solches Konzept nur 9 Monate vorher genehmigt worden sei.
Der Bescheid sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil es in ihm ausschließlich um Vorfälle im "vorübergehend engmaschig intensivpädagogisch-therapeutisch" betreuten Bereich gehe. Dazu habe nach der Betriebserlaubnis vom 11. März 2013 jedoch nur der kleinere Teil der genehmigten Betreuungsplätze gehört. Es gebe nicht ansatzweise eine Begründung im Bescheid oder im Widerspruchsbescheid, warum z.B. in den Projektstellen oder in den offenen Wohnformen das Kindeswohl gefährdet gewesen sein solle.
Zu beachten seien auch insbesondere die Umstände und Problemlagen der aufgenommenen Jugendlichen. Diese seien schwierig gewesen, die Jugendlichen seien nicht ohne Grund durch gerichtlichen Beschluss untergebracht worden. Die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und Jugendlichen, mit denen bislang niemand zurechtgekommen sei und für die deshalb (regelmäßig) das Jugendamt einen Beschluss nach § 1631b BGB beantragt hatten, seien Reaktion auf das bisherige ungünstige Umfeld. Das Jugendamt bestimme verbindlich den konkreten Hilfeplan, sie setze diesen fachlich um. Das angewendete Phasenmodell setze keinen festen Verhaltensrahmen und sei keine Einbahnstraße oder Sackgasse, sondern ein anerkanntes modernes Konzept.
Die Anti-Aggressionsmaßnahmen seien ein notwendiges Mittel zur Abwehr einer Eigen- oder Fremdgefährdung. Dabei sei selbstverständlich das mildeste Mittel zu wählen. Grundsätzlich verstehe die Klägerin unter AAM sowohl alle Maßnahmen und Methoden, die zu einer Deeskalation bei bereits entstandenen oder im Entstehen befindlichen aggressiven Verhalten genutzt werden könnten, als auch die Methoden, die vorbeugend ihre Bedeutung hätten. In der H habe es ein sehr ausgeklügeltes Deeskalationssystem gegeben, an dessen Ende nur bei Scheitern aller anderen Bemühungen und im Rahmen erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung auch die körperliche Begrenzung und Aggressionsunterbrechung nach einem speziell vermittelten und international anerkannten System habe stehen können. Im Ergebnis gebe der Erfolg ihrem pädagogisch-therapeutischen Ansatz Recht, was auch eine Vielzahl der Jugendlichen, die die Einrichtung durchlaufen hätten, bestätigten.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- den Bescheid des L_____ vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. Januar 2015 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des L_____vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. Januar 2015 rechtswidrig war.- die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung zunächst auf die Gründe in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem behauptet der Beklagte im Wesentlichen, in den Einrichtungen der Klägerin habe nicht fachgerecht ausgebildetes Personal regelmäßig Gewalt zur Abwehr akuter Fremd- und Selbstgefährdungen angewendet. Die Klägerin sei auch während der gesamten Zeit allenfalls bereit gewesen, formale Auflagen zu erfüllen. Sie sei aber nicht wirklich bereit gewesen sei, ihre gravierenden konzeptionellen und personellen Defizite abzubauen.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat das auf Strafanzeige einer im klägerischen Heim M vom 2. März 2011 bis 31. März 2012 untergebrachten Jugendlichen eingeleitete Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1250 Js 37507/13 wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 des Strafgesetzbuches [StGB]) gegen eine Mitarbeiterin der Klägerin am 27. März 2015 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Cottbus das auf Strafanzeige der Schwester eines im klägerischen Heim M vom 23. Januar 2013 bis 10. Juli 2013 untergebrachten Jugendlichen eingeleitete Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1250 Js 22528/13 wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) gegen einen Mitarbeiter der Klägerin am 13. Mai 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ein weiteres Strafverfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) unter dem Aktenzeichen 1250 Js 39132/13 gegen sechs Mitarbeiter der Klägerin zum Nachteil eines von 2011 bis 2013 im klägerischen Heim M untergebrachten Jugendlichen hat die Staatsanwaltschaft Cottbus am 31. August 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigeerstatters hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 05. Juli 2016 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 hat die Staatsanwaltschaft Cottbus eine Tabelle mit sämtlichen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren und Anzeigeprüfvorgängen übersandt. Danach ist es bis dahin in den von der Staatsanwaltschaft Cottbus bearbeiteten Verfahren mit Ausnahme der oben erwähnten Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen von Mitarbeitern der Klägerin wegen Misshandlung Schutzbefohlener, Körperverletzung oder sonstiger Delikte zum Nachteil der betreuten Kinder und Jugendlichen gekommen. Wegen der Einzelheiten der Verfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus wird auf Blatt 608 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (fünf Bände) , die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 3 L 168/13, VG 3 L 171/13, VG 3 L 223/13 und VG 3 L 331/13 sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mit den Aktenzeichen 1250 Js 37507/13, 1250 Js 22528/13, 1250 Js 39132/13, 1250 Js 37381/13, 1250 Js 31528/13, 1250 Js 39377/13, 1250 Js 22251/13 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
A. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Landesjugendamtes vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Betriebserlaubnis ist § 45 Abs. 7 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch i.d.F. vom 11. September 2012 (im Folgenden: SGB VIII a.F.). Nach dieser Vorschrift ist die Betriebserlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Da die Eingriffsschwelle des § 45 Abs. 7 SGB VIII durch das immanente Kriterium der Aktualität bestimmt wird, ist die im Zeitpunkt des behördlichen Eingreifens aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 –, juris Rn. 28, m.w.N.)
Es fehlt im folgenden Fall bereits an einer Gefährdung des Wohles der Kinder oder der Jugendlichen im maßgeblichen Zeitpunkt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Trägerin der Einrichtung nicht willens oder in der Lage gewesen wäre eine – hypothetische bzw. ihr vorgeworfene – Gefährdung abzuwenden. Schließlich ist der Bescheid unverhältnismäßig.
Eine Gefährdung des Wohles der Kinder oder der Jugendlichen, die in der Einrichtung bzw. den Einrichtungen betreut wurden, aufgrund der seinerzeit bestehenden Zustände in diesen, ist nicht festzustellen.
Im Rahmen der Rücknahme oder des Widerrufs einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. kommt es auf die Unterscheidung, ob eine Betriebserlaubnis ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt war, nicht entscheidend an. Denn Rücknahme und Widerruf unterliegen denselben Voraussetzungen. Die bereichsspezifische Regelung des § 45 Abs. 7 SGB VIII a.F. geht als lex specialis den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vor (Wiesner, SGB VIII Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 115).
§ 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. setzt eine hinreichende Gefahr für das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen voraus, die in der betreffenden Einrichtung betreut werden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 –, juris Rn. 29; BeckOGK/Janda, 1. Juni 2023, SGB VIII § 45 Rn. 95 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist von einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. auszugehen, wenn aufgrund von Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Minderjährigen festzustellen ist. Die zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entwickelten Maßstäbe können nicht uneingeschränkt übernommen werden, denn im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt. Es genügt vielmehr, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen ohne ein Eingreifen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit potenziell zu besorgen ist. Unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten verursacht wird. Dabei können auch Mängel in den in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII genannten Bereichen zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Eine Kindeswohlgefährdung kann etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder Jugendlichen beeinträchtigt wird, weil das zugrunde liegende Konzept mangelhaft ist, die erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die gesellschaftliche Integration oder gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert werden. Allerdings genügt der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für sich genommen nicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. Hinzukommen muss die hieraus resultierende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2022 – OVG 6 S 48/22 –, juris Rn. 8 m.w.N., u.a. auch Bezugnahme auf den Beschluss zwischen den Beteiligten vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, BA S. 3).
Bei der Prüfung, ob eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen vorliegt, geht es vorrangig um die Einrichtung als solche, also um eine generelle Gefährdung, und nur mittelbar um einzelne Kinder.
Bezugspunkt für den Schutz nach §§ 45 ff. sind nämlich nicht die einzelnen Kinder oder Jugendlichen, sondern die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten sind. Maßgeblich ist „das Wohl der Kinder und Jugendlichen“, also im Plural. Bezugspunkt für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Betriebserlaubnis gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 SBG VIII a.F. kann zwar auch (nämlich i.S. eines Anlasses) die Gefährdung (bzw. die schon erfolgte Schädigung) eines einzelnen Kindes oder Jugendlichen in der Einrichtung sein, muss es aber nicht. Vielmehr geht es um die Frage, ob bzw. inwieweit eine (generelle) Gefährdung des Kindeswohls aus einer aktuell gravierenden Abweichung der Verhältnisse in der Einrichtung im Verhältnis zu ihrer Konzeption und zu ihrem Zweck zu erkennen ist. Ausgangspunkt ist dabei die erteilte Betriebserlaubnis. Für sie war jeweils Voraussetzung, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet war. Damit ist der Begriff der Kindeswohlgefährdung in diesem normativen Kontext einrichtungsspezifisch, nicht kindspezifisch zu verstehen.
Das bedeutet, dass der Bezugspunkt für den Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung in erster Linie die Einrichtung selbst und nicht, jedenfalls nicht vorrangig, das einzelne Kind bzw. der einzelne Jugendliche ist, sondern die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten sind. Mithin geht es maßgeblich um das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen als Gesamtheit der Bewohnerinnen einer Einrichtung (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 125-128 m.w.N.; in diese Richtung auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 15 A 3/17 –, juris Rn. 119). Dies erklärt sich daraus, dass die Fallverantwortung für den einzelnen Minderjährigen beim verantwortlichen Jugendamt, hier dem entsendenden Jugendamt, verbleibt, das in der Rolle der Unterstützung der elterlichen Verantwortung für den Minderjährigen handelt, und zwar auch dann, wenn dieser in der jeweiligen Einrichtung untergebracht ist. Insoweit besteht eine „Trias der Verantwortung“ und kann die Betriebserlaubnisbehörde allein keine Garantie für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung bieten (vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 22). Relevant ist in der hier konkret vorliegenden Einrichtungsgattung, ob Vorfälle nach Ausmaß und Intensität die Konflikte übersteigen, mit denen ein Heim für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen notgedrungen regelmäßig konfrontiert ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, S. 4 BA).
Ist das Wohl der Minderjährigen durch einzelne in einer Einrichtung Beschäftigte gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde dem Träger gemäß § 48 SGB VIII die Beschäftigung dieser Personen untersagen. Eine solche Maßnahme, die nach dem Wortlaut auch eine Leitungskraft betreffen kann, hat nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Maßnahme vorzugehen, die den Betrieb der gesamten Einrichtung betrifft, (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 45 Rn. 45).
An diesem Maßstab ausgerichtet und unter Beachtung der tatsächlichen Umstände im konkret relevanten Zeitpunkt, d.h. dem Zeitpunkt des behördlichen Eingreifens (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 –, juris Rn. 28 m.w.N.), soweit sie sich feststellen lassen, kann eine Gefährdung des Wohls der Kinder bzw. Jugendlichen in der Einrichtung der Klägerin nicht festgestellt werden.
Zu betrachten ist hier im Hinblick auf das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr vor allem der Zeitraum seit Erteilung der letzten Betriebserlaubnis, d.h. ab dem 11. März 2013. Die zu widerrufende bzw. zurückzunehmende Betriebserlaubnis bezog sich nicht auf frühere Zeiträume. Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass das Landesjugendamt der Klägerin mit den Bescheiden vom 11. März 2013 jeweils eine neue Betriebserlaubnis für die drei Einrichtungen in N, J und M erteilt hat. Hierfür streitet im Übrigen auch der eindeutige Wortlaut der Betriebserlaubnisse vom 11. März 2013, die jeweils mit dem einleitenden Satz beginnen „Damit verliert die Betriebserlaubnis vom 20.12.2012 ihre Gültigkeit.“ Danach liegt klar zu Tage, dass das damalige Landesjugendamt die ursprünglichen Betriebserlaubnisse vollständig durch die neuen Betriebserlaubnisse ersetzen wollte.
Ob das Landesjugendamt die Erlaubnisvoraussetzungen tatsächlich erneut in jeder Hinsicht umfassend geprüft hat, ist rechtlich ohne Belang. Jedenfalls durfte die Klägerin nach ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont darauf vertrauen, dass es sich um eine neue Erlaubniserteilung handelte und daher zu jenem Zeitpunkt eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen jedenfalls nicht festzustellen war, vielmehr das Landesjugendamt davon ausging, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet war. Von vor dem 11. März 2013 liegenden Umständen konnte keine entsprechende Gefahr mehr für den neuen Betrieb bzw. die neuen Betriebe ausgehen, weil es sich dann nicht mehr um denselben Betrieb gehandelt hätte. Aus ihnen können daher nur Indizien für eine zukünftig drohende Gefährdung der Kinder und Jugendlichen abgeleitet werden.
Zwar gibt es keinen prinzipiellen Erfahrungssatz, nach dem Vorgänge aus der Vergangenheit sich zukünftig wiederholen werden bzw. Vergangenes unverändert fortbestehen und fortbetrieben werden wird. Indes ist auch unter Beachtung der neuen Betriebserlaubnisse vom 11. März 2013 nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Einrichtungen durch die Klägerin sich so grundlegend geändert hatte, dass sämtliche vergangene Umstände vollständig außer Betracht bleiben könnten und müssten und sie noch nicht einmal als Indizien berücksichtigt werden dürften. Freilich bedeutet dies nicht, dass ein Rückgriff auf beliebig lang zurückliegende und beliebig gewichtige Umstände uneingeschränkt möglich wäre. Dies würde dem dargestellten Maßstab einer entsprechenden Gefährdung, sei es in der Form einer gegenwärtigen, einer nahe bevorstehenden oder einer potentiell zu besorgenden Gefährdung, nicht mehr gerecht werden. Das Gericht betrachtet daher hier vorrangig, jeweils abhängig davon, inwieweit der konkret in Rede stehende Aspekt dies gebietet, (auch) Umstände, die in den unmittelbar vor 2013 liegenden Jahren, d.h. 2011 und 2012 gegeben waren. Diese tatsächlichen Umstände geben indes für eine entsprechende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen im vorgenannten Sinne nichts Hinreichendes her.
1. Aus der Personalsituation der Klägerin, wie sie anhand der in den Akten enthaltenen Unterlagen rekonstruierbar ist, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den klägerischen Einrichtungen ableiten, die den Widerruf der Betriebserlaubnisse im Dezember 2013 hätten rechtfertigen können.
Bezüglich der Qualifikation des Personals verzichtet § 45 SGB VIII darauf, eine fachliche Ausbildung als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben. Maßgebend sind Zweckbestimmung und Konzeption der jeweiligen Einrichtung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 12 CE 17.71 –, juris Leitsatz Nr. 1, Rn 32). Je anspruchsvoller die Aufgabenstellung einer Einrichtung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Eignung der in ihr tätigen Kräfte zu stellen. Wesentlich ist, dass die eingesetzten Kräfte den Anforderungen der jeweiligen Einrichtung gewachsen sind. Sie müssen zur Betreuung in der Einrichtung persönlich geeignet und hinreichend qualifiziert sein, was allerdings nicht stets den Einsatz ausgebildeter Fachkräfte voraussetzt. Im Lichte der durch die Berufsfreiheit geschützten Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger können stets nur Mindestvoraussetzungen vorgegeben werden. Aufgabe des Staates ist es nicht, optimale Bedingungen der Betreuung zu gewährleisten. Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist deshalb nicht das Wünschbare maßgeblich, sondern nur das für die konkrete Einrichtung erforderliche Minimum. § 45 SGB VIII will lediglich Standards sicherstellen, die verhindern, dass das Kindeswohl in Einrichtungen gefährdet wird; die Vorschrift gibt jedoch keine Handhabe, ein bestimmtes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 12 CE 17.71 –, juris Rn. 32-34 m.w.N.). Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind zwar auch durch Landesrecht denkbar. § 49 SGB VIII begründet insoweit ausdrücklich einen entsprechenden Gestaltungsspielraum. Aufgrund der objektiv berufsregelnden Tendenz derartiger Vorgaben bedarf es insoweit jedoch einer gesetzlichen Grundlage in Form eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung. Welche berufliche Qualifikation eine pädagogische Fachkraft in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe haben muss, ist im SGB VIII nicht geregelt. Eine landesrechtliche Regelung für Brandenburg gibt es ebenfalls nicht. Insbesondere enthielt das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) des Landes Brandenburg im maßgeblichen Zeitpunkt keine solche Regelung.
Der Beklagte bzw. das Landesjugendamt haben zur Personalsituation der Klägerin nur lückenhafte Ermittlungen durchgeführt, so dass sich diese im Jahr 2013 anhand der Verwaltungsvorgänge per 15. Juli 2013 im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten im Verhältnis zum vorgegebenen Soll und die berufliche Qualifikation rekonstruieren lässt. Für diesen Stichtag gibt es Meldungen der Klägerin sowie entsprechende Listen der Mitarbeiter und der belegten Plätze.
Anhand dieser Unterlagen lässt sich keine Gefährdung des Kindeswohls in den Einrichtungen der Klägerin per 15. Juli 2013 im Hinblick auf die Anzahl und die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte belegen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige von der Klägerin als pädagogische Fachkräfte geführte Mitarbeiter nach Aktenlage tatsächlich gar keine oder keine genügende entsprechende berufliche Qualifikation als Pädagogen aufwiesen. Die Akten geben keinen Aufschluss darüber, warum diese Personen, so z.B. in N in der Gruppe 3 ein Meister Metallbau und in der Gruppe 3.1 ein Meister im Straßenbauhandwerk und in der Gruppe 4 ein Tischlermeister, als pädagogische Fachkräfte geführt wurden. Aber selbst wenn man sie nicht als pädagogische Fachkräfte zählte, ergab sich daraus keine Gefährdung des Kindeswohls.
Ab Sommer 2013 war die tatsächliche Belegung der Plätze in einzelnen Gruppen deutlich niedriger als laut Betriebserlaubnis zulässig. Da eine Gefährdung im jeweils konkreten Zeitpunkt der Eingriffsentscheidung der Behörde und sodann im Wege der Prognose und unter dem Gesichtspunkt der dann bestehenden Verhältnisse beurteilt werden muss, kommt es bei der Beurteilung auf die tatsächliche Belegung und auf das dafür tatsächlich vorhandene Personal und dessen berufliche Qualifikation im konkreten Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2013 und nicht wie von dem Landesjugendamt bzw. dem Beklagten angenommen auf die Verhältnisse in der Vergangenheit, z.B. in den Jahren 2010-2012, an. Denn insoweit gaben die neuen Betriebserlaubnisse vom 11. März 2013 neue Personalschlüssel und neue genehmigte Gruppen und deren Umfang vor. Diese hielt die Klägerin – bis auf eine Ausnahme – im Wesentlichen ein. Von einer Gefährdung durch eine unzureichende, sei es zu geringe oder nicht hinreichend qualifizierte Personaldecke kann danach keine Rede sein.
In N standen nach der Meldung der Klägerin per 15. Juli 2013 in dem heilpädagogisch-therapeutischen Bereich (Gruppe 1, Nr. 1 der Betriebserlaubnis vom 11. März 2013), wo vier Plätze belegt waren, vier pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, nämlich zwei staatlich anerkannte Erzieher, ein Lehrer mit 1. Staatsprüfung für Lehramt Grundschule und eine Heilerziehungspflegerin/Heilpädagogin. Selbst wenn man die Heilerziehungspflegerin/Heilpädagogin hier kritisch sähe – obwohl es sich ausdrücklich um eine heilpädagogisch-therapeutische Gruppe handelte –, gab es laut Betriebserlaubnis für acht vorgesehene Plätze ein Soll von 4,5 pädagogischen Fachkräften. Die vorhandenen vier Kinder bzw. Jugendlichen wurden durch (mindestens) drei pädagogische Fachkräfte betreut. Der Personalschlüssel lag damit über dem laut Betriebserlaubnis erforderlichen Soll.
Im intensivpädagogischen Bereich (Gruppe 2, Nr. 2 der Betriebserlaubnis vom 11. März 2013) in N wurden laut Meldung der Klägerin per 15. Juli 2013 die vorhandenen drei Kinder und Jugendlichen von sieben ausgebildeten pädagogischen Fachkräften betreut (sechs staatlich anerkannte Erzieher und ein Diplomlehrer). Der Schlüssel lag damit deutlich über dem Soll von 5,5 für vier Plätze.
Im vorbereitenden sozialpädagogisch-therapeutischen Bereich in N (Gruppen 3 und 3.1) arbeiteten per 15. Juli 2013 insgesamt 4,5 pädagogische Fachkräfte (zwei Erzieher, eine Facharbeiterin Kinderpflege mit Anpassungslehrgang Erzieherin, eine Diplom-Sozialpädagogin sowie eine Lehramtsstudentin, die am 19. Juni 2013 eine Ausbildung zum Erzieher beendet hatte, mit 0,5 Stellenanteil), wobei sieben von acht Plätzen belegt waren und das Soll für eine volle Belegung bei 5,5 pädagogischen Fachkräften lag. Hinzu kam noch eine Heilerziehungspflegerin/Heilpädagogin. Die nicht einschlägig pädagogisch qualifizierten Kräfte können außer Betracht bleiben.
Problematisch erschien in N per 15. Juli 2013 nur die pädagogische Besetzung der Gruppen 4 und 5 („sozialpädagogisch therapeutische Gruppe“, Nr. 4 der Betriebserlaubnis vom 11. März 2013), wo das Soll bei elf pädagogischen Fachkräften für 16 Plätze lag. In diesen Gruppen waren zum 15. Juli 2013 insgesamt 13 Plätze belegt. Beschäftigt waren dort insgesamt dreizehn Personen, die 11,76 Vollzeitstellen abdeckten: 3,5 staatlich anerkannte Erzieher, eine Diplompädagogin, eine Heilerziehungspflegerin/Heilpädagogin mit 0,88 Stellenanteil, eine Heilerziehungspflegerin mit 0,5 Stellenanteil, drei Ergotherapeuten, eine Studentin Landschaftsnutzung und Naturschutz, die am 31. Juli 2015 die Ausbildung zur Erzieherin abschließen sollte, mit Stellenanteil 0,375 und zwei Berufsfremde (ein Tischlermeister und ein Stabssoldat), deren pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten sich nicht erschließen lassen. Es hätte aber die leicht zu realisierende Möglichkeit bestanden, den personellen Engpass in den Gruppen 4 und 5 durch die zeitgleich in N bestehende Überbesetzung mit ausgebildeten Pädagogen in den heilpädagogisch-therapeutischen und intensivpädagogischen Bereichen auszugleichen.
In der sog. Projektgruppe (Gruppe 16, 16K) waren nach Nr. 5 der Betriebserlaubnis vom 11. März 2013 in N insgesamt 24 Plätze für Kinder- und Jugendliche vorgesehen. Die Betriebserlaubnis sah hier 3,00 Stellen für pädagogische Fachkräfte als erforderlich vor. Zum 15. Juli 2013 war die Gruppe mit 8 Kindern bzw. Jugendlichen belegt. Laut der Meldung der Klägerin zum 15. Juli 2013 waren hier 4,5 pädagogische Fachkräfte vorhanden. Indes erfasste dies auch einen Facharbeiter für Lebensmitteltechnik mit einem Stellenanteil von 1,00, dessen pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten sich nicht erschließen lassen, sowie eine ausgebildete Zierpflanzengärtnerin mit einem Stellenanteil von 0,50, die ihre Ausbildung zur Erzieherin erst am 17. Oktober 2014 abschließen sollte. Die restlichen gemeldeten pädagogischen Fachkräfte mit einem Gesamtstellenanteil von 3,00 waren ein Lehrer, eine staatlich anerkannte Erzieherin und eine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Danach war die Gruppe angesichts ihrer erheblichen Unterauslastung mit 3,00 pädagogischen Fachkräften überbesetzt. Es hätte also auch hier die Möglichkeit bestanden, ein Defizit in Gruppen 4 und 5 durch Umverteilung auszugleichen.
In J gab es nach der Meldung der Klägerin per 15. Juli 2013 im intensivpädagogischen Bereich 7,63 ausgebildete pädagogische Fachkräfte (fünf Lehrer, zwei staatlich anerkannte Erzieher und eine Diplompädagogin mit 0,63 Stellenanteil, die zugleich auch Kinder- und Jugendpsychotherapeutin war), wobei nur einer der acht Plätze belegt war. Die Betriebserlaubnis vom 11. März 2013 sah insoweit (Nr. 6) 16 Plätze in 4 Gruppen vor, wobei 22 Stellen für pädagogische Fachkräfte und 4 für Therapeuten erforderlich waren, sodass die „Gruppe“ mit Fachkräften deutlich überbesetzt war. Im vorbereitenden sozialpädagogisch-therapeutischen Bereich gab es fünf ausgebildete pädagogische Fachkräfte (drei staatlich anerkannte Erzieher, ein BA soziale Arbeit, eine Diplom-Pädagogin). Hinzu kam noch eine fachfremde Kraft, die zum Erzieher ausgebildet wurde und eine therapeutische Fachkraft (ausgebildeter Lehrer). Das Soll für diesen Bereich lag bei 5,5 pädagogischen Fachkräften und 2,00 Therapeuten, wobei von den vorgesehenen acht Plätzen sieben belegt waren. In der Gruppe 15 mit Projektstellen, wo ein Soll von 0,75 pädagogischen Fachkräften vorgesehen war, gab es zwei Erzieher und eine Heilerziehungspflegerin/Heilpädagogin. Insgesamt war zum oben genannten Zeitpunkt in J eine Überbesetzung mit pädagogischen Fachkräften zu verzeichnen.
In M arbeiteten laut Meldung der Klägerin per 15. Juli 2013 im intensivpädagogischen Bereich (Gruppen 18, 19 und 21, Soll insgesamt 16,5 pädagogische Fachkräfte) neun staatlich anerkannte Erzieher, drei Lehrer, ein Angestellter mit Bachelor in Rehabilitationspädagogik, und ein Arbeitspädagoge (= 14 pädagogische Fachkräfte). Von den insgesamt zwölf Plätzen in den drei Gruppen waren lediglich acht belegt, so dass für diesen Bereich bei 14 pädagogischen Fachkräften nicht von einer personellen Unterbesetzung auszugehen ist. Im vorbereitenden sozialpädagogisch-therapeutischen Bereich (Gruppen 22 und 23), der ein Soll von 5,5 pädagogischen Fachkräften für acht Plätze aufwies, arbeiteten tatsächlich fünf ausgebildete pädagogische Fachkräfte (vier staatlich anerkannte Erzieher und ein Lehrer), wobei von acht Plätzen sieben belegt waren, so dass auch hier nicht von einer personellen Unterbesetzung auszugehen ist. In der Projektgruppe 20 mit einem Soll von 0,5 pädagogischen Fachkräften arbeitete eine staatlich anerkannte Erzieherin.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landesjugendamt per 30. Juli 2013 in N nur noch 36 von 60 Plätzen mit Kindern und Jugendlichen besetzt waren, in M 20 von 24. In J waren nur noch zwei von 30 Plätzen belegt.
Die Anzahl und die fachlich-berufliche Qualifikation der pädagogischen Mitarbeiter sind die wichtigsten Kriterien im Hinblick auf mögliche Gefährdungen in den klägerischen Einrichtungen aufgrund der Personalsituation. Die pädagogischen Fachkräfte bildeten den größten Anteil am Fachpersonal in den klägerischen Einrichtungen und prägten damit den dortigen Alltag insgesamt am stärksten. Denn im Vordergrund der klägerischen Einrichtungen stand die pädagogische Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen. Die Anzahl und die fachlich-berufliche Qualifikation der pädagogischen Mitarbeiter waren per 15. Juli 2013 ausreichend, um den laut Betriebserlaubnis geforderten Mindeststandard in der Betreuung im Hinblick auf die tatsächliche Belegungssituation zu sichern. Dass die Klägerin daneben in erheblichem Umfang pädagogische Stützkräfte eingesetzt hat, die keine einschlägige Fachausbildung hatten, kann nicht von vornherein als Gefährdungspotential betrachtet werden. Denn auch eine pädagogische Stützkraft kann trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung auf andere Weise, z.B. als Meister durch den Umgang mit Auszubildenden oder im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit Erfahrungen in der Jugendarbeit sammeln, die sie zu – die pädagogische Tätigkeit ergänzenden – Tätigkeiten in den klägerischen Einrichtungen befähigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die pädagogischen Stützkräfte hier etwa überfordert gewesen wären oder aufgrund einer fachlichen oder strukturellen Fehlbesetzung das Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Vielmehr deuten die vorstehenden Zahlen zur weitgehenden Überbesetzung mit pädagogischen Fachkräften zu den maßgeblichen Zeitpunkten indiziell das Gegenteil an. Auch im Übrigen ist ein strukturelles und einrichtungsbezogenes Defizit insoweit nicht erkennbar.
Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse enthalten auch keine Anhaltspunkte dazu, dass sonstige Kindeswohlgefährdungen von der Mitarbeiterschaft ausgingen. Die streitgegenständlichen Bescheide wurden nicht auf weitere von der Personalsituation ausgehende Gefahren gestützt. Die Verwaltungsvorgänge enthalten für den Stichtag 15. Juli 2013 nur Listen mit Angaben zu den Arbeitsorten, Namen (wobei der Vorname des Beschäftigten ausgeschrieben und vom Familiennamen nur ein Initial angegeben ist), zum Eintritt bei der Klägerin, zur berufsbegleitenden Ausbildung, zum Berufsabschluss, zum Stellenanteil und zum Stellenschlüssel laut Betriebserlaubnis und „eingestellt als“. Es fehlt an Angaben z.B. zur Berufserfahrung und zu sonstigen Faktoren, die für eine persönliche und charakterliche Eignung der Mitarbeiter noch von Belang sein könnten, wie z.B. Führungszeugnisse, weitere Kenntnisse bzw. Qualifikationen, Fortbildungen usw. Hierzu hatten das Landesjugendamt bzw. der Beklagte aber keine Vorgaben in der Betriebserlaubnis festgelegt. Auch kann z.B. aus einer geringen oder gar nicht vorhandenen Berufserfahrung nicht von vornherein ein Risiko abgeleitet werden. Denn die Bedeutung dieses Kriteriums ist kaum eindeutig bestimmbar. Berufserfahrung könnte von Vorteil gewesen sein, weil ein Berufsanfänger gerade mit den schwierigen Kindern und Jugendlichen, die bei der Klägerin betreut wurden, vielleicht eher überfordert gewesen sein könnte als jemand mit langjähriger Erfahrung. Andererseits hatte die Untersuchungskommission in ihrem Bericht ausdrücklich das Ausscheiden aller länger als vier Jahre beschäftigten Führungskräfte empfohlen. Sie hatte also jedenfalls auf der Leitungsebene die langjährige Berufserfahrung bei der Klägerin im Sinne einer zu tiefen Verstrickung in das klägerische Konzept offenbar eher negativ bewertet. Eine lange Berufserfahrung kann auch grundsätzlich die Gefahr mangelnder Veränderungsbereitschaft und veralteter Kenntnisse mit sich bringen, während ein Berufsanfänger aufgrund seiner erst kürzlich abgeschlossenen Ausbildung vielleicht mit moderneren Konzepten vertraut und flexibler ist.
Bei den weiteren bei der Klägerin beschäftigten Fachkräften, nämlich dem therapeutischen und psychologischen sowie dem sonstigen Personal (Handwerker, Nachtwächter, Wirtschaft, pädagogische Leitung), ist nach den Verwaltungsvorgängen keine gravierende Abweichung des Ist-Zustands vom Soll festzustellen. Die Klägerin bemühte sich im Sommer 2013 aktiv darum, weitere akute Personalprobleme wie z.B. das Fehlen eines Ergotherapeuten in M abzustellen, wie aus der aktenkundigen telefonischen Mitteilung vom 05. August 2013 an das Landesjugendamt über ein laufendes Bewerbungsverfahren hervorgeht.
Die von der Klägerin dem Landesjugendamt vorgelegten Personalübersichten per 3. September 2013 und per 10. Oktober 2013 lassen weiterhin keinen gravierenden Personalmangel in N und M erkennen, sondern im Gegenteil teilweise Überbesetzungen und teilweise geringe Unterschreitungen des Solls. Dies erklärte sich daraus, dass die Belegung der Gruppen in N und M weiter zurückging. So waren per 16. Oktober 2013 in N nur noch 27 von 60 Plätzen besetzt waren, in M zehn von 24 Plätzen. Demnach würde für die beiden Standorte de facto ab Mitte Oktober 2013 ein deutlicher Personalüberhang bestanden haben.
Zur Personalsituation im November und Dezember 2013 haben der Beklagte bzw. das Landesjugendamt keine Ermittlungen mehr durchgeführt. Auch die Klägerin hat für die letzten beiden Monate keine Übersichten vorgelegt. Der Widerruf der Betriebserlaubnis wurde aber auch nicht mit (neu aufgetretenen) Personalproblemen in diesem Zeitraum begründet.
Weitere Details zur Personalsituation z.B. im Hinblick auf Dauerkranke, Überschreitungen der Arbeitszeit/gehäufte Mehrarbeit usw. geben die Unterlagen auch für die davor liegenden Zeiträume nicht her.
Die Ausführungen des Landesjugendamtes in dem Bescheid vom 13. Dezember 2013 unter Buchstabe e) zur Personalsituation in den Einrichtungen der Klägerin liegen neben der Sache. Denn das Landesjugendamt stützt sich auf die Personalsituation in den Jahren 2011 und 2012, ohne jedoch auf die im hier relevanten Zeitraum im Jahr 2013 und dort besonders im zweiten Halbjahr bestehende personelle Besetzung bei der Klägerin einzugehen. Diese ist den Verwaltungsvorgängen jedenfalls per 15. Juli 2013 relativ unproblematisch zu entnehmen. Wenn auch die Personalsituation in den Vorjahren 2011 und 2012 zu Bedenken und Maßnahmen wie Verringerung der Plätze und Auflagen Anlass geboten haben mag, so kann daraus keine Gefährdung mehr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen ab Sommer 2013 abgeleitet werden. Denn zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Personalsituation als im Wesentlichen unproblematisch dar. Anhaltspunkte für eine Prognose, dass sich die problematischen Situationen der Vorjahre wiederholen könnten, gab es nach Lage der Akten nicht. Im Gegenteil zeigte die Belegungssituation ab Sommer 2013 eindeutig einen Trend zur Verringerung der Anzahl der betreuten Jugendlichen und damit einen Personalüberhang bzw. einen abnehmenden Personalbedarf. Im Übrigen waren die Jahre 2011 und 2012 auch von der am 11. März 2013 für die drei Einrichtungen neu erteilten Betriebserlaubnis nicht mehr umfasst, da diese neuen Vorgaben für das Personal enthielt. Schließlich sind die Ausführungen des Widerrufsbescheides zu etwaigem Personalmangel in den Jahren 2011 und 2012 bestenfalls rudimentär und betreffen auch nur einzelne etwaige Missstände. Eine strukturelle Fehlbesetzung kann dem Bescheid nicht entnommen werden.
Außerdem hätte einer mangelhaften personellen Ausstattung mit pädagogischen oder anderen Fachkräften mit einer Auflage bzw. einer Änderung der Betriebserlaubnis oder mit einer Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 SGB VIII gegenüber einzelnen Beschäftigten begegnet werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine solche Auflage bzw. Änderung nicht beachtet bzw. dass sie nicht bereit oder fähig gewesen wäre, eine sich aus einem dauerhaften Personalmangel ergebende Gefährdung abzuwenden. Im Gegenteil hat die Klägerin selbst im Jahr 2011 ihre Plätze in J wegen dortiger personeller Probleme reduziert. Am 21. Juni 2012 beantragte die Klägerin aus demselben Grund die Änderung der Betriebserlaubnis für M in Form einer Reduzierung der bislang 16 Plätze im intensivpädagogisch-therapeutischen Bereich auf zwölf. Im Jahr 2013 reduzierte die Klägerin die Belegung in J immer weiter und legte die dortige Einrichtung schließlich ab 1. August 2013 vorübergehend ganz still. Dies zeigt die Bereitschaft der Klägerin, auf Personalprobleme angemessen zu reagieren und die Instrumente der Auflage bzw. der Betriebserlaubnis zu respektieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bereitschaft und Fähigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2013 und besonders gegen Ende 2013, als der Widerruf der Betriebserlaubnis erfolgte, nicht mehr vorhanden gewesen wäre, lassen die Akten nicht erkennen. Aufgrund der zahlreichen betriebsbedingten Entlassungen im Herbst 2013 wegen der Stilllegung der Einrichtung in J hätte die Klägerin pädagogisches und sonstiges Fachpersonal eventuell sogar von dort nach N verlagern können.
Soweit der Widerruf auf Berichte von Jugendlichen oder früheren Mitarbeitern über „Misshandlungen und grobe Körperverletzungen“ (Seite 17 des Widerrufsbescheids) gestützt wurde, ist festzustellen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen diese Vorwürfe nicht bestätigt haben. Es sind keine strafrechtlichen Verurteilungen von Mitarbeitern der Klägerin wegen Misshandlung Schutzbefohlener oder wegen Körperverletzung im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin erfolgt. Zwischenzeitlich sind - soweit ersichtlich - sämtliche Strafverfahren abgeschlossen. Bis auf zwei bzw. drei Fälle, die den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen bzw. Kindern zum Gegenstand hatten und die mit einer Verurteilung bzw. einer Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO endeten, wurden sämtliche Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Jedenfalls zwei dieser Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, die aber ohnehin allenfalls Einzelfälle darstellen, die weder die Einrichtungen der Klägerin noch die dortigen Verhältnisse prägten, wurden auf Anzeige der Klägerin selbst betrieben. Die betreffenden Mitarbeiter hat die Klägerin sofort suspendiert und damit dokumentiert, dass sie ein solches Verhalten bei sich nicht duldete. Im Übrigen wäre die Tätigkeitsuntersagung gegenüber den inkriminierten Mitarbeitern gemäß § 48 SGB VIII auch insoweit vorrangig vor einer den gesamten Betrieb der Einrichtung betreffenden Maßnahme.
2. Auch aus dem Gesichtspunkt der nach Auffassung des Landesjugendamtes laut Buchstabe c) des Widerrufsbescheides vom 13. Dezember 2013 bzw. des Widerspruchsbescheides des Beklagten (dort Seite 39) mangelhaften ärztlichen Betreuung auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie lässt sich keine entsprechende Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den klägerischen Einrichtungen ableiten.
Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. ist in der Regel anzunehmen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist, wenn die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen erschwert werden. Unklar bleibt, was mit einer „Erschwerung“ gesundheitlicher Vorsorge und medizinischer Betreuung gemeint ist. Was der Gesetzgeber von dieser Regelung erwartet, lässt sich weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch auf andere Weise sicher erschließen. In Betracht kommen systematische Erschwerungen z.B. aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen, weshalb dieser Regelung nur eine geringe Bedeutung zugemessen wird (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 45 Rn. 19). Von der Ratio der Norm ausgehend dürfte es um eine grundsätzliche Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung (Basisversorgung als Mindeststandard) gehen. Die Anforderungen an die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung sind ebenfalls entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung zu bestimmen. Eine heiltherapeutische Einrichtung wird insofern andere Schwerpunkte nachzuweisen haben als eine Kindertageseinrichtung (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 75). Die medizinische Betreuung muss keine Vollversorgung gewährleisten, sondern es genügt, wenn in Notfällen die Zeit bis zum Eintreffen medizinischer Rettung oder anderer Maßnahmen adäquat überbrückt werden kann (in BeckOGK/Janda, 1. Juni 2023, SGB VIII § 45 Rn. 63).
Für eine Erschwerung der gesundheitlichen Vorsorge und medizinischen Betreuung der Kinder und Jugendlichen in den klägerischen Einrichtungen zum Widerrufszeitpunkt gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die ihr zugänglichen Möglichkeiten für fachärztliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen genutzt. Sie hat, wie sich aus zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Einzelfällen ergibt, mit niedergelassenen Ärzten wie dem Psychiater M_____und mit Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ihrem örtlichen Umfeld zusammengearbeitet. Dokumentiert sind hier insbesondere die medikamentöse Versorgung einzelner Betreuter durch Herrn M_____sowie verschiedene Kriseninterventionen durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in L. Letztere erfolgten wie z.B. im Fall des Suizidversuchs der 17-Jährigen am 7. Juni 2013 als letztes Mittel nach erfolgloser Anwendung von Anti-Aggressionsmaßnahmen, bestanden aber oft in kurzfristigen Aufenthalten der Betroffenen in der Klinik, sofern der Arzt keine längere medizinische Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer psychiatrischen Diagnose sah, sondern lediglich pädagogisch-erzieherische Probleme. Die Betroffenen wurden in diesen Fällen nach dem Abklingen der akuten Krisensituation in der Regel umgehend wieder in die Einrichtungen der Klägerin entlassen. Die Klägerin als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe hatte rechtlich und tatsächlich keine Möglichkeit, gegen derartige Entscheidungen der Kliniken vorzugehen.
Das war indes auch nicht ihre Aufgabe, da sie mit der Übergabe an das ärztliche Fachpersonal der Kliniken und niedergelassenen Praxen ihren Teil zur Gesundheitsversorgung der Jugendlichen geleistet hatte. Die Betriebserlaubnisse vom 11. März 2013 sehen insoweit lediglich das Vorhalten von psychologischen Fachkräften (3,00 bzw. 1,00) vor. Dass die Klägerin diese nicht vorgehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stand auch die Untersuchungskommission mit einer Standortpsychologin der Klägerin in Kontakt. Hätte der Beklagte hier eine engere, etwa ärztliche Betreuung gewünscht, wäre etwa die Auflage in Betracht gekommen, einen Facharzt für Psychiatrie einzustellen oder jedenfalls zu festen Sprechzeiten in den jeweiligen Einrichtungen vorzuhalten. Auch hätte es ihm freigestanden, die Einstellung bzw. das Vorhalten von mehr psychologischen Fachkräften zu verlangen. An solchen Bestimmungen mangelt es. Die Klägerin konnte danach nicht davon ausgehen, weiteres zur medizinisch-psychologischen Betreuung tun zu müssen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin keine medizinische, sondern eine pädagogische Einrichtung betrieben hat. Das Bereitstellen und Erbringen von entsprechenden psychologischen Leistungen war zwar angesichts des Spektrums an Jugendlichen, welches die Klägerin bei sich unterbrachte, wohl zwingend. Es war aber nicht das Kerngeschäft der Klägerin.
Die systemimmanenten Konflikte zwischen Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe über die Frage der Zuständigkeit für dissoziale Jugendliche sind zudem schwierig lösbar. Einerseits beklagen die Ärzte, die Jugendhilfe wolle dissoziale Jugendliche bei ihnen abladen, weil sie selbst keine oder zu wenige solcher Plätze zur Verfügung stelle. Andererseits beklagen Jugendämter und Heime immer wieder, die Kliniken würden ihnen akut gefährdete Jugendliche, die die Möglichkeiten der Jugendhilfe überforderten, nicht abnehmen oder zu schnell wieder entlassen und zu wenig mit ihnen arbeiten, ehe sie sie wieder an die Jugendhilfe verwiesen. Die Akzeptanz und Gestaltung derartiger Überschneidungen, wo Therapie und Erziehung nicht mehr als Gegensätze begriffen werden sollten, sondern als einander ergänzende und miteinander zu verzahnende Bereiche im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung, erforderten aber angesichts der finanziellen Ressourcenknappheit insbesondere bei den Kliniken die Unterstützung der Politik (Hoops, Sabrina/Hanna Permien, „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich!“ – Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie, Deutsches Jugendinstitut München e.V. 2006, Seite 92-94).
Diese Problematik trat in den Einrichtungen der Klägerin deutlich zutage. Ein Beispiel stellt der schon erwähnte Fall der 17-Jährigen dar. Sie unternahm am 7. Juni 2013 in N einen Suizidversuch durch Strangulierung, nachdem sie bereits am Tag zuvor in suizidaler Absicht Scherben verschluckt und daraufhin in die S_____gebracht worden war. Von dort war sie aber am nächsten Tag, dem 7. Juni 2013, wieder in die klägerische Einrichtung zurückgebracht worden. Erst nach dem zweiten Suizidversuch und nach weiteren Komplikationen in der Klinik, wo die Jugendliche die Psychologin beleidigt sowie jedes Gespräch abgelehnt hatte und dann aus der Klinik entwichen und von der Polizei zurückgeführt worden war, kam es zu einem psychiatrischen Klinikaufenthalt von zwei Wochen (nach Angaben der Klägerin bis zum 21. Juni 2013). Ein Fehlverhalten der Klägerin ist hier jedenfalls nicht erkennbar. Auch aus weiteren Einzelfällen ist ein solches nicht ersichtlich. Vielmehr folgten diese ähnlichen Muster. In akuten Situationen stand - soweit ersichtlich - stets eine ärztliche bzw. klinische Versorgung zeitnah zur Verfügung. Das dokumentieren eine Vielzahl von ärztlichen Einsätzen, Klinikaufenthalten und auch medizinischer Versorgung bei einfachen physischen Verletzungen. Einrichtungsbezogene Vernachlässigungen oder systematische Fehl- oder Unterversorgung sind nicht ersichtlich. Dass es häufig zu einem Hin-und-Her zwischen der Klinik und der Einrichtung der Klägerin kam, lag nicht allein im Verantwortungsbereich der Klägerin und hätte von ihr auch nicht abgewendet werden können.
Auch die Untersuchungskommission bestätigt, dass die Klägerin Kooperationen mit einer Vielzahl von medizinischen Versorgern wahrgenommen hat: „Laut Konzeption kooperierte die H GmbH u. a. mit Hausarzt / Kinderarzt, S_____ L, A_____-Klinikum L (auch P_____), M_____-Krankenhaus E_____, Klinikum F_____(auch P_____), ortsansässigen Kinder- und Jugendpsychiater/-innen sowie weiteren Praxen im Einzugsbereich. Aufgrund unserer Gespräche in den Einrichtungen, im Rahmen der Anhörung und nach Akteneinsicht können wir bestätigen, dass diese Kooperationen zum größten Teil wahrgenommen wurden (Ausnahme Klinik in E_____) und teilweise, themen- und fallbezogen, auch noch weitergehende Partnerschaften bestehen (z. B. zur C_____).“ (Untersuchungsbericht S. 36, 5.8 Kooperationen und vertragliche Vereinbarungen)“. Gleichzeitig äußerten laut der Untersuchungskommission beide Fachärzte, mit denen gesprochen wurde, „dass die Bewohner/-innen kinder- und jugendpsychiatrisch unterversorgt seien und „eigentlich viel mehr“ benötigten. Dabei verstanden sie ihr „Mehr“ sowohl hinsichtlich der Anzahl der psychiatrisch ausgerichteten Besuche zur medikamentösen Behandlung der emotionalen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten als auch hinsichtlich des praktisch kaum gedeckten Bedarfs an psychotherapeutischer Versorgung. In beiden Einrichtungen berichteten die jeweiligen Leitungen, dass nur sehr wenige Bewohner/-innen eine externe Psychotherapie wahrnehmen würden; auch sie schätzten den Bedarf höher ein. Die Gründe seien in den mangelnden Angeboten bzw. langen Wartezeiten in externen Praxen zu suchen.“ (S. 63f)
Es mag dennoch wünschenswert gewesen sein, wenn die Klägerin in noch mehr und in engere Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten, mit Institutsambulanzen und/oder mit den vollstationären Abteilungen entsprechender Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie eingetreten wäre. Dem standen aber wohl schon Kapazitätsgrenzen außerhalb der Einrichtung entgegen: Es gab schlicht nicht hinreichend viele niedergelassene Psychotherapeuten. Dabei muss der Klägerin zudem zugutegehalten werden, dass es nicht ausschließlich in ihrem Belieben gestanden hätte, solche Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung der bei der Klägerin betreuten Kinder und Jugendlichen, die über das hinausgegangen wäre, was ohnehin im ambulanten ärztlichen Bereich und in der stationären Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten ist, die also eine engere Verzahnung und Unterstützung der Jugendhilfe mit der Jugendpsychiatrie zum Inhalt gehabt hätte, hätte eine komplexe Regelung erfordert. Sie hätte eine Einigung unter Beteiligung der jeweiligen Leistungsträger, also auch der Krankenkassen bzw. ihrer Verbände und der Jugendämter, sowie der Leistungserbringer, also der Kliniken bzw. der jeweiligen Ärzte im Bereich der ambulanten Versorgung, über die konkret zu erbringenden Leistungen und die dafür anfallenden Vergütungen vorausgesetzt, unter Umständen auch mit den jeweiligen Ärztekammern. Problematisch wäre in jedem Fall gewesen, dass eine ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte rechtlich nur in den engen Grenzen des § 116 SGB V zulässig ist. Auch Aspekte wie die Wahrung der Patientenautonomie und berufsrechtlich das Verbot der Zuweisung ins Krankenhaus gegen Entgelt hätten der Klärung bedurft. Angesichts der spätestens ab dem Jahr 2011 erheblichen Anzahl der von der Klägerin betreuten Kinder und Jugendlichen – die Klägerin bot laut Betriebserlaubnis vom 11. März 2013 im Land Brandenburg insgesamt 114 Plätzen, davon maximal 56 Plätze zur Betreuung von Minderjährigen, bei denen das Familiengericht die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen genehmigt hatte – hätte dies u. U. sogar Auswirkungen auf die Planungen im Land Brandenburg im Hinblick auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen im psychiatrisch-psychotherapeutischen ambulanten und stationären Bereich gehabt bzw. haben müssen. Der Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis, nur ein geringer Anteil der von der Klägerin betreuten Kinder und Jugendlichen habe aus dem Land Brandenburg gestammt (Widerspruchsbescheid, Seite 39), dieser Verantwortung entziehen. Denn schließlich waren die Kinder und Jugendlichen durch entsprechende gerichtliche Beschlüsse in Brandenburg untergebracht, so dass auch ihre medizinische Versorgung vor Ort zu sichern war. Das Landesjugendamt nahm dann auch bereits in einem Vermerk vom 12. Februar 2009 an, dass generell der Anteil externer Therapie erhöht werden sollte.
Diese Problematik war dem Beklagten bzw. dem Landesjugendamt auch seit langem bekannt. Bereits im Zuge der Untersuchung der Vorfälle um M. und L. im Jahr 2008, wo sich ähnliche Defizite wie beim Strangulierungsversuch vom 7. Juni 2013 gezeigt hatten, hatte das Landesjugendamt in seinem Bericht vom 16. September 2008 darauf aufmerksam gemacht, dass sich für Brandenburg die Frage ärztlich-psychotherapeutischer Behandlungskapazitäten stelle. Die Klinik in L – als eine stationäre Einrichtung – sei, so das Landesjugendamt in dem Bericht, möglicherweise aus Rechtsgründen an der Leistung ambulanter Behandlung und Betreuung für die in den Einrichtungen der Kläger lebenden Kinder und Jugendlichen gehindert. Es bedürfe einer Erörterung nicht nur mit der Klägerin, sondern auch mit Experten, um herauszuarbeiten, für welche Problemlagen von Kindern und Jugendlichen das Konzept der Klägerin geeignet und für welche es kontraindiziert sei. Am 18. Oktober 2008 hatte das Landesjugendamt in einer Erörterung mit der Klägerin auch auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und erklärt, es sei auf Landesebene zu prüfen, welche zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt werden könnten, z.B. wie regelmäßige Sprechstunden in den Einrichtungen installiert und Möglichkeiten der Mischfinanzierung geschaffen werden könnten.
Demnach wäre eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen durch unzureichende psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung, wenn man sie denn bejahen wollte, nicht strukturell in Mängeln der klägerischen Einrichtungen begründet. Vielmehr wäre die Ursache dafür in generellen Mängeln im brandenburgischen Versorgungssystem und in der Passivität des Landesjugendamts bzw. des Beklagten und der weiteren erforderlichen Beteiligten zu sehen, hier eine umfassende und nachhaltige Kooperation zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie aufzubauen und beide Bereiche besser miteinander zu verzahnen.
In anderen Bundesländern sind umfangreiche Konzepte zur Verzahnung von Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie erarbeitet worden. Beispielsweise wurde im Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2011 der „Leitfaden zur Zusammenarbeit: Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern“ vom dortigen Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales erarbeitet (im Internet zu finden unter http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=51859). Diesem Leitfaden ist zu entnehmen, dass eine Kooperationsvereinbarung, wie sie der Beklagte bzw. das Landesjugendamt von der Klägerin erwartet haben, nach den Vorstellungen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales von Mecklenburg-Vorpommern nur ein Element eines umfangreichen Gesamtkonzepts war. In Mecklenburg-Vorpommern wurde eine „Kooperationskonferenz“ gegründet, ein multiprofessionell besetztes Gremium auf Landesebene. Auf der Ebene darunter waren fünf regionale Arbeitskreise angesiedelt, die jeweils mit Vertretern der einzelnen Kooperationspartner besetzt waren. Die Kooperationsvereinbarung selbst, für die sich in der Anlage 14 zum Leitfaden ein Muster findet, war eine mindestens zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Jugendamt auf der einen und der Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie auf der anderen Seite, wobei es noch die Möglichkeit weiterer einzubeziehender Kooperationspartner gab. Demnach hätte es nicht dem damals aktuellen fachlichen Standard entsprochen, wenn die Klägerin als privatrechtlicher Träger der freien Jugendhilfe quasi im Alleingang mit einer Klinik oder einer anderen psychiatrischen Einrichtung etwas vereinbart hätte. Eine wirklich effiziente und zeitgemäßen fachlich-methodischen Standards entsprechende Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie hätte sich durch eine so eindimensionale Vorgehensweise nicht herstellen lassen.
In der Handreichung „Kooperation von Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendhilfe und Schule“ der damaligen Senatsverwaltungen für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und für Bildung, Jugend und Sport des Landes Berlin aus dem Jahr 2003 (zu finden im Internet unter www.efb-berlin.de) wird sogar noch die Kooperation mit den Schulen als notwendig erachtet. Auch im Land Berlin wurden als Partner von Kooperationsvereinbarungen im Übrigen Jugendamt, Gesundheitsamt und Schulaufsicht vorgeschlagen (Seite 39 der Handreichung). Ebenso wurden die Bildung gemeinsamer regionaler Arbeitskreise, die gegenseitige Einbindung in die regionale Angebots- und Bedarfsplanung und die Bildung eines regionalen Hilfeverbundes angeregt (Seite 45).
Hier konnte die Vereinbarung, die die Klägerin am 1. März 2001 mit der Landesklinik L geschlossen hatte, demnach nur ein erster Schritt sein. Auf die von dem Landesjugendamt bzw. dem Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden thematisierte Frage, auf wie viele Plätze sich diese Vereinbarung aus dem Jahr 2001 im Jahr 2013 noch bezog, kommt es dagegen nicht an. Denn die Vereinbarung war nicht auf eine bestimmte Anzahl von Plätzen bezogen. Außerdem enthielt sie auch Verabredungen über Hospitationen, Weiterbildung usw., die unabhängig von der Anzahl der bei der Klägerin belegten Plätze realisierbar waren.
Soweit das Landesjugendamt in seinem Widerrufsbescheid vom 13. Dezember 2013 unter Buchstabe c) ausführt, entgegen der Auflage Nr. 6 aus dem Bescheid vom 17. Februar 2010 habe die Klägerin für ihre Einrichtung in M keine derartige Vereinbarung mit der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kinder- und Jugendalters des M_____ Krankenhauses getroffen, ist festzustellen, dass die durch das Landesjugendamt mit Bescheid vom 11. März 2013 für M neu erteilte Betriebserlaubnis eine derartige Auflage nicht mehr enthielt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides vom 11. März 2013 verlor die zuvor erteilte Betriebserlaubnis zudem - wie bereits ausgeführt - durch die neue Betriebserlaubnis ihre Gültigkeit. Dies gilt entsprechend auch für die Einrichtungen in N und J. Insoweit durfte die Klägerin jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 davon ausgehen, diese Auflagen nicht mehr erfüllen zu müssen.
Soweit das Landesjugendamt der Klägerin vorwirft, sie habe sich seinerzeit nicht oder in ungenügender Form bzw. zu spät an einem seit 2009 existierenden Modellprojekt des Landes Brandenburg beteiligt, das die Entwicklung eines aufsuchenden multimodalen ambulanten Behandlungsprogramms für Heimkinder und eine Kooperation mit psychiatrischen Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten zum Gegenstand gehabt habe, enthalten die Verwaltungsvorgänge hierzu keinerlei Hinweise. Dem Bescheid des Landesjugendamtes vom 13. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin mit der Einrichtung in M beworben haben soll, aber offenbar nach Ablauf der von der Projektleitung gesetzten Frist, so dass sie nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Hier erhebt sich die Frage, warum die klägerischen Einrichtungen, die seit 2009 bei weitem die meisten Plätze für eine Unterbringung mit freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche im Land Brandenburg angeboten haben dürften, nicht vom Land von vornherein in dieses Modellprojekt eingebunden wurden. Eine Zurückweisung der Bewerbung der Einrichtung M wegen Verspätung erscheint übertrieben förmlich und dürfte nicht allein zu Lasten der Klägerin gehen. Auch geben die Verwaltungsvorgänge nichts dazu her, ob das Landesjugendamt die Klägerin rechtzeitig und unter Belehrung über etwaige Folgen informiert hatte und ob die Klägerin tatsächlich, wie in dem Bescheid vom 13. Dezember 2013 ohne weitere Darlegungen und Nachweise behauptet, „kein Interesse an einer Projektbeteiligung“ bekundet hat.
Im Übrigen liegt in dem Nichtabschließen von Kooperationsvereinbarungen und in der Nichtteilnahme an Modellprojekten auch keine Erschwerung von Gesundheitsvorsorge und medizinischer Betreuung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB VIII, sondern allenfalls eine Nichtwahrnehmung zusätzlicher Möglichkeiten der Versorgung und Betreuung.
3. Der Vorwurf des Landesjugendamtes, die Klägerin habe entgegen ihren Angaben keine Vereinbarung mit dem Schulamt geschlossen, wird durch die Verwaltungsvorgänge nicht belegt. Vielmehr stellt das Schreiben des staatlichen Schulamts W an die Klägerin vom 7. Dezember 2004 einen Anhaltspunkt dafür dar, dass es eine solche Kooperationsvereinbarung gegeben haben muss. Denn nach dem Schreiben sollte sich die Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Staatlichen Schulamt W „gemäß Verabredung auch auf den Standort der Einrichtung in J erstrecken“. Dies lässt jedenfalls entgegen dem Vorwurf des Landesjugendamtes auf die Existenz einer solchen Vereinbarung schließen. Im Übrigen ist insoweit auch nicht ersichtlich, inwieweit das Fehlen einer solchen Vereinbarung die entsprechende Gefahr für das Kindeswohl mit sich gebracht hätte. Schon ausweislich des Berichtes der Untersuchungskommission (dort u.a. S. 55 ff.) gab es in den Einrichtungen schulischen Unterricht im Heim selbst und gingen insbesondere auch eine Vielzahl der untergebrachten Kinder und Jugendlichen regulär zur Schule und bspw. in Einzelfällen auch zur Musikschule. Ein gravierendes Defizit etwa dergestalt, dass aufgrund des – nicht nachgewiesenen – Mangels einer Kooperationsvereinbarung mit dem staatlichen Schulamt die schulische Bildung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen insgesamt oder strukturell erheblich defizitär gewesen sei, ist nicht ersichtlich.
4. Aus dem pädagogischen Konzept der Klägerin resultiert keine zum Zeitpunkt des Widerrufs im Dezember 2013 bestehende entsprechende Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen.
Das pädagogische Konzept einer Einrichtung nach dem SGB VIII hat Ziele, Zielgruppen, den Inhalt des Angebots, räumliche, persönliche und sächliche Voraussetzungen, Organisationsstruktur, Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu beschreiben. Es enthält allgemeine programmatische und methodische Leitlinien und in seiner entwickelten Form auch Angaben dazu, wer, was, wie, für wen, mit wem und mit welchem Ziel in der Einrichtung tun soll, welche Qualitäten dazu erforderlich sind, wie die Zielerreichung festgestellt und wie notwendige Verbesserungen in Gang gesetzt werden. Es ist insoweit Ausdruck des fachlichen Problembewusstseins und der verantwortlichen Wahrnehmung des Schutzauftrags. Nach innen hat es die Funktion, Orientierung zu geben für das Handeln in der Einrichtung, zum Beispiel auch für das Verhalten bei Krisen und besonderen Vorkommnissen sowie für die Beteiligung der Minderjährigen in der Einrichtung und den Umgang mit Beschwerden (Nonninger in LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 38). Die Anforderungen an das Konzept dürfen aber bei der Prüfung der Erlaubniserteilung nicht zu hoch gesetzt werden, weil es bei der Betriebserlaubnis nur um eine fachliche „Mindeststandardgarantie“ zur Kindeswohlgewährleistung geht (Lakies in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 45 Rn. 21).
Ein Konzept nach dem SGB VIII ist durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die Träger der freien Jugendhilfe sind bei der Wahl ihrer Aufgaben und grundsätzlich auch bei der Art und Weise ihrer Wahrnehmung frei (BeckOGK/Herbe SGB VIII § 3 Rn. 25; Wiesner/Wapler/Wapler SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 3 Rn. 13; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 3 Rn. 3 und Rn. 11). In der Sozialpädagogik gab und gibt es teilweise noch keinen hinreichenden Konsens über fachliche Standards (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 1 Rn. 8-9 und Rn. 32). Demnach sind einer Prüfung der fachlichen Konzeption enge Grenzen gezogen und ist die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe zu achten (Wiesner/Wapler/Wiesner SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 57, 59, 60). Die zuständige Behörde darf also lediglich einen – freilich differenzierend nach dem Zweck der Einrichtung – Mindeststandard fordern und hat im Übrigen der Selbstbestimmung des Trägers neutral gegenüber zu stehen. Denn die Kinder- und Jugendhilfe gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 ist auf eine größtmögliche Trägervielfalt ausgerichtet (BeckOGK/Janda, 1. Juni 2023, SGB VIII § 45 Rn. 48).
Es erscheint bereits nicht ohne Zweifel, ob Mängel in einem Konzept denklogisch überhaupt eine entsprechende einrichtungsspezifische Gefahr darstellen können, die Voraussetzung für den Entzug einer Betriebserlaubnis ist. Ein Konzept als solches kann nie gefährlich sein, weil es eine verbale Beschreibung eines erst noch zu verwirklichenden Zustands darstellt. Eine Gefahr kann immer erst im Zusammenwirken mit den Beschäftigten der Einrichtung entstehen, die das Konzept in der Praxis gegenüber den Minderjährigen anwenden.
Umgekehrt beeinflusst aber das Konzept immer auch das Verhalten der Beschäftigten, die sich an jenem Konzept als verbindlicher Richtlinie orientieren können und müssen. Ein entsprechendes gefährliches Konzept kann auch dann vorliegen, wenn es den Beschäftigten als Regelfall ein Verhalten gegenüber den Minderjährigen vorgibt, das im Sinne einer entsprechenden Gefahr die hinreichende Wahrscheinlichkeit beinhaltet, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, wenn also das Konzept – und nicht das Verhalten der Mitarbeiterschaft, die das Konzept anwendet – die wesentliche Ursache für entsprechende Gefahren darstellt.
Dies ist der Fall, wenn das Konzept ein Ziel vorgibt, das eine entsprechende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, z.B. die systematische Erziehung zu totalitärer Unterwerfung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 12 CS 08.1417 –, juris Rn. 36), oder wenn das Konzept Methoden vorgibt, die systematische Grundrechtsverletzungen mit sich bringen, z.B. die körperliche Züchtigung als Strafe für einen Regelverstoß. Auch ein pädagogisch völlig ungeeignetes, unter keinem Gesichtspunkt erfolgversprechendes Konzept kann unter Umständen als gefährlich angesehen werden. Der einzelne Fall und der Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darf aber - wie bereits dargestellt nicht -kindspezifisch, sondern muss einrichtungsspezifisch gesehen werden. Eine entsprechende Gefahr setzt auch nicht den erfolgten Eintritt des Schadens voraus. Dieser muss aber entsprechend gedroht haben, d.h. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit.
Für die Beurteilung, ob ein entsprechend gefährliches Konzept vorlag, können auch einzelne Schädigungsfälle Indizien darstellen. Die Schädigung eines einzelnen Minderjährigen oder auch mehrerer Minderjähriger reicht aber für sich betrachtet noch nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass sich eine einrichtungs- und konzeptspezifische Gefahr verwirklicht hat und nicht eine z.B. aus dem individuellen (Fehl-)Verhalten eines einzelnen Mitarbeiters oder aus anderen äußeren Faktoren heraus begründete Gefahr. Im letzteren Fall würde es sich um vom Personal und nicht vom Konzept ausgehende Gefahren handeln, bei denen dann wiederum zu prüfen wäre, ob diese generell von der Mitarbeiterschaft als solcher oder von einzelnen Personen ausgingen.
Umgekehrt kann eine entsprechende Gefahr auch dann vorliegen, wenn überhaupt keine Schädigung bewiesen ist. Tatsächlich feststehen muss dann aber eine entsprechende Gefährdungslage. Reine Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen insofern nicht aus. Insbesondere reicht nicht aus, dass „nicht auszuschließen ist, dass sich diese unbefriedigende Gesamtsituation auch in der Konzeption begründet“ (Widerspruchsbescheid, S. 21).
In einem ersten Schritt wird nunmehr die klägerische Konzeption überprüft (a), um in einem zweiten Schritt die Umsetzung zu prüfen (b), was wiederum Rückschlüsse auf dem Konzept immanente Probleme zulässt.
a) Für die Standorte M, J und N liegen jeweils Konzepte aus dem Jahr 2012 vor. Für die hier zu entscheidende Sachfrage sind diese vorliegenden Konzepte weitgehend identisch. Auch laut dem Bericht der Untersuchungskommission (dort S. 15) sind die Konzeptionen in J, M und N weitestgehend identisch. Auch der Beklagte bzw. das Landesjugendamt haben soweit ersichtlich nicht zwischen den drei Konzepten der jeweiligen Einrichtungen unterschieden und ihre Entscheidung auch nicht mit Abweichungen begründet. Es wird daher im Folgenden nur von einem „Konzept“ gesprochen.
Leitbild und Ziel der klägerischen Konzeption sind unbedenklich. Beides wird im Konzept unter Nummer 2. beschrieben. Das Konzept strebt nach einem Menschenbild moderner Prägung im Sinne eines emanzipierten Menschen, der mit kommunikativen und selbstreflexiven Kompetenzen ausgestattet ist und in einer pluralistischen Gesellschaft bestehen kann. Die Pädagogik soll den Minderjährigen ermöglichen, ein Leben in Würde und als Mitglied der Gesellschaft führen zu können. Betont wird die Verwirklichung des Freiheitsgedankens. Ziel ist auch die entwicklungsgemäße Partizipation, um ein Hineinwachsen in demokratische gesellschaftliche Strukturen zu ermöglichen. Diese Ziele sind nicht zu beanstanden.
Als Zielgruppe für die vorübergehend engmaschig intensivpädagogisch-therapeutischen Gruppen, die den besonders sensiblen geschlossenen Bereich betreffen, wird ein Personenkreis beschrieben, der durch intensive Fehlentwicklungen gekennzeichnet ist und sich durch massive Verhaltensauffälligkeiten auszeichnet, die die üblichen Probleme im Rahmen der Adoleszenz deutlich übersteigen. Nahziele des Angebots für diesen Personenkreis sind die Schaffung stabilisierender, haltender und strukturierender Rahmenbedingungen und die Vermeidung bzw. Beendigung von „Einrichtungs-Hopping“, da die Betroffenen in der Regel bereits eine lange Karriere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Psychiatrie hinter sich haben (Nummer 1.2.1.). Erwähnt wird auch der Aspekt der Sicherung in räumlicher, personeller und struktureller Hinsicht wegen einer möglichen Entweichungsgefahr bzw. wegen anamnestisch gesicherter Eigen- oder Fremdgefährdung.
Diese Nahziele sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bereits an dieser Stelle muss festgehalten werden, dass sich das diesbezügliche Angebot der Klägerin an Minderjährige mit massiven Verhaltensauffälligkeiten richtete, nicht aber an solche mit seelischen Erkrankungen oder mit geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderungen, die aus psychischen oder intellektuellen Gründen heraus von vornherein nicht zu Verhaltensänderungen in der Lage wären. Die besondere Problematik des Personenkreises wird bestätigt durch die familiengerichtlichen Beschlüsse, die der Einweisung der Betroffenen in den geschlossenen Bereich der klägerischen Einrichtung zugrunde liegen und die eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung und die Erfolglosigkeit milderer pädagogischer Maßnahmen voraussetzen (§ 1631b S. 2 BGB a.F).
Als Mittel beschreibt das Konzept zum einen alltägliche, konsequente sowie kontingente pädagogische Interventionen auf Basis des lerntheoretisch begründeten Kompetenzmanagements (individuell ausgerichtetes Verstärkersystem) und zum anderen Teil ein kontinuierliches, intensives Beziehungsangebot zum Vertrauensaufbau. Weiter wird ein Phasenmodell als Grundlage des Konzepts beschrieben (Nummer 3.2.1.). Die drei Phasen („rot, gelb, grün“) sollen vorrangig den Jugendlichen als Visualisierung der eigenen Entwicklung dienen und bestehen unabhängig von der Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen. Für die „rote Phase“ ist eine strikte, ins Detail gehende Tagesstruktur über 24 Stunden pro Tag vorgegeben. Diese Struktur soll Hilfestellung, Anleitung, Motivation, Trost und Begrenzung ermöglichen. Gearbeitet wird mit unterschiedlichen Beziehungsstrukturen, mit Situationskontrolle, kognitiver Umstrukturierung, Modelllernen und Verstärkern sowie Konsequenzen. In den weiteren beiden Phasen werden die Strukturen schrittweise gelockert.
Als zentrales Mittel zur Erzielung von Verhaltensänderungen dient das Tokensystem (Nummer 3.2.2.). Es handelt sich um ein Verstärkersystem mit Holzchips, das sozial erwünschte, stabile, prosoziale Verhaltensweisen belohnt. Die Chips können später gegen Belohnungen eingetauscht werden. Daneben gibt es Angebote zur schulischen Förderung, Heilpädagogik, Ergotherapie, Entspannungsverfahren usw.
Das Konzept ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass es als Bestandteil die Verwendung von Anti-Aggressionsmaßnahmen (Nummer 3.2.7.) die auch regelmäßig mit der Anwendung von körperlichem Zwang verbunden sind vorsieht. Auch in anderen Textdokumenten der Klägerin, z.B. in dem Betreuungsvertrag, den die Klägerin standardmäßig mit den Eltern der Kinder oder Jugendlichen schloss, werden Anti-Aggressionsmaßnahmen als Teil der Pädagogik der Klägerin benannt (Anlage 4 „Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und Anti-Aggressionsmaßnahmen“). Es ist festgelegt, dass diese Maßnahmen keinen Sanktionscharakter haben, also nicht einer Bestrafung dienen (Nummer 1.2.1.). Das Konzept sieht den Einsatz von Anti-Aggressionsmaßnahmen nur bei massiven, aggressiven Durchbrüchen der Minderjährigen gegenüber der eigenen Person, Gruppenmitgliedern oder Mitarbeitern vor, die durch ein geringeres Maß an Kontrolle und vorhergehende pädagogische Intervention nicht eingegrenzt werden konnten, und in abgestufter Form, nach Anordnung durch eine Leitungskraft und nach einem detailliert festgelegten Ablauf. Das Konzept schreibt ausdrücklich vor, dass Anti-Aggressionsmaßnahmen nur eingeleitet werden, wenn alle weniger in die Freiheitsrechte des Minderjährigen eingreifenden Maßnahmen erfolglos bleiben, und dass sie schnellstmöglich zu beenden sind. Hinzu kommen detaillierte Dokumentations- und Berichtspflichten und eine Nachbesprechung mit dem Betroffenen (Nummer 3.2.7.).
Zur fachlich einwandfreien Durchführung von Anti-Aggressionsmaßnahmen, die das Konzept als „überaus schwierige Maßnahmen“ bezeichnet, sieht es die Einrichtung eines Spezialteams für professionelle Interventionstechniken (PIT-Team) vor, das die Mitarbeiter vor Ort fortwährend schulen, die Maßnahmen bei Bedarf begleiten und diese im Nachhinein evaluieren sollte (Nummer 3.2.7.).
Der Konzeption ist schließlich (S. 28) zu den Anti-Aggressionsmaßnahmen ausdrücklich zu entnehmen, dass diese „die letzte Eskalationsstufe im Deeskalationsplan der H“ darstellen und dass diese ausschließlich bei einer starken, akuten Eigen- oder Fremdgefährdung zum Einsatz kämen.
Dass die Methodik der Klägerin nach deren Konzept auf einem lern- bzw. verhaltenstheoretischen Ansatz basierte und dass sie die Anwendung von Zwang in Form von genereller Freiheitsentziehung und von Anti-Aggressionsmaßnahmen im Einzelfall beinhaltete, macht die Methodik als solche nicht gefährlich.
Unter den von der Klägerin meist so genannten „Anti-Aggressionsmaßnahmen“, oft auch als „freiheitsentziehende Maßnahmen“ oder „Begrenzungen“ bezeichnet, werden heute nach Darstellung des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 1631b Abs. 2 BGB n.F. solche Maßnahmen verstanden, die über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig dem Betroffenen die Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entziehen. Hierunter können nach allgemeinem Verständnis z.B. das Festhalten, Fixierungen, Sedierungen, der Einsatz von Therapietischen, Bettgittern, Gurten, Schutzanzügen, der Einschluss in sogenannten Time-Out-Räumen, mithin dem Abbau von Aggressionen dienenden, jegliche Verstärkerreize vermeidenden Schutzräumen, etc. fallen. Derartige und ähnliche freiheitsentziehende Maßnahmen werden heute sowohl in kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken als auch in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe in vielfältiger Art und Weise eingesetzt (BT-Drs. 18/11278, S. 14).
Für den Erwachsenenbereich registrierte das Bundesamt für Justiz für das Jahr 2015 nach § 1906 Abs. 1 und 2 BGB a.F. (heute: § 1831 und § 1832 BGB, weiterführend siehe Klasen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, ju-risPK-BGB, 10. Aufl., § 1831 BGB (Stand: 01. Juni 2023), „Betreuungsreform 2023“ ff.) 56.646 Fälle gerichtlicher Genehmigungen und 2.346 Ablehnungen derartiger freiheitsentziehender Maßnahmen und nach § 1906 Abs. 4 BGB a.F. 59.945 Genehmigungen und 6.544 Ablehnungen (BT-Drs. 18/11278, S. 13). Im Hinblick auf die nunmehr nach § 1631b Abs. 2 BGB i.d.F. vom 17. Juli 2017 (§ 1631 b n.F.) vorgenommenen freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber Minderjährigen war die Anzahl solcher zur Anwendung kommenden freiheitsentziehenden Maßnahmen vor der Gesetzesneufassung nicht bekannt. Im ersten statistisch erfassten Jahr (2018) gab es 3.751 Verfahren zur Genehmigung solcher Maßnahmen gem. Abs. 2; wie diese Verfahren endeten, um welche Maßnahmen es sich handelte oder ob die genehmigte Maßnahme auch zur Anwendung kam, wird nicht statistisch erfasst. Die Anzahl der tatsächlich erfolgten genehmigungsbedürftigen Maßnahmen gem. Abs. 2 dürfte die statistisch erfassten Genehmigungen übertreffen (Staudinger/Salgo (2020) BGB § 1631b Rn. 7a; vgl. auch Kirsch, Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt des § 1631b Abs. 2 BGB für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, FamRZ 2019, 933-938). Im Jahr 2021 wurden 5.566 amtsgerichtliche Verfahren wegen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 BGB n.F. statistisch erfasst (vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege 2021, Familiengerichte, S. 18 Nr. 2, 2.1, 13), im Jahr 2020 5.544 (vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege 2020, Familiengerichte, S. 18 Nr. 2, 2.1, 13).
Wenn allein schon der konzeptionell vorgesehene Einsatz derartiger freiheitsentziehender u.ä. Maßnahmen ein Konzept gefährlich und rechtswidrig machte, wären neben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auch zahlreiche psychiatrische Kliniken sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe bereits deshalb als in rechtswidriger Weise gefährlich einzuordnen. Diese Auffassung entspricht indes nicht der des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hält das „Ob“ des Einsatzes freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen nicht für generell unzulässig, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 1631b Abs. 2 BGB n.F. ergibt. Vielmehr macht der Gesetzgeber das „Ob“ von der individuellen Erforderlichkeit, aber auch ausdrücklich von der Haltung des Trägers und den Behandlungs-, Betreuungs- und Erziehungskonzepten der Einrichtungen abhängig, so dass die Anzahl der Fälle, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen zur Anwendung gelangen, „von Einrichtung zu Einrichtung stark schwanken“ könne (BR-Drs. 793/16, S. 8).
Die Verwendung freiheitsentziehender Maßnahmen ist in der Pädagogik der Kinder und Jugendlichen seit den späten 1990-er Jahren äußerst umstritten. Die Gegner bezeichneten derartige Heime als „Kinderknäste“, während die Befürworter in Anspruch nahmen, die besonders Schwierigen seien dadurch zumindest unter sicherem Verschluss zu halten, wenn sie schon nicht in den (pädagogischen) Griff zu bekommen seien (Hoops/Permien, a.a.O., Seite 11). Im Forschungsprojekt des Deutschen Jugendinstituts aus dem Jahr 2006 ergaben sich deutliche Hinweise darauf, dass ohne eine mit zeitweisem Freiheitsentzug verbundene Hilfe für manche Jugendliche kaum eine alternative Erfolgshoffnung bestehen dürfte. Andererseits müssten diese Jugendlichen mit dem Eingriff in ihre Grundrechte einen hohen Preis zahlen, ohne dass ein wie auch immer zu bemessender Erfolg garantiert wäre (Hoops/Permien, a.a.O., Seite 119). Die These, unter Zwang könnten sich keine pädagogisch tragfähigen Beziehungen entwickeln, könne durch die bisherigen Ergebnisse der Interviews mit den Jugendlichen nicht bestätigt werden. Sie stützten vielmehr die Vermutung, dass nachhaltige, situativ und individuell angepasste Grenzsetzungen im pädagogischen Prozess einer freiheitsentziehenden Maßnahme, gekoppelt mit stetigen Beziehungsangeboten durch verlässlich und authentisch erlebte Fachkräfte, einen subjektiv spürbaren Gewinn ermöglichten (Hoops/Permien, a.a.O., Seite 127-128). Die Kontroverse hält bis heute an (vgl. nur Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 34 Rn. 36 m.w.N.), wobei inzwischen auch zu bedenken gegeben wird, die Kinder- und Jugendhilfe könne ihren Schutzauftrag für diesen Personenkreis nicht einfach verleugnen oder auf andere Systeme wie die Jugendpsychiatrie oder den Jugendstrafvollzug abwälzen (Wiesner, SGB VIII Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 34 Rn. 20a).
Den Bericht der Untersuchungskommission wertet die Kammer in Bezug auf die Streitfrage nach der Sinnhaftigkeit und etwaigen Gefährlichkeit des pädagogischen Konzepts der Klägerin nicht als Verwaltungsgutachten (vgl. zum Verwaltungsgutachten für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 128 Rn. 7f) und generell nicht als ein Sachverständigengutachten. Denn die Beauftragung von fünf der sechs Mitglieder der Kommission durch das Landesjugendamt mit gleichlautenden Schreiben vom 11. Juli 2013 erfolgte nach den Verwaltungsvorgängen ausdrücklich für eine örtliche Prüfung nach § 46 Abs. 2 SGB VIII. Auftrag war demnach die örtliche Prüfung für das Landesjugendamt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestanden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nicht zum Auftrag gehörte die gutachtliche Stellungnahme zu einer pädagogisch-wissenschaftlichen Fachfrage.
Soweit der Beklagte dieselben Personen zugleich bereits im Juni 2013 öffentlich als Mitglieder einer „Untersuchungskommission“ vorgestellt hatte, so dürfte hierin am ehesten ein politischer Auftrag zu sehen sein, vergleichbar zum Beispiel mit der „Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs“ in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR (vgl. www.aufarbeitungskommission.de), aber keine Sachverständigenbeauftragung zur Erstellung eines Gutachtens im Verwaltungsverfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte nicht für das Verwaltungsverfahren zuständig, sondern dies war damals noch das Landesjugendamt, das aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.
Die Vermischung des Auftrags der örtlichen Prüfung für das Landesjugendamt mit dem politischen Auftrag der „Untersuchung“ für den Beklagten, indem beides durch dieselbe Personengruppe und im Zuge eines einzigen Prüfungsvorgangs erfolgte und in einen einzigen Bericht mündete, erschwert die Unterscheidung, wo dieser Bericht die Ergebnisse der örtlichen Prüfung darstellt und wo er letztlich politische Einschätzungen oder persönliche Sichtweisen einzelner Kommissionsmitglieder oder der Kommission als Gesamtheit zu umstrittenen pädagogischen Grundsatzfragen enthält.
Demnach ist der Bericht der Untersuchungskommission in den Passagen, in denen er entsprechende Darstellungen enthält, höchstens als Ergebnis der örtlichen Prüfung des Landesjugendamtes zu werten, nicht aber als Sachverständigengutachten zur pädagogischen Methodik der Klägerin. Auch die Untersuchungskommission selbst verstand ihren Auftrag gerade nicht so, dass sie ein Sachverständigenurteil hätte abgeben sollen: „Die Dokumentenanalyse zielt nicht darauf ab, über geschlossene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen generell oder auch nur mit Blick auf die H zu urteilen.“ (Bericht, Seite 73). Ähnlich zurückhaltend heißt es in dem Bericht auf Seite 118: „Unser Anliegen war es in erster Linie nicht, Beweise für oder gegen möglicherweise erfolgtes Unrecht zu sammeln, sondern eine Sicht der Jugendlichen aufzunehmen, die ihr Erleben der pädagogischen Ausrichtung der Arbeit in der H GmbH beleuchtet und verdeutlicht.“ Eine Beurteilung der pädagogischen Methodik allein aus Sicht der Jugendlichen widerspräche aber den elementaren Grundsätzen einer Sachverständigenbegutachtung. Ein Sachverständiger hätte solche Aussagen zu erheben, zu evaluieren sowie in einen Gesamtzusammenhang einzuordnen und dann anhand des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu bewerten. Dies gilt ebenso für die Gespräche, die die Kommissionsmitglieder mit den Mitarbeitern der Klägerin geführt haben. Dem Bericht ist andererseits zugute zu halten, dass er Elemente enthält, die auch Bestandteil eines Sachverständigengutachtens wären, und dass die Mitglieder der Kommission Sachverstand auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe besitzen und sich durch ihre mehrmonatige Befassung mit den klägerischen Einrichtungen vor Ort auch diesbezüglich Sachkunde angeeignet haben, sodass über ihre Einschätzungen nicht schlechthin hinweggegangen werden kann.
Zu der wissenschaftlichen Streitfrage, ob Zwang überhaupt Bestandteil der Pädagogik sein darf, positioniert sich die Kommission in ihrem Bericht nicht schlüssig. Der Bericht enthält zu Beginn die Feststellung, dass Zwangselemente in einem pädagogischen Konzept für eine geschlossene Unterbringung nach dem SGB VIII von einigen Experten abgelehnt würden und Pädagogik und Zwang getrennt zu halten seien (die Kommission nennt hier als Beispiel R. S_____), während andere (die Kommission nennt als Beispiel M. S_____) Zwang „als ein Mittel der Pädagogik eingemeinden“ (Bericht, S. 8-9). Demgegenüber empfiehlt die Kommission am Schluss des Berichts „mit Blick auf konzeptionelle Veränderungen“ bei der Klägerin das Verbot der Anti-Aggressionsmaßnahmen und anderer körperlicher Zwangsmaßnahmen (Bericht, S. 122), ohne dass klar wäre, mit welchen anderen Mitteln die Klägerin gefährlichen Konflikten mit den Betreuten, die eine Eigen- und Fremdgefährdung mit sich bringen, begegnen sollte. Soweit Anti-Aggressionsmaßnahmen Ausprägungen des allgemeinen Notwehr- bzw. Notstandsrechts (§§ 32 ff. StGB) darstellen, können sie nicht verboten werden. Dies entspräche - wie oben gezeigt - auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Im Übrigen wäre die Klägerin als Arbeitgeberin auch im Rahmen des Arbeitsschutzes gehalten, ihre Mitarbeiter vor im Vorhinein erkennbaren gefährlichen Situationen zu schützen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah in seinem Eilrechtsbeschluss die Anwendung von Zwang als solchem ebenfalls nicht als in der Pädagogik grundsätzlich unzulässig an, sondern nur eine solche Anwendung von Zwang, die über das als letztes Mittel zur Verhinderung einer Selbst- oder Fremdgefährdung Notwendige und Angemessene hinausgeht. Das Oberverwaltungsgericht spricht insoweit ausdrücklich vom „einzig zulässigen Zweck, nämlich als letztes Mittel zur Verhinderung einer Selbst- oder Fremdgefährdung“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, S. 3 BA). Der Eilrechtsbeschluss spricht insoweit auch davon, dass es bei Unterbringung und Betreuung der Zielgruppe, an die sich das klägerische Angebot richtete, „naheliegend erscheint“, dass es „in einem nicht vermeidbaren Umfang zu Konflikten und Auseinandersetzungen kommen könne, die gegebenenfalls auch in Anti-Aggressionsmaßnahmen münden können oder müssen“, um Eigen- oder Fremdgefährdungen abzuwenden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4).
Das Konzept enthielt auch nicht, was das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als unzulässig werten würde, den Einsatz von Zwangsmaßnahmen als Bestandteil des Reaktionsrepertoires bei Regelverstößen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 5). Denn im Konzept war geregelt, dass Zwangsmaßnahmen keinen Sanktionscharakter haben dürfen, also nicht als Strafe angewendet werden dürfen, sondern dass sie lediglich als letztes Mittel zur Gefahrenabwehr zulässig sind (etwa S. 28 des Konzeptes). Demnach kann ein Konzept, das sich an den Personenkreis richtet, den sich die Klägerin als Zielgruppe gewählt hat, und das deshalb die Anwendung von Zwang zwar vorsieht, aber lediglich als letztes Mittel zur Verhinderung einer Selbst- oder Fremdgefährdung in angemessener Form, nicht allein deshalb bereits als Gefahr betrachtet werden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht es in seinem erwähnten Beschluss als erforderlich an, dass die Grundrechtsgefährdung, die in einer solchen Lage immer dadurch entstehen kann, dass die Zwangsanwendung eben nicht als letztes Mittel eingesetzt wird, durch geeignete Mechanismen auf das unabweisbar notwendige Maß begrenzt wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4 BA). Dieser Gefährdung ist die Klägerin dadurch begegnet, dass sie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen auch auf Konzeptebene und damit auf oberster Ebene generell geregelt hat, anstatt sie nur durch Dienstanweisung zu regeln oder gar den Umgang mit Notwehr- und Notstandssituationen bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung der Bewohner den einzelnen Mitarbeitern zu überlassen. Nach der Konzeption war die Anwendung der Anti-Aggressionsmaßnahmen nur als letztes Mittel bei Eigen- oder Fremdgefährdung und bei Erfolglosigkeit aller milderen Mittel zulässig. Diese konzeptionelle Vorgabe war auf praktischer Ebene gesichert durch die „Dienstanweisung zum Umgang mit Freiheitsentzug gemäß § 1631b BGB“ vom 15. März 2011, in der unter Nummer 1. geregelt war, dass Anti-Aggressionsmaßnahmen im Anti-Aggressionsraum gegen den Willen des Betroffenen nur bei erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung, erfolglosen vorherigen Deeskalationsmaßnahmen, Nichtvorhandensein eines milderen Mittels zur Gefahrabwendung und bei Anordnung durch eine Leitungskraft zulässig waren. Bei der Maßnahme war auf einen menschenwürdigen Ablauf zu achten. Während der Umsetzung der Maßnahme war der Betroffene durch pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal zu begleiten. Die Maßnahme war unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzung dafür wegfielen. Hierfür war auch in der Dienstanweisung die Dokumentations- und Meldepflicht geregelt. Weiter war geregelt, dass ein Verstoß gegen die Dienstanweisung eine arbeitsrechtliche Verfehlung darstellte, die mit Abmahnung oder Kündigung geahndet werden konnte. Durch diese Vorgabe in der Konzeption in Verbindung mit den verpflichtenden Nachbesprechungen, der Dokumentations- und Berichtspflicht, der Dienstanweisung und der praktischen Schulung des Personals durch ein spezielles Team war auf konzeptioneller Ebene alles dafür getan, dass es nicht zu einer Gefahr für die Minderjährigen durch unverhältnismäßige Zwangsmaßnahmen kommen konnte.
Entgegen der Ausführungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid auf Seite 25 ist dem pädagogischen Konzept der Klägerin aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch kein „Handlungsmuster des gezielten Einsatzes körperlicher Gewalt und der permanenten Drohung damit als Mittel der Verhaltenssteuerung anstelle pädagogischer Mittel“ zu entnehmen.
Außer dem Verweis auf die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme blieben der Klägerin nach damaliger Rechtslage keine gesetzlichen Rahmenbedingungen, an denen sie sich hätte orientieren können und die auch den Beschäftigten klarere Vorgaben für das Bestimmen der zulässigen Grenzen des Umgangs mit den Minderjährigen im Einzelfall an die Hand hätten geben können. Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (in Abgrenzung zur geschlossenen Unterbringung als solcher) bei Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im hier relevanten Zeitraum bis zum Jahr 2013 war gesetzlich nicht geregelt. Gesetzlich geregelt und im jeweiligen Einzelfall familiengerichtlich genehmigt war lediglich die Unterbringung des Minderjährigen in einer freiheitsentziehenden Einrichtung nach dem SGB VIII, in manchen Fällen auch ausdrücklich in Einrichtungen der Klägerin. Die freiheitsentziehende, oft auch als „geschlossen“ bezeichnete Unterbringung von Minderjährigen als solche und die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen wie z.B. Fixierung oder Medikamentengabe oder auf andere Weise gegenüber den Minderjährigen im Verlauf der Unterbringung sind dabei zu unterscheiden. Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen ist grundsätzlich sowohl in offener als auch in geschlossener, d.h. freiheitsentziehender Unterbringung und sowohl in Einrichtungen der Jugendhilfe als auch in anderen Einrichtungen, z.B. in jugendpsychiatrischen Kliniken, möglich.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber die freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber Jugendlichen in allen Arten von Einrichtungen und unabhängig von geschlossener oder offener Unterbringung unter Richtervorbehalt gestellt und ihre Anwendung auch zeitlich begrenzt. Im Jahr 2013 galt indes noch eine andere Rechtslage. Bezüglich der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber Minderjährigen in Einrichtungen hat der Bundesgerichtshof für die im hier streitgegenständlichen Zeitraum und noch bis zum 30. September 2017 geltende Rechtslage entschieden, dass diese Maßnahmen nicht dem Genehmigungserfordernis des § 1631b BGB in der damals geltenden Fassung unterfielen und auch die damals diskutierte analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB nicht in Betracht kommt. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht wird und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt ist. In einer körperlichen Fixierung eines in einer offenen Einrichtung lebenden Kindes sah der Bundesgerichtshof keine solche freiheitsentziehende Unterbringung und auch keine unterbringungsähnliche Maßnahme. Er überließ es daher dem Gesetzgeber, ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel sei, Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 559/11 –, juris Rn. 11-12 und Rn. 25).
Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I Nr. 48, Seite 2424-2425) reagiert und mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 in § 1631b BGB einen Absatz 2 eingefügt, dessen Satz 1 lautet: „Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll.“ Außerdem hat der Gesetzgeber Änderungen in § 167 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen und u.a. einen Absatz 7 eingefügt, der lautet: „Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.“
Die nach der Konzeption grundsätzlich mögliche Verwendung freiheitsentziehender Maßnahmen stellte bei der Klägerin auch keine unzulässige Drohung und kein Mittel der Verhaltenssteuerung im Hinblick auf diejenigen dar, die (noch) nicht selbst von Anti-Aggressionsmaßnahmen betroffen waren. Die abstrakte Möglichkeit, bei Vorliegen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung von Anti-Aggressionsmaßnahmen selbst betroffen zu sein, bedeutete nicht, dass prinzipiell jeder Bewohner von unverhältnismäßiger Zwangsausübung betroffen sein könnte.
Auch für einen gänzlichen Misserfolg im Sinne eines von vornherein untauglichen pädagogischen Ansatzes bzw. Konzeptes besteht angesichts der ebenfalls dokumentierten positiven Erfahrungen und Einschätzungen aus verschiedenen Perspektiven bezüglich der Klägerin kein Anhaltspunkt. Aus der Sicht eines nicht unwesentlichen Teils der Betroffenen, nach den Einschätzungen der entsendenden Jugendämter und nach dem Bericht der Kommission führte die Umsetzung des Konzepts zu pädagogischen Erfolgen. Je nachdem, wie man einen erzieherischen Erfolg definiert und welche Anforderungen man z.B. an dessen Nachhaltigkeit stellt, wird man den Anteil der „Erfolge“ und der „Misserfolge“ der Klägerin als größer oder kleiner einschätzen. Es kennzeichnet die pädagogische Arbeit generell, dass man deren Fachlichkeit nicht an den Ergebnissen messen kann. Denn es gibt auf diesem Gebiet keine linearen Umsetzungen wissenschaftlich-empirischen Regelwissens (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 1 Rn. 42). Jedenfalls wurde der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine völlig erfolglose Arbeit attestiert.
Sowohl nach in den Akten dokumentierten Aussagen von Kindern und Jugendlichen, die bei der Klägerin betreut wurden, als auch nach den Einschätzungen der entsendenden Jugendämter als auch nach den Wahrnehmungen der Untersuchungskommission gab es nicht nur vereinzelt Kinder und Jugendliche, bei denen während ihres Aufenthalts in den klägerischen Einrichtungen Verbesserungen und Fortschritte in der Entwicklung im Hinblick auf persönliche, soziale, schulische und sonstige Belange und Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen erzielt worden sind.
So heißt es in dem Bericht der Untersuchungskommission auf Seite 118, bei 33 Meldungen an die Kommission hätten sich immerhin sieben Mädchen und Jungen positiv bis sehr positiv über ihren Aufenthalt in den klägerischen Einrichtungen geäußert. Im Fachdialog des Landesjugendamtes mit etwa 20 Vertretern der entsendenden Jugendämter am 20. August 2013 wurde erklärt, in einer relevanten Größenordnung, wobei ein Jugendamt mit einer großen Zahl von Unterbringungen eine Zahl von 50 Prozent genannt habe, erfolge in den Einrichtungen der Klägerin eine Stabilisierung der Lebenssituation der jungen Menschen. Diese erführen dort oft erstmalig Halt gebende Strukturen, lernten andere Mittel und Wege kennen, um sich durchzusetzen, und könnten sich wieder auf Beziehungen zu Erwachsenen einlassen. Insgesamt werde die Erfolgsquote angesichts der Schwierigkeiten der Kinder und Jugendlichen positiv gesehen, wobei die Einschätzung der Erfolgschancen ausgesprochen schwierig sei. Prof. H____ schätzte in seiner für die Klägerin erstellten Stellungnahme vom 14. April 2014 deren Erfolgsquote auf 50 bis 60 Prozent, was er angesichts der Tatsache, dass die von der Klägerin Betreuten zuvor als „Heimversager“ gegolten hätten, als überdurchschnittlichen Erfolg wertete.
Für Entwicklungsfortschritte der Kinder und Jugendlichen spricht auch, dass in M nach einem Vermerk des Landesjugendamtes vom 1. Juli 2013 immerhin 71 Prozent der Betreuten in ein offenes Setting verlegt werden konnten und in J 42 Prozent. Dem standen 17 Prozent Abbrüche in M, 48 Prozent Abbrüche in J und 20 Prozent Abbrüche in N gegenüber. Diese Werte mögen Schlaglichter sein und dürfen sicherlich im Hinblick auf Erfolg oder Misserfolg der Erziehung nicht überbewertet werden, aber sie sprechen jedenfalls nicht für eine gänzliche Untauglichkeit des klägerischen Konzepts.
Dies sah offenbar auch die Untersuchungskommission so, denn sie führte in ihrem Bericht unter der Überschrift „Pädagogisches Gesamtkonzept – Einschätzung“ aus, das Leitbild der Klägerin falle in keiner Weise hinter das anderer Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung zurück. Bei der Klägerin seien jedenfalls auf den Plätzen mit ausgeprägten Zwangselementen wohl mehrheitlich Mädchen und Jungen untergebracht worden, „die keiner mehr wollte“, „die den Rahmen anderer Einrichtungen sprengten“, „die woanders nicht zu halten waren“. Werte man Studien zur Zielgruppe für freiheitsentziehende Maßnahmen aus, so stehe Entweichen aus Familienkontexten und offenen Erziehungshilfesettings an erster Stelle. So gesehen übernehme die Klägerin eine systembezogene Versorgungsfunktion und fungiere als Aufnahmeort, wo andere Alternativen ausgereizt schienen (Seiten 38-39 und Seite 42). Lerntheoretisch fundierte Verhaltensmodifikation gelte zumindest für externalisierende Störungen als anerkanntes Mittel der Wahl (Seite 112 des Berichts). Demnach stellten die ausgeprägten Zwangselemente eben keine unzulässige Drohung dar, sondern einen notwendigen und auch in der Fachwelt teilweise umstrittenen, teilweise aber auch anerkannten Bestandteil des pädagogischen Konzepts.
Woher die Kommission andererseits ihre Behauptung auf Seite 113 des Berichts nimmt, es sei „fachlich unumstritten“, dass kein Problemprofil und kein Störungsbild zwingend einen Aufenthalt in einer Einrichtung wie den klägerischen nahelege und dass „für alle Kinder und Jugendlichen auch andere pädagogische und kinder- und jugendpsychiatrische Zugänge, Orte, Settings in Frage“ kämen, ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen. Diese Behauptung widerspricht auch ihrer vorherigen Feststellung, in den Einrichtungen der Klägerin seien vorrangig Personen untergebracht, „die keiner mehr wollte“, „die den Rahmen anderer Einrichtungen sprengten“, „die woanders nicht zu halten waren“ und die Klägerin fungiere als Aufnahmeort, wo andere Alternativen ausgereizt schienen (Seite 39 des Berichts).
Eine Gegenmeinung hierzu findet sich in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Prof. H_____vom 14. April 2014, der u.a. als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Klinikdirektor der Klinik für Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universitätsmedizin R_____dazu auch fachlich qualifiziert sein dürfte. In dieser Stellungnahme führte er aus, ein genereller Verzicht auf Zwangsmaßnahmen in Einrichtungen wie denen der Klägerin sei nicht nur nicht denkbar, sondern u.a. auch pädagogisch und psychotherapeutisch bedenklich.
Soweit der Klägerin vorgeworfen wurde, ihr Konzept sei zu eng auf lerntheoretische Verhaltensmodifikation ausgerichtet, und eine Ergänzung durch andere pädagogische Philosophien und Methoden sowie durch psychotherapeutische Versorgung angeregt wurde (Bericht, S. 74 ff und S. 112) bzw. soweit die Methodik der Klägerin z.B. für Minderjährige mit an geistige Behinderung grenzender Minderbegabung als ungeeignet und deshalb als gefährlich erachtet wurde (Widerspruchsbescheid, S. 30), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.
Schon das Verfahren zur Erlaubniserteilung darf nicht dazu benutzt werden, dem Antragsteller eigene Vorstellungen von der Konzeption einer Jugendhilfeeinrichtung zu oktroyieren (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 12 CE 17.704 –, juris Rn. 33-34). So kann auch die Klägerin nicht dazu gezwungen werden, ihre Konzeption zu ändern, weil ihr möglicherweise (auch) Minderjährige zugewiesen werden, an die sie ihr Angebot nicht richtet und die für ihre Methodik ungeeignet sind, z.B. solche mit sich eher nach innen manifestierenden („internalisierenden“) seelischen Erkrankungen oder solche mit geistigen, seelischen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen, bei denen der verhaltenstherapeutische Ansatz nicht sinnvoll ist. Hier greift die schon erwähnte „Trias der Verantwortung“, indem die Klägerin vor allem mit dem entsendenden Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung zu klären hätte, ob bei einem Minderjährigen eine solche Problematik besteht und ob dieser Minderjährige weiterhin sinnvoll bei ihr verbleiben kann oder ob er in eine andere, besser geeignete Einrichtung wechseln kann und muss. Es kann aber nicht der klägerischen Einrichtung die Betriebserlaubnis mit der Begründung entzogen werden, bei ihr befänden sich auch nicht für ihre Methodik geeignete Betreute und sie sei nicht bereit ihr Konzept dahingehend zu ändern, auch eine für einen Personenkreis, an den sich ihr Angebot gar nicht richtet, geeignete Konzeption zu entwickeln. Insoweit mag es durchaus in Einzelfällen zu einem „mismatch“ zwischen dem Konzept der Klägerin und einzelnen von ihr betreuten Kindern und Jugendlichen gekommen sein. Es dürfte auch ganz generell kein Konzept denkbar sein, dass gleichermaßen auf alle Personen passt. Insoweit wäre einem solchen Fehlverhältnis aber nicht durch eine Entziehung der Betriebserlaubnis zu begegnen. Vielmehr läge es in einem Fall, in dem sich erweist, dass das Konzept der Klägerin bei einem einzelnen Jugendlichen sich nicht positiv, sondern ggf. sogar schädlich auswirkt, nahe, der Klägerin die Auflage zu erteilen, diesen Jugendlichen aus der Einrichtung zu entlassen.
bb) Aus dem zweiten Schritt der Prüfung, wie die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. März 2013 bis zur Schließung der Einrichtungen ihr Konzept praktisch umgesetzt hat, ergeben sich ebenfalls keine Indizien für eine hinreichende Gefahr.
Die teilweise im Hinblick auf die Einrichtungen der Klägerin vertretene Einschätzung, dass die Indikationen für Zwangsmaßnahmen möglicherweise nicht vorgelegen hätten oder dass möglicherweise eine größere Zahl von jungen Menschen in einer Vielzahl von Situationen Begrenzungen von Pädagogen ausgesetzt gewesen seien, die diese mitprovoziert hätten, und dass Bestrafungsabsichten für Verweigerungshaltungen wirksam geworden seien, hat sich nach Lage der Akten nicht als tragfähig erwiesen.
Schon die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sprechen indiziell gegen diese Vermutung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist allenfalls in zwei bzw. drei Fällen des sexuellen Missbrauchs durch jeweils einen Mitarbeiter erwiesen. Hieraus lässt sich keine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der Struktur der Einrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung körperlichen Zwangs bzw. von Anti-Aggressionsmaßnahmen ableiten. Denn über die Einzelfälle hinaus wurden daraus keine zum Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis noch bestehenden Defizite in der klägerischen Einrichtung deutlich, die eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls begründet hätten. Die Klägerin hat nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen die Mitarbeiter sofort die nötigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Auch die Gefahr, dass die Jugendlichen durch nicht hinreichend pädagogisch qualifizierte Mitarbeiter betreut würden, bestand per 15. Juli 2013 - wie oben bereits ausgeführt - nicht.
Andere Straftaten in Form von Misshandlung Schutzbefohlener, Körperverletzung usw. zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen der Klägerin durch deren Mitarbeiter oder sonstige Personen, aus denen sich eine Gefährdung des Wohls der Betreuten in den klägerischen Einrichtungen ableiten ließe, sind auch nach nunmehrigem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen und teils strafgerichtlichen Verfahren nicht erwiesen. Sämtliche abgeschlossenen Strafverfahren mit Ausnahme der erwähnten Verurteilung und einer Einstellung nach § 153a StPO sind mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Einstellungsbeschlüssen des Gerichts nach § 170 StPO oder mit Freisprüchen beendet worden. Strafrechtlich geht es ohnehin immer nur um die persönliche Vorwerfbarkeit gegenüber einer zum Handeln verpflichteten Person, nicht um die institutionelle Verantwortung eines Trägers der Jugendhilfe (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 1 Rn. 40).
Auch die vorliegenden Meldungen der Klägerin über Anti-Aggressionsmaßnahmen lassen nicht darauf schließen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis Ende 2013 eine entsprechende Gefährdung in Form unverhältnismäßiger Zwangsausübung zu befürchten gewesen bzw. eingetreten wäre.
Von den vorliegenden mehr als 100 Meldungen über Anti-Aggressionsmaßnahmen aus dem Jahr 2013 sind die weitaus meisten Fälle nach den Beschreibungen, die die Klägerin dem Landesjugendamt im Rahmen ihrer Dokumentations- und Berichtspflicht übermittelt hat, unbedenklich im Hinblick auf das Vorliegen von akuter Eigen- oder Fremdgefährdung als Indikation für den Einsatz der Zwangsmaßnahmen.
Insoweit sei zunächst folgender Überblick gegeben: Die 115 von der Kammer gesichteten Meldungen für das Jahr 2013 betrafen 23 Jugendliche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Maßnahmen (62) nur sechs Jugendliche betraf, 39 betrafen gar nur zwei Jugendliche. Unter Beachtung der Belegungsmeldungen der Klägerin zu den Stichtagen im Sommer 2013 waren 78 bzw. 66 Kinder oder Jugendliche in den drei Einrichtungen der Klägerin untergebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies teilweise auch Kinder und Jugendliche waren, die nicht aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses, sondern freiwillig in den Einrichtungen der Klägerin verweilten. Schon an diesen Zahlenverhältnissen lässt sich nachvollziehen, dass die Anti-Aggressionsmaßnahmen ein seltenes Ereignis in den Einrichtungen der Klägerin waren. Eine Vielzahl von Jugendlichen war nie oder nur in ein oder zwei Fällen solchen Maßnahmen ausgesetzt. Spiegelbildlich dazu gab es einzelne Intensivbetreute, die verhältnismäßig häufig den Anti-Aggressionsmaßnahmen ausgesetzt waren.
Dieses Bild bestätigt sich auch, wenn man frühere Jahre in die Betrachtung einbezieht. Dies erscheint der Kammer hier sinnvoll, da sich im Hinblick auf die Anti-Aggressionsmaßnahmen jedenfalls zwischen den Jahren 2011 und 2013 - soweit ersichtlich - nichts Durchgreifendes geändert hat. Dies war in früheren Jahren anders: Jedenfalls ab 2010 fanden keine mechanischen Fixierungen auf sog. Fixierliegen mehr statt (vgl. auch V. Nr. 9 Betriebserlaubnis vom 27. Oktober 2009 und 7. Januar 2010). Die dokumentierten Anti-Aggressionsmaßnahmen im Zeitraum ab 2011 lassen sich dann im Regelfall typisch wie folgt beschreiben: Ein Minderjähriger verhielt sich aufgebracht oder aggressiv, wobei häufig der genaue Anlass nicht zu erkennen ist. Diese emotionale Erregung schlug dann in fast allen Fällen in selbst- oder fremdschädigendes Verhalten um. Dieses Verhalten bestand typischerweise – beim selbstschädigenden Verhalten – im Schlagen mit Händen und dem Kopf gegen Wand und Fenster oder – beim fremdschädigenden Verhalten – im Umsichschlagen oder Treten. Naturgemäß gab es auch eine Vielzahl anderer Schattierungen und Einzelfälle, so etwa das Umsichwerfen mit Einrichtungsgegenständen, das Trinken von Seife u.Ä.
Auf das (auto-)aggressive Verhalten reagierte das Personal der Klägerin, soweit aus der Dokumentation ersichtlich, sodann mit Gesprächsangeboten, dem Versuch der verbalen Kommunikation mit dem Jugendlichen und schließlich – wenn das Verhalten sich fortsetzte – mit einer sog. körperlichen Begrenzung. Diese sah regelmäßig so aus, dass der oder die Jugendliche an den Armen, während er oder sie noch stand, festgehalten wurde. Die körperliche „Begrenzung“ dauerte meist nur wenige Minuten. Teilweise wurden die Jugendlichen auch im Liegen „begrenzt“, insbesondere wenn trotz „Begrenzung“ im Stehen die Jugendlichen sich wehrten oder ihr Verhalten fortsetzten. Neben diesem typischen Vorgehen gab es naturgemäß auch eine Reihe weiterer Einzelfälle. So hielt die Klägerin einen sog. Anti-Aggressionsraum vor, in welchen Jugendliche verbracht wurden, wenn sie sich beruhigen sollten, etwa in ihrem Zimmer randalierten oder mit Gegenständen um sich warfen. Auch gibt es den dokumentierten Fall einer Jugendlichen, die an so vielen Tagen mit dem Kopf gegen die Wand schlug, dass die Klägerin sie in den Anti-Aggressionsraum verbrachte und ihr einen Helm aufsetzte. In Einzelfällen der Anti-Aggressionsmaßnahmen der Klägerin kam es auch zu Verletzungen der Jugendlichen, die - soweit ersichtlich - stets im Anschluss adäquat ärztlich behandelt wurden. Eindringlich – aber nicht typisch, außer für diese Jugendliche – ist auch der Fall einer Jugendlichen, die nach der wiederholten, zeitweise täglichen Eigenschädigung immer wieder in die jugendpsychiatrische A_____verbracht wurde, jeweils am folgenden Tag von dieser Klinik entlassen wurde, woraufhin sie noch am selben Tag ihr eigenschädigendes Verhalten wieder aufnahm und sofort wieder in die A_____verbracht wurde.
Für das Jahr 2011 sind 37 Anti-Aggressionsmaßnahmen dokumentiert, die letztlich 19 Jugendliche betrafen. Auch hier zeigt sich wieder – wenn auch in deutlich geringerem Umfang als 2013 – eine gewisse Unwucht: Die Mehrzahl der Jugendlichen war gar nicht oder nur ein- oder zweimal betroffen, eine Jugendliche aber acht Mal. Für das Jahr 2012 sind 69 Anti-Aggressionsmaßnahmen dokumentiert, die 26 Jugendliche betrafen. Auch hier gab es wieder Fälle von Intensivbetreuten: ein Jugendlicher, der auch zu den – bereits genannten - zwei besonders im Jahr 2013 Betroffenen gehörte, vereinte allein 15 Maßnahmen auf sich, eine weitere Jugendliche allein 9 Maßnahmen.
Auch die Untersuchungskommission geht in ihrem Bericht anhand der vorgelegten Dokumentation davon aus, „dass von weit über 100 Betreuten an den drei H-Standorten in einem Jahr 19 Personen, also deutlich weniger als 20 % physisch begrenzt wurden.“ (a.a.O., etwa S. 51).
Fast allen diesen Meldungen ist letztlich gemeinsam, dass eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung schlüssig dokumentiert ist und sich kein Anhalt dafür findet, diese Maßnahmen seien zur Bestrafung oder Erziehung und nicht lediglich zur Gefahrenabwehr erfolgt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese zu häufig durchgeführt wurden oder vom Personal der Klägerin provoziert wurden. Einzelne Fälle sind unter anderen Aspekten problematisch:
Bei vier Meldungen erscheint es zumindest zweifelhaft, dass eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung (noch) vorlag, als die Anti-Aggressionsmaßnahme eingesetzt wurde. Diese Fälle zeigen möglicherweise – um eine Anleihe aus dem strafrechtlichen Kontext zu nehmen, der naturgemäß nicht deckungsgleich ist – einen extensiven Notwehr- bzw. Nothilfeexzess auf. Dabei handelt es sich um folgende Meldungen:
Zweifelhaft erscheint in allen genannten Fällen, ob tatsächlich eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung in dem Zeitpunkt der Vornahme der Anti-Aggressionsmaßnahme vorlag. Mangels Angaben, welcher Betreuer die jeweiligen Maßnahmen vorgenommen hat, sieht das Gericht hier keine weiteren Ermittlungsansätze, sodass die klägerischen Meldungen die Grundlage der Einschätzung bilden müssen.
Im ersten Fall heißt es in der Meldung:
„Auslöser hierfür war stark fremdgefährdendes Verhalten. Während der Beschulungszeit zeigte sich X.Y. sehr gereizt und angespannt. Gesprächsangebote und Auszeiten konnte sie nicht für sich nutzen, sondern wurde gezielt verbal aggressiv gegenüber den Betreuern, beleidigte diese stark und schmiss ihre kompletten Schulsachen aus dem Zimmer und störte dann massiv weiter den Unterricht. Wollte die Tür zu machen, obwohl der Erzieher in dieser stand. Als ihr dies nicht gelang, machte sie ihre Brille kaputt. Verbale Grenzsetzungen nahm X.Y. nicht an. Aufgrund des aggressiven Verhaltens musste X.Y. daher ab 10:00 Uhr körperlich im Stehen begrenzt werden. Nach zehn Minuten konnte X.Y. sich wieder entspannen, so dass sie wieder losgelassen werden konnte.“
Hier erscheint nach der Beschreibung der Klägerin zumindest zweifelhaft, ob die Fremdgefährdung, die noch bestanden haben dürfte, als X.Y. die Tür zu schließen versuchte, obwohl der Erzieher in dieser stand, auch dann noch vorlag, als sie körperlich im Stehen begrenzt wurde. Wahrscheinlicher erscheint nach dieser Beschreibung, dass die Begrenzung als Reaktion auf das Kaputtmachen der Brille erfolgt ist. Diese Handlung dürfte mangels näherer Informationen, wie X.Y. die Brille kaputtgemacht, ob sie sich vielleicht mit Glasscherben, Metallstücken usw. selbst gefährdet hat usw., als Gewalt gegen Sachen, aber nicht als Eigen- oder Fremdgefährdung einzuordnen sein. Entsprechend wäre die körperliche Begrenzung hier wahrscheinlich unverhältnismäßig gewesen, weil keine Notwehr- oder Notstandslage vorgelegen haben dürfte.
Im zweiten Fall heißt es in der Meldung:
„X.Y. kam sehr angespannt in die Schule. … Als ihm eine Auszeit auf dem Zimmer angeboten wurde, verweigerte er auch dies, lief weiter durch die Gruppe, beleidigte gezielt die anwesenden Kollegen und versuchte diese sogar mit den Händen zu schlagen. X.Y. wurde dann auf sein Zimmer begleitet. Als der Betreuer das Zimmer verließ warf X.Y. seine Federtasche gezielt nach dem Kollegen und traf diesen am Kopf. Da X.Y. fremdgefährdendes Verhalten zeigte, wurde er durch Festhalten der Arme im Sitzen begrenzt. Als eine sichtbare Entspannung zu sehen war, wurde X.Y. wieder losgelassen. Daraufhin warf er sich auf den Boden und trat mit seinen Beinen nach den Kollegen…“
Nach dem beschriebenen Geschehensablauf bestand zum Zeitpunkt der Begrenzung weder eine Gefahr für die Kollegen, da X.Y. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Gruppe zusammen, sondern in seinem Zimmer war, noch für den Betreuer, dem X.Y. die Federtasche an den Kopf geworfen hatte, als er im Begriff war, das Zimmer des X.Y. zu verlassen. Es gibt in der Meldung keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Werfen der Federtasche an den Kopf des Betreuers eine ernsthafte Gesundheitsschädigung bedeutet oder dass X.Y. zum Werfen weiterer Gegenstände angesetzt hätte. Demnach dürfte die Begrenzung im Sitzen hier unverhältnismäßig gewesen sein und zumindest eine Mitursache für die anschließende Eskalation der Situation gewesen sein.
Im dritten Fall heißt es in der Meldung:
„Auslöser hierfür waren stark eigen- und fremdgefährdendes Verhalten. Nach einem Telefonat mit ihrem Jugendamt nahm sie sich eine Auszeit und begann ein Buch zu zerreißen. Daraufhin erhielt sie das Angebot sich auszuruhen und ihre Zeitschriften wurden aus dem Zimmer genommen, damit sie diese nicht auch noch zerstören kann. X.Y. reagierte darauf mit verbal aggressivem Verhalten und schlug während der Auszeit mit ihren Fäusten massiv gegen die Fensterscheibe. Auf verbale Grenzsetzung reagierte sie nicht, daher wurde X.Y.s Verhalten kurz unterbrochen. Da sie sich jedoch nicht sofort beruhigte und weiterhin verbal aggressives Verhalten zeigte, wurde ab 17:18 Uhr eine Anti-Aggressionsmaßnahme auf ihrem Zimmer eingeleitet. X.Y. wurde dabei von 17:18 Uhr bis 17:21 Uhr für drei Minuten körperlich im Stehen begrenzt, konnte sich währenddessen aber schnell beruhigen. Nachdem die Betreuer die körperliche Begrenzung gelöst hatten, begann sie sofort …“
Auch hier bestehen Zweifel am Vorliegen einer akuten Notwehr- oder Notstandslage zum Zeitpunkt der körperlichen Begrenzung. Ausweislich der Meldung zeigte X.Y. nach der ersten kurzen Begrenzung, die aufgrund akuter Selbstgefährdung (massives Schlagen mit den Fäusten gegen die Fensterscheibe) noch erforderlich und angemessen gewesen sein dürfte, zwar keine völlige Beruhigung, war aber nur noch verbal aggressiv. Trotzdem erfolgte die zweite Begrenzung. Im Folgenden eskalierte die Situation dann weiter, wofür die zweite Begrenzung eventuell Mitursache gewesen sein könnte.
Im vierten Fall heißt es in der Meldung:
„X.Y. reagierte aggressiv, nachdem sie sich von einem Jugendlichen beleidigt fühlte. Dabei knallte sie ihre Zimmertür. Als Erzieher mit ihr die Situation klären wollten, schrie und drohte sie und warf ihre Hausschuhe nach dem Erzieher. Da X.Y. ihr Verhalten auch weiterhin nicht regulieren konnte, wurde eine körperliche Begrenzung notwendig. Die Maßnahme wurde protokolliert.“
Hier dürfte das Werfen der Hausschuhe nach dem Erzieher keine Fremdgefährdung dargestellt haben. Es fehlte an Anhaltspunkten dafür, dass X.Y. im Anschluss andere, gefährlichere Gegenstände nach dem Erzieher werfen oder diesen schlagen wollte. Demnach dürfte auch hier die körperliche Begrenzung unverhältnismäßig gewesen sein. Eine weitere Eskalation des Konflikts nach dem Vorfall ist nicht dokumentiert.
Nach den von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem oben erwähnten Beschluss aufgestellten Kriterien ist zu prüfen, ob diese Vorfälle nach Ausmaß und Intensität die Konflikte übersteigen, mit denen ein Heim für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen notgedrungen regelmäßig konfrontiert ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4) bzw. ob sie durch das zugrunde liegende pädagogische Konzept und seine praktische Anwendung im Alltag der Einrichtungen befördert worden sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 4-5)
Hier liegt es nahe, dass es sich in den vier Fällen um eine Fehlreaktion der jeweiligen Mitarbeiter in der jeweiligen konkreten, durchaus volatilen Situation und nicht um eine systematische Missachtung des klägerischen Konzepts oder um eine Fehlinterpretation oder Umgehung der Konzeptvorgaben gehandelt hat. Im ersten, zweiten und vierten Fall war immerhin eine Aggression des Jugendlichen gegen den jeweiligen Erzieher vorausgegangen, auch wenn die Notwehrlage nicht mehr gegenwärtig war, als die Begrenzung erfolgte. Die Begrenzung könnte entsprechend eine Überreaktion gewesen sein. Das Konzept schloss aber den Einsatz von Anti-Aggressionsmaßnahmen als Sanktion ausdrücklich aus. Im dritten Fall könnte der Betreuer der Meinung gewesen sein, der Jugendliche werde mit seiner massiven Selbstgefährdung, die zuvor schon zu einer Begrenzung geführt hatte, sofort wieder beginnen oder vielleicht schon unmittelbar angesetzt haben. Jedenfalls ist aus den Reaktionen der Betreuer kein Muster systematischer Bestrafung für das Nichteinhalten von Regeln abzuleiten, sondern eher die Tendenz, dass Betreuer in Konflikten mit Betreuten in Einzelfällen überreagieren. Diese Gefahr ist niemals ganz auszuschließen, sondern bestenfalls im Rahmen arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Schulungen, Supervision, ggf. Abmahnungen, Kündigungen) auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Auch der Gesetzgeber führte im Rahmen der Einführung von § 1631b Abs. 2 BGB aus, gerade Kinder mit geistigen und seelischen (Mehrfach-) Behinderungen würden im Einzelfall in unter Umständen gut gemeinter pädagogischer Absicht oder aber aus Personalmangel Maßnahmen ausgesetzt, ohne dass deren freiheitsentziehender Charakter den Handelnden bewusst sei (BR-Drs. 793/16, S. 10).
Zu prüfen ist weiterhin, ob aus den genannten vier Vorfällen ein Indiz für eine hinreichende einrichtungsspezifische Gefahr abzuleiten ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah die Gefahr, der unbedingte Wille der Erzieher, die Kontrolle zu behalten und auf jede auch relativ unbedeutende Regelverletzung konsequent zu reagieren, könne mit ursächlich für eine Eskalationsdynamik sein, an deren Ende dann der Einsatz von körperlichem Zwang stehe (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., Seiten 5 und 7).
Dies ist indes unter Abwägung der zeitlichen und örtlichen Umstände, der Intensität und der Folgen der vier Vorfälle zu verneinen. Zu berücksichtigen sind zum einen die Anzahl und örtliche Verteilung der Vorfälle. Es gab in den drei Einrichtungen M und J im Jahr 2013 nur jeweils einen aktenkundigen Fall wahrscheinlich unverhältnismäßiger Begrenzung und in N zwei Fälle. Dies spricht dafür, dass die Umsetzung des Konzepts durch das klägerische Personal im Wesentlichen in der Mehrzahl der Fälle an allen drei Standorten grundrechtswahrend funktionierte.
Weiter ist die Intensität der Vorfälle zu bewerten. Die Intensität der Freiheitsentziehung stellt ein auch vom Gesetzgeber berücksichtigtes Kriterium dar. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1631b Abs. 2 BGB nicht generell jede Freiheitsentziehung unter Richtervorbehalt gestellt. Er hat, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, vielmehr im Ausnahmefall anlassbezogen erfolgende kurze und geringfügige Beschränkungen der Freiheit vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (BR-Drs. 793/16, S. 12).
Hier handelte sich um körperliche Begrenzungen im Stehen oder Sitzen mit einer Dauer von zweimal drei und zweimal zehn Minuten. Wenn man bedenkt, dass für eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB eine ganz kurzfristige Beschränkung, etwa das kurzzeitige Festhalten eines Gegners im Rahmen einer kurzfristigen Auseinandersetzung, nicht ausreicht, und dass auch der neu eingeführte § 1631b Abs. 2 Satz 1 BGB den Richtervorbehalt nur für Fälle anordnet, bei denen die Anti-Aggressionsmaßnahme „für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig“ erfolgt, so ist zumindest im Hinblick auf die zweimal dreiminütige Begrenzung eine gravierende Intensität zu verneinen. Auch die zweimal zehnminütige Begrenzung stellt noch keine gravierend intensive Freiheitsberaubung dar. Es ist nach dem Wortlaut der Meldungen auch nicht ersichtlich, dass den Jugendlichen dabei Schmerzen oder Gesundheitsschädigungen zugefügt worden wären oder dass die Begrenzungen in erniedrigender Weise erfolgt wären.
In lediglich zwei der vier Fälle kam es jedenfalls möglicherweise auch aufgrund der unverhältnismäßigen Begrenzung zu einer weiteren Eskalation des Erziehungskonflikts mit dem Jugendlichen. In den anderen beiden Fällen war der Konflikt nach der Begrenzung beigelegt. Aus lediglich zwei aktenkundigen Fällen, die fragwürdig erscheinen, kann man kein Muster der systematischen Mitursächlichkeit für eskalierende Gewaltspiralen in allen drei Einrichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ableiten.
Dies wird bestätigt durch den Bericht der Kommission. Zum Zeitpunkt ihrer örtlichen Prüfung konnte die Kommission nach ihren Beobachtungen und Gesprächen vor Ort keine Verletzungen von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten feststellen, die zum sofortigen Handeln Anlass gegeben hätten (Bericht, S. 117).
Dies dürfte auch das Landesjugendamt so gesehen haben, denn es gestattete mit Bescheid vom 30. August 2013 den Weiterbetrieb des Standorts N und ließ dort sogar Neuaufnahmen zu. Wenn das Landesjugendamt zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende, von der Einrichtung selbst ausgehende Gefahr für die Kinder und Jugendlichen angenommen hätte, wäre der Weiterbetrieb keinesfalls zulässig gewesen. Der wesentliche Teil der Meldungen über Anti-Aggressionsmaßnahmen im Jahr 2013 lag zu diesem Zeitpunkt schon vor, einschließlich der hier aufgeführten zweifelhaften Vorfälle, die sich sämtlich schon ereignet hatten. Demnach dürfte das Landesjugendamt diesen Meldungen keine Anhaltspunkte für eine systemische Gefahr entnommen haben.
Soweit der Bericht der Kommission unter der Überschrift „Wahrnehmung der Regeln“ Berichte von Jugendlichen gegenüber Kommissionsmitgliedern aufführt (Seite 80-84 des Berichts), enthält er weder Namen noch Daten, anhand derer es möglich wäre, die beschriebenen Ereignisse einzelnen Meldungen der Klägerin oder sonstigen aktenkundigen Vorkommnissen sicher zuzuordnen. Lediglich drei Aussagen beziehen sich überhaupt explizit auf Vorfälle aus dem Jahr 2013, und zwar auf N (zwei verschiedene Aussagen) sowie J und M (eine Aussage für beide Standorte). Die übrigen Aussagen sind teilweise schon rein zeitlich nicht einzuordnen oder beziehen sich erkennbar auf weiter zurückliegende Jahre, aus denen sich keine Indizien für eine aktuell im Zeitpunkt des Widerrufs bestehende hinreichende Gefährdungslage ergeben können. Die Aussage über J und M aus 2013 enthält einen Hinweis auf eine unverhältnismäßige Maßnahme, indem angegeben wird, jemand sei allein über die Türschwelle gegangen und daraufhin festgehalten und von vier Personen auf den Boden gelegt worden. Eine entsprechende Meldung der Klägerin, die mit dieser Schilderung auch nur annähernd in Verbindung zu bringen wäre, existiert in den vorhandenen Verwaltungsvorgängen nicht. Die Aussage über den Vorfall 2013 in N enthält weder den Namen des Betreuers noch ein genaues Datum, sodass auch keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen. Auch soweit die Untersuchungskommission bspw. einen Fall referiert (a.a.O., S. 84), in dem ein Jugendlicher nach seiner Schilderung einmal in eine Papiermülltonne habe springen müssen, woraufhin ein Betreuer ihn ausgelacht habe, „warum er so doof sei“ und Fotos von dem Jugendlichen in der Papiermülltonne gemacht habe, erscheint auch dies ersichtlich als Einzelfall, wenn es sich denn so zugetragen hat. Der Sachverhalt stellt sich zudem unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel anders dar: So sei laut Aussage zweier weiterer Jugendlicher der betreffende Jugendliche freiwillig in die Mülltonne geklettert und habe den Betreuer aufgefordert, ihn zu fotografieren. Auch wenn man der Darstellung des Jugendlichen selbst folgt, handelte es sich nicht um eine Bestrafung. Der Jugendliche schildert den Vorfall vielmehr wie folgt: „Ja, das war beim Müllrausbringen. Da gibt es so große Container. Der Erzieher sagt zu mir, steig da rein, dann reiche ich dir den Müll rein. Das habe ich gemacht. Dann sagte er auf einmal, wieso bist du denn da reingestiegen, 'du bist ja ein Müllbobby, haha, ich lach mich tot' und hat mich fotografiert und die Klappe zugemacht. Später hat er die Bilder anderen rumgezeigt."
Hierbei handelt es sich selbst bei Betrachtung der tatsächlichen Unschärfen indes erkennbar um Einzelfälle. Vergleichbare Vorfälle auch aus anderen Jahren sind ebenfalls nicht aktenkundig. Im Übrigen hat die Kommission lediglich die Aussagen der Befragten wiedergegeben („Die H GmbH im Spiegel der Jugendlichen“), ohne diese auf ihre Plausibilität, Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen und zu bewerten. Weder können die im Bericht protokollierten Aussagen als solche als Zeugenaussagen gewertet werden, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen der Kammer.
Dies gilt ebenso auch für die von dem Landesjugendamt bzw. dem Beklagten aufgeführten Fälle. Beide benennen für das Jahr 2013 lediglich einen Komplex von Vorfällen und im Übrigen Vorfälle aus früheren Jahren, aus denen allein aufgrund des zeitlich langen Zurückliegens vor der Neuerteilung der Betriebserlaubnis am 11. März 2013 Indizien für eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls zum Zeitpunkt des Widerrufs Ende 2013 nicht ableitbar sind.
Der vom Landesjugendamt auf Seite 13-14 des Bescheides und von dem Beklagten auf Seite 28-29 behandelte Komplex von Meldungen der Klägerin über acht Anti-Aggressionsmaßnahmen gegen ein Mädchen im Mai 2013 erscheint entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht insgesamt im Hinblick auf die unverhältnismäßige Zwangsanwendung jeder einzelnen Maßnahme problematisch. Jede einzelne Maßnahme für sich gesehen erscheint vielmehr nach Auffassung der Kammer nach den Beschreibungen der Klägerin bis auf eine bereits diskutierte Ausnahme nicht unverhältnismäßig. Die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, auch wenn sich die Einzelfälle nicht immer mit einem Grad an Gewissheit belegen ließen, sei doch die Gefahr für die Minderjährigen durch die Fülle und Ähnlichkeit der unabhängig voneinander gemachten Angaben hinreichend belegt (Widerspruchsbescheid, Seite 23), wird nicht bestätigt.
Vorauszuschicken ist, dass der von dem Landesjugendamt bzw. dem Beklagten aufgegriffene Fall der Kammer aus anderen, unten aufgeführten Gründen problematisch erscheint und dass er ein Mädchen betrifft, dessen familiengerichtlicher Unterbringungsbeschluss durch das Amtsgericht Köln am 4. Juli 2012 mit einer „nach wie vor bestehenden erheblichen Eigengefährdung“ der Betroffenen begründet wurde.
Ausgangspunkt sind auch hier die von der Klägerin an das Landesjugendamt übersandten Meldungen. Die Meldung der Klägerin vom 26. Juni 2013 über den Vorfall vom 15. Mai 2013 zeigt, dass die Betreuer mehrere körperliche Begrenzungen für notwendig hielten und anwandten, nachdem das Mädchen mit Händen, Füßen und Kopf gegen die Wände geschlagen hatte. Als sie ihre Verhaltensweise auch danach nicht änderte, wurde sie „aus der Gruppe exkludiert, um ihr ein reizarmes Setting in einem Bereich ohne andere Jugendliche zu bieten“. Demnach lag hier zum Zeitpunkt der Begrenzungen eine erhebliche Selbstgefährdung in Form des Schlagens mit dem Kopf und auch mit den Extremitäten gegen die Wände vor. Diese Selbstgefährdung bestand nach dem Wortlaut der Meldung auch nach den Begrenzungen, sodass der Ausschluss aus der Gruppe und das Verbringen in einen ruhigen Bereich erforderlich und angemessen erscheinen. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, um was für einen Raum es sich dabei gehandelt hat. Hinweise auf eine Eskalation durch eine nicht erforderliche und unverhältnismäßige Begrenzung enthält die Meldung nicht. Das Schlagen des Mädchens mit dem Kopf gegen die Wände hätten die Betreuer nicht tatenlos hinnehmen können und dürfen, weil es eine erhebliche Selbstverletzungsgefahr barg. Das gilt auch für das Schlagen mit Händen und Füßen gegen die Wände. Auch hierbei können Verletzungen auftreten, was teilweise auch bei anderen Jugendlichen in den Akten dokumentiert ist (z.B. Handverletzungen).
Die Meldung der Klägerin vom 26. Juni 2013 über den Vorfall vom 16. Mai 2013 enthält exakt dieselbe Problematik wie bei dem Vorfall am Tag zuvor, sodass sich eine nähere Betrachtung erübrigt.
Die Meldung der Klägerin vom 26. Juni 2013 für den ersten Vorfall am 18. Mai 2013 betrifft den oben bereits erörterten Fall Nr. 4. Die körperliche Begrenzung dürfte unverhältnismäßig gewesen sein, führte aber nicht zu einer Eskalation, dauerte lediglich zehn Minuten und könnte eine Überreaktion des Erziehers darstellen.
Die Meldung der Klägerin vom 26. Juni 2013 für den zweiten Vorfall am 18. Mai 2013 zeigt das Mädchen am Abend kurz vor 21 Uhr zunächst in einer aggressiven Situation, als es gegen die Tür trat und mit der Hand gegen die Wand boxte, worauf es in ein anderes Zimmer begleitet wurde. Daraufhin, so heißt es, habe das Mädchen sein Verhalten auch weiterhin nicht regulieren können, sodass eine körperliche Begrenzung mit einer Dauer von 15 Minuten durchgeführt worden sei. Danach habe sich das Mädchen beruhigt, sei in sein Zimmer zurückgegangen und habe die Nachtruhe angetreten. Dieser Beschreibung ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine akute Selbstgefährdung vorlag, als die Begrenzung erfolgte. Treten gegen die Tür und Boxen gegen die Wand stellen eine Selbstgefährdung dar. Die Meldung lässt nicht erkennen, dass dieses Verhalten nicht mehr vorgelegen hätte, als die Begrenzung erfolgte. Vielmehr lässt die Formulierung, das Mädchen habe sein Verhalten auch weiterhin nicht regulieren können, darauf schließen, dass es mit dem Treten und Schlagen weitermachte und sich weiterhin selbst gefährdete. Eine Eskalation durch die Begrenzung ist auch hier nicht erkennbar. Vielmehr führte die Begrenzung zu einer Beruhigung. Auch war die Dauer der Begrenzung mit 15 Minuten nicht übermäßig lang.
Die Meldung der Klägerin vom 23. Mai 2013 für den Vorfall am 22. Mai 2013 hat eine zehnminütige körperliche Begrenzung zum Gegenstand. Diese sei, so die Meldung der Klägerin, erforderlich geworden, als das Mädchen keinen Abstand mehr zu einer Erzieherin einhielt, diese massiv bedrohte und sie schlagen wollte. Demnach dürfte das Mädchen hier die Schwelle zur Fremdgefährdung bereits überschritten haben, als die Begrenzung erfolgte. Eine weitere Eskalation ist nicht dokumentiert.
Die Meldung der Klägerin vom 28. Mai 2013 für den Vorfall am 23. Mai 2013 spricht von mehreren körperlichen Begrenzungen, die erforderlich gewesen seien, da das Mädchen mit Gegenständen nach Erziehern geworfen habe, autoaggressive Verhaltensweisen gezeigt habe und keine Distanz eingehalten habe. Demnach dürfte hier zumindest eine Selbstgefährdung und eventuell auch noch eine Fremdgefährdung bestanden haben. Um die Belastung für das Mädchen durch die Begrenzungen nicht noch mehr zu steigern, alarmierten die Betreuer schließlich den Notarzt, der die Einweisung des Mädchens in die stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie der A_____Klinik in L veranlasste. Auch dies dürfte nicht zu beanstanden sein.
Die Meldung der Klägerin vom 28. Mai 2013 für den Vorfall am 25. Mai 2013 ähnelt der für den zweiten Vorfall am 18. Mai 2013. Die körperliche Begrenzung erfolgte, nachdem das Mädchen abends im Bad seine Badutensilien gegen die Wand warf, schrie und randalierte. Nachdem es in ein anderes Zimmer begleitet worden sei, habe es sein Verhalten auch weiterhin nicht regulieren können. Demnach ist hier eine Fortsetzung des Randalierens anzunehmen, die eine Selbstgefährdung in Form erheblicher Gewalt gegen Sachen dargestellt haben dürfte und die daher zu unterbinden gewesen sein dürfte.
Die undatierte Meldung der Klägerin für den Vorfall am 27. Mai 2013 ähnelt ebenfalls früheren Vorfällen. Zunächst sei das Mädchen immer wieder verbal und körperlich aggressiv gewesen. Dann habe es sein Auftreten gesteigert und mit Händen, Füßen und Kopf gegen die Wände geschlagen. Trotz mehrerer Begrenzungen habe es sein Verhalten nicht geändert, sodass schließlich der Notarzt alarmiert worden sei. Dieser habe das Mädchen dann in die A_____eingewiesen. Demnach dürfte auch hier eine erhebliche Selbstgefährdung vorgelegen haben, die die Betreuer trotz angemessener Maßnahmen nicht in den Griff bekamen, sodass schließlich die Mittel der Kinder- und Jugendpsychiatrie erneut aufgeboten werden mussten.
Mit Ausnahme des einen oben schon erwähnten Vorfalls lässt sich aus diesen Meldungen kein Muster unverhältnismäßiger Gewaltanwendung ableiten, die lediglich zur Einhaltung von Regeln, nicht aber zur Gefahrenabwehr eingesetzt worden wäre, sodass darin Indizien für eine entsprechende Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen insgesamt aufgrund mangelnder Vorkehrungen zur strikten Einhaltung der Konzeptvorgaben bzw. wegen systematischer und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung zur Erzwingung regelkonformen Verhaltens nicht gesehen werden können. Auf die weiteren Aspekte des Fallkomplexes dieses Mädchens wird sogleich unten näher eingegangen.
Nach dem Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft und des Beklagten mag einiges dafür sprechen, dass andere Mängel bei der Umsetzung des Konzepts der Klägerin bestanden haben könnten.
Problematisch könnte im Wesentlichen die zeitliche Gestaltung der freiheitsentziehenden Unterbringung und die Häufigkeit der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen bei einzelnen Personen erscheinen, insbesondere auch bei dem erwähnten Mädchen. Im Jahr 2013 dauerte die freiheitsentziehende Unterbringung in M durchschnittlich ein Jahr und in J sogar ein Jahr und fünf Monate. Es sind Fälle dokumentiert, in denen die monate- oder sogar jahrelange Betreuung durch die Klägerin einschließlich einer Vielzahl grundrechtsintensiver Eingriffe auf die Kinder und Jugendlichen in der „roten Phase“ keine positiven Effekte gehabt oder wo sie sogar eine Verweigerungshaltung begründet oder noch verstärkt haben könnte.
Zugunsten der Klägerin ist allerdings zu berücksichtigen, dass die zulässige (Höchst-) Dauer der Eingewöhnungsphase und auch der Phase, in der Freiheitsentzug in der Jugendhilfe überhaupt angewandt werden dürfte, damals in der Fachwelt nicht eindeutig geklärt war. Die Einschätzung, dass pädagogische Erfolge nur zu erreichen seien, wenn die „enge Führung“ über längere Zeit, mindestens ein halbes Jahr, anhalte, wurde von den Befragten, so das Deutsche Jugendinstitut in seiner Studie aus dem Jahr 2006, allgemein geteilt. Unterschiedliche Ansichten und Konzepte gebe es aber dazu, wie lange freiheitsentziehende Maßnahmen als Rahmen für pädagogische Prozesse dauern müssten bzw. dürften. So werde in manchen Kliniken und Heimen die Dauer der Phase durchgängiger Geschlossenheit zu Beginn der Unterbringung auf wenige Tage beschränkt, abhängig von der individuellen „Absprachefähigkeit“. In anderen Heimen und Kliniken dauere diese erste Phase hingegen für alle Jugendlichen grundsätzlich erst einmal vier bis sechs Wochen, damit diese „erst mal zur Ruhe kommen“ und sich eingewöhnen (Hoops/Permien, a.a.O., Seite 122-123).
Im Fall der Klägerin mögen Kinder und Jugendliche auf der ersten Stufe des klägerischen Konzepts, d.h. in der „roten Phase“, auch dann noch verblieben sein, als keine pädagogischen Fortschritte mehr zu verzeichnen waren, sondern ein Stillstand in der Entwicklung eingetreten war, dem mit den Mitteln der Klägerin nicht mehr zu begegnen war.
Auch die Häufung von Anti-Aggressionsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Freiheitsentziehung bei einzelnen Jugendlichen könnte bedenklich erscheinen. Dieses Problem bestand auch noch im Jahr 2013, wie sich aus den für den Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 4. Oktober 2013 an das Landesjugendamt gemeldeten körperlichen Begrenzungen und Anti-Aggressionsmaßnahmen ergibt. Die Häufung von Anti-Aggressionsmaßnahmen gegenüber nur wenigen Personen erscheint bedenklich. Von den insgesamt 115 gemeldeten Anti-Aggressionsmaßnahmen im Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 3. Dezember 2013 entfielen 39 auf lediglich zwei Personen, zum einen auf das oben schon erwähnte Mädchen, für das 26 Anti-Aggressionsmaßnahmen in der Zeit vom 11. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 gemeldet wurden, und zum anderen auf einen Jungen, für den 13 Anti-Aggressionsmaßnahmen in der Zeit vom 18. Februar 2013 bis 17. Juli 2013 gemeldet wurden. Für die übrigen 17 Personen, gegen die Anti-Aggressionsmaßnahmen angewandt wurden, wurden zwischen einer und maximal sechs solcher Maßnahmen gemeldet (drei Personen mit je fünf und zwei Personen mit je sechs Maßnahmen, bei den übrigen eine oder zwei Maßnahmen). 62 der Maßnahmen verteilen sich somit auf insgesamt nur sechs Personen.
Bei dem oben bereits erwähnten Mädchen mit 26 Anti-Aggressionsmaßnahmen innerhalb von dreieinhalb Monaten könnten Zweifel am Sinn des pädagogischen Vorgehens aufkommen, ebenso bei dem Jungen mit 13 Anti-Aggressionsmaßnahmen innerhalb von fünf Monaten. Bei beiden Minderjährigen kam es nach den Meldungen der Klägerin immer wieder zu gravierenden, ernsten Gefahrensituationen mit Selbst- oder Fremdverletzungen. Genannt wurden z.B. Tritte in den Bauch der Erzieher, Boxen, Spucken und Beißen, Werfen von Stühlen, Zerstörung der Zimmereinrichtung, Schlagen mit Kopf, Händen und Füßen gegen Wände und Fenster, suizidale Handlungen wie Legen und Zuziehen einer Schnur um den eigenen Hals usw. Beide Betroffene hatten bereits in ihrer Vorgeschichte gravierende soziale Störungen gezeigt. Der oben bereits erwähnte familiengerichtliche Unterbringungsbeschluss für das Mädchen, den das Amtsgericht K_____am 4. Juli 2012 erlassen hat, spricht von einer „nach wie vor bestehenden erheblichen Eigengefährdung“. In dem familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts D_____vom 22. November 2011 bezüglich des Jungen ist von einer „massiven Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen“ die Rede und es heißt: „Mit wiederkehrenden fremd- und eigenaggressiven Impulsdurchbrüchen ist zu rechnen.“ Im Fall des Mädchens erfolgten während des Aufenthalts bei der Klägerin mehrere Kriseninterventionen durch die Standortpsychologin, den Notarzt und die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in L. Die Anti-Aggressionsmaßnahmen als solche dürften in den jeweiligen einzelnen Fällen also in der weit überwiegenden Zahl der Fälle gerechtfertigt gewesen sein, weil tatsächlich immer wieder Notwehr- bzw. Notstandsituationen aufgetreten sein dürften.
Es hätte aber auffallen und zu einer Änderung der pädagogischen Strategie führen können, dass jedenfalls bei diesen beiden Jugendlichen keine positiven Verhaltensänderungen bewirkt wurden. Im Gegenteil scheint sich die Situation für diese beiden Betroffenen in den vielen Monaten ihres Aufenthalts nur immer weiter verschlimmert zu haben. Es ist nicht erkennbar, welchen pädagogischen Sinn der Verbleib in den klägerischen Einrichtungen für diese Jugendlichen noch gehabt haben könnte. Auch wenn es zunächst eher für die Klägerin spricht, dass ihre Erzieher Jugendliche mit solchem Verhalten nicht z.B. einfach eine Weile in ihre Zimmer einsperrten oder sonst sich selbst überließen oder dass die Hilfe nicht sofort abgebrochen wurde, sondern dass auf Verweigerungen, Selbst- und Fremdgefährdung und ähnliches destruktives Verhalten immer wieder aufs Neue sofort reagiert wurde, hätte doch in Erwägung gezogen werden müssen, dass eine derart häufige Anwendung von Anti-Aggressionsmaßnahmen, selbst wenn sie im Einzelfall jeweils gerechtfertigt gewesen sein dürften, negative Folgen für die Betroffenen haben könnte, auch wenn es außerordentlich schwierig erscheint, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem dies der Fall gewesen sein könnte.
Auch in diesen speziellen Konstellationen liegt aufgrund der oben erwähnten „Trias der Verantwortung“ zwischen Einrichtungsträger, fallführendem Jugendamt und Aufsichtsbehörde indes jedenfalls keine rein einrichtungsspezifische Gefährdung vor. Jedenfalls hätte das fallführende Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung in die Entscheidung, wann die Unterbringung bei der Klägerin pädagogisch sinnlos oder auch im Einzelfall schädlich und gefährlich für den Minderjährigen war, mit einbezogen werden müssen. Die Klägerin hätte dies nicht allein entscheiden dürfen, zumal die Unterbringung bei der Klägerin in diesen Fällen aufgrund ausdrücklichem gerichtlichen Beschluss erfolgte, der die Unterbringung genehmigte. Dies gilt auch für den Vorwurf, die Klägerin habe ihr Konzept auch auf dafür ungeeignete Minderjährige angewandt. Für die Prüfung, welche Maßnahmen bei dem jeweiligen Minderjährigen im Einzelfall anzuwenden waren, sah die Klägerin im Konzept die Eingangsphase (von ihr selbst im Konzept etwas irreführend als „Diagnostikphase“ bezeichnet) vor. Die Frage, ob jemand für die klägerische Einrichtung komplett ungeeignet war, dürfte sicherlich nicht in den ersten Tagen, sondern erst nach längerer Zeit zu beantworten gewesen sein, wenn sowohl Jugendamt als auch Familiengericht die Unterbringung des Betreffenden bei der Klägerin zunächst als sinnvoll erachtet hatten.
Es ist ferner insoweit erneut auf den bereits zuvor dargestellten, zwischen einzelnen bei der Klägerin untergebrachten Kindern und Jugendlichen und dem Konzept der Klägerin erkennbar bestehenden „mismatch“ hinzuweisen, für den im Idealfall eine bessere Lösung hätte gefunden werden können. Insoweit hätte es jedenfalls bei den auch nach längerer Zeit noch verhältnismäßig häufig von Anti-Aggressionsmaßnahmen betroffenen Jugendlichen nahegelegen, diese aus der Einrichtung der Klägerin herauszunehmen. Insoweit hätte das jeweilige Jugendamt dies aber direkt in Absprache mit dem Familiengericht selbst tun können oder das Landesjugendamt letztlich die Klägerin beauflagen können. Eine Alleinverantwortung der Klägerin für diese Fehlentwicklungen im Einzelfall ist nicht zu erkennen. Sie hätte die vermutlich sinnvolle Option – die Beendigung der Unterbringung der einzelnen Kinder bei ihr – nicht allein entscheiden können. Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass diese Option bei dem benannten Mädchen mit 26 Maßnahmen in kurzer Zeit letztlich gezogen wurde: es wurde schließlich in eine andere Einrichtung in Spanien verlegt. Dies mag zu spät erfolgt sein, ist aber dennoch ein Indiz dafür, dass auch auf einzelne Fälle, in denen die Klägerin als Einrichtung den Jugendlichen nicht erreichte, durchaus ein Ende der Unterbringung bei jener erfolgte, ohne indes dass der Jugendliche aus dem gesamten Einrichtungssystem entlassen wurde.
Auch zeigen sich hier im Fall des mehrfach erwähnten Mädchens wieder Defizite der psychiatrischen Behandlung. Denn das aktenkundige Hin-und-Her zwischen der klägerischen pädagogischen Einrichtung und der Kinder- und Jugendspychiatrie dürfte für alle Beteiligten, sowohl für das Mädchen als auch für dessen Betreuer, außerordentlich belastend gewesen sein und auch zur Eskalation beigetragen haben. Diese Defizite in der psychiatrischen Behandlung sind aber nicht der Klägerin als einer pädagogischen Einrichtung anzulasten.
Auch die Voraussetzungen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. liegen nicht vor. Die Klägerin war zur Abwendung einer – insoweit hier unterstellten – Kindeswohlgefährdung bereit. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sie hierzu nicht in der Lage gewesen wäre.
Neben einer Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen setzen Rücknahme oder Widerruf voraus, dass der Einrichtungsträger weder bereit noch in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Verdachtsmomente genügen nicht.
Die Prüfung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich am Träger der betroffenen Einrichtung zu orientieren. Dessen Aufgabe ist es, etwaige Gefährdungslagen und sonstige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten, wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden. Für die Eignung zur Beseitigung von Gefährdungen des Kindeswohls ist es von besonderer Bedeutung, ob der Träger der Einrichtung die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt und bereit ist, Beanstandungen der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen. Es lässt auf fehlende Eignung schließen, wenn Forderungen der Behörde zur Mängelbeseitigung offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 12 B 1241/20 –, juris Rn. 13 – 15 m.w.N.)
Für die Einschätzung der Bereitschaft des Trägers, eine Gefährdung abzuwenden, kann es von Bedeutung sein, ob er den Missstand einräumt. Allerdings darf nicht immer schon aus dem Umstand, dass er den erhobenen Vorwürfen entgegengetreten ist, ohne Weiteres gefolgert werden, dass er die notwendigen Anstrengungen zur Mängelbeseitigung vermissen lassen werde. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, ob und inwieweit solches Verteidigungsvorbringen auf fehlende Einsichtsfähigkeit und eine daraus resultierende mangelnde Bereitschaft schließen lässt, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – BVerwG 3 B 53.15 –, juris Rn. 6).
Die §§ 45 ff. SGB VIII stellen Instrumente der Gefahrenabwehr dar, wodurch die Schließung von Einrichtungen und der damit notwendige Wechsel der Umgebung und der sozialen Beziehungen für die Minderjährigen möglichst ganz vermieden werden sollen (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 45 Rn. 1; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 3). Die Pflicht des Erlaubnisinhabers zur Abwendung der Gefährdung ist vorrangig. Gegebenenfalls hat die Erlaubnisbehörde durch Beratung oder die Erteilung nachträglicher Auflagen den Träger dabei zu unterstützen, um die Aufhebung der Erlaubnis und damit einen Wechsel des Lebensortes für die Kinder oder Jugendlichen zu vermeiden (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 130). Auf das Fehlen der Bereitschaft kann ebenso wie auf das Unvermögen des Trägers auch dann geschlossen werden, wenn die Mängel innerhalb einer nach eingehender Beratung von den Aufsichtsbehörden gesetzten, angemessenen Frist nicht beseitigt werden. § 45 Abs. 7 SBG VIII a.F. steht insofern im engen Zusammenhang zu Abs. 6, welcher Träger und Behörden im Falle des Bekanntwerdens von Mängeln zur Kooperation verpflichtet. Vor Rücknahme bzw. Widerruf der Erlaubnis sind ggf. Auflagen als milderes Mittel zu erteilen (BeckOGK/Janda, 1. Juni 2023, SGB VIII § 45 Rn. 96). Die Folgen, die ein Wechsel der Einrichtung und damit ein Herausreißen aus bestehenden sozialen Bezügen für die Minderjährigen haben kann, sind gegenüber der Bedeutung der festgestellten Mängel und möglicher Alternativlösungen zu einem Entzug der Erlaubnis abzuwägen (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 45 Rn. 26).
Ein Widerruf einer Betriebserlaubnis ist unverhältnismäßig, wenn ein Träger bereit und in der Lage ist, z.B. sein erzieherisches Konzept zu ändern, und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Auflagen, die Kontrollmaßnahmen zum Inhalt gehabt hätten, ausgereicht hätten, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 –, juris Rn. 37). Bei der Umsetzung von Veränderungen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass umfassende personelle und strukturelle Veränderungen, die auch die Führungsebene und das gesamte erzieherische und pflegerische System betreffen, eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs bedürfen, um z.B. Strukturen im Ablauf und der Ausrichtung verändern oder Stellen neu zu besetzen und neue Mitarbeiter einzuarbeiten. Bei einem zu engen zeitlichen Rahmen ist eine vollständige Umsetzung ausgeschlossen, was dann nicht zu Lasten des Trägers gehen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 44). Allerdings ist zu verlangen, dass sich der Träger den notwendigen Änderungen mit der gebotenen Eile annimmt (zu einem Personaldefizit: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – BVerwG 3 B 53.15 –, juris Rn. 4).
Gemessen an diesen Maßstäben war die Klägerin hier nach Aktenlage ersichtlich bereit, willens und in der Lage etwaige Missstände und entsprechende Gefährdungen des Kindeswohls zu beseitigen. Die Behauptung des Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Seite 39-40, die Klägerin habe „bislang keine Bereitschaft zu einer grundlegenden Änderung der gesamten Konzeption gezeigt“, sondern sie habe „im Kern weiterhin an ihrem pädagogischen Ansatz festgehalten, ihn verteidigt und die Vorfälle in ihren Heimen in erster Linie mit dem Aggressionspotenzial und den psychischen Problemen der dort Untergebrachten erklärt“, ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend und wird durch den Akteninhalt widerlegt.
Hier muss zum einen berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin bereits seit Ende 2012 und besonders intensiv ab Mitte Juni 2013 im Zentrum öffentlicher Kritik, politischer Diskussionen und einer bundesweiten Medienberichterstattung mit teils polemischen Zügen („Horror am Waldrand“) befand und dass sie in diesem Zusammenhang verschiedene gerichtliche Auseinandersetzungen, z.B. presse- und äußerungsrechtliche Verfahren, und ab dem 11. Juli 2013 auch verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten mit dem Landesjugendamt bzw. dem Beklagten austrug. Darüber hinaus liefen strafrechtliche Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiter und ihre Leitung. Vor diesem Hintergrund konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, sich nicht zu verteidigen, sondern die gegen sie erhobenen Vorwürfe widerspruchslos hinzunehmen.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Zentrum der Auseinandersetzung über den Umgang mit geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen in Heimen eine außerordentlich komplexe pädagogische Thematik stand, die rechtlich nicht abschließend geregelt war und zu der es in der Fachwelt, in der Politik und in der Öffentlichkeit unterschiedliche, z.T. durch heftige Polarisierungen geprägte Ansichten gab. Die Tatsache, dass die Klägerin in dieser Kontroverse weiterhin zu ihrem pädagogischen Grundansatz stand und diesen verteidigte, berechtigte daher nicht zu dem Schluss auf ihre grundsätzlich mangelnde Veränderungsbereitschaft oder -fähigkeit und schon gar nicht auf Selbstüberschätzung oder Überheblichkeit.
Auch der Bericht der Untersuchungskommission enthielt am Ende nicht die klare und eindeutige Empfehlung, die Betriebserlaubnis der Klägerin zu widerrufen, sondern einen Widerruf zu prüfen. Der Bericht mündete vielmehr in einer Vielzahl von Empfehlungen. Einige davon waren nebulösen Inhalts wie „der Klägerin ein menschlicheres Gesicht zu geben“ und „die Kinderrechte dort sicherer zu machen“. Einige Empfehlungen wollte die Kommission als möglichst kurzfristige Auflagen, andere als konzeptionelle Veränderungen und weitere Schritte und noch andere als generelle Diskussions- und Klärungsanregungen verstanden wissen (Seite 121-123 des Berichts). Empfohlen wurden u.a. die dauerhafte Stilllegung der Einrichtung in J, eine Reduzierung der Plätze für Unterbringungen nach richterlichem Beschluss in den beiden anderen Einrichtungen, ein Wechsel in der Trägerschaft, ein Verbot der Anti-Aggressionsmaßnahmen und anderer körperlicher Zwangsmaßnahmen und das Ausscheiden aller länger als vier Jahre beschäftigten Führungskräfte (Seite 122). Auch ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die Klägerin etwa im Bereich der Organisationsstruktur, noch während die Untersuchungskommission ihren Untersuchungen nachging, Entwürfe für geänderte Arbeits- und Verantwortungsbereichen in ihren Einrichtungen erstellte und übersandte (S. 26, 5.2, Organisationsstruktur).
Die Klägerin hat ihre tatsächliche Bereitschaft zur Abwendung der Gefährdung mehrfach gegenüber dem Landesjugendamt und dem Beklagten zum Ausdruck gebracht und dies auch durch ihr Verhalten untermauert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Erklärung der Bereitschaft lediglich um ein „Lippenbekenntnis“ gehandelt hätte, dass die Klägerin also beabsichtigt hätte, tatsächlich weiter wie bisher zu verfahren oder etwaige Anweisungen nicht umzusetzen.
Die Klägerin zeigte Einsichts- und Veränderungswillen im Hinblick auf problematische Aspekte ihres Konzepts und dessen praktische Umsetzung. Im August 2013 führte die Klägerin Gespräche mit dem Landesjugendamt und dem Beklagten und brachte dabei nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten die Probleme des Aufnahmeverfahrens zur Sprache. Im Schreiben vom 21. August 2013 wies die Klägerin zwar die Zusammenfassung des Beklagten über das Gespräch vom 8. August 2013 zurück, äußerte aber zugleich die Bereitschaft, sich vom Landesjugendamt beraten zu lassen und gemeinsam mit diesem Lösungen „für die vermeintlichen Probleme“ zu suchen. Die Formulierung „vermeintliche Probleme“ kann vor diesem Hintergrund nicht als reine Leugnung oder als Zeichen für Selbstüberschätzung interpretiert werden. Denn der zuständige Referatsleiter des Beklagten äußerte in einer zum internen Gebrauch bestimmten „Skizze zum Belegungsstopp“ am 23. August 2013, in M gäbe es keine akute Krise und keine gravierenden Vorfälle, sondern die pädagogische Situation sei gefestigt. Der Referatsleiter erwog, wie aus seiner internen Skizze hervorgeht, zu diesem Zeitpunkt auch mildere Maßnahmen wie einen Wechsel des Trägers in der Geschäftsführung, der pädagogischen Leitung und Verbesserung/Änderung/Weiterentwicklung der Konzeption, eine Verkleinerung der Kapazität auf maximal 30 Plätze und vielleicht die Rückführung auf einen einzigen Standort, z.B. N, der auch der erste Standort gewesen war, den die Klägerin im Land Brandenburg eröffnet hatte.
Das wird auch dadurch bestätigt, dass das Landesjugendamt mit dem Bescheid vom 30. August 2013 den Weiterbetrieb von N ausdrücklich billigte und dort sogar wieder in begrenztem Umfang Neuaufnahmen ab 1. September 2013 zuließ, da es zu der Einschätzung gelangt war, dass sich die dortige Situation stabilisiert habe.
Die Klägerin zeigte auch weiterhin ihre Bereitschaft, entsprechende Änderungen vorzunehmen. So übersandte sie im Vorfeld eines Beratungsgesprächs mit dem Landesjugendamt, das am 7. Oktober 2013 stattfand, einen Entwurf für eine Neuanpassung des Konzepts für die Aufnahme in M, das auch in N zur Anwendung kommen sollte. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Verbesserungen bestanden u.a. darin, dass die Eingewöhnung auch auf die Vorbereitung der Gruppe, in die jemand aufgenommen werde, orientiert sein solle, dass die pädagogischen Fachkräfte vorab besser über die individuellen Probleme der aufzunehmenden Minderjährigen informiert würden, dass der Kontakt der Minderjährigen zur Gruppe und zu anderen Jugendlichen schneller möglich sein solle, dass eine intensivere Unterstützung der Mitarbeiter in der Aufnahmephase stattfinden solle, dass kein Mitarbeiter mit einem Jugendlichen allein sein solle und dass es eine verbindlichere Einbeziehung der übergeordneten Kontrollinstanzen geben solle. Die Klägerin bewies damit, dass sie begonnen hatte, sich mit ihrem pädagogischen Konzept auseinanderzusetzen und Verbesserungen vorzunehmen. Insbesondere war sie bereit, ihre bisher in der Anfangsphase des Aufenthalts der Minderjährigen geübte pädagogische Vorgehensweise in Frage zu stellen.
Der von dem Beklagten bzw. dem Landesjugendamt vorgebrachten Kritik, die Verbesserungsvorschläge der Klägerin hätten nur die Aufnahmephase und nicht die Konzeption als Ganze umfasst und ließen daher nicht auf eine grundsätzliche Veränderungsbereitschaft schließen, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die erste Stufe des Konzepts, die „rote Phase“ und hier auch besonders die Aufnahmephase, war jahrelang ein zentraler Diskussionsgegenstand und auch ein wesentlicher Kritikpunkt sowohl der Betroffenen als auch Außenstehender gewesen. Zu Anfang des Aufenthalts kam es regelmäßig zu den stärksten Grundrechtseingriffen in die Freiheit der Minderjährigen und zu den heftigsten Konflikten.
So heißt es in dem Bericht der Untersuchungskommission an verschiedenen Stellen, dass gerade die Aufnahmephase ein problematisches pädagogisches Geschehen darstelle und „besonders heikel“ sei, weil der Empfang durch acht und mehr Betreuer auf viele Jugendliche abschreckend gewirkt habe und weil die körperlichen Durchsuchungen, die anfängliche Isolation auf dem eigenen Zimmer und der mangelnde Kontakt zu anderen Jugendlichen, die strenge Bewachung jedes Ausgangs und die engmaschige Kontrolle durch mit Walkie-Talkie ausgerüstete Erzieher und typische Aufgaben in dieser Phase wie das Abschreiben der Hausordnung und anderer Texte aus dem „Aufnahmeordner“ als inadäquat empfunden worden seien (Seiten 79-81, 93-94 und 116 des Berichts). Das Durchstehen der „roten Phase“, die mit der Anfangszeit in der neuen Einrichtung einhergehe, sei für die Minderjährigen eine besondere Herausforderung (Seite 44).
Auch die zeitliche Ausdehnung sowohl der Eingewöhnungszeit als auch der „roten Phase“ insgesamt wurde am kritischsten gesehen und war in der Vergangenheit bereits wiederholt thematisiert worden. So hatte z.B. der Leiter des Landesjugendamtes in einem Vermerk am 25. November 2011 Überlegungen zu den Gründen für die lange Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen in M angestellt und vermerkt, dass in J in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle die Hilfe beendet werde, ohne dass die konzeptionell gesetzten Ziele erreicht worden wären. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer im Freiheitsentzug von einem bis eineinhalb Jahren erhebe sich die Frage, ob überhaupt noch pädagogische Wirkungen festgestellt werden könnten.
Unter der Überschrift „Problematische Themenbereiche“ heißt es in dem Bericht der Untersuchungskommission, die Pädagogik in der „roten Phase“ müsse nach Ansicht der Kommission als „Vorpädagogik“ bezeichnet werden, bei der es neben Kennenlernen und Diagnostik „nur“ um einen Einstieg in den „vordefinierten normativen Korridor“ gehe. Dies könne allerdings im Einzelfall ein großer individueller Entwicklungsschritt und damit auch ein Betreuungserfolg sein. Vermisst werde aber in den H-Grundlagentexten eine Aussage zur Arbeit an den tieferliegenden Gefühlen und Lebenserfahrungen der Kinder und Jugendlichen, was die Gefahr mangelnder Nachhaltigkeit in sich berge (Seite 74 des Berichts). Insbesondere das Verbleiben in der „roten Phase“ über mehrere Monate generiere „Aggressionsspannungen“. Gefragt werden müsse, ob dadurch auch unnötige und unproduktive Eskalationen erzeugt würden. Die Kinder und Jugendlichen hätten im Gespräch mit Kommissionsmitgliedern die Anfangszeit als „schwer erträglich“ markiert. Es sei auffällig, dass die „rote Phase“ teilweise sogar mehr oder minder über die gesamte Betreuungszeit gehen könne, wobei es andererseits möglich sei, den Übergang in die „gelbe Phase“ in zwei bis drei Monaten zu schaffen (Seiten 44-45).
Gerade die Aufnahmephase war auch wiederholt Gegenstand von Auflagenbescheiden gewesen, z.B. am 18. Februar 2010 bezüglich des Verbots regelhafter Körperkontrollen, regelhafter Durchsuchungen der persönlichen Sachen, des regelhaften Öffnens, Lesens und Einbehaltens der Post und des regelhaften Mithörens von Telefonaten. Die beiden anderen Stufen, die „gelbe“ und die „grüne“ Phase, die von einer schrittweisen Verselbständigung der Minderjährigen geprägt waren und wo es seltener bis gar nicht mehr zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen kam, erschienen demgegenüber unproblematischer. Hier hatte es keine Auflagen gegeben.
Schließlich hat sich das Landesjugendamt in dem Widerrufsbescheid vom 13. Dezember 2013 im Abschnitt b) ausführlich mit aus seiner Sicht bestehenden Mängeln gerade in der Aufnahmephase befasst (Seiten 19-22 des Bescheides), ohne auch nur im Mindesten auf die Überarbeitung einzugehen, die die Klägerin seit Sommer 2013 vorgenommen hatte, und ohne der Frage nachzugehen, inwieweit diese Überarbeitung auf eine Bereitschaft und Fähigkeit der Klägerin schließen ließ, die Gefährdung abzuwenden, und ohne weniger einschneidende Maßnahmen als den Widerruf der Betriebserlaubnis zu erwägen.
Wenn sich die Klägerin mit ihren Verbesserungsvorschlägen zunächst auf die „gelbe“ und „grüne“ Phase konzentriert hätte, hätte dies viel eher Anlass geboten, an ihrem wirklichen Willen zur Veränderung zu zweifeln. Es wäre auch widersinnig und unlogisch, bei der Veränderung eines Konzepts für einen langfristig angelegten Aufenthalt nicht mit der Eingangsphase, sondern mit zeitlich späteren Abschnitten zu beginnen.
Denkbar wären Veränderungen hinsichtlich der (maximalen) Dauer der Aufnahmephase und auch die Vereinbarung einer Höchstdauer für die „rote Phase“ gewesen, z.B. im Regelfall nicht länger als ca. ein halbes Jahr, und außerdem eventuell auch eine Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl von Anti-Aggressionsmaßnahmen innerhalb eines definierten Zeitraums, entweder im Konsens im Wege der Beratung oder durch Auflagen. Es hätten auch obligatorische Beratungs- und Kontrollmechanismen verabredet oder per Auflage geregelt werden können, um sicherzustellen, in jedem Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden, weil generelle schematische Regelungen angesichts der sehr individuellen Schwierigkeiten der Betreuten vermutlich nicht praktikabel gewesen wären.
Die der Klägerin daraufhin gesetzte Frist, „bis zum Ende der Woche“ eine Überarbeitung des Konzepts vorzulegen und dabei auch auf die Anregungen des Landesjugendamtes einzugehen, erscheint jedenfalls angesichts der komplexen Problemlage unangemessen kurz. Dennoch legte die Klägerin am 15. Oktober 2013 immerhin eine überarbeitete Fassung des Aufnahmekonzepts vor. Dies lässt auf ihren immer noch bestehenden Willen schließen, auch weiter an der Verbesserung zu arbeiten. Im Schreiben vom 6. Dezember 2013, mit dem die Klägerin auf die Anhörung reagierte, erklärte sie erneut ihre Bereitschaft, eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, und räumte auch ein, in ihren Einrichtungen befänden sich möglicherweise junge Menschen, für die ihre Angebote ungeeignet seien. Auch in der Klagebegründung hat die Klägerin eingeräumt, ihr Konzept könne stets weiterentwickelt werden und sei verbesserungsfähig. Dies alles lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin unbelehrbar und nicht einsichtsfähig gewesen wäre.
Die übrigen Umstände lassen nichts Gegenteiliges erkennen. Zur aktuellen Situation und zu der Frage einer Verlängerung des Belegungsstopps für M hielt das Landesjugendamt am 15. Oktober 2013 fest, die Klägerin habe Hinweise zur Unterstützung der Mitarbeiter sowie der pädagogischen Leitung angenommen und die Mitarbeiter in M würden bestätigen, dass die pädagogische Arbeit insbesondere durch die Standortpsychologin gut unterstützt würde. Dennoch monierte das Landesjugendamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 an die Klägerin, die Überarbeitung des Konzepts lasse noch Fragen offen, insbesondere wie die Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren konzeptionell berücksichtigt werde. Auch fehle es noch an einem Konzept zur Sicherung der pädagogischen Handlungsfähigkeit, wie es nach dem Bescheid vom 30. August 2013 vorgelegt werden solle.
Auch dadurch, dass die Klägerin am 17. Oktober 2013 eine Vereinbarung mit der H_____Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration über die Rechte und Pflichten einer h_____Aufsichtskommission schloss, bewies sie ihre Bereitschaft, sich externen Kontrollen zu stellen und mit derartigen Gremien zu kooperieren.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Veränderungen, zu denen sie bereit war, auch tatsächlich durchzuführen. Sie hatte im Gegenteil bereits begonnen einige Veränderungen praktisch umzusetzen, wie die Änderungen an der ersten Stufe des Konzepts und die Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt und mit der h_____Aufsichtskommission zeigen. Maßnahmen wie eine Verringerung der Belegungsplätze bzw. eine Verkleinerung der Gruppen oder eine Verringerung ihrer Anzahl hätte sie in der zweiten Jahreshälfte 2013 wie schon in den Jahren zuvor ohne Weiteres durchführen können. Es stand ihr – wie bereits dargelegt – auch genügend fachlich hinreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung. Andere grundsätzliche und unüberwindliche Hindernisse, weswegen sie nicht zur Abwendung etwaiger Gefährdungen in der Lage gewesen wäre, haben der Beklagte bzw. das Landesjugendamt nicht vorgetragen und sind für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.
Als weitere Maßnahme veränderte die Klägerin per 1. November 2013 ihre Geschäftsführung. Der bisherige Geschäftsführer, der Diplompädagoge M_____, verließ das Unternehmen und der neue Geschäftsführer, der Diplompsychologe J_____K_____, übernahm die Geschäftsführung. Weder das Landesjugendamt im Bescheid vom 13. Dezember 2013 noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 noch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015 haben diese wichtige personelle Veränderung auch nur erwähnt, geschweige denn dass sie sich damit auseinandergesetzt hätten, ob sie auf eine Veränderungsbereitschaft der Klägerin schließen ließ und wie sie sich auf die Fähigkeit zur Umsetzung von Veränderungen auswirkte.
Der Wechsel in der Geschäftsführung und damit in der Ausübung des unternehmerischen Direktionsrechts stellt eine gravierende Maßnahme an der Spitze des klägerischen Unternehmens dar, die für auf eine Veränderungsbereitschaft und -möglichkeit der Klägerin sprach, und zwar gerade auch im Hinblick auf ihre grundsätzliche pädagogisch-psychologische Ausrichtung. Es sind keine in der Person des neuen Geschäftsführers liegenden Gründe ersichtlich, die von vornherein zur Annahme des Gegenteils berechtigen würden. Der berufliche Hintergrund des Herrn K_____, der ausgebildeter Diplompsychologe ist, lässt jedenfalls nicht auf fachliche Defizite seiner Person schließen. Im Gegenteil dürfte er gerade als Diplompsychologe fachlich dazu in der Lage gewesen sein, konzeptionelle Änderungen zu verwirklichen und die Akzeptanz von Veränderungen bei den Mitarbeitern im Arbeitsalltag sicherzustellen. Sonstige Hinweise auf etwaige Defizite sind nicht vorgetragen worden und sind auch den Akten nicht zu entnehmen.
Auch das Verhalten des Herrn K_____lässt nicht auf seine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit zur Abwendung von Gefährdungen bei der Klägerin schließen. Als neuer Geschäftsführer suchte er vielmehr von Anfang an den Dialog mit dem Landesjugendamt und dem Beklagten. Diese waren aber, wie den Akten zu entnehmen ist, dazu nicht bereit. Weder das Landesjugendamt noch der Beklagte gab dem neuen Geschäftsführer eine Möglichkeit zum Gespräch, obwohl Herr K_____bereits direkt nach der Übernahme der Geschäftsführung um einen persönlichen Gesprächstermin gebeten hatte. Der zunächst für den 15. November 2013 vereinbarte Gesprächstermin wurde durch das Landesjugendamt abgesagt, worauf der neue Geschäftsführer sein Unverständnis äußerte und dringend um einen neuen Termin bat. Herr K_____wiederholte seine Bitte mit Schreiben vom 19. November 2013 und nochmals mit E-Mail vom 22. November 2013 an das Landesjugendamt. Dem wurde nicht entsprochen.
Stattdessen erfolgte bereits mit Schreiben vom 27. November 2013 die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Betriebserlaubnis, wobei der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum Ablauf des 6. Dezember 2013 gesetzt wurde. Demnach ließen das Landesjugendamt bzw. der Beklagte dem neuen Geschäftsführer nicht einmal vier Wochen Einarbeitungszeit, bevor sie ihn ohne vorherigen persönlichen Kontakt mit dem beabsichtigten Widerruf der Betriebserlaubnis konfrontierten. Auch zur Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben ließ das Landesjugendamt der Klägerin, die gerade erst ihren Geschäftsführer ausgetauscht hatte, weniger als 14 Tage Zeit. Der Widerrufsbescheid erging bereits am 13. Dezember 2013. Dieser zeitliche Ablauf erscheint unverhältnismäßig, wenn man bedenkt, dass der Beklagte zuvor eine mit sechs Personen besetzte Untersuchungskommission eingesetzt hatte, die von Anfang Juli bis Ende Oktober 2013, also immerhin vier Monate, damit beschäftigt gewesen war, ihren Bericht und ihre Empfehlungen im Umfang von 124 Druckseiten zu verfassen, und die Verwaltungsvorgänge zu den Einrichtungen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Umfang von mehreren Dutzend Bänden angenommen hatten.
Es ist unverständlich, warum sowohl das Landesjugendamt als auch der Beklagte dem neuen Geschäftsführer, der fachlich für diese Position qualifiziert und auch, wie mehrmals bekundet, dialogbereit war, keine Möglichkeit mehr gegeben haben, in einem persönlichen Gespräch die aktuelle Lage zu erörtern und gemeinsam die schon in Ansätzen vorhandenen Lösungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln. Stattdessen wurde bereits sechs Wochen nach dessen Arbeitsbeginn der Widerrufsbescheid erlassen. Diese Vorgehensweise des Landesjugendamtes bzw. des Beklagten war offensichtlich, wie sich aus dem internen Vermerk des Beklagten vom 14. November 2013 über den Gesprächswunsch des neuen Geschäftsführers ergibt, von sachwidrigen taktischen Erwägungen geprägt. Ein Widerruf der Betriebserlaubnis werde erschwert, so der Vermerk, wenn das Landesjugendamt jetzt Änderungsbedarfe formuliere, die zugleich als Gründe für den Widerruf dienen könnten. Aus dieser Formulierung lässt sich ablesen, dass der Beklagte der Klägerin gerade nicht mehr die Möglichkeit einräumen wollte, die Gefährdungen selbst abzustellen und damit die Gründe für einen Widerruf zu beseitigen. Dies dürfte auch der Hintergrund der Ausführung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 40 gewesen sein, die Klägerin könne nicht fordern, es mögen ihr Änderungsvorschläge unterbreitet werden, damit sie diese sodann befolgen könne.
Dieses Vorgehen des Landesjugendamtes und des Beklagten widerspricht eklatant dem Sinn und Zweck des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII, einen Wechsel des Lebensortes und damit den Abbruch des begonnenen pädagogischen Prozesses für die Kinder oder Jugendlichen zu vermeiden. Es wäre gerade die Aufgabe des Landesjugendamtes und des Beklagten auch zur Wahrung der Belange der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Beratungspflicht und eines verhältnismäßigen Vorgehens gewesen, der Klägerin die aus der Sicht der Gegenseite bestehenden Probleme klar zu benennen und zu erläutern sowie sie im Hinblick auf Möglichkeiten zur Abwendung der Gefährdung zu beraten. Dies hätte zeitlich nach dem Vorliegen des Berichts der Untersuchungskommission, d.h. nach dem Abschluss der örtlichen Prüfung am 30. Oktober 2013, nahegelegen.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung etwa ausgeführt hat, dass die Klägerin ihre Bereitschaft erklärt hätte, Änderungen vorzunehmen und auch bereits in der Vergangenheit den Auflagen Folge geleistet habe, sei kein Indiz für eine Änderungsbereitschaft oder -fähigkeit vielmehr wäre es ja „noch schlimmer“ und sie „schlecht beraten“, wenn sie frühere Auflagen nicht eingehalten oder von vorneherein jegliche Änderungen abgelehnt hätte, und weiter meint, die Klägerin sei letztlich unzuverlässig gewesen, überzeugt dies aus den vorstehenden Gründen nicht im Ansatz. Vielmehr ist dies zirkulär. Nach der insoweit vom Beklagten vertretenen Auffassung hätte die Klägerin gar keine Möglichkeit gehabt, ihre Änderungsbereitschaft und –fähigkeit zu demonstrieren. Denn regelkonformes Verhalten und entsprechende Änderungen in der Vergangenheit sollen hiernach wohl genauso wenig ausreichen wie schon gezeitigte Bemühungen und Erklärungen in der konkreten Situation. Dann ist aber nicht ersichtlich, was die Klägerin hätte tun können und sollen. Das Tatbestandsmerkmal würde insoweit vollständig leerlaufen und die Bewertung allein in das Belieben der Aufsichtsbehörde gestellt werden, was nicht richtig sein kann. Im konkreten Fall liegt es darüber hinaus noch so, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass der Beklagte nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichtes nur noch das Ziel kannte, die Betriebserlaubnis zu widerrufen und die Änderungsvorschläge der Klägerin entweder ignorierte, nicht ernst nahm oder die Klägerin ganz bewusst im Dunkeln darüber ließ, was sie denn tun könnte und sollte. Dies durchzieht im Übrigen auch in der Folge die hier angegriffenen Bescheide des Beklagten: an kaum einer Stelle lässt sich positiv feststellen, wie der Beklagte sich denn eine Beseitigung von Missständen vorstellte. Zwar trifft es zu, wenn der Beklagte ausführte, es sei nicht an ihm, „das Konzept“ der Klägerin für diese zu schreiben und anzupassen. Der Beklagte unterlag aber qua Gesetz einer Beratungspflicht. Insoweit wäre mindestens zu erwarten, dass konkrete Missstände benannt würden und eine etwaige Lösungsrichtung jedenfalls angedeutet würde. Daran fehlt es. Vielmehr ergehen sich die Bescheide – wenn überhaupt – in diffusen Problembeschreibungen, die den Eindruck aufkommen lassen, der Beklagte wisse selber nicht wirklich, was die konkreten Probleme seien, und schon gar nicht, wie diese behoben werden könnten. Weiß der Beklagte dies indes selbst nicht, kann die Klägerin es erst recht nicht wissen. Der Klägerin blieb daher nichts Anderes übrig, als den Kontakt mit dem Beklagten zu suchen und Änderungsvorschläge zu unterbreiten, was sie getan hat. Dass der Beklagte dies schließlich allenfalls noch halbherzig und endlich gar nicht mehr beantwortete, liegt nicht an einer mangelnden Änderungsbereitschaft oder –fähigkeit der Klägerin oder gar einer „Unzuverlässigkeit“. Vielmehr erwies sich die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig als in der Lage, etwaige Missstände abzustellen, und erfüllte ganz überwiegend auch die ihr aufgegebenen Auflagen. Woran der Beklagte danach eine „Unzuverlässigkeit“ festmacht bzw. festmachen will, erschließt sich der Kammer nicht im Ansatz, insbesondere angesichts der noch kurz zuvor erteilten Betriebserlaubnis für alle drei Standorte.
Schließlich erweist sich der Widerruf der Betriebserlaubnis auch zusätzlich zu dem Vorstehenden als unverhältnismäßig. Der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfasst jegliches staatliches Handeln und insbesondere gebundene Entscheidungen. Insoweit erstaunt es zunächst, wenn der Widerspruchsbescheid auf Seite 40 ausführt „Da die Rechtsfolge des Widerrufs beim Vorliegen des Tatbestandes zwingend ist, kommt es auf Ermessens-, Verhältnismäßigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht mehr an.“ Dieses rechtliche Missverständnis prägte erkennbar auch im Übrigen die Handlungsweise des Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Zwar trifft es zu, dass § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII a.F. kein Ermessen vorsieht, sondern es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Indes entspricht es der einhelligen Auffassung, dass die Behörde erwägen muss, ob den etwaigen Missständen durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden kann, mit anderen Worten die Entziehung der Betriebserlaubnis nicht erforderlich oder angemessen ist.
Werden in der Einrichtung Mängel festgestellt, so gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine abgestufte Vorgehensweise. Dies hat auch in den gesetzlichen Vorgaben seinen Niederschlag gefunden. Zunächst ist der Träger der Einrichtung gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SBG VIII über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel zu beraten (Beratungspflicht). Werden die Mängel nicht abgestellt, so können dem Träger der Einrichtung nachträgliche Auflagen erteilt werden (Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 3), die zur Sicherung des Wohls der Minderjährigen erforderlich sind (also zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls). Schließlich kommt der Entzug der Erlaubnis in Betracht (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, SGB VIII § 45 Rn. 48, 49; Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 130; BeckOGK/Janda, 1. Juni 2023, SGB VIII § 45 Rn. 96; LPK-SGB VIII/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 51). Rücknahme oder Widerruf stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde, sondern haben dann zwingend zu erfolgen. Sie kommen neben Beratung, Erteilung von Auflagen und einer Tätigkeitsuntersagung wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs aber nur als letztes Mittel der Heimaufsicht in Betracht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 12 B 1241/20 –, juris Rn. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 12 CS 07.3433 –, juris Rn. 51; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 45 SGB VIII (Stand: 15. Dezember 2022), Rn. 91).
Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass natürlich mit der Bejahung einer betriebsbezogenen Kindeswohlgefährdung und der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit des Einrichtungsträgers, diese abzuwenden – die hier aber nach dem Vorstehenden beide nicht vorliegen – regelmäßig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betriebserlaubnis auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegeben sein werden. Ist der Einrichtungsträger nicht bereit oder in der Lage, Missstände zu beheben, wird er auch Auflagen kaum erfüllen. Anders liegt es aber in dem Fall, in dem eine grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit des Einrichtungsträgers etwaige Missstände zu beheben – wie hier – gegeben ist. Jedenfalls muss die Behörde regelmäßig prüfen, ob auf die etwaigen Kindeswohlgefährdungen auch mit anderen Maßnahmen reagiert werden kann.
Dies ist hier zu Unrecht unterblieben.
Der Beklagte hat letztlich unzutreffend angenommen, dass nur tiefgreifende Veränderungen im Konzept der Klägerin einer etwaigen Kindewohlgefährdung begegnen könnten und die Klägerin hierzu nicht bereit sei. Weder anhand der vom Beklagten angebrachten einzelnen für eine Kindeswohlgefährdung ins Feld geführten Aspekte, noch anhand der vom Gericht vorstehend erwogenen Umstände ist dies ersichtlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass etwaige Missstände sich nicht durch Auflagen hätten beseitigen lassen. Diese hatte der Beklagte im Verwaltungsverfahren ursprünglich auch selbst erwogen. Im Einzelnen:
Das gilt zunächst für das angebliche Personaldefizit. Jenes bestand allenfalls im geringfügigen Umfang, aber wie bereits erwähnt nicht zum Zeitpunkt des Widerrufes der Betriebserlaubnisse. Wie bereits dargelegt, hätte dieses schon dadurch behoben werden können, dass einzelne Fachkräfte von einer Gruppe in eine andere oder von einem Standort an einen anderen Standort verlagert worden wären. Soweit der Beklagte meint, es habe zu viel fachfremdes Personal bei der Klägerin agiert – wobei die Betriebserlaubnisse für eine Begrenzung oder ein Verbot des Einsatzes von fachfremden Personal, von der Klägerin häufig als „pädagogische Stützkräfte“ bezeichnet, teilweise aber auch erkennbar fälschlich als „pädagogische Fachkraft“ deklariert, nichts hergeben – hätte er dessen Einsatz begrenzen oder untersagen können. Hätte es einzelne Mitarbeiter der Klägerin gegeben, die der Beklagte von vorneherein für ungeeignet, insbesondere nicht qualifiziert gehalten hätte – wofür indes nichts ersichtlich ist – hätte er auch deren Beschäftigung untersagen können. Dies hat der Beklagte in Fällen, in denen gegen einzelne Beschäftigte Vorwürfe erhoben worden waren, in der vorangegangenen Zeit des Betriebes auch so gehalten, sodass das Instrument ihm bekannt war. Der Beklagte hätte auch, so er - was aber nicht näher nachvollziehbar ist – die Personaldecke allgemein für zu dünn erachtet hätte, den alternativen Weg gehen können, die Schließung einzelner Gruppen anzuordnen. Auch das wäre deutlich milder gewesen, als die Betriebserlaubnis für alle drei Einrichtungen zu entziehen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dies hätte nicht weitergeführt, da ein „Geist der Einrichtung“ bestanden hätte, der sich im Wesentlichen durch alle Gruppen gezogen hätte, ist dies genauso diffus wie nicht überzeugend. Jedenfalls die besonders kritisierten Anti-Aggressionsmaßnahmen erfassten eben nicht alle Gruppen oder auch nur die Mehrzahl der Minderjährigen. Eine Differenzierung hätte danach auf der Hand gelegen.
Schließlich hätte er, wenn er denn – was einzeln anklingt – der Meinung war, die Klägerin sei zu schnell gewachsen, auch nur für einzelne der drei Einrichtungen die Betriebserlaubnis widerrufen können. All das hat der Beklagte wegen der Annahme einer letztlich diffusen Gefährdungssituation nicht durchgeführt oder auch nur ernsthaft erwogen, geschweige denn abgewogen.
Es gilt ferner für Defizite in der medizinischen, insbesondere jugendpsychiatrischen Versorgung. Wie bereits dort ausgeführt, hätte es für eine substantielle qualitative Verbesserung eines ganzheitlichen Ansatzes aller Akteure, insbesondere auch des damaligen Landesjugendamtes, der örtlichen Jugendämter und der Gesundheitsverwaltung bedurft. Dass die Behörden Schritte in diese Richtung unternommen hätten, insbesondere ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht hier gerecht geworden wären oder diese auch nur primär verfolgt hätten, ist indes nicht ersichtlich. Der Beklagte macht es sich zu leicht, wenn er für ein strukturelles Defizit der psychiatrischen Versorgung in der Bundesrepublik und im Land Brandenburg insbesondere nur die Klägerin in die Verantwortung nehmen will, ohne vorher versucht zu haben, konstruktiv den Aufbau entsprechender Ressourcen zu unterstützen. Die Klägerin hielt auch an ihrem Standort psychologisches Fachpersonal vor, sodass es auch möglich gewesen wäre, diese Komponente durch Auflagen weiter zu stärken.
Auch im Hinblick auf das pädagogische Konzept sei es in grundsätzlicher Dimension, sei es im Hinblick auf die Umsetzung im konkreten Einzelfall, hätten der Behörde schonendere Mittel zur Verfügung gestanden, die dem Erforderlichkeits- und Angemessenheitsgrundsatz Rechnung getragen hätten. Dabei ist bereits nicht völlig klar, welcher Aspekt des Konzeptes nun ausschlaggebend für den Widerruf war. Das Konzept als solches war noch im Jahr des Widerrufs genehmigt worden und auch die Untersuchungskommission des Beklagten hat dieses nicht für ungeeignet erachtet. Insoweit fokussierten sich – wie dargestellt – die Bedenken zum einen auf die Einführungs- bzw. „rote“ Phase, zum anderen auf die Anti-Aggressionsmaßnahmen. Einer Umgestaltung der Einführungsphase stand die Klägerin wie dargestellt offen gegenüber und schlug diese selbst vor. Eine Auflage wäre dementsprechend möglich und erfolgsversprechend gewesen. Die Anti-Aggressionsmaßnahmen waren konkret – wie gesehen – allenfalls in Einzelfällen zu beanstanden, sodass ein Anlass für einen Widerruf oder ein anderweitiges Einschreiten nicht gegeben war. Indes hätte auch hier, wenn der Beklagte dies gewollt hätte, eine entsprechende Umgestaltung oder Beschränkung erfolgen können. So hätte beispielsweise die Möglichkeit bestanden, bei Jugendlichen, die von einer besonders hohen Zahl von Anti-Aggressionsmaßnahmen betroffen waren, besonders sorgfältig zu prüfen, einen intensiveren Betreuungsschlüssel für diese vorzusehen. Das Landesjugendamt oder der Beklagte hätten sich auch schlicht selbst vor Ort ein Bild von diesen Jugendlichen machen können oder schließlich – wenn sich das pädagogische Konzept der Klägerin für diese Jugendlichen als unpassend oder schädlich erwiesen hätte – den Ausschluss der Jugendlichen aus der Einrichtung betreiben können. Der Ausschluss einzelner Jugendlicher hätte – wie gesehen – bereits zu einer ganz erheblichen Reduzierung der Anti-Aggressionsmaßnahmen geführt. Auch deutet die bereits Ende 2009 und Anfang 2010 untersagte mechanische Fixierung, an die sich die Klägerin ersichtlich unstreitig in der Folge gehalten hat, ebenso darauf hin, dass eine Abänderung der Anti-Aggressionsmaßnahmen möglich und erfolgversprechend gewesen wäre, wenn die Behörde diese herbeiführen hätte wollen.
Die unter Nummer 4. des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids verfügte Einstellung des Betriebs der klägerischen Einrichtungen zum 20. Dezember 2013 und die unter Nummer 5. verfügte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 EUR je noch zu diesem Zeitpunkt betriebener Einrichtung sind entsprechend ebenfalls rechtswidrig. In dem Bescheid fehlt es bezüglich der Betriebseinstellung zu Nummer 4. an einer Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG/§ 35 SGB X. Es ist keine Rechtsgrundlage benannt. Eine solche findet sich auch nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 137). Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits stillgelegte Einrichtung in J bestand zudem auch keine Erforderlichkeit für die Verfügung der Betriebseinstellung und die Zwangsgeldandrohung, da der Betrieb dort schon seit August 2013 eingestellt war. Im Widerspruchsbescheid fehlt es an jeglicher Begründung zu den Nummern 4. und 5. des Tenors des Ausgangsbescheids. Eine nachträgliche Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG/§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X liegt nicht vor.
B. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht eher der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren, und ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. Anders liegen die Dinge bei im Umgang mit Behörden nicht unerfahrenen Personen in Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert sind und die auch keine wesentlichen rechtlichen Probleme aufweisen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 162 Rn. 18 m.w.N.). Hier handelte es sich um ein schwieriges und in tatsächlicher Hinsicht sehr umfangreiches Verfahren, allein schon wegen der auf drei Standorte verteilten Einrichtungen mit 114 Plätzen, die immerhin eine sechsköpfige Untersuchungskommission im Rahmen der örtlichen Prüfung mehrere Monate lang beschäftigt und zu einem mehr als 100 Seiten umfassenden Bericht Anlass gegeben hatten. Die Klägerin als juristische Person war zwar als langjährige Trägerin von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Umgang mit dem Landesjugendamt erfahren und verfügte durch ihr Führungspersonal im Alltag der Kinder- und Jugendhilfe über eine gewisse Rechtskunde. Aber das Verfahren um den Widerruf der Betriebserlaubnis war auch für sie gerade kein alltäglicher, einfach gelagerter Vorgang, sondern in tatsächlicher Hinsicht komplex und sehr arbeitsaufwändig, in rechtlicher Hinsicht schwierig und darüber hinaus wirtschaftlich für sie von erheblicher Bedeutung und Tragweite.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2022 – OVG 6 S 48/22 –, juris Rn. 21).
C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: