| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 90. Senat | Entscheidungsdatum | 09.06.2026 | |
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| Aktenzeichen | OVG 90 H 2/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0609.OVG90H2.23.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 2 BO Ärztekammer Berlin, 5 Abs. 1 GG, 1 BÄO, 26 Abs. 1; 57; 65; 82 BlnHKG, 45 VwVfG | |||
Die Beschwerde der Ärztekammer Berlin wird zurückgewiesen.
Die Ärztekammer Berlin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Die Beschwerde der Ärztekammer Berlin gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 27. Februar 2023 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Beschuldigten, eines niedergelassenen Arztes, der in den Jahren 2021/22 eine Praxishomepage unterhielt und sich dort zu COVID-19 äußerte, zulässig.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 65 Abs. 7 Satz 3 und 4 BlnHKG. Denn sie richtet sich gegen einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe, mit dem dieses über den Antrag eines Kammermitglieds auf Entscheidung befunden hat (§ 65 Abs. 6 BlnHKG), nachdem die Kammer einen Rügebescheid erteilt und den Einspruch des Kammermitglieds zurückgewiesen hatte. Die Beschwerde ist zudem gemäß § 82 Abs. 4 BlnHKG fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe eingelegt worden. Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten schließlich auch formgerecht. Weder § 65 noch § 82 BlnHKG sieht einen (fristwahrenden) ausdrücklichen Antrag vor. Darin unterscheidet sich die Beschwerde von der Berufung, die gemäß § 81 Abs. 2 BlnHKG eine fristwahrende Berufungsbegründung voraussetzt, welche einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss. Die Vorschrift über die Beschwerde gleicht stattdessen der Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 146 f.). Danach wird eine Beschwerdebegründung samt Antragstellung nur in den Fällen des § 146 Abs. 4 VwGO verlangt. Die Begründung einer Beschwerde ist zwar zweckmäßig, für deren Zulässigkeit aber nicht erforderlich. Auch wenn es keines ausdrücklichen Antrags bedarf, muss die Beschwerde immerhin erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet und in welchem Umfang diese angefochten wird (vgl. nur Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 147 Rn. 2a). Die Ärztekammer Berlin hat in ihrem Schreiben vom 6. März 2023 den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe mit Datum und Aktenzeichen benannt und eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihn insgesamt angreifen will. Darauf deutet bereits hin, dass die Kammer ihrer Beschwerde keine einschränkende Formulierung (wie „wegen der Kosten“) beigefügt hat. Dass es ihr um die uneingeschränkte Verteidigung des Rügebescheids geht, unterstreicht die Kammer mit dem Antrag im Schreiben vom 6. März 2023, wonach der Beschluss aufzuheben sei. Der Beschwerdegegenstand ändert sich nicht dadurch, dass die Kammer unter dem 24. März 2025 schreibt, die Antragstellung des Schriftsatzes vom 6. März 2023 werde „dahingehend berichtigt (ergänzt), dass beantragt wird, den Beschluss des Berufsgerichts vom 27.02.2023, Az. VG 90 K 3/22 T, aufzuheben und die durch den Rügebescheid vom 13.07.2022 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 22.09.2022 verhängte Geldauflage zu bestätigen“. Denn das Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, erlässt, wenn es die Beschwerde für begründet hält, „zugleich“ die in der Sache erforderliche Entscheidung (§ 82 Abs. 6 BlnHKG). Das bedeutet, dass eine begründete Beschwerde zu der vom Senat für Heilberufe selbst zu bestimmenden erforderlichen Entscheidung führt. Da eine Antragstellung wie gezeigt nicht notwendig ist, ist der Senat auch nicht an eine gleichwohl vorgenommene Antragstellung gebunden; er muss lediglich das Begehren des Beschwerdeführers achten.
2. Die Beschwerde der Ärztekammer Berlin ist jedoch im Ergebnis unbegründet.
a. Das Berufsobergericht für Heilberufe hält den Rügebescheid immerhin für formell rechtmäßig. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG kann die Ärztekammer Berlin das Verhalten eines ihrer Kammermitglieder, das ein Berufsvergehen begangen hat, durch Bescheid schriftlich rügen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheinen. Die Ärztekammer Berlin hat über die Erteilung einer Rüge gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BlnHKG durch ihren Vorstand entschieden und den Erlass des Rügebescheids nach § 65 Abs. 1 Satz 3 BlnHKG übertragen.
Dem Erfordernis aus § 65 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG, das Kammermitglied vor Erlass des Rügebescheids anzuhören, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem Vorwurf des Berufsvergehens zu äußern, ist im Einspruchsverfahren gemäß § 65 Abs. 6 Satz 1 und 2 BlnHKG, spätestens im Verfahren des Berufsgerichts für Heilberufe genügt worden. Der Antragsteller übersieht mit seiner anderen Auffassung, dass die Rüge ein Bescheid (so § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG), also ein Verwaltungsakt ist, bei dem ein Anhörungsfehler nach dem aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in einem durchgeführten Einspruchsverfahren bzw. nach § 45 Abs. 2 VwVfG im Gerichtsverfahren geheilt würde (entsprechend Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 3. August 2015 – 6t E 964/13.T – juris Rn. 105; siehe auch Willems, MedR 2010, 770 <774>; Stephan, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 26).
Der Rügebescheid ist noch hinreichend im Sinn des § 65 Abs. 3 Satz 2 BlnHKG begründet worden. Der Gesetzgeber bezweckt mit diesem formellen Erfordernis, dass im Rügebescheid die Pflichtverletzung, die dem Betroffenen angelastet wird, eindeutig benannt wird und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umrissen werden. Der Heilberufekammer wird abverlangt aufzuzeigen, worin nach ihrer Ansicht die objektive Pflichtverletzung und die subjektive Vorwerfbarkeit liegen. Nur so ist gewährleistet, dass sich der Betroffene angemessen gegen den Verwaltungsakt zur Wehr setzen kann (Stephan, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 27; siehe auch Baunack, in: Köhler/Baunack/Heun/Vogt, BDG, 8. Aufl. 2025, § 33 Rn. 9 zu einer Disziplinarverfügung gegen Beamte). Dem formellen Erfordernis ist bereits genügt, wenn die genannten Mindestanforderungen (so das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 3. August 2015 – 6t E 964/13.T – juris Rn. 107) erfüllt werden und sich aus Sicht eines verständigen Empfängers des Rügebescheids mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, was ihm vorgeworfen wird (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 13 E 494/12.T – juris Rn. 62; Willems, MedR 2010, 770 <773>). Ob die Begründung noch präziser hätte ausfallen können, ist in formeller Hinsicht unerheblich. Genügt die gegebene Begründung nicht den Mindestanforderungen, kann das im Einspruchsverfahren geheilt werden (§ 60 Abs. 1 BlnHKG, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Sollten die von der Heilberufekammer aufgestellten Tatsachenbehauptungen ganz oder zum Teil unzutreffend oder auf deren Grundlage der Vorwurf der Pflichtverletzung unberechtigt sein, würde dadurch § 65 Abs. 3 Satz 2 BlnHKG nicht verletzt werden; denn diese Aspekte betreffen die materielle Rechtmäßigkeit des Rügebescheids (vgl. dazu Willems, MedR 2010, 770 <775 f.>).
Nach diesen Maßstäben ist die dem Rügebescheid von der Ärztekammer Berlin beigefügte Begründung nicht zu beanstanden. Darin wird unter III. auszugsweise aufgeführt, was der Beschuldigte auf der von ihm betriebenen Praxishomepage im Zeitraum vom 31. Mai 2021 bis zur ersten Oktoberhälfte 2021 bzw. bis zum 22. Januar 2022 publizierte. Die Auszüge werden teils in indirekter Rede, teils wörtlich wiedergegeben. Im selben Abschnitt III wird sodann aus dem Gutachten eines Professors der Charité vom 27. August 2021 über die Gefährlichkeit der COVID-19-Pandemie zitiert. Im V. Abschnitt des Rügebescheids wird festgestellt, dass der Beschuldigte seine beruflichen Pflichten schuldhaft verletzt habe durch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO), indem er auf seiner Internetseite sachlich unrichtige bzw. irreführende und verharmlosende Darstellungen zur COVID-19-Pandemie veröffentlicht habe, die geeignet gewesen seien, die Patientensicherheit und das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu gefährden. Dazu wird in der sich anschließenden Begründung ausgeführt, eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordere insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs. 3 BO). Der Beschuldigte habe einseitig entgegen dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft die durch SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung verharmlost. Wie es im Einspruchsbescheid vom 22. September 2022 heißt, habe der Beschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt.
Das Berufsobergericht für Heilberufe folgt nicht der Auffassung des Berufsgerichts, dass bei einer anstehenden Würdigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die formelle Begründung des Rügebescheids den gesamten Kontext der beanstandeten Äußerungen darstellen muss. Denn das Berliner Heilberufekammergesetz beschränkt die gerichtliche Überprüfung von bestimmten Vorwürfen nicht auf die im Rügebescheid wiedergegebenen Umstände. Vielmehr darf das Berufsgericht für Heilberufe gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 BlnHKG eine mündliche Verhandlung anordnen und Beweise erheben und auf diese Weise alle notwendigen Tatsachen und Umstände für eine womöglich umfassend gebotene Grundrechtsprüfung ermitteln. Auf diesem Wege hätte sich das Berufsgericht für Heilberufe einen Eindruck vom gesamten Inhalt der Internetbeiträge verschaffen können (und müssen), wenn das für die Entscheidung notwendig sein sollte. Die Ärztekammer Berlin hat in der formellen Begründung des Rügebescheids (und Einspruchsbescheids) auf die Wiedergabe der zahlreiche Seiten umfassenden Internetbeiträge verzichtet und sich stattdessen im III. Abschnitt des Rügebescheids auf eine Darstellung der für anstößig gehaltenen Textpassagen beschränkt. Vor dem Hintergrund der von dem Beschuldigten selbst verfassten Internetbeiträge erlaubte diese konzentrierte Darstellung im Rügebescheid dem Betroffenen eine Auseinandersetzung mit dem ihm gemachten Vorwurf. Damit ist den Zwecken der Begründungs- und Anhörungspflicht genügt.
Reicht bereits die Begründung des Rügebescheids mit den Ergänzungen des Einspruchsbescheids formell aus, kann der Senat für Heilberufe offenlassen, ob die umfassende Wiedergabe der Internetbeiträge in der Beschwerdebegründung der Ärztekammer Berlin eine Heilung etwaiger Verfahrensfehler bewirkt hätte. Die Heilung aufgrund von § 45 Abs. 2 VwVfG bezieht sich möglicherweise nur auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (so wohl das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 3. August 2015 – 6t E 964/13.T – juris Rn. 105) und nicht auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Denn nach dieser Vorschrift können fehlerhafte Verfahrenshandlungen nur „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Das Berufsobergericht für Heilberufe entscheidet gemäß § 82 Abs. 6 Satz 1 BlnHKG über die Beschwerde „ohne mündliche Verhandlung“ durch Beschluss und dürfte dadurch an einer umfassenden Tatsachenfeststellung etwa im Wege einer Beweisaufnahme (vgl. 78 BlnHKG) gehindert sein.
b. Der Rügebescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Rüge setzt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG ein Verhalten eines Kammermitglieds voraus, dass als Berufsvergehen zu bewerten ist. Kammermitglieder begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG). Dabei kann sich das Berufsvergehen aus einer Mehrzahl von Pflichtenverstößen zusammensetzen, die nach Möglichkeit durch eine einheitliche Maßnahme geahndet werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 39). Die Berufspflichten eines Mitglieds der Ärztekammer Berlin ergeben sich jedenfalls aus dem Berliner Heilberufekammergesetz und dem ärztlichen Satzungsrecht, das wiederum vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Das ist generell nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 39 m.w.N.). Maßgeblich für die Feststellung von Berufspflichtverletzungen ist in erster Linie die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der zur jeweiligen Begehungszeit geltenden Fassung (vgl. § 92 Abs. 3 BlnHKG). Danach gilt die Berufsordnung in der Fassung vom 26. November 2014 (ABI. S. 2341) in der ab 5. Januar 2019 geltenden Fassung der ersten Änderung vom 10. Oktober 2018 (ABI. 2019 S. 27). Die Fassung der Zweiten Änderung vom 14. April 2021 (ABl. 2022 S. 2156) ist nicht anzuwenden, weil sie erst am 13. August 2022 in Kraft trat. Der im Rügebescheid als verletzt bezeichnete § 2 Abs. 2 und 3 BO ist seit dem Jahr 2014 unverändert geblieben und lautet:
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten[…](2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.(3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufes erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.[…]
Dabei baut § 2 Abs. 2 BO auf § 26 Abs. 1 BlnHKG auf, wonach Kammermitglieder verpflichtet sind, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
Die allgemeine ärztliche Berufspflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, beschränkt sich nicht, wie der Beschuldigte meint, auf das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis. Das zeigt sich bereits an der Herleitung aus § 26 Abs. 1 BlnHKG, wonach Kammermitglieder ohne jede Einschränkung „ihren Beruf“ gewissenhaft auszuüben haben. Die umfassend berufsbezogene Geltung ergibt sich auch aus der Stellung der Norm im Abschnitt „B. Regeln zur Berufsausübung“ im dortigen Kapitel „I. Grundsätze“. Denn erst das nachfolgende Kapitel (§§ 7 ff. BO) beschränkt sich angesichts seiner Überschrift „II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten“ auf das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis. § 2 Abs. 2 Satz 1 BO enthält mithin elementare und situationsunabhängige Berufspflichten. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Generalklausel, welche die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 2 Rn. 1 zur gleichlautenden Musterordnung). Die Regelung dient ob ihres weitgefassten Wortlauts praktisch als Auffangnorm für alle berufsrechtlichen Verstöße, die nicht unter Spezialtatbestände der Berufsordnung – womöglich mit Sperrwirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 46) – fallen, und betrifft beispielsweise auch Äußerungen im Internet (Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, MBO § 2 Rn. 2).
Der im Rügebescheid angeführte § 2 Abs. 2 BO wird nach der Art des Vorwurfs der Ärztekammer Berlin nicht durch den vom Berufsgericht für Heilberufe in den Blick genommenen § 27 Abs. 1 BO verdrängt. Diese Vorschrift im Kapitel „IV. Berufliches Verhalten“, „2. Berufliche Kommunikation“ grenzt, wie bereits deren Überschrift andeutet, die erlaubte Information von der berufswidrigen Werbung ab, und bezweckt, wie es in Absatz 1 heißt, die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes. Auf dieser Grundlage sind den Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet und ist berufswidrige Werbung untersagt (Abs. 2 und 3 Satz 1). Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig (Abs. 3 Satz 2 und 3). Diese Vorschrift bezweckt nur die Eindämmung einer Kommerzialisierung des Arztberufes (so wohl Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, MBO § 27 Rn. 1) und dient insoweit dem Schutz der Bevölkerung. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten werden, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht; die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 27 Rn. 1).
Mit Blick auf diesen Normzweck ist § 27 BO hier nicht einschlägig, denn dem Beschuldigten wird von der Ärztekammer Berlin nicht vorgeworfen, mit seinen Veröffentlichungen auf der Praxishomepage sein Behandlungsaufkommen und mithin seinen Gewinn steigern zu wollen.
Wird das gerügte Verhalten des Beschuldigten an § 2 Abs. 2 und 3 BO gemessen, lässt sich eine Berufspflichtverletzung nicht feststellen. Die jedem Arzt abverlangte Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung erlaubt es ihm, in einer neu aufkommenden, der Wandlung unterliegenden und nur ansatzweise erforschten Pandemie vorläufige Einschätzungen und Bewertungen abzugeben. Die Unklarheiten, die im Jahr 2021 in der wissenschaftlichen Bewertung des im Jahr zuvor weltweit in Erscheinung getretenen Coronavirus bestanden, und mehr noch die verbreitete Unsicherheit in der Bevölkerung verlangten von einem Arzt nicht, sich mit Äußerungen zurückzuhalten und Bewertungen den Vertretern der virologisch spezialisierten Wissenschaft und Forschung zu überlassen. Während Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben (vgl. u.a. § 60 Abs. 2 BBG), gibt es keine vergleichbare Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung für Ärzte. Denn der ärztliche Beruf ist gemäß § 1 Abs. 2 Halbs. 2 BÄO seiner Natur nach ein freier Beruf. Dabei dient jeder Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO). Jeder Arzt unterliegt also auf der einen Seite uneingeschränkt den Regeln des ärztlichen Berufsrechts, kann sich jedoch andererseits auf die ärztlichen Grundfreiheiten, insbes. die Therapiefreiheit (Methodenwahl und Verfahrensqualität), die gerade aus der Natur der Freiberuflichkeit resultiert, berufen (Heyers/Bergmann/Krekeler, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, BÄO § 1 Rn. 47). Merkmal eines freien Berufs ist die persönliche und eigenverantwortliche Leistung. Die Orientierung am Wohle des Patienten bedingt nicht nur ein Zurückstellen eigener kommerzieller Interessen, sondern auch größtmögliche Freiheit von Einflussnahme Dritter. Aus der Betonung der ärztlichen Gewissensentscheidung folgt, dass der Arzt nicht zu einer bestimmten Behandlung oder Arzneimitteltherapie gedrängt oder gar verpflichtet werden kann, sondern er unter Berufung auf seine Therapiefreiheit Behandlungen ablehnen darf. Schließlich darf der Arzt über die Behandlung innerhalb des Korridors des medizinischen Standards frei entscheiden, also die ihm geeignet erscheinende diagnostische oder therapeutische Methode auswählen (Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 1 Rn. 6; siehe auch Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 3 Rn. 24). Haben sich bei einer neuartigen Erkrankung noch keine medizinischen Standards verfestigt – § 2 Abs. 3 BO hebt auf die Beachtung des „anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“ ab – und sind die Risiken noch schwer abschätzbar, bewegt sich ein Arzt innerhalb des Korridors seines freien Berufs, wenn er die Gefahren der Krankheit für vergleichsweise gering und diejenigen ihrer Behandlung für vergleichsweise hoch einschätzt (anders dürfte die Lage einzuschätzen sein, wenn vor dem Hintergrund anerkannter schulmedizinischer Standards Außenseitermethoden gewählt bzw. Neuland beschritten werden sollen; vgl. Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 3 Rn. 26 - 34). Die ärztliche Kunst basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, aber auch auf praktischer Erfahrung und lässt sich nicht losgelöst von der Haltung des Arztes bewerten. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur auch die ethische Dimension des ärztlichen Berufs betont (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1979 – 2 BvR 878/74 – juris Rn. 116; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, BÄO § 2 Rn. 2 ff.).
Wird nicht die konkrete Behandlung von Patienten, sondern die generelle (Meinungs-) Äußerung eines Arztes beanstandet, kommt es zu deren Bewertung auch auf Art. 5 Abs. 1 GG an. Denn die Angehörigen freier Berufe dürfen sich im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung auf ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit berufen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 – juris Rn. 12 und vom 5. März 2015 – 1 BvR 3362/14 – juris Rn. 19 ff., im Unterschied zur eingeschränkten Meinungsfreiheit von Beamten BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 5 ff.) und im Rahmen ihrer Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen sowie „ad personam"“ argumentieren (so das BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 1 BvR 734/98 – juris Rn. 28 zur rechtsanwaltlichen Betätigung). Angesichts dessen ist es in der Regel notwendig, beanstandete Äußerungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25 – juris Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben teilt das Berufsobergericht für Heilberufe nicht die Bewertung der Ärztekammer Berlin, dass die im Internet veröffentlichten Ansichten des beschuldigten Kammermitglieds wegen sachlicher Unrichtigkeit, Irreführung und Verharmlosung berufspflichtwidrig gewesen seien. Dass die Darstellungen, wie die Ärztekammer Berlin meint, geeignet seien, die Patientensicherheit und das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu gefährden, wäre als Folge einer Betätigung in dem freien Beruf eines Arztes nach Lage des Falls noch hinzunehmen. Dieser Status der Ärzteschaft stellt zwar nicht jegliche Meinungsäußerung von berufsrechtlichen Sanktionen frei. In ergänzender Würdigung der in der Beschwerdebegründung ausführlich dargestellten Internetauftritte lässt sich allerdings keine Grenzverletzung durch den beschuldigten Arzt in dessen Reaktionen auf die neuartige Pandemie feststellen.
3. Die Ärztekammer Berlin hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Gerichtsgebühren sind nicht festzusetzen (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 82 Abs. 3 BlnHKG).