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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO) - Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2006, 2007


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 15.02.2013
Aktenzeichen 7 V 7032/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG

Leitsatz

Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften: Beteiligungserwerb an Drittunternehmen möglicherweise unternehmerische Tätigkeit auf dem Hintergrund der unternehmerischen Gesamtkonzepts der Geschäftsführungsleistungenen; Umstrittene Vorsteueraufteilung betreffend laufende Aufwendungen

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2006 vom 14. Mai 2012 und 2007 vom 24. Oktober 2011 wird vom Fälligkeitstag an bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche der Antragstellerin an sie oder deren anderweitiger Erledigung hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 im Betrag von ... € und bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 im Betrag von ... € jeweils nebst entsprechender Zinsen ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aus- setzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2006 und 2007, vornehmlich um Beteiligungserwerbe an mehreren dritten Unternehmen, ihren Börsengang und die Ausgabe von Wandelanleihen als Ausprägung ihrer von ihr als sogenanntes [sog.] Holdingunternehmen erbrachten Geschäftsführungsleistungen beziehungsweise [bzw.] als Teil ihrer hierauf bezogenen wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit gelten lassen zu können und deshalb die von ihr in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen zum Vorsteuerabzug heranziehen zu können, darüber hinaus um sich hinsichtlich solcher anderen von ihr in Auftrag gegebenen, aber an eine Tochtergesellschaft von weiter zu berechnenden Dienstleistungen keine steuerpflichtigen Umsätze anrechnen lassen zu müssen.

Die Antragstellerin ist ein einer deutschen Aktiengesellschaft – AG – gleichstehendes Unternehmen englischen Rechts. Im Bundesgebiet besteht für sie eine im Handelsregister beim Amtsgericht – AG – M... unter der Handelsregisternummer HRB ... eingetragene Zweigniederlassung. Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin richtet sich auf die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben.

Seit Anfang des Streitjahres 2006 ist die Antragstellerin Komplementärin der in L... geschäftsansässigen, im Handelsregister beim AG M... unter der Handelsregisternummer HRA ... eingetragenen A.. & Co. Kommanditgesellschaft – KG – (fortan: A.. KG). Diesbezüglich erbrachte sie gegenüber der A..-KG zunächst entsprechend mündlicher Vereinbarung, später aufgrund schriftlichen Vertrages „über die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen und die Übernahme der Haftung“ vom 30. März 2006 entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen und stellte ihr des Weiteren Personal und Räumlichkeiten zur Verfügung. Den Einsatz der Vorstandsmitglieder der Antragstellerin für ihre (der A..-KG) Geschäftsinteressen hatte die A..-KG ihr (der Antragstellerin) in Höhe der nachgewiesenen Vergütungen und Spesen (zum Beispiel [z.B.]: monatliche Festvergütungen, Tantiemen, Firmenfahrzeuge, Reisekosten) zu erstatten.

Am ... 2006 wurde die Antragstellerin zu einem börsennotierten Unternehmen. Um für sich eine weitere Kapitalzuführung erreichen zu können, gab sie im Streitjahr 2007 eine Mehrzahl sog. Wandelanleihen aus.

Im Zusammenhang mit ihrer für die A..-KG entfalteten Geschäftstätigkeit hatte die Antrag-stellerin Beteiligungen an verschiedenen anderen branchengleichen Gesellschaften erworben, im Einzelnen an den B..- und C..-Unternehmen. Vorgesehen war des Weiteren ein letztlich aber nicht zu Stande gekommener Zukauf einer D...-Gesellschaft. Zudem veranlasste die Antragstellerin über eine von ihr neu gegründete Tochtergesellschaft, die E.. Beteiligungs- und Holding GmbH (fortan: E..-GmbH), den Erwerb der Anteile an der E.. Gesellschaft.

Unmittelbar nach diesen Beteiligungserwerben erfolgte jeweils die Eingliederung des technischen Wartungsgeschäfts dieser Unternehmen in den Geschäftsbetrieb der A..-KG. Hierfür wurden beispielsweise [bspw.] deren Buchungssysteme mit denen der A..-KG zusammengeführt und deren Rechte durch die A..-KG genutzt bzw. auf sie übertragen. Die Weiterführung eines eigenständigen Betriebs der übernommenen Gesellschaften war in keinem Falle vorgesehen.

Im Vorfeld des bezeichneten Börsengangs, der Ausgabe der Wandelanleihen und des vorgesehenen Erwerbs der genannten Gesellschaften sowie deren Integration in den Geschäftsbetrieb der A..-KG nahm die Antragstellerin in den Bereichen Steuern, Recht und Finanzen die Dienste verschiedener Unternehmensberatungen in Anspruch. Eine Weiterbelastung dieser Beratungsleistungen an die A..-KG war nicht vorgesehen.

Am 12. April 2010 begann bei der Antragstellerin eine unter anderem [u.a.] auf die Umsatzsteuer der Jahre 2005 bis 2007 bezogene Außenprüfung. In ihrem zusammenfassenden vorläufigen Zwischenbericht vom 29. September 2011 stellten die Prüfer heraus, dass die Antragstellerin als sog. gemischte Holding neben dem in umsatzsteuerrechtlicher Beziehung keine unternehmerische Tätigkeit bildenden Halten von Beteiligungen allerdings auch (unternehmerische) Dienstleistungen gegenüber der A..-KG erbringe. Ihre Beteiligungen an der B..- und der C..-Gesellschaften seien insofern aber zu ihrem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen (Tz. 28.1 des Berichts). Folglich sei die Antragstellerin auch nicht berechtigt gewesen, die von ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Beteiligungen in Anspruch genommenen Beratungsleistungen zum Vorsteuerabzug heranzuziehen. Dies lege eine Minderung des Vorsteuerabzugs bezogen auf die B..-Gesellschaft im Streitjahr 2006 in Höhe von ... €, hinsichtlich der erfolgten bzw. wenigstens geplanten Erwerbe der B..-, C..- und D...Unternehmen im Streitjahr 2007 in Höhe von insgesamt ... € nahe (Tz. 28.2 des Berichts). Soweit die Antragstellerin mit externen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der E.. Gesellschaft belastet gewesen sei, habe sie ihrerseits eine Forderung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der E..-GmbH, zu aktivieren, was in umsatzsteuerrechtlicher Beziehung eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage ihrer steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von ... € nach sich ziehen müsse (Tz. 28.3 des Berichts).

Betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Börsengang der Antragstellerin und der von ihr bewirkten Ausgabe von Wandelanleihen lautete der bezeichnete Zwischenbericht dahin, dass kein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen bestehe, insbesondere in der Ausgabe neuer Aktien zur Aufbringung von Kapital keine Umsätze lägen, und deshalb insofern wiederum nur der nichtunternehmerische Bereich der Antragstellerin angesprochen sei. Dies werde zu einer Vorsteuerminderung für das Streitjahr 2006 in Höhe von ... € bzw. für das Streitjahr 2007 in Höhe von ... € zu führen haben (Tz. 29.1 des Berichts).

Schließlich hoben die Prüfer in Tz. 31 ihres Berichts hervor, dass bei einer sog. gemischten Holding Aufwendungen insbesondere in Form von allgemeinen Verwaltungskosten, die unmittelbar weder dem wirtschaftlichen noch dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden könnten, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen seien, hier im Falle der Antragstellerin mit einem auf ihren nichtunternehmerischen Bereich entfallenden Anteil von 25 vom Hundert [v.H.]. Auszugehen sei daher von einer weiteren Vorsteuerminderung in Höhe von ... € im Streitjahr 2006 bzw. von ... € im Streitjahr 2007.

Diese Prüfungsfeststellungen wertete der Antragsgegner aus und setzte abweichend von den bisher als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden Umsatzsteuererklärungen 2006 und 2007 der Antragstellerin die Umsatzsteuer der Streitjahre 2006 und 2007 mit Umsatzsteuerbescheiden 2006 und 2007 beide vom 24. Oktober 2011 entsprechend herauf. Dies bewirkte zu Lasten der Antragstellerin Nachzahlungen an Umsatzsteuer bzw. daneben Zinsen zur Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 in Höhe von insgesamt ... € bzw. für das Streitjahr 2007 in Höhe von insgesamt ... €.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 25. November 2011 Einspruch. Mit dem von ihr im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeiten für die A..-KG vorgenommenen Erwerb und dem Halten von Beteiligungen an den B..- und C..-Gesellschaften bzw. dem glei-chermaßen beabsichtigten Geschäftsvorgang betreffend das D...-Unternehmen verbinde sich ein unternehmerisches Handeln. Denn alle Beteiligungserwerbe seien nicht auf die Erzielung von Dividendeneinkünften angelegt gewesen. Vielmehr hätten sie alle darauf abgezielt, die Wachstumsstrategie der A...-Gruppe zu befördern und auf diesem Wege unmittelbar den wirtschaftlichen Interessen der von ihr vertretenen A..-KG, damit zugleich aber auch ihren eigenen unternehmerischen Zielstellungen zu dienen. So habe in allen Fällen das Geschäft der übernommenen Unternehmen nicht eigenständig fortgeführt, sondern umgehend in den Geschäftsbetrieb der A..-KG eingliedert werden sollen. Unter diesen Umständen sei sie wirtschaftlich gesehen nicht für sich genommen auf die Beteiligungen an den nach Übernahme geschäftlich ausgehöhlten Gesellschaften aus gewesen. Vielmehr müssten die Beteiligungserwerbe in ihren für die A..-KG entfalteten, unternehmerisch erbrachten Geschäftsführungsleistungen aufgehen.

Nichts anderes könne letztlich auch betreffend den Beteiligungserwerb an der E.. Gesellschaft gelten. Die E..-GmbH habe an dem Geschäftsvorgang kein eigenes Interesse gehabt und sei im Übrigen auch erst im letzten Augenblick zwecks Abschirmung eines ...-Millionen-€-Risikos in das Erwerbsgeschäft zwischen geschaltet worden. Der Vorgang füge sich in das Ziel des Ausbaus der Marktmacht der A..-KG ein: die mit Niedrigstpreisangeboten als marktschädigend angesehene Konkurrenz der E..-Gesellschaft habe ausgeschaltet und hierüber die Preisgestaltung der A..-KG stabilisiert werden sollen. Insofern sei wiederum ihr (der Antragstellerin) unternehmerisches Handeln für die A..-KG angesprochen.

Unberechtigt sei auch die Kürzung des Vorsteuerabzugs betreffend ihre Allgemeinkosten erfolgt. Sie habe aus bezeichneten Gründen überhaupt keinen nichtunternehmerischen Bereich gehabt.

Eine förmliche Bescheidung des Einspruchs der Antragstellerin steht von Seiten des Antragsgegners derzeit noch aus.

Mit ihrem Einspruch hatte sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zugleich um Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2006 und 2007 beide vom 24. Oktober 2011 bemüht. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner zunächst unter dem 2. Dezember 2011 ab. Gründe, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 beide vom 24. Ok-tober 2011 aufwerfen sollten, seien nicht erkennbar. Ebenso wenig lasse sich erkennen, dass in der Vollziehung der bezeichneten Bescheide eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gedeckte Härte liegen sollte.

Bezogen auf einen hier nicht streitgegenständlich gewordenen Punkt der Prüfungsstellungen im Zwischenbericht vom 29. September 2011 (Tz. 15.2) und hinsichtlich der Höhe der Beanstandungen zu Tz. 31 des Zwischenberichts gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 14. Dezember 2011 teilweise doch eine Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzungsbeträge beliefen sich betreffend unmittelbar die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 auf ... € bzw. betreffend das Streitjahr 2007 auf ... €, insgesamt für beide Streitjahre samt entsprechender Zinsen zur Umsatzsteuer auf insgesamt ... €.

Im vorliegenden, am 31. Januar 2012 eingereichten vorläufigen Rechtsschutzverfahren bemüht sich die Antragstellerin darum, ihr auch im verbliebenen, betreffend das Streitjahr 2007 allerdings hinsichtlich eines nunmehr nicht mehr weiterfolgten Streitpunktes um ... € zu vermindernden Differenzbetrag Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 beide vom 24. Oktober 2011 zu gewähren. Sie hebt ergänzend zu ihrer Einspruchsbegründung hervor, sie habe mit den erfolgten bzw. ursprünglich vorgesehenen Erwerben der B..-, C..- und D...-Gesellschaften unmittelbar die geschäftlichen Interessen der A..-KG wahrgenommen und sei dem entsprechend nicht etwa aus eigenen nichtunternehmerischen Gründen tätig geworden. Soweit sie die Anteile an den bezeichneten Gesellschaften selbst erworben habe/erwerben sollte, dürfe nicht übersehen werden, dass deren Geschäftsbetriebe von vornherein in die A..-KG einbezogen werden sollten und ihre Funktion deshalb lediglich in der eines bloßen Erwerbsvehikels gelegen habe. Dies mache den unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Geschäftsführungstätigkeit für die A..-KG deutlich. So entspreche es durchaus der Rechtsprechung (bspw.: Finanzgericht – FG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – 5 K 5264/09 – Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 1794), dass umsatzsteuerrechtlich eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen nicht unbedingt für sich genommen betrachtet werden müsse, sondern auch einen unselbständigen Teil einer unternehmerischen Geschäftsführungsleistung bilden könne. Das gelte erst recht, wenn die Möglichkeit einer nichtunternehmerischen Dividendenerzielung geradezu ausgeschlossen sei. Davon aber sei ihr Fall geprägt gewesen, da ein eigenständiger Geschäftsbetrieb der übernommenen Gesellschaften jeweils gerade nicht vorgesehen gewesen und im Nachhinein auch tatsächlich nicht aufrechterhalten worden sei.

Habe sie im Zusammenhang mit den Beteiligungswerben bzw. der Aufbringung eigenen Kapitals hierfür keine nichtunternehmerische Tätigkeit entfaltet, hingen ihre Bemühungen vielmehr mit ihren unternehmerischen Geschäftsführungsleistungen für die A..-KG zusammen, müsse dies uneingeschränkt auch für die Inanspruchnahme darauf bezogener (Unternehmens-)Beratungsleistungen gelten. Diesbezüglich stehe ihr daher der entsprechende Vorsteuerabzug zu.

Im Übrigen gehe der Antragsgegner unzutreffend davon aus, ihr im Wege einer Dienstleistungskommission hinsichtlich des von der E..-GmbH bewirkten Erwerbs der Anteile an der E.. Gesellschaft steuerpflichtige Umsätze zuschreiben zu können. Angesichts dessen, dass auch von diesem Beteiligungszukauf von vornherein nur die A..-KG hätte profitieren sollen, könnte sich eine Dienstleistungskommission allenfalls im Verhältnis zwischen ihr (der Antragstellerin) und der A..-KG erwägen lassen.

Im Laufe des Verfahrens änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerfestsetzung 2006 mit Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14. Mai 2012. Bezogen auf die Tz. 31 des (Prüfungs-)Zwischenberichts vom 29. September 2011 (Vorsteueraufteilung) nahm er den Vorsteueransatzposten „Aufsichtsrat“ weg und legte gegenüber der Antragstellerin insofern nur noch eine Vorsteuerminderung in Höhe von (25 v.H. von ... € =) ...€ zugrunde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2006 vom 14. Mai 2012 bzw. 2007 vom 24. Oktober 2011 betreffend das Streitjahr 2006 in Höhe weiterer ... € Umsatzsteuer nebst ... € Zinsen zur Umsatzsteuer bzw. betreffend das Streitjahr 2007 in Höhe weiterer ... € Umsatzsteuer nebst ... € Zinsen zur Umsatzsteuer auszusetzen.
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof – BFH – zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er stützt seine Rechtsverteidigung auf die Begründung der Prüfungsfeststellungen im Zwischenbericht vom 29. September 2011. Er stellt ergänzend heraus, dass die Antragstellerin die Beteiligungen an den B..- und C..-Unternehmen nicht erworben habe, um unmittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreifen zu können. Der bloße Erwerb, das Halten oder auch das Veräußern von Gesellschaftsbeteiligungen aber begründe gerade keine unternehmerische Tätigkeit. Folglich könnten auch Beratungsleistungen, deren Inanspruchnahme mit einem derartigen nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich zusammenhinge, nicht zum Vorsteuerabzug herangezogen werden. Gleiches müsse dann auch für Beratungsleistungen gelten, die sich auf die Kapitalaufbringung für solche Beteiligungserwerbe bezögen.

Die von Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Mai 2012 – 5 K 5264/09 – aaO.) gebe zu einer anderen Beurteilung des Sach- und Streitstandes keine Veranlassung. Der ihr zugrunde liegende Streitfall sei davon bestimmt gewesen, dass zwischen der dortigen Holding- und deren Tochtergesellschaft ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis bestanden haben. Davon aber könne im Falle der Antragstellerin nicht die Rede sein.

Betreffend den Erwerb der E.. Gesellschaft durch die E..-GmbH habe die Antragstellerin zunächst selbst von einer Dienstleistungskommission gesprochen und hervorgehoben, bei sich eine entsprechende Forderung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft aktiviert zu haben, da ihrerseits vorgesehen gewesen sei, die von ihr in Anspruch genommenen Beratungsleistungen ihrer Tochtergesellschaft weiter zu berechnen. Selbst wenn aber die Übernahme der Beratungsleistungen durch die Antragstellerin als versteckte Einlage in ihre Tochtergesellschaft zu würdigen sein sollte, könnte dies in umsatzsteuerrechtlicher Beziehung keine anderen Auswirkungen haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Antragsgegner vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten; 1 Band Betriebsprüfungsberichte; 1 Band Rechtsbehelfsverfahren) zur St.-Nr. 29/540/01100 Bezug genommen.

II.

Der auf § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist bezogen auf § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auf deren an ihn gerichteten außergerichtlichen Aussetzungsantrag unter dem 14. Dezember 2012 nur eingeschränkt Aussetzung der Vollziehung gewährt, ihr weitergehendes Vollziehungsaussetzungsanliegen aber betreffend den den Streitgegenstand des hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens verbliebenen (Rest-)Umfang unter dem 2. Dezember 2011 abgelehnt und hieran mit seiner anschließenden Entscheidung vom 14. Dezember 2011 festgehalten.

Die Begründetheit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin richtet sich nach § 69 Abs. 3 FGO. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit [i.V.m.] § 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative FGO soll die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes, hier der ge-änderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2006 und 2007 beide vom 24. Oktober 2011 u.a. ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 – II B 75/09 – Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 692, 694). Die Aussetzung der Vollziehung setzt hierbei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 7. September 2007 – V B 97/07 – BFH/NV 2008, 120).

Hieran gemessen hat die Antragstellerin mit ihrem Vollziehungsaussetzungsbegehren Er-folg. Denn die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2006 und 2007 begegnen bezeich-neten Rechtmäßigkeitszweifeln in der Beziehung, dass sie der Antragstellerin den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr im Zusammenhang mit den Beteiligungserwerben an den B..-, C..- und D...Gesellschaften bzw. auch mit ihrem Börsengang und der Ausgabe ihrer Wandelanleihen in Anspruch genommenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen sowie partiell bezüglich ihrer Allgemeinkosten verwehren (hierzu folgend: A.). Ebenso wenig erscheint die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2007 über jegliche Zweifel erhaben, soweit ihr zugrunde liegt, dass die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr übernommenen, möglicherweise ursprünglich zur Weiterbelastung an ihre Tochtergesellschaft, die E..-GmbH, vorgesehenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen bezogen auf den Beteiligungserwerb an der E.. Gesellschaft um ... € erhöht wurde (hierzu folgend: B.).

A.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre 2006 und 2007 geltenden Fassung – UStG 2006/2007 – kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Weitere Bedingung ist dabei, dass die Eingangsleistung mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit direkt und unmittelbar zusammen hängt (BFH, Urteile vom 27. Januar 2011 – V R 38/09 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 232, 278, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 68, 71 Rn. 28, 29, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2011, 454, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2011, 307; vom 9. Februar 2012 – V R 40/10 – BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, 846 Rn. 21, DStR 2012, 518, BFH/NV 2012, 681, UR 2012, 394).

Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes. Hängt die Eingangsleistung mit einem Ausgangsumsatz zusammen, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer eine Leistung z.B. für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 – V R 40/10 – aaO. S. 846 Rn. 22-24).

Hieran gemessen bestehen keine Zweifel, dass die Antragstellerin als sog. Holdingunternehmen gleichwohl eine unternehmerische, wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, soweit sie in den Streitjahren 2006 und 2007 zunächst entsprechend mündlicher Vereinbarung, hiernach aufgrund schriftlicher Vertragsvereinbarung vom 30. März 2006 für die A..-KG Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbrachte. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht umstritten.

Die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls hängt insofern vielmehr von der Frage ab, ob der von der Antragstellerin bewirkte bzw. vorgesehene Beteiligungserwerb an verschiedenen Drittunternehmen, hier im Einzelnen an den B..-, C..- und auch D...- Gesellschaften als unselbständiger Teil ihres für die A..-KG entfalteten, unternehmerischen Geschäftsführungsengagements anzusehen ist. In diesem Falle könnten die Kosten der von der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführungstätigkeit in Anspruch genommenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen zu ihren allgemeinen Aufwendungen zu zählen und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihr erbrachten (Geschäftsführungs-)Leistungen sein. Solche Kosten hingen dann direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen (zu diesem Ansatz: BFH, Urteile vom 27. Januar 2011 – V R 38/09 – aaO. S. 72 Rn. 33; vom 9. Februar 2012 – V R 40/10 – aaO. S. 846 Rn. 24). Unter diesen Umständen wäre die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr in Anspruch genommenen, dann auf ihre (unternehmerische) Geschäftsführungstätigkeit bezogenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen ohne Weiteres zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Anderes hätte indes zu gelten, müsste der Beteiligungserwerb ungeachtet dessen, dass er von Seiten der Antragstellerin als Maßnahme ihrer unternehmerischen Geschäftsführung für die A..-KG ausgelöst worden ist, ein (umsatzsteuer-)rechtlich eigenständig zu beurteilender Geschäftsvorgang bleiben. Insofern könnte es sich grundsätzlich verbieten, rechtlich wie tatsächlich verschiedene Geschäftshandlungen/-vorfälle von einer (vermeintlich) hinter ihnen stehenden einheitlichen Unternehmensstrategie her zu einer untrennbaren Gesamttätigkeit zu verbinden. Wären die Beteiligungszukäufe dann als bloßer Erwerb von Aktien anzusehen, würde auf Seiten der Antragstellerin ein nichtunternehmerischer Tätigkeitsbereich angesprochen sein. Die Inanspruchnahme hiermit zusammen hängender (Unternehmens-)Beratungsleistungen könnte ihr daher in dieser Beziehung von vorn-herein keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln.

Es kann in der Rechtsprechung bisher nicht als abschließend geklärt angesehen werden, ob und gegebenenfalls unter welchen einzelnen Voraussetzungen ein durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelöster Beteiligungserwerb an einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf eine dahinter stehende unternehmerische Gesamtkonzeption seine Eigenschaft als eigenständiger Geschäftsvorgang verliert, sondern dadurch untrennbarer, unselbständiger Bestandteil der (unternehmerischen) Geschäftsführungstätigkeit selbst wird. Eine bisher nicht rechtskräftige Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 10. Oktober 2012 – 2 K 189/10 – EFG 2013, 255, Revision anhängig beim BFH unter dem Aktenzeichen [Az.] XI R 38/12) bejaht eine solche Ableitung aus dem Gegebensein einer entsprechenden unternehmerischen Gesamtzielstellung. Ein ähnlicher Ansatz scheint auch der von der Antragstellerin für ihr Anliegen herangezogenen, allerdings ebenfalls noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Mai 2012 – 5 K 5264/09 – aaO. S. 1794/1795, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim BFH unter dem Az. V B 73/12) zugrunde zu liegen. Eine Klärung dieser Rechtsfrage liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Sie entzieht sich daher hier auch einer Entscheidung des Senats im Rahmen eines nur auf eine summarische Rechtsprüfung angelegten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Dies zeichnet es vor, in dieser Beziehung die Aussetzung der Vollziehung zu bestimmen.

Ferner wird im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – (Urteil vom 1. März 2012 – C-280/10 – [Rs. Polski Trawertyn], UR 2012, 366) vertreten, dass ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Handelsgesellschaft den Vorsteuerabzug aus Leistungen geltend machen könne, die er im Interesse der Gesellschaft beziehe und die die Gesellschaft für vorsteuergünstige Umsätze verwende (Stadie, UR 2012, 337; Wäger, UR 2012, 911; mit gleicher Tendenz: BFH, Beschluss vom 14. No-vember 2012 – XI R 26/10 – juris [sog. Differenzanfrage], vorgehend: FG des Saarlandes,

Urteil vom 16. Juni 2010 – 1 K 2111/06 – Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2011, 945). Der V. BFH-Senat hält diese Thesen für erwägenswert und sieht eine Klärung durch den EuGH als erforderlich an (BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – V ER-S 2/12 – bisher unveröffentlicht, zitiert nach juris).

Im Streitfall hat die Antragstellerin die streitbefangenen Beteiligungen erworben, um das Geschäft der A..-KG, an der sie unmittelbar als Komplementärin und mittelbar als Kommanditistin beteiligt war, zu stärken. Ein Interesse, von den erworbenen Gesellschaften Dividenden zu erzielen, ist nicht erkennbar. Die A..-KG erbringt nach Aktenlage ausschließlich Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Durch die faktische Übernahme des Geschäftsbetriebs der B..-, C..- und E.. Gesellschaften hat sie die Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligungen für ihren Geschäftsbetrieb eingesetzt, weil die Übernahme des Geschäftsbetriebs ohne die Beherrschung durch die Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre. In gleicher Weise hat die A..-KG eine Verwendung der Beratungsleistungen für die Übernahme der D...-Gesellschaft angestrebt, was ausreicht. Daher sieht der hier beschließende Senat die Versagung des Abzugs der Vorsteuer, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der oben genannten [o.g.] Beteiligungen steht, als ernstlich zweifelhaft an.

Von den o.g. Quellen (Stadie, aaO.; Wäger, aaO.; BFH, Beschluss vom 14. November 2012 – XI R 26/10 – aaO.; FG des Saarlandes, Urteil vom 16. Juni 2010 – 1 K 2111/06 –aaO.) wird keine gegenläufige Umsatzsteuererhöhung im Hinblick auf tauschähnliche Um-sätze (Einlage gegen Erhöhung des Beteiligungswerts) oder bezüglich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 1b) oder Abs. 9a) UStG befürwortet.

Für eine Entgeltvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der A..-KG bestehen keine Anhaltspunkte. Der Annahme unentgeltlicher Wertabgaben steht entgegen, dass nach der oben dargestellten, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 Abs. 3 FGO bloß möglichen und gebotenen summarischen Rechtsprüfung als vertretbar zugrunde zu legenden Auffassung die streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Managementdienstleistungen stehen können, so dass es sich nicht um Leistungen für un-ternehmensfremde Zwecke handeln würde. Die Annahme unentgeltlicher Wertabgaben würde ferner dem Zweck des Vorsteuerabzugs beim Gesellschafter, die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten, zuwiderlaufen, da der A..-KG wohl kein korrespondierender Vorsteueranspruch zustehen würde (vergleiche [vgl.] Abschnitt 15.20 Abs. 1 Satz 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Jedenfalls kann vor einer weitergehenden Klärung der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 1. März 2012 (C-280/10 – [Rs. Polski Trawertyn] – aaO.) nicht mit der für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass unentgeltliche Wertabgaben vorliegen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Börsengang der Antragstellerin und der von ihr ausgegebenen Wandelanleihen.

Schließlich kann auch nicht mit der für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Anlass dazu besteht, in der vom Antragsgegner durchgeführten Weise die Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 4 UStG um 25 v.H. zu kürzen. Denn wie bei gemischten Holdinggesellschaften eine Vorsteueraufteilung zu erfolgen hat, ist umstritten (vgl: Englisch, UR 2007, 290, 297 ff.; Robisch, UR 2008, 881; Behrens, Betriebs-Berater – BB – 2012, 2147, 2151; offen lassend: BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 – V R 40/10 – aaO.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 16 K 411/07 – EFG 2011, 1751, Revision anhängig beim BFH zum Az. XI R 17/11). Insbesondere kommt im Hinblick auf den fehlenden Dividendenbezug in Betracht, die nichtwirtschaftliche Sphäre der Antragstellerin als unbeachtlich anzusehen.

B.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 2006, 2007 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2006/2007) nach dem Entgelt bemessen. Das diese Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze ausmachende Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet um die Leistungen zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 2006/2007).

Der Umsatzsteuer unterliegen ihrerseits als Umsätze die Lieferungen, das heißt [d.h.] die der Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen (§ 3 Abs. 1 UStG 2006/2007), und sonstigen Leistungen, d.h. Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 UStG 2006/2007), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 2006/2007 derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst dabei gegebenenfalls die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 2006/2007). Gewerblich oder beruflich ist in diesem Zusam-menhang jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 2006/2007).

Hieran gemessen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin weitere steuerpflichtige Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2006/2007 zuzuschreiben waren, soweit sie von ihr beauftragte und in Höhe von insgesamt ... € (brutto) zunächst bezahlte (Unternehmens-)Beratungsleistungen ihrer Tochtergesellschaft, der E..-GmbH, zugänglich gemacht hat. So ist für eine entsprechende Vertragsvereinbarung, nach der die E..-GmbH dies gegenüber der Antragstellerin sollte zu beanspruchen gehabt haben und die Antragstellerin auf der anderen Seite eine entsprechende Erstattungsforderung gegen die E..-GmbH zugewachsen wäre, nichts ersichtlich. Unter diesen Umständen ist ein entgeltlicher Leistungsaustausch bzw. ein hieraus abzuleitender umsatzsteuerpflichtiger Geschäftsvorgang nicht begründbar.

Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Antragstellerin ist in dieser Beziehung auch nicht ohne Weiteres dadurch vorgegeben, dass die (kostenfreie) Überlassung der von der Antragstellerin bezogenen Unternehmensberatungsleistungen an die E..-GmbH eine unentgeltliche Wertabgabe bilden sollte. Insofern kann zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die entsprechenden Beschlussgründe unter A. verwiesen werden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.