Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.09.2020 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 L 113/20 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0907.6L113.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 121 AO, § 2 Abs 1 KAG BB, § 157 AO, § 12 KAG BB, § 8 KAG BB |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.592,87 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 6 K 1458/19) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig.
Zwar war insoweit der an den Antragsgegner gerichtete Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Februar 2020 nicht ausdrücklich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. Aussetzung der Vollziehung gerichtet, sondern dieser hat den Antragsgegner aufgefordert, die „derzeit betriebene Vollstreckung des Beitrages einzustellen und zu erklären, dass von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache Abstand genommen“ werde. Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind aber ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben bei objektiver Betrachtungsweise verstanden werden musste. Die allgemeinen Auslegungsregeln verlangen stets die Prüfung, ob der Erklärende mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn sich dies aus den Umständen, etwa aus Sinn und Zweck der Erklärung, dem Interesse des Betroffenen und weiteren dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umständen ergibt. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Zwar ist ebenso wie im finanzgerichtlichen Verfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Verwaltungsverfahren zu Gunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten ein großzügigerer Maßstab anzulegen als bei Rechtsanwälten. Von einem rechtsunkundigen Beteiligten kann nämlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers insoweit davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juli 2002 – 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 232). Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch anwaltlich gestellte Anträge und Rechtsbehelfe der Auslegung zugänglich sind, soweit diese auslegungsbedürftig und –fähig sind. Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01-, juris, m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, ausgeschlossen. |
Insoweit ist bei der Auslegung der in Rede stehenden Erklärung nicht allein auf die Wortwahl „Vollstreckung“ abzustellen, sondern auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem der Antragstellervertreter auf die Klage seines Mandanten Bezug genommen und bekräftigt hat, dass er den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig halte. In diesem Sinne kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragstellervertreter einen Antrag nach § 80 Absatz 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 VwGO im umfassenden Sinne einer Aussetzung der Vollziehung hat stellen wollen. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Februar 2020 und damit noch vor Anrufung des Verwaltungsgerichts (sinngemäß) abgelehnt, indem er dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt hat, dass die „eingeleitete Vollstreckung nicht zurückgezogen“ werde, die „Einlegung des Rechtmittels nicht von der fristgerechten Zahlung“ entbinde und „die Einlegung des Widerspruchs keine aufschiebende Wirkung“ habe.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Beitrag zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 bis 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offen.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C... (WAC) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 11. Februar 2014 (Erneuerungssatzung - EBS 2014), die sich Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 beimisst (§ 14 Satz 1 EBS 2014) und damit den angegriffenen Erneuerungsbeitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 ist gemäß § 21 Abs. 1 der ihrerseits keinen formellen und materiellen Bedenken begegnenden Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C... vom 24. März 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 28. Februar 2014 (dort Seite 9 ff.) veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nicht vorgetragen worden oder drängen sich auf.
Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen höherrangiges Recht. Sie enthält insbesondere die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile zum Beitragstatbestand, zum Beitragsmaßstab, zum Beitragssatz, zum Beitragsschuldner und zur Fälligkeit. Die insoweit getroffenen Regelungen sind jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig. Insbesondere greifen, soweit der Antragsteller Einwendungen gegen diese Satzungsmindestbestandteile erhoben hat, diese bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht durch.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller rügt, die Satzung treffe keine (hinreichende) Regelung zum Beitragstatbestand.
Unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand ist der abstrakt definierte Lebenssachverhalt zu verstehen, an dessen konkrete Verwirklichung die Satzung als Rechtsfolge die Beitragspflicht knüpft. Welche rechtsfolgebegründenden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Beitragstatbestandes zu regeln sind, umschreibt § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach knüpft die Erhebung des Beitrages an ein Grundstück an, für das die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Anlage besteht, durch die dem Eigentümer des Grundstücks wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand muss also bestimmen, welche Grundstücke zu der Anlage in einer solchen Beziehung stehen, dass ihren Eigentümern durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 545). Da die Leistung des Einrichtungsträgers nicht allein darin besteht, überhaupt eine Anlage zur Verfügung zu stellen und dadurch wirtschaftliche Vorteile zu bieten, sondern maßnahmebedingt sein muss, muss die in der Satzung zu treffende Tatbestandsregelung auch die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG festlegen, die den zu ersetzenden Aufwand verursachen und bewirken, dass den Grundstückseigentümern durch sie wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 – 2 A 224/88 -, juris).
Diesen Anforderungen dürfte die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nach der Gesamtheit der in ihr getroffenen Regelungen jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens genügen.
So regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 zunächst ausdrücklich, dass der Verband nach Maßgabe dieser Satzung für die Erneuerung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Erneuerungsbeitrag erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird. § 4 EBS 2014 legt mit seiner Regelung zum Beitragssatz in diesem Zusammenhang fest, dass es um Erneuerungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geht. § 1 Abs. 2 Satz 2 EBS 2014 bestimmt ergänzend, dass der Beitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Schmutzwasserbeseitigungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient. § 1 Abs. 1 EBS 2014 wiederum regelt, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt sei, während § 3 EBS 2014 nähere Regelungen dazu trifft, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Dies dürfte in beitragstatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich genügen. Soweit der Antragsteller rügt, die Satzung teile weder mit, „dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden“ müsse noch, „dass eine solche Erneuerung konkret geplant“ sei, liegt diese neben der Sache. Zum einen ist ein solcher Hinweis vom Bestimmtheitserfordernis der Tatbestandsregelung nicht umfasst. Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Antragsgegner von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist.
Ferner dürfte unerheblich sein, ob der Beklagte beim Satzungserlass zutreffend von der Zulässigkeit der Regelung eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist. Das Vorliegen einer Erneuerung setzt insoweit zwar voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber die Teileinrichtung (vgl. noch unten) für die nunmehr ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, hergestellt war und nunmehr aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue Anlage ersetzt wird. Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten). Ginge der Einrichtungsträger insoweit unzutreffend davon aus, die öffentliche Einrichtung wäre bereits endgültig hergestellt, läge insoweit zwar eine Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes vor, die mangels Tatbestandsverwirklichung eine Beitragserhebung nicht zulässt. Diese fehlerhafte Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes dürfte aber – eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben - nicht zu dessen und damit nicht schon deshalb zur Satzungsnichtigkeit führen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, juris).
Eine andere Frage, welche ebenfalls nicht die Regelung des Beitragstatbestandes, sondern die Festlegung des Beitragssatzes und die konkrete Veranlagung betrifft, ist, ob – den Abschluss des Schaffensvorganges vorausgesetzt - überhaupt ein Erneuerungsbedarf besteht und ob der Erneuerungstatbestand in Bezug auf die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners und das Grundstück des Antragstellers erfüllt ist (vgl. dazu noch unten).
Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Fälligkeitsregelung in der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 rügt, trifft dies ersichtlich nicht zu. Eine solche ist vielmehr in § 9 Satz 1 EBS 2014 enthalten, der bestimmt, dass der Erneuerungsbeitrag durch Bescheid festgesetzt wird und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig ist.
Auch die vom Antragsteller gegen den in § 4 EBS 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 festgelegten Beitragssatz erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Einer – wie der Antragsteller meint – „nachvollziehbaren Begründung“ des Beitragssatzes in der Satzung bedarf es nicht. Es genügt vielmehr, dass dieser auf einer nachvollziehbaren und stimmigen Kalkulation beruht. Es lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass dies nicht der Fall ist.
Der Antragsgegner hat den Beitragssatz auf der Grundlage einer Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG mit Stand vom 10. November 2013 ermittelt, bei der es naturgemäß – was der Antragsteller mit seiner Argumentation auf Seite 3 unten der Antragsschrift verkennt – gerade im Falle der Erneuerung (auch) um dem Antragsgegner in Zukunft entstehenden Investitionsaufwand geht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stellt sich so dar, dass er nach seinem Erneuerungskonzept die jeweils erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen in Fünfjahreszeiträumen zusammengefasst hat, wobei jeder Fünfjahreszeitraum einen selbständig abzurechnenden Einrichtungsteil darstellt. Der für die Erneuerungsmaßnahmen im jeweiligen Fünfjahreszeitraum anfallende Erneuerungsaufwand bildet die Grundlage für die Kalkulation des auf den jeweiligen Einrichtungsteil entfallenden Beitragssatzes. Der Aufwand für jeden erneuerten Einrichtungsteil wird auf alle Grundstücke im Verbandsgebiet umgelegt, wobei vorliegend Erneuerungsbeiträge für den ersten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 erhoben werden, der nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners die ältesten Anlagenteile umfasst. Eine nähere Überprüfung dieser Vorgehensweise ist mangels substantiierter Einwendungen dem Hauptsacheverfahren – soweit dort durch substantiiertes Vorbringen veranlasst - vorbehalten, da sie jedenfalls nicht von vornherein unplausibel ist.
Letzteres gilt auch, soweit ausweislich der Darlegungen auf Seite 8 ff. der Kalkulation Gegenstand des Erneuerungsbeitrages nur die Erneuerung von in der Kalkulation näher beschriebenen Teilen des Kanalnetzes, der Kläranlage G... und der Pumpstation in der S... in L... sein soll. § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG sieht insoweit vor, dass Beiträge auch für Teile einer Einrichtung erhoben werden können. § 8 Abs. 5 KAG normiert, dass der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden darf. Zwar scheiden angesichts der Einheitlichkeit der öffentlichen Einrichtung im Bereich der Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung (Gesamtanlage) diese Möglichkeiten für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen regelmäßig – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus (vgl. hierzu Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1806 f.). Dies gilt grundsätzlich auch, soweit § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, auch für Teile der öffentlichen Einrichtung Anschlussbeiträge zu erheben. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG präzisiert und ergänzt diese Regelung indes dahingehend, dass bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gewisse beispielhaft und nicht abschließend aufgeführte Teilerneuerungsmaßnahmen an leitungsgebundenen Einrichtungen (z.B. Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene endverlegte Leitungen als Ortsverteilungsnetze zur Ver- und Entsorgung) per gesetzlicher Fiktion als jeweils selbständig abrechenbare Teile gelten. Diese Regelung dürfte, da mit ihr eine Verkleinerung des Abrechnungsgebietes nicht einhergeht, der Kostenspaltung zuzuordnen sein (vgl. Berwig KommunalPraxis MO 2004, 105, 106; Becker in: Becker u.a., KAG Brandenburg, Komm., § 8 Rn. 193 ff.; Möller, a.a.O., § 8 Rn. 1809) und ermöglicht grundsätzlich die Erhebung von – wie hier - Teilerneuerungsbeiträgen.
Gemessen hieran erweist sich die Vorgehensweise des Antragsgegners jedenfalls nicht von vornherein nach dem Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) als fehlerhaft. Zwar stellt sich bei der Anwendung der zitierten Vorschriften in qualitativer Hinsicht insbesondere die Frage, ob z.B. eine – wie hier – streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und Pump(werk)en noch dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist oder ob es sich (bereits) um eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG handelt (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 – 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.; zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748; zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Die Möglichkeit einer Kostenspaltung setzt insoweit voraus, dass Arbeiten an den von § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG genannten „abrechenbaren Teilen“ in eine Gesamtmaßnahme eingebettet sind, die eine Erneuerung darstellt; die Maßnahme muss Bestandteil eines Erneuerungskonzepts der Anlage insgesamt sein. Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198). Auch geht der brandenburgische Gesetzgeber insoweit offenbar davon aus, dass in Bezug auf Erneuerungsmaßnahmen eine gewisse quantitative Größenordnung überschritten sein muss. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs „Ortsverteilungsnetz“ erfolgte, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen auszuwechseln (vgl. zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.). Ob die Kalkulation des Beitragssatzes diesen Vorgaben genügt, wirft schwierige tatsächliche und Rechtsfragen auf, die unter anderem unter Heranziehung der vom Beklagten – auch in der Vergangenheit noch unter der Geltung der Herstellungsbeitragssatzung (vgl. dazu noch unten) – erstellten, teilweise im Klageverfahren eingereichten und noch einzureichenden Abwasserbeseitigungskonzepte zu beantworten sind und die sich einer Klärung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entziehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der vom Antragsgegner angenommene und der Kalkulation zugrunde gelegte Erneuerungsbedarf nachvollziehbar ist (vgl. dazu noch unten).
Auch bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Schmutzwassererneuerungsbeitrag.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück des Antragstellers nicht der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages unterliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2014 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung, gewerblichen oder industriellen Nutzung anstehen oder bebaut sind. Die Anschlussmöglichkeit des nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) belegenen Grundstücks des Antragstellers an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gegeben und wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.
Es erscheint bei summarischer Prüfung auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers zu Unrecht vom Vorliegen eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist.
Zwar können, wie bereits ausgeführt, keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der gesamten Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht abgeschlossen ist. Da – wie dargelegt – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Schaffung von Teileinrichtungen grds. – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ausscheidet, dürfte insoweit auch nicht die endgültige Herstellung einer abspaltbaren Teileinrichtung reichen (so aber zum dortigen, abweichenden Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 27). Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach – willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 25), auch nicht, um insoweit – wie vom Antragsgegner angestrebt - eine Möglichkeit zur Lösung der sogenannten „Altanschließerproblematik“ zu finden (vgl. Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013). Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist. Die Planungsvorstellungen können sich während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und die geplanten Maßnahmen deshalb noch während der Ausführung des ursprünglichen Plans eine räumliche Erweiterung oder qualitative Änderung erfahren. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch die erst während der Ausführung in die Planung einbezogenen Arbeiten vollständig ausgeführt sind und wenn alle wesentlichen zur öffentlichen Einrichtung/Anlage gehörenden Teile geschaffen sind, was auch voraussetzt, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder als Provisorium in der öffentliche Einrichtung/Anlage eingegliedert wurden oder deren Nutzungsdauer abgelaufen ist oder in naher Zukunft ablaufen wird, ersetzt werden (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1365). Vor diesem Hintergrund wäre der vom Antragsgegner in Bezug genommene, im Hauptsacheverfahren zu den Akten gereichte Beschluss der Verbandsversammlung 03/2012 vom 11. Dezember 2012, wonach die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 erstmalig hergestellt sei, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hierzu sind nicht nur die vom Antragsgegner bislang im Hauptsacheverfahren eingereichten und gemäß gerichtlicher Aufforderung noch einzureichenden Abwasserbeseitigungskonzepte zur Erhebung eines Erneuerungsbeitrags einer näheren Prüfung zu unterziehen, sondern auch jene Abwasserbeseitigungskonzepte oder sonstigen Planungsunterlagen, die der ursprünglichen Erhebung der Herstellungsbeiträge zugrunde lagen und die einzureichen die Kammer den Antragsgegner gleichfalls beauflagt hat. Dies erfordert aber umfangreiche Prüfungen und die Klärung und Beantwortung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu leisten ist und daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Für das vorliegende Verfahren erscheint es vor diesem Hintergrund zumindest als offen, ob der Herstellungsprozess der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung abgeschlossen ist. Gleiches gilt sodann für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Erneuerung vorliegen, ob also insoweit die reguläre Nutzungszeit der ersetzten bzw. zu ersetzenden Anlagenteile, die sich in der Abschreibungsdauer ausdrückt, abgelaufen ist oder diese aus anderen Gründen nicht mehr gebrauchsfähig sind (vgl. von Waldmann in: Rosenzweig u.a., KAG Nds, § 6 Rn. 248) und ob dem Antragsteller durch die in Rede stehenden Maßnahmen der Erneuerung ein wirtschaftlicher Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 KAG, § 1 Abs. 2 EBS 2014 geboten wird, der im Falle einer Erneuerung darin besteht, dass an Stelle einer abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende Anlage die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Es ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers aufgrund des dem Einrichtungsträger in diesem Punkt zuzubilligenden weiten planerischen Ermessens, welches vom Gericht respektiert werden muss, nicht von vornherei ausgeschlossen, dass einer Schaffungsplanung relativ bald eine auf die geschaffene Einrichtung bezogene Erneuerungsplanung folgt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 5 A 2784/09. Z -, juris, Rn. 3). Auch insoweit muss eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Auch eine vom Antragsteller gerügte unzulässige Doppelveranlagung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Zunächst ist bei summarischer Prüfung offen und ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären, ob vom Antragsteller ursprünglich ein Herstellungsbeitrag erhoben wurde und ob dieser gemäß den Festlegungen in § 2 Abs. 2 der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes C... zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung vom 22. Mai 2014 an ihn zurückgezahlt wurde. Zum anderen haben Herstellungs- und Erneuerungsbeiträge, wie dargelegt, unterschiedliche Zielsetzungen, da die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung schon begrifflich voraussetzt, dass eine entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war, während unter Erneuerung die Ersetzung einer bereits erstmalig hergestellten Einrichtung oder von Teilen derselben nach Maßgabe obiger Ausführungen durch (eine) neue, aber in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische – also gleiche Ausdehnung und Ausbauqualität aufweisende - Einrichtung(steile) zu verstehen ist (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 23; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1448, 1454; von Waldmann, a.a.O., § 6 Rn. 248 spricht insoweit von Wiederherstellung der Einrichtung im bisherigen Ausbaustandard). Dies schließt das Vorliegen einer Doppelveranlagung bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen einerseits und von Erneuerungsbeiträgen andererseits grundsätzlich aus. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob und wenn ja, welche Bedeutung dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand zukommt, dass im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes C... vom 14. Dezember 2007 noch in Kraft war, da diese Satzung sowie alle zuvor erlassenen Herstellungsbeitragssatzungen durch die Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes C... zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung vom 22. Mai 2014 erst mit Wirkung zum 27. Mai 2014 (vgl. § 3 der Satzung) aufgehoben wurden. Die abschließende Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Es begegnet ferner unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten und vorbehaltlich einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke 177/2 und 177/9 sind.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) i.V.m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück der Beitrag erhoben wird. § 119 Abs. 1 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück grundsätzlich für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier – wie in § 2 Abs. 4 EBS 2014 zutreffend geregelt - der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist, also – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Daher genügt eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Mehre Buchgrundstücke bilden etwa dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Buchgrundstück für sich selbst zwar nicht, aber mit dem benachbarten, demselben Eigentümer gehörenden Grundstück zusammen baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12 –, juris Rn. 65; Urteil vom 14. August 2020 – 6 K 1382/16 -, S. 8 des E.A.; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 46/15 –, juris Rn. 3; zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 15 A 2307/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4329/05 –, juris Rn 26).
Vorliegend spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens alles dafür, dass die Flurstücke 177/2 und 177/9 aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Bebauung gemeinsam zu veranlagen waren. Denn das Flurstück 177/2 ist ein sogenanntes „gefangenes“ Grundstück, das auf seiner gesamten Fläche bebaut ist. Es grenzt an keine öffentliche Straße, sondern wird auf allen Seiten vom Flurstück 177/9 umfasst. Aufgrund dieser Anordnung dürften die beiden Flurstücke baurechtlich aufeinander angewiesen und nur einheitlich nutzbar sein. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die Veranlagung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. |
Auch in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der Veranlagung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen der gemeinsam veranlagten Flurstücke ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Sie entsprechen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners der sich aus dem Grundbuch ergebenden jeweiligen Größe der Flurstücke. Auch gegen den Ansatz des seine Grundlage in § 3 Abs. 4 b) aa) EBS 2014 findenden Vollgeschossfaktors von 0,55 hat der Antragssteller nichts erinnert. Nach dem insoweit ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sind die Flurstücke jeweils dreigeschossig bebaut.
Sind nach alledem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht gegeben, lassen sich auch Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.