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Feuerwehrbeamter; Besoldung; Wechselschichtzulage; Einstellung der Zahlung; aufschiebende Wirkung; belastender Verwaltungsakt; kein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung; laufende Gehaltsabrechnung; hilfsweiser Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, Antragserweiterung bzw. -änderung im Beschwerdeverfahren


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 30.09.2011
Aktenzeichen OVG 4 S 38.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 20 EZulV

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.227,12 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Gemessen an dem hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers – eines Hauptbrandmeisters – gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2011, mit dem dieser einen Anspruch auf Gewährung einer Wechselschicht- oder Schichtzulage verneint hat, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die von der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein zulässiger Rechtsbehelf, mit dem die vorläufige Fortzahlung der Zulage erreicht werden kann, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist. Die vom Antragsteller bereits in erster Instanz geäußerte Auffassung, § 80 Abs. 5 VwGO fände Anwendung, da ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben worden sei, entspricht nicht der Sach- und Rechtslage. Kürzt eine Behörde wie hier laufende Zahlungen und versagt die Gewährung einer Zulage für die Zukunft, so ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO nur gegeben, wenn mit der Zahlungseinstellung in eine bestehende Rechtsposition des Leistungsempfängers eingegriffen wird. Denn die aufschiebende Wirkung kann den Betroffenen nur vorläufig vor Beeinträchtigungen seiner Rechtspositionen schützen, diese jedoch nicht erweitern (BVerwGE 47, 169, 175; 55, 94, 99). Ein Eingriff in eine bestehende Rechtsposition wäre denkbar, wenn für einen bestimmten Zeitraum bereits ausdrücklich eine bestimmte Leistung bewilligt war und ihre Einstellung als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts einzustufen wäre (vgl. Puttler: in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 22). Nach dem Vortrag des Antragstellers war ihm die Zulage für den Schichtdienst auf der Grundlage von § 20 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) aber nicht – wie dies beispielsweise beim Familienzuschlag der Fall ist – durch gesonderten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugebilligt worden, sondern lediglich im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlungen gewährt worden. Die laufenden Gehaltsabrechnungen entfalten jedoch keine Wirkung über den betreffenden Abrechnungsmonat hinaus; vielmehr können für die Zukunft jederzeit Änderungen vorgenommen werden, ohne dass es eines Widerrufs der früheren Gehaltsabrechnungen bedürfte. Damit scheidet im vorliegenden Fall ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig aus.

Der im Beschwerdeverfahren erstmals hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Für eine Antragserweiterung bzw. -änderung ist im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls grundsätzlich kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 – OVG 4 S 35.08 –, BA S. 3 f. m.w.N., zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Juli 2011 – OVG 4 S 16.11 –, BA S. 7 f.). Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich sowohl aus der Obliegenheit, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), als auch aus dem auf die dargelegten Gründe beschränkten Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine solche Überprüfung kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn und soweit das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat.

Ob eine Antragserweiterung ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann, bedarf keiner Erörterung. Soweit hierfür auf eine im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähige Änderung der Sachlage abgestellt wird (vgl. Beschluss des VGH Mannheim vom 18. Oktober 2010 – 1 S 2029/10 –, juris Rn. 2), kann der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten; ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr hätte der Antragsteller sein Begehren bereits in der ersten Instanz verfolgen können und kann dies auch weiterhin.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift behauptet, er habe bereits in erster Instanz hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt, erschließt sich dies aus dem Inhalt der Streitakte nicht. Das Verwaltungsgericht hatte den Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, das Antragsbegehren sei auf eine Verpflichtung des Antragsgegners im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat hierauf mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 erwidert, die Entziehung der Zulage könne nur mit den Mitteln der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beseitigt werden; die weitaus höheren Anforderungen des § 123 VwGO zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes seien durch den Antragsteller nicht erfüllbar. Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht angesichts der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers kein Raum mehr dafür, den ausdrücklich auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO formulierten Antrag in Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen oder einen entsprechenden konkludenten Hilfsantrag anzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).