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(Tarifliche Eingruppierung als Diplom-Medizinpädagogin)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer Entscheidungsdatum 19.03.2010
Aktenzeichen 13 Sa 2835/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen VergGr IIa BAT-O, § 1 TVG

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2009 - 59 Ca 11436/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 43.200,00 Euro zurückgewiesen.

II. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin oder als Unterrichtsschwester.

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage eine höhere Eingruppierung nach der bei der Beklagten bestehenden Vergütungsordnung an.

Die am …..1956 geborene und als Diplom-Medizinpädagogin ausgebildete Klägerin steht zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis und ist Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Sie hatte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in der Zeit von 1973 bis 1976 den Beruf der Krankenschwester erlernt und übte diesen vom 16.02.1976 bis zum 31.08.1979 bei der Beklagten aus. Von 1979 bis 1983 studierte sie im Direktstudium Medizinpädagogik und schloss am 21.10.1983 mit dem Diplom als Medizinpädagoge ab (vgl. Ablichtung der Diplomurkunde Bl. 7 d.A.). Vom 01.08.1983 an arbeitete sie als Diplom-Medizinpädagogin als Lehrkraft an einem anderen Berliner Krankenhaus. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.11.1993 (vgl. Ablichtung Bl. 15,16 d. A.) ist sie seit dem 15.10.1993 in der „Schule für Medizinalberufe“ als „Unterrichtsschwester“ und ab dem 01.09.1995 bis zum 30.06.2002 als leitende Unterrichtsschwester und insoweit zeitweise als kommissarische stellvertretende Leiterin der Krankenpflegeschule für die Beklagte tätig. Ab dem 01.07.2002 übte die Klägerin keine leitenden Tätigkeiten mehr bei der Beklagten aus. Mit diesen Veränderungen einhergehend veränderte sich auch die Eingruppierung der Klägerin; ihre Lehrtätigkeit wurde bis zum 31.12.2008 nach den KR-Vergütungsgruppen vergütet. Für das Berufsbild des „Diplom Pflege-/Medizinpädagoge“ hat die Beklagte eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 25.11.2008 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung (Bl. 29-31 d. A.) Bezug genommen.

2003 wurden die Universitätsklinika des Landes Berlin aufgrund landesgesetzlicher Regelung zur hiesigen Beklagten zusammengeführt. Seitdem existierten bei der Beklagten neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig war, weitere Schulen für medizinische Fachberufe, mehrere Fort- und Weiterbildungsstätten sowie dezentrale Aktivitäten zur beruflichen Qualifikation. Um diese unter einem Dach zusammenzufassen, gründete die Beklagte zum 1. Januar 2005 eine Gesundheitsakademie als unselbstständigen Geschäftsbereich und zentrale Bildungseinrichtung. Die Gesundheitsakademie wird von einer pädagogischen und einer kaufmännischen Geschäftsführung geleitet. Sie ist in die Bereiche Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege, Hebammenwesen, Physiotherapie, Sektionsassistenz, Diätassistenz, Logopädie, Operationstechnische Assistenz und den Bereich Fort- und Weiterbildung untergliedert und nimmt nach § 2 Abs. 5 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten der Träger der bisher bei der Beklagten bestehenden staatlich anerkannten Schulen und Ausbildungsstätten wahr. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete, gehört nunmehr zum Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege der Gesundheitsakademie und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) (im Folgenden: Ausbildungs- und PrüfungsVO), welche mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an gemeinschaftsrechtliche Regelungen angepasst und neu gefasst worden sind. Nach dem Krankenpflegegesetz müssen die Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG), wobei Schulen die - wie die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung staatlich anerkannt waren, Bestandsschutz genießen (§ 24 KrPflG). Nach der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche, darunter den Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“. Innerhalb der einzelnen Themenbereiche sind mit unterschiedlichem Stundenanteil folgende Wissensgrundlage (WG) zu vermitteln:

WG 1: Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften,

WG 2: Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin,

WG 3: Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften,

WG 4: Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft.

Nach der Ausbildungs- und PrüfungsVO muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder ein Diplom-Medizinpädagoge als Fachprüferin oder Fachprüfer angehören (§ 4 Nr. 3 b der Verordnung). Die Abnahme und Benotung der mündlichen Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ist diesen vorbehalten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).

Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten die in der Ausbildungs- und PrüfungsVO vorgesehene WG 1 und bestimmte Teile der WG 3 und 4 mit Schwerpunkt auf der WG 1. Die Klägerin unterrichtet sämtliche Wissensgrundlagen mit Schwerpunkt auf der WG 2. Ferner nimmt sie regelmäßig die staatlichen Prüfungen in Theorie und Praxis ab, darunter die mündliche Prüfung in dem Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“. Wegen der Einzelheiten der ihr aktuell übertragenen Aufgaben und entsprechenden Zeitanteile wird auf die Ablichtung der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 25. November 2008 (Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung. Zuletzt war die Klägerin der Vergütungsgruppe KR IX der Anlage 1b zum BAT zugeordnet.

Am 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit ver.di den Tarifvertrag für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Ch. in den TV-Ch. und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ch.) u. a. zur Ersetzung des BAT-O. Der TV-Ch. trat mit einer hier nicht relevanten Ausnahme am 1. Januar 2007 in Kraft. Der TVÜ-Ch. trat ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Tarifverträge sehen vor, dass sich die Eingruppierung und Vergütung für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin nach der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung richtet, eine Überleitung in die im TV-Ch. vorgesehenen Entgeltgruppen erst zum 1. Januar 2009 stattfindet und es hinsichtlich der Eingruppierung bei der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung bleibt, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Nach § 4 des TVÜ-Ch. richtet sich die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-Ch. für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Anlage 1b zum BAT/BAT-O nach der Anlage 4 zum TVÜ-Ch. und für die übrigen Beschäftigten nach der Anlage 2 zum TVÜ-Ch..

Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Vergütungsordnung zum BAT-O geltend. Beschäftigte in der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 13 übergeleitet.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 2. März 2009 ab und teilte ihr mit weiterem Schreiben vom 29.12.2008 mit, dass sie im Hinblick auf das zum 01.01.2009 bevorstehende Inkrafttretens des Entgeltgefüges des TV-Ch. in die Entgeltgruppe EG 10 A mit der Entgeltstufe 5 + des TV-Ch. übergeleitet werde.

Mit ihrer am 19. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Differenz zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung beläuft sich auf nicht unter 1.200,-- € brutto monatlich.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 739/98 - ZTR 2000, 513 f.) gemeint, sie habe ab dem 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 01. Januar 2009 nach Entgeltgruppe 13 TV-Ch.. Sie verfüge mit ihrem Abschluss als Diplom-Medizinpädagogin über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und sei mit ihrer Lehrtätigkeit entsprechend tätig. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O seien auf sie die Besoldungsregeln des Landes Berlin anzuwenden. Sie sei in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, welche nach § 11 S. 2 BAT-O in Verbindung mit dem Einkommensangleichungsgesetz der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche. Die Zuordnung zur Vergütungsgruppe KR IX der Anl. 1 b zum BAT-O sei schon deshalb nicht zutreffend, weil ihr Tätigkeitspektrum deutlich weiter als das einer Unterrichtsschwester sei. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handele. Denn dies sei nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin - anders als nach dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt - keine Voraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die weiteren Unterschiede zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 zugrunde lag, seien ebenfalls ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie ab 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gem. Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten und für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 gem. Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach dem Abschnitt A der Anl. 1 b zum BAT-O und dort nach den KR-Vergütungsgruppen. Bei dem Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege handele es sich um eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule im Sinne des Krankenpflegegesetzes. Sämtliches Lehrpersonal sei in den Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass nach der Neufassung des Krankenpflegegesetzes das Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und die der Ausbildungs- und PrüfungsVO für die Eingruppierung ohne Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber durch die Gewährung des Bestandsschutzes auch zum Ausdruck gebracht, insofern zwischen dem Unterrichtspersonal nach dem Krankenpflegegesetz alter Fassung und dem Unterrichtspersonal nach dem Krankenpflegegesetz neuer Fassung nicht differenzieren zu wollen. Eine möglicherweise notwendig werdende Veränderung der Unterrichtsorganisation und eine damit einhergehende unterschiedliche Bewertung der Aufgabengebiete unterlägen ihrer Organisationsgewalt. Solange sie diese nicht vorgenommen habe, bleibe es bei der bisherigen Eingruppierung der Klägerin. Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2000 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem hiesigen Sachverhalt schon dadurch, dass sie eine Krankenpflegeschule und keine berufliche Schule betreibe, die Krankenpflegeschule nicht in das Verzeichnis der berufsbildenden Schulen des Landes Berlin aufgenommen sei und auch nicht der Fachaufsicht der Schulverwaltung unterliege, die Klägerin anders als die dortige Klägerin ausgebildete Krankenschwester sei und die Gesundheitsakademie nicht deutlich organisatorisch verselbstständigt, sondern ein unselbstständiger Geschäftsbereich des Klinikums sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. November 2009 - 59 Ca 11436/09 - der Feststellungsklage stattgegeben und sich zur Begründung auf die Entscheidung in einem Parallelverfahren des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2009 - 33 Ca 9597/09 - gestützt. Dort heißt es:

„1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 unstreitig der BAT-O Anwendung. Seit dem 1. Januar 2007 findet unstreitig, aktuell kraft beiderseitiger Tarifbindung, der TV-Ch. Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2008 richtete sich die Vergütung der Klägerin weiterhin nach den Vergütungsgruppen des BAT-O, wobei nach dem Abschnitt IIIa des TV-Ch. entsprechend dem Einkommensangleichungsgesetz des Landes Berlin die Vergütungstabellen für das Tarifgebiet West und damit die des BAT Anwendung fanden. Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Vergütung nach den Entgeltgruppen des TV-Ch.. Für die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV-Ch. gelten die in § 4 des TVÜ-Ch. in Bezug genommenen Entsprechungstabellen der Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Ch.. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsordnung ist für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O bzw. in die Entgeltgruppen des TV-Ch. weiterhin die Vergütungsordnung des BAT-O maßgeblich.

2.

Für die Eingruppierung der Klägerin nach der Vergütungsordnung des BAT-O sind folgende tarifliche und landesgesetzliche Bestimmungen relevant:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (…) - Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

„1. - 2. …

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O),

  „Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollnotiz zu Nr. 1:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.“

c) Besoldungsgesetz des Landes Berlin (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) vom 22. Juni 1977 (GVBl. S. 1138) in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, Ber. GVBl. 2005, S. 463).

aa) § 2 Landesbesoldungsordnungen

„(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

(2) …“

bb) Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -, Landesbesoldungsordnung A

„Besoldungsgruppe 13

Lehrer

- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung - 4) 6) 7)

_______________

1) - 3)          

4) Als Eingangsamt.

6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung.

7) ie in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

8) …“        

Die Anlage 1b Abschnitt A zum BAT-O - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - enthält u. a. folgende Eingruppierungsmerkmale:

Vergütungsgruppe Kr VI, Fallgruppe 18

„18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17).“

Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12

„12. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwestern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17 und 22).“

Vergütungsgruppe Kr VIII, Fallgruppe 10

„10. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 4 bis 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.“

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).“

Protokollerklärungen:

„Nr. 2 …“

„Nr. 17 Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.“

„Nr. 22 Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“

3.

Die Klägerin ist nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.

a)

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Lehrkraft i. S. d. § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O beschäftigt. Dies ergibt sich aus der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O, auf die § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 Bezug nimmt. Sie erteilt an einer Krankenpflegeschule theoretischen und praktischen Unterricht im Sinne des Krankenpflegegesetzes und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Unerheblich ist, dass von den SR 2l I BAT-O Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen nicht erfasst werden, weil § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auch auf solche Lehrkräfte Anwendung findet, die nicht unter die SR 2l I BAT-O fallen.

b)

Die Anlagen 1a und 1b zum BAT-O enthalten keine speziellen Eingruppierungsmerkmale, von denen die Tätigkeit der Klägerin erfasst wird. Hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-O besteht hierüber auch kein Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin aber auch nicht in Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O einzugruppieren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die dort genannten Eingruppierungsmerkmale.

Die Klägerin ist zwar ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester und wohl auch ausgebildete Krankenschwester im Sinne der Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12. Auch verfügt sie als ausgebildete Medizinpädagogin und Diplom-Medizinpädagogin über eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern im Sinne der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O und ist an einer Krankenpflegeschule tätig. Sie wird dort jedoch nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin eingesetzt.

aa)

Nach der Protokollerklärung Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT O sind „Unterrichtsschwestern“ Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind. Daraus folgt, dass Unterrichtsschwestern nur solche Lehrkräfte sind, die in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Krankenpflegekräfte Unterricht an einer Krankenpflegeschule erteilen. Die Klägerin ist an der Gesundheitsakademie jedoch nicht als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester, sondern in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin tätig. Denn während die „Unterrichtschwerstern“ bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4 nach der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, unterrichtet die Klägerin sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ und prüft auch in allen Bereichen“. Insbesondere nimmt sie auch die mündliche Prüfung in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und PrüfungsVO genannten Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ab, welche nach § 14 Abs. 3 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 jeweils i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b) der Ausbildungs- und PrüfungsVO ausschließlich Ärztinnen oder Ärzten bzw. Diplom-Medizinpädagoginnen oder Diplommedizinpädagogen vorbehalten ist.

Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Veränderung der Unterrichtsorganisation liege in ihrer Organisationsgewalt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat sie eine solche Organisationsänderung offensichtlich längst vorgenommen und die Organisation des Unterrichts dem zum 1. Januar 2004 geänderten Krankenpflegegesetz schon soweit angepasst, als sie hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte zwischen „Unterrichtsschwestern“ ohne Hochschulausbildung und solchen, die wie die Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin über eine Hochschulausbildung verfügen, unterscheidet und diesen jeweils unterschiedliche Lehrinhalte zur Vermittlung und Prüfung zuweist.

bb)

Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft, welche bei der Beklagten nicht nur Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, sondern auch „Unterrichtsschwestern“ unterrichten und prüfen, führt nicht dazu, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist.

Insbesondere kommt es aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie welche Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft.

Nach § 22 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 BAT-O richtet sich die Eingruppierung zwar grundsätzlich danach, welche Tätigkeit ein Angestellter mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit auszuüben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit aus mehreren voneinander abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen besteht. Das vorliegend nicht der Fall.

(1)

Unter Arbeitsvorgängen im Sinne der Tarifvorschrift sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Absatz 2 des § 22 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterentwickelt worden und wird als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (siehe z. B. BAG vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, a. a. O., m. w. N.). Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es danach entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 -, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei so genannten Funktionsbezeichnungen oder Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter oder auch Sportlehrer) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn mit der Vereinbarung eines Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass bei diesem tariflichen Tätigkeitsmerkmal alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 7.6.2006 - 4 AZR 225/05 -, ZTR 2007, 35, m. w. N.). Abgesehen davon ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzunehmen, wenn die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und insoweit Funktionscharakter hat (vgl. BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03 -, AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.07.1996 - 4 AZR 139/95 -, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; sowie BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter im Fall einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer Sonderschule für lernbehinderte Kinder).

(2)

Gemessen daran besteht der Aufgabenkreis der Klägerin als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin ebenso wie der Aufgabenkreis einer „Unterrichtsschwester“ nicht aus verschiedenen abgrenzbaren und tariflich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheiten, sondern aus einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang. Für die Tätigkeit einer Unterrichtsschwester folgt dies schon daraus, dass es sich um eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Funktionsbezeichnung handelt. Wenn aber die Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, muss dies auch für Tätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin in Abgrenzung zur Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ gelten. Die Tätigkeit kann nicht in sinnvoll abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten ausgeteilt werden, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen und hat insoweit Funktionscharakter. Insbesondere ist eine Aufspaltung der Lehrtätigkeit je nach Wissensgrundlage nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin dient vielmehr einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das darin besteht, werdende Krankenpflegekräfte in Theorie und Praxis auszubilden. Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit einschließlich Praxisbegleitung und sonstige Betreuung sowie Prüfungsabnahme und sonstige Einschätzungen noch andere Tätigkeiten wie administrative Tätigkeiten und Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung auszuüben hat, gehören diese als Zusammenhangstätigkeiten zur Lehrtätigkeit der Klägerin.

c)

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin. Als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O fällt sie, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, unter die nach dem Landesbesoldungsgesetz für Lehrer geltende Besoldungsordnung A. Als Diplom-Medizinpädagogin verfügt sie über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung. Dies ergibt sich schon daraus, dass Diplom-Medizinpädagoginnen in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sind. Die Klägerin wird an der Gesundheitsakademie der Beklagten entsprechend verwendet. Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich. Denn im Unterschied zum Besoldungsrecht des Landes Sachsen Anhalt, auf welches es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ankam, ist die Verwendung an einer beruflichen Schule nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Verwendung an einer beruflichen Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nur von Bedeutung für die Frage, ob die in der Fußnote 6 genannten Lehrkräfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 kommt es deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Gesundheitsakademie der Beklagten nach wie vor organisatorisch eng mit dem Klinikum verbunden ist, oder ob es sich um eine weitgehend verselbstständigte Einrichtung handelt.

d)

Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe II a BAT-O und ab dem 1. Januar 2009 nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Ch. i. V. m. mit der Anlage 2 des TVÜ-Ch. der Entgeltgruppe 13 des TV-Ch..

4.

Die für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2007 maßgebliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ch., welche inhaltlich der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O entspricht, ist gewahrt.

Nach § 37 Abs. 1 TV-Ch. verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-Ch. wird die regelmäßige monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf höhere Vergütung ab dem 1. Februar 2008 mit Schreiben vom 8. August 2008, welches der Beklagten an demselben Tag zuging, geltend gemacht und damit rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Vergütung für den Monat Februar 2008. Eine erneute Geltendmachung im Zusammenhang mit der Überleitung der Klägerin in den TV-Ch. zum 1. Januar 2009 war nicht erforderlich, weil der Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des TV-Ch. auf demselben Lebenssachverhalt beruht.“

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Sachvortrags erster Instanz der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2009, Bl. 41 - 57 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 14. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Dezember 2009 eingegangene und am 08. Februar 2010 begründete Berufung der Beklagten. Eine weitere Berufung vom 14. Januar 2010 hat die Beklagte nicht mehr aufrechterhalten.

Sie greift das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin konkret an und meint, dass die Klägerin als Unterrichtsschwester und nicht als Lehrkraft bei der Beklagten tätig sei. Die Klägerin erfülle alle erforderlichen Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe KR VII Fallgruppe 12/VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anl. 1 b zum BAT-O (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.02.2010, S. 4 - 6, Bl. 73 - 75 d. A.).

Die Klägerin erfülle dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O. Die Anl. 1 a zum BAT-O bzw. die Besoldungsordnung für Lehrkräfte aus § 2 Änderungstarifvertrag zum BAT-O vom 08. Mai 1991 i. V. m. § 11 S. 2 BAT-O könne schon deshalb keine Anwendung auf die Klägerin finden, weil die Klägerin zutreffend nach Anl. 1 b zum BAT-O eingruppiert sei. Seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe aus der Anl. 1 Beklagte zum BAT/BAT-O erfüllt, so sei eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1 a zum BAT/BAT-O ausgeschlossen. Insofern könne es auch dahinstellen, ob die Lehrerin überhaupt „Lehrkraft“ sei.

Die vom Arbeitsgericht Berlin vorgenommene Unterscheidung zwischen Unterrichtsschwestern und Diplom-Medizinpädagogen gehe fehl. Die Annahme des Arbeitsgerichts, Unterrichtsschwestern würden bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4 nach der Anl. 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der KrPflAPrV unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, die Klägerin unterrichte dagegen sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“, sei zwar zutreffend, sage aber nichts darüber aus, ob die Klägerin zeitlich überwiegend die WG 2 unterrichte. Die Klägerin unterrichte gerade nicht zeitlich überwiegend die WG 2, die Unterrichtstätigkeit in der WG 2 habe auch keine höhere Wertigkeit.

Allein aus der Tatsache, dass gem. § 14 Abs. 3 S. 2 KrPflAPrV für die mündliche Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammen arbeiten“ als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b, also ein Arzt/eine Ärztin oder ein Diplom-Medizinpädagoge/- in vorzusehen sei, folge nicht die Notwendigkeit einer höheren Eingruppierung. Ausweislich der BAK vom 25. November 2008 falle die gesamte Prüftätigkeit nur periodisch an und habe allenfalls einen Anteil von 5 % an der Gesamttätigkeit der Klägerin. Außerdem gelte die Vorgabe einer besonderen Qualifikation des Fachprüfers nur für einen von drei Bereichen der mündlichen Prüfung.

Etwas anderes folge auch nicht aus der Annahme des Arbeitsgerichts, die Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ sei ein Funktionsmerkmal, so dass nur von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen sei, der die höherwertige Prüftätigkeit das Gepräge gäbe.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei der Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ handele es sich um einen so genanntes Funktionsmerkmal, sei falsch.

Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht der Beklagten unterstellen würde, die Klägerin wäre bei der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin eingesetzt, sei die Annahme falsch, dass die Tätigkeit der Klägerin aus nur einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehe. Die Tätigkeit der Klägerin sei in mehrere abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten unterteilbar, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten.

Ferner könne sich die Klägerin auch nicht auf die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung stützen. Nach Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung würden Lehrer vergütet mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung. Die Formulierung „bei entsprechender Verwendung“ meine nach Rechtsauffassung der Beklagten die Lehrtätigkeit an einer beruflichen Schule. Dies werde auch durch die Formulierung „berufstheoretischer Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung“ bestätigt. Die Klägerin unterrichte aber nicht an einer berufsbildenden Schule in diesem Sinne. Die Gesundheitsakademie der Beklagten sei insbesondere nicht in das Verzeichnis der berufsbildenden Schulen des Landes Berlin aufgenommen.

Endlich werde die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung auch von der VKA und der TdL vertreten (vgl. dazu die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.02.2010, S. 15, Bl. 84 d. A.) sowie die im Termin vom 19.03.2010 überreichte Fundstelle (vgl. dazu die Anl. zum Protokoll vom 19.03.2010 Bl. 114 - 115 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2009 - 59 Ca 11436/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie sei nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin bei der Beklagten tätig. Sie unterrichte auch zeitliche überwiegend die WG 2 (Beweis: Zeugnis der Frau R. sowie deren Stellungnahme vom 22.09.2009, Anl. 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2009, Bl. 25 - 26 d. A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08. Februar 2010 (Bl. 70 ff d. A.) und der Klägerin vom 08. März 2010 (Bl. 104 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Sowohl in der Sache als auch in der sorgfältigen Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin im Urteil vom 26. November 2009 bzw. im in Bezug genommenen Urteil vom 19. September 2009 der zulässigen Eingruppierungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien und das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 zur Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin in Sachsen-Anhalt wird auf Folgendes verwiesen:

1. Die Klägerin ist unstreitig ausgebildete Diplom-Medizinpädagogin. Dass sie zusätzlich - anders als im Fall, der der Entscheidung des BAG vom 23. Februar 2000 zugrunde lag - auch noch ausgebildete Krankenschwester ist, kann nicht dazu führen, dass die Klägerin schlechter behandelt, nämlich niedriger eingruppiert wird als eine „bloße“ Diplom-Medizinpädagogin. Die Beklagte benutzt diese Qualifikation der Klägerin sowohl in Prüfungsfragen als auch in der sonstigen Ausbildung unstreitig, streitig sind lediglich die zeitlichen Anteile.

2. Voraussetzung für eine Eingruppierung als Lehrkraft ist die Tätigkeit der Klägerin als Medizinpädagogin. Auch dies ist unstreitig, sowohl die Klägerin hat sich auf die Stellungnahme der Schulleiterin Frau M. R. bezogen, die der Meinung ist, dass die Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin tätig ist (vgl. die Stellungnahme Bl. 22 - 23 d. A.), als auch die Beklagte hat sich auf die BAK vom 25. November 2008, Anl. B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. November 2009 (Bl. 29 - 33 d. A.) bezogen, wonach die Beschreibung des Aufgabenkreises eines „Diplompflege-/Medizinpädagogen“ für die Klägerin erstellt wurde. Die Beklagte meint nur, dass diese BAK die Tätigkeiten der Diplom-Medizinpädagogin darstelle, die bei ihr als Unterrichtsschwester bzw. - Pfleger tätig sind.

3. Die Bezeichnung „Diplommedizinpädagoge“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Funktionsmerkmal, da es in der Landesbesoldungsordnung A in der Fußnote 6 ausdrücklich erwähnt wird, worauf wiederum § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08. Mai 1991 Bezug nimmt. Es kommt damit auf die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge der Klägerin nicht an, die Tätigkeit der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang.

4. Endlich ist es im Gegensatz zur Entscheidung des BAG vom 23. Februar 2000 zur Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin in Sachsen-Anhalt unerheblich, ob die Gesundheitsakademie der Beklagten als Berufsschule im Sinne des Landesschulrechts anzusehen ist. Denn anders als in Sachsen-Anhalt reicht es in Berlin aus, dass die Klägerin als Lehrkraft „mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung“ tätig wird, nämlich unter anderem als Diplom-Medizinpädagogin, wie die Fußnote 6 zum obigen Zitat ausweist.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher auf ihre Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert zurückzuweisen.

IV.

Die Revision war für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zuzulassen.