| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.10.2025 | |
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| Aktenzeichen | VG 3 K 13/23 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1017.3K13.23.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 29, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5, 7 BauGB, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 BbgBO | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt eine nachträgliche Baugenehmigung für die Aufstellung eines Bauwagens. Sie stellte am 1. März 2021 einen Bauantrag für das Vorhaben „Aufstellung eines Bauwagens, Erweiterung sozialer Raum des Büros im Nebengelass“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks H_____ (_____), welches straßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut ist. Auf die Flurstückskartenübersicht wird verwiesen (Quelle: brandenburgviewer):
Nachdem das Amt _____ das gemeindliche Einvernehmen erteilt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2022 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung vom 1. März 2021 ab. Zur Begründung verwies er auf die Lage des nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich, welches öffentliche Belange in Gestalt der Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit negativer Vorbildwirkung beeinträchtige. Insbesondere betreibe die Klägerin keinen privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin beschränke sich lediglich überwiegend auf die Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen für Dritte ausweislich der eingeholten Gewerbeauskunft.
Die Klägerin erhob am 15. Juli 2022 Widerspruch. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Bauwagen nicht um eine bauliche Anlage handele. Sie bekräftigt zudem das Bestehen eines fortwirtschaftlichen Betriebs mit einer Forstfläche von ca. 50 ha. Neben der Herstellung von Hackschnitzeln umfasse das Aufgabengebiet der Klägerin auch die Rodung und Neuanpflanzung. Bei dem Bauwagen handele sich nicht um ein Bürogebäude im gewerblichen Sinne, sondern um eine mobile Notunterkunft, die so ausgestattet sei, dass sie zum einen zum Umziehen und Ausruhen diene und wohl auch in Ausnahmefällen zum Übernachten. Jedenfalls liege das auch mit einem Wohn- und Bürogebäude bebauten Grundstück nicht im Außenbereich. Auch bleibe unklar, woraus eine bodenrechtliche Relevanz und die Beeinträchtigung öffentlicher Belange folge.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er bekräftigt, dass es sich bei der Aufstellung des Bauwagens um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme handle, insbesondere eine bauliche Anlage vorhanden sei. Dies ergebe sich vorliegend schon aus den vorgelegten Bauvorlagen. Danach werde der Bauwagen ortsfest als Erweiterung sozialen Raumes des Büros im Nebengelass genutzt. So sei in den Bauzeichnungen unter anderen eine Küche und ein WC dargestellt. Zudem sei der Bauwagen mit einer Feuerstätte und entsprechendem Schornstein, der durch die Außenwandabgase abführe, ausgestattet. Weiterhin habe die Klägerin bislang keine Unterlagen eingereicht, die eine Privilegierung eines forstwirtschaftlichen Betriebs belegen würden.
Die Klägerin hat am 9. Januar 2023 Klage erhoben. Sie bekräftigt, dass der Bauwagen für die Tätigkeit der Klägerin als Werkzeuglagerstätte, sowie als Unterstand für die Angestellten diene, sofern diese keine anderweitigen Übernachtungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung finden oder aufgrund des Wetters einen Unterstand benötigten. Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung, wonach der Bauwagen keine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuches darstelle. Jedenfalls würde ein Verstoß gegen andere öffentliche Vorschriften nicht vorliegen. So liege das Vorhaben nicht in einem Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiet, worauf auch die Gemeinde hingewiesen habe. Zudem habe die untere Naturschutzbehörde ebenfalls festgestellt, dass naturschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben nicht betroffen seien. Die Klägerin ergänzt, dass sich ihr Geschäftsfeld auch auf eine „gesamtheitliche Waldbewirtschaftung vom Anpflanzen bis zur Verwertung des Holzes und der Waldpflege“ beziehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2022 die Baugenehmigung für die Aufstellung des Bauwagens zu erteilen,
sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung mit Beschluss vom 11. September 2025 übertragen.
Der Einzelrichter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Fotoaufnahmen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des seitens der Klägerin eingereichten Verwaltungsvorgangs, insbesondere zur Untersetzung ihrer forstwirtschaftlichen Betätigung, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Über die Klage konnte vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2025 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da dem Vorhaben jedenfalls bauplanerische Gründe entgegenstehen, da es als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt.
Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der gerichtlichen Ortsbegehung und der etwa über brandenburgviewer zugänglichen Flurstückskarten ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bauwagen um eine bauliche Anlage handelt, welche vorliegend als ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt.
1. Bei dem Bauwagen handelt es sich vorliegend zweifelsfrei um eine bauliche Anlage, sowohl im Sinne des Bauordnungs- wie des Bauplanungsrechts. Soweit die Klägerin die fehlende Verbindung mit dem Boden und die Mobilität des Bauwagens betont, folgen hieraus keine Zweifel an dessen Eigenschaft als bauliche Anlage. Denn eine ortsfeste Verbindung verlangt keine durch Bautätigkeit dauernde feste Verbindung mit dem Boden. Vielmehr reicht hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO aus, wenn die Anlage - wie bei dem Bauwagen der Fall - durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Letzteres ist mit Blick auf die Angaben im Bauantrag, wonach der Bauwagen „als Erweiterung soziale(n) Raum(s) des Büros im Nebengelass“ dienen soll, gegeben. Nicht durchdringen kann die Klägerin zudem mit ihrer Erwägung, wonach vorliegend die Landesbauordnung nicht anwendbar sei angesichts der Anpassung des Begriffs „Bauprodukte“ an die EU-Bauprodukteverordnung Nr. 305/2011, der landesrechtliche Begriff der „baulichen Anlage“ vielmehr dahingehend europarechtskonform ausgelegt werden muss, dass es sich um ein „Bauwerk“ handeln müsse, was bei einem Bauwagen nicht zutreffe. Dem ist zu entgegnen, dass der europarechtliche Begriff des Bauprodukts es nicht ausschließt, Fahrzeuge als bauliche Anlagen aufzufassen, weil für deren Herstellung nicht die Bauprodukteverordnung Produktanforderungen aufstellt. Dies trifft bereits in Anwendung des Unionsrechts nicht zu (vgl. hierzu näher: OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 22. Juni 2023 – OVG 10 S 15.23, BeckRS 2023, 16296 Rn. 7, 8, beck-online). Werden Fahrzeuge als bauliche Anlagen verwendet, müssen sie die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Soweit es den bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 29 Baugesetzbuch (BauGB) betrifft, überzeugt der Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht. Denn dem Vorhaben kommt auch die hierfür erforderliche bodenrechtliche Relevanz zu. So sind auch aus planungsrechtlicher Sicht an die Ortsfestigkeit keine hohen technischen Anforderungen zu stellen. Es kann genügen, dass die Anlage nur durch ihre Schwerkraft mit dem Grundstück verbunden ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Krautzberger, 159. EL Mai 2025, BauGB § 29 Rn. 29, beck-online).
2. Maßgeblich für die sodann zu prüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist vorliegend § 35 BauGB, da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten oder vorhabenbezogenen) Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und auch nicht im (unbeplanten) Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB, sondern im Außenbereich realisiert werden soll.
Denn ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand scheidet ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein aus. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763, juris Rn. 18); örtliche Besonderheiten können es aber (ausnahmsweise) rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 -, juris Rn. 7), wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Eine unbebaute Fläche ist - als Baulücke - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Freifläche erfüllt sein (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - 1 B 08.340 -, juris Rn. 15). Eine Baulücke setzt dabei nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück nur ein Bauvorhaben ausgeführt werden kann. Je größer die unbebaute Fläche ist, desto weniger spricht aber dafür, dass es sich noch um eine Baulücke handelt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04. Februar 2008 - 1 ZB 07.316 -, juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen im Blick, nimmt der Vorhabenstandort an keinem Bebauungszusammenhang teil. Denn von seiner vorgelagerten Umgebungsbebauung wird das Grundstück nicht derart stark geprägt, dass sich der Bauwagen auf ihm als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellen bzw. aufdrängen würde. Darüber hinaus grenzt das Vorhabengrundstück mit seiner gesamten nördlichen und östlichen Seite an die sich sodann (weiter) erstreckende offene Landschaft an. Südlich befindet sich auf gleicher Höhe auf den Nachbargrundstücken 46/2, 47/2 und 49 nur aufgelockerte, nicht maßstabsbildende Nebennutzung. Von den Freiflächen wird das Grundstück insgesamt weitaus mehr geprägt als von der benachbarten, vereinzelten aufgelockerten Bebauung, so dass es sich als Teil der sich in den Außenbereich öffnenden Freifläche darstellt. In dieser Richtung lassen sich auch keinerlei topographische Besonderheiten feststellen, die eine andere Betrachtung zulassen. Insgesamt ergibt sich daher der Eindruck der Zugehörigkeit des Vorhabenstandorts zur freien Landschaft und damit zum Außenbereich.
Gemessen an den Voraussetzungen des § 35 BauGB ist das Vorhaben planungs-rechtlich unzulässig.
Es gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere dient das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB.
Unter „Forstwirtschaft“ ist die Waldbewirtschaftung, der planmäßige Anbau und der Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung zu verstehen (vgl. zur gleichlautenden dortigen Landesregelung: Lechner/Busse, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 145. EL Januar 2022, Art. 57, Rn. 107). Die Bewirtschaftung von Forstflächen stellt zwar eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar, jedoch erfolgt diese nicht im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein forst-wirtschaftlicher „Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann anzuerkennen, wenn die Forstwirtschaft nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung betrieben wird. Nicht jede forstwirtschaftliche Tätigkeit fällt unter die Privilegierung. Ein privilegierter Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, juris; Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7.04 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – 1 BV 16.232 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand: 144. EL Oktober 2021, § 35, Rn. 29 ff. u. 47 f.). Die durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Forstwirtschaft setzt folglich unter anderem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (so bereits: BVerwG, Urteil vom 04. März 1983 – 4 C 69.79 – juris Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 15.73 -, juris Rn. 21; Urteil vom 13. Januar 1967 – IV C 47.65 –, juris).
Unabhängig davon, inwieweit vor diesem Hintergrund Zweifel an dem Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin bereits mit Blick auf die genutzte Waldfläche von 50 ha und der schwerpunktmäßigen Ausführung von forstwirtschaftlicher Arbeiten für Dritte bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1996 - 4 B 20.96 -. NVwZ-RR 1997, 9, beck-online), ist jedenfalls weiterhin unklar, weshalb der Bauwagen gerade im Außenbereich positioniert werden muss, um seine forstwirtschaftliche Funktion für die Klägerin zu erfüllen. Zu einer anderen Wertung kann auch nicht führen, dass anerkanntermaßen einzelne nichtlandwirtschaftliche, insbesondere gewerbliche Betätigungen, durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden können und damit an der Privilegierung nach Nr. 1 teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind (sog. mitgezogene Nutzungen (Betriebsteile) (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker/Kment, 159. EL Mai 2025, BauGB § 35 Rn. 150, beck-online). Allerdings reicht es hierzu allein nicht aus, dass die landwirtschaftsfremde Betätigung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist; es muss nämlich das Gebot beachtet werden, den Außenbereich grundsätzlich von ihm wesensfremder Betätigung freizuhalten. Mindestvoraussetzung ist daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und ihren vielfältigen Formen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Kment, 159. EL Mai 2025, BauGB § 35 Rn. 150, beck-online). Es ist sicherzustellen, dass die Privilegierung baulicher Vorhaben zugunsten der Forstwirtschaft auf Betriebe - und der ihnen dienenden Vorhaben - begrenzt bleibt, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 13, beck-online).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Aufenthaltsgewährung von Mitarbeiterin der Klägerin genauso gut auch im Innenbereich erfolgen kann. So ist (spätestens) nach der gerichtlichen Ortsbegehung offenbar geworden, dass der Bauwagen sehr wohl noch einige Meter weiter westlich Richtung Wohnhaus und Straße verlagert werden können (vgl. Ausführungen im Sitzungsprotokoll S. 2).
Als nicht-privilegiertes, sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die Errichtung des Bauwagens öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Vorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Gesichtspunkt einer zu befürchtenden Erweiterung des bereits bestehenden Siedlungssplitters entlang der Hauptstraße gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB erfolgen, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sowie eine Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein einhergehen würde. Auch eine - durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete - Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris Rn. 9). Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 15 ZB 18.2509 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. Mai 2017 – 15 ZB 16.1567 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel (dann) ein Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedlung, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, die Gefahr einer Zersiedlung mithin konkret zu befürchten ist. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 72.74 –, juris Rn. 21). Vorliegend wäre das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung grundsätzlich geeignet, einen Bezugsfall für weitere Vorhaben bzw. Nachahmungs-bebauungen zu schaffen. Insbesondere ist das Vorhabengrundstück ringsum von Freiflächen umgeben, die – auch angesichts ihrer Größe und Beschaffenheit – einer entsprechenden Nachahmerbebauung zugänglich wären.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: