| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 12. Senat | Entscheidungsdatum | 06.07.2026 | |
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| Aktenzeichen | OVG 12 S 55/26 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0706.OVG12S55.26.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 5 Abs. 1 GG, 17; 17a GVG, 69 Abs. 3 LBG Bbg | |||
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juni 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Der Senat ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG an die angenommene Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden. Ungeachtet dessen ist dieser Annahme im Ergebnis zuzustimmen, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin bei Vornahme der verfahrensgegenständlichen Äußerungen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht als Privatperson, sondern öffentlich-rechtlich gehandelt hat (hierzu zu 2.).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. April 2026 - 6 MB 9/26 -, juris Rn. 5) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung des Rechtswegs Bedenken ausgesetzt ist. Es meint, maßgeblich hierfür sei, ob der zur Begründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder öffentlichen Rechts geprägt werde. Mit dem Eilrechtsschutzantrag wende sich der Antragsteller explizit gegen Äußerungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, was zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs genüge. Ob dessen angegriffene Äußerungen tatsächlich in seiner Funktion als Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigt wurden, sei hingegen - nur - eine Frage der Begründetheit, namentlich, ob die materiellen Voraussetzungen etwaiger öffentlich-rechtlicher Anordnungsansprüche erfüllt seien (BA, S. 3).
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag, in dem sich die vom Kläger bzw. Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klage-/Antragsgrund), aus dem der Kläger bzw. Antragsteller die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Es ist damit auf die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, und nicht auf die rechtliche Bewertung durch den Rechtsschutzsuchenden abzustellen (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, NJW 1990, 1527; BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8/17 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 - OVG 12 L 12/25 -, BA S. 2 f.). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit sodann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der entsprechende Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Vorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klage-/Antragsgründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei sind lediglich solche Anspruchsgrundlagen nicht zu berücksichtigen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 -, juris Rn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.).
Das angerufene Verwaltungsgericht hat daran gemessen entweder selbst den Rechtstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verbindlich zu entscheiden (und hierbei ggf. auch eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2026 - OVG 12 S 19/26 -, BA S. 2 f.) oder aber, sofern es keine denkbare öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das streitige Begehren sieht, den Rechtsstreit mit der Folge der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Bürgermeister, hat die im Tenor zu 1 bezeichneten Äußerungen einstweilig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen sowie die Videos, in denen diese Äußerungen (gesprochen oder als Untertitel) vorkommen, von dem vom Bürgermeister der Antragsgegnerin betriebenen Youtube- bzw. tiktok-Kanal zu löschen. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. Tenor zu 1) sowie eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. Tenor zu 2) liegen vor.
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bei seinen Äußerungen in amtlicher Funktion gehandelt. Ob Amtsträger sich im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung geäußert haben, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen, wobei der Amtsbezug aus Inhalt, Form und Zusammenhang der Äußerung folgen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 80 ff.; Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 59 ff., 79 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. September 2023 - 3 MB 21/23 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 L 17/22 -, juris Rn. 6; Milker/Schuster, in: Conrad u.a., Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 15 ff.). Dies gilt im Besonderen bei der Nutzung sozialer Medien außerhalb amtlicher Konten (z.B. der Gemeinde selbst), bei der die Vielgestaltigkeit der denkbaren Konstellationen einer Schematisierung entgegensteht und eine differenzierte Betrachtung im Rahmen einer Gesamtschau verlangt, da Personen diese Foren als Privat- und Amtsperson nutzen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 83; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 26; Harding, Die Charakterisierung staatlicher Accounts in sozialen Netzwerken, NJW 2019, 1910 [1911 f.]; Barczak, Die parteipolitische Äußerungsbefugnis von Amtsträgern, NVwZ 2015, 104 [1015 f.]). Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist dabei maßgeblich, wie diese Äußerung nach einem verobjektivierten Empfängerhorizont zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20 u. 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 80, das auf die Sicht des „mündigen, verständigen Bürgers“ abstellt; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 14; OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 8 B 91/93, BeckRS 1997, 31129701; VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 L 17/22 -, juris Rn. 6).
Das Verwaltungsgericht würdigt zutreffend mehrere Umstände, die für private und gegen hoheitliche Äußerungen sprechen: So hat es zu Recht ausgeführt, dass das Impressum des Youtube-Kanals angepasst wurde und nunmehr Herrn K_____ persönlich u_____ als Verantwortlichen ausweist. Auch die Angabe „*Privater Kanal“ auf den beanstandeten Videos und die Löschung einzelner Videos, die den Bürgermeister der Antragsgegnerin in seinem Büro zeigten, sprechen für private Äußerungen. Sofern die Beschwerdebegründung darauf verweist, dass der Kanal auf tiktok noch Videos aus dem Amtszimmer des Bürgermeisters enthalte (vgl. Schriftsatz vom 15. Juni 2026, S. 7 f.), sind diese jedenfalls zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht mehr abrufbar. Schließlich ist angesichts dessen, dass staatlichen Funktionsträgern die Verwendung der Amtsbezeichnung grundsätzlich in außerdienstlichen Zusammenhängen gestattet ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 Landesbeamtengesetz Brandenburg), allein die Einblendung der Bezeichnung „Bürgermeister“ - die sich zu Beginn von fünf der sechs beanstandeten Videos findet (nur nicht in dem mit der URL https://www.youtube.com/shorts/RrUIkkOkrns) - nicht bereits für sich genommen ausreichend, einen hoheitlichen Charakter der Äußerungen zu begründen. Auch die seitens des Antragstellers angeführte Pressemitteilung begründet noch keine Zurechnung der angegriffenen Aussagen bzw. Videos zur amtlichen Sphäre, da die Antragsgegnerin hierin lediglich als Verfahrensbeteiligte über den erstinstanzlichen Verfahrensausgang informierte.
Indes sprechen bei der gebotenen Gesamtschau dennoch überwiegende Gründe für den amtlichen Charakter der beanstandeten Äußerungen bzw. Videos. Sofern das Verwaltungsgericht offenbar strengere Kriterien ansetzt, indem es verlangt, dass die Gesamtumstände „hinreichend klar zur Annahme einer amtlichen Äußerung“ führten (vgl. BA, S. 6), überzeugt dies nicht. Damit überträgt das Verwaltungsgericht die Maßstäbe zur Wahrnehmung von Freiheitsrechten (Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung i.R.d. Art. 5 Abs. 1 GG) auf die vorgelagerte Ebene der Abgrenzung von Sprecherrollen. Da eine strikte Trennung der Sphären des Amtsinhabers und der politisch handelnden Privatperson jedoch nicht möglich ist (vgl. deutlich BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, NVwZ 2014, 209 [213]), beschränkte ein solches „Eindeutigkeitserfordernis“ die Reichweite der Neutralitätspflichten von Amtsträgern übermäßig. Gerade Auftritte in sozialen Netzwerken können - eher als Aussagen in „dynamischen“ Konstellationen wie Interviews oder Talkshows - bewusst gestaltet und mithin ihre rechtliche Qualifizierung als amtlich/nicht-amtlich durch den insofern weniger schutzbedürftigen Amtsträger beeinflusst werden. Es erscheint daher nicht geboten, bereits jegliche Ambiguität oder Zweifel bei der Bestimmung des amtlichen Charakters von Äußerungen in sozialen Netzwerken ausreichen zu lassen, um von einer rein privaten oder politischen Stellungnahme auszugehen. Mit der hier angestellten Gesamtschau zur Ermittlung der überwiegend hoheitlichen oder privaten Natur von Äußerungen sind schließlich auch keine unverhältnismäßigen Einschränkungen eines Amtsträgers im politischen Diskurs verbunden.
Der Bürgermeister der Antragsgegnerin betreibt - wie die Beschwerde zu Recht ausführt - den Kanal „f_____“ sowohl auf Youtube als auch auf tiktok. Auf beiden Plattformen enthält der Kanal nicht nur als private Meinungsäußerung zu qualifizierende Beiträge; auch nicht nur solche, die K_____ allein in seiner Funktion als Kommunalpolitiker zuzuordnen wären. Vielmehr finden sich weiterhin eine Vielzahl Videos, die für den objektiven Betrachter eindeutig amtlichen Charakter haben. Das gilt insbesondere für die Beiträge des Formats „W_____“. Dieses ist klar als Angebot der Stadt und ihres Bürgermeisters zur Information der Bürger über Ereignisse in der Stadt konzipiert. Dies zeigt sich bereits deutlich in den Beschreibungen des Formats unter den einzelnen Ausgaben, wonach „Bürgermeister K_____“ dort „verständlich und aus erster Hand über das Geschehen in Rheinsberg“ informiere, um „die Verbindung zwischen Stadtverwaltung und Öffentlichkeit“ zu stärken (vgl. Folge vom 27. Juni 2026) bzw. wonach in dem Format „aus erster Hand“ über „aktuelle Entwicklungen, Projekte und Ereignisse aus Rheinsberg“ berichtet werde, um „die Bürger besser zu informieren und die Verbindung zwischen Bürgern und Stadt zu stärken“ (vgl. Folge vom 13. Juni 2026; Anm.: Hervorhebungen nur hier). Das Titelbild des Formats zeigt K_____ und in der großen Mehrheit der Ausgaben seine Amtsbezeichnung als Untertitel (wobei nicht erkennbar und im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren nicht weiter aufklärungsbedürftig ist, ob der am Revers getragene Anstecker das Stadtwappen der Antragsgegnerin zeigt). In der - soweit ersichtlich als reine Audioversion aufgesetzten - „W_____“ werden kommunale Projekte und Themen vorgestellt. Dabei suggerieren sowohl die Formulierungen in zahlreichen Ausgaben (z.B. „wir“, „so geht Gemeinde“) als auch die unmittelbar nach dem Vorspann einsetzenden Berichte ohne nähere Vorstellung des Sprechers einen direkten Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Bürgermeisters und sprechen gegen eine rein parteipolitische oder private Meinungsäußerung bzw. journalistische Dokumentation. Sofern die Antragsgegnerin anführt, dass für das Format „W_____“ mittlerweile ein eigener Kanal bestehe, verfängt dies - unabhängig von der Frage, inwiefern eine amtliche Äußerung durch spätere Veränderungen zu einer privaten Äußerung „umdeklariert“ werden kann - bereits deshalb nicht, da die „W_____“ jedenfalls auch weiterhin auf dem Kanal „f_____“ sowohl auf Youtube als auch auf tiktok abrufbar ist. Zudem nimmt etwa die Beschreibung des Youtube-Kanals ausdrücklich auf die „W_____“ Bezug und erweckt damit den Eindruck, dass diese (weiterhin) integraler Bestandteil des Kanals ist („Formate wie die **W_____** liefern regelmäßige Einordnungen und aktuelle Informationen aus der Region.“). Vermischt der Bürgermeister der Antragsgegnerin mithin auf seinem Kanal „f_____“ weiterhin amtliche Tätigkeit mit - etwaig - privater Meinungsäußerung, muss sich die Antragsgegnerin die Äußerungen auf diesem Kanal insgesamt zurechnen lassen, außer der nicht-amtliche Charakter ist für einzelne Beiträge evident (woran es hier fehlt, siehe im Folgenden). Denn bei dem objektiven Betrachter des Kanals muss aus den dargestellten Erwägungen und angesichts des beachtlichen Umfangs der Medien mit Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Bürgermeisters der Eindruck entstehen, dass der Kanal generell als Kommunikationsplattform für Anliegen der Stadt benutzt wird. Allein der Hinweis in den angegriffenen Videos, es handele sich um einen „privaten Kanal“ wirkt gegenüber diesem - maßgeblichen - Gesamtbild als untauglicher Versuch, eine formalistische Trennung zwischen den verschiedenen Formaten herzustellen, die sich dem objektiven Betrachter so auch nicht erschließt. So verweist K_____ selbst in den angegriffenen Videos allgemein und umfassend auf die weiteren Videos „auf diesem Kanal“ (vgl. URL https://www.youtube.com/shorts/coDrSuVrVeQ und https://www.tiktok.com/@anstaendigbleiben/video/7646126577134079234). Indem er sich zudem in den angegriffenen Videos ebenfalls - zulässigerweise (vgl. oben) - als „Bürgermeister“ vorstellt, entsteht bei verständiger Würdigung des Betrachters der Eindruck eines einheitlichen - amtsbezogenen - Plattformauftritts. Da auch die streitgegenständlichen Videos mit den angegriffenen Aussagen kommunalpolitische Themen zum Gegenstand haben, unterfallen sie diesem maßgeblichen Gesamteindruck. Angesichts des entscheidenden verobjektivierten Empfängerhorizonts sind vorgelagerte bzw. nicht erkennbare Umstände wie die Finanzierung des Formats „W_____“ aus privaten Mitteln des K_____ für die rechtliche Einordnung der Aussagen wiederum unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 12 L 12/25 –, BA S. 7 f.). Auch die Positionierungen der Antragsgegnerin in der Pressemitteilung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz (vgl. Anlage ASt 6) oder einzelner Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zur Zurechnung des Wirkens auf dem Kanal, der - insofern unstreitig - von K_____ betrieben wird, sind für die Qualifizierung der Äußerungen unerheblich.
b) Die - mithin als amtlich zu qualifizierenden (vgl. a)) - Äußerungen sind rechtswidrig. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2020 - OVG 12 S 38/20 -, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.). Äußerungen eines Amtsträgers, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, unterliegen nicht demselben Maßstab, der bei Meinungsäußerungen von Bürgern untereinander anzulegen ist. Während sich der Bürger auf die Wahrnehmung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit stützen kann, ist dem Staat die Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber seinen Bürgern verwehrt (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, BVerwGE 159, 327-337, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 B 150/21 -, juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die untersagten Äußerungen nicht dem Sachlichkeitsgebot genügen. Die Äußerungen gehen nach ihrem Kontext, selbst da wo sie einen sachlichen Kern haben sollten, weit über das hinaus, was im Rahmen des Sachlichkeitsgebots durch einen Amtsträger noch im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit akzeptabel wäre. Sowohl in Wortwahl als auch Kontext haben sämtliche dieser Äußerungen mit einer sachlichen Auseinandersetzung nichts mehr gemein. Das gilt für die unsachliche Bewertung („desaströs“, „Seine Verantwortung! Ihre Schulden!“, „Nichts eingehalten!“), für verwendete zentrale Begriffe („Kriegswaffe“) sowie für die Vorwürfe der Korrumpierung des Wahlvorgangs („zum eigenen Vorteil“), des Machtmissbrauchs („mit Disziplinarverfahren, mit Verfügungen, Beanstandungen […] jeden Kritiker, der es wagt, ihm zu widersprechen, sozusagen klein zu machen“) und der Verfolgung von Presse und Kritikern („massenhaft Verfahren“; vgl. hierzu die angegriffenen Videos unter den URL https://www.youtube.com/shorts/coDrSuVrVeQ; https://www.tiktok.com/@anstaendigbleiben/video/7646126577134079234; zum Teil auch https://www.youtube.com/shorts/MClkLXmTWQc). Nichts anderes gilt für den (negativen) Wahlaufruf, dem trotz der mittlerweile absolvierten Wahl weiterhin eine gewichtige diffamierende Zielrichtung innewohnt (vgl. hierzu die angegriffenen Videos unter den URL https://www.youtube.com/shorts/MIofNPazFyg; https://www.tiktok.com/@anstaendigbleiben/video/7643495304972602657; https://www.youtube.com/shorts/RrUIkkOkrns). Daran ändert auch die - jedenfalls mittlerweile erfolgte - Unkenntlichmachung des namens „Ralle“ im Anschluss an den Ausspruch „Wählen Sie bitte alle, außer […]“ nichts. Denn aus dem inhaltlichen und zeitlichen Kontext der diesen Aufruf enthaltenden Videos sowie der Untertitelung eines der Videos (URL https://www.youtube.com/shorts/RrUIkkOkrns mit der Aussage „Wählen Sie bitte alle außer R…[…]“) tritt deutlich zu Tage, wer mit der negativen Wahlempfehlung gemeint ist. Dies belegen auch die Kommentare unter den Videos (vgl. URL https://www.youtube.com/shorts/MIofNPazFyg). Dabei ist es unerheblich, ob einzelne der Äußerungen - etwa jene zur Haushaltslage - einen sachlichen Kern haben sollten, was die Antragsgegnerin freilich nicht darlegt. Denn angesichts des Gesamtkontexts der Videos lassen sich solche „neutralen Teil-Aussagen“ nicht von den unsachlichen Bewertungen trennen. Ob diese bei einer privaten Meinungsäußerung von K_____ zulässig wären, hat der Senat nicht zu bewerten.
c) Die Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers ergibt sich unabhängig von der Frage, inwiefern auch Persönlichkeitsrechte betroffen sind, jedenfalls aus der Überschreitung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen für Chancengleichheit und politisches Wirken des Antragstellers.
d) Da die zu unterlassenden Äußerungen weiterhin auf dem Kanal in dem beschriebenen Umfeld öffentlich zugänglich sind, besteht auch die für den Erlass der einstweiligen Anordnung notwendige „Wiederholungsgefahr“.
e) Es liegt auch kein Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vor, der einem Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch entgegenstünde. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Nachgang früherer Verfahren (OVG 12 S 6_____/26 und OVG 12 S 6_____/26) gegenüber dem Senat darauf hingewiesen hat, die Antragsgegnerin habe keinen Zugriff auf den Kanal und könne daher den Beschluss des Senats nicht umsetzen, ist dies offenkundig unglaubhaft, da der Bürgermeister der Antragsgegnerin diesen nach seinem eigenen Vortrag persönlich betreibt und diesen daher ohne Weiteres gestalten bzw. verändern kann.
f) Desgleichen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Die fortdauernden unsachlichen und unzulässigen Äußerungen in den weiterhin verfügbaren Videos stellen einen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu beseitigenden wesentlichen Nachteil dar. Dies gilt vor dem Hintergrund des hohen Guts der Chancengleichheit auch nach der abgeschlossenen Landratswahl.
Für ein etwaig sich anschließendes Hauptsacheverfahren wird das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtswegfrage im Zweifel das in § 17a Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren zu durchlaufen haben.
3. Der Senat droht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1, § 928, § 890 ZPO der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR an (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelungen: OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris Rn. 161 m.w.N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 172 Rn. 1; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 4 jeweils m. w. N., auch zur Gegenansicht). Die Höhe des angedrohten Ordnungsmittels erscheint unter Berücksichtigung der abzuwehrenden Verletzung ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zur gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).