| Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.05.2025 | |
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| Aktenzeichen | VG 8 K 532/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0526.8K532.22.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 63 SGB X §, 72 VwGO §, 80 VwVfG § | |||
Der Beklagte wird verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung mit dem Inhalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens für erstattungsfähig sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, im Rahmen des behördlichen Vorverfahrens eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Am 15. April 2021 beantragten die Eltern des am 2_____2016 geborenen Klägers bei dem Beklagten eine Kindertagesbetreuung zum 01. August 2021. Im Anschreiben zu ihrem Antrag führten sie aus, dass die Familie „Ende Juni“ aus Berlin in das Gemeindegebiet des Beklagten ziehen werde und sie ab Anfang August einen Betreuungsplatz für ihren Sohn benötigten.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 und führte sinngemäß aus, dass der Kläger zwar als nicht im Einzugsgebiet des Beklagten wohnende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderbetreuung habe, dieser jedoch mangels Kapazitäten nicht erfüllt werden könne.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2021, weiterhin unter der Berliner Adresse, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Erst in der Widerspruchsbegründung vom 27. Juli 2021 legte der Kläger dar, dass er nunmehr im Gemeindegebiet des Beklagten wohne, woraus sich ein Betreuungsanspruch ergebe.
Am 09. August 2021 bot der Beklagte dem Kläger telefonisch einen Betreuungsplatz mit Wirkung zum 10. August 2021 an, den der Kläger am 10. August 2021 annahm.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2021 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zum Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie zu einer Erklärung, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen sei, auf.
Am 17. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen, da aufgrund der Komplexität der rechtlichen Ausgestaltung und der Verantwortungsdiffusion zwischen Landkreisen und Gemeinden ein Vorgehen ohne anwaltlichen Beistand für den durchschnittlichen Bürger nicht zumutbar sei.
Die Verweigerung einer Kostenentscheidung wegen Erledigung des Widerspruchsverfahrens erscheine unter Billigkeitsgesichtspunkten unbefriedigend. Daher werde in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO oder eine erweiternde Auslegung des § 80 VwVfG im Falle einer Erledigung eines begründeten Widerspruchs befürwortet. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Wahlfreiheit im Handeln der Ausgangsbehörde dort eine Grenze finde, wo der einzige Sachgrund keine Abhilfeentscheidung zu treffen, darin bestehe, die Kostenfolgen des § 63 SGB X, bzw. § 80 Abs. 1 VwVfg zu vermeiden („Flucht in den Zweitbescheid“). Dies habe zur Konsequenz, dass § 72 VwGO und § 63 SGB X, bzw. § 80 Abs. 1 VwVfG auf die gewählte Handlungsform des Beklagten Anwendung finden müssten auch wenn dieser keinen Zweitbescheid erlassen habe, sondern die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in Aussicht gestellt habe. Der insoweit treuwidrig handelnde Beklagte sei im Hinblick auf die Kosten jedoch so zu stellen, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchverfahrens zu tragen hat sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für eine Sachentscheidung hinsichtlich des Widerspruchs des Klägers vom 18. Juni 2021 sei kein Raum, da sich der angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2021 mit der unstreitig zum 10. August 2021 erfolgten Bereitstellung eines Kita-Platzes erledigt habe. Einer entsprechenden Erklärung im Widerspruchsverfahren habe es hierfür nicht bedurft. Erledigt sich der Verwaltungsakt, darf die Behörde über den Widerspruch aber nicht mehr in der Sache entscheiden, sondern hat das Widerspruchsverfahren formlos einzustellen. Auf die Erwägungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren komme es danach nicht mehr an.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. März 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Der als Ziffer 2 gestellte Antrag des Klägers, der wörtlich darauf zielte, dass das Gericht die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren erklärt, hat das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers, § 88 VwGO, und unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der „rechtliche[n] Würdigung“, wonach der Beklagte verpflichtet sei, die Hinzuziehung als notwendig zu erklären, dahingehend ausgelegt, dass die Feststellung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren begehrt werde und nicht durch das Gericht.
Die Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sowohl die geltend gemachte Kostengrundentscheidung als auch die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind begünstigende Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 129.84 - juris, Rn. 8). Da eine behördliche Entscheidung über die Vornahme der Kostenentscheidung nicht erfolgt ist, ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens, gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen des Beklagten. Die fehlende Kostengrundentscheidung des Beklagten im Vorverfahren und die ebenfalls nicht erfolgte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Anspruch des Klägers auf eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung folgt aus § 72 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Nach § 72 VwGO hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ob der Widerspruch erfolgreich war, bestimmt sich allein nach dem äußeren Erfolg des Widerspruchs. Unerheblich bleibt, ob der Widerspruch nach objektiver Rechtslage hätte erfolgreich sein dürfen. Ein Widerspruch ist deshalb immer erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde ihm abhilft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 - juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1991 - 22 A 1809/90 – juris). Abhilfe ist jede positive Entscheidung über den Widerspruch (vgl. BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 73. Ed. 1.4.2025, VwGO § 72 Rn. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat dem Widerspruch des Klägers vom 19. Juli 2021 abgeholfen. Er hat auf Grund des Widerspruchs und der Widerspruchsbegründung das Begehren des Klägers, nämlich einen Betreuungsplatz nachzuweisen, entsprochen, indem er ihm telefonisch am 9. August 2021 einen Betreuungsplatz angeboten hat. Der Beklagte hat folglich eine für den Kläger positive Entscheidung getroffen, die sich als kongruent zu dem Widerspruchsbegehren des Klägers darstellt. Dass die Abhilfeentscheidung nicht schriftlich erfolgte, ist unerheblich. Auch stellt die telefonische Zusage einen (mündlichen) Verwaltungsakt dar. Zwar handelt es sich bei dem Nachweis/Bereitstellung eines Betreuungsplatzes um schlicht hoheitliches Handeln, welches in der Regel keine über die Handlung hinausgehende Regelungswirkung entfaltet (vgl. LPK-SGB VIII/Roland Kaiser, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 20). Dies ist vorliegend jedoch anders zu bewerten: Da sich der Beklagte entschieden hatte, die Pflicht zum Nachweis eines Betreuungsplatzes durch Verwaltungsakt abzulehnen, hatte er den Rahmen des weiteren Verfahrens, nämlich eines behördlichen Vorverfahrens, vorgegeben. Der Kläger hat aus diesem Grund Widerspruch erhoben, über welchen wiederum durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu entscheiden war. Das Ziel des Klägers blieb zwar der Nachweis eines Betreuungsplatzes als schlicht hoheitliches Handeln, jedoch nunmehr in der Rechtsform eines bewilligenden Verwaltungsaktes. Indem der Beklagte als Folge des Widerspruchs einen Betreuungsplatz anbot, hat er inhaltlich seine Rechtsposition aus dem Ausgangsbescheid abgeändert, wonach der Kläger keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gehabt habe und dem Widerspruchsbegehren abgeholfen.
Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Nachweis des Betreuungsplatzes aus anderen Gründen erfolgte, als durch die vom Widerspruchsführer vorgetragenen Argumenten, sodass es ausnahmsweise an einer Abhilfe fehlen könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 – OVG 3 N 10/21 –, juris, Rn. 4 ff.). Dass der Kläger weder bei der Antragstellung noch bei der Einlegung des Widerspruches, sondern erst zum Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung im Gemeindegebiet des Beklagten ansässig war, ist deshalb unschädlich, weil der Kläger erst für den Monat August 2021 einen Betreuungsplatz beantragt hatte und zu diesem Zeitpunkt unstreitig im Gemeindegebiet seinen Wohnsitz hatte.
Dass spätestens mit Annahme oder Ablehnung eines zumutbaren Betreuungsplatzes auch eine Erfüllung der Pflicht aus § 24 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) (LPK-SGB VIII/Roland Kaiser, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 9. März 2022 – 8 L 395/21 –, juris, Rn. 25) und damit die Erledigung des Widerspruchsverfahrens eintritt, ist unschädlich. Maßgeblich für das Vorliegen eines Anspruchs auf Kostenerstattung ist nämlich nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X der erfolgreiche Abschluss des Widerspruchsverfahrens, hier durch die Abhilfe. Auf die vom Beklagten vorgetragene Rechtsauffassung zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens noch vor dessen erfolgreichem Abschluss (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB X, Rn. 6, m. w. N.; Kunze, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 80, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87, NJW 1989, 2486) kommt es folglich nicht an.
Auch bei Auslegung der telefonischen Zusage als Rücknahme des Ausgangsbescheides verbliebe es bei der Kostenpflicht des Beklagten. Die Behörde hat zwar grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens freie Wahl, ob sie einen Verwaltungsakt außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurücknimmt bzw. widerruft oder ob sie ihre Entscheidung über § 72 VwGO korrigiert. Eine Verwaltungspraxis jedoch, die zielgerichtet nur zur Vermeidung der Kostenlast in eine bestimmte Verfahrensweise ausweicht, ist mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren. Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, von einer Abhilfe jedoch absehen möchte, hat sie besonders zu prüfen, ob sachliche Gründe für diese Vorgehensweise sprechen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 20 K 7717/00 - juris, Rn. 47). Solche sachlichen Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vermeidet die Behörde eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch, weil sie bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs den Widerspruchsführer um den zu erwartenden Kostenanspruch bringen will, so fällt ihr ein Formenmissbrauch zur Last mit der Folge, dass sie im Hinblick auf die Kosten so zu stellen ist, als wäre die Abhilfeentscheidung ergangen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - 2 A 8.08 - juris Rn. 18; Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - juris Rn. 20 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 – OVG 3 N 10/21 –, juris, Rn. 3).
Der Kläger hat gemäß § 63 Abs. 2 SGB X auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen sachkundigen Bevollmächtigten im Vorverfahren war entsprechend den Rechtsgrundsätzen, die zu der Regelung in § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO entwickelt worden sind, dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1978 - VI C 27.77 - juris, Rn. 27).
Dies ist dann der Fall, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte und es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 07. Mai 2019 - 2 A 15/17 - juris, Rn. 74).
Nach diesen Grundsätzen war die Zuziehung eines Bevollmächtigten hier notwendig. Ohne rechtskundige Beratung war der Kläger nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung geltend zu machen. Der Beklagte hatte den Antrag abgelehnt, obwohl der Kläger bereits in seinem Antrag geltend gemacht hatte, zu „Ende Juni“ in das Gemeindegebiet des Beklagten zu ziehen. Die Ablehnung erfolgte auch ohne weitere Rückfragen zur aktuellen Meldeanschrift. Hinzu kommt, dass der Bescheid für einen Laien völlig unverständlich auf den Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl.I/02, [Nr. 6], S.54) Bezug nimmt, ohne konkret auszuführen, dass der Kläger mangels Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: