Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 02.12.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 89.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG |
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 29 K 95.11 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Februar 2011 angeordnet hat.
Da sich die Beschwerde zu der von dem Verwaltungsgericht bejahten Zulässigkeit des auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Rechtsschutzantrags nicht verhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob der bei dem Antragsgegner gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat.
In der Sache bleibt es bei der erstinstanzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Senat betrachtet die von der Beschwerde allein erörterte Frage, inwieweit dem Stiefkind des aus Vietnam stammenden Antragstellers, das sowohl die deutsche als auch die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft gemeinsam mit dem Antragsteller und den übrigen Familienmitgliedern außerhalb des Bundesgebietes - in Vietnam - zugemutet werden kann, nunmehr als offene Rechtsfrage. Dies folgt insbesondere aus dem von dem Verwaltungsgericht angeführten Urteil des OVG Münster vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, das die Ausreise eines - auch - deutschen Stiefkindes im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG für nicht zumutbar hält. Ob sich der Senat dieser immerhin in einem Berufungsverfahren vertretenen Auffassung anschließt, kann angesichts der mit einer Abschiebung des Antragstellers verbundenen Folgen jedenfalls nicht zu dessen Lasten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantwortet werden. Dies bedarf vielmehr der abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Insoweit hält der Senat im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die ausschließlich in Beschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juli 2010 - OVG 3 S 33.10 - und vom 10. Januar 2011 - OVG 3 S 136.10 -). Da das Stiefkind unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde - zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - nicht auf etwaige Zweifel an der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen W., der die Vaterschaft anerkannt hat, an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).