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Petition; Deutscher Bundestag; Verpflichtungsklage; Behandlung als so genannte öffentliche Petition; Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens; Diskussion im Schrifttum; schwierige Rechtsfrage; Aufhebung des Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht; erneute Entscheidung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 09.07.2014
Aktenzeichen OVG 3 N 24.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 17 GG, Art 3 GG

Tenor

Der Klägerin wird für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwalt …, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage u.a. mit dem Ziel erhoben, dass der Deutsche Bundestag ihre Petition als öffentliche Petition behandelt und in das Internetportal des Petitionsausschusses einstellt. Klage und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - OVG 3 N 210.12 -) blieben ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Zweiten Senats, hat die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - (juris) aufgehoben, weil unter Verfehlung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG schwierige und bislang ungeklärte Fragen zum Umfang der rechtlichen Überprüfung der Behandlung einer Petition als „öffentliche Petition“ bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden worden seien.

II.

Der Klägerin ist für den von ihr angestrebten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr der von ihr benannte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Sie kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Der noch zu stellende Berufungszulassungsantrag, mit dem die Klägerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen Klageantrag weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung ihrer Petition und zu Änderungen der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses begehrt, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - (juris) gebunden (vgl. zum Gegenstand und Umfang der Bindung Bethge, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2014, § 31 Rn. 96 ff.; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 31 Rn. 55 und 58 ff.).

Vor diesem Hintergrund braucht sich der Senat nicht damit auseinanderzusetzen, dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Beispiel für die kontroverse Diskussion im Schrifttum angeführten vier Literaturstellen - darunter eine aus dem Jahr 2013, von der der Senat bei seiner Entscheidung am 5. Dezember 2012 noch keine Kenntnis haben konnte - sich zwar zu der Frage nach der verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Behandlung einer Petition als „öffentlich“ äußern, jedoch aus der - unterstellten - Verfassungswidrigkeit der derzeitigen, nicht gesetzlich geregelten Verfahrensweise auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch kein mit der Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Teilhabe an dieser Sonderbehandlung oder gar auf eine entsprechende Rechtssetzung folgen dürfte.

Die Klägerin könnte mit ihrer Verpflichtungsklage allenfalls Erfolg haben, wenn Art. 17 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu der „Kommunikationsplattform“ für öffentliche Petitionen gewährleistete. Diese Auffassung scheint - soweit ersichtlich - nur Bauer in seinem Beitrag „Das Petitionsrecht. Eine Petitesse?“ zu vertreten (in: Sachs et al., Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat: Festschrift für Klaus Stern zum 80. Geburtstag, 2012, S. 1211, 1224 ff.). Die Frage, ob das verfassungsrechtlich verbürgte Petitionsrecht im Sinne von Art. 17 GG eine Behandlung als öffentliche Petition einschließt, dürfte zu verneinen sein.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).