Obwohl die beim Bundesarchiv angeforderten Unterlagen erst am Tag der mündlichen Verhandlung eingegangen waren und zum Termin kein Vertreter der Beklagten erschien, konnte der Senat die Sache am Sitzungstag entscheiden, denn der Beklagten waren die Unterlagen aus einem anderen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig gewesenen Verfahren (L 3 R 1069/07) bereits bekannt. Darüber, dass sie nochmals angefordert worden waren, hatte sie Kenntnis.
Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren nur noch bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 weiterverfolgt, hat Erfolg. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet; bezüglich des noch streitbefangenen Zeitraums hat Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene ablehnende Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitige Zeit als solche seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier der Fall.
Das AAÜG ist auf den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anwendbar; er fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften dieses Gesetzes. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte jedoch eine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (aufgrund der Verordnung vom 12. Juli 1951 [GBl. S. 675], geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1959 [GBl. I S. 521], im Folgenden VO-AVIwiss) obligatorisch einzubeziehen waren. Zu dieser Personengruppe gehörten im wissenschaftlichen Bereich Angehörige der wissenschaftlichen Intelligenz im Sinne des § 2 VO-AVIwiss, die an wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 6 VO-AVIwiss tätig waren.
Ab dem 1. Januar 1983 gehörte der Kläger zur wissenschaftlichen Intelligenz im Sinne des § 2 VO-AVIwiss, denn ab diesem Zeitpunkt war er nicht mehr als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern als wissenschaftlicher Experte, mithin als Wissenschaftler, tätig.
Auch die weitere Voraussetzung, eine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss, ist hier erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 VO-AVIwiss wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute sowie wissenschaftliche Bibliotheken. Das ZFIV war ein Forschungsinstitut im Sinne des § 6 VO-AVIwiss.
Dem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Mannheim 1988, Stichwort: „Forschung“). Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 6 VO-AVIwiss sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487)zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. S. 844, im Folgenden VO-AVItech) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (vgl. das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Forschung und Entwicklung wurden in der DDR verstanden als die Gesamtheit der Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse sowie zur effektiven Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere in der Produktion (Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: „Forschung und Entwicklung“). Abgesehen davon, dass der Begriff der Forschung ideologisch bedingt einen Bezug zur gesellschaftlichen Wirklichkeit und vor allem zur Produktion umfasste, wurde in der DDR, was allerdings in der Bundesrepublik wohl nicht anders war und ist, zwischen zwei Arten von Forschung unterschieden, nämlich der Grundlagenforschung (in der DDR bis 1970 als „Erkundungsforschung“ oder „gezielte Grundlagenforschung“ bezeichnet) einerseits und der angewandten Forschung andererseits. Unter Grundlagenforschung verstand man die wissenschaftliche Tätigkeit zur Erweiterung und Vertiefung der fundamentalen Kenntnisse über Gesetzmäßigkeiten und Prozesse in der Natur und ihre Wechselbeziehungen zur Gesellschaft sowie die Erforschung der Möglichkeiten für eine effektive Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere der Produktion. Ergebnisse der auf die Umgestaltung der materiell-technischen Basis der gesellschaftlichen Produktion gerichteten Grundlagenforschung waren neue Erkenntnisse über die Struktur, die Eigenschaften und die Erscheinungsformen der Materie, neue Wirkprinzipien und andere Effekte einschließlich einer Beurteilung der Möglichkeiten zur Nutzung der gewonnenen Ergebnisse für die Produktion (Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: „Forschungskategorien“). Angewandte Forschung hingegen war die wissenschaftlich-technische Tätigkeit zur Erforschung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien bzw. neuer Kombinationen bekannter Arbeits- und Wirkprinzipien als wissenschaftliche Grundlage für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, Verfahren, technologische Prozesse und Rezepturen sowie für Lösungen auf den Gebieten der Arbeitsorganisation, der Gesunderhaltung der Menschen und des Umweltschutzes. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Dies schloss den Nachweis ein, dass die wissenschaftlich-technischen Voraussetzungen sowie die Realisierungsbedingungen für die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien und Verfahren gegeben waren. Beide Arten von Forschung umfassten je vier Arbeitsstufen, wobei die erste jeweils die Ausarbeitung der Aufgabenstellung darstellte. Nach der Nomenklatur der DDR war die letzte Arbeitsstufe der Grundlagenforschung die heute als translationale Forschung bezeichnete weiterführende oder orientierte Grundlagenforschung, das heißt die Schnittstelle zur angewandten Forschung, an der die Ausarbeitung von Vorschlägen zur breiten Nutzung der Ergebnisse erfolgte. Die letzte Arbeitsstufe der angewandten Forschung hingegen war die Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse (vgl. auch dazu Ökonomisches Lexikon, 3. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: „Forschungskategorien“). Während die Grundlagenforschung typischerweise an selbständigen staatlichen Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und Instituten (vgl. etwa die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, GBl. II S. 189, und die Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom 23. August 1972, GBl. II S. 589) erfolgte, wurde die angewandte Forschung vorwiegend in den Wirtschaftseinheiten, das heißt den Forschungsabteilungen und -instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, durchgeführt (vgl. das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6, m.w.N.).
Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die an den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. die Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 56/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, vom 31. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R, zitiert nach juris, vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, zitiert nach juris, und vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Unter Beachtung der dargestellten semantischen Besetzung des Begriffs der Grundlagenforschung in der DDR umfasste dieser die am ZFIV stattfindende wissenschaftliche Tätigkeit. Die Aufgabe des Instituts war es, „den wissenschaftlichen Vorlauf für die Leistungssteigerung des Gütertransports und der Personenbeförderung bei hoher volkswirtschaftlicher Effektivität in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR zu sichern“ (§ 3 Abs. 1 der Anordnung über das Statut des ZFIV vom 10. März 1971, GBl. II S. 292, aufgehoben durch Anordnung vom 30. November 1979, GBl. I S. 456) bzw. „durch wissenschaftlich-technische Ergebnisse zur Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, zur Erhöhung der ökonomischen und sozialen Wirksamkeit von Wissenschaft und Technik, zur Ausarbeitung der Bedingungen und Maßnahmen für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung im Verkehrswesen beizutragen“ (§ 2 Abs. 1 des Statuts des ZFIV vom 30. November 1979, offenbar nicht veröffentlicht). Das Institut sollte also die Basis für volkswirtschaftlich bedeutsame strukturpolitische Entscheidungen in den Bereich der Logistik und der Infrastruktur liefern.
Das ZFIV war auch eine selbständige staatliche wissenschaftliche Einrichtung. Es war die unmittelbar dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellte zentrale Forschungs- und Entwicklungseinrichtung des Verkehrswesens der DDR. Das Institut war von den Weisungsstrukturen her an das Ministerium angebunden, ohne in dessen zentrale Verwaltung unmittelbar als Dienststelle eingegliedert gewesen zu sein; es war eine auf der Grundlage der für Forschungseinrichtungen geltenden Rechtsvorschriften arbeitende eigenständige juristische Person (vgl. die Organisationsanweisungen des Ministers für Verkehrswesen vom 4. Januar 1971 und 28. September 1987 sowie § 2 der Anordnung über das Statut des ZFIV vom 10. März 1971, GBl. II S. 292, aufgehoben durch Anordnung vom 30. November 1979, GBl. I S. 456, und § 1 der Statute vom 30. November 1979 und vom 30. November 1985). Die Auffassung der Beklagten, das ZFIV könne keine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne § 6 VO-AVIwiss gewesen sein, weil es dem Ministerium für Verkehrswesen und nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt gewesen sei, vermag der Senat weder zu teilen noch nachzuvollziehen. Dass dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellte wissenschaftliche Einrichtungen solche waren, die in den Anwendungsbereich des § 6 VO-AVIwiss fielen, bedeutet nicht quasi im Umkehrschluss, dass alle nicht diesem Ministerium unterstellten Einrichtungen keine wissenschaftlichen Einrichtungen waren oder sein konnten. Eine Grundlage für diese These nennt die Beklagte nicht; es lässt sich auch keine finden. Es handelte sich bei dem Institut schließlich auch weder um einen volkseigenen Betrieb noch um eine Einrichtung der Wirtschaft im weiteren Sinne. Vielmehr war das ZFIV eine staatliche Einrichtung ohne unmittelbaren Bezug zu den Wirtschaftseinheiten und ohne unmittelbaren Bezug zu irgendeiner Produktion. Die Wirtschaftseinheiten waren weder formale Auftraggeber noch waren die Forschungsaufgaben des ZFIV unmittelbar auf die Produktion in der Wirtschaft gerichtet. (vgl. das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7. November 2008, L 3 R 1069/07, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Obwohl der Kläger sein Begehren hinsichtlich des streitigen Zeitraums im Laufe des Verfahrens reduziert hat, hält der Senat eine Quotelung nicht für angebracht, weil die Beklagte das Verfahren maßgeblich veranlasst hat. Ihre Ausführungen lassen selbst in der Berufungsinstanz keine wirkliche Auseinandersetzung mit der Thematik erkennen, obwohl der Kläger schon im Verwaltungsverfahren gut argumentiert und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.