| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.03.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | VG 6 K 2251/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0306.6K2251.16.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 3 ff AslyG, §§ 4 ff AsylG, § 60 AufentG | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.
Die Kläger sind Staatsbürger der Russischen Föderation und ethnische Tschetschenen. Die Klägerin zu 1. sei eigenen Angaben zufolge am 2_____1983 in dem Ort Ulyanovskoe in der russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren und in der Hauptstadt Grosny aufgewachsen. Bei den Klägern zu 2., 3. und 4. handelt es sich um ihre leiblichen Kinder aus zweiter Ehe, die jeweils am 1_____2009, am 1_____ 2010 sowie am 2_____ 2012 in der Ortschaft Shelkovskoe geboren worden sind. Die Klägerin zu 1. habe bereits aus ihrer ersten Ehe zwei jeweils im Jahr 2002 oder 2003 sowie im Jahr 2005 geborene Kinder, die nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 2007 bei diesem geblieben sind. Die Klägerin zu 1. habe sieben Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung als Schneiderin gemacht. Später sei sie Hausfrau gewesen und habe als Krankenschwester gearbeitet. Sie habe ihren zweiten Ehemann geheiratet, weil sie der Familie ihres Vaters habe entkommen wollen. Von ihrem zweiten Ehemann habe sie sich im Jahr 2014 getrennt, weil er Probleme gehabt habe und nie zu Hause gewesen sei. Ihr zweiter Ehemann habe Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Deswegen habe sie selbst in März 2015 in der Stadt Gudermes, wo sie nach der Trennung gelebt habe, von uniformierten Männern Besuch bekommen, die sich nach dem Aufenthalt ihres zweiten Ehemannes erkundigt hätten. Am 23. Mai 2015 habe die Klägerin zu 1. dann mit ihren drei Kindern ihr Heimatland verlassen und sei zunächst über Brest nach Polen gegangen. Die Kläger seien schließlich eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellten am 15. Juni 2015 ihrer Asylanträge.
Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab die Klägerin zu 1. in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. September 2016 an, dass sie nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann im Jahre 2014 regen Kontakt mit einem ehemaligen Freund aus ihrer Kindheit namens Vakha unterhalten habe. Hierbei habe es sich allerdings lediglich um ein platonisches Verhältnis gehandelt. Allerdings sei sie deswegen von ihrer Familie väterlicherseits unter Druck gesetzt worden, ihre Kinder dem Kindesvater zu übergeben. Sie sei von ihrem Bruder geschlagen und auf den Hof ihres Vaters geholt worden. Von ihrem Bruder sei sie mit dem Tode bedroht worden, weil sie die Familienehre verletzt habe. Schließlich habe ihre Stiefmutter ihr geholfen vom Hof ihres Vaters zu fliehen. Im Heimatland lebten neben der Mutter und der Stiefmutter der Klägerin zu 1. noch ein weiterer Bruder, ein Stiefbruder sowie fünf Stiefschwestern.
Mit Ablehnungsbescheid vom 28. November 2016 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass falls Sie die Ausreisefrist nicht einhalten werden, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden würden. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Vortrag der Klägerin zu 1. bereits keine gezielte und individuelle Rechtsgutsverletzung zu entnehmen sei. So sei keines der Anknüpfungsmerkmale für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung einschlägig. Die Klägerin zu 1. habe in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, Angst wegen der Bedrohungen durch ihren Bruder zu haben. Dies sei jedoch nicht Ausdruck einer politischen Überzeugung der Klägerin zu 1. Es sei durch die Kläger noch nicht näher beschrieben worden, von wem die Verfolgung bezüglich ihres zweiten Ehemannes ausgehe, sodass es sich nicht erschließe, ob die Bedrohungen vom russischen Staat, von einem diesem Staat zugeordneten Dritten ausgingen oder es sich um kriminelles Unrecht handele. Es könne allerdings auch offenbleiben, ob die Kläger in ihrer Heimat entsprechend vorverfolgt worden seien bzw. künftig verfolgt würden, da sie vorliegend internen Schutz in einem Teil ihres Herkunftslandes genießen könnten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müssten. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
Mit ihrer am 15. Dezember 2016 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie zunächst aus, dass der Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch ihre Familie drohe. Die Verfolgung knüpfe an Identität der Klägerin zu 1. als Frau an. Staatlicher Schutz stehe ihr nicht zur Verfügung. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS. 4 Asylgesetz könne eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpfe. Eine Verfolgung könne nach §§ 3c, 3d Asylgesetz von staatlichen, quasi staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasi staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sei anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Prüfung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besäßen und deshalb g gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwögen. Maßgebend sei damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend sei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheine. Ergäben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, werde auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter werde bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Die Klägerin zu 1. sei vor ihrer Ausreise durch ihren Bruder misshandelt worden, der sie zurück zu ihrem damaligen Ehemann gebracht habe. Ihr sei von ihrem Bruder gedroht worden, die Kinder wegzunehmen, sollte sie nicht wieder zu ihrem Mann zurückkehren. Der Ehemann habe wiederum damit gedroht, Kinder bei sich zu behalten, sollte sie ihn verlassen. Die Klägerin habe über die Dauer der Ehe körperliche Gewalt durch ihren damaligen zweiten Ehemann erlitten, vor dem sie schließlich mit ihren Kindern geflohen sei. Flucht auslösen sei eine Auseinandersetzung, in die die gesamte Familie involviert gewesen sei. Die Kinder der Klägerin zu 1. würden ihr umgehend weggenommen, und möglicherweise ihrem Vater oder der Familie des Vaters übergeben. Sie könne dagegen nichts tun. Nach einer Scheidung gehörten die Kinder nach tschetschenischer Tradition dem Vater. Sie gelten als dessen "Eigentum" und sollten in dessen Familie leben. In Deutschland führten sie ein einigermaßen sicheres Leben, aber die Ängste vor eine Wegnahme der Kinder seien dauerhaft und würde sie immer wieder einholen. Letztlich drohe der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch ihre männlichen Verwandten in Anknüpfung an ihr Geschlecht, ohne dass der Staat Willens oder in der Lage sei, ihr Schutz zu bieten. Sie befürchte bei einer Rückkehr Gewalt und möglicherweise auch einer Todesgefahr ausgesetzt zu sein. Ihr werde vorgeworfen eine außereheliche Beziehung mit einem Freund der Familie eingegangen zu sein; weiterhin wolle sie ihre Kinder nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht wie nach islamischem Recht vorgesehen an den Vater verlieren und sei deswegen mit ihren Kindern nach Deutschland geflohen. Diese Angst vor der Wegnahme ihrer Kinder durch den Ex- Ehemann, bzw. dessen Familie wie auch die Reaktionen ihrer eigenen Familie seien hierbei fluchtauslösend. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. So werde die Klägerin zum Beispiel in Moskau nicht unerkannt als Tschetschenin leben könnten. Aufgrund ihrer Sprache und ihres Kopftuchs werde sie als Tschetschenin erkannt werden. Als alleinerziehende Mutter werde sie darüber hinaus auf staatliche Hilfen angewiesen sein, werde die Kinder an einer Schule anmelden müssen und sich in der Öffentlichkeit zeigen müssen. Es könne nicht erwartet werden, dass sie auf Dauer ein verstecktes Leben führe. Sie werde von der tschetschenischen Community in Moskau somit nicht unerkannt bleiben. Sie würde auch in Moskau Gefahr laufen von ihrer Familie ausfindig gemacht zu werden. Die tschetschenische Community sei eng vernetzt und nutze soziale Medien in hohem Maß, Informationen und Aufenthaltsorte seien damit leicht herauszufinden. Der Klägerin und ihren Kindern stehe hilfsweise subsidiärer Schutz nach Art. 4 AsylG zu. Darüber hinaus sei die Klägerin erkrankt und leide an einer diagnostizierten generalisierten Angststörung sowie einer Dysthymie (chronisch depressive Verstimmung). Die Klägerin zu 1. sei seit dem Jahr 2017 in regelmäßiger therapeutischer und medikamentöser Behandlung mit Pregabalin. Die Atteste der letzten Jahre seien in der Gesamtschau zu betrachten und genügten dabei zweifelsfrei den Anforderungen an die Erstellung fachärztlicher Atteste. Die Erkrankungen stünden in direktem Zusammenhang mit dem Verfolgungsschicksal und sein ein Resultat einer seit der Kindheit erfolgten Misshandlungen und Erniedrigungen von männlichen Familienangehörigen, hier dem Onkel und Bruder, wie auch dem zweiten Ehemanne der Klägerin. Darüber hinaus sei eine psychologisch-psychotherapeutische fachärztliche Behandlung für den Kläger zu 4. notwendig, da er an einer Posttraumatische Belastungsstörung sowie an einer Enuresis nocturna et diurna und einer nichtorganischen Enkopresis sowie eines Kopfschmerzsyndroms leide. Die alleinerziehende Klägerin zu 1. habe sich seit ihrer Flucht nach Deutschland entschieden, ihre Kinder nicht traditionell zu erziehen. Sie trage auch kein Kopftuch und habe mit Tradition und religiösen Bräuchen gebrochen.
Die Kläger beantragen wörtlich,
die Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass aus den eingereichten fachärztlichen Bescheinigungen nicht hervorgehe, dass die geltend gemachten Erkrankungen im Herkunftsland schlechter oder nicht behandelbar seien. Eine Dysthymie mit gedrückter Verstimmung u.a. sowie Angststörungen sei auch in der Russischen Föderation behandelbar. Auch eine Verschreibung von Antidepressiva wie Mirtazipan sei in Russland erhältlich. Der Schluss, die Reisefähigkeit der Klägerin sei eingeschränkt, erscheine angesichts dieser Bescheinigung nicht recht überzeugend. Zumal nach Reiseabschluss die Fortsetzung der Behandlung möglich sei. Somit habe die Klägerin zu 1. auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Diese Vorschrift setze eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seiner Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr sei konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen sei und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne, wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen erscheine. Hierbei sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Eine solche Gefahr müsse auch mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, d.h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegensprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Weiter sei zu beachten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Dem Ausländer müssen also im Abschiebezielstaat, hier in der Russischen Föderation, erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies könne u.a. dann anzunehmen sein, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leide, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland für schlimmere, weil sie dort nicht hinreichend behandelt werden könne. Dabei sei jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu diene, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewähre die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich müsse sich der Ausländer vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspreche (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 Auf-enthG). In diesem Zusammenhang seien sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen könnten, in die Beurteilung mit einzubeziehen, also auch die Frage, ob eine an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht zu erreichen sei, und die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat. Werde eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung geltend gemacht, sei angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes notwendig, das gewissen Mindestanforderungen genüge. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellen. Dazu gehörten zumindest Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden. Aus Attesten müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe. Hingegen sei es nicht ausreichend, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthalte. Ebenfalls nicht ausreichend sei es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - nicht weiter überprüften - Angaben des Antragstellers beschränke und ohne nähere Erläuterung bescheinige, dass die von ihm gemachten Angaben für das Vorhandensein einer Krankheit sprächen. Schließlich sei es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellen. Die eingereichten Bescheinigungen genügten diesen Anforderungen nicht. Sie enthielten nur unzureichende Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung. Es sei bei der Feststellung psychischer Erkrankungen erforderlich, dass die auftretenden Symptome den einzelnen Kriterien der diagnostizierten Erkrankung zugeordnet und für den Betroffenen konkret dargestellt würden. Eine diesen Schlüssigkeitsanforderungen genügende Diagnose sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gestellt worden. Welche Symptome welchem Kriterium zugeordnet worden sein soll, sei nicht ersichtlich. Unbeschadet dessen, seien nach den vorliegenden Erkenntnissen psychische Erkrankungen wie die diagnostizierte generalisierte Angststörung [F41.1] in der Russischen Föderation sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. trotz der Defizite des russischen Gesundheitssystems bei einer Rückkehr von der Krankenversorgung in der Russischen Föderation ausgeschlossen bleiben werde, seien somit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die diagnostizierten Erkrankungen der Kläger seien nicht als unmittelbar lebensbedrohlich anzusehen. Das empfohlene Medikament Pregabalin sei auf der Liste der lebenswichtigen und unentbehrlichen Arzneimittel vertreten, welche von dem russischen Staat erlassen worden sei. Demnach sei das Medikament kostenfrei in der Russischen Föderation verfügbar.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin zu 1. informatorisch angehört. Eine informatorische Anhörung der Kläger zu 2. bis 4. erfolgte nicht, da diese zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes die bei der zuständigen Ausländerbehörde des Rates des Landkreises Elbe-Elster beigezogenen Ausländerakten sowie die Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte in Abwesenheit der Kläger zu 2. bis 4. sowie eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger sowie die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2019 übertragen wurde.
Die insgesamt zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 28. November 2016 erweist sich – einschließlich der enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – insgesamt als rechtmäßig und verletzt die Kläger dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).
In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).
Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).
Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass im Falle einer Rückkehr der Kläger in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Zur Begründung wird insoweit zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2016 verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Vortrag der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt in ihrer persönlichen Anhörung am 6. September 2016 und ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor Gericht widersprechen sich in entscheidenden Punkten, sodass der Vortrag der Klägerin zu 1. insgesamt als unglaubhaft zu werten ist.
Sofern die Klägerin zu 1. darauf abstellt, dass sie Angst habe in der Russischen Föderation von ihrem Bruder ermordet zu werden, weil sie eine außereheliche – wie sie vorträgt lediglich platonische – Beziehung zu einem Mann nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann unterhalten habe, rechtfertigt dies vorliegend mit Blick auf den diesbezüglich widersprüchlichen Vortrag nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. So hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeführt, dass sie eine besondere Angst vor ihrem Bruder habe, da dieser sie im Krankenhaus in dem Bezirk Katayama in Grosny, wo sie wegen der Behandlung ihres jüngsten Sohnes – des Klägers zu 4. – gewesen sei, aufgesucht und brutal geschlagen und auf dem Hof ihres Vaters und ihrer Stiefmutter in einem Heizhaus eingesperrt hätte. Nach den Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sei ihr Sohn – der Kläger zu 4. – zu diesem Zeitpunkt etwa ein Jahr und zwei Monate oder höchstens ein Jahr und sechs Monate alt gewesen. Mit Blick auf das Geburtsdatum des Klägers zu 4. – ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Geburtsurkunde wurde dieser am 29. Mai 2012 in Tschetschenien geboren –, muss sich dieser Vorfall noch im Jahr 2013 ereignet haben. Anschließend habe die Klägerin zu 1. Weiter mit ihren Kindern in der Stadt Gudermes gelebt. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung habe ihr Bruder nicht gewusst, dass sie in Gudermes wohne und habe sie dort auch in der Zeit, in der sie in der Stadt Gudermes gelebt habe und aus der sie letztlich nach Deutschland ausgereist sei, nicht aufgesucht. Er habe auch nicht gewusst, wo die Klägerin zu 1. mit ihren Kindern genau in Gudermes gelebt habe. In Gudermes hätten sich lediglich Männer – nach Angaben der Klägerin staatliche Polizisten oder Militärs – ausschließlich nach ihrem zweiten Ex-Ehemann erkundigt, jedoch weder an der Klägerin zu 1. noch an ihren Kindern oder gar an dem Lebenswandel der Klägerin zu 1. Interesse gezeigt.
Dies widerspricht allerdings ihrem Vortrag gegenüber dem Bundesamt am 6. September 2016, wonach sie zunächst ihr Asylbegehren und das Verlassen ihres Herkunftslandes darauf gestützt hat, dass sie einerseits Probleme wegen ihres Ehemannes gehabt habe wegen dessen Unterstützung von Kämpfen mit Lebensmitteln und andererseits angegeben hat, dass sie im April 2015 in ihrer angemieteten Wohnung in Gudermes von ihrem Bruder aufgesucht worden sei, von diesem geschlagen und anschließend sie und ihre Kinder auf dem Hof ihres Vaters und ihrer Stiefmutter in einem Heizhaus eingesperrt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre ihr jüngster Sohn allerdings bereits fast drei Jahre alt gewesen und hätte sich nicht im Krankenhaus befinden können.
Mit Blick auf diese Widersprüche ist der Vortrag der Klägerin zu 1. insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage – gewissermaßen notgedrungen – erklärt, dass sie zu dem Zeitpunkt, als ihr Sohn (mit höchstens anderthalb Jahren) im Krankenhaus gewesen sei und dieser Vorfall mit ihrem Bruder sich ereignet haben soll, zwar in Gudermes eine Wohnung gemietet habe, allerdings kurz vor dem Vorfall in Grosny bei ihrer Cousine gelebt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Vorfall bereits im Jahr 2023 erfolgt ist, zumal die Klägerin ihre familiäre Situation und die Bedrohung durch ihren Bruder nicht als konkret fluchtauslösend, sondern als allgemeine bedrückende Situation dargestellt hat.
Mit Blick auf die Widersprüche in den Schilderungen der Klägerin zu 1. und den Umstand, dass die Klägerin jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie in Gudermes von ihrem Bruder nicht bedroht worden sei, ist auch die Ausreise der Klägerin zu 1. mit ihren Kindern nicht als fluchtartig einzuschätzen. Die Klägerin zu 1. hat ausgeführt, dass sie bereits vor der Scheidung nach islamischem Ritus sich von ihrem zweiten Ehemann getrennt habe und nach Gudermes gezogen sei und zum Zeitpunkt der Behandlung ihres Sohnes in Grosny auch bereits in Gudermes eine Wohnung angemietet hatte, sodass mit Blick auf das Ausreisedatum am 23. Mai 2015 davon auszugehen ist, dass die Klägerin jedenfalls seit Anfang 2014 – so auch ihre Ausführungen gegenüber dem Bundesamt – über mehrere Monate hinweg in Gudermes unbehelligt von ihrem Bruder habe beleben können und die Ausreise nicht wegen einer besonderen Bedrohungslage durch diesen erfolgt sein kann.
Auch kann eine besondere Furcht vor ihrem zweiten Ehemann hinsichtlich der Klägerin zu 1. nicht angenommen werden, da sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass ihr zwar gewalttätiger Ex-Ehemann sie immer wieder geschlagen habe. Allerdings habe er nach der zunächst nach islamischen Ritus und später auch standesamtlich erfolgten Scheidung einerseits weder das „Recht“ sie anzufassen, noch habe er sie seitdem geschlagen. Den eigenen Angaben der Klägerin zu 1. folgend, ist davon auszugehen, dass ihr zweiter Ex-Ehemann ihr gegenüber nach der Scheidung keine Gewalt mehr anwenden wird und bereits nicht mehr angewendet hat.
Aber letztlich ungeachtet der Frage, ob die Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist sind, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden können. Zunächst müssen sich die Kläger an dieser Stelle entgegenhalten lassen, dass sie sich zwar auf mögliche Verfolgungshandlungen und somit auf eine Bedrohungslage in der Republik Tschetscheniens im Nordkaukasus berufen, sie allerdings über Verwandte im russischen Kernland – namentlich über eine Cousine der Klägerin zu 1. in Moskau – verfügen, die die Kläger seinerzeit bereits in Tschetschenien aufgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund ist es den Klägern zuzumuten sich einerseits in Moskau oder aber auch in einer anderen Region der Russischen Föderation niederzulassen, da ihnen insoweit interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung stehen, die erreichbar und unzumutbar sind.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach der sich dem Gericht bietenden Auskunftslage besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation, wo sie vor den Zugriffen von sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren sicher sind und sie ihr Existenzminimum sichern können. Grundsätzlich können sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Mit Blick auf die Erkenntnismittel ist den Klägern die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und der aktuellen Lageberichte auch zumutbar.
Die Russische Föderation ist zudem einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschuldung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 04.07.2023, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).
Unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz, jedenfalls auf geringem Niveau, im Heimatland zu sichern, sind nicht erkennbar. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen, auch wenn diese nicht dem deutschen Niveau entsprechen mögen, auszugehen. Nach der vorliegenden Auskunftslage gibt es verschiedene staatliche Hilfen in der Russischen Föderation: Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 103 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, Rn. 23 - 25, juris).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 113 f.).
In einer Gesamtbetrachtung der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Russischen Föderation, der dort allgemein zugänglichen sozialen Sicherungssysteme und der individuellen Situation der Kläger liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihnen aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre, ihren Aufenthalt innerhalb der Russischen Föderation zu nehmen.
Es ist nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht zu erwarten, dass die Kläger nach der Rückkehr nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs in der Lage wären. Die Armutsgefährdung stellt in der Russischen Föderation ein zwar flächendeckendes Problem dar, von dem bis zu 63 Prozent der Bevölkerung betroffen sind. Teilweise wird diese Gefährdung durch die vorhandenen sozialen Sicherungssysteme aufgefangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 84). Die Kläger sind im Fall der Rückkehr von drohender Armut nicht in größerem Umfang als die Bevölkerung insgesamt betroffen.
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt. Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen u. a. Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen, aber auch Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern), Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]), Familien mit geringem Einkommen, Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104 und 105). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 Euro], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 Euro] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 Euro] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104).
Die monatlichen Zahlungen der Familienbeihilfe liegen im Falle von einem Kind bei 3.142 Rubel (ca. 43 Euro). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 Euro). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 105). Mit Blick auf die familiäre Situation der Kläger – die Klägerin zu 1. ist standesamtlich geschieden und alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern – steht ihnen ein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen zu.
Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt darüber hinaus das Mutterschaftskapital. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich. Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes ab 2007 (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind). Insofern würden die Kläger in den Genuss diese Mutterschaftskapitals kommen, da die da die Kläger zu 2. sis 3. alle nach 2007 geboren worden sind. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70 % der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden. Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).
Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 01. Januar 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 Euro] und wurde seitdem sukzessive angehoben. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106 und 107).
Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind zwar für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können daher kostenfreie Wohnungen beantragen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 107; VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 – 1 K 823/21.A –, Rn. 64 - 71, juris).
Auch haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen einer möglicherweise befürchteten Einziehung zum Wehrdienst und einem militärischen Einsatz im Krieg in der Ukraine. So ist diese Frage für die Klägerin zu 1. aber auch für die Kläger zu 2. bis 4. insgesamt nicht von Relevanz, da gemäß dem föderalen Gesetz der Russischen Föderation ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ der Einberufung zum Grundwehrdienst ausschließlich männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren unterliegen. Namentlich der am 1_____ 2009 geborene Kläger zu 2. unterfällt mit Blick auf sein noch minderjähriges Alter unter keinen Umständen der Kategorie der Wehrpflichtigen.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Es ist nicht zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 10. September 2022 vom 28. September 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Datum der Veröffentlichung 3. Februar 2023, Seite 67). Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukrainer angrenzenden Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht.
Sofern die Klägerin zu 1. vorbringt, dass der von ihr geschiedene Ehemann oder aber ihr Bruder sie im Falle einer Rückkehr in Russland finden und töten werde, überzeugt auch dies nicht. So hat die Klägerin zu 1. – wie oben dargelegt – ausgeführt, dass ihr Bruder sie nicht in Gudermes innerhalb der tschetschenischen Teilrepublik aufgesucht habe, da er ihre Anschrift nicht gekannt habe. Sie sei lediglich von staatlichen Stellen aufgesucht worden, die allerdings an ihr selbst kein Interesse gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ihr Bruder sie im russischen Kernland außerhalb der tschetschenischen Teilrepublik wird finden können, wenn er bereits – bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags – innerhalb Tschetscheniens nicht in der Lage ist die Klägerin über einen Zeitraum von annähern anderthalb Jahren zu finden. Sofern die Klägerin darauf abstellt, dass sie als Tschetschenin in Russland – etwa in Moskau – wegen ihres Kopftuchs jederzeit als Tschetschenin erkannt werden könnte, ist auch dies nicht überzeugend. Zunächst hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich ausführen lassen, dass sie gerade kein Kopftuch, sondern sogar statt eines traditionellen Gewands Hosen trage und ihre Kinder auch nicht traditionell islamisch erziehe. Andererseits ist die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung im Kopftuch erschienen. Grund hierfür sei der Druck, den die tschetschenische Diaspora in Deutschland namentlich in ihrer Unterkunft in H_____auf sie ausübe. Mit Blick darauf, dass Moskau mittlerweile über 13 Millionen Einwohner verfügt, von denen etwa 10 % dem islamischen Glauben (Tataren, Aserbaidschaner, Nordkaukasier, Menschen aus Zentralasien, usw.) angehören und somit von einer Anzahl von über einer Million Muslimen in Moskau und im speziellen von mehreren 100.000 Nordkaukasiern, zu denen Personen aus den Republiken Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien-Alanien und Tschetschenien gehören, auszugehen ist, ist nicht ersichtlich inwieweit die Klägerin zu 1. ein besonderes Interesse auf sich ziehen wird. Die Klägerin konnte sich zudem eigenen Angaben zufolge problemlos mit der Dolmetscherin in Russisch verständigen.
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).
Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein werden oder dass ihnen aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des Krieges in der Ukraine ist mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel nicht erkennbar, dass die Kläger in Russland ihren Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau werden sichern können.
Die humanitäre Lage bzw. die sozioökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 -, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 6). Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 37 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 31 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 – Juris Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241).
Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wegen der sozio-ökonomischen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK kein Abschiebungsverbot zu. Dabei wird der Rückkehrprognose zu Grunde gelegt, dass die Kläger gemeinsam ausreisen.
Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).
Dass den Klägern in der Russischen Föderation nach der Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht, lässt sich nicht feststellen. Ob sie dort sein Existenzminimum auf Dauer sichern können werden, ist für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).
Bereits die vielfältigen staatlichen Sozialleistungen schließen eine Feststellung aus, dass dem Kläger in der Russischen Föderation nach der Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht.
Nach der Auskunftslage haben tschetschenische Rückkehrer bei Erfüllung der jeweiligen Bedingungen wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensions- bzw. Rentensystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12 vom 4. Juli 2023 S. 113).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14).
Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).
Die russische Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei Kindern zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Es wird an dieser Stelle insbesondere zu den Ausführungen zur interne Fluchtalternative und der Möglichkeit selbst im Falle von Erwerbslosigkeit auf Sozialleistungen zurückzugreifen, da der Klägerin zu 1. als Mutter von drei minderjährigen Kindern besondere Ansprüche zustehen, verwiesen.
Problematisch ist die Versorgung mit angemessenem Wohnraum; bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (BFA, Länderinformation Juli 2023, S. 93; AA, Lagebericht September 2022, S. 24).
Wegen des Anspruchs auf die staatlichen Hilfen, ist davon auszugehen, dass den Klägern keine Verelendung oder Obdachlosigkeit drohen wird.
Auch hinsichtlich der etwa erforderlich werdenden medizinischen Betreuung bestehen nach dem oben dargelegten Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Bedenken.
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert. Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem „Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung“ garantierten Umfang. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 108). Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen kann dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 110; zit. nach VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 – 1 K 823/21.A –, Rn. 100, juris).
Schließlich liegen keine Erkenntnisse vor, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt würden, weil sie vor im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (BFA a.a.O. S. 113).
Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von den Klägern – namentlich von der Klägerin zu 1. – nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Überstellung in die Russische Föderation eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109).
Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 u.a. -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 mwN.; VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, juris).
Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 9 ZB 17.30546 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 17 K 3923/16.A -, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 64 mwN.; zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5).
Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 21 A 631/03.A -, juris Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27).
Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 13).
In Bezug auf Erkrankungen ist zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten, dass § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, Rn. 21 - 29, juris).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort) zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Fall der Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Das Hauptproblem stellen die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großem Ärzte- und Pflegekräftemangel und zu deren unzureichender Aus- und Fortbildung. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems sowie Missmanagement führen weiter dazu, dass die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 12-fache überschritten werden. Noch im letzten Jahr war mit der 25-fachen Überschreitung der Wartezeit zu rechnen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in 44 der 85 russischen Regionen die Notfall-Krankenwagen nur mit 1 Person besetzt, die die notwendigen Behandlungen nicht allein leisten können. Die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten wird auch in diesem Bereich oft erheblich überschritten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)
Besonders angespannt die die medizinische Versorgung für Kinder. Es fehlen auch Physiotherapeuten und Psychologen. Oft werden in diesem Bereich Arbeitslose eingesetzt, die in sechsmonatigen Kursen umgeschult wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21.)
Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Zwischen 2011 und 2016 ist die Zahl der Krankenhäuser um 50% und die der Ärztezentren um 13% gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. 35% der Ortschaften in ländlichen Gebieten haben keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg bis zum nächsten Arzt kann bis 400 km betragen. Das Problem wurde von der Regierung erkannt. 2018 wurde beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1200 saniert werden. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch in 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 01. April 2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Die Diagnose und Behandlung erfolgen online. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind zumeist nur in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).
Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt. In der Praxis müssen viele Leistungen von den Patienten selbst bezahlt werden oder werden erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).
Die Medikamentenversorgung ist zumindest in Großstädten gewährleistet und teilweise (z. B. in Notfällen oder bei speziellen Erkrankungen, z. B. Krebs und Diabetes) kostenfrei. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019) und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung). Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werde, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Kriseninterventionen bei Selbstmordgefährdeten, z. B. im Psychiatric Clinical Hospital in Moskau. Ebenso sind posttraumatische Belastungsstörungen in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Mentale Krankheiten werden allerdings hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie und Psychotherapie sind auf Grund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal z. B. in Tschetschenien stark eingeschränkt. Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar, dies gilt z. B. für Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 31. August 2018 (Stand 28. Februar 2019), S. 97f. und vom 30. September 2019, S. 103ff.)
Laut Gesetz sollen in der Russischen Föderation verschiedene Formen psychiatrischer Hilfe kostenlos gewährleistet werden. Darunter fallen unter anderem psychiatrische Behandlungen, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe und alle Arten psychiatrischer Gutachten. Allerdings müssen bei offiziell kostenlosen stationären Behandlungen auch hier oft informelle Zahlungen geleistet werden, Kosten für Medikamente müssen durch die Patienten - egal ob ambulant oder stationär - in der Regel selbst getragen werden (vgl. SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft Russland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, 24. Juni 2015, 10 und 11).
Danach sind generell und bei grundsätzlicher Gesamtbetrachtung weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden bei einer hypothetischen Rückkehr in der Russischen Föderation behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Andererseits kann aber die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat beantwortet werden, nicht aber "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden.
Gemessen an den vorangestellten Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im besonderen Einzelfall der Klägerin zu 1. derzeit ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht angenommen werden kann. Das Gericht hält es vorliegend nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass im besonderen Fall der Klägerin bei deren Abschiebung in die Russische Föderation für diese im Zielland eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für Leib und Leben besteht.
Aufgrund der vorangestellten Erkenntnislage ist das Gericht im Fall der Klägerin zu 1. des Weiteren davon überzeugt, dass deren psychische Erkrankungen in ihrem Herkunftsland Russische Föderation grundsätzlich behandelbar und die ihr ärztlicherseits verordneten Medikamente dort verfügbar sind. Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation entspricht zwar nach der Erkenntnislage nicht dem Standard im Bundesgebiet, die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG gewährt aber gerade auch keinen Anspruch auf die bestmögliche medizinische Behandlung.
Hinsichtlich des Klägers zu 4. wurde in der mündlichen Verhandlung nichts weiter vorgetragen, sodass davon auszugehen ist, dass der Vortrag hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht weiter aufrechterhalten wird. Insbesondere ist das seinerzeit eingereichte Attest vom 9. Januar 2020 mit Blick auf den Zeitablauf als nicht mehr aktuell zu qualifizieren und somit vorliegend nicht (mehr) von Relevanz (vgl. § 77 AsylG). Aktuelle Atteste hinsichtlich des Klägers zu 4. wurden nicht zur Gerichtsakte gereicht.
Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.
Rechtsmittelbelehrung: