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Ungeziefer, Bettwanzen, Schädlingsbekämpfung, Mietmangel, Kosten der Unterkunft, Selbsteintritt des Mieters, Unzumutbarkeit, allgemeinkundig, Rücksichtnahmegebot


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg Der 35. Senat Entscheidungsdatum 22.01.2026
Aktenzeichen L 35 AS 379/22 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0122.L35AS379.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 Abs. 1 SGB II, § 7 Abs. 1 SGB II, § 7 Abs. 2 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB II

Leitsatz

  1. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer, insbesondere von Bettwanzen, gehören, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

  2. Dafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn die Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Pflicht aus dem Mietrechtsverhältnis.

  3. Das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen es aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen.

  4. Grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt, wobei es sich für grundsicherungsleistungsberech-tigte Mieter empfiehlt, sich vom Jobcenter beraten zu lassen.

  5. Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten gehören Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache. 6. Aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses (§ 242 BGB) ergibt sich, dass die Mängelbeseitigung für den Mieter zumutbar erfolgen muss, wobei der Mieter keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen des Vermieters hat. Ein Selbsteintrittsrecht kann bei Unzumutbarkeit des Vermietervorgehens und Aufforderung an den Vermieter zu einem zumutbaren Vorgehen ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters entstehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme gegen Bettwanzen i.H.v. 838,31 Euro.

Die beklagte gemeinsame Einrichtung hatte den Klägerinnen mit Bescheid vom 18. März 2020 wegen erzielten Erwerbseinkommens von brutto 910 Euro/749,27 Euro netto vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 bewilligt. Die Klägerin zu 1) ist 1979 geboren, die mit ihr zusammenlebende, 2014 geborene Klägerin zu 2) ist ihre Tochter. Die Klägerin zu 2) wurde an drei Tagen von ihrem Vater betreut. Die Klägerin zu 1) übte bis 20. Juni 2020 eine befristete Beschäftigung aus. Ab 1. Juli 2020 hatte die Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bis zum 30. November 2020 nicht ausgezahlt wurde, um die Erstattung mit der Beklagten zu ermöglichen. Der Leistungsanspruch betrug 15,23 Euro täglich (456,90 Euro monatlich). Auch im Jahr 2020 lebten beide in der im Rubrum angegebenen Wohnung. Vermieter war die D W, die zum 1. Januar 2023 mit der V fusionierte (beide werden im Folgenden als Vermieter bezeichnet). Der Mietvertrag besteht seit 2008. Die Gesamtmiete seit Februar 2020 i.H.v. 727,20 Euro setzte sich aus der Grundmiete von 409,56 Euro, Betriebskosten 184,42 Euro und Heizkosten von 133,22 Euro zusammen.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2020 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, weil der vorherige Bescheid vorläufig erteilt gewesen sei, vorläufig vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021.

Mit E-Mail vom 9. Juni 2020 teilte der Zeuge Dr. Z der Klägerin zu 1) mit, dass beim Besuch der Wohnung ein zwar verteilter, aber nicht sonderlich starker Befall mit Bettwanzen festgestellt worden sei. Ein Angebot zur Bekämpfung ginge ihr mit separater Mail zu. Das Angebot des SZentrums Dr. Z vom 8. Juni 2020 enthielt einen Kostenansatz von 859,99 Euro.

Am 12. Juni 2020 beantragte die Klägerin zu 1) beim Beklagten unter Beifügung des Angebots vom 8. Juni 2020 die Übernahme der Kosten für eine Bekämpfung von Bettwanzen. Sie habe sich bereits an den Vermieter gewandt, der die Bekämpfung zu von der Klägerin zu 1) aus deren Sicht unakzeptablen Bedingungen (herabwürdigende Ansprache bei einem früheren Kontakt und deutlich größerer Aufwand der Bekämpfung – drei bis vier Besuche mit jeweils anschließender sechsstündiger Vermeidung des Aufenthalts in der Wohnung, so dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei) vorgeschlagen habe. Der von ihr beauftragte Dienstleister würde die Behandlung an einem Termin mit zwei aufeinander folgenden Tagen vornehmen, wobei nur ein jeweils vierstündiges Aufenthaltsverbot bestünde, was mit dem Kindergartenaufenthalt der Tochter gut vereinbar wäre.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 2020 den Antrag ab. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus sei keine weitere Leistung mehr möglich. Es fehle im Übrigen für eine Schädlingsbekämpfung eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Ohne gesetzliche Grundlage könne keine Leistung gewährt werden. Wie im Schreiben vom 12. Juni 2020 angegeben, übernehme der Vermieter die Kosten für die Bekämpfung, wenn diese mit dem entsprechenden Vertragsunternehmen erfolge. Diese Möglichkeit sei in Anspruch zu nehmen.

Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin zu 1) mit dem am 30. Juni 2020 beim Beklagten eingegangenen Widerspruch vom 22. Juni 2020. Eine Anspruchsgrundlage bestehe sehr wohl, wozu auf den Beschluss des SG Reutlingen vom 13. November 2019, S 4 AS 2464/19 ER, verwiesen werde. Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung seien Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 SGB II. Vermieter bzw. Hausverwaltung würden trotz ihrer Forderung nach Beauftragung ihres Vertragsunternehmens die Übernahme der Kosten für die Schädlingsbekämpfung generell ablehnen. Das entsprechende Schreiben der Hausverwaltung werde in Kopie beigefügt. Das Schreiben der DGmbH vom 23. Juni 2020 konstatierte, dass die Klägerin zu 1) einen Bettwanzenbefall der Wohnung gemeldet und die Ausführung durch eine von der Hausverwaltung beauftragte Firma abgelehnt habe. Es werde darauf hingewiesen, dass dringender Handlungsbedarf bestehe. Sie werde aufgefordert, umgehend eine Schädlingsbekämpfung zu beauftragen. Da in der Regel davon auszugehen sei, dass Bettwanzen eingeschleppt würden, seien die für die Bekämpfung entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen. Die Höhe der entstehenden Kosten hänge vom Grad des Befalls und der Anzahl der erforderlichen Einsätze ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten für die Schädlingsbekämpfung nicht um Aufwendungen für die Wohnung, welche im Rahmen des § 22 SGB II i.V.m. den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV Wohnen) zu übernehmen seien. Kosten für notwendige Renovierungen oder Schönheitsreparaturen könnten zwar Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein, dies gelte jedoch nicht für Schäden, welche bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung nicht entstünden. Hierzu zählten auch die im Rahmen einer Schädlingsbekämpfung entstehenden Kosten. Diese seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 SGB II).

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte als weiteren Hinweis aus, dass gemäß § 24 Abs. 1 SGB II noch die Möglichkeit bestehe, ein Darlehen für die Übernahme der Kosten für die Schädlingsbekämpfung zu beantragen.

Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis wurde ein Antrag auf gerichtlichen EiIrechtsschutz mangels Anordnungsgrundes abgelehnt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2020, L 5 AS 1224/20 B ER). Mit Schreiben vom 16. September 2020 stellte die Klägerin zu 1) am 23. Oktober 2020 hilfsweise und vorbehaltlich der endgültigen Klärung durch das Sozialgericht einen Antrag auf ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II zum Zwecke der Begleichung der Kosten der Schädlingsbekämpfung i.H.v. 838,31 Euro.

Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 ein zinsloses Darlehen i.H.v. 838,31 Euro, das ab 1. Dezember 2020 in monatlichen Raten von 43,20 Euro gegen die laufenden Leistungen für die Klägerin zu 1) aufgerechnet werde. Das Darlehen ist zwischenzeitlich getilgt.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 berechnete die Beklagte die Leistungen für beide Klägerinnen für den Zeitraum für August 2020 bis Januar 2021 abschließend. Für die Zeit bis Oktober 2020 berücksichtigte die Beklagte nur das Kindergeld von 204 Euro als Einkommen bei der Klägerin zu 2) und ab November bei der Klägerin zu 1) auch 456,90 Euro Arbeitslosengeld. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf den Inhalt der elektronischen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2020 wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 21. Juli 2020. Wenn nach der BSG-Rechtsprechung Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zuschussweise zu übernehmen seien, müsse dies erst recht für die Kosten einer Schädlingsbekämpfung aufgrund eines Befalls im laufenden Mietverhältnis in einer Wohnung gelten, die von den Leistungsempfängern zu tragen sind, da es sich um Kosten zur Sicherung eines menschenwürdigen Wohnens handele. Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des Vermieters bestehe vorliegend nicht.

Die Maßnahme zur Bekämpfung von Bettwanzen erfolgte im August 2020. Das ausführende SZentrum Dr.Z(Zeuge) verlangte mit Rechnung vom 31. August 2020 Gesamtkosten von 838,31 Euro mit einer Zahlungsfrist bis 28. September 2020. Die Zahlung des geforderten Betrages erfolgte am 31. Oktober 2020.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 21. März 2022 die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 der Klägerin 838,31 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen. Bedarf für Unterkunft sei jeder finanzielle Bedarf, der durch die Beschaffung oder Nutzung einer Unterkunft begründet oder zur Erhaltung notwendig sei. Wegen des Unterkunftsbezugs gehörten auch die Aufwendungen für die Schädlingsbekämpfung zu den Unterkunftskosten. Die Kosten einer Schädlingsbekämpfung seien nicht durch die Regelleistung gedeckt. Zwar bestehe unter Abteilung 4 nach § 5 Abs. 2 RBEG ein monatlicher Betrag für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung i.H.v. 36,87 Euro. Damit seien jedoch allenfalls Kleinstreparaturen innerhalb der Wohnung gemeint, denn ziehe man von dem Betrag den Strombedarf, der in der EVS 2018 i.H.v. 35,71 Euro ermittelt worden sei, verbleibe bei einem Alleinstehenden ein Betrag von 1,16 Euro für Wohnen und Wohnungsinstandhaltung. Schon allein aus diesem Betrag sei ersichtlich, dass damit nicht auch die Beseitigung von Bettwanzen bestritten werden könne. Zu beachten sei, dass die Schädlingsbekämpfung für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Ein Schädlingsbefall könne im Gegensatz zu einer Beschädigung der Wohnung auch bei ordnungsgemäßer Nutzung entstehen. Die Kosten der Schädlingsbekämpfung seien angemessen; eine preiswertere Bekämpfung sei nicht ersichtlich.

Gegen das am 29. März 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 2022 durch das beklagte Jobcenter eingelegte Berufung. Die Schädlingsbekämpfung sei vom Regelbedarf mit umfasst. Kosten hierfür seien bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls darlehensweise zu erbringen. Im Rahmen der Schädlingsbekämpfung fielen Kosten für einen Kammerjäger nur selten an. In diesem Fall würde die Interpretation, dass Kosten der Schädlingsbekämpfung unter Abteilung 4 nach § 5 Abs. 2 RBEG grundsätzlich im Regelbedarf enthalten seien, den Zugang zu einem Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II eröffnen. Aus Sicht der Beklagten seien Bettwanzen keine Schädlinge im Sinne der Schädlingsbekämpfungsverordnung. Laut Betriebskostenverordnung könne nur die Ungezieferbekämpfung auf Gemeinschaftsflächen auf die Betriebskosten umgelegt werden. Die Tatsache, dass Bettwanzen nicht der Wohnung anhaften würden, sondern sich in den (persönlichen) Einrichtungsgegenständen, insbesondere (Bett-) Möbeln fänden, spreche dagegen, ihre Bekämpfung den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Wenn man den Bettwanzenbefall in einen Zusammenhang mit der Unterkunft selbst stellen wolle, entspräche der Sachverhalt vielmehr einer Beschädigung der Mietsache und stelle kein optisches Problem dar. Beschädigungen der Mietsache unterfielen aber dem allgemeinen Lebensrisiko und seien aus dem Regelbedarf zu tragen. Durch einen Bettwanzenbefall sei der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt oder aufgehoben. Die Beschädigung einer Sache müsse nicht zwingend mit einer Substanzverletzung einhergehen. Mietrechtlich seien die Kosten der Bettwanzenbekämpfung vom Verursacher zu tragen bzw. von demjenigen, in dessen Risikosphäre die Verursachung falle. Dies sei nicht immer, aber in der Regel der Mieter. Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was sie entlasten würde. Im Erörterungstermin vom 20. Dezember 2023 hat die Beklagte den Vermerk vom 4. September 2023 „Ungezieferbekämpfung“ eingereicht, wonach Ungeziefer in der Wohnung einen klassischen Mietmangel darstelle und Verschulden vom Vermieter zu beweisen sei. Es würde zu unsachgerechten Ergebnissen führen, wenn die Leistungsbehörde für das Verschulden anderer einzustehen hätte. Die Beklagte habe daher kein Verschulden der Klägerin nachzuweisen. Der Vermieter sei zur Beseitigung des Befalles bereit und er hätte im Anschluss der Klägerin ein Verschulden nachweisen müssen, um die Kosten der Beseitigung von ihr verlangen zu können. Erst durch die Inanspruchnahme durch den Vermieter wäre ein Bedarf nach § 22 SGB II denkbar. Der Vermieter sei zur Beseitigung des Bettwanzenbefalles bereit gewesen. Die Behauptung, der Vermieter übernehme die Bekämpfungskosten auch bei der Beauftragung eigener Vertragsunternehmen nicht, wurde erst aufgestellt, nachdem die Beseitigungsbereitschaft des Vermieters zur Begründung des Ablehnungsbescheides angeführt wurde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der in dem Regelsatz vorgesehene Anteil für Instandhaltung umfasse Ausgaben, die durch Verschleiß und Abnutzung aufträten, worum es sich bei einem Bettwanzenbefall nicht handele. Durch einen Schädlingsbefall werde die Mietsache auch nicht beschädigt, sondern die Nutzbarkeit zeitweise eingeschränkt. Bettwanzenbefall sei in der Regel auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen. Den Einschleppmöglichkeiten seien wenig Grenzen gesetzt, da jede außerhalb der Wohnung abgestellte Tasche, der Erwerb gebrauchter Gegenstände und selbst tägliche Einkäufe die Gefahr einer Einschleppung mit sich brächten, ohne dass dies eine Frage der mangelnden Hygiene oder Reinlichkeit darstelle.

Der Senat hat die Zeuginnen J und S sowie den Zeugen Dr. Z vernommen. Wegen der Ergebnisse der Beweiserhebung durch die Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle Bezug genommen. Die Zeugin J hat im Nachgang zu ihrer Vernehmung einen E-Mail-Verkehr des Vermieters mit der a Schädlingsbekämpfung vom 10. und 11. Juni 2020 eingereicht hat. Wegen dessen Inhalt wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und der Aktenauszüge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2022 ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtstreits ist ein Anspruch der Klägerinnen jeweils auf höhere KdU für den Monat September 2020 und damit verbunden ein Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 in der Form des Bescheides vom 15. Oktober 2020. Mit diesem letzten Bescheid hatte die Beklagte die Leistungen für beide Klägerinnen für den Zeitraum für August 2020 bis Januar 2021 abschließend berechnet und damit auch die Leistungen für KdU im bezeichneten Zeitraum. Der Sache nach ersetzte dieser Bescheid die vorherige Leistungsablehnung für Unterkunftskosten, die bereits zuvor, während die Leistungen noch vorläufig gewährt wurden und hinsichtlich der Kosten für die Ungezieferbekämpfung keinen entsprechenden Bedarf auswiesen, sich mit dieser Frage auch nicht befassten. Gegenstand des Rechtsstreites ist mithin eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 in der Form des Bescheides vom 15. Oktober 2020, kombiniert mit der Leistungsklage auf höhere Leistungen für die KdU mit einem Zahlungsbegehren jeder Klägerin jeweils auf die Hälfte des Betrages von 838,31 Euro, weil es sich um individuelle Ansprüche jeder Klägerin nach Kopfteilen handelt.

Leistungen für KdU dürfen nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, eigenständig mittels Klage verfolgt werden (BSG, Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43/18 R, RdNr. 10 m.w.N.).

Die Berufung ist im Hinblick auf den Streitgegenstand mit einem Beschwerdewert von über 750 Euro statthaft, wurde fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.

Sie ist begründet, denn die Klagen der Klägerinnen sind zwar zulässig, aber unbegründet, weshalb das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben ist.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 18. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2020 in der Form des Bescheides vom 15. Oktober 2020, soweit mit diesen Bescheiden höhere Grundsicherungsleistungen für KdU abgelehnt sind und für den Monat September 2020 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Schädlingsbekämpfungsmaßnahme von den Klägerinnen begehrt werden. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Bemessung der Leistungen für die KdU rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerinnen auf höhere Leistungen für die Unterkunft für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2020 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2, 22 Abs. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung (der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850 i.d.F. d. G. v. 30.11.2019, BGBl. I S. 1948). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS 53/15 R, RdNr. 14 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 13).

Die Klägerinnen haben für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Dabei ist die Klägerin zu 1) erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Klägerin zu 2) kann ihren Anspruch auf Sozialgeld als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) von dieser ableiten.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (also mindestens das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Die Klägerin zu 1) ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S. dieser Regelung. Sie ist 1979 geboren und befand sich hinsichtlich ihres Lebensalters innerhalb der nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II vorgegebenen Altersgrenzen. Sie war erwerbsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie – gemäß § 8 Abs. 1 SGB II – nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Die bis Juni 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit bestätigt dies. Sie war auch hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2 SGB II), denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II). Das von ihr zu beanspruchende Arbeitslosengeld wurde jedenfalls bis Ende Oktober 2020 nicht an sie ausgezahlt, so dass kein insoweit zu berücksichtigender Zufluss stattfand. Über anderes Einkommen verfügte sie nicht, das Kindergeld ist bei der Klägerin zu 2) vollständig zu berücksichtigen. Ihren Wohnsitz hatte sie in Berlin und damit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, 30 Abs. 3 SGB I im Bundesgebiet. Die Klägerin zu 1) hatte folglich Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach, denn sie hatte auch den nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Für eine anspruchsschädliche Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II a.F.) gibt es keine Anhaltspunkte.

Die 2014 geborene Klägerin zu 2) erfüllte nicht die Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie insbesondere die Altersvoraussetzungen nicht erfüllte. Sie lebte jedoch im Sinne von § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 als Kind der Klägerin zu 1) mit dieser in Bedarfsgemeinschaft. Sie war ebenfalls hilfebedürftig, denn der für sie geleistete Unterhalt (Naturalunterhalt und Teilbetreuung, der Vater hat im Januar 2021 lediglich Bereitschaft erklärt, monatlich 50 Euro Unterhalt zu zahlen) und das Kindergeld reichten nicht aus, ihren Grundsicherungsbedarf zu decken. Unterhaltsvorschuss wurde für sie nicht geleistet (Bescheinigung des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 06.08.2019). Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hatte sie nicht. Sie hatte daher den abgeleiteten Anspruch nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II auf Sozialgeld.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Die hier geltend gemachten weiteren Ansprüche auf Leistungen für KdU bestehen jedoch nicht.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Entscheidend ist, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind bzw. der Betroffene einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt ist (Piepenstock/Senger in jurisPK SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 17.10.2024, § 22 RdNr. 54 m.w.N.). Abs. 1 Satz 1 ist anders als § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO nicht auf laufende Bedarfe für die Unterkunft beschränkt und gebietet bei notwendigen Aufwendungen auch einmalige Leistungen (Berlit in Münder/Geiger/Lenze - LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 RdNr. 53 m.w.N.). Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten gehören Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache. Notwendig und angemessen ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnungsnutzung entsteht (vgl. Piepenstock/Senger a.a.O. RdNr. 69).

Es kommt hier auf den Monat September 2020 an, weil die erst im September zugegangene Rechnung vom 31. August 2020 mit Gesamtkosten von 838,31 Euro mit einer Zahlungsfrist bis 28. September 2020 im September fällig war.

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer gehören (Berlit, a.a.O., § 22 RdNr. 54), insbesondere von Bettwanzen, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden und die Maßnahmen mangels Tätigkeit des Vermieters wegen des ihnen innewohnenden Eilbedarfs vom Mieter veranlasst werden müssen. Bei einem Bettwanzenbefall handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um einen Mangel der Mietsache (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025, I-24 U 227/23, 24 U 227/23, juris-RdNr. 16; AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.06.2021, 33 C 1888/21 (93), juris-RdNr. 3; LG Regensburg, Endurteil vom 12.03.2021, 43 O 778/20, juris-RdNr. 36), dessen Beseitigung beansprucht werden kann und der kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietanspruches führt. Dafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es dazu im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn ein Mietvertrag muss die Essentialia des Mietvertrages, nicht aber alle denkbaren Formen der Mietmängel regeln. Die Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Hauptpflicht, zumindest vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietrechtsverhältnis, denn der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (nach der Überschrift der Vorschrift eine Hauptpflicht). § 536a Abs. 2 BGB berechtigt den Mieter, den Mangel zu beseitigen u.a., wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mietmangels in Verzug ist. Insofern ist auch unbeachtlich, inwieweit nur Einrichtungsgegenstände des Vermieters oder auch die Substanz der Wohnung betroffen ist. Damit gehören die Aufwendungen zur Beseitigung des Ungezieferbefalls zu unterkunftsbezogenen Kosten. Dies gilt insbesondere bei einm Bettwanzenbefall, der ein besonders zügiges Agieren der Mietvertragsparteien verlangt.

Da ein Bettwanzenbefall, was allgemeinkundig ist (Umweltbundesamt: Bettwanzen – Erkennen, Vorbeugen, Bekämpfen, Stand Oktober 2023: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/2023_uba_ratgeber_bettwanzen.pdf - im Folgenden: UBA – Seite 6), zu unmittelbaren körperlichen Beeinträchtigungen führt, ist die Beseitigung des Ungeziefers unverzüglich durchzuführen. Hauptwirt von Bettwanzen sind Menschen; die Tiere müssen vor jeder Häutung Blut saugen. Die Reaktionen auf die Stiche sind unterschiedlich, können z.T. auch erst mehr als eine Woche später auftreten: (UBA Seite 6 f.) Stiche von Bettwanzen verursachen blutunterlaufene Pusteln mit Juckreiz. Es können starke allergische Reaktionen oder Schlafstörungen auftreten, ein Kratzen an den Stichstellen kann zu Sekundärinfektionen führen (vgl. UBA Seite 8). Ein Bettwanzenbefall wird außerdem häufig als äußerst ekelerregend empfunden, da es sich bei den Tieren um blutsaugende Insekten handelt, die sich dauerhaft in den persönlichen Rückzugsbereichen des Menschen (Bett) aufhalten (UBA ebd.). Bei einzelnen Personen stellt dies eine enorme psychische Belastung dar, die sich in Albträumen, Überwachsamkeit, Angstzuständen, sozialer Isolierung und weiteren persönlichen Einschränkungen äußern kann. Die Stichbelästigung kann außerdem zu starken Schlafstörungen führen (UBA ebd.). Ein weit verbreiteter Irrtum besteht nach Äußerung des Umweltbundesamtes darin, dass ein Bettwanzenbefall durch mangelnde Hygiene bedingt sei. Bettwanzen können unabhängig von jeglichen hygienischen Bedingungen vorkommen und treten in den gepflegtesten Räumlichkeiten auf (UBA Seite 5).

Unzutreffend ist allerdings die Annahme der Beklagten, dass entweder der Vermieter oder der Mieter eine solche Beeinträchtigung ausgelöst bzw. verschuldet haben müssten. Dafür hat der Beklagte keine entsprechenden Erkenntnisse vorgebracht. Allgemeinkundig ist wegen der sehr einfachen Auslösung des Befalls (s.o.) vielmehr, dass ein Bettwanzenbefall auch bei ordnungsgemäßer Nutzung und Einhaltung üblicher hygienischer Sorgfalt ausgelöst werden kann (UBA Seite 5; AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021, 35 C 5509/19, juris-RdNr. 31 ff.; für Fälle eines Befalls bei vertragsgemäßer Nutzung: AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.06.2021, 33 C 1888/21 (93); LG Regensburg, Endurteil vom 12.03.2021, 43 O 778/20; OLG Düsseldorf a.a.O. juris-RdNr. 29). So kann ein einziges befruchtetes Weibchen im Reisegepäck ausreichend sein, um einen Befall zu verursachen (UBA Seite 8).

Im Regelfall hat daher der Vermieter für die Beseitigung des Mietmangels, d.h. auch für die Schädlingsbekämpfung, zu sorgen. Dabei hat er wegen § 242 BGB wie in anderen Schuldverhältnissen auch auf die Belange des Vertragspartners, hier also des Mieters, Rücksicht zu nehmen (Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, § 242 RdNr. 6, 22). Die Art der Leistungserbringung durch den Schuldner darf für den Vertragspartner nicht unzumutbar sein (Grüneberg ebd.). Wird die Beseitigung des Mietmangels vom Vermieter vertragskonform durchgeführt, entstehen dem Mieter keine Kosten, die gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden könnten. Werden die Kosten dann vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemacht, weil dieser den Schädlingsbefall verschuldet habe, handelt es sich um die Geltendmachung von Schadensersatz, der ebenfalls nicht vom Jobcenter als Unterkunftskosten gefordert werden kann.

Lehnt der Vermieter die Schädlingsbekämpfung ab, verzögert sie unzumutbar bzw. lässt er sie trotz entsprechender Forderungen und Mahnung nicht zeitnah durchführen (Unterlassen der geschuldeten Mängelbeseitigung im zumutbar gebotenen Zeitrahmen mit Vermieterverzug), handelt es sich bei den Kosten zur Ungezieferbeseitigung im Wegen der Selbstvornahme durch den Mieter um zunächst dem Mieter entstehende Unterkunftskosten, die als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind und wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II begründen. Dies, das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen in der hier angenommenen Konstellation aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen. Jedenfalls grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt. Es empfiehlt sich für grundsicherungsleistungsberechtigte Mieter, sich vom Jobcenter beraten zu lassen, zumal dieses nach Leistung Inhaber des Anspruches gegenüber dem Vermieter wird.

Sowohl aus dem Miet- wie auch aus dem Grundsicherungsverhältnis ergibt sich mithin, dass der Mieter unverzüglich auf eine Beseitigung des Mietmangels in Form des Schädlingsbefalls durch den Vermieter hinzuwirken hat. Dies schließt es auch grundsicherungsrechtlich für den Regelfall aus, dass der Mieter ein Angebot der Mängelbeseitigung durch den Vermieter ausschlagen darf. Nur für den Fall, dass die durch den Vermieter konkret veranlasste Mängelbeseitigung dem Mieter i.S.v. § 242 BGB unzumutbar und der Vermieter in Leistungsverzug ist, kann dieser selbst für Abhilfe sorgen und entsteht ein Bedarf auf Leistungen für KdU. Wegen der grundsätzlichen Pflicht des Vermieters zu Mängelbeseitigung ergibt sich aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses, dass gemeinsam auf eine zumutbare Mängelbeseitigung hingewirkt wird. Dies setzt eine entsprechende Kommunikation zwischen den Mietvertragsparteien mit einer Aufforderung zu einem zumutbaren Vorgehen ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters voraus. Weil ggf. bei Unzumutbarkeit ein Selbsteintrittsrecht des Mieters entstehen kann, hat der Mieter einen Spielraum bei der Entscheidung des Vermieters hinzunehmen. Er hat keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen. Inwieweit überteuerte Kosten der vermieterseitigen Vornahme bei Inaussichtstellung der Geltendmachung von Schadensersatz vom Mieter von vornherein unterbunden werden können/müssen, ist vorrangig zivilrechtliche Frage (Schadensminimierung) und im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Weil bei Unzumutbarkeit ein Unterkunftsbedarf entsteht, dessen Eintritt möglichst zu verhindern ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 5 Satz 1 SGB II), sind auch die Beteiligten des Grundsicherungsrechtsverhältnisses gehalten entsprechende Beratung zum weiteren Vorgehen zu suchen bzw. anzubieten (vgl. zu entsprechenden Beratungspflichten BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, RdNr. 17, 19; BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R, RdNr. 15).

Bei rechtmäßigem Selbsteintritt des Mieters gemäß § 536a BGB ist der Anspruch gegen das Jobcenter auf einen Zuschuss und nicht auf ein Darlehen gerichtet, denn die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II (a.F.) sind nicht erfüllt, weil es nicht um die Begleichung aufgelaufener Mietschulden, sondern aktueller Unterkunftskosten geht. Da es sich nicht um Bedarfe der Regelleistung – insofern verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Gründe des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil – handelt, kommt die von der Beklagten für das von ihr gewährte Darlehen in Bezug genommene Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Weil es um KdU geht, scheiden als Anspruchsgrundlagen auch § 24 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II aus. Der Umstand, dass ggf. ein Anspruch gegenüber dem Vermieter besteht, steht der Leistung als Zuschuss gerade nicht entgegen, weil dieser Anspruch nach Leistung durch das Jobcenter gemäß § 33 Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht. Im Hinblick auf die zivilrechtlich unklare Situation schon der Beibringungsanforderungen zu Darlegungs- und Beweislast (siehe einerseits OLG Düsseldorf a.a.O. und AG Stuttgart a.a.O. und andererseits AG Neukölln, Urteil vom 08.03.2017, 16 C 395/16 juris-RdNr. 6) kann das Jobcenter die Leistungsberechtigten allenfalls dann auf den Zivilrechtsweg verweisen, wenn es diese über das erforderliche Vorgehen zeitnah aufklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, RdNr. 17). Insofern unterscheiden sich Ansprüche gegen den Vermieter nicht von anderen nach § 33 SGB II übergehenden Ansprüchen, die im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Jobcenters zur Deckung aktueller Bedarfe zu übernehmen sind. Insofern sei nur am Rande auf die Möglichkeit der Rückübertragung verwiesen.

Diesen Maßgaben entsprechend waren den Klägerinnen für September 2020 keine höhere Leistungen für die KdU, insbesondere für die Aufwendungen zur Beseitigung des Bettwanzenbefalls zu gewähren.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der Vermieter die zeitnahe Beseitigung des Bettwanzenbefalls angeboten hat. Diese hat die Klägerin abgelehnt. Die durch den Vermieter angebotene Schädlingsbeseitigung war für die Klägerin nicht unzumutbar.

Dass ein Angebot des Vermieters vorlag, ergibt sich zunächst aus den Darstellungen der Klägerin zu 1) selbst im Rahmen der Antragstellung. Im Antrag führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe sich bereits an den Vermieter gewandt, der die Bekämpfung zu von ihr unakzeptablen Bedingungen vorgeschlagen habe. Auch der von der Zeugin J eingereichte E-Mail-Verkehr belegt, dass der Vermieter einen Auftrag an die Firma a erstellt hatte. Die zeitnahe Kontaktaufnahme erfolgte noch vor der Antragstellung bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin zu 1) bereits über die Einschätzung und das Angebot des Zeugen Dr. Z. Aus der sodann erfolgten Antragstellung ergibt sich, dass die Klägerin das Angebot des Vermieters ablehnte. Dies folgt auch aus den Darstellungen der Firma a dem Vermieter gegenüber im bezeichneten E-Mail-Verkehr. Eine Mahnung bzw. Aufforderung des Vermieters zu einer zumutbaren Mietmangelbeseitigung, um den Vermieter mit der Mietmangelbeseitigung in Verzug zu setzen, erfolgte nach diesem Ablauf nicht.

Zur Überzeugung des Senats war das Angebot des Vermieters nicht unzumutbar für die Klägerinnen.

Die von der Klägerin zu 1) angeführten Gründe angeblich unakzeptabler Bedingungen (herabwürdigende Ansprache bei einem früheren Kontakt und deutlich größerer Aufwand der Bekämpfung – drei bis vier Besuche mit jeweils anschließender sechsstündiger Vermeidung des Aufenthalts in der Wohnung, so dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei) rechtfertigten aus Sicht des Senats im Hinblick auf die konkreten Umstände und Abläufe keinen Selbsteintritt der Klägerinnen.

Dass sich die Klägerin zu 1) bei einem früheren Kontakt mit einem Schädlingsbekämpfungsunternehmen des Vermieters unwürdig behandelt gefühlt hatte, hätte gegenüber dem Vermieter angesprochen werden müssen, damit dieser auf ein freundliches und im Hinblick auf die bei einem Schädlingsbefall besondere Verfassung der Mieter rücksichtsvolles Verhalten des herangezogenen Kammerjägers orientieren kann. Zudem hat die Zeugin Snachvollziehbar ausgeführt, dass der Vermieter mehrere Vertragsunternehmen für diese Aufgaben zur Verfügung hatte und bei einem entsprechenden Hinweis des Mieters ohne Weiteres ein anderes Unternehmen beauftragt hätte. Ein für die Klägerin zu 1) unzumutbares Agieren wäre mithin sehr einfach vermeidbar gewesen. Die dafür erforderliche Information des Vermieters mit einem Hinwirken auf zumutbare Mängelbeseitigung erfolgte durch die Klägerin zu 1) nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweiserhebungen spricht jedoch vieles dafür, dass die Klägerin zu 1) von vornherein zum Einsatz des Zeugen Dr. Z entschlossen war und selbst die Kontaktaufnahme beim Vermieter erst erfolgte, als der Zeuge bereits die Wohnung in Augenschein genommen hatte. Der Kostenvoranschlag des Zeugen datierte vom 8. Juni 2020 und mit seiner E-Mail vom 9. Juni 2020 teilte er der Klägerin zu 1) mit, dass beim Besuch der Wohnung ein zwar verteilter, aber nicht sonderlich starker Befall mit Bettwanzen festgestellt worden sei. Diese Informationen hatte die Klägerin zu 1) offensichtlich nicht dem Vermieter mitgeteilt und dieser nicht dem von ihm eingesetzten Unternehmen. Für die Rekonstruktion der Zeitabläufe war die Aussage des Zeugen Dr. Z allerdings praktisch nicht verwertbar. Er hatte sich offensichtlich sowohl im Kalenderjahr wie auch über die konkreten Abläufe vertan und konnte nach entsprechendem Vorhalt nur anhand der bekannten Unterlagen (E-Mail, Rechnung, Bericht) und dem allgemeinen Vorgehen die Abläufe rekonstruieren.

Der Frage, inwieweit der Vermieter von Beginn an davon ausgegangen sein sollte und dies kommuniziert habe, dass die Klägerin zu 1) die Kosten werde tragen müssen, kommt aus Sicht des Senats keine erhebliche Bedeutung zu. Wenn die Schädlingsbekämpfung durch den Vermieter veranlasst worden wäre, hätte dieser die Kosten gegenüber der Klägerin zu 1) ggf. gerichtlich durchsetzen müssen. Dies wäre jedenfalls erst nach der Schädlingsbekämpfung erfolgt, so dass eine Bevorschussung durch die Klägerinnen für die Selbstvornahme nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern wäre der Klägerin zu 1) zuzumuten gewesen, das weitere Vorgehen des Vermieters abzuwarten.

Auch wenn der Einsatz des Zeugen effektiv und auch preislich angemessen war (dies folgt schon daraus, dass die Maßnahme mit nur einem professionellen Einsatz erfolgreich war und dadurch weitere Kosten entfielen), kann sich die Klägerin zu 1) im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen des Vermieters nicht auf Unzumutbarkeit berufen.

Die gewünschte Anpassung der Maßnahmen an die Betreuungssituation durch die KiTa zielen im vorliegenden Fall auf eine bloße Optimierung der Maßnahmen, machen diese aber nicht unzumutbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum es der Klägerin zu 1) nicht nach der Betreuung ihrer Tochter durch die KiTa an den von ihr angeführten höchstens vier Tagen möglich gewesen sein soll, sich für ca. zwei Stunden um ihre Tochter außerhalb der Wohnung zu kümmern, sofern eine Beteiligung des Kindesvaters ausgeschlossen gewesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung durch die Klägerinnen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.