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Flughafen Berlin Brandenburg; BER; Fluglärm; passiver Schallschutz; Durchsetzung von Lärmschutzauflagen; Tagschutzgebiet; Nichtanerkennung des planfestgestellten Schutzziels durch Vorhabenträger; einstweilige Anordnung; aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Vorhabenträger; Ermessen; keine Untersagung der Inbetriebnahme des Flughafens


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 15.06.2012
Aktenzeichen OVG 12 S 27.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 88 VwGO, § 122 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 49 VwVfG, § 72 VwVfG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 6 Abs 2 S 4 LuftVG, § 29b LuftVG, § 48 Abs 1 S 3 LuftVZO, § 17 VwVG BB

Leitsatz

1. Teil A II 5.1.2 Nr. 1 des bestandskräftigen Planfeststellungbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 fordert innerhalb des Tagschutzgebiets baulichen Schallschutz, der im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern eine Überschreitung A-bewerteter Maximalpegel von 55 dB (A) generell ausschließt.

2. Das gegenwärtige Schallschutzprogramm der Vorhabenträgerin beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) im Rauminnern pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden dürfe (NAT-Kriterium 6). Es verfehlt das planfestgestellte Tagschutzziel auch insoweit, als es bis zum Jahr 2015 zu einer durchschnittlichen Überschreitung des maßgeblichen Maximalpegels von "weniger als einmal täglich" (NAT-Kriterium 1) führt und in der Konsequenz eine stufenweise Umsetzung des baulichen Schallschutzes bedingt.

3. Die Genehmigungsbehörde ist bei einer systematischen Verfehlung des Schutzziels durch den Vorhabenträger verpflichtet, die Erfüllung der Lärmschutzauflagen im Wege ihres aufsichtsrechtlichen Instrumentariums durchzusetzen; ein Anspruch der betroffenen Anwohner auf Untersagung der Inbetriebnahme des Flughafens besteht hingegen nicht.

4. Die Durchführung eines auf die Änderung der Lärmschutzauflagen gerichteten Planänderungsverfahrens steht dem Anspruch auf Einhaltung des Lärmschutzpro-gramms aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen im Wege geeigneter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sicherzustellen, dass für den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) in den Kinderzimmern und den kombiniert genutzten Wohn- und Schlafräumen der Wohngebäude der Antragsteller ab Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 2/3, die Antragsteller tragen 1/3 der Kosten des Verfahrens jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 140.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Umfeld des planfestgestellten Flughafens Berlin Brandenburg. Sie begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum noch vor Inbetriebnahme des Flughafens.

Der Planfeststellungbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 (i.F.: PFB) sieht in seinem verfügenden Teil unter 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms vor. Gemäß Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB sind für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen (Satz 1). Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB (A) auftreten (Satz 2). Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen (Satz 3). Das Tagschutzgebiet umfasst gemäß 5.1.2 Nr. 2 PFB das Gebiet, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A) außen umschlossen wird. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in dem durch den PFB festgesetzten Tagschutzgebiet. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. hat der Vorhabenträger auf Antrag durch geeignete Schallschutzvorrichtungen zu gewährleisten, dass im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten (PFB, Teil C 22.1. Nr. 4, S. 962).

Zur Umsetzung des Schallschutzprogramms kann der Träger des Vorhabens die Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflage 5.1.2 selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten (PFB, Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108).

Die Antragsteller stellten – wie von der beigeladenen Vorhabenträgerin vorgesehen (vgl. Informationsbroschüre „Das Schallschutzprogramm BBI der Berliner Flughäfen“, Stand Frühjahr 2010; S. 4 – 6) – Anträge auf Schallschutz für ihre Wohngebäude. Soweit daraufhin durch ein von der Beigeladenen beauftragtes Ingenieurbüro auf der Grundlage von baulichen Bestandsaufnahmen der Gebäude sowie schalltechnischen Objektbeurteilungen Kostenerstattungsvereinbarungen erstellt wurden, sind diese – soweit ersichtlich – nicht zustande gekommen. Nur die Antragstellerin zu 3. hat die Kostenerstattungsvereinbarung unter gleichzeitigem Widerspruch gegen die darin enthaltene Abgeltungsklausel sowie mit Anmerkungen zur Objektbeurteilung unterzeichnet.

Mit ihrem am 27. April 2012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller im Wesentlichen die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, bis zur Gewährleistung des im PFB für den Tagzeitraum vorgesehenen passiven Schallschutzes die seinerzeit noch für den 3. Juni 2012 vorgesehene Aufnahme des Flugbetriebs durch vorläufigen Widerruf des PFB zu untersagen, hilfsweise einzeln bezeichnete flugbetriebliche Regelungen für den Nachtzeitraum zu widerrufen sowie höchst hilfsweise durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der passive Schallschutz ab Inbetriebnahme des Flughafens eingehalten wird.

Im Mai 2012 ist der Eröffnungstermin des Flughafens auf den 17. März 2013 verschoben worden.

Die Antragsteller sind nach wie vor der Auffassung, dass die ihnen mit den Kostenerstattungsvereinbarungen angebotenen Schallschutzvorrichtungen nicht dem Schutzziel für den Tagzeitraum entsprächen, weil die Beigeladene im Widerspruch zu den Festsetzungen im PFB davon ausgehe, dass der Maximalpegel von 55 dB(A) am Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate bis zu sechs Mal überschritten werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075/04 – (BVerwGE 125, 116 ff.) ausgeschlossen, dass der genannte Maximalpegel im Rauminnern auch nur einmal überschritten werden dürfe. Dieses Schutzziel sei verbindlich. Aus der beigefügten gutachtlichen Stellungnahme vom 18. April 2012 gehe hervor, dass angesichts der konkret zu erwartenden Lärmbetroffenheit wesentlich umfangreichere Schallschutzmaßnahmen als von der Beigeladenen angeboten vorzunehmen seien. Ihr Anspruch auf vorläufigen Widerruf des PFB bzw. hilfsweise einzelner seiner flugbetrieblichen Regelungen bis zur Gewährleistung ausreichenden passiven Schallschutzes folge aus dem in Teil A II 5.1.9 Nr. 1 Satz 1 PFB enthaltenen Vorbehalt nachträglicher Auflagen. Soweit die ihnen vorgelegten Kostenerstattungsvereinbarungen Abgeltungsklauseln enthielten, sei dies sittenwidrig.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, den PFB für den Ausbau des Verkehrsflughafens Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 bis zur Gewährleistung ausreichenden passiven Schallschutzes nach Teil A II 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 vorläufig insoweit zu widerrufen, als dieser der Beigeladenen die Aufnahme des Flugbetriebes am 17. März 2013 gestattet,

2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Gewährleistung des unter 1. genannten passiven Schallschutzes die flugbetrieblichen Regelungen in Teil A II 5.1.1. Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 9 des PFB vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses 20. Oktober 2009 vorläufig zu widerrufen,

3. höchst hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind sicherzustellen, dass in den Kinderzimmern und den kombiniert genutzten Wohn- und Schlafräumen ihrer Wohngebäude ab Inbetriebnahme des Flughafens das Tagschutzziel nach Teil A II 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 des PFB vom 13. August 2004 eingehalten wird.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass den Antragstellern der effektivere Weg offen stehe, die ihnen ihres Erachtens zustehenden Schallschutzvorrichtungen selbst einbauen zu lassen und die Beigeladene auf Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Weder der Auflagenvorbehalt in Teil A II 5.1.9 Nr. 1 Satz 1 PFB noch das Luftverkehrsrecht ermächtigten die Planfeststellungsbehörde zum teilweisen Widerruf des PFB wegen möglicherweise unzureichender Umsetzung der Auflagen zum Lärmschutz. Die Inbetriebnahme des Flughafens setze nicht die vollständige Umsetzung des Schallschutzprogramms, das auf das Verkehrsaufkommen des Jahres 2023 ausgerichtet sei, voraus. Zur Wahrung der Schutzziele des PFB reiche es aus, für die Grundstücke passiven Schallschutz zu gewähren, die nach Maßgabe des bis 2015 zu erwartenden Verkehrsaufkommens Anspruch auf passiven Schallschutz hätten, und diesen Schallschutz nach dem für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsaufkommen zu bemessen. Er habe die Beigeladene aufgefordert sicherzustellen, dass bei dem bis zum Jahr 2015 zu erwartenden Flugbetrieb in den sechs verkehrsreichsten Monaten tagsüber im Rauminnern ein Maximalpegel von 55 dB(A) durchschnittlich weniger als einmal pro Tag auftrete. Dies sei den Antragstellern zumutbar und werde durch den von der Beigeladenen angebotenen Schallschutz erreicht, weil dieser zwar eine bis zu sechsmalige Überschreitung des Maximalpegels pro Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate vorsehe, jedoch auf das (höhere) Luftverkehrsaufkommen ab dem Jahr 2023 ausgerichtet sei.

Die Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert.

Unter dem 18. April 2012 hat die Beigeladene bei dem Antragsgegner beantragt, Teil A II 5.1.2 Nr. 1 Satz 2 PFB dahin zu ändern, dass die Vorrichtungen zu gewährleisten haben, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern am Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB (A) auftreten und ein für die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 45 dB (A) nicht überschritten wird.

II.

Das vorläufige Rechtschutzbegehren hat mit dem zweiten Hilfsantrag Erfolg, weil die Beigeladene zu erkennen gegeben hat, dass sie die Lärmschutzauflage gemäß Teil A II 5.1.2 Nr. 1 Satz 2 PFB nicht umzusetzen beabsichtigt. Die darin liegende systematische Verfehlung des planfestgestellten Tagschutzziels rechtfertigt es, den Antragsgegner zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten zu verpflichten (3.). Demgegenüber können die Antragsteller nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen die Inbetriebnahme des neuen Flughafens vorläufig untersagt (1. und 2.).

1. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag sinngemäß begehren, bis zur Umsetzung des für den Tagzeitraum vorgesehenen Schallschutzprogramms den PFB insoweit vorläufig zu widerrufen, als dieser der Beigeladenen die Aufnahme des Flugbetriebes am 17. März 2013 gestattet, ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.

a) Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den ursprünglich für den 3. Juni 2012 vorgesehenen Eröffnungstermin des Flughafens Berlin Brandenburg bezogen. Der Senat ist nach §§ 88, 122 VwGO an die Fassung der Anträge jedoch nicht gebunden, sondern hat das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Dabei ist auch die Interessenlage der Antragsteller zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag oder sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Insbesondere in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist bei der Auslegung ein eher großzügiger Maßstab angezeigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – OVG 5 S 21.08 – juris, Rn. 2). Dies zugrunde gelegt ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren als auf den neuen Eröffnungstermin am 17. März 2012 bezogen zu verstehen. Die Antragsteller haben nach der Verschiebung des Eröffnungstermins erklärt, dass sie an ihrem Antragsbegehren festhalten. Dies entspricht ihrer aus der Antragsbegründung erkennbaren Interessenlage, eine Inbetriebnahme des Flughafens bis zum Zeitpunkt der Gewährleistung ausreichenden Schallschutzes (teilweise) zu verhindern. Einer ausdrücklichen Umstellung des auslegungsfähigen Antrags seitens der Antragsteller bedurfte es daher nicht.

Die Verschiebung des Eröffnungstermins für den Flughafen hat auch nicht das Eilrechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, weil eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren auch bis zum 17. März 2013 nicht zu erwarten ist.

b) Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen würde. Das kommt zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht und dessen Abwarten unzumutbar ist. Hier fehlt es bereits an einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf den vorläufigen Widerruf der die Aufnahme des Flugbetriebes gestattenden Regelungen des PFB.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein solcher Widerruf auf die Regelung in Teil A II 5.1.9 Nr. 1 Satz PFB gestützt werden könnte, nach der sich die Planfeststellungsbehörde die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten hat (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rz. 356). Insoweit dürfte der Antragsgegner zu Recht geltend machen, dass die genannte Regelung bei nachträglichen Änderungen der dem PFB zugrunde gelegten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen zu Lasten der von Fluglärm Betroffenen, nicht aber zur Durchsetzung des Vollzugs des PFB herangezogen werden könne. Der Senat kann dies jedoch ebenso offen lassen wie die Frage, ob sich ein Widerruf auf § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, § 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO oder § 72 i.V.m. § 49 VwVfG stützen ließe. Es ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht erkennbar, dass die Antragsteller die Untersagung der Inbetriebnahme des Flughafens beanspruchen können. Dem Antragsgegner steht ein gestuftes aufsichtsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um einer unzureichenden Umsetzung der Schallschutzauflagen entgegen zu wirken. Dazu gehört es auch, die Erfüllung der Lärmschutzauflagen durch die Beigeladene erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. § 17 VwVGBbg). Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner überhaupt berechtigt wäre, bei einer (teilweisen) Nichterfüllung der Lärmschutzauflagen den Beginn des Flugbetriebs zu verhindern, könnte dies jedenfalls nur ultima ratio sein. Eine Verhinderung der Betriebsaufnahme hätte, wie die bereits erfolgte Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens deutlich macht, auf vielfältige öffentliche und private Interessen gravierende Auswirkungen und erwiese sich hier als unverhältnismäßig (vgl. zum Vorstehenden im Übrigen auch BayVGH, Urteil vom 20. März 1992 – 20 A 92.40020 u.a. –).

2. Ohne Erfolg bleibt auch das mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Begehren der Antragsteller, dass bis zur Gewährleistung ausreichenden passiven Schallschutzes die von ihnen benannten flugbetrieblichen Regelungen für den Nachtzeitraum vorläufig außer Kraft gesetzt werden.

Wie unter 1. ausgeführt würde auch hier ein teilweiser Widerruf der planfeststellten Regelungen an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz scheitern. Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit Flugverbote im Nachtzeitraum geeignet wäre, die Einhaltung des in Teil A II 5.1.2 Abs. 1 Satz 2 des PFB enthaltenen Tagschutzziels zu gewährleisten. Dies vermag auch unter Zugrundelegung eines Kompensationsgedankens nicht zu überzeugen, da mit dem Tag- und Nachtschutz unterschiedliche Schutzziele verfolgt werden. Das Tagschutzziel dient der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsstörungen, während das Nachtschutzziel auf die Vermeidung von Schlafstörungen gerichtet ist, die nachteilige Auswirkungen auf das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit und die Lebensfunktionen haben können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 298 ff., 318 ff.). Unabhängig davon gilt der Grenzwert von 55 dB(A) für den Nachtzeitraum nicht uneingeschränkt. Der Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 sieht insoweit vor, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten dürfen (Abschnitt A II 5.1.3 Nr. 1, S. 19; zur Begründung siehe S. 183 ff.). Dass die Beigeladene dies nicht gewährleisten wird, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

3. Soweit die Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, gegenüber der Beigeladenen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Einhaltung des planfestgestellten Tagschutzziels ab Inbetriebnahme des Flughafens gerichtet sind, haben sie Erfolg.

a) Die Antragsteller haben einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen glaubhaft gemacht.

aa) Der Senat braucht auch hier nicht zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch auf den Auflagenvorbehalt in Teil A II 5.1.9 Ziff. 1 Satz 1 des PFB gestützt werden kann. Der Anspruch folgt jedenfalls unmittelbar aus den Auflagen in Teil A II 5.1. des PFB, wonach zur Einhaltung des Schutzziels für den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr), höhere Einzelpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern zu verhindern, passiver Schallschutz zu gewähren ist (Teil A II 5.1.2). Zur Umsetzung dieses Schutzziels hat der Antragsgegner dem Träger des Vorhabens im Wege einer weiteren Auflage aufgegeben, die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen zu lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen zu erstatten (PFB, Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108; vgl. dazu Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rn. 164 f., 176). Die von dem Antragsgegner nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im PFB angeordneten Schutzauflagen dienen der Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer und haben somit drittschützende Wirkung. Der PFB entfaltet nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gegenüber den betroffenen Dritten Gestaltungswirkung mit der Folge, dass diese – vorbehaltlich nachträglicher Anordnungen – nach Maßgabe der angeordneten Auflagen Schutz verlangen können (vgl. Bonk/Neumann, a.a.O., § 75 Rn. 24).

bb) Zwar begründen die genannten Schutzauflagen einen Anspruch des Betroffenen grundsätzlich nur gegenüber dem Vorhabenträger. Dieser wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen. Steht jedoch – wie im vorliegenden Fall – eine systematische Verfehlung des hinter den Schutzauflagen stehenden Schutzziels im Raum (siehe dazu unter 3.cc)), vermittelt die Schutzauflage dem Betroffenen auch einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, zumal er nicht auf die Regelung über die Pflicht zur Verminderung von Fluglärm in § 29 b LuftVG verwiesen werden kann, die nach zutreffender Auffassung nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern als bloße Gewichtungsvorgabe nur der Allgemeinheit dient (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand 12/2002, § 29 b, Rn. 3; BVerwG, a.a.O., Rn. 269).

cc) Die Antragsteller haben bei summarischer Prüfung Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen, die sicherstellen, dass während der Tagzeit im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Sie rügen deshalb zu Recht, dass die Beigeladene den ihnen angebotenen finanziellen Ausgleich für Schallschutzvorrichtungen auf der falschen Grundlage berechnet hat, wonach der Maximalpegel von 55 dB(A) bis zu sechs Mal am Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate überschritten werden darf (sog. NAT (number above threshold) - Kriterium 6 x 55 dB(A)). Die Antragsteller verweisen hierzu mit Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (a.a.O.). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tagesschutzregelung in Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB – auch mit Blick auf die dazu gegebene Begründung – keinen Raum für die Deutung lässt, dass in dem Tagschutzgebiet im Rauminnern der Maximalpegel von 55 dB(A) auch nur einmal überschritten werden dürfte (BVerwG, a.a.O., Rn. 295, 320). Der Senat sieht keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Teil A II 5.1.2 Nr. 1 PFB hat auch im Planergänzungsverfahren keine Modifizierung erfahren. Schließlich gibt die Beigeladene mit ihrem Änderungsantrag vom 18. April 2012 selbst zu erkennen, dass auch sie eine Änderung des bestandskräftigen PFB für erforderlich hält, um durch die Einführung eines NAT-Kriteriums von 6 x 55 dB(A) die Möglichkeit der sechsmaligen Überschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) zu erhalten (vgl. S. 5 f. des Antrags, abrufbar unter www.mil.brandenburg.de). Sie führt zur Begründung dieses Antrags aus, dass sich die Kosten für Schallschutzvorrichtungen im Tagschutzgebiet bereits bei Einführung eines NAT-Kriteriums von 1 x 55 dB(A) um 350 % erhöhen würden. Die Einhaltung des von dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Tagschutzziels würde aus Sicht der Beigeladenen zusätzlich einen um durchschnittlich 8 dB(A) höheren Maximalpegel als bei einem NAT-Kriterium von 1 x 55 dB(A) mit ganz wesentlichen Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf den Vollzug des Lärmschutzprogramms (PFB, Teil A II 5.1.7 Nr. 2) bedeuten (S. 19 f. des Antrags vom 18. April 2012). Daraus folgt, dass auch der vom Antragsgegner jedenfalls für den Zeitraum bis 2015 zugestandene Schallschutz hinter dem Tagschutzziel des PFB signifikant zurückbleibt. Soweit der Antragsgegner öffentlich die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens angekündigt hat (vgl. Der Tagesspiegel vom 7. Juni 2012 „Alles auf Anfang beim Lärmschutz“), deutet das darauf hin, dass auch er zur Änderung des Tagschutzziels eine Planänderung im Sinne von § 76 VwVfG für erforderlich hält.

Für die Antragstellerin zu 3. gilt nichts Abweichendes, obwohl aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit bei ihr keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten dürfen (PFB, Teil C 22.1. Nr. 4, S. 962). Denn einen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung dieses Schutzziels hat sie in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.

b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, sind die von der Beigeladenen angebotenen Schallschutzmaßnahmen den Antragstellern auch nicht für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2015 zumutbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Ermittlung der bei den Antragstellern zu erwartenden Maximalpegel die zutreffende Berechnungsgrundlage heranzieht, was die Antragsteller in Abrede stellen. Für den Senat ist jedenfalls bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern durch ein NAT-Kriterium von 1 x 55 dB(A) bis zum Jahr 2015 der eindeutig anders lautenden Schutzauflage des PFB für den Tagzeitraum entsprochen werden könnte, zumal in dem Änderungsantrag der Beigeladenen vom 18. April 2012 dargelegt wird, dass die Einführung eines NAT-Kriteriums von 1 x 55 dB(A) einen geringeren Maximalpegelwert und damit wesentlich geringer dimensionierte Schallschutzvorrichtungen zur Folge hat (S. 19 f. des Antrags).

Im Übrigen hätte die Auffassung des Antragsgegners zur Folge, dass der Schallschutz in zumindest zwei Etappen realisiert werden müsste. Eine solche Vorgehensweise, die die Betroffenen durch mehrere Baumaßnahmen zusätzlich belastet, ist in dem PFB nicht angelegt und steht im Übrigen auch nicht mit der den Antragstellern von der Beigeladenen abverlangten Abgeltungsklausel in Einklang. Unabhängig davon würde dies bedeuten, dass die spätere Verbesserung des Schallschutzes – etwa durch Austausch der Lärmschutzfenster - während des laufenden Flugbetriebs erfolgen müsste. Auch bliebe der genaue Zeitpunkt für die Umsetzung des erweiterten Schallschutzprogramms offen.

c) Sollte der Antragsgegner aufgrund des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 18. April 2012 ein neues Planfeststellungsverfahren durchführen, stünde auch dies der Pflicht zur Umsetzung der geltenden Lärmschutzauflagen nicht entgegen. Angesichts der – wie dargestellt – eindeutigen geltenden Rechtslage zum Lärmschutz im Tagzeitraum ist kein Raum für eine das neue Planfeststellungsverfahren berücksichtigende Interessenabwägung. Im Übrigen wäre der Ausgang des Planfeststellungsverfahrens offen.

d) Soweit der Antragsgegner die Antragsteller auf die nach Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB mögliche Selbsthilfe mit anschließender Inanspruchnahme der Beigeladenen auf Kostenerstattung verweist, steht dies der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht entgegen. Eine Selbstvornahme ist den Betroffenen nicht zumutbar, solange die Beigeladene das in dem PFB vorgesehene Tagschutzziel grundsätzlich nicht anerkennt und daher die von den Antragstellern begehrten Schallschutzvorrichtungen nicht für erforderlich hält. Im Übrigen hat die Beigeladene die durch die Schutzauflage eingeräumten Alternativen – Einbau durch den Vorhabenträger selbst oder Kostenerstattung – durch ihre Praxis in einer Weise miteinander verzahnt, die den Betroffenen eine Selbstvornahme deutlich erschwert. So sieht die Beigeladene zur Umsetzung des Schallschutzprogramms vor, dass nach Antragstellung durch die betroffenen Grundstückseigentümer eine schalltechnische Objektbeurteilung durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro vorgenommen wird, das auch die Kostenerstattungsvereinbarung erstellt. Nach Abschluss der Kostenerstattungsvereinbarung hat der Grundstückseigentümer eine von der Beigeladenen empfohlene Fachfirma mit der Umsetzung der vereinbarten Schallschutzmaßnahmen zu beauftragen, da nur so die volle Kostenübernahme gewährleistet sein soll. Die Beigeladene rät ausdrücklich dringend davon ab, eigenständig Aufträge für den Kauf oder Einbau von Schallschutzfenstern zu erteilen, ohne dass eine von ihr unterzeichnete Kostenerstattungsvereinbarung vorliegt (vgl. Informationen für Haus- und Wohnungseigentümer „Das Schallschutzprogramm BBI der Berliner Flughäfen“, Stand Frühjahr 2012, S. 4 – 6, 10). Hinzu kommt, dass die den Antragstellern angebotenen Kostenerstattungsvereinbarungen unter Nr. 6 noch immer eine sogenannte Abgeltungsklausel enthalten, wonach mit der Durchführung der passiven Schallschutzmaßnahmen und der Kostenerstattung die Ansprüche aus der Schutzauflage des PFB abgegolten sind. Die Antragsteller haben zu Recht bereits aus diesem Grund eine (vorbehaltslose) Unterzeichnung der Kostenerstattungsvereinbarung abgelehnt. Die dadurch eingetretene Verzögerung bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms ist somit nicht den Antragstellern anzulasten.

e) Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegner ergreift, um die Verwirklichung der in dem PFB getroffenen Lärmschutzanordnungen durchzusetzen, steht in seinem Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf eine bestimmte Vorgehensweise ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei dürfte jedoch zu Ungunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen sein, dass die bisherige Verzögerung bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms auf ihre fehlende Bereitschaft zurückzuführen ist, das planfestgestellte Tagschutzziel anzuerkennen. Soweit der Antragsgegner die Beigeladene bereits zur Einhaltung eines dem NAT-Kriterium von 1 x 55 dB(A) entsprechenden Tagschutzziels aufgefordert haben will, bleibt dies hinter dem hier allein maßgeblichen Schallschutzziel des PFB zurück und ist daher unzureichend.

f) Schließlich können sich die Antragsteller auf einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund berufen. Die einstweilige Anordnung dient der zeitnahen Umsetzung des durch den bestandkräftigen PFB angeordneten Schallschutzprogramms. Dieses ist bis zu einer etwaigen Änderung des PFB durch den Antragsgegner das allein maßgebliche geltende Recht, auf dessen Einhaltung der Antragsgegner im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auch mit Blick auf den nunmehr vorgesehenen Eröffnungstermin des Flughafens mit Nachdruck hinzuwirken hat.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist abzulehnen, da diese keine Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht einem Betrag in Höhe von 20.000,- EUR für jedes der sieben von Fluglärm betroffenen Grundstücke (vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei hat der Senat im Wege einer Abrundung berücksichtigt, dass die Antragsteller die von ihnen bezifferten Zusatzkosten für Schallschutzvorrichtungen mit einem Sicherheitszuschlag versehen haben. Von einer Halbierung des Streitwerts wird mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).