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Grundurteil, Reha-Klinikum, Brustbedeckung, Gruppenübung, Schmerzensgeld


Metadaten

Gericht Amtsgericht Brandenburg an der Havel Entscheidungsdatum 06.05.2026
Aktenzeichen 30 C 181/24 ECLI
Dokumententyp Grundurteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die klagende Person hat dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Beklagte betreibt ein Reha-Klinikum. Die klagende Person ist nichtbinär, ist also weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig. Ihre Brust wird von Außenstehenden überwiegend weiblich gelesen.

Nach der Bewilligung eines Reha-Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt sich die klagende Person in der Zeit vom 21.04.2022 bis zum 11.05.2022 wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls im Klinikum der Beklagten auf.

Die klagende Person nahm entsprechend dem für sie erstellten Therapieplan am 22.04.2022 mit drei weitere Patienten männlichen und weiblichen Geschlechts an einer wassertherapeutischen Gruppenübung im Schwimmbad der Beklagten teil. Während dieses Termins trug die klagende Person eine Badehose, aber kein Oberteil. Ihre Brust war mithin frei sichtbar. Frauen, die an der Therapie teilnahmen, trugen Bikini oder Badeanzug, Männer eine Badehose.

Angesichts der fehlenden Brustbedeckung der klagenden Person fragte der Übungsleiter die übrigen, ob sie einer Teilnahme der klagenden Person ohne Oberteil zustimmten. Die Übung wurde fortgesetzt, nachdem alle Teilnehmenden ihr Einverständnis bekundet hatten. Insoweit wird auf den unstreitigen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2026, hier insbesondere S. 9 f. (Bl. 123 f.) und den Vortrag der klagenden Person aus dem Schriftsatz vom 22.04.2026, S. 6 (Bl. 206 d.A.) Bezug genommen.

Am 25.04.2022 suchte ein Oberarzt der Beklagten das Gespräch mit der klagenden Person und forderte diese auf, an weiteren Wasserübungen nur noch mit einer Brustbedeckung teilzunehmen oder die Gruppentherapiestunden im Wasser bis auf Weiteres nicht mehr aufzusuchen. Die klagende Person verzichtete zunächst auf ihre Teilnahme an der Wassertherapie.

Am 28.04.2022 suchte der Oberarzt erneut das Gespräch mit der klagenden Person und schlug ihr vor, sich die Brust zukünftig durch ein T-Shirt zu bedecken. Dies lehnte die klagende Person ab.

Die klagende Person versuchte am 29.04.2022 erneut ohne Brustbedeckung an einer wassertherapeutischen Gruppenübung teilzunehmen. Dies wurde ihr von der Therapeutin verwehrt, die auf die geltenden Bekleidungsregeln verwies und sie darum bat, etwaige Diskussionen hierüber mit den zuständigen Führungskräften der Beklagten zu führen.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2022 forderte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und setzte eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung.

Die klagende Person behauptet, sie sei am 23. und am 24.04.2022 beim „freien Schwimmen“ ohne therapeutische Bekleidung unbeanstandet im Schwimmbad der Beklagten ohne Bedeckung ihrer Brüste geschwommen.

Weiter behauptet sie, an den dem 22.04.2022 folgenden Tagen verbalem Druck durch Mitarbeitende der Beklagten ausgesetzt gewesen zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 30.05.2025, (Bl. 36. d.A.), und die Anhänge K1 bis K3 der Klageschrift vom 30.05.2025 (Bl. 42 bis 50 d.A.) sowie auf die protokollarische Darstellung der klagenden Person (Bl. 55. d.A.) verwiesen.

Die klagende Person beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, welches in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 2.000 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich die anderen teilnehmenden Personen am 22.04.2022 im Schwimmbad nicht mit der Situation abgefunden hätten. Im Nachgang seien Beschwerden, Unverständnis und Empörung von diesen über das Verhalten der klagenden Person an eine Mitarbeiterin der Beklagten herangetragen worden.

Dass die klagende Person am 29.04.2022 erneut versuchte, ohne Brustbedeckung an der wassertherapeutischen Gruppenübung teilzunehmen, habe bei den übrigen Teilnehmenden zu erheblicher Verunsicherung, Irritation und Unmut geführt und deren Therapieerfolg gefährdet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 22.08.2023, Bl. 64 ff. d.A., und den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.04.2026, Bl. 123 ff. d.A., verwiesen.

Im Übrigen wird auf das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet.

Die klagende Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Var. 3 AGG, da die klagende Person bei der Durchführung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, bei dem nach dessen Art das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, aufgrund ihres Geschlechts durch die Beklagte benachteiligt worden ist und die unterschiedliche Behandlung nicht zulässig i.S.d. § 20 AGG ist.

1. Die Parteien haben einen Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB geschlossen.

Soweit die Beklagte meint, aufgrund der vorgeschalteten, sozialrechtlichen Antragstellung der klagenden Person bei einem öffentlich-rechtlich organisierten Dritten, der behördlichen Bewilligung, der öffentlich-rechtlichen Aufnahmepflicht der Klinik und des nicht von der klagenden Person und der Beklagten ausgehandelten Preises für die von der Beklagten erbrachten Leistungen, sei das Vertragsverhältnis derart stark öffentlich-rechtlich überlagert, dass ein zivilrechtliches Schuldverhältnis i. S. d. § 19 AGG nicht angenommen werden könne, verkennt sie die im Sozialrecht typische Unterscheidung zwischen der Primär-Rechtsbeziehung der Parteien aus § 630a Abs. 1 BGB und der dem Sachleistungsprinzip unterliegenden Sekundär-Rechtsbeziehung aus § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX.

Mit der Leistungserbringung der Beklagten erfüllt diese zwar in einer Dreiecksbeziehung den sozialrechtlichen Anspruch der klagenden Person gegenüber der Rentenversicherung Bund und erhielt von dieser wiederum die ihr zustehende Vergütung nach sozial-rechtlichen Normen. Davon unabhängig ist rechtlich der Behandlungsvertrag zwischen klagender Person und Beklagter zu betrachten.

a) Ein öffentlich-rechtlicher Behandlungsvertrag scheidet vorliegend aus. Allgemein ist bei einer medizinischen Behandlung nur dann ausnahmsweise von einem öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnis auszugehen, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies ist unter Zugrundelegung der modifizierten Subjektheorie nur dann der Fall, wenn die streitgegenständliche Norm Hoheitsträger in Eigenschaft als solchen beteiligt, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, da die Antragsstellung und Reha-Behandlung die Mitwirkung der klagenden Person erfordert und nicht hoheitlich durchgesetzt werden kann (vgl. auch Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 630a BGB, Rn. 59-63, der Leistungen nach § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX zwar nicht explizit erwähnt, dessen Ausführungen aber auf die Konstellation übertragbar sind).

b) Die von der Beklagten erbrachten Reha-Leistungen wurden im Rahmen eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrages erbracht.

Zwar erwähnt § 630a BGB die Rehabilitation als Form des Behandlungsvertrages nicht ausdrücklich, spricht jedoch allgemein von „medizinischer Behandlung“. Was alles unter eine „medizinische Behandlung“ i.S.d. § 630a fällt, ist nicht näher definiert. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um eine Sachverständigenfrage, ob eine bestimmte Behandlung der lex artis einer der Berufsgruppen der Behandelnden – Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker - zugeordnet werden kann, also den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht (Walter in: BeckOGK BGB, § 630a Rn. 7 u. 48). Dass dies der Fall war ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die „medizinische Behandlung“ reicht somit weiter als die ärztliche akutmedizinische Behandlung (so auch Welti, Medizinische Rehabilitation im gegliederten Sozialleistungssystem, SRa, Sonderheft 2020, 175, 177) und kann auch ärztlich verantwortete Behandlungen in der Rehabilitation umfassen.

Im zu entscheidenden Fall stand die medizinische Behandlung der Folgen eines Bandscheibenvorfalls zum Zwecke der beruflichen Rehabilitation im Mittelpunkt der rechtlichen Beziehung zwischen klagender Person und Beklagter. Auch wenn die Vertragsanbahnung durch sozialrechtliche Vorschriften geprägt ist, liegt deshalb im Ergebnis ein Behandlungsvertrag i.S.d. § 630a BGB und damit ein zivilrechtliches Schuldverhältnis vor.

2. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich auch um einen massengeschäftsähnlichen Vertrag i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG.

Ein solcher liegt vor, wenn das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und er zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt. Ein Schuldverhältnis wird dann ohne Ansehen der Person begründet, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/1780, S. 41). Die Regelung ist mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes dahingehend zu verstehen, dass ein Schuldverhältnis ohne Ansehen der Person begründet wird, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist.

Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft. Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte, welche sich für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2021 – VII ZR 78/20, Rn. 15f. m.w.N.).

Bei entsprechender Standardisierung können auch Arztverträge massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte darstellen. Wenn die Behandlung hingegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraussetzt und dieses eine Voraussetzung für den Vertragsschluss darstellt - beispielsweise in Fällen psychotherapeutischer Therapieverträge -, spricht dies gegen ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft (Thüsing, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, AGG § 19 Rn. 46; Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 19 AGG, Rn. 24).

Nach diesen Maßstäben haben die Parteien ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft getätigt. Die Beklagte bietet als Reha-Klinik ihre Dienstleistungen in einer Vielzahl von Fällen und zu vergleichbaren Bedingungen an. Das in § 1 AGG genannte Unterscheidungsmerkmal Geschlecht spielt beim Vertragsabschluss zur Behandlung in Reha-Kliniken üblicherweise keine Rolle, da sie geschlechtsübergreifend Behandlungen anbieten. Die Beklagte ist grundsätzlich bereit, mit jedem geeigneten Vertragspartner zu vergleichbaren – nämlich sozialrechtlich vorgegebenen - Konditionen zu kontrahieren.

Zwar geht der Aufnahme in der Klinik der Beklagten nach deren unbestrittenem Vortrag eine Prüfung ihrer medizinischen Eignung in Bezug auf die antragstellende Person voraus; namentlich, ob sie über die erforderliche fachliche Qualifikation und Ausstattung für das jeweilige behandlungsbedürftige Krankheitsbild verfügt. Zudem wird geprüft, ob die zu behandelnde Person rehabilitationsfähig ist und insbesondere, ob sie selbständig an den angebotenen Therapien und dem Alltagsleben teilnehmen kann und in welchem Zeitraum eine Behandlung infrage kommt. In der Folge wird dann ein auf die zu behandelnde Person ein individueller Therapieplan erstellt und ihr die Aufnahme angeboten.

Hierbei kommt dem Ansehen der konkreten Person nach Auffassung des Gerichts jedoch eine nachrangige Bedeutung zu. Denn bei einer Reha-Maßnahme stehen regelmäßig überwiegend standardisierte physische Übungen im Vordergrund, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen wird. Zwar mag der Therapieplan in einem nach dem Baukastenprinzip individuell an die Bedürfnisse der zu behandelnden Person angepasst sein. Wird jedoch die Beklagte feststellen, dass die gesundheitlichen Probleme der aufzunehmenden Person grundsätzlich vom Behandlungsfeld ihrer Einrichtung umfasst sind, ist mit anderen Worten die Einrichtung der Beklagten im konkreten Einzelfall geeignet für die zu rehabilitierende Person und steht zudem in zumutbarer Wartezeit ein Platz zur Verfügung, wird sie ohne weiteres Ansehen der Person einen entsprechenden Behandlungsvertrag abschließen - etwas anderes ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Hinzu tritt, dass die Beklagte aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Normen (123 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.V.m. § 15 SGB VI) einem Kontrahierungszwang unterliegt und deshalb typischerweise Rehabilitationsfähige entsprechend ihres Leistungsangebots und ihrer Kapazitäten ohne Ansehen der Person annehmen und zu vergleichbaren Bedingungen versorgen muss (so auch Gutmann in Staudinger, BGB, 2021, § 630, Rn. 81, a.A. AG Wipperfürth, Urteil vom 25. September 2014 – 9 C 379/13, Rn. 5)

Damit liegt ein zivilrechtliches Schuldverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG in Gestalt eines massengeschäftsähnlichen Vertrags vor.

3. Durch den Ausschluss von den Wasserübungen wurde die klagende Person unmittelbar benachteiligt i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Var. 3 AGG.

Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, unter anderem Benachteiligungen aus Gründen der sexuellen Identität oder des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Einordnung als non-binäre Person Ausdruck der sexuellen Identität oder des Geschlechts ist. Das Gericht neigt letzterem zu, da die geschlechtliche Identität einer Person über ihre sexuelle Identität im Sinne des biologischen Geschlechts hinaus auch die soziale Geschlechtlichkeit umfasst (zur unklaren Einordnung des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität nicht-binärer Personen i.R.d. § 3 AGG vgl. Tying, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, AGG § 1 Rn. 55 m.w.N.), ohne dies letztlich entscheiden zu müssen, da es für die Grundentscheidung unerheblich ist, aus welchem der beiden Regelbeispiele die Benachteiligung herrührt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist in beiden Fällen die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17, Rn. 31).

a) Eine Benachteiligung der klagenden Person dergestalt, dass die Beklagte sie gezwungen hätte, sich einer binären Geschlechtseinordnung zu unterwerfen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Soweit die Klagepartei meint, durch das Tragen eines Kleidungsstücks wie eines Bikini-Oberteils oder eines BHs finde eine Geschlechtszuordnung in das weibliche Geschlecht statt, verkennt sie, dass der klagenden Person vom behandelnden Oberarzt angeboten wurde, bei den Wasserübungen ein - geschlechtsneutrales - T-Shirt zu tragen. Damit liegt zwar eine Benachteiligung ihrer Person als nicht-binäre gegenüber männlichen Kursteilnehmern vor. Es fehlt aber an einem Zwangs-/ bzw. Untervergütungsmoment in Hinblick auf die Festlegung auf ein Geschlecht und überhaupt fehlt es - anders als in dem, dem Urteil des OLG Frankfurt vom 21.06.2022, Az. 9 U 92/20 zugrundeliegenden Fall, an einem Zwang zur Festlegung auf ein binäres Geschlecht.

b) Da die klagende Person als non-binäre Person nicht ohne brustbedeckende Kleidung an den Wasserübungen teilnehmen durfte, wurde sie jedoch aufgrund ihres Geschlechts weniger günstig behandelt als an den Wasserübungen teilnehmende Männer, die ohne Brustbedeckung teilnehmen durften.

4. Die Benachteiligung in Hinblick auf die Aufforderung der Beklagten, die klagende Person möge ihre Brust bedecken, ist auch nicht gerechtfertigt.

a) Eine Rechtfertigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGG scheidet bereits aufgrund der gesetzgeberischen Intention aus: Zwar weist der Begriff „Intimsphäre“ darauf hin, dass hier sittliche oder moralische Vorstellungen eine gemeinsame Erbringung an sich geschlechtsneutraler Dienstleistungen nicht zulassen (Franke/Schlichtmann in: Däubler/Beck/Bernhard, AGG, 2022, § 20 Rn. 18). Der Gesetzgeber wollte mit diesem Regeltatbestand jedoch sozial erwünschte und gesellschaftlich weithin akzeptierte Separierungen der Geschlechter etwa durch getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern und Saunen oder die Bereithaltung von Frauenparkplätzen schützen (BT-Drucks. 16/1780, S. 44).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Schwimmtherapie gemischtgeschlechtlich erbracht - die Intimsphäre der klagenden Person war insoweit nicht schützenswert und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Regelbeispiels, weil eine freiwillige Entblößung der Brust nicht als Verletzung der eigenen Intimsphäre gewertet werden kann.

b) Auch lässt sich die Benachteiligung nicht durch § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AGG rechtfertigen, da die unterschiedliche Behandlung nicht an die Religion bzw. die religiösen Grundprinzipien der Beklagten anknüpft. Erforderlich wäre hierfür ein konkret und objektiv nachvollziehbarer Gewissenskonflikt als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln (vgl. BR-Drs. 329/06, 48, unter Hinweis auf BVerwGE 94, 82, NVwZ 1994, 578).

Zwar ist die Beklagte als gemeinnützige Gesellschaft und Mitglied des Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. eine Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und damit einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Sie fällt deshalb in den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Die Beklagte hat jedoch selbst insoweit widersprüchlich vorgetragen, dass sie die Gleichwertigkeit aller Menschen, egal welcher Herkunft, sexuellen Orientierung und Identität, Beeinträchtigung, Benachteiligungen, Religion und Diversität der Lebensentwürfe vertritt und keine Form der Diskriminierung duldet (Bl. 66 d.A.).

Zu bedenken ist ferner, dass die Beklagte hier als Wirtschaftsbetrieb einer sozialrechtlich vorgegebenen Behandlungsverpflichtung nachkommt und insoweit fraglich ist, wie weit sie sich hierbei noch auf ihre Eigenschaft als Einrichtung der Evangelischen Landeskirche berufen kann. Dies muss jedoch im Ergebnis nicht entschieden werden, da jedenfalls nicht vorgetragen ist, dass die Entblößung der weiblichen Brust der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider handeln würde.

c) Es lag auch kein rechtfertigender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG vor.

Als Auffangtatbestand sieht diese Form eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vor, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG). Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn der Handelnde ein nachvollziehbares und nicht offensichtlich willkürliches Ziel mit der Ungleichbehandlung verfolgt. Dabei muss der sachliche Grund für die Benachteiligung eine ähnliche Intensität erreichen wie die Regelbeispiele des § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG.

Die Feststellung eines sachlichen Grundes bedarf dabei nach dem Willen des Gesetzgebers einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und entzieht sich wegen der Reichweite des allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes einer abschließenden näheren Konkretisierung. Die sachlichen Gründe können sich zunächst aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben. Es können Umstände sein, die aus der Sphäre desjenigen stammen, der die Unterscheidung trifft, oder aber aus der Sphäre desjenigen, der von der Unterscheidung betroffen ist ( BT-Drucks. 16/1780, S. 43).

Jedenfalls soll ein sachlicher Grund stets vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung einem legitimen Ziel dient und sie hierfür erforderlich und angemessen ist (Thüsing, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, AGG § 20 Rn. 14 m.w.N., Wendeling-Schröder/Stein/Wendeling-Schröder Rn. 6; Schiek/Schiek AGG Rn. 2; HK-AGG/Franke/Schlichtmann Rn. 11). Ungleichbehandlungen aufgrund von Kundenpräferenzen können wegen der Unternehmerfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG demgemäß durchaus zulässig sein. Der BGH hat dabei offengelassen, ob der zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung herangezogene sachliche Grund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob er insoweit lediglich einer Willkürkontrolle unterliegt (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 401/18).

Das entscheidende Gericht folgt hier der erstgenannten Auffassung und unterzieht die zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung herangezogenen Gründe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, da das AGG Ausfluss der mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 GG ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32) und seine Auslegung den hierbei durch das Bundesverfassungsgericht für Art. 3 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäben genügen müssen, die über eine reine Willkürkontrolle hinausgehen. Nach den Wertungen des Gesetzgebers soll das AGG nämlich den objektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes aus Art. 3 GG auch für das Verhalten der Bürger untereinander umzusetzen, da der Grundrechtsschutz vorrangig staatliches Handeln erfasst.

Denn zu dem durch Artikel 3 GG dokumentierten Grundkonsens der Bundesrepublik Deutschland gehört es, dass bestimmte Unterscheidungen auch im Bereich des Privatrechts, für den Artikel 3 GG nicht unmittelbar gilt, als unerwünscht gelten können (BT-Drucks. 16/1780, S. 22). Der Gesetzgeber verweist jedenfalls im Bereich der das Arbeitsrecht umfassenden Regelungen des AGG selbst den auf Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen beruflichem Zweck und Schutz vor Benachteiligung (ebd., S. 35 zu § 8 AGG). Auch in Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 5 AGG stellt der Gesetzgeber selbst Verhältnismäßigkeitserwägungen an und nimmt deshalb zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, vom Anwendungsbereich des AGG aus, um nicht unverhältnismäßig in den engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot verpflichteten Person einzugreifen (ebd. S. 42f.).

aa) Soweit die Beklagte im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz die Hygienestandards der Beklagten in Zusammenhang mit der Regelung setzt, dass weiblich gelesene Badegäste ihre Brust verdecken müssen, kann offen bleiben, ob dieser Vortrag überhaupt als Rechtfertigungsgrund vorgetragen ist und wenn ja, ob er verspätet ist, da jedenfalls die Geeignetheit dieser Maßnahme nicht feststellbar ist: Abgesehen davon, dass weder dargelegt noch unter Beweis gestellt wurde, dass von einer weiblichen Brust eine Gefahr für die Hygiene im Badebereich ausgeht, erscheint es jedenfalls fernliegend, dass die Bedeckung der Brust mit wasserdurchlässigem Stoff geeignet wäre eine solche – unterstellte - Gefahr abzuwenden. Denn eine mögliche Gefährdung der Hygiene könnte denklogisch im streitgegenständlichen Sachverhalt nur durch den Kontakt der freiliegenden Brust mit dem Wasser beeinträchtigt werden. Hieran würde sich aber auch durch Anlegen eines handelsüblichen Bikini-Oberteils oder Schwimmshirts nichts ändern, denn auch dieses würde nicht verhindern, dass die Brust in Kontakt mit dem sie umgebenden Wasser käme.

bb) Die Beklagte führt weiter als Rechtfertigungsgrund die Gesundheit und das Wohlbefinden Dritter auf, die sich ebenfalls in ihrer Behandlung befinden. Im Ergebnis greift aber auch dieser Rechtsfertigungsgrund nicht durch, da die Regelung der Beklagten jedenfalls nicht erforderlich ist, das Wohlbefinden der anderen Patienten zu sichern.

i) Die Nichtgefährdung des Behandlungserfolgs Dritter ist dies grundsätzlich ein legitimer Zweck, der die Benachteiligung der klagenden Person rechtfertigen könnte. So führt die Beklagte unbestritten aus, sie betreibe eine Rehabilitationsklinik, in der sich die Patientinnen und Patienten bereits per se in einer besonders vulnerablen Situation befinden. In dieser Lage seien die Patientinnen und Patienten der Beklagten in besonderem Maße schutzwürdig und auf eine Umgebung angewiesen, in der sie sich wohlfühlen und auf ihren Heilungsprozess konzentrieren können.

ii) In der Rechtsprechung wird vertreten, dass auch das sittliche Empfinden und die schutzwürdigen Interessen einzelner Dritter bei der Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu berücksichtigen seien (so insbesondere LG Berlin v. 14.09.2022 - 26 O 80/22, Rn. 30). Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, ob die Benachteiligung der klagenden Person geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.

Männlichen Patienten eine Teilnahme „Oben Ohne“ zu gestatten und allen anderen zu verwehren, ermöglicht vulnerablen  Patientinnen und Patienten nämlich keineswegs in jedem Fall eine Umgebung, in der sie sich wohlfühlen und auf ihren Heilungsprozess konzentrieren können. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das sittliche Empfinden Dritter und deren Schamgefühl ein legitimer Gesichtspunkt ist, den die Beklagte bei der Ausgestaltung ihrer Hausordnung berücksichtigen darf. Es sieht jedoch keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür, warum die Beklagte das Geschlecht als Unterscheidungsmerkmal für die Verpflichtung zur Bedeckung der Brust heranzieht: Denn nicht nur der Anblick der Brust einer weiblich gelesenen Person kann bei Dritten kann ein Gefühl von Scham, Unwohlsein oder gar Ekel hervorrufen und insoweit Dritte davon abhalten, sich auf ihren eigenen Heilungsprozess zu konzentrieren, sondern auch die Brust einer männlich gelesenen Person. So kann aufgrund hormoneller Schwankungen oder aufgrund von Krankheiten wie Adipositas oder Medikamenten auch bei Männern, die sich selbst diesem Geschlecht zuordnen, eine Gynäkomastie – also eine Vergrößerung des Brustdrüsengewebes – auftreten (vgl. Schanz et. al. S1-Leitlinie Polymastie bei Männern AWMF Registernummer 013-039, https://www.dgpraec.de/wp-content/uploads/2018/03/S1_Leitlinie_Gynaekomastie_Erwachsene.pdf, abgerufen am 04.05.2026). Auch das als Polymastie bekannte Phänomen eines dritten Warzenhofes wird für Männer beschrieben (ebd.) und kann – je nach Ausprägung – zu erheblicher Irritation führen.

iii) Jedenfalls ist das von der Beklagten gewählte Mittel, sämtliche weiblich gelesenen Teilnehmenden der Wasseranwendungen zur Bedeckung ihrer Brust zu verpflichten vor dem Hintergrund der Zielsetzung des AGG jedenfalls nicht erforderlich.

Das von der Beklagten ins Feld geführte „sittliche Empfinden“ der anderen Kursteilnehmer könnte gleichwertig geschützt werden, ohne dabei eine Unterscheidung nach dem Geschlecht zu treffen und die Geschlechter unterschiedlich zu behandeln: etwa, indem die Beklagte im Rahmen ihrer Badeordnung allen Schwimmbad-Nutzenden – egal ob Mann, Frau oder divers - auferlegte, im Schwimmbereich die Brustwarze zu bedecken oder unterschiedliche Gruppen – „Oben Ohne“ / „Oben Mit“ bildete.

iv) Darüber hinaus wäre die Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall – die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Brustbedeckung bei Frauen unterstellt – jedenfalls auch nicht angemessen im Sinne einer Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung sind die Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 401/18). Hierzu sind im Wege einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung und dem Gewicht der dies rechtfertigenden Gründe abzuwägen (BVerfG v. 22.05.1996 - 1 BvR 744/88). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar - und inwieweit er auf die Leistung angewiesen ist (BGH Urteil vom 27.05.2020, aaO). Miteinzubeziehen sind dabei die verfassungsmäßig geschützten Rechte aller Betroffenen, denn die Beklagte muss nicht nur die Rechte der klagenden Person berücksichtigen und schützen, sondern vielmehr einen Ausgleich mit den ebenfalls zu schützenden Rechten der übrigen zeitgleich bei der Beklagten Behandelten finden (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2022 - 26 O 80/22).

Die dem AGG zugrunde liegende europarechtliche Richtlinie betont das Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Geschlechts im europäischen Rechtssystem und erinnert die nationalen Gesetzgeber daran, dass es aufgrund Art. 2 EG-Vertrag eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und sie gem. Art. 3 Abs. 2 EG-Vertrag darauf hinzuwirken hat, Ungleichheiten zu beseitigen (RL 2004/113/EG vom 13.12.2004 – L 373/37).

Der nationale Gesetzgeber hat diese europarechtlichen Vorgaben aufgegriffen und in Hinblick auf die Begründung des § 20 Abs. 1 S. 1 AGG klargestellt, dass die Regelung auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG dient (BT-Drucks. 16/1780, S. 43).

Abzuwägen ist daher im vorliegenden Fall auf der einen Seite das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person und ihr Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG. Beide Normen entfalten aufgrund der Schutzpflicht des Staates eine mittelbaren Drittwirkung (grundlegend hierzu BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 56), auch bei der Auslegung einer möglichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 AGG.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die klagende Person aufgrund der sozialrechtlichen Vorgaben nicht frei bei der Wahl ihrer Vertragspartnerin ist: Wie die Beklagte selbst ausführt, wird der Antrag auf die Rehabilitationsmaßnahme vom jeweiligen Rehabilitationsträger geprüft und beschieden, wobei dieser  die Maßnahme für eine bestimmte Einrichtung bewilligt. Mit Beginn der Behandlung wird sozialrechtlich der Bescheid vollzogen, weshalb ein Wechsel des Vertragspartners nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X möglich ist und die klagenden Person zugleich einen Verlust ihres Rechts auf Rehabilitation wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) riskiert.

Dagegen steht das letztlich von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Recht der Beklagten, ihre Hausordnung so zu gestalten, dass sich andere Patientinnen und Patienten wohl in ihrer Einrichtung fühlen und ein gesellschaftlich akzeptabler Konsens hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften in ihrem Badebereich erreicht wird sowie mögliche Beeinträchtigungen Dritter vermieden wird.

Hierzu ist der Vortrag der Beklagten auch nach dem erteiltem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 und der hierauf erfolgten Stellungnahme bereits nicht hinreichend substantiiert: Zwar trägt die Beklagte – unbestritten – vor, es hätten einschließlich der klagenden Person insgesamt vier Personen an der Wassertherapiestunde am 22.04.2022 teilgenommen. Es bleibt jedoch bereits unklar, wie viele dieser Personen sich konkret bei der Beklagten in welcher Form und unter welchen Umständen beschwert haben. Eine Beschwerde soll demnach förmlicher Natur gewesen sein.

Trotz der – datenschutzrechtlich gebotenen - Anonymisierung der Namen der möglichen Zeuginnen und Zeugen versäumt es die Beklagte, die konkrete Beschwerde – jedenfalls in anonymisierter Form – vorzulegen und darzulegen, inwieweit sie sich um eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei den möglichen Zeuginnen und Zeugen bemüht hat.

Auch bleibt unklar, ob es unabhängige Beschwerden mehrerer Teilnehmer bei der Beklagten gab oder ob sich „mehrere Beschwerden“ im Laufe eines Gespräches gruppendynamisch nach der Beendigung der Therapieeinheit entwickelt haben.

Bei der Beurteilung, ob das Wohlbefinden anderer Badegäste als sachlicher Grund für eine Benachteiligung im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommt, hätte das Gericht zudem zu berücksichtigen, dass das AGG seinem Zweck nach gerade auch dazu dienen soll, Menschen vor Diskriminierung zu schützen und das Gesetz dabei auch Ausfluss der unverhandelbaren und in Art. 1 Abs. 1 GG verbrieften Würde des Menschen ist. Diesem Ziel immanent ist, dass der Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht nicht davon abhängen kann, ob sich Einzelne über das Verhalten der klagenden Person beschwert haben. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die klagende Person als Teil einer non-binären Minderheit besonderen Schutzes bedarf.

Mangels entsprechendem konkretem Vortrag über die Äußerungen der anderen Patienten kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Wohlbefinden anderer Badegäste überhaupt erheblich beeinträchtigt war.

Es mag sein, dass die Entblößung der weiblichen Brust bei einem Teil der Bevölkerung und möglicherweise auch bei den am 22.04.2022 Anwesenden zum geschlechtlichen Schamgefühl gehört. Für diese Menschen kann das Präsentieren eines nackten, weiblich wirkenden Oberkörpers insbesondere an Orten, an denen dies nicht unbedingt zu erwarten ist, dazu führen, dass sie sich aus moralischen, religiösen und sonstigen Gründen belästigt und unwohl fühlen. Insbesondere das Auftreten einer als weiblich wahrgenommenen Person mit nacktem Oberkörper in der Öffentlichkeit dürfte von diesen Menschen als Überschreitung der gesellschaftlich akzeptierten Toleranzgrenze angenommen werden. (so LG Berlin v. 14.09.2022 - 26 O 80/22, Rn. 30-31).

Zwingend und gesellschaftlich unumstritten erscheint eine solche Betrachtungsweise jedoch nicht. So hat im Berufungsverfahren zum Urteil des Landgerichts Berlin die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht den Anspruch der dortigen Klägerin nach entsprechender Erörterung und Hinweisen des Senats (hinsichtlich der Schadenshöhe nur teilweise) anerkannt (KG, Schlussurteil vom 23.01.2024 – 9 U 94/22; hierzu auch Fritzsche, Oben Ohne, 2024, S. 74f., 123-125).

Gesellschaftlich war und ist diese Frage umstritten und wird möglicherweise im hier zu entscheidenden Fall zunächst auch rechtlich umstritten bleiben.

Seit die Menschheit öffentlich badet, diskutieren Zeitgenossen den Verfall der Moral und die Gefahren der Nacktheit. Dabei ist im Umgang mit der Brust, namentlich den Brustwarzen und dem Vorhof, keineswegs immer zwischen den Geschlechtern unterschieden worden: Eine den römischen Sitten vergleichbare Badekultur entstand im deutschsprachigen Kulturraum erst im ausgehenden Mittelalter und war von Anfang an begleitet von heftigen Auseinandersetzungen über die moralische Einordnung der Nacktheit. Zum vorläufigen und vorübergehenden Ende kam die Entwicklung im Laufe des 17. Jahrhunderts am Vorabend der Aufklärung und ging mit dem weitgehenden Niedergang des Badewesens und der Verdrängung der Nacktheit aus dem Alltagsleben einher. Dabei spielte die Badekleidung eine mit der Zeit immer größer werdende Rolle. Auf frühen Bildern im Sachsenspiegel werden Männer wie Frauen nackt dargestellt, ihre Genitalien bedeckten sie mit Reisigbündeln. Später tragen Männer eine Art Badehose, die Frauen einen kleinen Schurz. Erst in der Renaissance, zunächst in den reformierten, später auch in den katholischen Gebieten der Gegenreformation ist vom Gebrauch von Bademänteln die Rede, doch blieb bis ins 19. Jahrhundert eine einfache Badehose für die Männer und eine Badeschürze für die Frauen die übliche Bekleidung. Die Brüste waren in dieser Zeit bei beiden Geschlechtern üblicherweise wohl öffentlich zu sehen. Erst mit der erneuten Popularisierung des Badens im 19. Jahrhundert wurde die Badebekleidung und das An- und Auskleiden gesellschaftlich reglementiert und zunehmend zu einem Ritual: Das Badehemd und die Badehose wurde für beiderlei Geschlechter zum Standard in den Bädern, später, in den Volksbädern der Kaiserzeit badeten die Geschlechter getrennt und zumeist sämtlich in Badeanzügen (vgl. hierzu: König, Nackheit.Soziale Normierung und Moral, 1. Aufl. 1990, S. 75-99, Bologne, Nacktheit und Prüderie.Eine Geschichte des Schamgefühls, 1. Aufl. 2001, S. 21-49).

Erst ein Runderlass - der so genannte „Zwickelerlass“ - und die Polizeiverordnung vom 18.08. und 28.09.1932 legten für Preußen allgemeinverbindlich fest: „Frauen dürfen nur dann öffentlich baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen. Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In so genannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen“ (zitiert nach König, Nacktheit, 1990, S. 98). In der liberalen Presse erntete der Erlass Hohn und Spott, im preußischen Landtag entwickelte sich ein Kulturkampf zwischen reaktionär-konservativen und liberal-linken Kräften (vgl. Iken, Zwickel im Schritt, in: Spiegel Geschichte vom 16.08.2012, http://www.spiegel.de/geschichte/zwickelerlass-gesetz-zur-bademode-1932-a-947679.html abgerufen am 27.04.2026).

Spätestens in den späten 1960er Jahren verbreitete sich dann – gesellschaftlich flankiert durch die 68er-Bewegung und mit ihr verbundenen emanzipatorischen Forderungen - wieder eine Oben-Ohne-Mode jedenfalls an den Stränden Europas, die kontrovers diskutiert wurde und bis heute wird. Spielte dabei bis in die 1990er Jahre bei den Gegnern des „Oben-Ohne“ die Angst eine Rolle, ein steifes und altmodisches Bild von sich zu vermitteln (Kaufmann, Frauenkörper Männerblicke, 1996, S. 79; grundlegend Fritzsche, Oben ohne, 2024, S. 103-122), wird die weibliche Brust heute aufgrund der Algorithmen der US-Tech-Konzerne sexualisiert und aus der öffentlichen Wahrnehmung verbannt (ebd. S. 191-193), was auch den gesellschaftlichen Umgang mit der Brust verändert.

Gleichwohl sehen die Badeordnungen in vielen kommunalen Badeeinrichtungen mittlerweile keine geschlechtsspezifische Brustbedeckungspflicht mehr vor, sondern verlangen lediglich die Bedeckung der primären Geschlechtsorgane, so etwa die kommunalen bzw. landeseigenen Betriebe in Berlin (https://www.berlinerbaeder.de/fileadmin/BBB/Dateien/Service/Hausordnung/Haus-und_Badeordnung_09-2021_Berliner_Baeder-Betriebe.pdf?utm_source=chatgpt.com, aufgerufen am 04.05.2026), München (https://www.swm.de/dam/doc/baeder/haus-und-badeordnung-m-baeder.pdf, abgerufen am 04.05.2026), Frankfurt am Main (https://frankfurter-baeder.de/wp-content/uploads/2025/01/HBO_Stand_08.08.2024.pdf, aufgerufen am 04.05.2026), Magdeburg (https://www.magdeburg.de/PDF/Haus_und_Badeordnung_Strand_und_Freibäder_der_Landeshauptstadt_Magdeburg.PDF?ObjSvrID=37&ObjID=17660&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1743500360, aufgerufen am 04.05.2026), und Potsdam https://www.swp-potsdam.de/content/baeder/pdf_2/blp_blu_hausordnung.pdf, aufgerufen am 04.05.2026.

Vor diesem Hintergrund war die Maßnahme der Beklagten auch nicht angemessen, da das Persönlichkeitsrecht der klagenden Person höher wiegt, als ein von der Beklagten angeführtes sittliches Empfinden, das jedoch in dieser Eindeutigkeit als gesellschaftlicher Konsens nicht feststellbar ist. Es war der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Freiheit zuzumuten, eine andere Lösung zu suchen, als die klagende Person von ihrem Angebot auszuschließen.

So wäre es möglich gewesen, sämtliche Teilnehmenden der Wassertherapie aufzufordern, ihre Brustwarzen und –vorhöfe durch geeignete Kleidung oder ein T-Shirt zu bedecken. Durch das Tragen eines T-Shirts hätte weder die klagende Person noch die anderen Teilnehmenden eine Geschlechtszuordnung nach außen getragen. Anders als im Fall des OLG Frankfurt vom 21.6.2022, Az. 9 U 92/20, hätte es somit an einer Festlegung auf ein binäres Geschlecht gefehlt. Die klagende Person und auch die anderen Teilnehmenden hätten auf diese Weise auch keine nennenswerten Beeinträchtigungen ihres Reha-Erfolges fürchten müssen. Und auch die übrigen Teilnehmenden hätten keinen Anlass gehabt, in ihrem geschlechtlichen Schamgefühl beeinträchtigt zu sein. Es wäre eine Maßnahme gewesen, die - in den Worten des Landgerichts Berlin im sog. Plantsche-Urteil— das „gedeihliche Zusammenleben der Menschen“ gewahrt hätte.

Auch die Einrichtung zeitlicher Fenster, in denen geschlechtsunabhängig jeweils Therapien „Oben Ohne“ und „Oben Mit“ angeboten werden, wären eine Möglichkeit gewesen, das Selbstbestimmungsrecht der klagenden Person und das Interesse Dritter an einer Therapie ohne den Anblick von Brüsten in Einklang zu bringen. Auch reine Frauenbadezeiten oder Männerbadezeiten, in denen ein „Oben Ohne“ für Männer und ein „Oben Mit“ für Frauen gilt, wären nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780, S. 43) möglich, wobei die Beklagte dann die Frage zu beantworten hätte, wie sie mit Menschen umgeht, die sich keinem der beiden Geschlechter zuordnen möchten.

5. Die klagende Person hat ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG geltend gemacht, was Voraussetzung für die Begründetheit der Klage ist (Mörsdorf in: Looschelders, BeckOGK AGG, Stand 15.8.2025, § 21 Rn. 82 m.w.N.).

II.

Über die Höhe einer angemessenen Entschädigung kann derzeit noch nicht entschieden werden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere der Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen.

Da der Anspruch jedoch dem Grunde nach entscheidungsreif ist, war gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil zu erlassen.

III.

Entgegen der Auffassung der beklagten Partei musste das Gericht keine Entscheidung über die Zulassung zur Berufung treffen, da aufgrund des uneingeschränkten Grundurteils die Beklagte in Höhe des eingeklagten Betrages beschwert ist (Heßler in: Zöller, ZPO, 2026, Vor § 511, Rn. 16) und der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund des Streitwertes bereits erreicht ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.