Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.03.2010 | |
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Aktenzeichen | 13 Sa 2835/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | VergGr IIa BAT-O, § 1 TVG |
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2009 - 59 Ca 11436/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 43.200,00 Euro zurückgewiesen.
II. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
WG 1: Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften,
WG 2: Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin,
WG 3: Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften,
WG 4: Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie ab 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gem. Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten und für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 gem. Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.).
die Klage abzuweisen.
„1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 unstreitig der BAT-O Anwendung. Seit dem 1. Januar 2007 findet unstreitig, aktuell kraft beiderseitiger Tarifbindung, der TV-Ch. Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2008 richtete sich die Vergütung der Klägerin weiterhin nach den Vergütungsgruppen des BAT-O, wobei nach dem Abschnitt IIIa des TV-Ch. entsprechend dem Einkommensangleichungsgesetz des Landes Berlin die Vergütungstabellen für das Tarifgebiet West und damit die des BAT Anwendung fanden. Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Vergütung nach den Entgeltgruppen des TV-Ch.. Für die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV-Ch. gelten die in § 4 des TVÜ-Ch. in Bezug genommenen Entsprechungstabellen der Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Ch.. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsordnung ist für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O bzw. in die Entgeltgruppen des TV-Ch. weiterhin die Vergütungsordnung des BAT-O maßgeblich.
2.
Für die Eingruppierung der Klägerin nach der Vergütungsordnung des BAT-O sind folgende tarifliche und landesgesetzliche Bestimmungen relevant:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (…) - Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
„1. - 2. …
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O),
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotiz zu Nr. 1:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“
c) Besoldungsgesetz des Landes Berlin (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 22. Juni 1977 (GVBl. S. 1138) in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, Ber. GVBl. 2005, S. 463).
aa) § 2 Landesbesoldungsordnungen
„(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.
(2) …“
bb) Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -, Landesbesoldungsordnung A
„Besoldungsgruppe 13
…
Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 4) 6) 7)
…
_______________
1) - 3) …
4) Als Eingangsamt.
6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung.
7) ie in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
8) …“
Die Anlage 1b Abschnitt A zum BAT-O - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - enthält u. a. folgende Eingruppierungsmerkmale:
Vergütungsgruppe Kr VI, Fallgruppe 18
„18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17).“
Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12
„12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17 und 22).“
Vergütungsgruppe Kr VIII, Fallgruppe 10
„10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.“
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).“
Protokollerklärungen:
„Nr. 2 …“
„Nr. 17 Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.“
„Nr. 22 Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“
3.
Die Klägerin ist nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.
a)
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Lehrkraft i. S. d. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O beschäftigt. Dies ergibt sich aus der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O, auf die § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 Bezug nimmt. Sie erteilt an einer Krankenpflegeschule theoretischen und praktischen Unterricht im Sinne des Krankenpflegegesetzes und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Unerheblich ist, dass von den SR 2l I BAT-O Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen nicht erfasst werden, weil § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auch auf solche Lehrkräfte Anwendung findet, die nicht unter die SR 2l I BAT-O fallen.
b)
Die Anlagen 1a und 1b zum BAT-O enthalten keine speziellen Eingruppierungsmerkmale, von denen die Tätigkeit der Klägerin erfasst wird. Hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-O besteht hierüber auch kein Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin aber auch nicht in Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O einzugruppieren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die dort genannten Eingruppierungsmerkmale.
Die Klägerin ist zwar ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester und wohl auch ausgebildete Krankenschwester im Sinne der Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12. Auch verfügt sie als ausgebildete Medizinpädagogin und Diplom-Medizinpädagogin über eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern im Sinne der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O und ist an einer Krankenpflegeschule tätig. Sie wird dort jedoch nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin eingesetzt.
aa)
Nach der Protokollerklärung Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT O sind „Unterrichtsschwestern“ Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind. Daraus folgt, dass Unterrichtsschwestern nur solche Lehrkräfte sind, die in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Krankenpflegekräfte Unterricht an einer Krankenpflegeschule erteilen. Die Klägerin ist an der Gesundheitsakademie jedoch nicht als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester, sondern in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin tätig. Denn während die „Unterrichtschwerstern“ bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4 nach der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, unterrichtet die Klägerin sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ und prüft auch in allen Bereichen“. Insbesondere nimmt sie auch die mündliche Prüfung in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und PrüfungsVO genannten Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ab, welche nach § 14 Abs. 3 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 jeweils i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) der Ausbildungs- und PrüfungsVO ausschließlich Ärztinnen oder Ärzten bzw. Diplom-Medizinpädagoginnen oder Diplommedizinpädagogen vorbehalten ist.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Veränderung der Unterrichtsorganisation liege in ihrer Organisationsgewalt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat sie eine solche Organisationsänderung offensichtlich längst vorgenommen und die Organisation des Unterrichts dem zum 1. Januar 2004 geänderten Krankenpflegegesetz schon soweit angepasst, als sie hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte zwischen „Unterrichtsschwestern“ ohne Hochschulausbildung und solchen, die wie die Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin über eine Hochschulausbildung verfügen, unterscheidet und diesen jeweils unterschiedliche Lehrinhalte zur Vermittlung und Prüfung zuweist.
bb)
Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft, welche bei der Beklagten nicht nur Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, sondern auch „Unterrichtsschwestern“ unterrichten und prüfen, führt nicht dazu, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist.
Insbesondere kommt es aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie welche Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft.
Nach § 22 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 BAT-O richtet sich die Eingruppierung zwar grundsätzlich danach, welche Tätigkeit ein Angestellter mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit auszuüben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit aus mehreren voneinander abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen besteht. Das vorliegend nicht der Fall.
(1)
Unter Arbeitsvorgängen im Sinne der Tarifvorschrift sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Absatz 2 des § 22 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterentwickelt worden und wird als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (siehe z. B. BAG vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, a. a. O., m. w. N.). Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es danach entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 -, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Bei so genannten Funktionsbezeichnungen oder Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter oder auch Sportlehrer) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn mit der Vereinbarung eines Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass bei diesem tariflichen Tätigkeitsmerkmal alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 7.6.2006 - 4 AZR 225/05 -, ZTR 2007, 35, m. w. N.). Abgesehen davon ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzunehmen, wenn die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und insoweit Funktionscharakter hat (vgl. BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03 -, AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.07.1996 - 4 AZR 139/95 -, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; sowie BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter im Fall einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer Sonderschule für lernbehinderte Kinder).
(2)
Gemessen daran besteht der Aufgabenkreis der Klägerin als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin ebenso wie der Aufgabenkreis einer „Unterrichtsschwester“ nicht aus verschiedenen abgrenzbaren und tariflich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheiten, sondern aus einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang. Für die Tätigkeit einer Unterrichtsschwester folgt dies schon daraus, dass es sich um eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Funktionsbezeichnung handelt. Wenn aber die Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, muss dies auch für Tätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin in Abgrenzung zur Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ gelten. Die Tätigkeit kann nicht in sinnvoll abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten ausgeteilt werden, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen und hat insoweit Funktionscharakter. Insbesondere ist eine Aufspaltung der Lehrtätigkeit je nach Wissensgrundlage nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin dient vielmehr einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das darin besteht, werdende Krankenpflegekräfte in Theorie und Praxis auszubilden. Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit einschließlich Praxisbegleitung und sonstige Betreuung sowie Prüfungsabnahme und sonstige Einschätzungen noch andere Tätigkeiten wie administrative Tätigkeiten und Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung auszuüben hat, gehören diese als Zusammenhangstätigkeiten zur Lehrtätigkeit der Klägerin.
c)
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin. Als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O fällt sie, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, unter die nach dem Landesbesoldungsgesetz für Lehrer geltende Besoldungsordnung A. Als Diplom-Medizinpädagogin verfügt sie über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung. Dies ergibt sich schon daraus, dass Diplom-Medizinpädagoginnen in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sind. Die Klägerin wird an der Gesundheitsakademie der Beklagten entsprechend verwendet. Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich. Denn im Unterschied zum Besoldungsrecht des Landes Sachsen Anhalt, auf welches es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ankam, ist die Verwendung an einer beruflichen Schule nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Verwendung an einer beruflichen Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nur von Bedeutung für die Frage, ob die in der Fußnote 6 genannten Lehrkräfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 kommt es deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Gesundheitsakademie der Beklagten nach wie vor organisatorisch eng mit dem Klinikum verbunden ist, oder ob es sich um eine weitgehend verselbstständigte Einrichtung handelt.
d)
Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe II a BAT-O und ab dem 1. Januar 2009 nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Ch. i. V. m. mit der Anlage 2 des TVÜ-Ch. der Entgeltgruppe 13 des TV-Ch..
4.
Die für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2007 maßgebliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ch., welche inhaltlich der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O entspricht, ist gewahrt.
Nach § 37 Abs. 1 TV-Ch. verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-Ch. wird die regelmäßige monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf höhere Vergütung ab dem 1. Februar 2008 mit Schreiben vom 8. August 2008, welches der Beklagten an demselben Tag zuging, geltend gemacht und damit rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Vergütung für den Monat Februar 2008. Eine erneute Geltendmachung im Zusammenhang mit der Überleitung der Klägerin in den TV-Ch. zum 1. Januar 2009 war nicht erforderlich, weil der Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des TV-Ch. auf demselben Lebenssachverhalt beruht.“
auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2009 - 59 Ca 11436/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
I.
II.
III.
IV.