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Entscheidung VG 8 k 296/26


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 30.11.-0001
Aktenzeichen VG 8 k 296/26 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0717.8k296.26.00
Dokumententyp Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Entscheidung über seinen Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der als Sohn deutscher Eltern am 1_____in L_____ geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2025, bei dem Beklagten eingegangen am 17. Dezember 2025, die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Zur Begründung verwies er, nachdem er bereits zuvor Unterlagen übersandt hatte, die ihn als „Preußischen“ Staatsangehörigen bezeichneten, im Wesentlichen darauf, dass es wegen laufender Vollstreckungs- ebenso wie künftiger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einer rechtsverbindlichen Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung bedürfe. Ein Personalausweis oder Reisepass stelle keinen verbindlichen Nachweis dar, weshalb die Gefahr einer Identitätsverwechselung zwischen seiner natürlichen und der registertechnisch geführten juristischen Person bestehe.

Am 5. März 2026 hat er die vorliegende Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund nicht über seinen Antrag entschieden habe. Soweit der Beklagte keinen Klärungsbedarf sehe, handele es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Bewertung, die eine rechtlich verbindliche Entscheidung nicht ersetzen könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit förmlich zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse, da das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht klärungsbedürftig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage, die mit Beschluss vom 2. April 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist, kann diese gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten entsprechend angehört worden sind.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist vielmehr bereits unzulässig, denn dem Kläger fehlt jedenfalls das notwendige Rechtsschutzinteresse. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende unter keinen Umständen eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Gleiches gilt, wenn der gerichtliche Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird (vgl. Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 17. August 2005 - 4 K 1739/04 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juli 2011 - 7 K 626/10 -, juris Rn. 60 ff.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. April 2015 - 1 K 3123/14F -, juris Rn. 24; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 - 6 K 1606/15 -, juris Rn. 11; sowie bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2016 – VG 1 K 307/16 –, S. 5 EA).

So liegt der Fall hier.

Denn der Kläger, dessen deutsche Staatsangehörigkeit ohne erkennbaren vernünftigen Zweifel gegeben ist, hat kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der von ihm begehrten Feststellungnach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG. Das Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d.h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, die nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für den Antrag nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 19 A 2812/19 –, juris Rn. 3 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 12 S 476/20 –, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2028 – 5 ZB 18.844 –, juris Rn. 5 ff., jeweils m.w.N.).

Ein Sachbescheidungsinteresse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, wenn diese zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig ist, namentlich durch die dafür zuständigen Behörden nicht ansatzweise in Frage gestellt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 12 S 476/20 –, juris Rn. 8 f.;). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die den Schluss auf das Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses erlaubten. Seine offenkundig gegebene deutsche Staatsangehörigkeit wird ersichtlich in keiner Weise in Frage gestellt.

Hiervon ging auch der Beklagte zutreffend aus. Ob er den Antrag des Klägers deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen (vgl. so Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20. September 2019 – 9 K 2944/18 –, juris Rn. 23) oder ob in dem fehlenden Sachbescheidungsinteresse ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO für die Nichtbescheidung des Antrages liegt (vgl. so etwa Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 31. März 2017 – 9 K 4791/16 –, juris Rn. 13), kann dabei dahinstehen. Denn dem fehlenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Sachbescheidungsinteresse korrespondiert ein fehlendes verwaltungsprozessuales Rechtschutzinteresse, das in jedem Falle zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung: