| Gericht | OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 12.09.2025 | |
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| Aktenzeichen | 15 UF 154/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0912.15UF154.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter klarstellender Aufhebung des den Beteiligten zugestellten Scheinbeschlusses des Amtsgerichts Zehdenick vom 20.05.2025 - 30 F 10/24 – festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Zehdenick zwecks Beendigung des dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht Zehdenick vorbehalten.
Die auch gegen einen „Scheinbeschluss“ statthafte Beschwerde (vgl. dazu vgl. BGH, Beschl. v. 13. 6. 2012 − XII ZB 592/11, NJW-RR 2012) ist begründet und führte zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 117 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und schriftlich entschieden.
Der Beschluss war aus Klarstellungsgründen aufzuheben. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht existent („Scheinbeschluss“).
Aus den Akten ergibt sich, dass der „Beschluss“ weder durch die zuständige Amtsrichterin signiert wurde noch dass dessen Verlautbarung überhaupt beabsichtigt war. Das Amtsgericht hatte vielmehr den auf den 20.05.2025 anberaumten und kurzfristig aufgehobenen Termin bereits vorbereitet, sodass sich der nicht unterschriebene Beschlussentwurf und die dazugehörige nicht unterschriebene Herausgabeverfügung vom 20.05.2025 bereits in der Akte befanden und durch die Geschäftsstelle irrtümlich herausgegeben und veraktet wurden. Dieser bereits aus der Akte erkennbare Geschehensablauf wird durch die Amtsrichterin in ihrem Vermerk vom 23.06.2025 bestätigt.
Hinzukommt, dass es sich um eine Entscheidung in Ehesachen handelt, die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. mit § 311 Abs. 2 ZPO durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch Bezugnahme auf die Entscheidungsformel verkündet werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. 6. 2012 − XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025). Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann in diesen Fällen nach § 113Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit §§ 165 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden.
Zwar führt nicht jeder Verkündungsmangel zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses. Aber hier erfolgte überhaupt keine Verkündung. Darüber hinaus sind, worauf bereits mit Verfügung vom 10.07.2025 hingewiesen wurde, die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung nicht eingehalten. Dazu gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten so verstanden werden durfte (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 55. Ed. 1.9.2025, § 38 FamFG Rn. 86a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Aus Klarstellungsgründen war der (Schein)beschluss daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur Weiterführung des nicht abgeschlossen Verfahrens zurückzugeben.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Im Übrigen wird das Amtsgericht bei der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Der Festsetzung eines Wertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da nach der Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.