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Pensionären, Kriminalkommissarin a.D., Reichsbürger, Freiheitliche demokratische Grundordnung, Betätigung, Wahrnehmung der Öffentlichkeit, familiengerichtliche Verfahren, Beweisverwertungsverbot, Milderungsgrund Entgleisung, verzögerte Einleitung, überlange Verfahrensdauer


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 80. Senat Entscheidungsdatum 13.03.2025
Aktenzeichen OVG 80 D 1/25 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0313.OVG80D1.25.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 12; 13 Abs. 2; 17 Abs. 1 DiszG BE, 47 Abs. 2 BeamtStG

Leitsatz

Zur disziplinaren Ahndung der Betätigung einer Pensionärin als Reichsbürgerin.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzlich erkannte Aberkennung des Ruhegehalts.

Die Beklagte wurde 1977 in G_____ geboren. Nach Ablegen des Abiturs im Jahr 1996 studierte sie von 1996 bis 1999 an der Universität U_____ zunächst Betriebswirtschaftslehre, dann Verwaltungswissenschaften. Im April 1999 ernannte der Kläger sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kriminalkommissar-Anwärterin und ließ sie zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin (Fachbereich 3 – Polizeivollzugsdienst) zu. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei und des akademischen Grades Diplom-Verwaltungswirtin (FH) an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin im Mai 2002 ernannte der Kläger sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe am 31. Mai 2002 zur Kriminalkommissarin zur Anstellung. Im August 2004 ernannte der Kläger sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Kriminalkommissarin.

Ihre letzten Beurteilungen lauteten für den Zeitraum Juni bis November 2002 auf „knapp gut“, von November 2002 bis Juni 2003 ebenfalls auf „knapp gut“, von Juli bis November 2003 auf „besser als D“ sowie von November 2003 bis April 2004 auf „fast C“.

Der Kläger bereitete für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 die Abordnung der Beklagten mit dem Ziel der Versetzung zum Bundeskriminalamt vor. Ihr Versetzungsgesuch zog die Beklagte im September 2004 aus privaten Gründen zurück.

Seit Juni 2011 war die Beklagte dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Polizeiärztin kam nach einer Untersuchung der Beklagten in ihrem Gutachten vom 28. August 2012 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte aufgrund Vorliegens einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (F 43.22G) sowie einer Rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.11G), auf dem Boden einer Erschöpfungsdepression (F 48.0G) polizeidienstunfähig und dienstunfähig sei. Der Kläger versetzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in den Ruhestand.

Die Beklagte ist seit Dezember 2017 verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 2009, 2014 und 2018). Straf- und disziplinarrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

Im Oktober 2016 wandte sich die Staatsanwaltschaft U_____ an die Pensionsstelle im Landesverwaltungsamt des Klägers und bat in einem Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen Entziehung Minderjähriger um Mitteilung der Anschrift der Beklagten. Sie führte aus, dass die Ermittlungen zum Aufenthaltsort erfolglos verlaufen seien. Die Beklagte entziehe sich als mutmaßliche Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ den Entscheidungen deutscher Behörden und stelle deren Legitimation in Frage. Zurzeit sei sie mit ihrem schulpflichtigen Kind unbekannten Aufenthalts und für deutsche Behörden nicht erreichbar. Das Landesverwaltungsamt teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin die Postanschrift der Beklagten mit.

Im März 2018 informierte die Polizeiinspektion S_____ das Justiziariat im Landesverwaltungsamt des Klägers unter Beifügung der Kopien mehrerer von der Beklagten stammender Schriftstücke, dass diese sich bereits 2016 mit Schreiben im Stil der sog. „Reichsbürger/ Selbstverwalter“ an die Amtsgerichte R_____ und L_____ sowie die dort befassten Richterinnen gewandt habe. Im Oktober 2018 erreichte den Kläger ein Schreiben des Vaters der zweitältesten Tochter der Beklagten, P_____, in dem dieser unter Beifügung mehrerer Schreiben ebenfalls die Vermutung äußerte, die Beklagte gehöre dem Spektrum der „Reichsbürger“ an.

Am 11. Februar 2019 leitete der Direktor des Landesverwaltungsamtes das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Sie stehe in dem dringenden Verdacht, ein schweres Dienstvergehen begangen und gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben. Im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit dem Vater ihrer Tochter P_____ vor dem Amtsgericht R_____ sei bekannt geworden, dass sie eine sog. Reichsbürgerin sei. In einem weiteren Verfahren wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung bezüglich des ältesten Sohnes sei sie ebenfalls als sog. Reichsbürgerin aufgetreten. Im Einzelnen habe sie folgende Schreiben an die zuständigen Richterinnen am Amtsgericht R_____ und X_____ und an den Botschafter der Russischen Föderation verfasst, deren Kopien in der Eingangsverfügung abgedruckt sind:

  1. Schreiben an Richterin am Amtsgericht X_____, vom 7. September 2016
  2. weiteres Schreiben an Richterin am Amtsgericht X_____vom 7. September 2016 (bezeichnet als „Vertrag“)
  3. Schreiben an die Richterin am Amtsgericht R_____ vom 7. September 2016
  4. weiteres Schreiben an die Richterin am Amtsgericht R_____ vom 7. September 2016 (bezeichnet als „Vertrag“)
  5. „Strafanzeige“ an die Botschaft der Russischen Föderation vom 24. März 2018.

In diesen Briefen habe sie mehrfach geäußert, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsstaat sei, das Grundgesetz seit dem 18. Juli 1990 außer Kraft sei und das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert habe. Sie spreche den Richtern und Beamten sowie den Organen der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland jegliche Legitimation ab und habe sie in ihrer Strafanzeige vom 24. März 2018 unter Nennung der Namen der beteiligten Personen gegenüber dem Botschafter der Russischen Föderation angezeigt. Auch erkenne sie die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze nicht an, sondern vertrete die Ansicht, dass die Gesetze mit Stand zum 23. Mai 1945 weiterhin gälten.

Der Kläger setzte die Beklagte von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 6. November 2019 gab er ihr Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.

Die Beklagte äußerte sich unter dem 31. Dezember 2019 schriftlich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage Akteninhalte aus familiengerichtlichen Verfahren an die Polizei weitergeleitet worden seien. Ferner rügte sie die verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens. Sie gehöre nicht zum Personenkreis der sog. Reichsbürger und verbreite diese Ideologie weder privat noch öffentlich. Vielmehr habe sie sich durch die Situation in den familiengerichtlichen Verfahren so in die Enge getrieben gefühlt, dass sie sich zu der Argumentation von der Nichtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland habe verleiten lassen. Sie habe als verzweifelte Mutter emotional, aufgebracht und unüberlegt gehandelt, nicht aufgrund einer inneren Haltung als Reichsbürgerin oder Selbstverwalterin. Ihr habe die Zeit gefehlt, die schlüssig dargestellten Argumentationsstrukturen von der Nichtstaatlichkeit der BRD genauer zu prüfen. Hierzu habe sie auf etwa drei bis vier Internetseiten verschiedene Erklärungen gefunden, zwei der Seiten hätten vorgefertigte und später von ihr verwendete Schriften angeboten. Eine andere Internetseite habe namentlich Personen erwähnt, welche das zitierte Gedankengut inhaltlich befürwortet hätten. Die aufgerufenen Seiten hätten weder historische noch altdeutsche Symbole gezeigt noch den Begriff „Reichsbürger“ o.Ä. verwendet. Für politische oder geschichtliche Themen interessiere sie sich nicht. Ihr sei von einer Definition für Reichsbürger nichts bekannt gewesen. Zu den Urhebern der dargebrachten Schriften habe sie nie Kontakt gehabt. Die Anzeige an die russische Botschaft habe sie in ihrer Aufregung verfasst, als sich eine Mitarbeiterin des Jugendamtes erstmals per Email an sie gewendet und sich als Amtspflegerin vorgestellt habe, ohne dass ihr der zugrunde liegende Beschluss bekannt gewesen sei. Ihr Verhalten tue ihr leid. Sie erachte die freiheitliche demokratische Grundordnung unverändert für außerordentlich schützenswert. Sie sei weltoffen und habe Freunde aus vielen verschiedenen Ländern und Kulturen. Ausländerfeindlichkeit oder rechtsextremes Gedankengut widerstrebten ihrer inneren Haltung.

Am 27. Januar 2020 hat der Kläger die Disziplinarklage erhoben. Er wirft der Beklagten vor, Angehörige der sog. Reichsbürger zu sein und damit ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Sie habe gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen. Die Schreiben an die Richterinnen in den familiengerichtlichen Verfahren entsprächen eindeutig dem sprachlichen Duktus der sog. Reichsbürger. Indem die Beklagte das Wort Richterin in Anführungszeichen schreibe, mache sie deutlich, dass sie diese nicht als existent ansehe und nicht anerkenne. Es sei essentieller Bestandteil der beamtenrechtlichen Treuepflicht, dass der Ruhestandsbeamte die herrschende Rechtsordnung und deren Vertreter sowie deren Entscheidungen akzeptiere und nicht verunglimpfe. Darüber hinaus leugne die Beklagte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und vertrete die Auffassung, dass seit dem 29. August 1990 feststehe, dass „die BRD GmbH lediglich eine volksbetrügerische Staatssimulation“ und „kein Rechtsstaat“ sei. Sie gehe sogar so weit, dass sie gegenüber einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen pflege, „Strafanzeige aufgrund Menschenrechtsverletzungen nach Völkerrecht“ stelle. In ihrem Schreiben vom 24. März 2018 an den Botschafter der Russischen Föderation führe sie aus, dass das Grundgesetz sowie die zivil- und strafrechtlichen Regelungen nicht mehr gälten, sondern Besatzungsrecht. Die politische Treuepflicht fordere von Beamten insbesondere, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter sei nach dem Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat in ihrer Gesamtheit als staatsfeindlich einzustufen. Die Einlassungen der Beklagten werte er als Schutzbehauptung. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine verzweifelte Mutter sich nur noch dadurch zu helfen wisse, dass sie Schreiben mit reichsbürgerlichem Inhalt versende. Sie müsse gezielt im Internet nach Ausführungen der Reichsbürger gesucht haben, ohne dieses Stichwort seien die Seiten nicht unmittelbar und ohne größeren Zeitaufwand auffindbar. Gegen ihre Einlassungen sprächen die Adressangaben in dem Schreiben an den russischen Botschafter.

Die Beklagte ist der Klage erstinstanzlich entgegengetreten mit der Ansicht, sie sei bereits unzulässig, da der Kläger vor Erhebung der Disziplinarklage nicht den Personalrat beteiligt habe. Die Disziplinarklageschrift sei nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger ihr darin vorwerfe, in einem Verfahren wegen Verdachts der Kindeswohlgefährdung als Reichsbürgerin aufgetreten zu sein. Die Klage sei auch unbegründet. Sie hält unter Bezugnahme auf ihre Äußerungen im behördlichen Disziplinarverfahren am Einwand der Unverwertbarkeit der aus den familiengerichtlichen Verfahren stammenden Erkenntnisse fest. Sie habe vor oder nach den ihr zur Last gelegten Schreiben keinerlei Äußerungen so oder ähnlich gegenüber irgendeinem Personenkreis getätigt. Sie bedauere aufrichtig, dass durch die von ihr verfassten Briefe der falsche Eindruck entstanden sei, sie sei Teil der Reichsbürgerszene. Es möge sein, dass sie in ihrer grenzenlosen Enttäuschung und Verzweiflung über aus ihrer Sicht rechtswidrige Entscheidungen der seinerzeit befassten Familiengerichte Argumentationsstrukturen und Begrifflichkeiten, die man den Reichsbürgern zuordnen könne, verwendet habe. Es habe indes nie Veranlassung gegeben, an ihrer politischen Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zweifeln. Die verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens sei mildernd zu berücksichtigen. Der Kläger sei auf die frühere disziplinarrechtliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft U_____ aus dem Jahr 2016 nicht eingegangen. Dem Schreiben an die russische Botschaft seien bereits keine reichsbürgerlichen Inhalte zu entnehmen. Sie habe dieses überdies nie abgeschickt, sondern es einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in Ungarn zu informatorischen Zwecken übergeben; die ungarische Behörde habe das Dokument an den Kläger weitergeleitet. Die politische Treuepflicht gehöre zu den innerdienstlichen Verpflichtungen des Beamten und gelte in dieser Form für Ruhestandsbeamte nicht mehr. Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts sei die Familie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klägerin durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift seien nicht ersichtlich. Es liege kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DiszG vor. Hinreichend konkrete Hinweise seien erst im April 2018 im Justiziariat des Landesverwaltungsamts des Klägers eingegangen, die dann nach weiteren Ermittlungen zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führten. Eine Mitwirkung des Personalrats ihrer früheren Beschäftigungsstelle an der Erhebung der Disziplinarklage sei nicht nach § 90 Nr. 8 PersVG erforderlich gewesen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 – juris Rn. 10). Die Disziplinarklageschrift genüge den Anforderungen an ihre Bestimmtheit gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. Sie gehe zwar nicht ausdrücklich von vorsätzlichem Handeln der Beklagten aus. Daraus, dass der Kläger der Beklagten vorwerfe, sie habe gezielt nach Ausführungen der „Reichsbürger“ gesucht und Schreiben mit reichsbürgertypischem Inhalt verwendet, lasse sich jedoch der Vorwurf vorsätzlicher Handlungen ableiten. Das Verwaltungsgericht hat dem Urteil als Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beklagte habe unter dem 7. September 2016 jeweils zwei (insgesamt also vier) Schreiben an die Richterin am Amtsgericht L_____ sowie die Richterin am Amtsgericht R_____und diese an die jeweiligen Amtsgerichte versendet. Die an die beiden Richterinnen versendeten Schreiben seien jeweils im Wesentlichen inhaltsgleich. In einem ersten Schreiben sei u.a. die Rede davon gewesen, dass es in Deutschland spätestens seit dem 29. August 1990 keine Amtspersonen bzw. Beamte mehr gebe. Viele Gesetze seien rechtswidrig bzw. gar nicht mehr existent. In der „BRD GmbH (Handelsregisternummer: HRB 51411 seit 1990 = juristische Person oder Firma, also kein Staat oder vorübergehendes anerkanntes Staatsgebilde)“ gebe es keine Beamte, gesetzlichen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder Notare, es sei denn, sie könnten sich legitimieren. Die „BRD GmbH“ sei kein Staat nach der Drei-Elemente-Lehre, Polizisten seien lediglich Angestellte einer Firma. Die Adressatin des Schreibens begehe, da sie keine Richterin sei, mindestens zwei völkerrechtlich anerkannte Straftaten, nämlich Täuschung im Rechtsverkehr sowie Amtsanmaßung. Seit dem 29. August 1990 stehe fest, dass die „BRD GmbH“ lediglich eine „volksbetrügerische Staatssimulation“ sei. Das Grundgesetz sei seit September 1990 ungültig. GVG, StPO, ZPO und OWiG seien vollständig außer Kraft getreten. Das Deutsche Reich habe den Zusammenbruch 1945 überdauert und besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit. Bei dem Umgangsbeschluss der Richterin am Amtsgericht R_____ vom 6. Juni 2016 handele es sich um ein Scheinurteil. Das zweite Schreiben sei jeweils als „Vertrag“ zwischen der Beklagten und der Richterin bezeichnet gewesen. Darin sei die Richterin jeweils aufgefordert worden, in notariell beglaubigter Form nachzuweisen, wofür, wie, wodurch und von wem sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen habe und auf welchen Staat sie vereidigt worden sei. Sollte dies nicht innerhalb einer Frist von 72 Stunden geschehen, bestätige die Richterin damit unwiderruflich, dass sie selbst privatrechtlich handele und/oder ihre Firma als Unternehmen handele. Diese AGB zwischen der Beklagten und der Richterin sowie dem Amtsgericht als „Firma“ träten automatisch in Kraft, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter des Fordernden Kontakt zur Beklagten oder einem ihrer Familienmitglieder aufnehme. Die Beklagte habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen eingeräumt, die Schreiben – anhand einer Vorlage aus dem Internet – verfasst und versendet zu haben. Unter dem 24. März 2018 habe sie ein als „Strafanzeige“ überschriebenes Schriftstück an die „Botschaft der Russischen Föderation/ Des Hohen Kommissars der Militärregierung/ z.Hd. Herrn Botschafter “ verfasst. Darin habe die Beklagte „Strafanzeige, Strafantrag mit Strafverfolgungsantrag nach BK/O(51)56 c an die Russische Militärregierung, zur Weiterleitung an die zuständigen Militärstaatsanwaltschaften“ u.a. wegen der „Anwendung von, seit dem 18.07.1990 erloschener grundrechtlicher Rechtsnormen einer Verwaltungseinheit der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland“ gestellt. Es sei nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegalen Rechtsnormen der Zentralverwaltung „Bundesrepublik Deutschland“ geben könne. Es gelte die Rechtslage mit Stand zum 23. Mai 1945. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ sei die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die BRD unterliege direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie den Militärgesetzen nach SMAD und SHAEF und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten. Legitimationen der sogenannten „Richter“ oder anderer „Beamter“ sei nicht erbracht worden. Ein Scheingericht maße sich an, ein Kind, welchem es gut gehe, einem „diktatorischen Staatengebilde (BRD)“ zu überantworten. Alle vermeintlichen „Beamten“ in der vermeintlichen „BRD“ hafteten privat. Die Beklagte habe eingeräumt, das Schreiben selbst – anhand einer Vorlage aus dem Internet – verfasst zu haben. Hingegen ist ihr weder vorgeworfen noch nachweisbar, das Schreiben an die Botschaft der Russischen Föderation versandt zu haben. Sie selbst trägt vor, sie habe das Schreiben nie an die russische Botschaft versendet. Soweit sie angegeben habe, das Schreiben zu informatorischen Zwecken einer ungarischen Jugendamtsmitarbeiterin übergeben zu haben, wird ihr dies in der Disziplinarklage nicht vorgeworfen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hegte keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der von der Beklagten stammenden Schreiben aus den familiengerichtlichen Verfahren und der Einsicht in die beigezogenen Akten. Auf die Verwertbarkeit der Schreiben komme es hier bereits deshalb nicht an, da der Sachverhalt unstreitig sei. Die Beklagte habe eingeräumt, die ihr zur Last gelegten Schreiben verfasst und im Fall der Schreiben an die Amtsgerichte auch versendet zu haben. Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes wäre nur dann zu prüfen, wenn Inhalt, Urheberschaft oder das Versenden der Schreiben streitig wären und insoweit eine Beweisaufnahme zu erfolgen hätte. Das sei hier nicht der Fall. Das Disziplinargericht müsse nach den für die allgemeinen Verwaltungsprozessverfahren geltenden Grundsätzen – und hier insbesondere seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO – nur über beweisbedürftige streitige Tatsachen Beweis erheben.

Mit dem Verfassen und teilweisen Versenden der insgesamt fünf Schreiben vom 7. September 2016 und 24. März 2018 habe die Beklagte ein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG begangen. Danach gelte es bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigten. Zwischen der nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG für aktive und nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte getroffenen Regelung bestehe ein gradueller Unterschied. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung bestehe, für sie einzutreten, beschränke sich § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Pflichtenrahmen sei somit für den Ruhestandsbeamten enger als für den aktiven Beamten gezogen. Der Grund liege aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet werde, sondern dass den Ruhestandsbeamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden könnten. Als Dienstvergehen gelte es deshalb erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte selbst aktiv verfassungsfeindlich betätige.

Die Beklagte habe gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen, da sie sich das verfassungsfeindliche Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht habe und sich durch das Versenden der ihr zu Last gelegten schriftlichen Äußerungen gegenüber den Amtsgerichten L_____ und R_____ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in dem genannten Sinne betätigt habe.

In ihren vier Schreiben an die Amtsgerichte hat die Klägerin Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, sondern eine GmbH und eine „volksbetrügerische Staatssimulation“. Es gebe keine Beamten, gesetzlichen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare. Polizisten seien Angestellte einer Firma. Das Grundgesetz sei ungültig. Das Deutsche Reich bestehe fort. Bei dem Beschluss des Amtsgerichts L_____ handele es sich um ein Scheinurteil. Die Richterinnen handelten privatrechtlich.

In diesen Äußerungen liege ein Verhalten, das typisch für die sog. Reichsbürger-Szene ist. Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail sei ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugne. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ würden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begingen. Ihr verbindendes Element sei die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (so das Verwaltungsgericht im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 33).

Im Briefkopf der Schreiben bezeichne sich die Beklagte als „Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des BGB“. Dabei handele es sich um eine für die Reichsbürgerszene typische Behauptung. Reichsbürger und Selbstverwalter verstünden unter dem Begriff der „juristischen Person“ etwas völlig anderes als Nicht-Szeneangehörige. Sie behaupteten, zum Zeitpunkt seiner Geburt sei der Mensch eine „natürliche Person“, also frei und Träger unveräußerlicher Menschenrechte. Sofort trete aber das „BRD-System“ in Erscheinung, in dem der Mensch mittels Geburtsurkunde und später Personalausweis, Steueridentifikationsnummer etc. „registriert“ werde. Mit dieser „Registrierung“ werde ein fiktives juristisches Konstrukt erschaffen, die so genannte „juristische Person“. Sie überlagere die „natürliche Person“, den freien Menschen, und zwinge ihn in Abhängigkeit und Unterdrückung des „BRD-Systems“.

Auch die „Strafanzeige“ an die russische Botschaft enthalte Terminologie und Behauptungen, die für die Reichsbürgerszene typisch seien. Darin gehe die Beklagte davon aus, in Deutschland gelte weiterhin die Rechtslage mit Stand vom 23. Mai 1945 und Deutschland sei ein Kriegs- und Besatzungsgebiet. Die Bezugnahme auf das Königreich Preußen im Briefkopf unterstreiche die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Richtern und Beamten erkenne die Beklagte in dem Schreiben an die russische Botschaft die Legitimität ab, indem sie von „sogenannten“ Richtern und Beamten spreche und die Worte in Anführungszeichen setze. Sie gehe überdies ausdrücklich davon aus, Richter und Beamte hätten ihre Legitimation nicht nachgewiesen. Sie halte das Amtsgericht nach eigenen Worten für ein „Scheingericht“. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte in diesem Schriftstück namentlich Richter und Beamte sowie Beschäftigte der Amtsgerichte L_____ und R_____, der Jugendämter, der Staatsanwaltschaft W_____ sowie Rechtsanwälte wegen Verstößen gegen das Völkerstrafgesetzbuch anzeige.

In dem Absenden der vier Schreiben an die Gerichte liege eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG. Es handele sich um ein aktives Handeln „feindseliger Art“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Indem die Beklagte ihre Schreiben an die Gerichte übersandt habe, habe sie eine Außenwirkung erzeugt. Ihre Erklärungen seien, weil sie im Rechtsverkehr mit Gerichten abgegeben worden seien, von erheblichem Gewicht. Die Äußerungen überschritten die Grenze einer durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckten Meinungsäußerung deutlich, da sie ausschließlich auf die Diffamierung der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes bis hin zur Leugnung von deren Existenz und Geltung abzielten, ohne Argumente in der Sache vorzubringen.

Das Versenden des Schreibens an die russische Botschaft sei der Beklagten zwar weder vorgeworfen noch nachweisbar (siehe oben), jedoch erhärte der Inhalt dieses Schreibens die Überzeugung, so das Verwaltungsgericht weiter, dass sie sich das Gedankengut der sogenannten Reichsbürger zu eigen gemacht habe. Denn rund eineinhalb Jahre nach dem Verfassen der ersten vier Schreiben zeige die „Strafanzeige“ vom 24. März 2018, dass die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland weiterhin nicht als souveränen Staat anerkenne und die Gültigkeit der Rechtsordnung der Bundesrepublik in Abrede stelle.

Dementsprechend erschütterten ihre Ausführungen, sie gehöre der Reichsbürgerszene nicht an und habe lediglich aus Verzweiflung über die Entscheidungen der involvierten Familiengerichte gehandelt, nicht die Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte sich das aus den Schreiben ersichtliche verfassungsfeindliche Gedankengut zu eigen gemacht habe. Ihrer Erklärung, es habe sich um eine einmalige Frustreaktion unter Verwendung einer Vorlage aus dem Internet gehandelt, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Wo genau sie die Vorlagen im Internet gefunden haben wolle, habe die Beklagte nie vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass sie für ihre Schreiben Vorlagen aus dem Internet verwendete, bedeute dies, dass sie danach aktiv gesucht haben müsse. Nach allgemeiner Lebenserfahrung liege die Annahme fern, sie sei zufällig auf derartige Inhalte gestoßen. Überdies habe sich die Beklagte die Schreiben jedenfalls dadurch zu eigen gemacht, dass sie sie – unter Betreibung einigen Aufwands – mit ihrem Briefkopf, den gerichtlichen Aktenzeichen, Namen der Richterinnen und Datum der Entscheidung vom 6. Juni 2016 angepasst habe. Ihren eigenen Angaben zufolge habe die Beklagte verschiedene Internetseiten des Reichsbürgerspektrums aufgesucht, was ein zufälliges Auffinden umso unwahrscheinlicher mache und vielmehr für eine gezielte Suche danach spreche.

Die Versendung von Traktaten wie den hier zugrundeliegenden sei keine nachvollziehbare Reaktion auf als solches empfundenes staatliches Unrecht. Hiergegen stünden den Betroffenen wirksame Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die „Strafanzeige“ an die russische Botschaft in ihrer Aufregung verfasst, als sich eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erstmals als Amtspflegerin bei ihr vorgestellt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Denn die „Strafanzeige“ habe sich nicht nur gegen die Richterin des Amtsgerichtes R_____, die den betreffenden Sorgerechtsbeschluss erlassen habe, sondern auch gegen Richter und Beamte des Amtsgerichts L_____ gerichtet.

Daneben seien Teil der Disziplinarakte (DA) weitere – der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage vorgeworfene – Schreiben, die reichsbürgertypisches Gedankengut beinhalten. Diese dürfe die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen. Es finde sich ein Schreiben an das F_____vom 24. März 2018, dort laut Eingangsstempel eingegangen am 4. März 2018, in dem die Beklagte die BRD als „Unrechtsgebilde“, „was lediglich eine Verwaltung ist“, bezeichne. Die Worte Richter und Jugendamt verwende sie in Anführungszeichen, bezeichne das Amtsgericht als Scheingericht. Ferner behaupte sie, Richter und Amtspersonen bzw. Beamte gäbe es in der BRD spätestens seit 1990 nicht mehr. Das Jugendamt sei für sie und ihre Tochter nicht zuständig, da sie „Deutsche Staatsangehörige“ nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz seien. Insbesondere diese letzte Behauptung sei weit verbreitet in der Szene der Reichsbürger; sie verleihe der Überzeugung, das Deutsche Reich existiere real weiter, Ausdruck. In einem von der Beklagten unterzeichneten Ablehnungsgesuch ebenfalls vom 4. März 2018 verlange sie Beweis dafür, dass der Richter eine Erlaubnis der Militärbehörde besitze, um amtlich tätig sein zu dürfen. Unter dem 28. März 2018 habe sie erneut ein ähnliches Ablehnungsgesuch an das Amtsgericht R_____ übersandt. Ein Schreiben der Beklagten vom 15. März 2017 an das Amtsgericht R_____ in der Familienrechtssache , mit dem sie ihren Widerspruch gegen eine Kostenentscheidung begründet habe, enthalte ebenfalls typische reichsbürgerartige Begründungselemente. Die Beklagte führe darin aus, ZPO und FamFG mangele es am räumlichen Geltungsbereich, beide Gesetze seien nichtig.

In der Gesamtschau erweckten die der Klägerin zur Last gelegten Schreiben nicht den Eindruck, es handele sich um die einmalige emotional aufgebrachte Überreaktion einer verzweifelten Mutter. Vielmehr zeigten die Zahl der insgesamt verfassten Schreiben, der Zeitraum von eineinhalb Jahren, in dem diese entstanden seien, und ihr Inhalt, der zahlreiche reichsbürgertypische Behauptungen und Begriffe aufgreife, dass die Beklagte sich in ihrer Vorstellungswelt klar und eindeutig von den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entfernt habe.

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Der Wortlaut der Schreiben sei mit seinen verfassungsfeindlichen Inhalten eindeutig. Gleichwohl habe die Beklagte sie verfasst und überwiegend auch an die Adressaten versandt. Sie habe nach der Überzeugung der Kammer auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch die Beklagte sei so schwerwiegend, dass die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme indiziere. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte ihre Erklärungen im Rechtsverkehr mit Gerichten abgegeben und somit zum Ausdruck gebracht habe, die Organe der Rechtspflege nicht anzuerkennen. Sehr schwer wiege überdies, dass sie als ehemalige Kriminalkommissarin Polizistinnen und Polizisten in ihren Schreiben als Angestellte einer Firma bezeichnet, da hier ein enger Zusammenhang zu ihrer früheren Tätigkeit gegeben ist.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe seien nicht zu erkennen. Insbesondere der Milderungsgrund der schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase könne ihr nicht zur Seite stehen. Es könne schon nicht angenommen werden, dass diese Lebensphase inzwischen abgeschlossen sei, da die familienrechtlichen Streitigkeiten und Konflikte der Beklagten mit den Vätern zweier ihrer Kinder andauerten. Außerdem begegne es durchgreifenden Zweifeln, dass sie die vorgeworfenen Schreiben gerade aufgrund ihrer familiären Probleme aufgesetzt habe. Die Kammer sei vielmehr der Überzeugung, die Beklagte habe die Schreiben aufgrund eines verfestigten verfassungsfeindlichen Weltbildes verfasst. Es sei auch nicht eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Es sei nicht erkennbar, dass ihre seelischen Erkrankungen das der Beklagten vorgeworfene aktive Tun maßgeblich beeinflusst haben könnten. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei ungeeignet, das von der Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens bei Abwesenheit von Milderungsgründen sei der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Das Urteil ist der Beklagten am 28. November 2024 zugestellt worden. Diese hat am 30. Dezember 2024, einem Montag, anwaltlich Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt und diese zugleich mit Antragstellung und Begründung versehen.

Die Beklagte wirft dem Verwaltungsgericht eine Missachtung des verfassungsrechtlichen Beweisverwertungsverbotes, eine Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und weitere Rechtsfehler vor.

Alle herangezogenen Beweismittel, einschließlich des Schreibens "Russische Botschaft", stammten aus Kindschaftssachen. Der Schutz dieser Akten ergebe sich aus ihrer sensiblen Natur, da sie hochpersönliche und intime Daten enthielten, die den innersten Bereich der Privatsphäre beträfen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder und der Beteiligten habe Vorrang gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen wie dem Disziplinarrecht. Die Beklagte beruft sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Schutz von Ehe und Familie, das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, im Übrigen aus § 170 GVG (Ausschluss der Öffentlichkeit in Familienverfahren) und § 13 FamFG (Vertraulichkeitsbehandlung) sowie auf die Rechtsprechung zum Schutz familiengerichtlicher Akten. Die Beweismittel seien mangels fehlender Verhältnismäßigkeitsprüfung unverwertbar. Das Schreiben "Russische Botschaft" stamme aus einem ungarischen Familienverfahren, sei nach Angaben der ungarischen Behörden vom Kindesvater der Tochter bei einem dortigen Besuch mitgenommen worden und unterliege nicht dem Geltungsbereich deutscher Gesetze, weswegen die Verwertung auch deswegen unzulässig sei. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Disziplinar- und dem familiengerichtlichen Verfahren, welcher die Verarbeitung der Daten rechtfertigen könnte.

Dem Schreiben "Russische Botschaft", das weder unterschrieben, noch versendet worden sei, fehle es an der erforderlichen Außenwirkung. Diese Schreiben seien unter extremer psychischer Belastung und in einer existenziellen Notlage verfasst worden mit dem Ziel, die Kinder, insbesondere die Tochter und sich selbst vor weiterer Gewalt und Bedrohung zu schützen. Es habe sich nicht um vorsätzliche Handlungen gehandelt mit der Absicht, staatliche Strukturen zu untergraben oder die FDGO zu gefährden. Es handele sich entgegen dem Verwaltungsgericht nicht um einen Zeitraum von 1,5 Jahren (September 2016 bis März 2018) wegen der Unverwertbarkeit des Schreibens „Russische Botschaft“ reduziert sich der Tatvorwurf auf eine einzelne Handlung am 7. September 2016. Aber auch wenn der Tatzeitraum unterstellt würde, stünde die dauerhafte Nötigung zur Teilnahme an Familienverfahren unter konkreter Androhung der Wegnahme der Tochter durch eine Amtspflegerin im März 2018 einem Schluss auf eine verfestigte ideologische Haltung entgegen.

In Bezug auf die Schreiben vom 7. September 2016 beschränke sich die Tathandlung auf ein einmaliges Versenden von zwei Briefen an einem einzigen Tag. Dies lasse nicht auf eine systematische oder andauernde Verletzung von Dienstpflichten schließen. Es handele es sich um eine einmalige Handlung, die keine nachhaltige Außenwirkung entfaltet habe. Es fehle die öffentliche Wahrnehmbarkeit, um eine dienstrechtliche Relevanz durch Ansehensschädigung des Beamtentums herzuleiten. Die Beklagte habe weder freiwillig noch aus eigenem Antrieb an den Kindschaftsverfahren teilgenommen, sondern sei hierzu aufgrund der Antragstellungen der Kindesväter gezwungen worden. Die Zwangslage der Beklagten und die von ihr wahrgenommene Bedrohung des familiären Zusammenhalts hätten bei der Prüfung der Außenwirkung und der daraus abgeleiteten Vorwürfe eine entscheidende Rolle spielen müssen. Die familiengerichtlichen Verfahren seien nunmehr abgeschlossen. Eine dienstrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens sei nur dann gegeben, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Ansehens oder der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes festzustellen sei. Es gebe keine Hinweise für einen tatsächlich eingetretenen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit. Es liege ein Milderungsgrund vor, weil der Dienstherr nach Erlangung eines Hinweises durch die Staatsanwaltschaft U_____ im Oktober 2016 über 2,5 Jahre untätig geblieben sei und das Disziplinarverfahren erst im Februar 2019 eingeleitet habe. Die erhebliche Verzögerung erwecke den Eindruck, dass bewusst auf weitere Hinweise gewartet worden sei, um die härteste Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Zusammenhang zwischen der familiären Situation, der Krankheit und der vorgeworfenen Tat nicht berücksichtigt. Die Beklagte habe sich über einen Zeitraum von neun Jahren in einem schweren Familienkonflikt befunden, was sie im Einzelnen aus ihrer Sicht darstellt. Die andauernden familienrechtlichen Streitigkeiten hätten die psychischen Belastungssymptome erheblich verstärkt. Es sei eine Tatsache, dass die Beklagte keine ideologische Überzeugung vertreten habe und ihre Handlungen allein dem Schutz ihrer Familie gedient hätten. Die Beklagte beanspruche den entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB, da ihr Handeln durch tatsächliche Gefahren für Leib und Leben ihrer Tochter und sich selbst motiviert gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2024 aufzuheben und die Klage des Landes Berlin abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat der Beklagten unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung für das Verfahren vor der Kammer sowie mit weiterem Beschluss für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Der Senat hat zudem die Beschwerde der Beklagten gegen die erstinstanzlich abgelehnte Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2024 – OVG 80 DB 3/24 – Bezug genommen.

Die über die Beklagte geführten Personal-, Versorgungs- und Disziplinarakten des Klägers sowie die familiengerichtlichen Akten der Amtsgerichte L_____ und R_____ / Oberlandesgericht W_____ mit Beteiligung der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Nach eigener Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat es bei der gegen sie ausgesprochenen Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) zu bleiben.

Für das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen eine Berliner Ruhestandsbeamtin (§ 1 DiszG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBG) gilt nach § 41 DiszG, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist (also die Fassung, wie sie am 27. Juni 2020 in Kraft trat; im Folgenden: BDG), mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe.

Die Beklagte hat die Anforderungen an die Einlegung der Berufung aus § 64 BDG eingehalten. Sie hat die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG; wegen der Einhaltung der Monatsfrist siehe § 3 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Begründung enthält entsprechend § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Die dem Senat danach offenstehende Überprüfung ergibt Folgendes: Maßgeblich ist das in der Disziplinarklage zur Last gelegte Verhalten (vgl. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BDG; Schmiemann, in: Schütz/​Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 10/​2023, § 60 BDG Rn. 9). Zum Gegenstand werden folgende Schreiben gemacht:

  1. Schreiben an Richterin am Amtsgericht X_____ vom 7. September 2016
  2. weiteres Schreiben an Richterin am Amtsgericht X_____ vom 7. September 2016 (bezeichnet als „Vertrag“)
  3. Schreiben an die Richterin am Amtsgericht R_____ vom 7. September 2016
  4. weiteres Schreiben an die Richterin am Amtsgericht R_____ vom 7. September 2016 (bezeichnet als „Vertrag“)
  5. „Strafanzeige“ an die Botschaft der Russischen Föderation vom 24. März 2018.

Die Beklagte hat eingestanden, die genannten vier Schreiben an die beiden Amtsgerichte verfasst und abgeschickt zu haben. Sie hat auch eingestanden, Verfasserin der Strafanzeige zu sein. Diese Handlungen stehen für das Oberverwaltungsgericht außer Zweifel.

Die Handlungen dürfen der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt werden. Es besteht konkret kein Beweisverwertungsverbot. Dem Wortlaut des Berliner Disziplinargesetzes und der dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verwertung rechtsfehlerhaft durchgeführter Ermittlungen oder rechtsfehlerhaft erhobener oder erlangter Informationen nicht oder nur eingeschränkt zulässig sei. Das gesetzte Disziplinarrecht enthält keine allgemeine Regelung zu der Frage, welche Rechtsfolge eine rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Beweisergebnissen nach sich ziehe (siehe zur Beweiserhebung § 24 DiszG und ff.); ausdrücklich angeordnet ist in § 20 Abs. 3 DiszG nur das absolute Verwertungsverbot im Fall unterbliebener oder unrichtiger Belehrung des Beamten nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Es existiert auch kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei (ebenso das BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 – 2 B 41.22 – juris Rn. 9 zum Brandenburger Landesdisziplinargesetz).

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, es bestehe kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 1502/04 – juris Rn. 8), und auch unter Berücksichtigung der Umstände des ihm vorgelegten Einzelfalles ein Verwertungsverbot ausgeschlossen, weil es an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß fehle (a.a.O., Rn. 16). Es hat später entschieden, aus der bloßen Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung folge nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot, und das Weitere der Fachgerichtsbarkeit überlassen: Insoweit gingen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe, fremd sei, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden sei (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18 – juris Rn. 40).

Sollte eine vergleichbare Abwägung im Disziplinarrecht geboten sein (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 – 2 B 41.22 – juris Rn. 10), wie die Beklagte mit dem Verlangen nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung anzunehmen scheint, ginge eine Abwägung der widerstreitenden Interessen – dem Schutz der Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG) einerseits und dem dienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung andererseits – zum Nachteil der Beklagten aus. Für den Senat ist bereits ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot nicht erkennbar. Auch die Beklagte hat eine konkrete Beweisbestimmung des einfachen Rechts, die sie für verletzt hält, nicht benannt. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schreibt nicht eine strikte Geheimhaltung vor. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Schreiben keine personenbezogenen Informationen über die betroffenen Kinder enthalten und der Kläger die Schreiben auch nur zum Beleg der von ihm angenommenen Gesinnung der Beklagten verwertet. Eingedenk des Vorwurfs, die Beamtin außer Dienst betätige sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, fiele ein Verstoß gegen Offenbarungsverbote, falls er denn überhaupt vorläge, kaum ins Gewicht.

Mit dem Verfassen und Versenden der vier Briefe am 7. September 2016 und dem Verfassen des fünften Briefs am 24. März 2018 hat die Beklagte ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen. Nach dieser Vorschrift gilt es bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten u.a. dann als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.

Die Pflicht zur Verfassungstreue wirkt für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand fort (Kohde, in: v. Roetteken/​Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Oktober 2009, § 47 Rn. 38), obwohl diese von der Dienstleistungspflicht befreit sind (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 30). Es handelt sich um den Tatbestand eines fingierten Dienstvergehens (Schachel, in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht, Stand Juni 2022, § 47 BeamtStG, Rn. 29). Es bedarf insoweit nicht der in § 47 Abs. 1 BeamtStG angelegten Unterscheidung, ob das Dienstvergehen innerdienstlich oder außerdienstlich begangen wurde, abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bei einem aktiven Beamten, wo und wann immer er zur Tat wird, als innerdienstlich anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 26). Der Gesetzgeber hat der Tatsache, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates oder einer Gemeinde auftreten und keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen können, die die Dienstausübung betreffen, dadurch Rechnung getragen, dass Ruhestandsbeamte nur noch wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen im Ruhestand fortwirkende Beamtenpflichten disziplinarisch belangt werden können, wenn sie diese im Ruhestand begangen haben (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 59). Während sich der aktive Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten muss, nimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine passive Haltung gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen hin. Als Dienstvergehen gilt es erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigt. Der Betroffene soll nicht die Alimentation und Fürsorge des Staates erwarten können, dessen Bestand oder Sicherheit oder dessen verfassungsrechtliche Grundlagen – die freiheitliche demokratische Grundordnung – er aktiv bekämpft (Schachel, in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht, Stand Juni 2022, § 47 BeamtStG, Rn. 29; entsprechend Kohde, in: v. Roetteken/​Rothländer, BeamtStG, Stand Oktober 2009, § 47 Rn. 38; Thomsen, in: BeckOK BeamtenR Bund, Stand 15. Juli 2023, BeamtStG § 47 Rn. 18).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und daran anknüpfend im Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – ausgeführt, wann ein Beamter im aktiven Dienst gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstößt. Es hat in jüngeren Entscheidungen präzisiert (so BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 247 unter Bezug auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –), was unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. Auf diese Grundordnung stellen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG / § 101 Satz 2 LBG für aktive Beamte und auch § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für Ruhestandsbeamte ab. Die egalitäre Menschenwürde, das Demokratieprinzip, der Grundsatz der Volkssouveränität, der Parlamentarismus und der Rechtsstaat sind essenzielle Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 253, 254, 256, 257, 258).

Diese Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes setzt – gleichsam vor die Klammer gezogen – voraus, dass der grundgesetzlich errichtete Staat überhaupt als solcher anerkannt wird. Wer bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit abstellt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen. Ein aktiver Beamter mit dieser Haltung negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 30).

Die in der Disziplinarklage angeführten fünf Schreiben bringen eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingenommene (per definitionem vorsätzliche) Einstellung der Beklagten zum Vorschein. Das Verwaltungsgericht hat das überzeugend begründet; darauf wird Bezug genommen. Der Zeitraum vom 7. September 2016 (vier Briefe) bis 24. März 2018 (fünftes Schreiben) widerlegt die Bemühungen der Beklagten, die Schreiben als persönlichkeits- und einstellungsfremden Ausfall aufgrund der familiengerichtlichen Auseinandersetzungen erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass bereits eine nur an einem Tag gemachte Äußerung Ausdruck einer tatsächlich bestehenden verfassungsfeindlichen Gesinnung sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 28), verfestigt sich dieser Eindruck bei gleichartigen Äußerungen über einen längeren Zeitraum. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Vergewisserung, aus welcher Haltung heraus die Schreiben entstanden sind, weitere Handlungen der Beklagten in den Blick genommen hat, die nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht wurden. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG ist das Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen, wie es sich auch vor und nach den angeklagten Handlungen gezeigt hat (vgl. dazu Werres, in: Schütz/​Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 10/​2021, § 13 BDG Rn. 16). Wenn eine Kriminalkommissarin a.D. derartige Schreiben in die Welt setzt, drängt sich der Schluss vom äußeren Tatbestand auf eine entsprechende innere Haltung, auf eine reichsbürgerliche Weltanschauung auf. Die von der Beklagten angeführte Erklärung, sie habe sich ohne eine derartige Überzeugung so geäußert, weil sie sich in den familiengerichtlichen Verfahren bedrängt und in existenzieller Not befunden habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sich bei Kontrollverlusten nach allgemeiner Lebenserfahrung tatsächliche Überzeugungen oftmals Bahn brechen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 28), ist eine existenzielle Notlage nicht dargetan. Denn die Beklagte schrieb aus dem Ausland und musste deswegen eine Trennung von ihren Kindern weder am 7. September 2016 noch am 24. März 2018 als unmittelbar bevorstehend befürchten. Der Konflikt zog sich in die Länge und schaffte der Beklagten so die Gelegenheit, ihr Vorgehen in Ruhe zu überdenken. Auch das spricht gegen eine Kurzschlusshandlung. Der Senat verneint schließlich auch einen Zusammenhang mit der zur Pensionierung geführten Erkrankung der Beklagten. Eine depressive Störung ist keine psychische Krankheit, die verfassungsfeindliche Trugbilder erzeugt.

In der Versendung der vier Schreiben an die beiden Amtsgerichte ist auch eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu erkennen. „Betätigung“ erfordert ein aktives Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2024 – 2 WD 6.24 – juris Rn. 37; Thomsen, in: BeckOK BeamtenR Bund, Stand 15. Juli 2023, BeamtStG § 47 Rn. 18); gesteigerte Anforderungen an die Auswirkungen des aktiven Handelns sind nicht zu verlangen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, die Erklärungen seien, weil sie im Rechtsverkehr mit Gerichten abgegeben worden seien, von erheblichem Gewicht. Die Beklagte trat den angeblich illegalen Repräsentanten der nach ihrer Überzeugung nichtexistierenden Bundesrepublik Deutschland feindselig entgegen. Auf die Möglichkeit, dass die allgemeine Öffentlichkeit von der Gesinnung Kenntnis erlangt bzw. erlangen kann, kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Betätigung ist nicht mit einer (öffentlichkeitswirksamen) Werbung für die Weltanschauung gleichzusetzen.

In der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist auf § 13 DiszG abzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG wird der Ruhestandsbeamtin das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Dies erfordert – so das Bundesverwaltungsgericht – eine fiktive Vergleichsbetrachtung. Für die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums ist aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Gleichbewertung mithin ohne Belang, dass ein Ruhestandsbeamter von der Dienstverpflichtung befreit ist und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs folglich ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 57). Bei einem aktiven Beamten ist die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51). Bei Ruhestandsbeamten, welche die qualifizierten Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG erfüllen, ist demgemäß von der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) auszugehen.

Nach diesen Maßstäben ist der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Mildernde Umstände von einem Gewicht, dass diese Disziplinarmaßnahme nicht geboten oder unverhältnismäßig wäre, liegen nicht vor.

Die mit den langjährigen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen verbundenen Umstände sind nicht erheblich mildernd zu berücksichtigen. Für den Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ gilt nicht eine regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 13 DiszG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 13). In einer solchen Lebensphase mag die Erfüllung obliegender Beamtenpflichten, die eigentlich ernstgenommen würden, nachvollziehbar vernachlässigt werden. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht wird allerdings in Krisenzeiten nicht verständlicher oder gar verzeihlich (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 28). Eine erhebliche Anspannung und Aufregung wegen der Gerichtsverfahren wäre jedenfalls kein nachvollziehbarer Auslöser dafür, falsche Überzeugungen zu erzeugen und zu verbreiten.

Auch die von der Beklagten gerügte angebliche Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstvorgesetzten bewirkt kein anderes Ergebnis. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DiszG hat die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gemäß § 4 DiszG sind Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen. Von einer verzögerten Einleitung des Disziplinarverfahrens kann hier die Rede sein. Die Pensionsstelle im Landesverwaltungsamt erfuhr im Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft U_____, die Beklagte entziehe sich als mutmaßliche Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ den Entscheidungen deutscher Behörden. Im März 2018 informierte die Polizeiinspektion S_____ das Justiziariat im Landesverwaltungsamt über die Schreiben im Stil der sog. „Reichsbürger/Selbstverwalter“ an die Amtsgerichte R_____ und L_____. Der Vater einer Tochter der Beklagten bezichtigte diese im Oktober 2018 gegenüber dem Kläger, sie gehöre dem Spektrum der „Reichsbürger“ an. Am 11. Februar 2019 leitete der Direktor des Landesverwaltungsamtes das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein.

Eine verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Das setzt allerdings voraus, dass die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 45; ebenso, dabei ausführlicher BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 – juris Rn. 12). Relevant wird das vor allem bei einem Dienstvergehen, das sich durch – dem Beamten zuzurechnende – leichtere bis schwerere einzelne Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum auszeichnet. Dann wäre es geboten, auf den Beamten rechtzeitig, d.h. alsbald nach Kenntniserlangung von der disziplinar relevanten Pflichtverletzung, pflichtenmahnend einzuwirken. Das Sammeln einzelner Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfsten Disziplinarmaßnahmen – die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts – zu verhängen, wäre unzulässig (BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 32). Das lässt sich auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue nicht übertragen. Denn eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes setzt eine entsprechende Einstellung voraus. Sie besteht oder besteht nicht. Es gibt kein graduelles, kein Stufenverhältnis bei der verfassungsfeindlichen Einstellung. Allein die Betätigung kann eingestellt oder fortgesetzt und auch intensiviert werden. Die indizierte Disziplinarmaßnahme ist jedoch vom ersten bis zum letzten Vorfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts. Eine verzögerte Einleitung mag für das weitere Fehlverhalten (weitere Betätigung) ursächlich gewesen sein, jedoch nicht für die Höhe des Disziplinarmaßes.

Schließlich rechtfertigt es eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem überzeugenden Urteil dargelegt hat, ergibt sich Gegenteiliges weder aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK noch aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 – juris Rn. 48 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hatte schon die weniger ausführlich begründete ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vertretbar gehalten, wonach eine überlange Verfahrensdauer nicht eine gebotene Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder die gebotene Aberkennung des Ruhegehalts hindere (BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 BvR 1912/12 – juris Rn. 6).

Anlass, von der gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsbeitrag abzuweichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 DiszG), besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG, § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.