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Vorsteuer, Berichtigung, Korrektur, Jahr der Anschaffung, Verwendungswechsel


Metadaten

Gericht FG Cottbus 7. Senat Entscheidungsdatum 25.02.2026
Aktenzeichen 7 K 7033/25 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2026:0225.7K7033.25.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 15a UStG

Leitsatz

Bei Wechsel der Verwendung eines Wirtschaftsguts ist die spätere (abzugsgünstige) Verwendung nur im Wege der Berichtigung gemäß § 15a UStG zu berücksichtigen und führt auch dann nicht zur Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, wenn er im Jahr der Anschaffung des fraglichen Wirtschaftsguts erfolgt.

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 wird die Umsatzsteuer auf …€ festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 wird die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 84 % dem Kläger und zu 16 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines PKW zusteht.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Umsätze aus der Vermittlung von Bauaufträgen, Bauleistungen (jedenfalls in 2018) und der Vermietung von Fahrzeugen.

Am …2017 erwarb der Kläger einen am …2016 erstzugelassenen B…, worüber ihm am …2017 eine Rechnung über … € netto zuzüglich Vorsteuer in Höhe von … € (… € brutto) erteilt wurde. Das Fahrzeug wurde am …2017 mit dem amtlichen Kennzeichen … auf den Kläger zugelassen. Wegen der Fahrzeugdaten verweist das Gericht auf Bl. 143 Betriebsprüfungsakte –BpA– II. Am …2017 schloss der Kläger einen Mietvertrag über dieses Fahrzeug für diesen Tag mit der C… , wobei er im Mietvertrag einen km-Stand von … km angab und einen Mietzins in Höhe von … € vereinbarte. Am …2017 meldete der Kläger beim Bezirksamt E… die langfristige Vermietung … als weitere Geschäftstätigkeit an und meldete sich am …2018 mit unverändertem Geschäftsgegenstand nach F… wieder ab. Einen entsprechenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichte der Kläger am …2018 beim Finanzamt –FA– G… ein. Eine Autovermietung, …, Langfristige Vermietung … meldete der Kläger am …2018 bei der Gemeinde H… für eine Anschrift in I… an.

Für das Streitfahrzeug liegen u.a. folgende Mietverträge und Rechnungen vor:

  • Mietvertrag für den …2017, dazu Rechnung vom …2017 über … € an C… in D…,
  • Mietvertrag vom …2018 bis …2018 mit J…
                      , K…, zum Empfang berechtigt L…, … km,
    … €, Rechnung dazu vom …2018 für den ersten Monat über … €, ebenso vom …2018 Nr. …/2018 für den zweiten Monat, über Bank gebucht und am …2018 gezahlt, Rechnung Nr. …/2018 vom …2018 für den dritten Monat, bereits am …2018 per Bank bezahlt,
  • Rechnung vom …2018 an M… und Vertrag für …2018 bis …2018 über … €,
  • Rechnung vom …2018 an N… und Vertrag vom …2018 bis …2018 über … €,
  • Rechnung vom …2019 an O… und Vertrag vom …2018 bis …2019 über … €,
  • weiterer Mietvertrag mit M… vom …2019 bis …2019 über …€,
  • Rechnung vom …2019 über … € und Mietvertrag mit P… vom …2019 bis …2020 über … € bis …2019 sowie … € bis …2020,
  • Mietvertrag Q… vom …2021 bis …2021 über … € - Vertrag nicht unterschrieben,
  • Mietvertrag Q… vom …2021 bis …2024 über … € nur Miete oder … € Miete mit Kaufoption.

Wegen weiterer Einzelheiten verweist das Gericht auf die mit Schriftsätzen vom 07.02.2025 sowie 21.09.2025 eingereichten Verträge und Rechnungen (Bl. 65 ff., 186 ff. der Gerichtsakte –GA–).

Ab dem Februar 2018 vermietete der Kläger noch weitere PKW.

Alles in allem befanden sich im Jahre 2018 neben dem Streitfahrzeug 5 weitere PKW mit Anschaffungskosten zwischen … € und … € sowie einem weiteren Fahrzeug für … € im Betriebsvermögen des Klägers, von denen 4 vermietet wurden (vgl. die Aufstellungen über die vom Kläger gehaltenen Fahrzeuge Bl. 122, 128 f. BpA II).

In einem Nachtrag zur Kfz-Versicherung vom …2018 wird das Streitfahrzeug als „gewerblich genutzt (steuerlich anerkannt)“ bezeichnet. Die jährliche Fahrleistung wird mit bis zu … km angegeben, als Fahrer ausschließlich der Kläger. Der Jahresbeitrag betrug … €.

Nach den Streitjahren wurde das Streitfahrzeug wiederholt ab- und wieder angemeldet (vgl. die ZEVIS-Auskünfte Bl. 146 ff. BpA II).

Das Fahrzeug wurde am 30.08.2024 an den letzten Mieter (in Deutschland nicht steuerbar) für … € verkauft.

Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und laufenden Kosten machte der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend (… € aus Anschaffungskosten, … € aus Anschaffungsnebenkosten, … € aus laufenden Kosten [Benzin] und … € weiteren Anschaffungsnebenkosten [Folie, die der Kläger mittels eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bezog]).

Vom …2017 bis …2017 führte das FA R… beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für das 1. Halbjahr 2017 durch, deren Ergebnisse im Bericht vom …2017 zusammengefasst wurden. Im Zuge dieser Prüfung gab der Kläger an, dass er das Fahrzeug zu Werbezwecken angeschafft habe. Er wolle an Autorennen und Messen teilnehmen, um Kontakte zu knüpfen und potenzielle Kunden zu treffen. Ferner gab er unter Vorlage entsprechender Zulassungsbescheinigungen an, zwei weitere Sportwagen (S…) im Privatvermögen zu besitzen. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug am …2017 beim FA R… mit einem kmStand von … km auf einem Transportfahrzeug vorgeführt. Die Prüferin versagte den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt … € unter Hinweis darauf, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Fahrtenbuch nicht zutreffend geführt worden sei, im Übrigen unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz –UStG– i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz –EStG–.

Das FA R… erließ am 09.01.2018 Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Vorauszahlungen für März 2017 auf … € und für Juni 2017 auf … € festgesetzt wurden, gegen die der Kläger Einspruch einlegte.

Am 13.06.2019 reichte der Kläger seine Einnahmenüberschussrechnung und seine Umsatzsteuererklärung 2017 ein. Danach erzielte der Kläger Umsätze in Höhe von … € netto. Das Streitfahrzeug wurde dem Anlagevermögen zugeordnet.

Am 05.02.2020 erließ das FA T… einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2017, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, und mit dem die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt wurde. Es wurde Vorsteuer aus Rechnungen in Höhe von … € berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2022 betreffend die Umsatzsteuer 2017 wies das FA T.. den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. U.a. vertrat das FA unter Hinweis auf Abschn. 15a.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 Umsatzsteueranwendungserlass –UStAE– die Auffassung, dass eine Vorsteuerkorrektur nicht in Betracht komme, da im Zeitpunkt der Anschaffung die unternehmerische Nutzung weniger als 10 % der Gesamtnutzung betragen habe. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.

Seine Umsatzsteuererklärung 2018 reichte der Kläger am …2019 beim FA T… ein und erklärte eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von … € (dabei Vorsteuer aus Rechnungen in Höhe von … €). Seine Einnahmenüberschussrechnung reichte der Kläger am 08.11.2019 ebenfalls beim FA T… ein. Dem Anlagevermögen ordnete er neben dem Streitfahrzeug 5 weitere PKW zu.

Wegen der in den Streitjahren erklärten Betriebseinnahmen und Ausgaben verweist das Gericht auch auf die Aufstellung auf Bl. 37 BpA I. Danach erbrachte der Kläger ausweislich seiner Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahre 2018 nicht steuerbare sonstige Leistungen in Höhe von … € und Ausgangsumsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldete, in Höhe von … €.

Vom 20.10.2020 bis 22.07.2022 führte das seinerzeit örtlich zuständige FA T… beim Kläger eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 2017 bis 2019 durch, die auch die Umsatzsteuer 2017 und 2018 umfasste. Im Zuge der Prüfungsvorbereitung lagen den Prüfern Unterlagen über die Bewegung von … Geldbeträgen auf den Konten des Klägers vor (darunter auch Bareinzahlungen und –abhebungen in – jedenfalls in der Summe – … Höhe; Bl. 26 R BpA I). Nach der Vorlage von Konten über Entnahmen und Einlagen (Bl. 300 ff. BpA III) und Darlegungen zur Mittelherkunft (Bl. 302, 329 f. BpA III) sah der Prüfer die Herkunft der gebuchten Mittel als hinreichend dargelegt an (s. den Vermerk vom 28.02.2022, Bl. 330 BpA III).

Während der Betriebsprüfung legte der Kläger das für das Streitfahrzeug geführte Fahrtenbuch vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 138 BpA II). Das Fahrtenbuch hatte der Kläger am …2017 erworben.

Im Betriebsprüfungsbericht vom 22.07.2022 versagten die Prüfer den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Streitfahrzeugs. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung sei nicht glaubhaft. Das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß. Die Anschaffung des Fahrzeugs habe ähnlichen Zwecken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gedient. Das Fahrzeug sei nicht für das Unternehmen des Klägers bezogen worden. Über die bereits im Veranlagungsverfahren versagte Vorsteuer hinaus seien noch weitere … € aus einer Kraftstofflieferung zu kürzen. Erst mit der ersten Vermietung ab dem ...2017 sei eine Gewerbeerweiterung nach außen dokumentiert worden (Tz. 14). Die Vorsteuerkürzung in 2018 hängt nicht mit dem Streitfahrzeug zusammen (s. Tz. 11 bis 13). Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Mietverhältnisse (einschließlich der Vermietung des Streitfahrzeugs) sah der Prüfer keinen Anlass, von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abzuweichen.

Dem folgend erließ das FA T… am 08.09.2022 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2017, mit dem die Umsatzsteuer auf … € heraufgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Vorsteuer aus Rechnungen wurde nunmehr nur noch in Höhe von … € berücksichtigt. Am gleichen Tag erging ein Umsatzsteuerbescheid 2018, mit dem die Umsatzsteuer auf … € festgesetzt wurde (Vorsteuer aus Rechnungen: … €).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 03.10.2022 Einspruch ein. Dabei wurde der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bezeichnet, was der Kläger am 01.12.2022 klarstellte.

Am 18.11.2024 wies der inzwischen zuständig gewordene Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Er verwies auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG und auf das Senatsurteil vom 13.09.2017 – 7 K 7234/15, juris. Das Fahrzeug habe vornehmlich dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Klägers gedient, hinter dem ein betriebliches Interesse nahezu komplett zurücktreten dürfte.

Darauf hat der Kläger am 20.12.2024 Klage erhoben, die zunächst beim 6. Senat des Gerichts unter dem Aktenzeichen 6 K 6165/24 geführt worden ist. Nach Abtrennung durch Beschluss vom 05.05.2025 ist das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2017 und 2018 an den erkennenden Senat abgegeben worden.

Der Kläger habe bei Anschaffung des B… beabsichtigt, das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke zu nutzen, insbesondere für Werbezwecke in der Form von Flächenwerbung (Vermietung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug). Zu diesem Zweck habe er an einem Autorennen teilgenommen, das ein einmaliges Ereignis gewesen und nur über eine Strecke von 100 Meter gegangen sei. Bei weiteren zwei Autorennen sei das Streitfahrzeug von Dritten gefahren worden, wobei sich der Kläger am Rande dieser Veranstaltungen um Werbekunden bemüht habe. Gelegentlich habe das Fahrzeug dem Kläger auch dazu dienen sollen, neue Bauaufträge zu bekommen.

Da es dem Kläger nicht gelungen sei, die erwünschten Werbeaufträge zu erhalten, habe er sich im Herbst 2017 entschlossen, das Fahrzeug zu vermieten, was erstmals am …2017 für … € geschehen sei.

Im Zeitpunkt des Erwerbs des B… habe der Kläger über weitere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen verfügt, was gegen die Annahme des Beklagten spreche, dass der Kläger das Fahrzeug für private Zwecke angeschafft habe.

Jedenfalls habe der Kläger die 10-%-Grenze i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG überschritten. Nach den Aufzeichnungen des Klägers sei die gesamte Fahrleistung des Streitfahrzeugs unternehmerisch veranlasst gewesen. Allein die auf die Vermietung entfallende Fahrleistung von … km stelle mehr als 10 % der Gesamtfahrleistung von … km in 2017 dar. Selbst, wenn man für die Vermietung nur … km ansetze, sei wegen der Fahrstrecke für die Abholung des Fahrzeugs (… km) und die Fahrt zur Werkstatt wegen des Beklebens mit Schutzfolie (… km, zusammen …km) eine Geschäftsnutzung von 25 % festzustellen. Außerdem hätten einige Fahrten nach U… geschäftlichen Zwecken gedient, weil der Kläger dort seinerzeit Bauaufträge realisiert habe. Die Beanstandungen des Beklagten bezüglich des Fahrtenbuchs seien unerheblich, weil für die Überschreitung der 10-%-Grenze kein Fahrtenbuch vorgeschrieben sei. Im Übrigen sei das Fahrzeug am …2017 nach V… gebracht und dort auf dem Gelände der vom Kläger seinerzeit betriebenen Waschstraße abgestellt worden. Danach sei es in keiner Weise außerhalb der Vermietung genutzt worden, so dass das Führen eines Fahrtenbuchs überflüssig sei. Jeder Vertrag enthalte den aktuellen km-Stand, der dem km-Stand bei Abgabe des Fahrzeugs durch den letzten Mieter und gleichzeitig dem km-Stand bei Beginn der neuen Vermietung darstelle.

Ausgehend vom Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.06.1999 (neu gefasst durch das BMF-Schreiben vom 26.05.2000) sei die Zuordnungsentscheidung vor dem Hintergrund der Einschränkung durch die 10-%-Grenze ggf. am Ende des Kalenderjahres der Anschaffung korrigierbar, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bekannt seien. Die Abweichung zwischen der ursprünglich geplanten und der sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen ergebenden tatsächlichen Nutzung sei unerheblich.

Die tatsächliche Durchführung der Mietverträge ergebe sich aus den Mietverträgen, den Abholprotokollen, den Ausgangsrechnungen und der Tatsache, dass dem Kläger die Mieterlöse über sein Bankkonto zugeflossen seien. Die Behauptung des Beklagten, dass kein Versicherungsschutz im Falle der Fahrzeugvermietung bestanden habe, sei nicht zutreffend. Es habe jede Vermietung bei dem Versicherer angezeigt werden müssen. Vier frühere Mieter bzw. ihre Verantwortlichen könnten als Zeugen geladen werden. Der Kläger sei bereit, die Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Wegen der Zahlungen verweist der Kläger auf seine Buchhaltungskonten sowie die Auszüge für sein Bankkonto (Anlagen zum Schriftsatz vom 30.11.2025, Bl. 263 ff. GA). Nachweise über die Besteuerung durch die Leistungsempfänger lägen dem Kläger nicht vor.

Der Beklagte versage zu Unrecht den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Ein Kraftfahrzeug – auch der Luxusklasse – falle nicht unter Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjachten oder ähnliche Zwecke. Die Vorschrift sei eng auszulegen und erfasse nur Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach typischerweise der privaten Lebensführung und Repräsentation dienten. Im Streitfall habe der B… nicht der Außendarstellung des Unternehmers, sondern der Einnahmeerzielung gedient.

Der Kläger sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Den Einnahmen aus der Vermietung und Veräußerung (im Zuge eines Mietkaufvertrags) in Höhe von … € hätten die Anschaffungskosten in Höhe von … € gegenübergestanden, so dass sich ein Überschuss in Höhe von … € ergebe. Dieser Betrag übersteige auch die laufenden Kosten (in erster Linie Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuer).

Da das Fahrzeug über die ganzen Jahre kaum privat genutzt worden sei, sei die Auffassung des Beklagten, dass eine starke Verbindung zur privaten Lebensführung des Klägers vorliege, nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine spekulative und nicht begründete Vermutung.

Der Kläger beantragt,

abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € festzusetzen,

hilfsweise, abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 08.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2024 die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € festzusetzen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält die Klage für unbegründet. Der Vorsteuerabzug sei zu Recht versagt worden. Der Erwerb des B… habe weit überwiegend der Befriedigung privater Interessen des Klägers gedient. Er habe mit dem Fahrzeug an Autorennen in …S teilgenommen und sei Eigentümer weiterer Sportwagen. Der Erwerb eines solchen Fahrzeugs sei ein ähnlicher Zweck i.S. des § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Denn die Rechtsprechung wende diese Vorschriften auch auf nicht ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannte Freizeit- und Repräsentationsobjekte an, u.a. auf Luxus- bzw. Supersportwagen wie das Streitfahrzeug.

Maßgebend für die Gewährung des Vorsteuerabzugs seien die Verhältnisse, also u.a. auch die Verwendungsabsicht des Steuerpflichtigen, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, sodass spätere Absichtsänderungen des Steuerpflichtigen nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurückwirkten.

Ausgehend davon sei festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des B… die Absicht gehabt habe, durch dessen spätere Vermietung Gewinne zu erzielen.

Soweit der Kläger angegeben habe, das Fahrzeug habe zur Akquisition für sein eigenes Unternehmen beitragen sollen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Kläger die Auftraggeber im Baubereich bereits aus früheren Geschäftsbeziehungen gekannt habe.

Im Übrigen könne das vom Kläger vorgelegte Fahrtenbuch nicht als Nachweis für die Aufteilung von betrieblichen und privaten Fahrten dienen, da es nicht ordnungsgemäß geführt worden sei (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 22.07.2022 Tz. 14). Das Fahrtenbuch sei zudem erst drei Monate nach Anschaffung des Fahrzeugs gekauft worden. Die Teilnahme an Autorennen in …S mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei nicht erfasst worden. Der Kläger erkläre, dass die Anfangskilometerstände jeweils auf den Mietverträgen erfasst worden seien. Der im ersten Mietvertrag erfasste Kilometerstand am …2017 habe danach … km betragen. Der Kilometerstand bei Vorführung des Fahrzeugs beim Finanzamt R… am …2017 habe aber … km betragen. Die Kilometerstände seien widersprüchlich und als Nachweis, dass der Kläger den B… nicht privat genutzt habe, nicht geeignet.

An der Durchführung der vorgelegten Mietverträge bestünden Zweifel. Die Mietpreise seien deutlich niedriger als bei im Internet recherchierbaren Anbietern. Der Kläger habe keine Kaution verlangt und keine Kilometerbegrenzung vereinbart. Die gefahrenen Kilometer seien zum Ende der Mietzeit nicht abgerechnet worden. Das Fahrzeug sei auch in einem Zeitpunkt vermietet gewesen, in dem es abgemeldet gewesen sei. Das Fahrzeug sei als PKW ohne Vermietung versichert gewesen, so dass es in der Zeit der Vermietung nicht versichert gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie die Kunden auf ihn als Vermieter aufmerksam geworden seien.

Nachdem zunächst der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versagen sei, komme eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG nicht in Betracht.

Selbst, wenn man insoweit anderer Auffassung sein sollte, komme eine Vorsteuerberichtigung allenfalls in geringem Umfang in Betracht. Grundlage dafür könne nicht § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG sein, weil insofern § 15a UStG die speziellere Regelung sei. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Streitfahrzeug im … 2017, im Zeitraum vom …2018 bis …2018 (42 Tage), vom …2018 bis …2018 (9 Tage) und vom …2018 bis …2018 (120 Tage) nicht vermietet gewesen sei. Für diese Zeiträume sei gemäß § 3 Abs. 9a UStG auch eine unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung des Fahrzeugs zu versteuern. Dass der Kläger das Fahrzeug in diesen Zeiten nicht privat genutzt habe, erscheine aufgrund seiner persönlichen Affinität zu Sportwagen und seiner Teilnahme an Autorennen mit dem Streitfahrzeug im Jahre 2017 nicht glaubhaft. Zudem fehle es sowohl an einem ordnungsmäßigen Fahrtenbuch als auch an Abrechnungen über die gefahrenen Kilometer nach Beendigung der Mietverhältnisse. Der Beklagte schätze daher den Anteil der Privatnutzung des Fahrzeugs durch den Kläger in der Zeit der Nichtvermietung auf 50 %. Entsprechend seien unentgeltliche Wertabgaben für 2017 in Höhe von … € (= Umsatzsteuer in Höhe von … €) und für 2018 in Höhe von …€ (= Umsatzsteuer in Höhe von … €) anzusetzen (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.02.2026, Bl. 476 GA, i.V. mit Bl. 136 BpA II).

Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuer-, Umsatzsteuer-Voranmeldungs-, Umsatzsteuersonderprüfungs-, Betriebs-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Rechtsbehelfs- und Abzugssteuerakten, sowie zwei Bände EÜR-Akten und fünf Bände Betriebsprüfungsakten (davon eine der Veranlagungsstelle) vorgelegen, die der Beklagte für den Kläger unter der Steuer-Nr. … führt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– im tenorierten Umfang in seinen Rechten verletzt.

A. Dem Kläger steht der geltend gemachte Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG aufgrund von Aufwendungen für den PKW B… in Höhe von …€ im Jahre 2017 und in Höhe von … € im Jahre 2018 zu. Saldierend sind jedoch unentgeltliche Wertabgaben gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Höhe von … € im Jahre 2017 und in Höhe von … € im Jahre 2018 zu berücksichtigen.

I. Dem Kläger steht im Streitjahr 2017 nicht der volle Vorsteuerabzug unmittelbar aufgrund der Anschaffung des Streitfahrzeugs und für die bis zum …2017 entstandenen laufenden Leistungsbezüge zu.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steht dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu, soweit die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer auf Lieferungen oder sonstige Leistungen entfällt, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

2. Dass dem Kläger von dem Aussteller der Rechnung vom …2017 das Streitfahrzeug zu dem in der Rechnung genannten Entgelt geliefert wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten; auch nach Aktenlage ergeben sich insoweit keine entgegen sprechenden Anhaltspunkte.

3. Das Gleiche gilt für die formellen Voraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG.

4. Das Gericht ist auch überzeugt, dass das Streitfahrzeug in den Streitjahren durchgängig dem Unternehmensvermögen des Klägers zugeordnet war.

a) Der geltend gemachte Vorsteuerabzug scheitert nicht bereits an § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Danach gilt eine Lieferung nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer den Liefergegenstand zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.

In Anbetracht der Tatsachen, dass der streitbefangene B… fraglos sehr gut geeignet ist, die Aufmerksamkeit von Passanten usw. auf sich zu ziehen, dass der Kläger im Anschaffungszeitpunkt über weitere Luxussportwagen im Privatvermögen verfügte und dass der Kläger noch im Streitjahr eine seine private Nutzung des Streitfahrzeugs ausschließende Verwendung begonnen hat, erscheint glaubhaft, dass der Kläger das Streitfahrzeug nicht angeschafft hat, um damit zu 90 % der Gesamtfahrleistung im Jahr der Anschaffung Fahrten zu privaten Zwecken durchzuführen. Vielmehr erscheint es glaubhaft, dass der Kläger das Fahrzeug auch dafür nutzte, mit Hilfe des Fahrzeugs betriebliche Fahrten zu unternehmen und u.a. bei dieser Gelegenheit die Aufmerksamkeit auch auf seine unternehmerische Tätigkeit zu lenken. Es handelte sich im Jahre 2017 auch um das einzige Fahrzeug im Betriebsvermögen.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht überzeugt, dass die das Streitfahrzeug betreffenden Mietverhältnisse tatsächlich durchgeführt wurden. Dafür sprechen die folgenden Umstände:

Die Mieterlöse (auch für die weiteren vermieteten Fahrzeuge) sind ausschließlich über die Geschäftskonten des Klägers gezahlt worden. Der Betriebsprüfer hat die – zum Teil erheblichen – Geldflüsse auf den Konten des Klägers analysiert und sich die Hintergründe belegen lassen, ohne Anhaltspunkte zu finden, die auf einen „Kickback“ an die Mieter hindeuten (vgl. den Vermerk des Prüfers vom 28.02.2022, Bl. 330 BpA III). Der Kläger hat in ähnlicher Weise noch andere Fahrzeuge vermietet. Der Betriebsprüfer hat die Vermietungen (einschließlich der des Streitfahrzeugs) wie erklärt seinem Bericht zugrunde gelegt. Es liegen umfangreich Mietverträge (sowohl für das Streitfahrzeug als auch für die anderen Fahrzeuge) vor. Der Kläger hat mit einer gewissen Akribie bei seinen relativ häufigen Betriebsverlegungen jeweils auch für die Autovermietung entsprechende Anmeldungen beim jeweils zuständigen Gewerbeamt gemacht. Dass der Kläger einen derartigen Aufwand für bloße Scheingeschäfte getrieben hätte, erscheint unwahrscheinlich. Die Vermietungsgeschäfte waren auch wirtschaftlich erfolgreich. Der Kläger hatte zudem noch weitere sportliche Fahrzeuge der Oberklasse in seinem Privatvermögen (wenn auch etwas weniger wertvolle).

Demgegenüber sind die vom Beklagten für seine Auffassung vorgetragenen Indizien weniger überzeugend. Dem Umstand, dass die Versicherung nicht auf eine Vermietung ausgelegt war, tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft im Einzelfall über die Vermietung informiert worden sei. Daran kann man zwar zweifeln, weil dies nicht belegt worden ist. Jedenfalls ist nach den Recherchen des Gerichts (vgl. das Schreiben des Gerichts vom 11.02.2026, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), die Rechtsfolge von ungenehmigten Verwendungen (hier: Vermietung und andere Fahrer als der Kläger) nicht der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern das Entstehen von Beitragsnachforderungen und ggf. Vertragsstrafen. Nach Teil C Ziff. 15.3 und 15.4 der aktuellen „Versicherungsbedingungen …)“ haben unrichtige Angaben zum Kreis der Fahrer des Fahrzeugs oder dessen Verwendung (nur) eine Beitragserhöhung und ggf. Vertragsstrafe zur Folge, was branchenüblich zu sein scheint (s. den Verivox-Artikel). Dies spricht dafür, dass die vertraglichen Verhältnisse in den Streitjahren ebenso waren. Zu Lasten des Klägers folgt nichts daraus, dass er bei den anderen von ihm vermieteten Fahrzeugen das Fahren durch Dritte in den Versicherungsverträgen vereinbart hatte. Dies kann darauf beruhen, dass der Kläger bei Anschaffung des Fahrzeugs noch keine Vermietung geplant und den Umstand danach aus den Augen verloren hatte. Dass keine Kautionen verlangt und keine Kilometerbegrenzungen vereinbart wurden, kann daran liegen, dass die Mieter dem Kläger bekannt waren. Ferner spielte bei den hiesigen Vermietungen die Absicherung des Nachtankens keine Rolle, weil die Mietdauern länger, zum Teil erheblich länger als bei üblichen Kurzzeitvermietungen waren. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug in Zeiten, in denen es nicht zugelassen war, vermietet wurde, spricht nicht gegen die Durchführung des Mietvertrags, weil ein solches Fahrzeug auch als Ausstellungsstück seinen Zweck erfüllen kann.

5. Gleichwohl ist im Streitfall die Vorsteuer aus der Anschaffung des B… und die darauf entfallenden laufenden Kosten bis zum …2017 nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG im Anschaffungszeitpunkt nicht abzugsfähig.

a) Das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auch unionsrechtlich über die Verweisungsnorm § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG anwendbar, weil es sich um Vorsteuerausschlüsse handelt, die nach nationalem Recht de facto bereits bei Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie galten (sog. Stillhalteklausel gemäß Art. 176 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–; vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: Juni 2022, § 15 Rn. 541 ff., 619, 631 m.w.N.).

b) aa) Im Streitfall sind die Anschaffungskosten und bis zum …2017 die laufenden Kosten für das Streitfahrzeug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, und zwar Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind (Bundestags-Drucksache III/1811, S. 8).

Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Hiervon werden auch Kraftfahrzeuge erfasst, weil auch sie der Repräsentation des Unternehmens, der sportlichen Betätigung oder den privaten Neigungen des Unternehmers oder Gesellschafters dienen können.

Die Regelung dient der Vereinfachung und soll eine Prüfung vermeiden, ob Aufwendungen Werbezwecken, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dienen. Diese Abgrenzung, die – wenn überhaupt – nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift daher jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Davon werden auch sog. Luxussportwagen erfasst. (Niedersächsisches Finanzgericht –FG–, Urteil vom 18.01.2024 – 5 K 148/23, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 1710 m.w.N. zum Vorsteuerabzug für einen W… für 184.606,77 € netto im Jahre 2021; vgl. auch Bundesfinanzhof –BFH – , Beschlüsse vom 22.12.2008 – III B 154/07, BFH/NV 2009, 579; vom 10.08.2011 – I B 42/11, BFH/NV 2011, 2097; FG Hamburg, Urteil vom 11.10.2018 – 2 K 116/18, Mehrwertsteuerrecht –MwStR– 2019, 289; FG München, Urteil vom 10.10.2022 – 7 K 1693/20, EFG 2023, 744).

bb) Der Erwerb des streitigen Fahrzeugs gehört zu den ähnlichen Zwecken i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Der B… war hochmotorisiert und verfügte über eine hohe Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit. Er wurde auf Rennstrecken eingesetzt. Trotz serienmäßiger Herstellung ist er in der Lage, im Straßenbild oder bei Veranstaltungen Aufsehen zu erregen und ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen. Er dient damit typisierend dazu, Geschäftsfreunde zu unterhalten und die privaten Interessen des Klägers zu befriedigen. So hat der Kläger im Streitfall auch tatsächlich unstreitig ein Faible für hochmotorisierte Fahrzeuge und besaß privat mehrere solcher Fahrzeuge.

Anhaltspunkte dafür, dass das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht galt, weil der Kläger das Streitfahrzeug bei Anschaffung zum Zwecke einer mit Gewinnabsicht betriebenen Betätigung verwenden wollte, liegen nicht vor. Nach der unbestrittenen Darstellung im Umsatzsteuersonderprüfungsbericht gab der Kläger während der Umsatzsteuersonderprüfung an, dass er das Streitfahrzeug zu Werbezwecken angeschafft habe. Er wolle an Autorennen und Messen teilnehmen, um Kontakte zu knüpfen und potenzielle Kunden zu treffen. Auch im Schreiben vom 21.02.2018 (Bl. 41 Rechtsbehelfsakte) hat der Kläger die Repräsentationsfunktion hervorgehoben und nicht, dass es ihm darauf angekommen sei, aus einer späteren Veräußerung einen Gewinn zu erzielen. Der Hinweis darauf, dass die Fahrleistung den gemeinen Wert des Fahrzeugs mindere, sieht das Gericht nicht als ausreichend dafür an, dass der Kläger von Anfang an davon ausging, durch das Halten des Streitfahrzeugs einen Gewinn zu erzielen.

c) Dies hat sich erst mit der Aufnahme der Vermietungstätigkeit ab dem …2027 geändert, was wohl inzwischen auch der Beklagte einräumt. Es sind jedenfalls keine Gesichtspunkte von ihm vorgetragen worden (und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich), dass der vom Kläger im Ergebnis erzielte Gewinn bei Aufnahme der Vermietungstätigkeit nicht zu erwarten war. Entsprechend sind die ab dem …2017 (dem Beginn der Vermietungstätigkeit) entstandenen Vorsteueransprüche nicht vom Abzugsverbot gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst (wovon auch die angefochtenen Bescheide ausgehen).

6. Die spätere (abzugsgünstige) Verwendung im Wege der Vermietung ist nur im Wege der Berichtigung gemäß § 15a UStG zu berücksichtigen. Denn eine von der erstmaligen Verwendung abweichende zweite Verwendung führt auch dann nicht zur Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, wenn sie im Jahr der Anschaffung des fraglichen Wirtschaftsguts erfolgt.

a) Die Frage ist allerdings höchstrichterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten.

Eine Rückwirkung von geänderten Verwendungen im Jahr der Anschaffung bejaht offenbar generell Oelmaier (in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: Juni 2023/März 2025, § 15 Rn. 38, 42, 212, § 15a Rn. 40, 225), der unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.04.2013 – XI R 25/10, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2014, 346, Rn. 31, § 15a UStG nur für anwendbar hält, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse in Jahren nach dem Jahr der Anschaffung ändern (davon geht wohl auch Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: April 2025, § 15a Rn. 77 aus). Allerdings betrifft das genannte BFH-Urteil nur den Aufteilungsmaßstab nach § 15 Abs. 4 UStG. Dies soll aber wohl nach Heuermann (Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2021, 262 [266] Fn. 24) unerheblich sein (ebenso wie Oelmaier: Bunjes/Heidner 24. Auflage 2025, § 15a Rn. 17, § 15 Rn. 303a unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom C-42/19 – Sonaecom, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2020, 2602, das allerdings Leistungen betrifft, die bei der ersten Verwendung nicht für den ursprünglich beabsichtigten Zweck verwendet wurden; insoweit wie die Vorgenannten Weymüller in BeckOK UStG, Stand: 01.01.2026, § 15 Rn. 99.6; Reis in BeckOK UStG, Stand: 01.01.2026, § 15a Rn. 23.2).

Demgegenüber spricht aber der Wortlaut des § 15a UStG, der die in ihm vorgesehenen Rechtsfolgen anordnet, wenn sich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, dafür, auch bei Verwendungsänderungen im Jahr der Anschaffung die Vorschrift des § 15a UStG anzuwenden. Dafür spricht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 17.09.2020 – C-791/18 – Stichting Schoenzicht, UR 2020, 927, Rn. 45 ff., bei Verwendungsänderungen uneingeschränkt die Berichtigungsregeln für anwendbar hält (Hartman in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: Januar 2026, § 15 Rn. 87; im Ergebnis gl. A. Wäger, UR 2021, 889 [893 f.]; ebenso Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: Oktober 2023, § 15a Rn. 23, 69 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16.05.2002 – V R 56/00, BStBl. II 2006, 725, das aber einen Fall betrifft, in dem die im Jahr der Anschaffung bestehende Verwendungsabsicht im Folgejahr aufgegeben wurde). Der deutsche Gesetzgeber hat in Ausübung des ihm durch Art. 186 MwStSystRL eingeräumten Ermessens für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in § 15a Abs. 1 und 5 UStG geregelt, dass bei einer von der ursprünglichen Verwendung abweichenden Verwendung eine Korrektur pro rata temporis vorzunehmen ist. Dass dies erst ab dem Jahr nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts gelten soll, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Interessenlage eines Steuerpflichtigen, der am Ende des Jahres der Anschaffung eines vorsteuerbelasteten Gegenstandes die vorsteuerrelevante Verwendung zu seinen Gunsten ändert, unterscheidet sich nicht nennenswert von der Interessenlage eines Steuerpflichtigen, der die Verwendung zu Beginn des Jahres nach dem Jahr der Anschaffung ändert. Die für die Gegenauffassung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen betreffen aus den o.g. Gründen andere Sachverhalte bzw. Rechtsfragen.

b) Eine vollständige Korrektur des Vorsteuerabzugs zugunsten des Klägers kommt auch nicht aus § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn Aufwendungen i.S. des § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden. Für die von einer ursprünglichen Verwendung abweichende Zweitverwendung erscheint § 15 Abs. 1a UStG als vorrangige Regelung (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: August 2022 § 17 Rn. 510, 524; Pull in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: März 2024, § 17 Rn. 166; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: April 2025, § 15a Rn. 217; Bunjes/Korn, UStG, 24. Auflage 2025, § 17 Rn. 161; Suabedissen in BeckOK UStG, Stand: 01.01.2026, § 17 Rn. 95; wohl auch Kessens in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, Stand: Juli 2025, § 17 Rn. 87; Wäger/Schulze, UStG, 3. Auflage 2024, § 17 Rn. 150; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Auflage 2022, Abschn. 5.9.6.; a.A. Korf in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand: April 2015, E § 17 Rn. 265; Pflaum, UR 2018, 105 [113]; L’habitant, UStB 2019, 280 [284 f.]).

II. Dem Kläger steht jedoch ein Berichtigungsanspruch zu seinen Gunsten gemäß § 15a UStG in Höhe von … € im Jahre 2017 und in Höhe von … € im Jahre 2018 zu.

1. Insoweit ist zunächst auf A. I. 6. a zu verweisen.

2. § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG steht einer Zuordnung zum Unternehmen (und damit einer Berichtigung gemäß § 15a UStG) nicht entgegen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nur über die sog. Stand-Still-Klausel in Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL unionsrechtlich legitimiert ist. Dies ist im Fall des § 15 Abs. 1a UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 EStG nur deshalb zu bejahen, weil es am 01.01.1979 im nationalen Recht eine Eigenverbrauchsbesteuerung für die Nutzung von Wirtschaftsgütern i.S. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 EStG gab (BFH, Urteil vom 21.05.2014 – V R 34/13, BStBl. II 2014, 914; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Auflage 2022, Abschn. 7.8.2.1.1). Die Eigenverbrauchsbesteuerung setzte aber gerade voraus, dass das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet war. Eine Verschlechterung des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen im Falle der Anwendung des § 15 Abs. 1a UStG in der Weise, dass nunmehr die Zuordnung zum Unternehmen versagt würde, wäre mit Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL nicht vereinbar. Davon gehen offenbar auch die unter A. I. 6. b zitierten Literaturstimmen zu § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG aus, die sich im Wesentlichen nur darüber uneins sind, ob eine Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG oder nach § 15a UStG zu erfolgen hat. Für seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte gegenteilige Auffassung (und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht) hat der Beklagtenvertreter trotz entsprechender Vorhalte des Gerichts keine weitere Begründung gegeben.

3. § 15a Abs. 5 Satz 1 UStG ist so auszulegen, dass bei Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres (unter Beachtung der Grundsätze des § 45 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung –UStDV–) die Berichtigungsbeträge nach Monaten ermittelt werden (Abschn. 15a.4 Abs. 1 Satz 5 UStAE; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: März 2025, § 15a Rn. 226; Reis in BeckOK UStG, Stand: 01.01.2026, § 15a Rn. 46 f.).

Da die Verwendung erstmals am …2017 und für Vermietungszwecke ab dem …2017 erfolgte, ist nach analoger Anwendung des § 45 Satz 2 UStDV die Berichtigung ab dem …2017 vorzunehmen, also mit 1/40 der Vorsteuer auf Anschaffungskosten (1/5 pro Jahr, davon 1/8, da das Streitfahrzeug im Jahre 2017 in 8 Monaten genutzt wurde). Danach ergibt sich ein Berichtigungsbetrag im Jahre 2017 in Höhe von (… €/40 =) … €. Die Bagatellschwellen des § 44 UStDV greifen nicht ein (Vorsteuer über 1.000,00 € – Abs. 1; Änderungsfaktor mehr als 10 % – Abs. 2; Abs. 3 und 4 sind ohnehin nicht einschlägig).

Für 2018 ergibt sich ein Berichtigungsbetrag in Höhe von … €.

Das Gericht hat die Berechnung den Beteiligten mit Schreiben vom 11.02.2026 vorgehalten, ohne dass dagegen Einwendungen erhoben wurden.

III. Demgegenüber macht der Beklagte zu Recht geltend, ab Dezember 2017 seien unentgeltliche Wertabgaben gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Höhe von … € im Jahre 2017 und in Höhe von … € im Jahre 2018 ausgehend von einer hälftigen Nutzung für private Zwecke zwischen den Vermietungszeiten zu versteuern.

1. Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG bemisst sich der Umsatz in Gestalt einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird; bei Anschaffungskosten in Höhe von mindestens 500,00 € sind diese gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum gemäß § 15a UStG zu verteilen (im Streitfall also auf 5 Jahre).

2. Im Streitfall ist festzustellen, dass der streitbefangene B… nach der Höhe der Anschaffungskosten und seiner Exklusivität sich deutlich von den seinerzeit im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeugen (S…) abhebt. Daher geht das Gericht von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass der Kläger den B… auch für private Zwecke genutzt hat.

Wie wohl auch der Kläger einräumt, ist das Fahrtenbuch nicht geeignet, eine private Nutzung auszuschließen. Es enthält keine genauen Anschriften der Start- und Zielorte, wurde offenbar teilweise überklebt. Insbesondere ist nach dem Fahrtenbuch unklar, wo sich das Fahrzeug zwischen den Vermietungen befunden hat.

Die Mietverträge sehen keine km-Begrenzung vor, die Rechnungen über die Mietleistungen enthalten keine Angaben zu den gefahrenen Kilometern. Den Mietverträgen lässt sich nur ein Anfangskilometerstand entnehmen, der den Angaben im Fahrtenbuch entspricht. Es fehlt also an einer Dokumentation über den km-Stand bei Rückgabe des Fahrzeugs, zumal nach den vorliegenden Dokumenten unklar ist, wo jeweils Über- und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt ist.

Der Höhe nach geht der Beklagte davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug in den Zeiten der Nichtvermietung zu 50 % für private Zwecke genutzt hat und dass sich die Fahrstrecken in den Vermietungszeiten und den Nichtvermietungszeiten nicht unterschieden haben. Soweit der Kläger einwendet, die gebuchten Treibstoffrechnungen sprächen gegen eine private Nutzung, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits vor Beginn der Vermietungstätigkeit ca. … km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, ohne dass entsprechende Treibstoffrechnungen Eingang in sein Aufzeichnungswerk gefunden haben. Dies kann auf Nachlässigkeiten bei der Belegaufbewahrung oder – zuordnung beruhen, zumal der Kläger mit verschiedenen Unternehmen in Deutschland und S tätig war. Mangels geeigneter Dokumentationen und sonstiger Anhaltspunkte erscheint ein Privatanteil von 50 % als sachgerechte Schätzung.

Gegen die davon ausgehende rechnerische Ermittlung durch den Beklagten sind keine Einwendungen erhoben worden und auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Das Gericht nimmt daher Bezug auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.02.2026 i.V. mit Bl. 136 BpA II.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Quote (ausgehend von einer beantragten Umsatzsteuerminderung in Höhe von … €) und die Festsetzungen errechnen sich wie folgt:

streitige Vorsteuer aus Anschaffungskosten

 

 

Kauf

… €

 

Anschaffungsnebenkosten

… €

 

Folie

… €

 

Summe

… €

 

 

 

 

1/5 der Vorsteuer auf Anschaffungskosten

… €

 

1/8 von 1/5

… €

 

Summe

… €

 

 

 

 

weitere Vorsteuer

… €

 

USt auf unentgeltliche Wertabgaben 2017

- … €

 

USt auf unentgeltliche Wertabgaben 2018

- … €

 

Umsatzsteuerminderung gesamt

… €

16%

 

 

 

Steuerfestsetzungen

2017

2018

festgesetzt

… €

… €

weitere Vorsteuer

… €

… €

USt auf unentgeltliche Wertabgaben

… €

… €

Festsetzung laut FG

… €

… €

C. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil insbesondere die Frage, wie sich die Änderung der Verwendung von Gegenständen des Unternehmensvermögens im Jahr der Anschaffung (und nach der erstmaligen Verwendung) auswirkt (auf den Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung oder nur durch eine Berichtigung nach § 15a UStG) noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die R e v i s i o n zu.

Die Revision ist innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.