| Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.11.2025 | |
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| Aktenzeichen | VG 4 K 1233/25 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1117.4K1233.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgBestG §, 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG § | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten.
Die Klägerin ist das älteste von fünf Kindern ihres am 24. November 2019 verstorbenen Vaters, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.
Die Beklagte erhielt am 26. November 2019 Kenntnis vom Tod des Verstorbenen und wurde zugleich darüber informiert, dass sich bisher keine Personen gemeldet habe, um die Bestattung zu veranlassen. Sie begann daraufhin umgehend mit der Ermittlung bestattungspflichtiger Personen. Unter dem 3. Dezember 2019 beauftragte die Beklagte ein örtliches Bestattungsunternehmen, die Einäscherung des Verstorbenen zu veranlassen, nachdem ihre Recherchen bis dahin zu keinem Ergebnis geführt hatten.
Nachdem der Beklagten die Wohnanschriften der Kinder des Verstorbenen bekannt geworden waren, teilte sie diesen jeweils schriftlich mit, dass die Einäscherung des Verstorbenen wegen des Ablaufs der Zehn-Tages-Frist des § 19 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) bereits veranlasst worden sei. Zugleich bat die Beklagte die Kinder des Verstorbenen unter Hinweis auf deren Bestattungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgBestG, nunmehr die Urnenbeisetzung zu veranlassen. Die Beklagte wies außerdem darauf hin, dass sie als Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen habe, falls dieser seiner Verpflichtung nicht nachkomme.
Ein entsprechendes Schreiben richtete die Beklagte unter dem 8. Januar 2020 auch an die Klägerin. Diese meldete sich daraufhin am 13. Januar 2020 telefonisch sowie unter dem 18. Januar 2020 schriftlich bei der Beklagten und teilte ebenso wie ihre Geschwister mit, dass sie nicht bereit sei, die Bestattung zu veranlassen. Sie habe ihren Vater nicht gekannt und keinen Kontakt zu diesem gehabt.
Am 31. Januar 2020 beauftragte die Beklagte die Friedhofsverwaltung mit der Beisetzung der Urne, die am selben Tag stattfand.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Kosten der Bestattung des Vaters der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.099,58 Euro (806,58 Euro Bestattungskosten + 293,00 Euro Friedhofsgebühren) heran. Zudem machte sie gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro sowie die Erstattung von Auslagen in Höhe von 3,50 Euro geltend.
Zur Begründung ihres Bescheids verwies die Beklagte auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgBestG. Danach seien die Kinder eines Verstorbenen nach dem hier nicht vorhandenen Ehepartner an zweiter Stelle bestattungspflichtig. Satz 2 der Regelung sehe vor, dass die Bestattungspflicht bei mehreren Kindern das älteste Kind treffe. Dies sei hier die Klägerin. Weil diese ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, habe sie, die Beklagte, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG auf Kosten der Klägerin für die Bestattung sorgen müssen. Die Gebührenerhebung beruhe auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG i. V. m. § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Februar 2020 Widerspruch. Sie habe die durchgeführte Bestattung weder beauftragt noch sei sie über deren Durchführung und die anfallenden Kosten zuvor in Kenntnis gesetzt worden. Dass der Verstorbene geschieden gewesen sei, bestreite sie mit Nichtwissen. Das Erbe habe sie vorsorglich ausgeschlagen. Gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hafteten die Erben für die Beerdigungskosten. Die Zuweisung der Bestattungspflicht allein an den ältesten Abkömmling sei zudem willkürlich und damit verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2020 wies der Landrat des Landkreises S_____ den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er aus, § 20 Abs. 1 BbgBestG lege eine von der Ordnungsbehörde zwingend zu beachtende Reihenfolge an Bestattungspflichtigen fest. Der Beklagten habe insoweit kein Auswahlermessen zur Verfügung gestanden. Die Klägerin sei ihrer Bestattungspflicht auch nicht nachgekommen, weshalb die Ordnungsbehörde die Bestattung auf deren Kosten habe beauftragen müssen. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht bestehe unabhängig von der zivilrechtlichen Erbenstellung, so dass es auf die Ausschlagung des Erbes seitens der Klägerin nicht ankomme. Unerheblich sei nach der gesetzlichen Regelung auch, dass die Klägerin keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe. Ausnahmen von der Kostenerstattungspflicht kämen allenfalls in Fällen unbilliger Härte in Betracht. Dies setze nach der Rechtsprechung allerdings voraus, dass der Verstorbene sich gegenüber dem Bestattungspflichtigen schwerer Straftaten schuldig gemacht habe, was hier nicht der Fall sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Dezember 2020 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet hat:
Die Heranziehung für die Bestattungskosten sei allein aufgrund ihres Alters erfolgt, was willkürlich sei und sie in ihren Rechten aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletze. Zugleich liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor, der eine Diskriminierung wegen des Alters verbiete. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, gerade die älteren Angehörigen für die Bestattungspflicht heranzuziehen. Ein solcher Grund könne insbesondere nicht darin gesehen werden, der Behörde Arbeit zu ersparen. Zudem bestehe mit der in § 1968 BGB vorgesehenen Erbenhaftung bereits eine sachgerechte Regelung. Dahinstehen könne, ob vor diesem Hintergrund im Rahmen der landesrechtlichen Regelung überhaupt eine Anknüpfung allein an die Abstammung erfolgen könne, sei es auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und Effektivität. Jedenfalls verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die hier in § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG getroffene Regelung, da diese keine behördliche Auswahl zwischen gleich nahen Angehörigen vorsehe. Die Verfassungswidrigkeit der Regelung folge schließlich auch daraus, dass das Gesetz keine Ausnahmeregelung für Fälle grober Unbilligkeit enthalte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Sie tritt der Klage entgegen und beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 28. April 2021 (VG 4 K 1873/20) hat die Kammer den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Juli 2021 zurückgewiesen (OVG 12 M 14/21). Die hiergegen nach § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Gehörsrüge hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. August 2021 zurückgewiesen (OVG 12 RM 1/21). Gegen die Entscheidungen der Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegt, weshalb die Kammer das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 ausgesetzt hat. Nachdem das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die Verfassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (VfGBbg 56/21) verworfen hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Kostenbescheids ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG. Danach hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatz 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht nachkommen und keine andere Person die Bestattung veranlasst. Die genannte Regelung stellt eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids nach Durchführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde dar (st. Rspr. der Kammer, vgl. Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 26; Urteil vom 19. März 2009 4 K 284/06 , S. 5 UA).
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt die nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) erforderliche Anhörung vor. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren bemängelt hat, sie sei über die Durchführung der Bestattung und die anfallenden Kosten nicht informiert worden, ist dies angesichts des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Schreibens vom 8. Januar 2020, auf das die Klägerin auch reagiert hat, unzutreffend. Dass die Beklagte die konkret anfallenden Kosten in diesem Zusammenhang nicht benannt hat, ist unschädlich, zumal ihr dies angesichts der noch nicht erfolgten Urnenbeisetzung zu diesem Zeitpunkt auch nicht abschließend möglich war.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG liegen vor.
Die Klägerin war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgBestG verpflichtet, für eine Bestattung ihres Vaters zu sorgen. Danach haben die Kinder für die Bestattung zu sorgen, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, die nach Nummer 1 der Regelung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, nicht vorhanden sind. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
Dies zugrunde gelegt war die Klägerin als ältestes Kind ihres Vaters bestattungspflichtig, weil dieser im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Bestattungspflicht mit seinem Tode nach den von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Ermittlungen der Beklagten nicht mehr verheiratet war.
Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG weder gegen das Grundgesetz noch erweist sie sich als europarechtswidrig.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG fordert für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (Willkürverbot). Das ist bei § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG der Fall, weil die frühere Geburt bei gleichnahen Angehörigen des Verstorbenen ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Reihenfolge der Heranziehung für die Bestattung darstellt. Die vorgenommene Differenzierung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr als tragfähig und gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es der Behörde, ohne aufwendige und zeitraubende Ermittlungen, die wegen der nur zehntägigen Bestattungsfrist (vgl. § 19 Abs. 3 BbgBestG) ohnehin kaum möglich sind, die bestattungspflichtige Person zu bestimmen. Darüber hinaus entspricht die Orientierung am Alter des Familienangehörigen dem traditionellen Verständnis, dass das älteste lebende Familienmitglied als Familienoberhaupt für die Regelung der familiären Angelegenheiten zuständig ist. Man wird im Übrigen vielfach, insbesondere wenn die Angehörigen noch zur jüngeren Generation gehören, bei dem ältesten von ihnen am ehesten die finanzielle Leistungsfähigkeit annehmen können. Unerheblich ist, dass auch andere sachliche Kriterien wie etwa eine gesamtschuldnerische Haftung denkbar wären. Denn das Gericht hat wegen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative nicht darüber zu befinden, ob andere Differenzierungsmerkmale ebenso oder gar besser geeignet wären (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 45; sowie bereits den Beschluss der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren vom 28. April 2021, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2021).
Liegt danach ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht vor, gilt gleiches für das in Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Verbot der Altersdiskriminierung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (OVG 12 RM 1/21) bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestattungspflicht nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz schon nicht an das Alter der Angehörigen anknüpft. Wie alt die Person ist, spielt für die Regelung nämlich keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person sich durch das Merkmal der früheren Geburt von den anderen in Betracht kommenden Pflichtigen im gleichen Rang unterscheidet (vgl. S. 3 BA). Ungeachtet dessen erlaubt auch Art. 51 Abs. 1 EUGrundrechtecharta Einschränkungen und Differenzierungen, sofern das entsprechende Gesetz ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist. Das ist aus den oben genannten Gründen der Fall.
Auch die weiteren Einwände der Klägerin greifen nicht durch:
Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, dass sie Zeit ihres Lebens keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe. Für die Bestattungspflicht ist unerheblich, ob zwischen dem Verstorbenen und seinen bestattungspflichtigen Angehörigen über die reine Verwandtschaft hinausgehende persönliche Beziehungen bestanden oder nicht. Die Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und gegebenenfalls verifizieren kann (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 34).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, bei gestörten Familienverhältnissen Ausnahmen von der Bestattungspflicht bzw. der hieran anknüpfenden Kostenerstattungspflicht vorzusehen (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 34; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 30 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 – juris Rn. 48 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 4 ZB 07.2815 , juris Rn. 6 ff.). Denn die Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 8, 1611 Abs. 1 BGB, die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar. Denn die Bestattungspflicht begründet kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen. Bei der Pflicht zum Ersatz der Beerdigungskosten handelt es sich vielmehr um eine einmalige, der Höhe nach von vorn herein begrenzte Zahlungspflicht, die zu tragen den Angehörigen viel eher zumutbar ist als die Unterhaltspflicht. Vor diesem Hintergrund kommt ein Absehen von der Heranziehung zum Kostenersatz auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten allenfalls in Extremfällen in Betracht, in denen die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verstorbene schwere Straftaten zu Lasten des Bestattungspflichtigen begangen hat. Jedenfalls muss ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegen (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 35; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 5 A 1245/11 , juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 4 ZB 07.2815 , juris Rn. 7; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 87). Eine damit vergleichbare Situation wird von der Klägerin indes nicht geltend gemacht.
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nicht von Belang. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ausschlagung der Erbschaft den nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 BbgBestG im Einzelfall Kostenerstattungspflichtigen nicht von dieser Pflicht entbindet. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund, wie die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, bleiben hingegen bestehen. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, nach § 1968 BGB die Bestattungskosten zu tragen, sind auch nicht in dem Sinne vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem - wie hier in Rede stehenden - ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 OVG 12 N 53.12 juris Rn. 5; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 31 ff.; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 19 A 448/07 , juris Rn. 39; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 46).
Die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG liegen ebenfalls vor.
Die Klägerin, die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2020 über den Todesfall und die Bestattungspflicht informiert wurde, ist ihrer Bestattungspflicht, die im Falle der Feuerbestattung sowohl die Einäscherung als auch die anschließende Beisetzung der Urne umfasst (§ 21 Abs. 1 BbgBestG), nicht nachgekommen. Dass die Beklagte das Bestattungsunternehmen kurz vor Ablauf der Frist des § 19 Abs. 3 BbgBestG am 3. Dezember 2019 zur Durchführung der Bestattung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgBestG beauftragt hat, ist nicht zu beanstanden. Hierzu war sie auch ohne vorherige Mitteilung an die Angehörigen befugt, nachdem ihr die Anschriften der Kinder des Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Hinzu kommt, dass bereits die Tatsache des Unterlassens der Bestattung die behördliche Verpflichtung zum Tätigwerden auslöst, wobei die Gründe hierfür rechtlich nicht relevant sind. Es bedarf also nicht eines bewussten oder gar schuldhaften Verstoßes des Bestattungspflichtigen gegen die Bestattungspflicht (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 38). Der Auftrag zur anschließenden Urnenbeisetzung erfolgte erst Ende Januar 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits mitgeteilt hatte, dass sie zur Durchführung der Bestattung nicht willens sei.
Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten verauslagten Kosten hat die Klägerin nicht erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Kosten zu hoch angesetzt haben könnte, sind auch in Anbetracht dessen, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen "notwendigen Mindestaufwand" in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 103), nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Beklagte einen Betrag in Höhe von 293,00 Euro für die von der Friedhofsverwaltung berechnete Friedhofsgebühr geltend gemacht hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Auslagen der Beklagten, sondern um eine Gebühr, die von dem Beklagten selbst für die Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung erhoben wird. Der Begriff der "Kosten" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG beschränkt sich aber nicht auf Auslagen der Behörde infolge der Inanspruchnahme Dritter (so aber VG Potsdam, Beschluss vom 18. Oktober 2004 3 K 24/04 -, juris Rn. 7). Eine derartige Einschränkung lässt sich den Regelungen des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes nicht entnehmen und folgt auch nicht aus der Natur der Kostenerstattung als solcher. Vielmehr kann diese insbesondere bei der Heranziehung von besonderen Einrichtungen der handelnden Körperschaft auch die Kosten für deren Personal- und Materialeinsatz umfassen. Dieser Aufwand für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofs lässt sich hier der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg sowie Leistungen der Friedhofsverwaltung entnehmen. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kostenerstattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ist vorliegend zudem mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die Kostenerstattung diejenigen Kosten betrifft, die dem Bestattungspflichtigen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Bestattungspflicht entstanden wären (st. Rspr. der Kammer, vgl. Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2025 VG 4 K 624/24 , juris Rn. 39; Urteil vom 19. März 2009 4 K 284/06 , S. 8 f. UA).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Gebühr ist § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG i. V. m. § 13 BbgKostO. Danach soll für die Veranlassung der Bestattung durch die örtlichen Ordnungsbehörden zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 10 Euro und höchstens 1000 Euro erhoben werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgKostO). Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens steht im Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler. Solche hat die Klägerin vorliegend nicht geltend gemacht. Sie sind angesichts des aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ersichtlich Verwaltungsaufwands und des Umstands, dass sich die Gebühr mit 50,00 Euro am untersten Rand des vorgesehenen Rahmens bewegt, auch nicht ersichtlich. Die Erhebung der Auslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: