Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.04.2015 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 1213/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Abwasseranschlussbeitrags durch den Beklagten. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden G... und G...; die Klägerin entstand am 31. Dezember 2001 aus dem freiwilligen Zusammenschluss der bis dahin selbständigen Gemeinden G... und G....
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... in 1..., Flur 1, Flurstücke 9.... Das Grundstück ist insgesamt 3.190 m² groß. Das Flurstück 9...wird von den Flurstücken 9... und 9... eingeschlossen; es ist nur über die Flurstücke 9... und 9... erreichbar. Das Grundstück ist mit einem Gebäude, darunter einem Anbau (Flurstück 9...), bebaut, dem drei Hausnummern zugeordnet sind. Der Gebäudekomplex wird von der Klägerin verpachtet und einheitlich als „D...“ mit angeschlossenem Saal genutzt. Das Grundstück ist an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des vom Beklagten vertretenen Verbandes angeschlossen.
Die Gemeinde G... erhob auf der Grundlage einer Rechnung der Betriebs-, Verwaltungs- und Entwicklungs-GmbH G... einheitlich für jeden Abwasseranschluss einen (Pauschal-)Betrag in Höhe von 1.500, - DM.
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 1997 ging die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf den Wasser-Abwasserzweckverband (WAZV) S... über. Seit dem 01. Januar 2005 ist der Beklagte für die Aufgaben der Abwasserentsorgung zuständig und entsorgt das anfallende Schmutzwasser.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 setzte der Beklagte einen einheitlichen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4.197,98 € fest. Hiervon zog der Beklagte einen Betrag in Höhe von 766,94 Euro (1.500,- DM) ab; der zu zahlende Betrag wurde mithin auf 3.431,04 Euro festgesetzt. Der Berechnung wurde eine ansatzfähige Fläche von lediglich 1.283 m² zu Grunde gelegt. Der Bescheid war an die Gemeinde G... gerichtet, die auch als Beitragspflichtige bezeichnet wurde.
Die Klägerin legte hiergegen am 20. Oktober 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Beitragsforderung des Beklagten verjährt sei. Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Die erste Beitragssatzung sei am 24. Januar 1996 bzw. am 26. April 2004 in Kraft getreten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zurück. Die Zurückweisung wurde vom Beklagten damit begründet, dass die Klägerin gemäß der aktuell gültigen Beitragssatzung beitragspflichtig sei. Die Heranziehung der Klägerin sei satzungskonform erfolgt. Verjährung sei nicht eingetreten, da es gemäß der Rechtsprechung auf die erste wirksame Satzung ankomme. Diese sei im Jahr 2006 in Kraft getreten. Die Verjährungsfrist sei gesetzlich bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden. Weiterhin sei keine echte Rückwirkung gegeben. Vielmehr handele es sich gemäß der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung um eine zulässige unechte Rückwirkung. Der gezahlte Baukostenzuschuss sei auf privatrechtlicher Grundlage erhoben und könne einem Beitrag nicht gleichgestellt werden.
Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... (WSE) vom 02. Dezember 2009 (BS), die sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (SBS 2005), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der an einen nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichtete Beitragsbescheid sei nichtig und unwirksam. Das Grundstück sei keine wirtschaftliche Einheit; es stünde nur zufällig im alleinigen Eigentum der Klägerin. Die Ansatzfähigkeit von zwei Vollgeschossen werde bestritten. Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass das Gemeindegebiet inhomogen sei. Diverse Grundstücke würden über die Tiefenbegrenzung hinaus genutzt werden. Mithin sei die Tiefenbegrenzung nicht repräsentativ. Es sei zweifelhaft ob die Berechnung der Flächen und die Annahmen zur Vollgeschossigkeit in der Beitragskalkulation des Beklagten zutreffend seien. Zweifelhaft sei weiter, ob die Annahme eines durchschnittlichen Vollgeschossfaktors von 0,25 zutreffend sei. Der Faktor könne für die Ortslage G... zutreffend sein; in G... sei von einem höheren Vollgeschossfaktor auszugehen. So seien im Gemeindegebiet ein-, zwei- und dreigeschossige Häuser vorhanden. Weiter werde mit guten Gründen bezweifelt, ob eine zutreffende Einschätzung des Innenbereichs vorgenommen worden sei. Weiterhin sei bereits eine Zahlung in Gestalt des Kostenersatzes geleistet worden. Dies schließe die Erhebung eines Beitrags aus.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. Der Bescheid sei auslegungsfähig, da die Identität des Adressaten feststehen würde. Es werde ausschließlich die Klägerin in Anspruch genommen. Die Beitragskalkulation des Beklagten sei – bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – zutreffend. Die der Globalberechnung zu Grunde liegenden Flächen und die (durchschnittliche) Geschossigkeit seien für das gesamte Verbandsgebiet vollständig erfasst worden. Die Grundstücksflächen aller Mitgliedsgemeinden des Beklagten seien seit dem Jahr 2000 digital erfasst und aufbereitet worden. Ebenso seien die Geschosszahlen ermittelt worden. Im Übrigen habe die Klägerin gegen die Kalkulation keine substantiierten Einwendungen erhoben. Weiterhin sei die Forderung des Beklagten nicht verjährt. Der auf privatrechtlicher Grundlage durch die Firma B... per Rechnung erhobene Baukostenzuschuss hindere den Beklagten nicht an der Erhebung eines Anschlussbeitrages. Ein derartiger Zuschuss sei kein Beitrag, so dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags nicht berührt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid findet die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009); die Satzung leidet - auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen - nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Insbesondere ist die Satzung formell und materiell rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -).
Im Hinblick auf die neuesten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris) ist davon auszugehen, dass die Beitragssatzung des Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig ist (so: Kammerurteil vom 29. Oktober 2014, 5 K 1170/13 unter Bezugnahme auf die frühere, veröffentlichte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 30. September 2011, - OVG 9 N 62.11 -, juris). In der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die nur teilweise veröffentlicht wurde, wird nunmehr (vgl. noch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, - OVG 9 N 62.11 -, juris) angenommen, dass ein derartiger Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit unbeachtlich sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13 -, nicht veröffentlicht) führt hierzu aus:
Ein solcher Verstoß dürfte indessen hier nicht vorliegen. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dürfte nicht verlangen, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischerweise zu erwartenden Fälle. Um einen solchen Fall dürfte es sich nicht handeln, wenn ein Bebauungsplan die oben genannten Festsetzungen nicht enthielte und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte, was (an Vollgeschossen bzw. nach der Höhe oder Baumassenzahl) höchstzulässig gebaut werden darf. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Plan nicht rechtswidrig wäre, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehlt, dürfte nicht realistisch zu erwarten sein, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens betreibt, indessen keine für eine Umsetzung des Plans hinreichenden Festsetzungen trifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Maßgeblich ist die Beitragssatzung, die sich für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des zu veranlagenden Grundstücks Geltung beimisst. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene SBS 2005 als – jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11). Im Hinblick darauf, dass die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, und unter Berücksichtigung der Regelung in § 12 Abs. 3 a KAG, wonach die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 ablief, war die Beitragsforderung des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht verjährt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragssatzungen des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes Strausberg Süd-Ost ebenfalls nichtig waren (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. März 2012, 5 L 375/11).
Die aktuelle Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist wirksam. Sie unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2014, - OVG 9 N 69.14 -).
Zwar wäre eine Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG nicht mehr möglich gewesen, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Wäre eine auf den Zeitraum vor dem Jahr 2006 rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Verjährung eingetreten. Einen die Festsetzungsfrist wahrenden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO) Beitragsbescheid hatte der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen. Der Gesetzgeber war indessen nicht gehalten, es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage zu belassen; dies gilt gerade auch, soweit die Gesetzesänderung für diejenigen Grundstücke einen Unterschied bedeutet, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Inanspruchnahmemöglichkeit erlangt haben.
Insoweit handelt es sich um keinen Fall der – verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen – echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Ein solcher Fall wäre nur gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 306; Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 80; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401). So liegt der Fall hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge, das Hinausschieben des Zeitpunkts für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns, tritt erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Januar 2006, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht begründet. Hierin liegt auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 n. F. KAG Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war und damit weder die sachliche Beitragspflicht entstehen noch Festsetzungsverjährung eintreten konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.). Weil keine Verjährung eingetreten ist, geht es damit auch nicht um ein „Wiederaufleben“ verjährter Forderungen. Die Beitragspflichtige konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Beklagten bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 74 ff.).
Auch liegt in der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Einer grundsätzlich zulässigen sogenannten "unechten Rückwirkung", wie sie hier allenfalls vorliegt, können nur ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen gehalten werden. Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99, 461/85 –, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 ff., 81 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff. m.w.N. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Dies gilt hier im Besonderen vor dem Hintergrund der vielfältigen und langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der neu geschaffenen kommunalen Versorgungs- bzw. Entsorgungsträger, mit Blick auf die Konzeption des Kommunalabgabengesetzes, kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG) sowie angesichts der Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, auch besonderen Fallgestaltungen wie Härtefällen durch Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 82 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff.).
Für Beitragsbescheide, die - wie hier - erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, bestand und besteht zudem eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses endet die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Das gilt nur, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes noch nicht eingetreten ist (§ 12 Abs. 3a Satz 2 KAG). § 12 Abs. 3a KAG hat die Festsetzungsverjährung für bestimmte Fälle noch über das hinaus nach hinten verschoben, was nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen gelten würde. Mit der Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG wollte der Gesetzgeber sich selbst und den Gemeinden und Wasser- und Abwasserverbänden Zeit für die Lösung des "Altanschließerproblems" verschaffen. Das ist ausweislich der Gesetzesmaterialien in dem Bewusstsein geschehen, dass bei der Bemessung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten ist und dass der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen soll (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. Juni 2008, LT-DrS 4/6422, S. 8). Dem hat der Gesetzgeber zwar insofern keine Taten folgen lassen, als er auch mit § 12 Abs. 3a KAG keinen absoluten zeitlichen Endpunkt für die Beitragserhebung gesetzt hat, sondern lediglich bestimmt hat, dass (noch laufende) Festsetzungsfristen frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ablaufen sollten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Eigentümer der im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit oder mit einem Anschluss versehenen Grundstücke (vorbehaltlich des § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG) jedenfalls bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Die Regelung mag unmittelbar nur Satzungsgebiete betroffen haben, für die im Zeitpunkt der Neuregelung durch das Gesetz vom 2. Oktober 2008 bereits eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb der Ablauf der Festsetzungsfrist überhaupt vor dem 31. Dezember 2011 anstand; ihr lässt sich indessen erst recht für Satzungsgebiete, in denen noch keine wirksame Beitragssatzung bestand oder deren Wirksamkeit offen war, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zuzulassen.
Dieser Stichtag stellt sich zeitlich auch als verfassungskonform dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 den Spielraum betont, den der Gesetzgeber bei der Festlegung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung hat. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten, als er eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 zugelassen hat. Vielmehr hatte er für die entsprechende Festlegung gute Gründe, nämlich die Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, die Schwierigkeiten bei der Gründung von Zweckverbänden, die Schwierigkeiten bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und die Schwierigkeit der Lösung des Altanschließerproblems (vgl. zum Ganzen: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 60 f.).
Unabhängig davon besteht für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik generell nicht (mehr), nachdem der Landesgesetzgeber im Dezember 2013 ergänzende Regelungen getroffen hat.
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt weiter, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 –, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem den Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003, – 2 A 417/01 –, juris). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Zudem ist ein Vertrauen der Klägerin auf das Fortbestehen der früheren Rechtslage auch nach den Besonderheiten der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des Anschlussbeitragsrechts im Land Brandenburg nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat erstmals in seinem Urteil vom 08. Juni 2000 (– 2 D 29/98.NE –, LKV 2001, 132 ff.) entschieden, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG maßgeblich auf das erste „Inkraftsetzen“ einer vermeintlich gültigen Satzung durch den jeweiligen Verband oder die jeweilige Gemeinde, nicht dagegen auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam. Zuvor existierte im Land Brandenburg keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage; zur Parallelbestimmung des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz, das als Vorlage für das brandenburgische KAG gedient hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132, 134 m. Nachw.), hatte das dortige Oberverwaltungsgericht erst mit seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 ff.) diese Auslegung vertreten und die frühere Rechtsprechung, nach der unwirksame Beitragssatzungen für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein sollten, ausdrücklich aufgegeben (a.a.O., S. 537). Die Klägerin hätte also erst seit Mitte des Jahres 2000 darauf vertrauen können, in Anbetracht der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG durch die Rechtsprechung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden zu können. Angesichts der durch diese Rechtsprechung eröffneten Perspektive, dass Gemeinden und Zweckverbände den Herstellungsaufwand für die der Abwasserbeseitigung dienenden leitungsgebundenen Anlagen nur unter Inkaufnahme weit gehender Beitragsausfälle über Beiträge würden finanzieren können, war jedoch mit einer Regelung durch den Gesetzgeber zu rechnen, um eine Klärung zwischen früherem Verständnis der Vorschrift und ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen. Ein gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit des durch die oberverwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F. KAG geprägten Rechtszustandes konnte sich in dieser Situation jedenfalls bis zum Erlass der Neufassung im Dezember 2003 nicht entwickeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 - 2 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 72, 302, 325 f.). Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage in Brandenburg auch in anderer Hinsicht lange Zeit ungeklärt war: Ob zu DDR-Zeiten an zentrale Ver- oder Entsorgungseinrichtungen angeschlossene (sog. altangeschlossene) Grundstücke – wie das der Klägerin – überhaupt zu Herstellungsbeiträgen nach dem KAG herangezogen werden könnten, war lange zweifelhaft; die Frage ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erstmals in seinem Urteil vom 5. Dezember 2001 (- 2 A 611/00 –, MittStGB Bbg 2002, 126) bejaht worden. Angesichts dieser Unsicherheiten kann von einem das öffentliche Interesse an der Erhaltung der rechtlichen Möglichkeiten zur Finanzierung der Herstellungskosten für die leitungsgebundenen, der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG durch Herstellungsbeiträge überwiegenden Vertrauensschutz der Eigentümer altangeschlossener Grundstücke nicht die Rede sein. Insbesondere kann der Beklagte nicht von vornherein auf die - ihm offen stehende - Möglichkeit verwiesen werden, die Anlagenfinanzierung von der bisherigen Methode der Finanzierung über Gebühren und Beiträge auf eine reine Gebührenfinanzierung umzustellen. Umgekehrt konnte die Klägerin angesichts dieser Möglichkeit ohnehin nicht darauf vertrauen, dauerhaft keine Leistungen für den Investitionsaufwand des Beklagten erbringen zu müssen. Die Beitragsforderung des Beklagten ist nicht verwirkt. Der späte Erlass eines Beitragsbescheides ist durch die lange andauernde Unsicherheit über die Zulässigkeit der Veranlagung altangeschlossener Grundstücke zu erklären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 –, juris). Hinzu kam die Unsicherheit über die rechtliche Existenz des Beklagten als Zweckverband.
Die Regelung in § 4 Abs. 1 BS 2009, wonach für die Ermittlung des Beitrages für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden, ist im Hinblick auf den weiten Spielraum des Satzungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009, OVG 9 S 5.09, juris) rechtlich unbedenklich.
Die BS 2009 ist ferner unbedenklich, soweit in § 4 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c dieser Satzung bestimmt ist, dass bei der Umrechnung von im Bebauungsplan festgesetzten Höhen baulicher Anlagen bzw. von Baumassenzahlen in eine bestimmte - fiktive - Vollgeschossanzahl nach der Division durch einen Teiler auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet wird. Die danach vom Satzungsgeber ersichtlich vorgesehene allgemein bekannte Methodik der sogenannten kaufmännischen Rundung, bei der ab einem nach dem Komma stehenden Dezimalwert 5 aufgerundet, bei darunter liegenden Werten abgerundet wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -). So ist nicht zu beanstanden, dass überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe (§ 4 Abs. 3 Buchstabe b BS 2009) oder die zulässige Baumassenzahl (§ 4 Abs. 3 Buchstabe c BS 2009) durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl gerundet wird. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass jede Rundung Härten mit sich bringt, wenn der zu rundende Wert gerade auf oder knapp über der Rundungsgrenze liegt und deshalb aufzurunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, Juris Rn. 23).
Auch die satzungsmäßig bestimmten - unterschiedlichen - Teiler sind unbedenklich. Der Satzungsgeber hat - für den Fall, dass im Bebauungsplan nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist - für Grundstücke in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO (Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe) einen Teiler von 3,5 bestimmt; für Grundstücke in anderen Baugebieten gilt ein Teiler von 2,3. Des Weiteren hat der Satzungsgeber für Grundstücke, für die im Bebauungsplan lediglich die Baumassenzahl festgesetzt ist, einen Teiler von 3,5 bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber sachgerecht typisiert. Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 61.75 u.a. -, Juris Rn. 57 m.w.N.). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen. Der größere Teiler betreffend die - praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten der vorgenannten Art festgesetzten - Baumassenzahlen entspricht dem vorgenannten Zusammenhang ebenfalls. Insoweit ist diese – gebräuchliche - Maßstabsbestimmung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, Juris Rn. 14; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 1039a) vom weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der ihm bei der Regelung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zusteht, gedeckt.
Schließlich ist die Satzungsregelung auch insgesamt im Zusammenwirken ihrer Elemente aus Teiler, Rundungsmethode und Verhältnis von tatsächlichen und fiktiven Vollgeschossen nicht zu beanstanden. Denn es besteht auch keine Unvereinbarkeit mit dem satzungsmäßigen Leitbild eines Vollgeschosses im Übrigen, wozu namentlich in § 4 Abs. 1 Satz 4 BS 2009 bestimmt ist, dass als Vollgeschoss alle oberirdischen Geschosse gelten, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche (Rohbauaußenmaß) eine Höhe von mindestens 2,30 m (Deckenoberkante) haben. Vielmehr stellen sich reales und fingiertes Vollgeschoss als von ähnlichen Vorstellungen bestimmt dar, die durch die Anwendung der kaufmännischen Rundungsregeln gemäß der Satzung sachlich vertretbar zum Tragen kommen. Durch die Methodik der kaufmännischen Rundung in § 4 Abs. 3 Buchstabe b und Buchstabe c BS 2009 hat der Satzungsgeber die Lage der Rundungsgrenzen und damit auch der oberen Grenzwerte in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. So ist beispielsweise in den Baugebieten, auf die der Teiler 2,3 angewendet wird, infolge der kaufmännischen Rundung das erste - fiktive - Vollgeschoss noch bei einer Gebäudehöhe von 3,44 m anzunehmen; die Realisierbarkeit eines (komplett oberirdischen) Vollgeschosses bei einer solchen oder auch geringeren Höhe ist gewährleistet. Dass es demgegenüber auch bei der vorliegenden Rundungsmethode verhältnismäßig geringe Gebäudehöhen gibt, die schon mit einem (oder entsprechend einem höheren) Vollgeschoss angesetzt werden, ist in diesem Kontext nicht unvertretbar. Denn es darf nicht übersehen werden, dass - gerade auch - der Ansatz von fiktiven Vollgeschossen bei der Vorteilsbemessung nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen kann, wobei Pauschalierungen und Typisierungen zulässig sind und es - wie oben ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund wird hier eine sachgerechte satzungsmäßige Lösung - zusammen mit den vorgenannten Umständen - durch die Methode der kaufmännischen Rundung gewährleistet, die den Einfluss der Rundung, die Differenz zwischen Ausgangswert und Rundungsergebnis, so gering wie möglich hält und nach der eine Aufrundung erst dann vorgenommen wird, wenn ein nicht mehr ganz geringer Ausgangswert vorliegt, so dass ein entsprechend zu gewichtender Vorteil pauschalierend angenommen werden kann. Dies gilt zumal es sich in den Fällen, in denen im Bebauungsplan keine Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse bestimmt ist, bei der Umrechnung von Höhe oder Baumassenzahl in - fiktive - Vollgeschosse ohnehin oft um besondere Sachverhalte handeln wird, in denen entsprechend besondere Vorteile abzugelten sind, die sich nicht unmittelbar in typischen Vollgeschossen verkörpern. Für die Herstellung einer Vergleichbarkeit besteht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der sich hier aus den vorstehenden Gründen nicht als überschritten darstellt.
Der hier maßgebliche Beitragsmaßstab richtet sich nach § 4 BS 2009. § 4 Abs. 2 c) bzw. d) BS 2009 trifft Regelungen über die beitragsrelevante Grundstücksfläche. Der in § 5 Abs. 1 BS 2009 festgeschriebene Beitragssatz von 8,18 € je Quadratmeter, der der Berechnung zu Grunde liegt, wurde nicht substantiiert angegriffen. Dem Beitragssatz liegt eine Globalkalkulation des Beklagten zu Grunde. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01-, BVerwGE 116, 188) ist es in der Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Durchgreifende Einwendungen gegen diese Kalkulation sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11). Soweit die Klägerin die Flächenberechnung und die Ermittlung der durchschnittlichen Geschossigkeit im Verbandsgebiet angreift, vermag sie keine substantiierten Einwendungen darzulegen, die im Ergebnis die Höhe des festgesetzten Beitragssatzes erschüttern könnte. Die Klägerin trägt letztlich lediglich vor, dass sie Zweifel an der zutreffenden Ermittlung hat. Dem ist der Beklagte mit substantiierten Darlegungen zur Ermittlung der relevanten Daten und dem Hinweis auf die vorgelegte Kalkulation entgegengetreten. Die Klägerin hat hingegen keine konkreten Daten dargelegt und Berechnungen angestellt, aus denen sich die Fehler der Kalkulation ergeben könnten, die den festgesetzten Beitragssatz erschüttern. Die Klägerin kapriziert sich zudem lediglich auf kleinere Mitgliedsgemeinden des Beklagten und vermag damit nicht die sich auf das gesamte Verbandsgebiet beziehende Kalkulation und den für das gesamte Verbandsgebiet ermittelten Beitragssatz zu erschüttern. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Fehler in der Ermittlung der Flächen und der Geschossigkeit in den Gemeinden R... und G... tatsächlich auf die Höhe des mit lediglich 8,18 Euro festgesetzten Beitragssatzes auswirken. Ausweislich der Kalkulation des Beklagten beträgt der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz 8,91 Euro.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der durch den Beklagten tatsächlich getätigten Investitionen unzutreffend ermittelt oder fehlerhaft dargestellt wurden, sind ebenfalls nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. Vor dem 03. Oktober 1990 getätigte Investitionen sind nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Derartige Investitionen haben auch sonst keinen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes, da nur Investitionen nach der sog. Wende beitragsrelevant waren. Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) gab es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Aus der Kalkulation ergibt sich, dass keine Kostenüberdeckung erfolgte. Eine Privilegierung der sogenannten Altanschließer sieht das Kommunalabgabengesetz - abgesehen von der hier nicht einschlägigen partiellen Differenzierungsmöglichkeit für Kommunen gemäß § 8 Abs. 4a KAG - nicht vor (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht, dass die seit einer längeren Zeit an die heutige öffentliche Einrichtung bzw. Anlage angeschlossenen Grundstücke beitragsfrei und damit besser gestellt werden müssten, als die Grundstücke, denen nunmehr die Anschlussmöglichkeit für dieselbe Anlage gewährt wird. Insbesondere können sich Altanschließer regelmäßig nicht darauf berufen, ihr Fall liege anders, weil von ihnen eine wiederholte Zahlung gefordert werde. Es liegt fern, dass vor dem Jahr 1990 bereits ein Anschlussbeitrag oder eine dem gleich stehende Zahlung an die heutige oder eine frühere Kommune, bzw. einen Zweckverband, geleistet worden ist. Bereits eine Entsprechung von heutigem Beitrag und etwaigen früheren Zahlungen oder Leistungen dürfte weder für die Zeit der DDR noch unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes in Betracht kommen (vgl. OVG für das Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.).Gegen die Beitragspflicht kann auch nicht eingewandt werden, ein Grundstück sei bereits deutlich länger an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen als andere Grundstücke, mit der Folge, dass der Eigentümer eben auch schon länger Gebühren oder sonstiges Abwasser- bzw. Wasserentgelt gezahlt und bereits damit einen größeren Finanzierungsanteil in Bezug auf die Anlage getragen habe. Denn die längere Zeit der Gebühren- bzw. Entgeltzahlung ist Ausdruck einer entsprechend längeren Inanspruchnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris).
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es im Gebiet der Klägerin diverse Grundstücke gibt, die über die geltenden Tiefenbegrenzung von 50 m hinaus bebaut sind, vermag sie die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung und der Tiefenbegrenzungsregelung nicht in Frage zu stellen. Die konkrete Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 2 c) BS 2009 ist eine Regelung die tiefe Grundstücke im Innenbereich begünstigt. Diese Regelung geht jedoch nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer, da sich hieraus ergebende Kosten vom Beklagten getragen werden (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. November 2011, 5 K 891/08, juris, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, 9 B 64.11, juris). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Wirksamkeit der Regelung ausgeführt:
1. Insbesondere liegt kein zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führender Satzungsfehler vor, soweit in § 4 Abs. 2 Buchstabe c Satz 1 BS 2009 eine Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke in baurechtlich unbeplanten Gebieten bestimmt ist. Nach dieser Vorschrift gilt als die in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen.
a) Diese Satzungsbestimmung ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich. Wenn die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam wäre, ließe dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Wirksamkeit der übrigen beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung vom 2. Dezember 2009 unberührt. Zum einen würde die Satzung durch den Wegfall der Tiefenbegrenzungsregelung nicht an einem unvollständigen Beitragsmaßstab leiden und damit auch nicht wegen Fehlens eines Mindesterfordernisses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) insgesamt nichtig sein; vielmehr hat der Gesetzgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG lediglich als eine Option zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile vorgesehen. Zum anderen ergäbe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen, sondern bliebe es lediglich bei der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung. Nach diesem Rechtsgedanken bleibt eine Satzung im Übrigen wirksam, soweit sie auch ohne den fehlerhaften Teil eine selbständige Bedeutung behält und hinreichend sicher anzunehmen ist, dass der Normgeber die Norm(en) auch mit dem insoweit eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 -, Juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 42 m.w.N.). Dies ist bei den beitragsrechtlichen Bestimmungen der Satzung vom 2. Dezember 2009 der Fall. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Satzungsgeber von der Beitragserhebung aufgrund der übrigen Bestimmungen der Satzung abgesehen hätte, wenn er die Tiefenbegrenzung nicht wie bestimmt regeln dürfte. Darüber hinaus hat der Satzungsgeber in die Kalkulation ohnehin alle Grundstücke in vollem Maße - ohne Abzug einer bestimmten Tiefe - einbezogen und damit zu erkennen gegeben, dass er allen Beitragspflichtigen gleichermaßen einen so günstigen Beitragssatz zugutekommen lassen will, wie wenn es keine Tiefenbegrenzung gebe.
Da der Satzungsgeber in der vorbezeichneten Weise mehr Grundstücksflächen in die Kalkulation eingestellt hat als nach der Tiefenbegrenzungsregelung vorgesehen, kann die Satzung insoweit auch nicht wegen überhöhten Beitragssatzes insgesamt nichtig sein. Denn bei wirksamer Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz zugunsten der Anschlussbeitragspflichtigen gegenüber den Satzungsvorgaben zu niedrig berechnet worden; im Falle der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wäre der Beitragssatz vorliegend insoweit bereits gemäß den (insoweit in Geltung bleibenden) Satzungsvorschriften ermittelt worden. Beide Fälle stellen im Anschlussbeitragsrecht keinen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führenden Fehler dar; insbesondere können sich die Beitragspflichtigen nicht gegen einen zu niedrigen satzungsmäßigen Beitragssatz wenden.
b) Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 hinsichtlich der genannten Tiefenbegrenzungsregelung auch rechtlich unbedenklich.
Die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestimmt sich seit der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG. Danach kann die Satzung zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. Dass auf diese Gesetzesnorm und die Beitragssatzung gestützt im vorliegenden Fall im unbeplanten Innenbereich erheblich tiefe Grundstücke gegenüber Grundstücken begünstigt werden, die nicht über die Tiefenbegrenzungslinie hinausreichen, ist vor dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabengesetzes ebenso wie vor dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter bestimmten Voraussetzungen, die hier gegeben sind - gerechtfertigt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, Juris, und Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -, Juris; a. A.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 33 ff.).
Gemessen an dem in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Vorteilsprinzip, wonach Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, bedeutet eine Tiefenbegrenzungsregelung für im unbeplanten bzw. im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB bzw. §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB) gelegene Grundstücke schon keinen grundsätzlichen Widerspruch. Denn der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), beinhaltet mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen. Ausformung des Vorteilsprinzips ist demgemäß gerade auch die in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG ausgeprägte gesetzliche Erlaubnis, die Beiträge nach den wirtschaftlichen Vorteilen für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich mittels eines pauschalen Tiefenbegrenzungsmaßes vereinfacht zu bemessen.
Auch mit Blick auf die konkrete Satzungsregelung besteht kein Widerspruch zum Vorteilsprinzip. Vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelungen hat der Satzungsgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verband die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Diese Anforderungen gelten (entsprechend) für eine Tiefenbegrenzungsregelung und sind hier als gewahrt anzusehen.
Bei einer genaueren grundstücksbezogenen Betrachtung würde sich zeigen, dass nicht jeder Quadratmeter anschließbarer bzw. angeschlossener Grundstücksfläche im unbeplanten bzw. nicht qualifiziert beplanten Innenbereich einen gleichen Vorteil durch die beitragsfähige Anlage erfährt, etwa soweit es mit Baulichkeiten überbaubare und sonstige Flächen gibt. Insbesondere kann durch maßgebliche Umgebungsbebauung definiert sein, dass nur auf bestimmten Teilflächen – etwa bis zu einer bestimmten Grundstückstiefe – gebaut werden darf, während die übrige hintere Teilfläche nur als Garten, Grünfläche oder für sonstige untergeordnete Zwecke dienen darf. Zudem besteht, anders als in durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beplanten Gebieten, in denen eine bauliche Nutzung der Grundstücke regelmäßig mit zunehmender Grundstücksgröße in entsprechend höherem Maße zulässig ist, wie dies etwa durch Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt wird, eine solche Regelhaftigkeit der Beziehung für nicht (bzw. nicht entsprechend qualifiziert) beplante Gebiete nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., Juris Rn. 25 ff.). Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden; besondere Härten in Einzelfällen bleiben einer Billigkeitsentscheidung vorbehalten. Statt dessen hat der Satzungsgeber auch die Möglichkeit, die gegebenenfalls unterschiedliche bzw. teilweise nicht mehr messbare Bevorteilung - in anderer Weise pauschal - zu berücksichtigen, nämlich durch eine Tiefenbegrenzung; soweit dieser Möglichkeit die frühere restriktive gesetzliche Regelung über Tiefenbegrenzungen (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) praktisch weitgehend entgegenstand,ist dies durch die Neuregelung in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG geändert worden. Der Satzungsgeber ist nicht auf eine bestimmte Art der Pauschalierung festgelegt.
Allerdings ist der Satzungsgeber, der eine Tiefenbegrenzungsregelung treffen möchte, nicht völlig frei darin, welche pauschale Tiefe er bestimmt. Vielmehr muss er sich an den im Satzungsgebiet anzutreffenden örtlichen Verhältnissen orientieren und danach eine Tiefe festlegen, jenseits derer die – wie hier im unbeplanten Innenbereich liegenden – betreffenden Grundstücke durch die abzurechnende Anlage typischerweise keinen messbaren oder nur noch einen so geringen Vorteil erfahren, dass er im Hinblick auf die Berücksichtigung und entsprechend hohe Gewichtung allein der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteilflächen vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006, a.a.O., Juris Rn. 6). Eine solche Festlegung wird umso eher gerechtfertigt sein, je tiefer die Tiefenbegrenzungslinie angesetzt wird, weil dadurch die Anzahl der dem Pauschalmaß nicht entsprechenden „übertiefen“ Grundstücke gering gehalten wird und sowohl dem Interesse der Eigentümer „übertiefer“ als auch der sonstigen Grundstücke eher entsprochen werden kann, ohne eine Eigentümergruppe zulasten der anderen sachwidrig oder willkürlich zu begünstigen, also ohne dass ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht.
Hier ist der Satzungsgeber davon ausgegangen, dass mit einer bei 50 m angesetzten Tiefenbegrenzung die für den nicht (qualifiziert) beplanten Innenbereich im Satzungsgebiet hinsichtlich ihrer maßgeblichen baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit typischen Grundstücke und die darauf entfallenden Vorteile im Wesentlichen erfasst sind; Gegenteiliges ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt haben, dass bei der Vorteilsbemessung nicht vernachlässigt werden dürfe, dass manche Grundstücke auch tiefer als 50 m bebaut bzw. gewerblich genutzt seien, steht dies der - allgemeinen - Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe c BS 2009 nicht entgegen. Vielmehr hat der Satzungsgeber die von den Klägern angeführten Fälle - in ihrem Sinne - speziell durch § 4 Abs. 2 Buchstabe d BS 2009 erfasst, wonach insoweit erst die größere Tiefe der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung maßgeblich ist.
Insoweit liegt hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt würden; umgekehrt kann der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund gleich behandelt werden. Für den satzungsmäßigen Ansatz nur der diesseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücks(teil)flächen besteht indessen ein hinreichend rechtfertigender Grund. Mit der Notwendigkeit, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bestimmen, geht für den Satzungsgeber einher, pauschalieren und typisieren zu dürfen bzw. auch zu müssen, soweit dies sachgerecht geschieht. Dass eine Pauschalierung in Gestalt einer Tiefenbegrenzung sachgerecht sein kann, hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG allgemein durch einen Hinweis auf die Verwaltungspraktikabilität betont; insoweit kann bereits bei der Vorteilsbemessung weitgehend vermieden werden, dass es zu Verfahren mit dem Ziele einer Billigkeitsentscheidung kommt, in denen die Situation eines jeweiligen „übertiefen“ Grundstücks geltend gemacht wird. Im Übrigen wird auf das Obenstehende Bezug genommen.
Die Veranlagung der Klägerin ist auch im konkreten Bescheid rechtmäßig erfolgt. Der Bescheid des Beklagten ist hinreichend bestimmt und nicht nichtig, § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Der Beklagte nimmt die Klägerin und nicht die ehemalige Gemeinde G... in Anspruch. Insoweit waren auch die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zu berücksichtigen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Gemeinde G..., die Klägerin, herangezogen werden sollte. Im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 wird ausdrücklich auf die Gemeinde G... Bezug genommen.
Weiterhin kann die Klägerin aus der Zahlung des Baukostenzuschusses an die B... nicht herleiten, dass die Erhebung des streitgegenständlichen Anschlussbeitrags gegen das Verbot der Doppelveranlagung verstößt. Der auf Grund einer Rechnung gezahlte Baukostenzuschuss ist kein „Beitrag“ gemäß § 8 KAG, dessen Zahlung jede weitere Beitragsveranlagung verbieten könnte. Der Baukostenzuschuss ist nämlich vom WAZV S... als Rechtsvorgänger des Beklagten gemäß § 12 seiner Abwasserbeseitigungssatzung als privatrechtliches Entgelt erhoben worden und wird den grundlegenden Anforderungen an einen Beitrag nach § 8 KAG nicht gerecht, weil er „als Pauschalbetrag je anzuschließendem Grundstück“ ausgestaltet ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 der allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen für die Abwasserentsorgung des WAZV S...). Diese pauschale Veranlagung war nicht mit dem für die Beitragsbemessung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG zwingend vorgeschriebene Vorteilsprinzip vereinbar. Sie berücksichtigte in keiner Weise die unterschiedlichen Vorteile, die die Grundstücke je nach Art und Umfang ihrer Nutzung aus dem Anschluss an die zentrale Anlage ziehen. Durch die Erhebung pauschaler, zivilrechtlicher Baukostenzuschüsse hat der WAZV S..., bzw. die Gemeinde, das von ihm bei einer Beitragserhebung zwingend zu beachtende Vorteilsprinzip umgangen und damit gegen geltendes Recht verstoßen. Denn das Kommunalabgabengesetz ließ und lässt die Erhebung von Baukostenzuschüssen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen anstelle von Beiträgen allenfalls bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen zu, die der Versorgung dienen. Bei Einrichtungen, die – wie die Kanalisation – der Entsorgung dienen, hat der Gesetzgeber hingegen die Erhebung von Baukostenzuschüssen nach Zivilrecht nicht zulassen wollen. Er hat in diesem Bereich vielmehr eine Bindung an die abgabenrechtlichen Bestimmungen (des KAG) ausdrücklich "als erforderlich" angesehen (vgl. die Begründung zu § 8 Abs. 9 KAG, LT-Ds. 2/5822, Seite 38 f.).
Der festgesetzte Beitrag ist gemäß § 4 Abs. 3 f) aa) BS 2009 i.V.m. § 4 Abs. 3 i) BS 2009 unter Berücksichtigung des substantiierten Vorbringens des Beklagten zutreffend berechnet worden. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen dokumentiert, dass das vorhandene, einen Gesamtkomplex bildende Gebäude unter Berücksichtigung der konkreten satzungsrechtlichen Vorgaben mit zwei Vollgeschossen bebaut ist. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Fehler der Flächenberechnung, die sich zu Gunsten der Klägerin auswirken könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die bestehende gemeinsame bauliche Nutzung verklammert die Flurstücke i.S.d. des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs. Die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche ist nicht kleiner als die bei der Veranlagung berücksichtigten Buchgrundstücke (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.), so dass der Beitrag jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt wurde. Die vorhandenen drei Buchgrundstücke werden einheitlich baulich / gewerblich genutzt. Der gesamte Gebäudekomplex zeichnet sich durch eine einheitliche bauliche Nutzung aus, ist an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen und damit insgesamt durch die Anlage des Beklagten bevorteilt. Auf den Flurstücken ist ein – legal errichtetes - grenzübergreifendes Gebäude vorhanden (vgl. Becker in KAG Brandenburg, § 8 Rn. 126, 127).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.