| Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.06.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 2 K 269/14 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 12 Abs 2 BBesG, § 2 Abs 5 BesÜG, § 818 Abs 4 BGB, § 819 BGB, § 820 Abs 1 BGB | |||
Der Bescheid der W - Außenstelle M - vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes - Dienstleistungszentrum, Außenstelle M - vom 10. Januar 2014
wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Er wurde am 15. Juni 2009 von A 12 nach A 13 zum Major befördert und zugleich mit Wirkung zum 1. April 2009 rückwirkend in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Die Bezügezahlung erfolgte aufgrund der erst am 14. Juli 2009 bei der zuständigen Stelle eingegangenen Änderungsmitteilung bis einschließlich 31. Juli 2009 noch nach der Besoldungsgruppe A 12. Zum 1. Juli 2009 wurde die Besoldung aufgrund der Neuregelung des Besoldungsrechts (Umstellung von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen) nach dem Besoldungsüberleitungsgesetzes zunächst nach der bisherigen Besoldungsstufe A 12, Stufe 5, festgesetzt. Nach dieser Stufe erhielt er zunächst ab dem Monat August 2009 - in diesem Monat nebst Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2009 - auch die Bezüge nach A 13, bevor ein Aufstieg in die Stufe 6 ab dem 1. März 2012 in Ansatz gebracht wurde. Richtig wäre aufgrund der Beförderung eine Bezügezahlung ab dem 1. Juli 2009 nach A 13, (SAP-)Stufe 4+ mit einem Aufstieg in die Stufe 5 ab dem 1. März 2012 gewesen, jedoch erfolgte nach der Programmierung des Personalwirtschaftssystems der Bundeswehr (SASPF) keine automatische Anpassung der Stufenzuordnung ab dem 1. Juli 2009. Bis zu der zum 1. April 2013 vorgenommenen Korrektur entstand eine Überzahlung in Höhe von 3.804,11 Euro. Diesen Betrag forderte die W - Außenstelle M - mit Bescheid vom 23. April 2013 vom Kläger - nebst einer Aufrechnung in monatlichen Raten je 130 Euro - zurück. Die dagegen vom Kläger am 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum, Außenstelle M -, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 im Kern mit der Begründung zurück, der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen, da die Fehlerhaftigkeit von ihm grob fahrlässig nicht bemerkt worden sei und die erstmalige Stufenzuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BesÜG nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG nur einen vorläufigen Rechtsgrund schaffe, dessen Wegfall im Sinne des § 820 Abs. 1 BGB als möglich habe angesehen werden müssen. Auch sei von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG abzusehen, da eine äußerst überwiegende Mitverantwortung der Beklagten für die Überzahlung zu verneinen sei.
Mit seiner - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid am 22. Januar 2014 bei dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen und von dort mit Eingang am 6. März 2014 an das erkennende Gericht verwiesenen - Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der W - Außenstelle M - vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes - Dienstleistungszentrum, Außenstelle München - vom 10. Januar 2014 aufzuheben
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
wobei sie ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides ausführt, der Kläger hafte unabhängig von der Vorläufigkeit der Stufenzuordnung verschärft, da durch einen einfachen Vergleich der Bezügeabrechnungen von April/Mai/Juni 2009 mit denen von Juli und August 2009 hätte erkennen müssen, dass das Grundgehalt ohne ersichtlichen Grund um mehr als 60 Euro gestiegen gewesen sei, denn das Grundgehalt hätte - abgesehen von einer Erhöhung um 2,5 Prozent (nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÜG) - nicht viel höher als bisher sein dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2014 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er ist daher aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Dem Kläger sind im Zeitraum von August 2009 bis März 2013 ihm nicht zustehende Bezüge in Höhe von 3.804,11 Euro geleistet worden; die Kammer folgt insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides, auf welche nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen werden kann.
Der Kläger kann dem aus der Überzahlung resultierenden Rückzahlungsanspruch jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch der ihm zugeflossenen Monatsbeträge entgegenhalten. Die monatlichen Überzahlungen weisen eine Höhe auf, bei der ein Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch im Rahmen der normalen Lebensführung ohne nähere Überprüfung plausibel ist und unterstellt werden kann (vgl. auch Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz vom 16. Mai 1997 - BBesGVwV). Soweit vereinzelt der in Nr. 12.2.12 BBesGVwV für die pauschale Annahme einer Entreicherung vorgesehene Höchstbetrag von 300 DM (153,39 Euro) etwas überschritten wird, ist dies aufgrund der jeweiligen geringen Größenordnungen nicht erheblich, zumal die Regelung seit Mai 1997 auch keine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung erfahren hat und daher die Anforderungen an den Nachweis der Entreicherung nicht überspannt werden dürfen,
vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 - 1 K 725/14 -, juris Rn. 20.
Für den höheren Überzahlungsbetrag im August 2009 (521 Euro) gilt dies im Ergebnis ebenso, da auch nicht außer Betracht gelassen werden darf, dass dem Kläger im Monat Juli 2009 ein Betrag von 397 Euro zu wenig ausgezahlt worden war und sich in der Summe dieser beiden Monate somit lediglich eine Überzahlung um 124 Euro ergibt, weshalb ohne Weiteres von einem Verbrauch im Rahmen der normalen Lebensführung auszugehen ist.
Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ist auch nicht wegen verschärfter Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4, 819 BGB ausgeschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden. Die fraglichen Bezügezahlungen an den Kläger standen jedoch nicht unter einem solchen Vorbehalt. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG), dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe zunächst vorläufig erfolgt und erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 endgültig wird, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund einer Beförderung die Überprüfung und endgültige Zuordnung nach Satz 2 erfolgt. Mit der Regelung in Satz 1, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zum 1. Juli 2009 längstens bis zum 30. Juni 2013 „vorläufig" sei, soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass - anders als nach § 27 BBesG - in den Überleitungsfällen eine Beförderung oder vergleichbare Maßnahme im Überleitungszeitraum noch einmal zu einer Veränderung der Erfahrungsstufe führen kann.
S. VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - Au 2 K 14.686 -, juris Rn. 27.
Der Gesetzgeber wollte, wie auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/10850, S. 238) deutlich zum Ausdruck bringt, möglichen Nachteilen im Falle von Beförderungen, die im Zeitraum nach der Überleitung (1. Juli 2009) bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 erfolgen, entgegenwirken. Insbesondere zielt § 2 Abs. 5 BesÜG nicht auf Fälle einer (schlicht) fehlerhaften Zuordnung zu Erfahrungsstufen und darauf beruhende Überzahlungen.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 19; ferner VG Augsburg, a. a. O.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor. Die Überzahlungen beruhen nämlich gerade nicht auf einer infolge einer nach dem 1. Juli 2009 erfolgten Beförderung (rückwirkend zum 30. Juni 2009) geänderten Stufenzuordnung, sondern auf einer von vornherein fehlerhaft erfolgten Stufenzuordnung, deren Ursache in der Programmierung des von der Beklagten eingesetzten EDV-Systems liegt; dieses System ermöglichte offenbar keine zutreffende Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 2009 erfolgten, jedoch erst nach diesem Datum in das System eingegebenen Beförderungen. Die geschehenen Überzahlungen liegen damit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 5 BesÜG.
Auch trifft den Kläger keine verschärfte Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung war für den Kläger nämlich nicht im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, so dass er ihn hätte erkennen müssen. Letzteres ist gegeben, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist.
S. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.
Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
S. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.
Gemessen an diesen Grundsätzen musste sich dem Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen nicht aufdrängen. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 waren vielmehr so komplex, dass sie für den besoldungsrechtlichen Laien kaum nachvollziehbar waren. Dies gilt auch für unter Berücksichtigung der mit der mit der Bezügeabrechnung Juli 2009 gegebenen Hinweise, welche selbst auf umfangreiche Ausführungen im Intranet der Bundeswehr Bezug nahmen. Erschwerend kam im Falle des Klägers noch hinzu, dass er ohnehin aufgrund seiner Beförderung vom 15. Juni 2009 mit Nachzahlungen und einem geänderten, nämlich höheren, Grundgehalt rechnen konnte und es sich ihm daher auch nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass er - nach den zu gering veranschlagten Bezügen im Juli 2009 - ab August 2009 (und in nebst den Nachzahlungsbeträgen für den Zeitraum ab dem 1. April 2009) ungeachtet der Beförderung aufgrund der fehlerhaften Stufenüberleitung ein zunächst um 62 Euro zu hohes - für sich genommen jedoch nach der vorgenommenen Stufenzuordnung stimmiges - Grundgehalt erhielt.
Die Frage, ob die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen hat, die im Falle einer verschärften Haftung des Klägers rechtlichen Anforderungen genügen würde, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; dem Kläger war es aus Sicht eines verständigen, nicht rechtkundigen Beteiligten angesichts der Komplexität der streitigen Rechtsfragen nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 3.804,11 Euro festgesetzt.