Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.08.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 L 195/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 44 AO, § 119 AO, § 157 Abs 1 S 2 AO, § 8 KAG BB, § 12 KAG BB |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 318,33 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Juni 2011 gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 31. Mai 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragsteller zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes Flur ..., Flurstück ..., K-straße in C., Gemarkung B. an die zentrale öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 31. Mai 2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung für rechtmäßig befunden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher Bezug genommen. Dies gilt insbesondere, soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, in die Kalkulation des Beitragssatzes sei nicht beitragsfähiger bzw. nicht entstandener Aufwand eingestellt worden; dass dies nicht der Fall ist, hat die Kammer in dem genannten Urteil festgestellt. Soweit die Antragsteller in ihrem Widerspruch ausführen, bei einem Beitrag für eine leitungsgebundene Einrichtung dürften die Kosten für die zentrale Kläranlage nicht mit herangezogen werden, trifft dies nicht zu. Ebenso wenig ist der Antragsgegner gehalten, die Investitionskosten (ausschließlich) über Benutzungsgebühren zu finanzieren oder etwaige von der – in den Einrichtungsbetrieb eingebundenen – L. erzielte Gewinne, „zur Refinanzierung einzusetzen“. Der Vortrag der Antragsteller schließlich, der Beitragssatz sei „willkürlich ermittelt“ worden, entbehrt jeglicher Substantiierung und ist zudem nach den vom Antragsgegner im o.g. Verfahren vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht zutreffend. Einer Veröffentlichung der Kalkulationsunterlagen bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragsteller zu einem Kanalanschlussbeitrag.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruhte nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie im zitierten Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 ausgeführt, worauf Bezug genommen wird – bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Antragsteller erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG-Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (erst) am 1. Januar 2009 entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung der Antragsteller entgegen deren Auffassung auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben.
Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der keine neuen Erkenntnisse liefernden Argumentation der Antragsteller festzuhalten. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Heranziehung der Antragsteller gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit die Antragsteller ausführen, bereits bei Errichtung des auf dem veranlagten Grundstück befindlichen Gebäudes im Jahre 1910 sei ein Kanalanschlussbeitrag erhoben und entrichtet worden, sind sie einen diesbezüglichen Nachweis schuldig geblieben. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer Einrichtungsidentität.
Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2009, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indes noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.). Die Antragsteller konnten lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragsteller, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragsteller vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung mussten die Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen die Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollten, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.). Danach müssten auf Seiten der Antragsteller weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nachdem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie den Antragstellern - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zum Herstellungsbeitrag getroffen haben.
Zu Recht hat der Antragsgegner bei der Beitragsveranlagung einen Anschlussbeitrag für das Grundstück festgesetzt und gleichlautende Bescheide an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft persönlich gerichtet und zugestellt, die sämtlich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden. Denn Beitragsschuldner ist im vorliegenden Fall nicht die (ungeteilte) Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Antragsteller selbst als Miterben. Denn eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht Abgabenschuldner sein. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG entsprechende Anwendung findet, bestimmt insoweit, dass die einzelnen Miterben wie Eigentümer nach Bruchteilen zu behandeln sind. Als Schuldner sind daher stets die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nicht dagegen die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft zu benennen. Gehört das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zum Nachlass, bilden die Erben insoweit eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Grundstück gehört ihnen in der Weise gemeinsam, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbanteiles zusteht. Nicht nur ein Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. §§ 1008, 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), sondern auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum begründet damit die Eigentümerstellung. Nach § 47 Grundbuchordnung (GBO) sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben (vgl. Heldrich in Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 11 zu § 2032). Da jeder Gesamthänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden muss, besteht angesichts des Umstandes, dass jeder Gesamthänder gemeinsam mit den übrigen Erben hinsichtlich des Grundstücks alle Rechte des Eigentümers hat, abgabenrechtlich kein Anlass, allein wegen der Bildung des Sondervermögens Nachlass die Mitglieder der Erbengemeinschaft anders zu behandeln als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet insoweit für einen Anschlussbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. zur Inanspruchnahme der Mitglieder einer Erbengemeinschaft bzw. Eigentümergemeinschaft OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2003 – 2 B 4/03 – und vom 10. Juli 2003 – 2 E 61/03 –; VG Cottbus, Beschluss vom 8. August 2008 – 6 L 176/08 –, S. 2 des E. A.; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 202 ff). Der Abgabengläubiger darf dabei grundsätzlich – wie hier - jeden einzelnen der Miterben als Gesamtschuldner auf die volle Leistung in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO) und eigenständige Beitragsbescheide gegenüber jedem Gesamtschuldner erlassen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2006 – 9 L 4.06 -, zit. nach juris; Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 9 B 5.08 -, zit. nach juris). Soweit um der (hinreichende) Bestimmtheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO des Abgabenbescheides in einem solchen Fall – anders als bei der Heranziehung nur eines Miterben (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 225) – teilweise verlangt wird, dass gegenüber jedem Miterben, welchem gegenüber die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werde, deutlich werden müsse, dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft dergestalt handele, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen würden (vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 – 2 K 2977/07 -, zit. nach juris), ist dem – ungeachtet der Frage, ob sich die Kammer dieser Auffassung anzuschließen vermag - hier genüge getan. Der Antragsgegner hat durch die ausdrücklich grundstücksbezogene Veranlagung in Verbindung mit dem Hinweis auf die übrigen – so bezeichneten - Miteigentümer und die Angabe der sich unter Zugrundelegung der Bemessungsvorgaben der Beitragssatzung für das Grundstück errechnenden Beitragssumme, die sich mit dem festgesetzten Beitrag deckt, deutlich gemacht, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner veranlagt werden.
Soweit die Antragsteller der Sache nach rügen, aus dem Bescheid seien die Kalkulationsgrundlagen nicht ersichtlich, kommt es hierauf weder für seine (hinreichende) Bestimmtheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO noch unter dem Gesichtspunkt des Begründungserfordernisses des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 121 AO an.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass den Antragstellern derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.