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Entscheidung 5 U 97/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.05.2010
Aktenzeichen 5 U 97/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2009 – 12 O 378/08 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.389,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2009 sowie weitere 1.329,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Ebenso bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche geltend, die ihr aufgrund eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Vertrages gegen die Beklagte zustehen sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Vertragsverhältnis vom 25. August 2004 sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Ein solcher Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege vor. Entscheidend sei die Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz, nicht die Rechtslage nach dem seit dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz. Es handele sich vorliegend um einen Altfall. Für einen solchen bleibe das Rechtsberatungsgesetz weiter anwendbar (BGH WM 2008, 1609). Der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz unterfielen alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dies sei vorliegend der Fall. Eine entsprechende Erlaubnis für die Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz habe für die Beklagte nicht vorgelegen. Die Beklagte könne nicht einwenden, es habe sich bei ihrer Tätigkeit um eine erlaubnisfreie Geschäftsbesorgung gehandelt, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege in einer Besorgung wirtschaftlicher Belange. Dagegen spreche schon die Bezeichnung der Tätigkeit in § 1 des Vertrages. Als Vertragsgegenstand seien darin zwei selbständige Tätigkeitsbereiche gegeneinander gestellt. Zum einen überprüfe die Beklagte die Richtigkeit von Zinsberechnungen und Kontenbelastungen in finanzmathematischer Hinsicht, zum anderen überprüfe sie die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch das Kreditinstitut. Letzteres sei eine rechtsberatende Tätigkeit. Bei dieser Tätigkeit werde das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. So sei der Rechtsstreit mit der … Bank nicht auf etwaige Falschberechnungen gestützt, die Klage sei vielmehr mit der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten begründet worden. In diesem Bereich sei die Beklagte rechtsberatend tätig geworden. Gleiches gelte, soweit die Beklagte gegenüber der A… Versicherung tätig geworden sei. Wie auch schon das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem Verfahren 5 U 77/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht ausgeführt habe, stehe die Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch das Kreditinstitut gleichrangig und gleichberechtigt neben der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Zinsberechnungen in finanzmathematischer Hinsicht. Der Vertrag sei damit im Ganzen nichtig. Hinsichtlich der vereinnahmten 22.328,88 € sei es so, dass die Beklagte diesen Betrag als Teil der fällig gewordenen Provision berechnet habe, wie sich dies aus dem Schreiben vom 14. Januar 2005 (Bl. 38 d. A.) ergebe. In diesem Schreiben stelle die Beklagte nicht klar, wer der Vertragspartner in dieser Beziehung sei. Insoweit müsse sie sich den Grundsatz des § 164 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin und ihr Ehemann die entsprechende Abtretungsvereinbarung hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen die A… Lebensversicherung mit der Beklagten bereits am 4. Oktober 2004 und damit vor Abschluss des Vertrages mit der U… AG getroffen hätten.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von 8.000 € als Beteiligung an den Kosten der Prozessfinanzierung. Die Beklagte habe sich mit Telefax vom 10. Juni 2005 verpflichtet, sich an den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin und ihres Ehemannes gegen die … Bank und den Vermittler B… mit einem Betrag von 8.000 € zu beteiligen. Soweit in diesem Schreiben nicht eindeutig bezeichnet werde, ob die Zahlung durch die Beklagte oder die U… AG erfolge, gehe diese Unklarheit ebenfalls zu Lasten der Beklagten. Sie habe nicht klargestellt, ob sie sich verpflichte oder die U… AG. Aufgrund der Vertragsgestaltung hätten die Klägerin bzw. ihr Ehemann aber davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte Vertragspartner sei und diese Verpflichtung zumindest auch übernehme.

Gegen das ihr am 5. Juni 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Beklagte mit am 29. Juni 2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels, das sich nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 4.060,48 € zuzüglich anteiliger Zinsen richtet, wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend stellt sie klar, dass die in erster Instanz erklärte Hilfsaufrechnung in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt werde.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2009 – 12 O 378/08 – die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.060,48 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Nach Hinweis in der Ladungsverfügung vom 3. Dezember 2009 macht sie weiter geltend, dass, wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe und wegen der Nichtigkeit des Vertrages auch eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten in Höhe von 8.000 € zu übernehmen, nicht bestünde, der Klägerin und ihrem Ehemann Schadensansprüche gegen die Beklagte zustünden. Dann könne der im Hinblick auf die Kostenzusage gezahlte Betrag von 19.337.20 € als Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung geltend gemacht werden, da sich die Beklagte zu einer Leistung verpflichtet habe, die sie rechtmäßig nicht habe erbringen dürfen. Jedenfalls stünde ihr ein anteiliger Betrag aus der von der Beklagten selbst bereits in erster Instanz vorgetragenen Gutschrift über 14.060,48 € zu.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat teilweise insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung des Vorschussbetrages von 8.000 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, im Übrigen bleibt das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert.

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren eigene und abgetretene Ansprüche ihres Ehemannes geltend. Die Klägerin hatte, wie die Beklagte zu Recht auch mit der Berufung geltend gemacht hat, mit der mit einem Beglaubigungsvermerk ihres Rechtsanwalts versehenen Kopie der Abtretungserklärung vom 12. Dezember 2008 (Bl. 153 d. A.) ihre alleinige Aktivlegitimation nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar ist es so, dass im Rahmen des § 416 ZPO ausnahmsweise auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügen kann. Es ist aber, worauf die Klägerin bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen worden ist, nicht ersichtlich, dass das in erster Instanz eingereichte Schriftstück den Anforderungen der §§ 36 ff. BeurkG, insbesondere § 42 BeurkG genügt. Es kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nach Vorlage der Abtretungserklärung in erster Instanz ihr Bestreiten hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin hätte fallen lassen. Mit einem rügelosen Einlassen gem. § 39 ZPO hat dies entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu tun.

Allerdings hat die Klägerin nach dem Hinweis des Senates in zweiter Instanz das Original der Abtretungserklärung vom 12. Dezember 2008 (Bl. 360 d. A.) vorgelegt, so dass jedenfalls nunmehr die Aktivlegitimation der Klägerin durch diese Urkunde hinreichend nachgewiesen ist.

2.

Aufgrund der Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 22.328,88 €, dies ist der Betrag, den die A… Versicherung nach Aufhebung des Versicherungsvertrages auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Abtretungserklärung an diese ausgezahlt hatte, gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 818 Abs. 2 BGB verlangen.

a) Der Vertrag der Beklagten mit der Klägerin und ihrem Ehemann vom August 2004 ist nichtig, und zwar jedenfalls gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ob der Vertrag darüber hinaus auch nach § 138 BGB nichtig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Trotz der fehlenden Unterschrift der Beklagten unter die Vertragsurkunde vom 25. August 2004 ist davon auszugehen, dass sie das darin enthaltene Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes zumindest stillschweigend angenommen hat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass sie, die Beklagte, mit Rechnung vom 21. Oktober 2004 eine Akontozahlung von 14.060,48 € geltend gemacht hat (Bl. 33 d. A., Mahnung vom 24. November 2004), die Klägerin und ihr Ehemann am 4. Oktober 2004 ihre Ansprüche gegen die A… Lebensversicherung AG an die Beklagte abgetreten haben (Bl. 34 d. A.) und die Beklagte bereits am 19. August 2004 von der Klägerin und ihrem Ehemann eine Vollmacht zur Auskunftseinholung erhalten hatte (Bl. 35 f. d. A.). Schließlich hat die Beklagte am 21. Oktober 2004 gegenüber der A… Versicherung AG die Aufhebung der Versicherung mit Beitragsdepot unter Vorlage der Abtretungsvereinbarung verlangt (Bl. 37 d. A.). Der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 25.August 2004 ist damit einvernehmlich in Vollzug gesetzt worden.

b) Dieser der Beklagten erteilte „Kreditprüfungsauftrag“ vom 25. August 2004 ist wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RBerG (§ 134 BGB).

Eine nach Artikel 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten (BGHZ 153, 214, 218; BGH WM 2004, 2349, 2352; BGH ZIP 2005, 1599). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den Geschäftsbesorgungsvertrag von August 2004, auf den, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Rechtsberatungsgesetz nach wie vor Anwendung findet, ohne Weiteres erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in § 1 des Vertrages eine Hauptleistungspflicht übernommen hat, die darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten. Neben der Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit von Zinsberechnungen und Kontenbelastungen in finanzmathematischer Hinsicht tritt selbständig und nach dem Inhalt der Vereinbarung gleichrangig die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch das Kreditinstitut zu überprüfen. Bei dieser nach dem Vertrag geschuldeten Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch das Kreditinstitut handelt es sich jedenfalls um eine selbständig geschuldete Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit um eine spezifisch anwaltliche, die dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt, nämlich die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen (u. a. BGHZ 37, 58, 261; BGH NJW 1996, 1954, 1955; NJW 2000, 1560).

Die Regelung in Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG steht der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht entgegen; die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung dürfen kaufmännische und sonstige gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 RBerG für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgungen ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Artikel 1 § 1 RBerG freizustellen. Dabei muss es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf aber nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGHZ 70, 12, 15; 102, 128, 132; BGH NJW 2001, 70 ff.). Die Voraussetzung des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG entfallen aber schon dann, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder als einziges Geschäft betrieben wird (BGH NJW 1987, 3005) oder, wenn die Rechtsbesorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrages ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1988, 543, 544).

Danach handelt es sich im vorliegenden Fall schon deswegen nicht um eine „Hilfstätigkeit“ im Sinne von Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG, weil hier die Rechtsbesorgung als selbständige vertragliche Pflicht neben die finanzmathematischen Überprüfung von Konten tritt. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird damit, neben der finanzmathematischen Überprüfung, als Hauptgeschäft betrieben. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Durchführung einer finanzmathematischen Überprüfung von Konten die – vollständige – Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten durch die Bank erforderlich ist.

c)

Allerdings zieht die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht zwingend die Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche gegen die A… Versicherung AG nach sich.

Als Rechtsfolge des § 134 BGB ist das verbotswidrige Rechtsgeschäft nichtig. Die Nichtigkeit erstreckt sich in der Regel, insbesondere auch bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, auf das Rechtsgeschäft im Ganzen. Gleichzeitig lässt, als Ausfluss des Abstraktionsprinzips, die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts in der Regel unberührt (Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. 2010, § 134, Rn. 13). Dies kann nur dann anders sein, wenn die Umstände, die den Gesetzesverstoß begründen, zugleich und unmittelbar auch das Erfüllungsgeschäft betreffen (m. w. N. Palandt/Ellenberger a. a. O.).

Danach wird im vorliegenden Fall die Forderungsabtretung von der Nichtigkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäftes nicht erfasst. Der Gesetzesverstoß, der zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt, die unerlaubte Rechtsberatung, betrifft nicht unmittelbar die Abtretung einer Forderung. Die Abtretung ist als solche rechtlich neutral, so dass kein Anlass besteht, im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäftes von der Nichtigkeit des eigentlich verbotswidrigen Rechtsgeschäftes unberührt bleibt.

d) Daran vermag die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftes auch die dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmachten erfasst, nichts zu ändern. Diese – systemwidrige – Ausdehnung der Nichtigkeitsfolgen beruht allein auf der Erwägung, dass nur so der Schutz des Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung mit deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verwirklicht werden kann. Der Schutz des Rechtssuchenden, so der Bundesgerichtshof, sei nur dann zu erreichen, wenn auch die Vollmacht, die die Vertretung gerade erst ermöglicht, für unwirksam erachtet werde (BGH NJW 2003, 2088; WM 2002, 1273, 1274).

Dieser Gedanke trifft aber auf die Abtretung einer Forderung, die in keiner Weise unmittelbar mit der Beratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten durch einen hierzu nicht befugten Geschäftsbesorger steht, nicht zu.

e) Allerdings haben die Klägerin (und ihr Ehemann) die Abtretung der Forderung wegen der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages vom August 2004 ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet und die Klägerin kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. BGB die Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten verlangen.

Weil die Forderung gegen die A… Versicherung nach Aufhebung des Vertrages und Auszahlung des Guthabens an die Beklagte nicht mehr besteht und deswegen nicht mehr im Wege der Rückabtretung herausgegeben werden kann, hat die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser Wertersatz entspricht dem von der A… Versicherung erhaltenen Betrag.

Anhaltspunkte für einen Wegfall der Bereicherung sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn es so wäre, dass die Beklagte diesen Betrag an die U… AG weiter geleitet hätte, was zwischen den Parteien streitig ist, wäre sie nicht entreichert, weil sie entweder auf eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der U… AG gezahlt und damit von dieser frei geworden wäre oder ebenfalls ohne Rechtsgrund an die U… AG gezahlt hätte und deswegen das Geld zurück verlangen könnte. Dass die Klägerin und/oder ihr Ehemann gegenüber der U… AG aufgrund des mit dieser im Oktober 2004 geschlossenen Vertrages zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet gewesen wären und durch eine Weiterleitung der Versicherungssumme von solchen Ansprüchen frei geworden wären, ist in keiner Weise ersichtlich oder vorgetragen.

f) Auf ihre fehlende Passivlegitimation kann sich die Beklagte nicht berufen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob, wie die Beklagte dies behauptet, der nachfolgende Vertrag mit der U… AG vollständig an die Stelle des Vertrages der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Beklagten getreten ist, Vertragspartner der Klägerin also nur noch die U… AG gewesen sei und sie, die Beklagte, lediglich deren Erfüllungsgehilfin.

Diese Argumentation kann allerdings wohl schon deswegen nicht greifen, weil der Leistungsumfang des Vertrages der Klägerin mit der Beklagten ein anderer ist, als derjenige des Vertrages mit der U… AG. Letzterer erfasst nur ganz konkrete Verträge und diese auch nur hinsichtlich der Überprüfung der Zins- und Kontenberechnungen, während der Vertrag mit der Beklagten die Überprüfung weiterer Verträge zum Gegenstand hat, die auch hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten überprüft werden sollen.

Entscheidend ist, dass die Forderungsabtretung unmittelbar an die Beklagte erfolgte, diese gegenüber der A… Versicherung unter Vorlage der Abtretungserklärung die Aufhebung des Versicherungsvertrages und Zahlung an sich verlangt hatte und die A… Versicherung an die Beklagte gezahlt hat, die diese Zahlung dann mit angeblichen Provisionsforderungen ihrerseits gegen die Klägerin und ihren Ehemann verrechnet hat (Schreiben vom Januar 2005, Bl. 38 d. A.). Dabei erfolgte die Abtretung der Forderung bereits am 4. Oktober 2004 und damit zeitlich noch vor dem Abschluss des Vertrages mit der U… AG (13./20. Oktober 2004).

Ein der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegendes Leistungsverhältnis bestand damit insoweit aber allein zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits. Die Beklagte ist hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruches passiv legitimiert.

g) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Der Bereicherungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich dagegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (m. w. N. Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 199 BGB, Rn. 26).

Maßgebliche Tatsache in diesem Sinne, die der Klägerin (und ihrem Ehemann) bis zum Ablauf des Jahres 2004 oder gegebenenfalls 2005 hätten bekannt sein müssen, ist, dass die Beklagte aufgrund des geschlossenen Vertrages auch eine Rechtsberatung als selbständige Vertragspflicht schuldete und zu einer solchen Rechtsberatung nicht befugt war, da sich allein aus diesen Umständen die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages und damit das Bestehen eines Bereicherungsanspruches ergibt.

Die Klägerin selbst trägt vor, eine solche Kenntnis erst im Jahre 2006 erlangt zu haben Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, die Klägerin habe bereits früher, insbesondere in den Jahren 2004 oder 2005 eine solche Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.

Die am 29. Dezember 2008 bei Gericht eingegangene und im Januar 2009 zugestellte Klage hat damit den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt.

h) Da sich die geltend gemachten nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten allein auf den hier geltend gemachten Betrag, nicht aber auf die weitere Forderung von 8.000 € beziehen, sind auch diese in voller Höhe nebst der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.

3.

Der Klägerin steht, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 20. Mai 2010 ein Anspruch auf Zahlung von 8.000 € gegen die Beklagte nicht zu.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte unabhängig vom rechtlichen Bestand des Vertrages vom 25. August 2004 mit dem Fax vom 10. Juni 2005 (Bl. 40 d. A.) selbständig verpflichten wollte, als Beteiligung an den Rechtsanwaltskosten der Klägerin in den Verfahren gegen die … Bank und den Vermittler B… einen Betrag von 8.000 € zu zahlen.

In diesem Fax heißt es eingangs: „Wir bzw. die U… AG übernehmen eine anteilige Co-Finanzierung ihrer Rechtsanwaltskosten nach ihrer Vorleistung gemäß Liste bis zu maximal 8.000 €“.

Unabhängig davon, ob die Klägerin die Vorleistung von 19.237,20 € an die Rechtsanwälte R… hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, ist aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes objektiv erkennbar, dass mit diesem Fax nicht eine neue vertragliche Beziehung mit der Beklagten begründet werden sollte, mit der sich diese verpflichtet hätte, 8.000 € an die von der Klägerin und ihrem Ehemann beauftragten Rechtsanwälte zu zahlen, diese Erklärung erfolgte vielmehr allein im Rahmen der bestehenden vertraglichen Beziehungen, also des Geschäftsbesorgungsvertrages vom August 2004, in dem sich die Beklagte in § 2 II. unter anderem verpflichtet hatte, die außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung von Forderungen zu übernehmen, diese Leistung damit Teil der vergütungspflichtigen Gegenleistung der Beklagten war, wobei sich aus § 4 des Vertrages ergibt, dass zunächst der Kunde, also hier die Klägerin und ihre Ehemann, die Kosten der prozessualen Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche grundsätzlich vorzufinanzieren hatte. Die im Telefax enthaltene Erklärung enthält insoweit nur dahingehend eine Abweichung von den übernommenen vertraglichen Regelungen, als die Klägerin die außergerichtlichen Kosten nicht vollständig vorfinanzieren muss, die Beklagte vielmehr schon zu diesem Zeitpunkt sich hieran mit einem Betrag von 8.000 € beteiligen will.

Die Pflicht zur Zahlung von 8.000 € ist damit Teil des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden und damit nach § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäftes; eine wirksame eigenständige rechtsgeschäftliche Verpflichtung besteht insoweit nicht.

b) Die Klägerin kann den Anspruch auf Zahlung von 8.000 € nicht mit Erfolg als Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung geltend machen, weil die Voraussetzung eines solchen Anspruches, wie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2010 dargelegt, schon nicht hinreichend dargetan sind.

Allerdings kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) auch dann bestehen, wenn die Unwirksamkeit eines Vertrages darauf beruht, dass das Wirksamkeitshindernis – hier die fehlende Befugnis zur Rechtsberatung – aus der Sphäre einer Partei (hier der Beklagten) stammt und sie über dieses Wirksamkeitshindernis nicht ausreichend aufgeklärt hat (Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 311 Rn. 38). Ersatzfähig ist in diesen Fällen aber grundsätzlich nur der Vertrauensschaden, d. h., der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte (Palandt/Grüneberg, a. a. O. Vormerkung vor § 249 Rn. 17, § 311 Rn. 55). Das Erfüllungsinteresse ist nur dann zu ersetzen, wenn der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zu günstigeren Bedingungen mit dem Schädiger zustande gekommen wäre.

Die Klägerin begehrt grundsätzlich im vorliegenden Fall den Ersatz ihres Erfüllungsschadens, des positiven Interesses, denn sie will hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung der 8.000 € - aber auch nur insoweit – so gestellt werden, als ob der Vertrag wirksam wäre.

Ausnahmsweise kann zwar der Vertrauensschaden mit dem Erfüllungsschaden übereinstimmen. Dann müsste aber die Klägerin darlegen, dass dann, wenn es nicht zu dem nichtigen Vertrag mit der Beklagten gekommen wäre, sie die Rechtsstreitigkeiten gegen die … Bank und den Vermittler B… nicht geführt hätte, ihr also in Form der Prozesskosten nur deswegen ein Schaden entstanden ist, weil die Beklagte ihr in unzulässiger Weise den Abschluss des Vertrages vom August 2004 angesonnen hätte.

An der Darlegung eines solchen adäquat verursachten Schadens fehlt es aber gegenwärtig. Die Klägerin hat, wie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2010 erörtert, schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie allein deswegen die Prozesse gegen die … Bank und den Vermittler B… geführt hat, weil die Beklagte bei ihr bereits durch die Anbahnung des Vertrages das schutzwürdige Vertrauen erweckt hatte, jedenfalls die außergerichtlichen Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen, sie also ohne den nichtigen Vertrag mit der Beklagten diese Rechtsstreitigkeiten auf keinen Fall geführt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, diese Rechtsstreitigkeiten zu führen, aufgrund der eigenständigen Beratung durch die von der Klägerin und ihrem Ehemann mandatierten Rechtsanwalt erfolgt ist.

Darüber hinaus ist aber auch die Höhe eines konkreten(Gesamt-) Schadens nicht hinreichend vorgetragen, da der Ausgang des Rechtsstreits gegen den Vermittler B… bislang nicht mitgeteilt worden ist, so dass nicht ersichtlich ist, ob ein Schaden überhaupt eingetreten ist und ob dieser Gesamtschaden niedriger oder höher als 8.000 € ist. Wäre von einem höheren Schaden auszugehen, so würde es sich vorliegend lediglich um eine Teilklage handeln, die nicht hinreichend bestimmt wäre, weil nicht erkennbar wird, welcher Teil des Schadens von dem Zahlungsantrag umfasst sein soll.

4.

Auf die von der Beklagten erteilte „Gutschrift“ von 14.060,48 € kann die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 8.000 € nicht stützen. Diese „Gutschrift“ vom 13. Juni 2005/ 31. März 2005 (Bl. 96 d. A.) steht ersichtlich in Zusammenhang mit der vorangegangenen und in Bezug genommenen Rechnung der Beklagten vom 21. Oktober 2004, deren Begleichung mit Schreiben vom 24. November 2004 angemahnt worden war (Bl. 33 d. A.). Es ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Gutschrift ein davon unabhängiger eigenständiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründet werden sollte.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Möglichkeit des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin das Original der Abtretungserklärung erst in der Berufungsinstanz nach Hinweis des Senates vorgelegt und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Dies allein reicht aber für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO deswegen nicht aus, weil die Klägerin ihren Vortrag, sie sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktiv legitimiert, bereits in erster Instanz auch in anderer Weise unter Beweis gestellt hatte.

Es ist auch nicht ersichtlich ist, dass sie nach entsprechendem Hinweis des Landgerichtes in erster Instanz das Original der Abtretungserklärung nicht vorgelegt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.