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Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, Befähigung eines politischen Beamten, Bewerbungsverfahrensanspruch, Politische Beamte, Versetzung eines politischen Beamten (Staatssekretär)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 19.02.2026
Aktenzeichen VG 2 L 1175/25 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0219.2L1175.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 30 Abs 1 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für die Position einer/eines Leiterin/Leiters (w/m/d) der Abteilung _________ unter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers fortzusetzen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.

a. Der Antrag ist zulässig. Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 24,

ist eingehalten. Der Antragsteller hat den Eilantrag am 15. Oktober 2025 und somit innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 17. September 2025 erhoben. Für die Einhaltung der Monatsfrist kommt es auf die Einlegung des Rechtsbehelfs bei Gericht, nicht jedoch die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner an.

b. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn er hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens. Dieser ist infolge des rechtmäßigen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens erloschen.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dem Einzelnen erwächst durch das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip kein Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines begehrten Amtes. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt lediglich der Anspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). In Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Der Anspruch des Bewerbers richtet sich indes nur auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten (höheren) Statusamts. Die konkrete Stellenausschreibung und das sich daran anschließende Auswahlverfahren dienen insoweit der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber,

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 4 S 23.25 -, juris Rn. 14.

Folge der Abhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs von dem konkreten Stellenbesetzungsverfahren ist, dass der Anspruch durch Beendigung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens erlöschen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abbricht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 11.

Der Antragsgegner hat das verfahrensgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren sowohl formell (dazu im Folgenden aa.) als auch materiell rechtmäßig (bb.) abgebrochen. Auch die Versetzung des Beigeladenen begegnet keinen rechtlichen Bedenken (cc.). Der im Rahmen dieses Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist dadurch erloschen.

aa. In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass die sonstigen Bewerber rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis von der Abbruchentscheidung erlangen. Zudem muss der wesentliche Grund für den Abbruch schriftlich dokumentiert werden. Dadurch werden die sonstigen Bewerber in die Lage versetzt, die Beweggründe des Abbruchs nachvollziehen und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens einer effektiven gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 20; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 - OVG 10 S 14.23 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 30. Juni 2021 - 4 S 10.21-, juris Rn. 18.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Im Vermerk des M_____vom 15. September 2025 (vgl. Bl. 8 ff. des VV) ist der Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dokumentiert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller durch Mitteilung des wesentlichen Abbruchgrundes mit Schreiben vom 17. September 2025 über den Abbruch und den wesentlichen Grund hierfür informiert. Zudem wurde der Antragsteller in einem persönlichen Gespräch über die Abbruchentscheidung aufgeklärt. Durch die zusätzliche Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang war der Antragsteller schließlich in der Lage, umfassende Kenntnis von den Gründen der Abbruchentscheidung zu erlangen. Hiervon hat er im gerichtlichen Verfahren auch Gebrauch gemacht.

bb. Der Antragsgegner war auch berechtigt, das Auswahlverfahren abzubrechen. Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Beendigung eines laufenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherren ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Im Rahmen dessen ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG allerdings Rechnung zu tragen. Deshalb bedarf der Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes,

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. -, juris Rn. 40; Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris Rn. 26.

Ein solcher kann sowohl unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden, als auch vorgelagert dazu aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn folgen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 16 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2024 - 5 ME 130.23 -, juris Rn. 20.

An den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigte sachliche Abbruchgründe liegen vor, wenn keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht, der Dienstherr das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt hat und deshalb keiner ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung zugeführt werden kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich ist, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Der Dienstherr kann ein bereits begonnenes Auswahlverfahren abbrechen, wenn er den Dienstposten weiterhin in unveränderter Form besetzen will, allerdings eine neues Auswahlverfahren aus diesen Gründen für erforderlich hält,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 - OVG 4 S 5.25 -, juris Rn. 5.

Der Abbruch eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens kann zudem aus Gründen der nicht von dem Schutz- und Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfassten, vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr sich auch nach Einleitung des Besetzungsverfahrens dazu entscheiden, die ausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen und das Auswahlverfahren abzubrechen, etwa weil die dem Statusamt unterlegte Planstelle weggefallen ist oder die übergeordnete Organisationseinheit aufgelöst werden soll. Ebenso kann der Dienstherr die Stelle und deren Aufgabenprofil neu zuschneiden,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 26; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 16.

Dies gilt entsprechend, wenn der Dienstherr sich entschließt, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten im Wege der ämtergleichen Versetzung oder Umsetzung mit einem Beamten zu besetzen, der das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt bereits innehat. Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht – wie bereits ausgeführt – nicht losgelöst von einem Besetzungsverfahren, sondern stets nur mit Bezug auf ein konkretes Auswahlverfahren. Er verleiht mit anderen Worten keinen von einem konkreten Besetzungsverfahren losgelösten Anspruch darauf, dass ein bestimmter Dienstposten nach dem Grundsatz der Bestenauslese besetzt wird,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 4 S 23.25 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 19. April 2024 - OVG 4 S 7.24 -, juris Rn. 5.

Der Dienstherr ist aufgrund seiner Organisationsgewalt frei, Statusämter oder bislang als höherwertig eingestufte Dienstposten, auf denen Beamte ihre Eignung für das nächsthöhere Statusamt nachweisen konnten, ämtergleich zu besetzen. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr wählen, ob er ein Statusamt oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit statusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber öffnet. Entscheidet er sich dafür, Umsetzungs- und Beförderungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist das Auswahlverfahren auch für die Versetzungsbewerber am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das Auswahlverfahren darf in diesem Fall nachträglich nur aus Gründen eingeschränkt werden, die den Anforderungen des Grundsatzes der Bestenauswahl gerecht werden. Diese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner Organisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber zu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des Funktionsamts entsprechendes Statusamt bekleiden. Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gebunden. Die mit der unbeschränkten Ausschreibung begründete Festlegung begründet weder für die Beförderungsbewerber noch für die Versetzungsbewerber einen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte. Derartiges entspräche weder dem Willen des Dienstherrn noch ist eine entsprechende Annahme durch Art. 33 Abs. 2 GG geboten. Vielmehr findet in diesem Fall die Vergabe eines Statusamtes oder eine hierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gar nicht statt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 38 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2024 - 5 ME 130.23 -, juris Rn. 31.

Die Entscheidung des Dienstherrn, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, ist der Entscheidung darüber, ob und welche Ämter geschaffen und wie die Dienstposten zugeschnitten werden sollen, im Ergebnis gleichgestellt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 B 210.23 -, juris Rn. 10 ff.

Der Abbruch des vorliegenden Stellenbesetzungsverfahrens wird diesen materiell-rechtlichen Maßstäben gerecht. Der Antragsgegner beabsichtigt nunmehr, die Stelle des Leiters der Abteilung __________ im Wege der ämtergleichen Versetzung mit dem Beigeladenen zu besetzen, der ein ranghöheres Statusamt als der Antragsteller innehat. Darin liegt eine zulässige Ausübung der dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschalteten Organisationsgewalt des Dienstherrn. Ein sachlicher Grund, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt, ist somit gegeben. Die Abbruchentscheidung ist daher auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Interessen von Beförderungsbewerbern wie dem Antragsteller werden dadurch gewahrt, dass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG nicht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 40.

Aus diesem Grund führt auch die von dem Antragsteller vorgetragene, an einen Hinweis des Berichterstatters anknüpfende Erwägung, dass die Anerkennung einer Organisationsentscheidung des Dienstherrn, eine Stelle im Wege statusgleicher Versetzung zu besetzen, durch die Rechtsprechung darauf beruhe, dass der versetzte Beamte bereits ein entsprechendes statusrechtliches Amt im Wege der Bestenauslese übertragen bekommen habe, nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Abbruchentscheidung. Denn zum einen verwischt diese Betrachtungsweise die Grenzziehung zwischen dem dem Dienstherrn eingeräumten und nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Organisationsermessen mit dem auf ein konkretes Auswahlverfahren bezogenen Bewerbungsverfahrensanspruch. Zum anderen führt die – an sich naheliegende – rechtliche Erwägung, es sei im Regelfall davon auszugehen, dass der statusgleich zu versetzende Beamte sein Statusamt im Wege der Bestenauslese übertragen bekommen habe, nicht ohne weiteres auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten im abgebrochenen Auswahlverfahren. Denn Gegenstand des abgebrochenen Auswahlverfahrens ist hier der Dienstposten der Abteilungsleitung, nicht das dem Beigeladenen in einem anderen Ministerium übertragene Statusamt eines Ministerialdirigenten.

cc. Die Versetzung des Beigeladenen in das Amt des Leiters der Abteilung __________“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung besaß der Beigeladene die Befähigung für den höheren Dienst und damit jedenfalls auch für die rangniedere verfahrensgegenständliche Stelle. Von der erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen für die Versetzung von einem Amt der Besoldungsgruppe B 9 in ein Amt der Besoldungsgruppe B 5 ist aufgrund der vorgetragenen Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen auszugehen.

Die Landesregierung hat die Befähigung des Beigeladenen für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst durch Kabinettsbeschluss vom 11. Dezember 2024 festgestellt (vgl. Kabinettvorlage Nr. 12/24, Anlage AG 1, GA Bl. 329 ff.). Rechtsgrundlage der Feststellung war § 16 LBG i. V. m. § 5 Abs. 3 und § 32 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO) Die Landesregierung war hierfür in Abweichung von § 16 Satz 1 LBG gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 LBG zuständig. Gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 LBG und § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVO war die Stelle des Staatssekretärs nicht nach der Grundsatzregel aus § 6 Satz 1 LBG auszuschreiben. In nicht zu beanstandender Weise hat die Landesregierung die Befähigung des Beigeladenen für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als anderer Bewerber entsprechend § 16 Satz 1 LBG, § 32 Abs. LVO mit dessen akademischer Ausbildung und langjährigen einschlägigen Berufs- und Führungserfahrung begründet (vgl. Anlage AG 1, S. 2, GA Bl. 330).

Diese besondere Form des Auswahlprozesses politischer Beamter und der Feststellung ihrer Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst durch die Landesregierung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit den Abweichungen zur grundsätzlichen Ausschreibungspflicht und der Möglichkeit der Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber durch die Landesregierung trägt der Gesetzgeber dem besonderen Status der politischen Beamten Rechnung. Insoweit rechtfertigt das besondere Bedürfnis eines Vertrauensverhältnisses zwischen den politischen Beamten und den demokratisch legitimierten Mitgliedern der Landesregierung diese Ausnahmeregelungen,

vgl. LT-Drs. 6/7877, S. 2, 13, 21; zum besonderen Status der politischen Schmidt/Hechel, Die Rechtsstellung der Staatssekretäre in den Bundesländern, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg, Wahlperiode Brandenburg 5/47, S. 8 f.

Die festgestellte Befähigung des Beigeladenen für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht lediglich auf die Amtszeit als politischer Beamter beschränkt. Die feststellende Wirkung entfällt nicht durch dessen Ausscheiden aus dem Amt des Staatssekretärs. Der Beigeladene wurde mit Wirkung vom 11. Dezember 2024 gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 LBG in Abweichung zu § 18 Abs. 1 LBG unmittelbar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatssekretär ernannt. Nach § 105 Abs. 3 Satz 1 LBG konnte der Beigeladene abweichend von § 17 Satz 1 LBG auch zulässigerweise in ein höheres Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn ernannt werden. Nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen ist die im Rahmen der Ernennung in ein statusrechtliches Amt und der Berufung in das Beamtenverhältnis festgestellte Befähigung hierfür nicht isoliert an ein konkretes Amt geknüpft oder im Falle von Beamten auf Lebenszeit zeitlich begrenzt. Für eine gegenteilige Auffassung fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt im Gesetz. Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus § 16 LBG nicht, dass die Befähigung eines bereits unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannten (politischen) Beamten im Falle einer Versetzung erneut festgestellt werden müsste. Damit wirkt die Feststellung der Befähigung im Rahmen der Ernennung zum politischen Beamten auch für die weitere Verwendung des politischen Beamten während seines Beamtenverhältnisses fort. Der Gesetzgeber behandelt politische Beamte nach ihrer Ernennung und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht anders als die sonstigen Beamten auf Lebenszeit. Für sie gelten ebenso die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen,

vgl. Th. I. Schmidt, Beamtenrecht, 2017, Rn. 46.

An der grundsätzlichen Gleichbehandlung der politischen Beamten und den sonstigen Beamten auf Lebenszeit ändert auch die besondere gesetzliche Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 des Beamtenstatugsgesetzes (BeamtStG) nichts. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift („kann“) normiert der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 1 BeamtStG keinen vorgezeichneten, feststehenden Umgang mit politischen Beamten im Falle ihres Amtsverlusts. Vielmehr bezweckt die Vorschrift eine schnellstmögliche Umbesetzung des Dienstpostens des politischen Beamten, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Amtsausübung in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Landesregierung bestehen,

vgl. Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Auflage 2025, § 30 Rn. 5.

Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen nicht nach § 30 Abs. 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen bzw. nach §§ 32, 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen, sondern ihn im Wege ämtergleicher Versetzung weiterhin als Beamten zu verwenden, ist auch nicht willkürlich. Der Abbruch erfolgt gerade nicht, um den Antragsgegner willkürlich von dem Auswahlverfahren auszuschließen. Vielmehr lagen die Gründe des Abbruchs in personalwirtschaftlichen Erwägungen und der Möglichkeit, die Stelle mit einem ranghöheren Beamten zu besetzen. Der Antragsgegner ging dabei zutreffend davon aus, dass der Beigeladene weiterhin über die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügte. Lediglich das für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatssekretärs erforderliche politische Vertrauensverhältnis wurde als nicht mehr gegeben angesehen. Dieses politische Vertrauen ist zum Nachweis der Eignung und Befähigung für ein allgemeines statusrechtliches Amt aber gerade nicht erforderlich. Weitere Anknüpfungspunkte für ein willkürliches Verhalten des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet eine Halbierung des Streitwerts aus. Für das Begehren auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt ausschließlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag lediglich auf die Fortführung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller gerichtet ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - 4 S 23.25 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. März 2025 - 4 S 5.25 -, juris Rn. 14.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.