| Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.02.2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 13 WF 48/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2026:0226.13WF48.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29.01.2025 aufgehoben, und die Sache wird an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdegegners wird zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung ihm entstandener Rechtsanwaltskosten in einem Beschwerdeverfahren, dem ein Verfahren über die Adoption eines Erwachsenen zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des am 05.12.2020 verstorbenen Annehmenden. Dieser hatte am 26.11.2020 vor einem Notar erklärt, dass er seinen Neffen, den Anzunehmenden, als volljähriges Kind annehme. Seine Ehefrau und die Ehefrau des Anzunehmenden stimmten der Adoption zu. Das Amtsgericht sprach mit Beschluss vom 22.06.2021 antragsgemäß die Annahme aus, ohne sich in den Gründen der Entscheidung mit dem Einwand des anhörungsberechtigten Beschwerdeführers zu befassen, die beabsichtigte Adoption sei unzulässig, da ein Ehepaar gemäß § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen könne. Auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hob das Amtsgericht seinen Beschluss auf und wies nach Fortführung des Verfahrens den Adoptionsantrag mit Beschluss vom 08.02.2024 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anzunehmenden wies der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 25.10.2024 zurück und wies dabei auch den in der Beschwerdeinstanz erneut gestellten Antrag ab, die Annahme nunmehr mit Blick auf nachträglich notariell beurkundete Erklärungen auszusprechen. Die Kosten seines Rechtsmittels wurden dem Anzunehmenden auferlegt. Im sogenannten Rubrum des Beschlusses ist der Beschwerdeführer nicht als Beteiligter, sondern als Anhörungsberechtigter bezeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten zur Erstattung durch den Anzunehmenden festzusetzen. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe mangels Verfahrensbeteiligung nicht.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens sei. Jedenfalls habe der Senat durch Übersendung der Beschwerde des Anzunehmenden und weiterer Schriftsätze, die teils mit der Aufforderung verbunden gewesen seien, Stellung zu nehmen, den Beschwerdeführer konkludent gemäß § 7 Abs. 2 FamFG am Beschwerdeverfahren beteiligt. Im Übrigen sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die komplexe Rechtslage notwendig gewesen und sein grundrechtlich verbürgtes Anhörungsrecht laufe leer, wenn ihm eine Kostenerstattung versagt werde.
II.
Die gemäß §§ 85 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist dem Senat gemäß § 568 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung in Kollegialbesetzung übertragen worden.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Die Kostenfestsetzung darf nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war. Über die weiteren Voraussetzungen eines Kostenfestsetzungsanspruches wird das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges zu entscheiden haben.
Der Beschwerdeführer war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (1), und er musste an jenem Verfahren auch nicht beteiligt werden (2). Er kann dennoch von dem Anzunehmenden die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen beanspruchen (3).
1. Die Festsetzung der Verfahrenskosten erfolgt gemäß § 85 FamFG nach den §§ 103 bis 107 ZPO.
Gemäß § 80 FamFG sind Kosten des Verfahrens die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Der Beschwerdeführer war nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens 13 UF 41/24 im Sinne des § 7 FamFG.
Er ist im Rubrum der Kostengrundentscheidung nicht als Beteiligter aufgeführt, sondern als Anhörungsberechtigter. Es kann dahinstehen, ob eine Auslegung entgegen diesem ausdrücklichen Wortlaut dahin zulässig und möglich wäre, dass der Beschwerdeführer Beteiligter des Beschwerdeverfahrens war. Der Beschwerdeführer war nämlich verfahrensrechtlich nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens 13 UF 41/24. Er ist in der Beschwerdeentscheidung verfahrensrechtlich zutreffend bezeichnet worden. Beteiligte an jenem Beschwerdeverfahren über eine Adoption eines Erwachsenen waren nur der Anzunehmende, seine Ehefrau und die Annehmenden, nicht aber der Beschwerdeführer als Sohn des Annehmenden (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c FamFG). Sie waren die sogenannten Muss-Beteiligten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Dem Beschwerdeführer war mit der Regelung des § 193 FamFG ein gesondertes Anhörungsrecht eingeräumt. Gemäß § 7 Abs. 6 FamFG wird derjenige, der anzuhören ist, dadurch nicht Beteiligter, auch nicht die Kinder des Anzunehmenden (vgl. BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG, § 7 Rn. 31).
Das Gesetz unterscheidet eindeutig zwischen der Anhörung von „Beteiligten“ gem. § 192 FamFG einerseits und der Anhörung von Kindern des Annehmenden und des Anzunehmenden als „weiteren Personen“ gem. § 193 FamFG andererseits. Die Regelung in § 193 FamFG wäre überflüssig, wenn die Kinder des Annehmenden am Adoptionsverfahren beteiligt werden müssten. Zwar ist die Aufzählung der Beteiligten in § 188 Abs. 1 FamFG nicht abschließend und steht einer Hinzuziehung weiterer Personen, deren materielle Rechtspositionen iSv § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen werden, für sich genommen noch nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 16/6308, 247). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird allerdings insoweit ausgeführt, dass die Kinder des Annehmenden „im Regelfall“ nicht Beteiligte aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG seien (vgl. BT-Drs. 16/6308, 248). Jedenfalls muss von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, den Kindern des Annehmenden keine Beteiligtenstellung im Adoptionsverfahren einräumen zu wollen. Damit steht in Einklang, dass der Grundsatz der obligatorischen Hinzuziehung von Personen, deren Rechte iSv § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar betroffen sind, keine absolute Geltung beansprucht, sondern im Einzelfall durchaus spezialgesetzliche Einschränkungen im besonderen Teil des Familienverfahrensgesetzes erfahren kann (vgl. BT-Drs. 16/6308, 178; BGH aaO.; Sternall/Sternal, § 7 Rn. 22; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG § 7 Rn. 8).
Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder des Annehmenden werden durch das Anhörungsrecht des § 193 FamFG ausreichend gewahrt (vgl. BGH aaO.). Es ist bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung insbesondere nicht zu besorgen, dass sich die Kinder des Annehmenden nicht zu allen im Verfahren vorgetragenen Punkten äußern können, weil ihnen diese im Rahmen einer – möglicherweise nur schriftlich erfolgten – Anhörung nach § 193 FamFG nicht bekannt gegeben werden müssten. Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der Kinder des Annehmenden beschränkt sich nicht darauf, die eigenen Interessen am Unterbleiben der Adoption zu Gehör bringen zu können. Da die Kinder des Annehmenden der Annahme nur dann mit Aussicht auf Erfolg entgegentreten können, wenn sie nach § 1769 BGB darlegen, dass ihre Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden überwiegen, muss ihnen umfassend Gelegenheit gegeben werden, zur sittlichen Rechtfertigung der Adoption Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG NJW 2009, 138). Das Gericht darf bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag insoweit keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (vgl. BVerfGE 89, 381). Dies kann und muss das Gericht auch im Rahmen einer Anhörung gem. § 193 FamFG gewährleisten (vgl. BGH aaO. m.w.N.).
Dass dem Anhörungserfordernis im Beschwerdeverfahren umfassend Rechnung getragen worden ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.
2. Der Senat hat den Beschwerdeführer nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, und er hat ihn nicht beteiligen müssen.
Der Beschwerdeführer war nicht sog. „Kann-Beteiligter“ im Sinn von § 7 Abs. 3 FamFG. Danach kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen hinzuziehen, soweit dies in dem FamFG oder in einem anderen Gesetz angeordnet ist, was für die Kinder des Annehmenden aber nicht der Fall ist. Die gesetzlichen Anordnungen sind abschließend (BT-Drs. 16/6308, 179); andere oder weitere Personen können nicht hinzugezogen werden (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 56. Ed. 1.12.2025, FamFG, § 7 Rn. 11, beck-online).
Der Senat hat den Beschwerdeführer auch nicht unabhängig von der dargestellten Rechtslage tatsächlich am Beschwerdeverfahren beteiligt oder den Eindruck einer solchen Beteiligung erweckt, indem er dem Anhörungsberechtigten die Beschwerde und weitere Schriftsätze übersandt hat, teils mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschluss über die Versagung der Annahme ist den Betroffenen, die - wie hier das Kind des Annehmenden - kein Beschwerderecht haben, formlos bekanntzumachen (§ 41 Abs. 1 S. 1 FamFG) (MüKoFamFG/Maurer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 197 Rn. 106, beck-online). Entsprechend ist der Beschluss des Amtsgerichts dem Anhörungsberechtigten mit der Verfügung des Senats vom 18.04.2024 (Bl. 496 R) formlos zur Kenntnis übersandt worden. Die Übersendung der weiteren Schriftsätze und Verfügungen des Senats war zur Wahrung rechtlichen Gehörs des Anhörungsberechtigten geboten. Wie dargestellt, darf das Gericht bei seiner Entscheidung über den Annahmeantrag keinen Vortrag und kein Anhörungsergebnis verwerten, zu dem sich die Kinder des Annehmenden zuvor nicht äußern konnten (vgl. BVerfGE 89, 381, 391).
Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 10.07.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerichtliche Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt werden (Bl. 521) und Adressat lediglich die Beteiligten seien. Der Anzuhörende hat schließlich selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nicht davon ausgeht, Beteiligter des Beschwerdeverfahrens zu sein. So bat er mit Schriftsatz vom 08.07.2024 (Bl. 520) um Überprüfung, ob er der korrekte Empfänger des gerichtlichen Schreibens und der Hinweisverfügung des Senats vom 02.07.2024 sei, da er der Anzuhörende sei. Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 (Bl. 537) hat der Anzuhörende sodann erklärt, es sei nicht erkennbar, warum ihm im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs der auf den 08.07.2024 datierte Schriftsatz Gegenseite übersandt worden sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Anhörungsberechtigte im Beschwerdeverfahren nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Schriftstücke sind ihm stets lediglich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugesandt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es einer Stellungnahme des Anhörungsberechtigten im Beschwerdeverfahren bedurfte, um seinem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen, denn die Beschwerde des Anzunehmenden und der nachgeschobene Adoptionsantrag wurden vom Senat aus Rechtsgründen zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt zu werden, weil seine Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen gewesen seien. Ob die Rechte eines Kindes des Annehmenden durch das Adoptionsverfahren unmittelbar betroffen sind, ist nicht anhand der allgemeinen Vorschrift des § 7 FamFG zu beurteilen, weil die spezielleren Normen über die Beteiligung und Anhörung (§§ 188, 193 FamFG) vorgehen. Das spezielle Verfahrensrecht der Adoption sieht vor, das Kind des Annehmenden habe seine etwaigen Interessen (§§ 1745, 1769 BGB) nicht als Beteiligter, sondern in einer Anhörung geltendzumachen.
Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob einer pflichtwidrigen Unterlassung einer Beteiligung durch eine dem Beschwerdeführer günstige Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren abgeholfen werden könnte.
3. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers gehören zu den Kosten des Verfahrens, weil er als Anhörungsberechtigter im Adoptionsverfahren zu den Beteiligten im Sinne des § 80 FamFG gehört.
Die Verwendung des Begriffes des Beteiligten im § 80 FamFG und in den §§ 7 und 188 FamFG zwingt nicht zu dem Schluss, in allen diesen Normen diene dieses Wort zur einschließenden und ausschließenden Beschreibung desselben Personenkreises. Eine einheitliche Begriffsbildung innerhalb ein und desselben Gesetzes mag äußerst wünschenswert erscheinen; eingehalten wird sie selbst in lange erarbeiteten Kodifikationen nicht (§§ 90, 119 Abs. 2 BGB).
Da der Begriff des Beteiligten im § 80 FamFG nicht zu einem Verständnis seines Inhalts führt, der aus diesem Wort geschöpft werden könnte, und weil die Wortgleichheit mit den weiteren Normen, die den Begriff des Beteiligten verwenden, ebenfalls keinen sicheren Schluss zulässt, ist nach dem Sinn und Zweck jeder Norm, die nach ihrem Wortlaut einen Beteiligten betrifft, durch Auslegung zu ermitteln, ob sie auch den Anzuhörenden im Adoptionsverfarhen betrifft.
Diese Auslegung führt für § 188 FamFG, wie dargelegt, nicht dazu, dem dort verwendeten Beteiligtenbegriff auch den Anhörungsberechtigten zuzuordnen. Seine Möglichkeiten, seine Interessen im Adoptionsverfahren zur Geltung zu bringen, werden durch das Anhörungsrecht (§ 193 FamFG) ausreichend gewahrt.
Für andere Normen ist es allgemein anerkannt und zudem verfassungsrechtlich geboten, unter einem Beteiligten auch das im Adoptionsverfahren anhörungsberechtigte Kind zu verstehen:
Der Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 FamFG und das Gebot verfassungskonformer Auslegung führen für jene Norm zu dem Ergebnis, unter dem dort bezeichneten Beteiligten auch den Anhörungsberechtigten zu verstehen. Anders kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erfüllt werden, der dem Anhörungsberechtigten zusteht, weil die Adoptionsentscheidung ihm gegenüber materiell-rechtlich wirkt (BVerfG, NJW 2024, 1493, Rdnr. 22). Um diesen Anspruch noch im Verfahren zu verteidigen, ohne dazu auf die Verfassungsbeschwerde verwiesen zu sein, ist dem Anhörungsberechtigten die Gehörsrüge zu gewähren; er ist Beteiligter im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG (BVerfG, NJW 2014, 2635, Rdnr. 13).
Aus den gleichen Gründen muss unter einem Beteiligten nach § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG auch der Anhörungsberechtigte im Adoptionsverfahren verstanden werden, denn anders als durch eine Bekanntgabe des nach seiner Anhörung ergangenen Beschlusses kann er nicht in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob seine Verfahrensrechte gewahrt worden sind oder ob er sich mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln gegen den ergangenen Beschluss wehren sollte.
Für die Auslegung des Beteiligtenbegriffes des § 80 S. 1 FamFG ist nicht in gleicher Weise ein Verfassungsgebot maßgeblich. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet nicht, dass demjenigen, der seine Rechte und Interessen im Gerichtsverfahren mit dem Erfolg einer ihm günstigen Entscheidung zur Geltung bringt, ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten oder gegen den Staat zustehen müsste. Direkte Verweise auf das Kostenerstattungsrecht der Zivilprozessordnung (§§ 80 S. 2, 85 FamFG) geben indes einen Hinweis, den Sinn und Zweck der Kostenerstattung im Verfahren in Familiensachen ebenso zu bestimmen wie im Zivilprozess und diese Bestimmung für das Begriffsverständnis maßgeblich werden zu lassen. Die Kostenerstattung dient dazu, demjenigen, der von einem anderen darauf verwiesen wird, seine Rechte in einem Gerichtsverfahren geltendzumachen, die Erstattung seiner zur Verfahrensbeteiligung erforderlichen Aufwendungen zuzubilligen, wenn er in der Auseinandersetzung mit dem anderen ein ihm günstiges Verfahrensergebnis erreicht. Die Kostenerstattung bildet das Ergebnis im Streit um das Rechtsverhältnis ab. Wer klagen muss, um einen Anspruch durchzusetzen, und wer zu Unrecht mit einer Klage in Anspruch genommen wird, soll die damit verbundenen Aufwendungen nicht selbst tragen müssen, sondern vom Gegner ersetzt bekommen.
In dieser Lage befindet sich das Kind des Annehmenden oder des Anzunehmenden, das seine Interessen nach § 1745 oder § 1769 BGB dem Adoptionsantrag entgegenhält. Es ist ihm offenbar nicht gelungen, diese Interessen so rechtzeitig und so überzeugend vorzutragen, dass von dem Adoptionsvorhaben Abstand genommen wurde. Das Kind ist nach dem Beginn des Verfahrens darauf verwiesen, in der Anhörung (§ 193 FamFG) dem Gericht vorzutragen, welche seiner Interessen der Adoption so gewichtig entgegenstehen, dass daraus ein Verbot der Annahme folgt. Das Kind, das in der Anhörung so vorträgt, verfolgt damit nicht eine reine Rechtsbewährung, sondern es verfolgt seine Interessen gegen die des Gegenübers. Es strebt nicht allein an, alles möge nach den Regeln des Rechts geschehen, sondern es wendet sich gegen das mit dem Adoptionsantrag vorgetragene Verfahrensziel des unanfechtbaren Annahmeausspruches (§§ 1752 BGB, 197 FamFG) mit dem Argument, die für die Adoption vorgetragenen Gründe hätten hinter den eigenen Interessen zurückzustehen. Annehmender und Anzunehmender auf der einen Seite und das Kind des einen oder anderen auf der anderen Seite führen ein streitiges Verfahren mit dem Ziel, das Gericht solle die Interessen dieser oder jener Seite für gewichtiger halten. Das Kind hat sich in einem Gerichtsverfahren zu behaupten, das es nicht selbst beginnen konnte, und es ist zur Verteidigung seiner Interessen auf dieses Gerichtsverfahren angewiesen, da es das Gegenüber nicht davon überzeugen konnte, auf den Antrag zu verzichten oder ihn zurückzunehmen. Es besteht keine entgegenstehende ausdrückliche Vorschrift und keine dem Adoptions- oder Adoptionsverfahrensrecht zu entnehmende Erwägung, die das Kind darauf verweist, seine Rechtsverteidigung auch dann auf eigene Kosten betreiben zu müssen, wenn es sich im Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Adoptionsverbots, das auf seinen Interessen beruht (§ 1745 oder § 1769 BGB), gegen den Annehmenden und den Anzunehmenden durchsetzt, die diese Interessen bestreiten oder für minder gewichtig halten.
Die Entstehungsgeschichte des § 80 S. 1 FamFG spricht eher für dieses Auslegungsergebnis nach dem Sinn und Zweck, jedenfalls aber gegen einen Schluss auf eine Bedeutungsgleichheit mit den weiteren im selben Gesetz verwendeten Beteiligtenbegriffen. Die Norm ist trotz der weiteren Bezüge des Kostenrechts auf die Zivilprozessordnung nicht von dort übernommen worden, sondern aus § 162 Abs. 1 VwGO (BT-Drs. 16/6308, S. 215). Eventuell ist dabei versäumt worden, die besondere Verfahrensstellung des Beigeladenen zu bedenken, der - wie das anhörungsberechtigte Kind im Adoptionsverfahren - seine Interessen im Verfahren geltend macht, ohne dadurch in eine Parteirolle zu geraten (§ 65 Abs. 1 VwGO), der formell zu den Beteiligten zählt (§§ 63 Nr. 3, 162 Abs. 1 VwGO) und der deshalb mit einer besonderen Norm im Recht der Kostenerstattung versehen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO), damit er nicht durch die allgemein gehaltene Kostengrundentscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit einem Erstattungsanspruch versehen wird. Wenn § 80 S. 1 FamFG eine sachliche Eingrenzung der am Verfahren teilnehmenden Personen, denen gegen andere ein Erstattungsanspruch zukommen könnte, in gleicher Weise vornehmen sollte wie § 162 Abs. 1 VwGO, dann spräche dies dafür, diesen persönlichen Anwendungsbereich am Verwaltungsprozess zu orientieren, also den Anhörungsberechtigten wie den Beigeladenen für einen Beteiligten zu halten.
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Adoptionsantrag abgewiesen wird und das Kind mit seinen in der Anhörung eingereichten Stellungnahmen dieses Verfahrensziel angestrebt hat, gehört es zu den Beteiligten im Sinne des § 80 S. 1 FamFG, das durch eine dahingehende Kostengrundentscheidung berechtigt wird.
4. Daraus folgt - obiter dictum - nicht die Auffassung, das anhörungsberechtigte Kind müsse auch dann als Beteiligter im Sinne des § 80 S. 1 FamFG verstanden werden, wenn die Adoption ausgesprochen wird und das Gericht ohne weitere Differenzierung die Kosten des Verfahrens dem Annehmenden und dem Anzunehmenden auferlegt.
Mit der hier getroffenen Entscheidung wird ebenfalls nicht die Auffassung vertreten, das Kind des Annehmenden oder Anzunehmenden habe die Kosten des Adoptionsverfahrens zu tragen und die Aufwendungen des Annehmenden und des Anzunehmenden zu tragen, wenn es seine Interessen dem Adoptionsantrag entgegenhält, sich damit aber nicht durchsetzt, so dass die Annahme ausgesprochen wird. Das Gegeneinander der Interessen führt, anders als im Zivilprozess, nicht für beide Seiten zu der Notwendigkeit des Verfahrens allein wegen des Interessengegensatzes. Während das Kind sich gegen die beantragte Adoption nur im Gerichtsverfahren wehren kann, sind der Annehmende und der Anzunehmende auf das Verfahren jedenfalls angewiesen, auch dann, wenn das Kind dem Antrag nichts entgegenhalten möchte.
5. Ob es notwendig war, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wird das Amtsgericht aufgrund der Zurückverweisung in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges ebenso zu entscheiden haben wie die Frage nach der zutreffenden Bemessung der ersetzt verlangten Kosten. Dabei wird das Amtsgericht auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
6. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdegegners wird zugelassen, weil die getroffene Entscheidung mit einer über den Wortlaut hinausreichenden Auslegung die Fortbildung des Rechts betrifft (§§ 85 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und mit dem Auslagenerstattungsanspruch des im Adoptionsverfahren Anhörungsberechtigten eine bislang in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ausführlich erörterte Frage angesprochen ist (§§ 85 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Gegen die Entscheidung in der Hauptsache steht dem Beschwerdegegner die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Der Beschwerdegegner kann, Rechtsanwälte und Behörden müssen sich beim Einreichen von Eingaben der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Übermittlungsformen bedienen.
Im übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 85 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO).