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Antrag auf Feststellung der aufschiebenden, Gefährlichkeitsfeststellung, Zur Erforderlichkeit der Ermessensausübung hinsichtlich weiterer Anordnungen


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 16.07.2026
Aktenzeichen VG 3 L 344/26 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0716.3L344.26.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 5 Abs. 2 Nr. 1 HundehV §

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2026 hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2026 aufschiebende Wirkung hat. Im Hinblick auf die Ziffern 2 bis 5 der Ordnungsverfügung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt, im Hinblick auf die Ziffer 7 der Verfügung wird sie angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, mit dem diese wörtlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Einstufung ihres Hundes „B_____“ als gefährlich die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der ihr unter den Ziffern 2 bis 5 auferlegten Verhaltenspflichten, bezüglich derer der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Hinsichtlich der unter Ziffer 7 des Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohungen, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, ist der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet.

Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es ist anerkannt, dass das Gericht zur Verhinderung einer die aufschiebende Wirkung eines vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs missachtenden „faktische Vollziehung“ die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO feststellen kann. Ein solcher Antrag ist mit Blick auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch vorliegend statthaft, weil dem von der Antragstellerin hinsichtlich der Gefährlichkeitseinstufung erhobenen Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Diese tritt nach Satz 2 der Vorschrift auch bei feststellenden Verwaltungsakten ein. Es liegt zudem weder ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs vor noch hat der Antragsgegner hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der unter Ziffer 6 der Ordnungsverfügung angeordnete Sofortvollzug bezieht sich ausweislich seines Wortlauts allein auf die der Antragstellerin unter den Ziffern 2 bis 5 der Verfügung auferlegten Verhaltenspflichten, nicht aber auf die Gefährlichkeitsfeststellung in Ziffer 1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheids.

Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner rechtsirrig (dazu sogleich) davon ausgeht, die unter Ziffer 2 bis 5 angeordneten Verhaltenspflichten gegenüber der Antragstellerin ungeachtet des von ihr auch gegen die Gefährlichkeitsfeststellung erhobenen Widerspruchs durchsetzen zu können.

Der Antrag ist auch begründet.

Hinsichtlich der unter Ziffer 1 vorgenommenen Gefährlichkeitseinstufung gilt dies schon deshalb, weil dem Widerspruch der Antragstellerin aus den genannten Gründen aufschiebende Wirkung zukommt. Eine weitergehende Interessenabwägung findet nicht statt (vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 352 m. w. N.).

Lediglich zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer hinsichtlich der Gefährlichkeitseinstufung danach noch auf Folgendes hin: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 24. Juni 2024 (Hundehalterverordnung - HundehV) gelten Hunde im Sinne der Verordnung als gefährlich, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Vor diesem Hintergrund macht der Antragsgegner es sich zu leicht, wenn er einen tatbestandausschließenden Angriff ausweislich der Begründung des Bescheids schon deshalb nicht in Betracht zieht, weil es auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht „B_____“ selbst gewesen sei, der angegriffen worden sei. Die Antragstellerin macht geltend, bei „B_____“ sei es zu einer reflexartigen Abwehr- und Schutzreaktion gekommen, nachdem eine freilaufende Katze die andere Hündin „S_____“ der Antragstellerin angegriffen habe. Wenn man unter einem Angriff im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere versteht, erscheint auf Grundlage dieses Vorbringens die Annahme nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass „B_____“ lediglich den „Familienverband“ bzw. das „Rudel“ gegen Angriffe verteidigen und die andere Hündin beschützen wollte. Insofern käme die Annahme eines artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhalten durchaus in Betracht (vgl. zur dortigen insoweit vergleichbaren Rechtslage: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2018  3 M 252/18 , juris Rn. 23). Den Antragsgegner trifft danach eine entsprechende Ermittlungspflicht, in deren Rahmen er indes auch zu würdigen haben wird, dass sich der Vorfall nach der Aussage eines Zeugen gänzlich anders zugetragen haben soll als es die Antragstellerin schildert. Sollte sich ein Angriff oder einer Provokation der Katze nach Ausschöpfung aller Ermittlungsansätze und Würdigung der vorhandenen Aussagen im Ergebnis nicht nachweisen lassen, ginge dies nach der Rechtsprechung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin. Denn diese ist für das Vorliegen der für sie günstigen tatbestandsausschließenden Ausnahme nach den allgemeinen Regeln beweisbelastet (vgl. jüngst Beschluss der Kammer 10. Juli 2026 VG 3 L 295/26 , zur Veröffentlichung vorgesehen, S. 9 BA; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juli 2018 3 M 252/18 , juris Rn. 24).

Der Antrag ist auch im Übrigen begründet.

Insoweit trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmä,ßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Hiervon ausgehend überwiegt hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 der Ordnungsverfügung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil sich die Anordnungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweisen.

Dies gilt schon deshalb, weil es nach dem oben Gesagten an einer vollziehbaren Gefährlichkeitsfeststellung fehlt. Unter Geltung der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 war eine positive Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforderlich. Die Behörde hatte nach der Rechtsprechung der Kammer die Wahl, ob sie gleichwohl die Gefährlichkeit eines Hundes im Rahmen eines Verwaltungsakts feststellen oder unmittelbar verhaltensbezogene Anordnungen gegenüber dem Halter erlassen wollte, in deren Rahmen die Gefährlichkeit des Hundes dann inzident zu überprüfen war (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - VG 3 L 649/25 -, juris Rn. 22, vom 28. September 2021 - VG 3 L 259/21 -, juris Rn. 9 ff., und vom 27. Mai 2019 - VG 3 L 79/19 -, juris Rn. 16). Demgegenüber fordert § 5 Abs. 2 Satz 1 der Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024 nunmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausdrücklich eine feststellende Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes, wobei die Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HundehV zuzustellen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 18). Daraus folgt zugleich, dass die Behörde einen Hund nicht als „gefährlich“ im Sinne der Hundehalterverordnung behandeln und hierauf bezogene weitergehende Anordnungen erlassen darf, solange sie die Gefährlichkeit des betroffenen Hundes nicht festgestellt und diese Feststellung gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärt hat (so ausdrücklich bereits Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2026  VG 3 L 46/26 , juris Rn. 13).

Ungeachtet dessen sind die Anordnungen unter Ziffer 2 bis 5 aber auch ermessensfehlerhaft ergangen, da der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen verkannt, jedenfalls aber nicht fehlerfrei ausgeübt hat (§ 114 VwGO). Der Antragsgegner geht ausweislich der Begründung seines Bescheides davon aus, dass sich die angeordneten Maßnahmen mit der Einstufung des Hundes als gefährlich verbindlich aus den geltenden Vorschriften ergäben, weshalb anderweitige Ermessensentscheidungen nicht zulässig seien. Wörtlich führt er aus, dass für die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen nicht hätten getroffen werden können (vgl. S. 5 des Bescheids).

Dabei verkennt der Antragsteller Folgendes: Nach der Rechtsprechung der Kammer hat der Antragsgegner nach sofort vollziehbarer Gefährlichkeitsfeststellung zwar die Möglichkeit, auch einzelne der sich bereits unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Verhaltenspflichten gegenüber dem Hundehalter mittels verordnungswiederholender Verfügung anzuordnen, um eine verbindliche Klärung dieser Vorschriften gegenüber dem Hundehalter herbeizuführen und die Voraussetzungen für eine etwaige Durchsetzung der Pflichten im Wege der Vollstreckung zu schaffen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Februar 2026 VG 3 L 46/26 , juris Rn. 17, vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/26 , juris Rn. 29, und für die Hundehaltverordnung 2004 Beschluss vom 20. Dezember 2024 VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 17). Anders als der Antragsgegner offenbar meint, ist die Ordnungsbehörde zum Erlass solcher verordnungswiederholender Anordnungen indes keineswegs verpflichtet. Sie muss vielmehr jedenfalls hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung im Einzelfall eine Ermessensentscheidung treffen, in dessen Rahmen sie darzulegen hat, warum sie es für erforderlich ansieht, dem Adressaten für diesen ohnehin geltende Pflichten als selbstständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und ihn hierdurch zusätzlich zu belasten (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 14. Oktober 2025 VG 3 L 883/25 , juris Rn. 15). Selbst wenn man an die hierfür erforderliche Darlegungen nicht allzu hohe Anforderungen stellen würde, bleiben die Ausführungen des Antragsgegners in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung dahinter zurück. Denn der Antragsgegner hat keinerlei entsprechende Erwägungen angestellt.

Die Anordnung unter Ziffer 4 der Verfügung erweist sich zudem als unverhältnismäßig. Sie geht über die Regelung des § 9 Abs. 3 HundehV hinaus. Danach darf die Halterin oder der Halter die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund nur volljährigen Personen vorübergehend einräumen, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Dass die betroffenen Personen selbst wie es der Antragsgegner angeordnet hat die nach § 8 HundehV für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit und einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde nach § 7 HundehV besitzen, verlangt die Vorschrift nicht. Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit sind nach der Konzeption der Hundehalterverordnung zwar Voraussetzung für das Halten eines gefährlichen Hundes, nicht jedoch bereits für das Führen eines solchen. Soweit das Verbot die Antragstellerin selbst betrifft, steht es zudem in Widerspruch zu der Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 HundehV, wonach gefährliche Hunde bis zur Entscheidung über den unverzüglich nach der Gefährlichkeitsfeststellung zu stellenden Erlaubnisantrag auch ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten werden dürfen. Ist danach sogar eine Haltung ohne Nachweise zulässig, muss dies auch für das Führen gelten, zumal nicht alle Hundehalter über ein so großes Grundstück wie die Antragstellerin verfügen.

Hinsichtlich der unter Ziffer 7 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung fällt die Interessenabwägung gleichfalls zugunsten der Antragstellerin aus.

Zwar kann eine Zwangsmittelandrohung auch mit einem Verwaltungsakt verbunden werden, der nicht sofort vollziehbar ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg), so dass allein Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 der Verfügung nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt. Die mit der - nach der heutigen Entscheidung der Kammer - nicht sofort vollziehbaren Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung ist ungeachtet zudem vorliegender Bestimmtheitsbedenken (vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 38 ff.) im konkreten Fall allerdings jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist nicht als angemessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg erweist. Denn sie stellt nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit der Grundverfügung, sondern auf die Zustellung der Verfügung ab (vgl. VG Cottbus, Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2026  VG 3 L 46/26 , Rn. 20, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. dort Nr. 1.5 und 35.2) und für das Vorgehen gegen die ordnungsbehördliche Feststellung unter Ziffer 1 und die Anordnungen unter den Ziffern 2 bis 5 nur einmal den Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Gegenüber der Gefährlichkeitsfeststellung, um deren Beseitigung es der Antragstellerin im Wesentlichen geht, kommt den unter den Ziffern 2 bis 5 erfolgten Anordnungen keine gesonderte wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 46). Die angedrohten Zwangsgelder bleiben gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Streitwertfestsetzung ebenfalls unberücksichtigt. Wegen der Besonderheiten des lediglich auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens ist der Auffangstreitwert zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung: