| Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.04.2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | VG 2 L 346/26.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0410.2L346.26.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu 2. die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. hat der Antragsteller zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteilige selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
a. Der Antrag ist zulässig. Verweigert die Grenzbehörde einem Ausländer die Einreise, der – wie hier – auf einem Flughafen um Asyl nachgesucht hat und dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 18a Abs. 4, Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) zu suchen. Danach statthaft ist ein Antrag gem. § 123 VwGO, der sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AsylG) richtet, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden nur noch Bundesamt) nur vorsorglich erlässt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsgegnerin zu 2. verweigerte dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. März 2026 die Einreise, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom gleichen Tag den Asylantrag vom 27. März 2026 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Der am 1. April 2026 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist damit innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde und somit nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG fristgemäß erfolgt.
b. Der Antrag ist auch begründet. Nachdem das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 30. März 2026 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Bundespolizei am Flughafen Berlin-Brandenburg daraufhin die Einreise nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG ohne eigenen Ermessensspielraum verweigert hat, hat das Gericht im Verfahren nach § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der dieser zugrunde liegenden Beurteilung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu prüfen,
BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn. 18.
Aus dem Verweis in § 18a Abs. 4 Satz 6 AsylG auf § 36 Abs. 4 AsylG folgt, dass eine Gestattung der Einreise nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
Derartige Zweifel liegen hier hinsichtlich der Einreiseverweigerung vor. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Flughafenverfahrens für georgische Staatsangehörige ist auch nach der Änderung der unionsrechtlichen Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten zweifelhaft (dazu im Folgenden aa.). Die Frage kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ernstlichen Zweifeln unterliegt (bb).
aa. Es bleibt auch auf der Grundlage der vorzeitig in Kraft gesetzten Regelung des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU zweifelhaft, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a bzw. § 29b AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist und daher im Fall des Antragstellers der Anwendungsbereich für die Durchführung des Flughafenverfahrens als spezielles Asylverfahren eröffnet ist. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a oder § 29 b AsylG), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich während einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das gleiche gilt nach § 18a Abs. 1 Satz 2 AsylG für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Nachdem der Antragsteller einen noch bis 17. Januar 2032 gültigen georgischen Pass vorgelegt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung des Flughafenverfahrens ausschließlich § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht.
Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zum Asylgesetz war bis zum Inkrafttreten des Art. 61 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1348 am 27. Februar 2026 (Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 VO 2024/1348 in der Fassung der Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2026/463 vom 24. Februar 2026 und (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
vgl. Urteil vom 1. August 2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris Rn. 90 ff.; Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 -, juris Rn. 63 ff.,
von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der Kammer nahezu einhellig für unvereinbar mit Unionsrecht gehalten worden,
vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 78 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 13 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 4 L 406/25.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 8. April 2025 - B 1 S7 25.30517 -, n.v.; VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 12 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. April 2025 - 2 L 298/25.A -, n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A -, juris Rn. 19.
Dieser Rechtsprechung ist mit der Neuregelung in Art. 61 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1348, wonach ein Drittstaat sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden kann, teilweise die Grundlage entzogen worden. Zudem hat der nationale deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des § 29a AsylG, der Einfügung des § 29b AsylG und der Einführung der Vorlagepflicht nach § 77 Abs. 5 AsylG durch das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2026 die Rechtslage geändert und Georgien auch durch § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 19) mit Wirkung ab dem 2. Februar 2026 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Die Kammer hält es für weiterhin für zweifelhaft, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat in § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II bzw. § 29b AsylG i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz mit der Regelung des Art. 61 Abs. 2 VO 2024/1348 vereinbar ist. Die zuletzt genannte Regelung gestattet es, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland zu bestimmen. Nach der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Gebiete Südossetien und Abchasien nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat. Eine entsprechende territoriale Einschränkung enthält die Bestimmung Georgiens im Asylgesetz bzw. in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz aber nicht. Es spricht viel dafür, dass die Formulierung „bestimmter Teile“ in Art. 61 Abs. 2 VO 2024/1348 nicht nur im Sinne von „bestimmbar“ zu verstehen ist, sondern auch eine ausdrückliche Bestimmung der von der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ausgenommenen Teile des Hoheitsgebiets durch den Normgeber verlangt. Zudem hält ein Teil der Rechtsprechung,
vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2025 - 38 L 324/25 A -, juris Rn. 24-26,
die mit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verbundene Vermutung einer grundsätzlichen Verfolgungsfreiheit jedenfalls für LGBT-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien für nicht gerechtfertigt und daher unionsrechtswidrig. Art. 61 Abs. 2 VO 2024/1348 gestattet zwar auch die Bestimmung als sicheres Herkunftsland unter Ausnahme eindeutig identifizierbarer Personengruppen. Die Einstufung Georgiens im Asylgesetz und in der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten enthält jedoch keine derartige Ausnahme.
Die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich, weil erhebliche Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin zu 1. bestehen, der Antragsteller habe die mit dieser Bestimmung verbundene Vermutung nicht entkräften können (dazu sogleich unter bb.) und der Antrag schon aus diesem Grund begründet ist.
bb. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin zu 1., dem Antragsteller sei es nicht gelungen, eine ihm bei Rückkehr nach Georgien drohende individuelle Verfolgung darzulegen. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 98.
Der Antragsteller ist homosexuell, was die Kammer für glaubhaft hält und auch von der Antragsgegnerin zu 1. nicht in Zweifel gezogen wird. Die Kammer hält es nach summarischer Prüfung für beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Georgien jedenfalls eine Gruppenverfolgung als homosexueller Mann durch nicht-staatliche Akteure droht, gegen die der georgische Staat nicht willens bzw. in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewährleisten. Das „Familienwerte-Gesetz“ vom 17. September 2024 und die dieses begleitenden Äußerungen führender Politiker dürften zu einer weiteren Verschärfung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber LGBT-Personen in Georgien beitragen, das homophobe Gewalttaten begünstigt, während wirksamer Schutz von staatlicher Seite in der Regel nicht zu erwarten sein dürfte. Auch eine inländische Fluchtalternativen dürfte nicht zur Verfügung stehen.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgungshandlung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen,
vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 [Paposhvili] -, NVwZ 2017, 1187 [1189] Rn. 174ff.
Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk") läuft, im Aufnahmestaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist und daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6.
Dies zugrunde gelegt, dürfte dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein, da er als Homosexueller in Georgien wohl Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt sein dürfte (dazu aaa.), gegen die ihn zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage sein dürfte (dazu bbb.), und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung seiner Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen (dazu ccc.) und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen (dazu ddd.) dürften, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht (dazu eee.).
aaa. Die Situation der LGBT-Gemeinschaft in Georgien hat sich erheblich verschlechtert. LGBT-Personen sind verstärkt Opfer ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 10. Juni 2025, S. 15). Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Österreich, Länderinformationsblatt Georgien, 7. Februar 2025, S. 37). Die homophobe Grundhaltung ist in der gesamten Bevölkerung Georgiens tief verwurzelt und nicht auf einen kleinen Kreis radikaler Gruppen beschränkt. An Übergriffen auf Angehörige sexueller Minderheiten waren bzw. sind auch Vertreter der einflussreichen georgisch-orthodoxen Kirche beteiligt (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, 1. Februar 2025, S. 2 f.).
Nachdem der Pride-Marsch 2021 Ziel schwerer Übergriffe von Gegendemonstranten geworden war, musste die Abschlussveranstaltung im Jahr 2023 aufgrund eines Angriffs gewaltbereiter Demonstranten abgebrochen werden. Die Aufklärung der gewaltsamen Übergriffe im Jahr 2021 wird von Menschenrechtsorganisationen als unzureichend kritisiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 15).
Das gesellschaftliche Klima gegenüber LGBT hat sich infolge des sogenannten „Familienwerte-Gesetzes“ – häufig auch als „Anti-LGBT-Gesetz“ bezeichnet – weiter erheblich verschlechtert. Das Gesetz umfasst das Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen, Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare und Transpersonen, geschlechtsangleichender Behandlungen, öffentlicher Befürwortung von LGBT-Beziehungen und -Personen (z.B. Pride-Versammlungen) sowie deren Darstellung in den Medien. Zudem erklärt es im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen für ungültig auf georgischem Staatsgebiet (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 10. Juni 2025, S. 15; BAMF, Länderkurzinformation Georgien, 1. Februar 2025, S. 2; BAMF Briefing Notes, 23. September 2024). Das Gesetz befreit Arbeitgeber von der Beachtung von Antidiskriminierungsvorschriften, soweit die sexuelle Identität des Arbeitnehmers betroffen ist (Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, 3. März 2025, S. 9). Es enthält auch strafrechtliche Bestimmungen, welche Geld- oder Freiheitsstrafen für kritische Äußerungen oder Proteste gegen die Neuregelungen vorsehen (vgl. Pressemitteilung des Büros des Hochkommissars der Vereinten Nationen, Georgia must repeal discriminatory law targeting LGBT persons and human rights activists, 26. September 2024).
Durch das „Familienwerte“-Gesetz hat sich nach verbreiteter Wahrnehmung das gesellschaftliche Klima gegenüber LGBT in einer Weise verschlechtert, die gewaltsame Übergriffe begünstigt und zu einer Zunahme von Vorfällen geführt hat (vgl. Menschenrechtskommissar des Europarats, 14. Februar 2025; vgl. auch Amnesty International, 7. und 29. April 2025; BAMF, 1. Februar 2025, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 41). Einen Tag nach Verabschiedung des „Familienwerte“-Gesetzes wurde eine bekannte Transgender-Aktivistin getötet, wobei es allerdings keine Hinweise auf einen unmittelbaren Zusammenhang gibt (BAMF, 23. September 2024). Die Trans-Aktivistin N____ wurde ebenfalls im Jahr 2024 von einem Mann mit einem Stein angegriffen und erlitt eine Gehirnerschütterung (Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, 3. März 2025, S. 9, 13).
Den Erkenntnismitteln lässt sich zwar in quantitativer Hinsicht nicht verlässlich entnehmen, in welchem Ausmaß es in Georgien zu physischer und psychischer Gewalt durch Privatpersonen und Gruppen gegen LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität kommt, denn es stehen keine Zahlen zu Verfolgungsgeschehen und -dichte zur Verfügung. Daraus lässt sich nach Ansicht der Kammer indes nicht der Schluss ziehen, dass es nur in – möglicherweise zu vernachlässigenden – Einzelfällen zu physischer und psychischer Gewalt kommt. Zum einen sind fehlende Statistiken zur von LGBT-Personen erlebten Gewalt auf deren zurückhaltendes Anzeigeverhalten zurückzuführen, das in Folge verbreiteten homophoben Verhaltens in den Polizeidienststellen nachvollziehbar erscheint. Zum anderen steht einer statistischen Auswertung entgegen, dass die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie der Gerichte undokumentiert bleibt (siehe Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil D-7480/2018, Nr. 6.4.1),
vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 42 m.w.N.
Umfragen sprechen allerdings für eine hohe Rate an erlebter Gewalt. Aus einer Umfrage der georgischen NGO Social Justice Center aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass 52 Prozent von insgesamt 320 befragten LGBT-Personen mindestens einmal in ihrem Leben Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität erlebt haben. Die höchste Rate an erlebter Gewalt wurde danach unter homosexuellen Männern (65,5 Prozent) und transsexuellen (61,8 Prozent) Befragten verzeichnet. Der Umfrage nach hätten 48 Prozent der Befragten in den letzten zwei Jahren psychische Gewalt und 29 Prozent schwere physische Gewalt (Todesdrohung, Schläge, andere Formen der Gewalt) erlebt. Aus einer Umfrage der georgischen NGO Women’s Initiatives Supporting Group von 2020 geht hervor, dass 73,5 Prozent von 155 befragten LGBT-Personen angegeben haben, in den zwei Jahren vor der Umfrage Opfer eines Hassverbrechens geworden zu sein (Schweizer Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 9).
Die Kammer hält es auch für beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr von derartigen Übergriffen betroffen sein könnte. Mit der Antragsgegnerin zu 1. ordnet die Kammer zwar den Überfall auf den Antragsteller vom Juli 2025 nicht als homophob, sondern als allgemeines kriminelles Unrecht ein. Der Bezug zur sexuellen Identität des Antragstellers ist nur durch ihn selbst hergestellt worden, weil er verhindern wollte, dass die Täter durch das erbeutete Smartphone von seiner Homosexualität erfahren könnten. Eine homophobe Motivation für den Überfall hat er selbst nicht vorgetragen. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass die Täter dieses Überfalls nach Rückkehr des Antragstellers nach Georgien an diesem ein Interesse haben und ihn fortgesetzt verfolgen sollten, ist nicht erkennbar. Ebenso dürfte der Umgang der Eltern und Geschwister des Antragstellers mit dessen Homosexualität nicht das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgung erreichen, abgesehen davon, dass der volljährige Antragsteller sich der Einwirkung durch seine Familie auch innerhalb Georgiens entziehen kann. Dass der Antragsteller – abgesehen von der nach seinem Vortrag durch seine Homosexualität jedenfalls mitverursachte Kündigung seines letzten Arbeitsplatzes, gegen die nach dem „Familienwerte-Gesetz“ kein Diskriminierungsschutz mehr bestehen dürfte – keine asylrelevante Vorverfolgung aufgrund seiner Homosexualität geltend machen kann, dürfte vor allem darauf beruhen, dass er nach eigenen Angaben seine sexuelle Identität außerhalb der Familie und enger Freunde weitgehend geheim gehalten und nicht nach außen sichtbar gelebt hat. Es ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Asylsuchender gegenüber einer ihm drohenden Verfolgung aufgrund der sexuellen Identität nicht darauf verwiesen werden darf, seine Sexualität im Herkunftsland geheim zu halten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben,
vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. -, NVwZ 2014, 132 [135] Rn. 70 f.
Die Kammer hält es für glaubhaft, dass der Antragsteller in Georgien auf das offene Leben der eigenen Sexualität nur aus Furcht vor drohender sozialer oder staatlicher Repression verzichtet hat. So hat er glaubhaft vom Ausleben seiner Sexualität bei seinen Auslandsaufenthalten in den USA und in Deutschland berichtet. Wenn der Antragsteller seine sexuelle Identität bei einer Rückkehr nach Georgien offen leben würde, müsste er vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen nicht-staatlicher Akteure rechnen.
bbb. Nach der Erkenntnislage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) spricht Überwiegendes dafür, dass der georgische Staat derzeit nicht willens und nicht in der Lage ist, Homosexuelle entsprechend § 3 d Abs. 2 AsylG wirksam vor der geschilderten Verfolgung in der georgischen Gesellschaft zu schützen. Dies ist von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bis zum Inkrafttreten des „Familienwerte-Gesetzes“ unterschiedlich beurteilt worden,
für wirksamen Schutz VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2024 - 7 K 683/24.TR -, n.v., S. 12 ff. UA; VG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 A 898/20 HGW -, juris Rn. 25 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juni 2021 - 2 K 2725/20.A -, juris, S. 14 ff. UA; dagegen VG Meiningen, Urteil vom 13. November 2023 - 2 K 1355/22 Me -, juris, S. 7 ff. UA; VG Halle, Urteil vom 7. August 2023 - 5 A 374/22 HAL -, n.v., S. 18 ff. UA; VG Berlin, Urteil vom 1. April 2022 - 38 K 467/20 A -, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch die Nachweise bei OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 2 A 135/21.A -, juris.
Zu einer Beurteilung durch Oberverwaltungsgerichte in einem Berufungsverfahren kam es trotz zugelassener Berufungen nicht,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 49.
Einzelne Übergriffe belegen zwar nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates,
VGH München, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 ZB 17.30302 -, juris Rn. 4.
Das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen schließt die Wirksamkeit des Schutzes nicht aus, soweit diese effektiv geahndet werden,
VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 juris Rn. 127.
Jedenfalls nach In-Kraft-Treten des „Familienwerte-Gesetzes“ im Oktober 2024 dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass der georgische Staat nicht (länger) schutzbereit und -fähig ist,
ebenso Beschluss der Kammer vom 12. September 2025 - VG 2 L 830/25.A -, S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 50; VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 - 14 K 6989/22.A -, juris, S. 15 ff. UA; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 96 ff.
Georgien verfügte zwar – bis zu dem Inkrafttreten des „Familienwerte“-Gesetzes – über einen relativ gut entwickelten Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, 6. September 2023, S. 16). Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBT-Personen durch die georgische Öffentlichkeit spätestens nach Inkrafttreten des „Familienwerte-Gesetzes“ ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht.
Homophobie war einer der Hauptpfeiler des Wahlkampfes der Regierungspartei „Georgischer Traum“ im Jahr 2024, homophobe Äußerungen hochrangiger Regierungsvertreter haben zuletzt zugenommen. Unterstützung erfährt die Regierung dabei von der georgisch-orthodoxen Kirche, deren Vertreter selbst an Übergriffen auf Angehörige sexueller Minderheiten beteiligt waren (BAMF, Länderkurzinformation, 1. Februar 2025, S. 2 f.; Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, S. 46; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 51). Trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfreiheit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige Beamte und Politiker. Zusätzlich wirken laut der Ombudsperson homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzungen begehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation, 7. Februar 2025, S. 36). Die nationale Strategie für den Schutz der Menschenrechte 2023-2030 und der Aktionsplan 2024-2026 erwähnen die Rechte von LGBT-Personen nicht (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, S. 46).
Demgegenüber liegen keine Berichte über effektive staatliche bzw. rechtliche Schutzmechanismen für LGBT-Personen vor. In der Praxis unternehmen die Regierung und Sicherheitsbehörden zu wenig, um sexuelle Minderheiten zu schützen (BAMF, Länderkurzinformation, 1. Februar 2025, S. 1 und 5; Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, S. 43, 46; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 - 14 K 6989/22.A -, juris, S. 17 sowie Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 - D-7480/2018 -, Ziff. 6.4.3).
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln versäumt es der Staat, diejenigen zu verfolgen und zu bestrafen, die Gewalt gegen LGBT-Personen androhen oder ausüben. Nach Auffassung der damaligen Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatović verschärfe die Straflosigkeit von Tätern und insbesondere der Organisatoren der Gewalt das Problem der Gewalt gegen LGBT-Personen zusätzlich. Die anhaltende Straflosigkeit verstärke voreingenommene und hasserfüllte Haltungen in bestimmten Teilen der georgischen Gesellschaft. Die Straffreiheit habe auch zum beispiellosen Aufstieg von gut organisierten und finanzstarken ultrakonservativen und rechtsextremen Gruppen mit einer Anti-LGBT-Agenda beigetragen, deren Mitglieder an Gewalttaten beteiligt seien. Zudem bestehe auch ein Problem bei der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Strafen, denn es gebe Beispiele dafür, dass Gewalttäter gegen LGBT-Personen mit einer geringen Geldstrafe davonkämen (Schweizer Flüchtlingshilfe, LGBTQI+, 6. September 2023, S. 17).
ccc. Jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung dürfte die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LGBT-Personen in der georgischen Gesellschaft ohne ausreichenden Schutz durch staatliche Stellen eine gravierende Verletzung von Menschenrechten darstellen. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass offen homosexuell lebende Menschen in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit verbalen oder physischen Übergriffen rechnen müssen, die von den staatlichen Stellen nicht bzw. jedenfalls nicht wirksam geahndet werden,
ebenso Beschluss der Kammer vom 12. September 2025 - VG 2 L 830/25.A -, S. 11; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 54; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 75 ff.
ddd. Homo- und transsexuelle Menschen dürften in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gehören. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b). Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 2 AsylG).
Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten,
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 34 ff.
Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben,
vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. -, NVwZ 2014, 132 [135] Rn. 70 f.
Angesichts der beschriebenen feindlichen Grundhaltung der georgischen Bevölkerung gegenüber Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten werden diese in Georgien von der sie umgebenden Mehrheitsgesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt. Der mangelnde Schutz des georgischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an,
vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 55 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 - 14 K 6989/22.A -, juris, S. 14 f. UA.
eee. Der Antragsteller kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt, sondern es dürfte im gesamten Staatsgebiet am staatlichen Schutz fehlen (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Der Befund der landesweiten Verfolgung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen – insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis – zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten und sich in Tiflis eine aktive LGBT-Szene herausgebildet hat. Diese Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt und nichts an den geschilderten Diskriminierungen in den genannten Lebensbereichen ändert. Gerade auch in Tiflis kommt es zudem immer wieder zu physischen Übergriffen auf LGBT-Personen, etwa rund um die Pride-Veranstaltungen,
vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 60; VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 - 14 K 6989/22.A -, juris, S. 17 f. UA.
Bei dieser Sachlage ist dem Antrag stattzugeben und die weitergehende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
2. Der hilfsweise gestellte Antrag,
für den Fall der Einreise des Antragstellers ohne Gestattung der Antragsgegnerin zu 2.aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Anordnung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. vom 30. März 2026 anzuordnen,
ist bereits unzulässig. Wird dem Ausländer im Flughafenverfahren die Einreise verweigert, weil sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG), richtet sich sein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach der gesetzlichen Regelung des § 18a Abs. 5 Satz 1 AsylG auf die Gewährung der Einreise – ein Leistungsbegehren – und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Statthafte Antragsart hinsichtlich der Einreiseverweigerung ist demnach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,
vgl. Haderlein, in: BeckOK AuslR, Stand 1. Oktober 2025, AsylG § 18a Rn. 32.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 30. März 2026 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ordnet das Gericht an, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt dies zugleich als Aussetzung der Abschiebung (§ 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG). Wird der Antrag gegen die Einreiseverweigerung abgelehnt, wird die Maßnahme vollzogen. Das lässt sich durch einen eigenständigen Antrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht verhindern, weil diese nach Abs. 2 lediglich vorsorglich ergangen ist,
vgl. Haderlein, a.a.O.
Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Antrag zu 2. als Hilfsantrag gestellt worden ist. Die Kammer ist nicht etwa an einer Entscheidung über diesen Antrag gehindert, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten wäre. Denn der Antrag ist so formuliert, dass er zwei sich gegenseitig ausschließende Bedingungen aufstellt: Die Einleitung „hilfsweise“ stellt zunächst die grundsätzlich zulässige innerprozessuale Bedingung auf, dass der Hauptantrag erfolglos geblieben ist. In dem nachfolgend formulierten Hilfsantrag wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, dass der Antragsteller ohne Gestattung durch die Antragsgegnerin zu 2. aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Anordnung einreist. Letzteres ist aber gleichbedeutend mit dem Erfolg des Hauptantrags. Da dem Wortlaut des Antrags nach zwei Bedingungen aufgestellt werden, deren kumulativer Eintritt denklogisch ausgeschlossen ist, fehlt es an einer klar und eindeutig formulierten innerprozessualen Bedingung. Der hilfsweise gestellte Antrag ist auch aus diesem Grund unzulässig.
Die Entscheidung kann ergehen, ohne eine Stellungnahme der Antragsgegner auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. April 2026 abzuwarten, da die dort angeführten Aspekte entweder bereits verfahrensgegenständlich oder nicht tragend berücksichtigt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO und entsprechend der bei unterschiedlichem Erfolg von gegen Streitgenossen im Wege der Antragshäufung gerichteten Rechtsbehelfen anwendbaren „Baumbachschen Formel“,
vgl. nur Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 155 Rn. 2,
im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens im Prozessrechtsverhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin zu 1. bzw. zu 2. zu verteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.