| Gericht | VG Potsdam 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.02.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | VG 1 K 1436/21 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0213.1K1436.21.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | a. F. § 117 Abs 1 BbgKVerf, a. F. § 25 Abs 1 Satz 1 BbgKVerf, § 249 BGB, § 254 BGB | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung die Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem vormaligen ehrenamtlichen Bürgermeister, die Zahlung von 25.858,72 EUR wegen von ihr angenommener Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten in seiner Funktion als Vorsitzender der Gemeindevertretung, die zu einem Einschreiten der Kommunalaufsicht und im Ergebnis zu von ihr zu tragenden Kosten in der bezeichneten Höhe wegen der Bestellung eines Beauftragten für den Beklagten führte.
Mit gegenüber der Klägerin ergangenem Bescheid des Landrates des Landkreises P_____ (als untere Kommunalaufsichtsbehörde) vom 10. Februar 2020 wurde – nach vorangegangener Anhörung – ein Beauftragter für das Organ des ehrenamtlichen Bürgermeisters als Vorsitzender der Gemeindevertretung zur Durchführung der nächstmöglichen Sitzung der Gemeindevertretung W_____ bestellt (Tenorziffer 1). Als Beauftragter wurde R_____, auf Kosten der Klägerin bestellt (Tenorziffer 2). Die Bestellung wurde zeitlich und sachlich auf die Durchführung einer Sitzung der Gemeindevertretung beschränkt. Sie begann mit der Zustellung des Bescheides und endete mit der Unterzeichnung der (Sitzungs-) Niederschrift (Tenorziffer 3).
Der Bescheid wurde begründet mit dem Erfordernis der Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. Der Beklagte habe seine rechtlichen Pflichten als Vorsitzender der Gemeindevertretung nicht erfüllt und grob dagegen verstoßen. Eine ordnungsgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte sei durch das Verhalten des Beklagten als Vorsitzender der Gemeindevertretung nicht mehr gewährleistet. Eine weniger in die kommunale Selbstverwaltung einschneidende Möglichkeit, die die Aufgabenwahrnehmung ebenso gut gewährleiste, bestehe nicht.
Als Anlass für sein Tätigwerden verwies der Landrat auf mehrere Sachverhalte aus dem Zeitraum September 2019 bis Februar 2020. Diese umfassten etwa die Streichung von durch eine Fraktion benannten und angemeldeten Tagesordnungspunkten durch den Beklagten als Vorsitzenden der Gemeindevertretung, das unbegründete Nicht-zur-Abstimmung-Stellen eines weiteren Tagesordnungspunkts sowie die Nichterteilung des Rederechts an den Amtsdirektor. Weiter wurde u. a. auf den Vorschlag unpraktikabler Sitzungstage (24. und 31. Dezember) durch den Beklagten in Reaktion auf die Aufforderung des Amtsdirektors zur Durchführung einer weiteren Sitzung der Gemeindevertretung und die Schließung einer Sitzung am 23. Dezember 2019 unmittelbar nach Eröffnung (ohne Beratung von Tagesordnungspunkten, wegen angeblicher Ladungsprobleme) verwiesen. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung dürfe nicht eigenmächtig Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung streichen, er habe eingebrachte Anträge zur Abstimmung stellen müssen und er habe nicht mutwillig verhindern dürfen, dass der Amtsdirektor seiner Unterrichtungspflicht nachkomme und überhaupt das Wort ergreife. Auch die abrupte Schließung einer Sitzung sei in der durchgeführten Form nicht zulässig gewesen. Der Beklagte sei auf seine Pflichten durch die Kommunalaufsicht und auch den Amtsdirektor hingewiesen worden.
Geringer einschneidende Maßnahmen als die Bestellung des Beauftragten seien nicht zulässig oder nicht ausreichend. Die Bestellung des Beauftragten erfolge in Ausübung des entsprechenden Ermessens, sie sei notwendig und verhältnismäßig, wobei u. a. das Gewicht und die Anzahl der Verstöße des Beklagten eine Bedeutung habe. Die Fassung bestimmter Beschlüsse durch die Gemeindevertretung sei nunmehr notwendig (zu überplanmäßigen Mitteln zur Anschaffung von Möbeln für den Jugendclub und zur Regelung des Winterdienstes). Die Klägerin habe sämtliche Kosten der Bestellung zu tragen.
Hinsichtlich der Einzelheiten aller in Bezug genommenen Sachverhalte und der Begründungen im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 10. Februar 2020 verwiesen.
Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht verwies, wurde – mangels Klageerhebung durch die Klägerin – bestandskräftig.
Die auf der Grundlage des Bescheides vom 10. Februar 2020 durchgeführte Sitzung der Gemeindevertretung der Klägerin fand am 9. März 2020 und am 19. Mai 2020, unter dem Vorsitz von R_____ statt. Die Tagesordnung für die Sitzung umfasste 42 Tagesordnungspunkte. Nachdem am 9. März 2020 die Sitzungsdauer vier Stunden betragen hatte und die Sitzung um 22:30 Uhr unterbrochen bzw. nach Ansicht des Beklagten beendet wurde, dauerte die Folgesitzung am 19. Mai 2020 nochmals dreieinhalb Stunden. Die Niederschrift für den Sitzungsteil vom 9. März 2020 umfasst zwölf Druckseiten, die weitere Niederschrift für die Folgesitzung am 19. Mai 2020 nahm nochmals 13 Seiten in Anspruch.
Der Landrat des Landkreises P_____ stellte in der Folge der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 25.858,72 EUR in Rechnung. Diese Kosten basierten auf vier Rechnungen der A_____ vom 10. Februar, 4. März, 31. März und 3. Juni 2020. Die Abrechnung durch die Kanzlei erfolgte jeweils auf Stundenhonorarbasis bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 280,00 EUR. Insgesamt umfasst von den in den Rechnungen angeführten Leistungen war der Zeitraum von 21. Januar bis 3. Juni 2020.
Die vom Landrat geltend gemachten Kosten glich die Klägerin gegenüber dem Landrat des Landkreises P_____ vollständig aus. Eine Rüge hinsichtlich der Höhe oder ein Vorbehalt bei der Zahlung erfolgten seitens der Klägerin nicht.
Mit Beschluss Nr. 134/20 vom 13. Juli 2020 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin, gegenüber dem Beklagten den Rückgriff in voller Höhe, also im Umfang von 25.858,72 EUR, geltend zu machen. Die Ordnungsgemäßheit der Sitzung wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde bestätigt.
Mit Schreiben vom 27. August 2020 forderte der Amtsdirektor des Amts B_____, dem die Klägerin angehört, in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Klägerin den Beklagten auf, den geforderten Betrag zu zahlen und setzte insoweit eine Frist bis zum 1. Oktober 2020. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin stellte am 25. November 2020 bei dem Amtsgericht Wedding von Berlin – Zentrales Mahngericht – zum Az. 20-1124517-0-8 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen eines „Sonstigen Anspruchs“ gegen den Beklagten. Der Anspruch war näher bezeichnet als die Geltendmachung eines Rückgriffanspruchs wegen der Bestellung eines Beauftragten gem. § 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) aus Rechnung vom 28. September 2020. Nach Prüfung durch den Rechtspfleger wurde am 27. November 2020 der beantragte Mahnbescheid erlassen und dem Beklagten am 2. Dezember 2020 zugestellt. Am 9. Dezember 2020 ging beim Amtsgericht Wedding der vom Beklagten erhobene Widerspruch ein. Nach den darin enthaltenen Angaben richtete er sich gegen den gesamten Anspruch. Daraufhin wurde das Verfahren am 10. Dezember 2020 an das Landgericht Neuruppin abgegeben.
Das Landgericht Neuruppin hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. Mai 2021 mit der Begründung an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen, dass es sich vorliegend nicht um Ansprüche Privater gegen den Staat handele.
Bei dem Landgericht Neuruppin hat die Klägerin die Klage damit begründet, dass der Beklagte als Vorsitzender der Gemeindevertretung seine öffentlich-rechtlichen Pflichten wiederholt verletzt habe. Dadurch habe der Landrat des Landkreises P_____ die Notwendigkeit zum Einschreiten gesehen und einen Beauftragten für das Organ des ehrenamtlichen Bürgermeisters als Vorsitzenden der Gemeindevertretung bestellt zur Durchführung einer Sitzung der Gemeindevertretung der Klägerin. Die Kosten hierfür habe die Klägerin zu tragen gehabt. Diese begehre sie nunmehr als Schaden zur Erstattung vom Beklagten. Der Anspruch stehe ihr als Regressanspruch gem. § 25 Abs. 1 BbgKVerf zu.
Im Einzelnen ist zur Begründung weiter darauf verwiesen worden, dass der kommunalaufsichtsrechtliche Bescheid vom 10. Februar 2020 Tatbestandswirkung entfalte, insbesondere auch für Gerichte. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit sei nicht mehr möglich. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beauftragten nach § 117 BbgKVerf vorgelegen hätten. Da diese sich in den Pflichtverletzungen des Beklagten begründeten, müssten auch diese als feststehend angesehen werden und damit die Voraussetzungen des Regressanspruchs der Klägerin aus § 25 Abs. 1 BbgKVerf. Diese Voraussetzungen seien unabhängig davon der Sache nach gegeben. Die verschiedenen im Bescheid vom 20. Februar 2020 angeführten Sachverhalte seien eigenmächtige Pflichtverletzungen des Beklagten gewesen. Diese seien auch mit bedingtem Vorsatz, jedenfalls aber grob fahrlässig begangen worden. Die Pflichtverletzungen hätten zu einem adäquat kausal verursachten Schaden bei der Klägerin geführt. Die Bestellung des Beauftragten sei unmittelbar auf die Pflichtverletzungen zurückzuführen und weder besonders eigenartig noch unwahrscheinlich gewesen. Eine andere Ersatzmöglichkeit als die Geltendmachung des Anspruchs nach § 25 Abs. 1 BbgKVerf bestehe nicht.
Nach der Verweisung des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2022 zur Klagebegründung ergänzend und in Auseinandersetzung mit der Klageerwiderung ausgeführt, dass die 10. Sitzung der Gemeindevertretung vom 9. März 2020 am 19. Mai 2020 fortgesetzt, und nicht etwa am 9. März 2020 beendet worden sei. Es habe sich rechtlich um eine Sitzung gehandelt. Die Einwände des Beklagten gegen das Vorliegen von Pflichtverletzungen seien nicht stichhaltig. Das Bestreiten von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei den Verstößen überzeuge nicht. Zum Nachweis der Schadenshöhe reiche sie Nachweise für die Zahlungen auf die einzelnen Rechnungen ein. Sie habe auch nicht etwa ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Sie habe auf die Bestellung des Beauftragten keinen Einfluss gehabt. Hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ stehe dem Landkreis Ermessen zu. Der Landkreis habe die Person des Beauftragten ausgesucht, nicht die Klägerin. Auch auf die Abrechnung auf Stundenbasis habe sie keinen Einfluss gehabt. Die Entscheidungen des Landkreises könnten ihr nicht angelastet werden. Erstattungsfähig sei der Aufwand für alle Tätigkeiten für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.858,72 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die 10. Sitzung der Gemeindevertretung habe zwar am 9. März 2020 stattgefunden. Sie sei jedoch nicht am 19. Mai 2020 fortgesetzt worden. Die Bestellung sei somit am 8. April 2020, mit der Unterzeichnung der Niederschrift, beendet gewesen. Zu einer weiteren Sitzung sei der Bevollmächtigte nicht befugt gewesen. Die einzelnen ihm entgegen gehaltenen Pflichtverstöße bestreite er. In der Anhörung zur Bestellung des Beauftragten durch die Kommunalaufsicht sei bloß eine Frist von drei Tagen eingeräumt worden. Er habe diese für zu kurz und unzulässig erachtet, vom Leiter der Kommunalaufsichtsbehörde aber nur eine Verlängerung um weitere drei Tage erhalten. Er habe dann eine 72-seitige Stellungnahme zu den Vorwürfen dem Landrat am 2. Februar 2020 zugesandt, welche im Bescheid nicht beachtet worden sei. Eine Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bestellungsbescheides gebe es nicht. Tatsächlich habe es keine Pflichtverletzung gegeben. Jedenfalls habe er auch nicht schuldhaft gehandelt, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Sein Handeln sei stets durch die Vorgaben der Kommunalverfassung geleitet gewesen. Die Bestellung sei aber auch zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen. Der Beschluss zu den überplanmäßigen Mitteln zur Anschaffung von Möbeln sei nicht notwendig gewesen, weil er bereits am 29. Januar 2020 gefasst worden sei. Was den Winterdienst angehe, so sei bis heute eine Beauftragung durch die Klägerin nicht erfolgt, sondern es sei zu einer Beauftragung seitens des Amtes ohne rechtlich gültigen Beschluss gekommen. Schließlich seien auch andere Aufsichtsmaßnahmen zulässig und ausreichend gewesen, insbesondere eine Anordnung nach § 115 BbgKVerf. Die Kommunalaufsicht hätte vorrangig anordnen müssen, dass entsprechende Beschlüsse unverzüglich zu fassen seien oder er eine entsprechende Sitzung zu leiten habe. Davon, dass er sich daran nicht gehalten haben würde, habe der Landkreis nicht ausgehen können. Die Kommunalaufsicht hätte ansonsten auch die Durchführung und Leitung der Sitzung selber durchführen können, was möglich gewesen sei im Wege der Ersatzvornahme. Schließlich seien bei der Beauftragung auch nicht die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet worden. Es seien nicht mehrere Angebote eingeholt worden. Es seien auch allenfalls Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von ihm zu verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Ordner) Bezug genommen.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26. Mai 2021 bindend festgestellt, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft und die Klägerin analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der Klage steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da die Klägerin vor der Klageerhebung außergerichtlich Ersatz von dem Beklagten gefordert hat und den behaupteten Anspruch auch nicht vor Klageerhebung per Leistungsbescheid hätte geltend machen müssen. Die Möglichkeit der Geltendmachung durch Leistungsbescheid scheidet nach überzeugender Ansicht bereits deshalb aus, da – anders als bei Beamten – ein entsprechendes, die Verwaltungsaktbefugnis begründendes, besonderes Gewaltverhältnis zwischen den Beteiligten nicht besteht.
III. Die Klage ist indes insgesamt nicht begründet. Der Klägerin steht bereits der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25.858,72 EUR nicht zu, so dass eine erfolgreiche Durchsetzung der geltend gemachten Zinsansprüche ausscheidet.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf in der hier zugrunde zu legenden Fassung vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2012, außer Kraft getreten mit Ablauf des 8. Juni 2024, (im Folgenden: BbgKVerf a. F.) hat ein ehrenamtlich Tätiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Gemeinde nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Frage, ob der Beklagte in diesem Sinne Pflichtverletzungen begangen hat, ist nicht – wie die Klägerin meint – bereits aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheides vom 10. Februar 2020 über die Beauftragtenbestellung nach § 117 Abs. 1 BbgKVerf a. F. im vorliegenden Verfahren als abschließend rechtlich geklärt anzusehen. Denn die objektive Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Bescheides tritt zwar ein im Umfang der materiellen Bestandskraft, die sich wiederum nach dem Regelungsgehalt richtet, und sie wirkt prinzipiell gegenüber jedermann, insbesondere auch gegenüber anderen Behörden oder Gerichten. Sie hat allerdings allein zur Folge, dass andere Stellen den wirksamen Verwaltungsakt als solchen als gegeben hinnehmen müssen. Die Tatbestandswirkung ergibt sich prinzipiell nur aus dem Tenor und nicht aus der Begründung (außer soweit diese zur Auslegung der Bedeutung des Tenors von Bedeutung ist).
Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 07/2024, § 43 VwVfG Rn. 76; Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01/2025, VwVfG 43 Rn. 28.
Es kann hier jedoch dahinstehen, ob der Beklagte in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin, hier wiederum in der Funktion als Vorsitzender der Gemeindevertretung, vor der Bestellung eines Beauftragten durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde im Februar 2020 die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig i. S. v. § 25 Abs. 1 BbgKVerf a. F. verletzt hat.
Jedenfalls muss die Klage erfolglos bleiben, weil der entstandene und geltend gemachte Schaden nicht in einem adäquat kausalen Verhältnis zum dem – unterstellt – pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten steht. Im Übrigen trifft die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Sie hat die sie treffende Schadensminderungsobliegenheit nicht ausreichend wahrgenommen.
1) Der Schaden ist nicht kausal auf die – unterstellten – Pflichtverletzungen zurückzuführen. Bei dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 25.858,72 EUR handelt es sich nicht um einen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf „daraus entstandenen“ Schaden, also einen der Klägerin aus einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schaden. Eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist danach erforderlich. In diesem Zusammenhang finden die zu §§ 249 ff. BGB entwickelten Grundsätze Anwendung,vgl. Baum in: Schmidt/Schumacher, KommVerfR Bbg, Stand: 11/2024, § 25 BbKVerf Rn. 17; VG Regensburg, Urteil vom 6. Mai 2022 - RN3 K 18.1513 -, juris Rn. 26 ff.
Selbst wenn man die dargestellten Verhaltensweisen des Beklagten als vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ansehen wollte, ohne welche es nicht zum Schadenseintritt gekommen wäre, mangelt es an der adäquaten Kausalität für den Schaden, der – durch die Abrechnung der Rechtsanwaltskanzlei D_____ gegenüber dem Landkreis Prignitz und über den von diesem geltend gemachten Regressanspruch nach § 117 Abs. 1 BbgKVerf – der Klägerin entstanden ist.
Die angeführten Verhaltensweisen des Beklagten mögen für den entstandenen Schaden einfach kausal gewesen sein. Nach der Äquivalenztheorie ist zunächst grundsätzlich jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele („conditio sine qua non“). Ohne die von der Kommunalaufsicht im Bestellungsbescheid gerügten Verhaltensweisen des Beklagten wäre es nicht zu der Bestellung des Beauftragten und zu dessen Abrechnung in der streitigen Höhe gekommen.
Die – im Rahmen der Schadensersatzgrundsätze nach § 249 ff. BGB ebenfalls erforderliche – Kausalität im weiteren Sinne, nämlich insbesondere die adäquate Kausalität, liegt demgegenüber nur bei Berücksichtigung weiterer, wertender Kriterien vor. Ersatzfähig sind nach der von der höchst- und obergerichtlich verwandten Formulierung der Adäquanztheorie nur solche Schäden, die im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen Folge einer Rechtsverletzung sind. Für die Vorhersehbarkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Kausalverlaufs kommt es dabei nicht auf die subjektive Perspektive des individuellen Schädigers oder das Urteil eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers in der Position des Schädigers an. Nach der vorherrschenden Ansicht ist die Zurechnung von Schadensfolgen nach der Adäquanztheorie von der objektiven nachträglichen Sichtweise eines optimalen Beobachters abhängig.
Brand in: BeckOGK, Stand: 03/2022, BGB § 249 Rn. 239.
Die Beauftragung des R_____ mit dem Vorsitz in einer Gemeindevertretersitzung (einschließlich deren Vor- und Nachbereitung), die mit einer 42 Punkte umfassenden Tagesordnung in zwei Teilsitzungen durchgeführt wird und zur Abrechnung eines Honorars auf Stundenbasis von 280,00 EUR/Stunde und insgesamt von 25.858,72 EUR führt, ist indes eine – auch bei Unterstellung von grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten in seiner Praxis der Vorbereitung und Leitung von Sitzungen der Gemeindevertretung – so unwahrscheinliche Schadensfolge für den Beklagten, dass sie zur Überzeugung des Gerichts für den nachträglichen optimalen Beobachter (im Übrigen aber auch bei Einnahme einer ex-ante-Perspektive) außerhalb jeder allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit und damit nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen Folge der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass es aufgrund seines Verhaltens (selbst bei dessen unterstellter Pflichtwidrigkeit und einer hierauf bezogenen groben Fahrlässigkeit) „im Allgemeinen“ zur Bestellung eines Beauftragten in der Person eines Rechtsanwaltes kommen würde, der eine ausgesprochen umfangreiche Sitzung mit 42 Tagesordnungspunkten an zwei Tagen durchführen und für diese auf der Basis eines Stundensatzes von 280,00 EUR einen Betrag von über 25.000,00 EUR abrechnen würde, welche dann von ihm zu tragen wären. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte im Allgemeinen nicht damit rechnen musste, dass die Kommunalaufsichtsbehörde ihn im Fall der Annahme von Pflichtverletzungen bei der Sitzungsleitung nicht zunächst durch Wahrnehmung ihres Anordnungsrechts (nach § 115 BbgKVerf), ggf. auch im Wege der Ersatzvornahme (nach § 116 BbgKVerf) zu dem von ihr angestrebten Verhalten anhalten bzw. die entsprechenden Maßnahmen selbst durchführen würde. Dies wäre hinsichtlich der Aufnahme von Tagesordnungspunkten und dem Abstimmenlassen hierüber ersichtlich bereits eine weniger einschneidende und nicht zu einem Schaden für die Klägerin, wie er nunmehr entstanden ist, führende Maßnahme gewesen, mit der nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit zu rechnen war. Selbst wenn man – entgegen dem Vorstehenden – davon ausginge, dass der Beklagte auch mit der Bestellung eines Beauftragten rechnen musste, so war für ihn doch zur Überzeugung des Gerichts keineswegs im Allgemeinen absehbar, dass die Bestellung des Beauftragten in einer Weise unbestimmt war, die es diesem offenließ, nicht allein spezifische, keinen Verzug duldende Beschlüsse herbeizuführen, sondern – ggf. gemeinsam mit dem Amtsdirektor – eine Tagesordnung zu erstellen und abzuarbeiten, die eine große Zahl von Tagesordnungspunkten umfasste, für die weder eine besondere Dringlichkeit noch eine pflichtwidrige Nichtbehandlung durch den Beklagten ohne weiteres erkennbar war oder gar im Einzelnen begründet wurde. Ebenso wenig konnte der Beklagte nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit damit rechnen, dass in diesem Rahmen ein Rechtsanwalt beauftragt werden würde, der im Vergleich zu einem – alternativ – mit der Aufgabe betrauten Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung (etwa aus der Kommunalaufsichtsbehörde) nach allgemeiner Erfahrung erheblich höhere Kosten verursachen würde. Davon, dass dieser zum Beauftragten bestellte Rechtsanwalt auf einer Stundenhonorarbasis von 280,00 EUR abrechnen würde, was zu dem Schaden der Klägerin in seiner konkreten, ganz erheblichen Höhe führte, konnte der Beklagte ebenfalls ersichtlich nicht rechnen.
Damit ist zur Überzeugung des Gerichts der im Streit stehende Schadensbetrag in vollem Umfang nicht adäquat kausal verursacht worden. Eine Haftung des Beklagten scheidet aus Gründen der mangelnden adäquaten Kausalität aus.
2) Ferner scheitert die Geltendmachung des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen der schadensrechtlichen Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des die Klägerin treffenden Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB.
Der Schadensersatzanspruch wegen – weiterhin unterstellt – schuldhaft begangener Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin ist entsprechend § 254 BGB aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin auf Null zu kürzen.
Vgl. allgemein zur Anwendbarkeit von § 254 BGB im öffentlichen Recht Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 254 Rn. 26.
Die Klägerin hat dadurch, dass sie nicht gegen die Bestellung des Beauftragten mit Bescheid vom 10. Februar 2020 vorgegangen ist, und zwar entweder bereits vorab durch entsprechende Äußerung im Anhörungsverfahren oder – vor allem – nach Bescheiderlass durch Klageerhebung (und ggf. Anhängigmachen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes), den Schaden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB mitverursacht und gegen die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungsobliegenheit in einer Weise verstoßen, dass von einer Kürzung eines etwaigen Anspruchs auf Null auszugehen ist.
Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt dann, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt dies u. a. auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin gegen eine Obliegenheit zum Schutz der eigenen Rechtsgüter und Interessen verstoßen hat. Welche Obliegenheiten den Geschädigten treffen, ist durch eine sorgfältige Abwägung der Interessen von Schädiger und Geschädigtem festzustellen. Abzustellen ist darauf, ob der Geschädigte die Maßnahmen getroffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten nach Lage der Dinge zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergreifen würde. Als Maßstab wird der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen.
Vgl. Looschelders in: BeckOGK, Stand: 12/2024, BGB § 254 Rn. 248.
Der Geschädigte kann nach § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 und 3 BGB auch gehalten sein, zur Abwendung oder Minderung des Schadens einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen. Eine entsprechende Obliegenheit kommt in Betracht, wenn der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und auch nicht aus anderen Gründen im Einzelfall unzumutbar erscheint. Der Geschädigte darf in der Regel auf die Richtigkeit eines Urteils vertrauen. Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels beruht daher nur dann auf einem Verschulden, wenn der Geschädigte im Einzelfall besondere Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Rechtsmittel erfolgreich sein könnte.
Vgl. Looschelders in: BeckOGK, Stand: 12/2024, BGB § 254 Rn. 282.
So liegen die Dinge hier. Durch das Nachsuchen von verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz hätte die Klägerin ihrer Obliegenheit, ihren eigenen Schaden abzuwenden oder gering zu halten, nachkommen müssen. Ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte nach Lage der Dinge zur Abwendung des hier eingetretenen Schadens, also der nach § 117 Abs. 1 BbgKVerf a. F. absehbaren Inanspruchnahme für die vom bestellten Rechtsanwalt abzurechnenden Honorarforderungen, Klage gegen die mit Bescheid vom 10. Februar 2020 erfolgte Beauftragtenbestellung erhoben. Der Rechtsbehelf der Klage versprach vorliegend hinreichend Aussicht auf Erfolg und war der Klägerin auch nicht unzumutbar. Die Klägerin hatte ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Klage erfolgreich hätte sein können.
Ungeachtet der nach der Begründung des Bescheides vom 10. Februar 2020 zwei in Rede stehenden zeitlich drängenden Gemeindevertretungsbeschlüsse, von denen allerdings der eine nach dem Inhalt des Bescheides vom 10. Februar 2020 (dort S. 6 oben) bereits in einer noch vom Beklagten geleiteten Sitzung vom 29. Januar 2020 gefasst worden war, wäre ihr ein gerichtliches Vorgehen auch zumutbar gewesen. Es war für sie erkennbar, dass der Bescheid vom 10. Februar 2020 (insbesondere mit Blick auf die Subsidiarität gegenüber anderen Instrumenten der Kommunalaufsicht, aber auch wegen der mangelnden Bestimmtheit hinsichtlich der Gegenstände der vom Beauftragten durchzuführenden Sitzung sowie wegen des Ausfalls von Erwägungen zum „Wie“ der Bestellung, gerade auch zur Person des Beauftragten einschließlich der damit verbundenen Frage, welche Kostenfolgen die Person des Beauftragten für die Klägerin hatte) erheblichen rechtlichen Zweifeln unterlag und damit eine Klage gegen den Bescheid hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Stattdessen ließ die Klägerin den Bescheid bestandskräftig werden.
Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen den Bescheid der unteren Kommunalaufsichtsbehörde vom 10. Februar 2020 ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.
Die Rechtmäßigkeit des Bestellungsbescheides richtet sich nach § 117 Abs. 1 BbgKVerf. Nach dieser Vorschrift kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Kosten der Gemeinde u. a. einen Beauftragten bestellen, soweit und solange ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt, die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen. Nach Absatz 2 nimmt der Beauftragte alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.
a) Der Bescheid vom 10. Februar 2020 ist bereits hinsichtlich der vom Beauftragten durchzuführenden Handlungen nicht hinreichend bestimmt und stellt damit nicht sicher, dass die Bestellung allein „soweit und solange“ erfolgt als „die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert“. Der Bescheid legt in Tenorziffer 3 insoweit allein fest, dass die Beauftragung zeitlich und sachlich auf die Durchführung einer Sitzung der Gemeindevertretung begrenzt sei und mit der Zustellung des Bescheides beginne und mit der Unterzeichnung der Niederschrift ende. Keine Festlegung enthält der Bescheid indes dazu, was konkret Inhalt der Sitzung sein soll. Damit überließ er es dem Beauftragten (im Benehmen mit dem Amtsdirektor, § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf a. F.), die Sitzung in ihrem Umfang (Tagesordnung, Anzahl der Tagesordnungspunkte) und dem Inhalt der in ihr konkret zu behandelnden Tagesordnungspunkte – und damit auch in ihrem zeitlichen Umfang und im Ergebnis in ihrer Kostenfolge – zu bestimmen. Allenfalls ließe sich der Begründung des Bescheides unter Umständen die Maßgabe entnehmen, dass die im Bescheid als ausschlaggebend für die Notwendigkeit der Durchführung der Sitzung angeführten beiden Gesichtspunkte erledigt werden müssten, nämlich die Fassung eines Beschlusses zur Bezahlung von Möbeln für den Jugendclub sowie eines Beschlusses zur Vergabe des Winterdienstes (vgl. Bescheid S. 5 f., unter den Gliederungspunkten „b“ und „d“, dort bei „bb“). Letztlich wird aber eine solche Reduzierung der Bestellung auf die aus Sicht der unteren Kommunalaufsichtsbehörde unabdingbar und mit zeitlicher Dringlichkeit zu fassenden Beschlüsse aus dem Bescheidtext nicht hinreichend deutlich und ist so ersichtlich auch weder von der Gemeinde noch vom Beauftragten (noch vom Beklagten, der diesen Gesichtspunkt in seinem gerichtlichen Vorbringen nicht aufgreift) verstanden worden. Da es sich bei der Bestellung eines Beauftragten in der ersten Tatbestandsalternative des § 117 Abs. 1 BbgKVerf a. F. (auch als Zwangsbeauftragung bezeichnet) um das äußerste und schärfste Mittel der Kommunalaufsicht handelt,
vgl. Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand: 12/2023, § 117 Rn. 1; Benedens in: Schmidt-Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Bbg, Stand: 11/2024, BbgKVerf § 117 S. 2,
und auch nach dem Gesetzeswortlaut der Umfang auf das Erforderliche zu beschränken ist („soweit und solange“) ist stets zu prüfen, ob die Wahrnehmung auf einzelne Bestandteile der Aufgabenwahrnehmung des Organs beschränkt werden kann,
vgl. Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar, a. a. O., § 117 Rn. 28.
Die Beauftragtenbestellung ist vor diesem Hintergrund allein zulässig in Fällen, in denen die Verwaltung in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht. Einzelne oder wiederholte unbedeutende Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften reichen nicht aus. Gefordert ist vielmehr, dass der gesetzwidrige Zustand zu schweren Erschütterungen des Lebens in der Gemeinde oder zu erheblichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls führt.
Vgl. dazu bereits Brüning/Vogelgesang, Die Kommunalaufsicht, 2. Aufl. 2009, Rn. 281.
Die Beschränkung auf die mit Blick auf das Vorstehende zwingend erforderlichen Aufgaben ist hier hinsichtlich des Umfangs der durch den Beauftragten durchzuführenden Sitzung der Gemeindevertretung nicht ausreichend durchgeführt worden. Es ist aus der Begründung des Bestellungsbescheides auch nicht ersichtlich, dass es unabdingbar gewesen wäre, eine in ihrem Umfang offene Sitzung durchführen zu lassen und gewissermaßen alle möglichen Tagesordnungspunkte, welche sich etwaig in den letzten Monaten „angesammelt“ hatten oder möglicherweise in der absehbaren Zeit anstehen würden, in ihr behandeln zu lassen. Dies wäre mit Blick auf das Erfordernis der möglichst weitgehenden Beschränkung auch rechtlich kaum zulässig gewesen. Es ist gleichzeitig hinsichtlich der der Sitzung zugrunde gelegten Tagesordnung nicht ersichtlich, dass sämtliche der darin enthaltenen 42 Tagesordnungspunkte durch den Beauftragten durchgeführt werden mussten und nicht zahlreiche, wenn nicht die ganz überwiegende Anzahl von ihnen auch unter dem Vorsitz des Beklagten in seiner (damaligen) Position als ehrenamtlicher Bürgermeister und als solcher Vorsitzender der Gemeindevertretung hätten behandelt werden können. Es lässt sich weder der Bescheidbegründung entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass unter der Leitung des Beklagten überhaupt keine Beschlüsse mehr gefasst worden wären. Dann, also im Falle einer generellen Verweigerung der Fassung von Beschlüssen im Rahmen der Aufgabe als Vorsitzender der Gemeindevertretung durch den Beklagten, wäre ggf. auch eine längere Bestellung, über eine einzelne Sitzung hinaus, notwendig geworden. So lagen die Dinge hier indes ersichtlich nicht.
b) Weiter hat die untere Kommunalaufsichtsbehörde das nach § 117 Abs. 1 Nr. 3 BbgKVerf a. A. eingreifende Subsidiaritätsprinzip nicht hinreichend beachtet. Die Bestellung des Beauftragten ist nach der Vorschrift nur möglich, soweit und solange Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen. Hier ist es für das Gericht nicht ersichtlich, warum hinsichtlich der im Bescheid als notwendig angeführten Beschlussfassungen (zu der Bezahlung von Möbeln für den Jugendclub und zum Winterdienst) nicht eine Anordnung nach § 115 BbgKVerf a. F. an den Beklagten ergangen ist, entsprechende Beschlüsse zur Abstimmung zu bringen. Nach § 115 BbgKVerf a. F. kann die Kommunalaufsichtsbehörde dann, wenn die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. Die im Bescheid vom 10. Februar 2020 hierzu in aller Kürze getroffene Aussage, dass das Anordnungsrecht nicht zum Erfolg führe, da der ehrenamtliche Bürgermeister seine spezifischen Pflichten als Vorsitzender der Gemeindevertretung nicht erfüllt habe, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass das Anordnungsrecht nicht besteht, wenn nur eine Pflichtverletzung eines Gemeindeorgans oder Organteils vorliegt. Eine Anordnung kann jedoch dann auch gegenüber einem Organ, wie hier dem ehrenamtlichen Bürgermeister in seiner Funktion als Vorsitzender der Gemeindevertretung ergehen, ergehen, soweit dessen Pflichtverletzung zugleich eine Pflichtverletzung der Gemeinde darstellt. Objektiv muss eine Untätigkeit der Gemeinde als Körperschaft vorliegen.
Vgl. Philipsen in: Muth, Potsdamer Kommentar, a. a. O., § 115 Rn. 5 f.
Diese Konstellation ist hier – mindestens aus der Perspektive der Kommunalaufsichtsbehörde, die vorliegend hinsichtlich der Pflichtverletzung zugrunde gelegt wird – gerade gegeben. Denn mit der ausbleibenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Bezahlung der Möbel des Jugendclubs und zur Vergabe des Winterdienstes verletzte aus Sicht der Kommunalaufsicht die Klägerin als Körperschaft ihre rechtlichen Verpflichtungen (aus einem bestehenden Kaufvertrag bzw. aus der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht). Damit hätte die Möglichkeit bestanden, den Beklagten zu einer Beschlussfassung über diesbezügliche konkrete Anträge anzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte auch nach Ergehen einer derartigen Weisung geweigert hätte, entsprechende Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Sitzung zu nehmen und über diese abstimmen zu lassen, ergeben sich weder aus der Begründung des Bescheides vom 10. Februar 2020 noch aus dem Beteiligtenvorbringen. Im – hier gegebenen – Fall des Zwangsbeauftragten ist das Versagen anderer Mittel (wie der Anordnung) erst erkennbar, wenn sie sich bereits als dauerhaft unzureichend erwiesen haben.
Vgl. Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar, a. a. O., § 117 Rn. 27 a. E.
c) Schließlich mangelt es dem Bescheid an einer rechtmäßigen Ausübung des Ermessens. Zutreffend wird in der Bescheidbegründung darauf verwiesen, dass der Kommunalaufsichtsbehörde sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich des „Wie“ der Bestellung Ermessen zusteht. Im Rahmen des Auswahlermessens sind nicht nur Dauer und Umfang der Beauftragung einzubeziehen, sondern auch die Person des Beauftragten. Auf Vorstellungen der Gemeinde sollte soweit wie möglich Rücksicht genommen werden. Es kann, muss aber nicht ein Mitarbeiter der Kommunalaufsicht, ein Bediensteter des Landkreises oder des Landes sein. Es können auch Beschäftigte anderer Gemeinden oder des Amtes, aber auch außenstehende Dritte wie etwa ein Rechtsanwalt Beauftragte sein.
Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar, a. a. O., § 117 Rn. 33-36.
Jedenfalls hinsichtlich des „Wie“ der Bestellung unterliegt der Bestellungsbescheid durchgreifenden Bedenken. Zunächst wird dort der festgelegte Umfang der Bestellung und insbesondere die Frage, ob nicht allein eine Beauftragtenbestellung zur Durchführung von Abstimmungen über die beiden o.g., rechtliche Pflichten der Gemeinde betreffenden Punkte (Anschaffung von Möbeln, Regelung des Winterdienstes), zulässig gewesen wäre (und genügt hätte), im Rahmen des Ermessens nicht näher erörtert. Weiter fehlen jedwede Ausführungen zur Auswahl der Person des zu bestellenden Beauftragten. Es liegt nach der Überzeugung des Gerichts auf der Hand und ist – wie dargestellt – im Schrifttum anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, wer als Beauftragter bestellt werden soll, also insbesondere ob eine Person aus der öffentlichen Verwaltung, beispielsweise aus der unteren Kommunalaufsichtsbehörde selbst, möglicherweise aber auch von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde (dem zuständigen Ministerium), oder auch ein anderer Bürgermeister, oder aber ein außenstehender Dritter wie etwa ein Rechtsanwalt, bestellt werden soll, Ermessenserwägungen anzustellen sind, die auch die Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen haben. Insbesondere betrifft dies auch die finanziellen Interessen der betroffenen Gemeinde, welche – wie hier anschaulich erkennbar – durch die auf ihre Kosten erfolgende Beauftragtenbestellung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bei ehrenamtlich Tätigen – wie hier dem Beklagten – der nach § 25 BbgKVerf a. F. grundsätzlich mögliche Regress wegen Mängeln bei der Beauftragtenbestellung vom Ausgang von gerichtlichen Streitverfahren – wie dem vorliegenden – abhängig ist. Auch das Risiko, dass sich ein etwaiger Regressanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Betroffenen (hier ehrenamtlich Tätigen) nicht realisieren lässt, verbleibt bei der Gemeinde. Im Rahmen des Ermessens hinsichtlich der Person des oder der Beauftragten ist vor diesem Hintergrund auch die Honorierung zu berücksichtigen. Wird die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beauftragten erwogen bzw. verfügt, so sind unter Berücksichtigung des Umfangs der Bestellung das finanzielle Risiko abzuwägen und im Bestellungsbescheid auch die konkreten Modalitäten der Beauftragung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (insbesondere bei Vereinbarung eines Stundenhonorars) darzustellen, um dieses für die adressierte Gemeinde transparent zu machen. Diese Eckpunkte der Honorierung stellen ein in der Verhältnismäßigkeitsabwägung erhebliches Kriterium dar. Vorliegend fehlen indes jegliche Erwägungen zur Auswahl der Person des Beauftragten und zu den durch die Beauftragung entstehenden Kosten. Die Entscheidung leidet damit hinsichtlich des „Wie“ der Beauftragung an einem Ermessensausfall.
Die Klägerin hat nach dem Vorstehenden dadurch, dass sie nicht gerichtlich gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid des Landkreises Prignitz vom 10. Februar 2020 vorgegangen ist, gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bescheid (und im Übrigen erst recht eine Stellungnahme in Anhörungsverfahren) wäre der Klägerin auch ggf. nach Konsultation einer Rechtsberatung ohne weiteres möglich und auch – ungeachtet der zwei in Rede stehenden zeitlich drängenden Gemeindevertretungsbeschlüsse – zumutbar gewesen. Eine Klage gegen den kommunalaufsichtsrechtlichen Bescheid hätte keine aufschiebende Wirkung gehabt, § 119 Satz 2 BbgKVerf.
3) Eine teilweise Klagestattgabe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht hinreichend sicher feststeht, welche gegebenenfalls von der Klägerin zu tragenden Kosten bei einem alternativen Geschehensablauf, etwa bei einem rechtlichen Vorgehen der Klägerin gegen den Bestellungsbescheid, durch etwaige andere Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde angefallen wären.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO für eine Berufungszulassung sieht das Gericht nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.