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Normenkontrollverfahren, Schmutzwassergebühren, gespaltener Gebührensatz, Gebührenkalkulation, Abschreibung, Abzugskapital, Beiträge, Verjährung, Vertrauensschutz, Altanschließer, grundsätzliche Bedeutung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 9. Senat Entscheidungsdatum 21.07.2026
Aktenzeichen OVG 9 A 4/25 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0721.OVG9A4.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 47; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 6 Abs. 2; 8 Abs. 7 KAG

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine eingetragene Wohnungsgenossenschaft, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Schmutzwassergebührensatzung der Antragsgegnerin, einer Gemeinde.

Die Antragsgegnerin erließ Ende 2011 eine Schmutzwasserbeitragssatzung, die eine Beitragserhebung u. a. in Bezug auf altangeschlossene Grundstücke vorsah, und setzte im Anschluss Beiträge in Bezug auf derartige Grundstücke fest, darunter solche der Antragstellerin. Diese focht die Bescheide an. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, und den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1/18 und OVG 9 B 43/15 , juris, hob die Antragsgegnerin die nicht bestandskräftigen Schmutzwasserbeitragsbescheide auf, soweit eine Beitrags erhebung wegen Vertrauensschutzes in eine fortbestehende Lage "hypothetischer Festsetzungsverjährung" nicht zulässig war. Das betraf auch Grundstücke der Antragstellerin.

In der Schmutzwassergebührensatzung 2017 sah die Antragsgegnerin in Bezug auf die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung Mengengebühren mit einem "gespaltenen" Gebührensatz für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vor. Die Gebühr betrug 2,21 Euro/m³, soweit Schmutzwasser auf einem Grundstück anfiel, für das ein Beitrag zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage gezahlt worden war, und 3,47 Euro/m³, soweit Schmutzwasser auf einem Grundstück anfiel, für das kein Beitrag gezahlt wurde. Auf Grundlage einer Kalkulation vom 13. Oktober 2023 änderte die Antragsgegnerin die Schmutzwassergebührensatzung 2017 durch eine 3. Änderungssatzung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 dahin, dass für Beitragszahler ein Gebührensatz von 2,51 Euro/m³ und für Nichtbeitragszahler ein Gebührensatz von 3,60 Euro/m³ galt.

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin erklärte der erkennende Senat die Schmutzwassergebührensatzung 2017 mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris, für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 , juris) sei es zwar dem Grunde nach zulässig, gerade auch dann einen nach Beitrags- und Nichtbeitragszahlern gespaltenen Gebührensatz vorzusehen, wenn für Grundstücke eine Anschlussbeitragserhebung infolge einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht zulässig sei. Der in der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung 2017 vorgesehene gespaltene Gebührensatz sei jedoch fehlerhaft ermittelt worden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 4. Dezember 2024 die hier angegriffene Schmutzwassergebührensatzung (SGS 2024), die am gleichen Tag ausgefertigt wurde und nach ihrem § 11 rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGS 2024 wird die Schmutzwassergebühr nach der Schmutzwassermenge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt. Die Gebührenhöhe ist in § 3 SGS 2024 wie folgt geregelt (Hervorhebung nur hier):

„(1) Soweit Schmutzwasser auf einem Grundstück, für das ein Beitrag zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage gezahlt wurde, anfällt und von dort gemäß § 2 in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt, beträgt die Schmutzwassergebühr pro Kubikmeter Schmutzwasser 2,51 Euro.“

(2) Soweit Schmutzwasser auf einem Grundstück, für das kein Beitrag, egal aus welchem Rechtsgrund, zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage gezahlt wurde, anfällt und von dort gemäß § 2 in die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gelangt, beträgt die Schmutzwassergebühr pro Kubikmeter Schmutzwasser 3,60 Euro.“

Mit ihrem am 27. November 2025 gestellten Normenkontrollantrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Gemeinde veranlage sie auf der Grundlage der Schmutzwassergebührensatzung 2024 zu dem Gebührensatz für Nichtbeitragszahler. Die Festlegung höherer Mengengebühren für Nichtbeitragszahler verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 12 VerfBbg), den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip sowie den Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Nichtbeitragszahler müssten nach der Satzung dauerhaft um etwa ein Drittel höhere Mengengebühren als Beitragszahler zahlen. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Soweit eine Beitragsfestsetzung wegen einer aus Vertrauensschutzgründen fortbestehenden Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, stehe das einem Erlöschen wegen echter Festsetzungsverjährung gleich und beruhe allein auf dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Beiträge nicht rechtzeitig erhoben habe. Das Vertrauen in die fortbestehende Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung werde verletzt, wenn die ausgefallenen Beitragsforderungen unter dem Deckmantel höherer Gebühren geltend gemacht würden. Dem sei auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, beigetreten. Die Antragstellerin schließe sich den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich an. Soweit der erkennende Senat dieser Rechtsprechung nach seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris, nicht folge, sei das nicht gerechtfertigt. Es sei rechtswidrig, Beiträge und Gebühren in der geschehenen Weise zu vermengen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin danach weit mehr erhalte als ihr zustehe. Nachdem diese die Geltungszeit des höheren Gebührensatzes für Nichtbeitragszahler nicht begrenzt habe, führe dieser schon bei einer durchschnittlichen Jahresentsorgungsmenge nach wenigen Jahren zu einer "Überkompensation" der nicht gezahlten Beiträge. Die Rechtswidrigkeit der Vermengung von Beiträgen und Gebühren ergebe sich weiter daraus, dass die höhere Gebühr für Nichtbeitragszahler bei vermieteten Grundstücken über die Betriebskostenumlage die Mieter treffe (also nicht diejenigen, von denen die Beiträge zu erheben gewesen wären) und dies damit einhergehe, dass es hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung durch die höheren Gebühren zu einer Ungleichbehandlung von vermietenden (Umlagemöglichkeit) und selbst nutzenden Grundstückseigentümern komme (keine Umlagemöglichkeit). Die Vermengung von Beiträgen und Verbrauchsgebühren führe schließlich auch im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten. So verwalte die Antragstellerin Grundstücke, auf denen Wohneigentum bestehe, das sie teilweise selbst innehabe. Während sie als Wohnungseigentümerin erfolgreich gegen Beitragsbescheide vorgegangen sei, hätten andere Wohnungseigentümer Beitragsbescheide akzeptiert und Beiträge bezahlt. Für die Grundstücke würden indessen einheitlich die höheren Mengengebühren für Nichtbeitragszahler erhoben mit dem Ergebnis, dass die höheren Gebühren auch die Wohnungseigentümer träfen, die Beiträge gezahlt hätten. Unbeschadet all dessen sei zweifelhaft, ob die Kalkulation des gespaltenen Gebührensatzes fehlerfrei sei. Es sei zur Kostendeckung nicht erforderlich, von den Nichtbeitragszahlern um ein Drittel höhere Gebühren zu verlangen. Zudem werde die Festlegung des gespaltenen Mengengebührensatzes vermutlich nicht den im Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 , juris, aufgestellten Kalkulationsanforderungen gerecht, nachdem die Antragsgegnerin auf eine Kalkulation zurückgegriffen habe, die schon im Jahr 2023 erstellt worden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Schmutzwassergebührensatzung vom 4. Dezember 2024, hilfsweise § 3 Abs. 2 der Satzung, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der erkennende Senat habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 , juris, die Schmutzwassergebührensatzung 2017 für unwirksam erklärt, da der Gebührensatz für die Beitragszahler fehlerhaft ermittelt worden sei. Der beanstandete Fehler sei der Sache nach bereits mit der seinerzeit nicht angegriffenen - 3. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung 2017 vom 6. Dezember 2023 abgestellt worden, der eine methodisch veränderte Kalkulation vom 13. Oktober 2023 zu Grunde gelegen habe. Weil dies nicht ausgereicht habe, die Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung 2017 zu "heilen", sei am 4. Dezember 2024 die Neufassung der Schmutzwassergebührensatzung beschlossen worden, und zwar unter Festlegung der Gebührensätze aus der 3. Änderungssatzung und unter Rückgriff auf die fehlerfreie Kalkulation vom 13. Oktober 2023. Im Übrigen werde auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2024 (a.a.O.) verwiesen, der sich ausführlich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie auf die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren OVG 9 A 3/24 verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Der nach § 47 VwGO zulässige, insbesondere fristgerechte Normenkontrollantrag ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Die angegriffene Gebührensatzung ist rechtmäßig. Die in § 3 SGS 2024 hinsichtlich der Gebührenhöhe getroffene Unterscheidung danach, ob sich der Grundstückseigentümer durch einen Anschlussbeitrag an der Anlagenfinanzierung beteiligt hat oder nicht, ist dem Grunde nach zulässig (I). Der gespaltene Gebührensatz ist auch zutreffend ermittelt worden (II).

I. Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, daran fest, dass die Festlegung eines gespaltenen Gebührensatzes für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht zu beanstanden ist. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf Fälle, in denen eine Beitragserhebung wegen einer fortbestehenden Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht möglich ist.

1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Anschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung; diese kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Das OVG Frankfurt (Oder) hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass mit dem "Inkrafttreten der Satzung" das formale Inkrafttreten der ersten Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit gemeint ist (grundlegend OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 43 ff.). Der erkennende Senat folgt dem in ständiger Rechtsprechung (a. A. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019  III ZR 93/18 , juris; zur Zulässigkeit dieser divergierenden Auffassungen: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 u.a. -, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 B 28/20 -, juris Rn. 6 ff.). Konsequenz dieser Auslegung ist, dass die Anschlussbeitragspflicht für bestimmte Grundstücke nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nur durch eine Satzung zur Entstehung gebracht werden kann, die auf den formalen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung (oder einen darin bestimmten Zeitpunkt) zurückwirkt. Das kann dazu führen, dass für ein Grundstück eine Beitragserhebung nicht mehr möglich ist, weil es einerseits an der notwendigen rückwirkenden Satzung fehlt und andererseits bei deren Erlass sogleich Festsetzungsverjährung eintreten würde. Zwar hat der Landesgesetzgeber der entsprechenden Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - und damit der Entstehung solcher Lagen "hypothetischer Festsetzungsverjährung" dadurch die Grundlage entzogen, dass er zum 1. Februar 2004 in die Vorschrift vor das Wort "Satzung" das Wort "rechtswirksamen" eingefügt hat. Ist die Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung für ein Grundstück aber bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten, bleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015  1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 , juris); die Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung besteht dauerhaft fort.

Praktisch von Belang ist das vor allem, weil erstens die Anschlussbeitragssatzungen aus den 1990er und jedenfalls den frühen 2000er Jahren durchweg unwirksam gewesen sind (so dass es nicht zu echten Festsetzungsverjährungen kommen konnte) und zweitens die Aufgabenträger vielfach in Bezug auf "altangeschlossene" Grundstücke bewusst keine Anschlussbeitragsbescheide erlassen haben. Wo kein Bescheid erlassen worden ist, konnte dieser auch nicht infolge des Eintritts der Bestandskraft eine Beitragserhebung ermöglichen. Zudem bestand auch nicht die Möglichkeit, dass eine Anfechtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO den Ablauf der (hypothetischen) Festsetzungsfrist bis zum 1. Februar 2004 hemmte und damit eine fortbestehende Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung ausschloss.

2.a) Ein Element einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung ist - wie gesagt - der Umstand, dass im Falle des hinreichenden rückwirkenden Erlasses einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung sogleich Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrages eintreten würde. Wie die echte Festsetzungsverjährung ist auch eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung forderungsbezogen und wirkt erst recht nicht abgabenübergreifend. Sie bewirkt insbesondere nicht automatisch, dass jegliche Benutzungsgebührenerhebung in Bezug auf das betreffende Grundstück unterbleiben müsste. Das liegt auch deshalb auf der Hand, weil mit den periodisch zu erhebenden Benutzungsgebühren auch Kosten geltend gemacht werden, die mit dem beitragsfähigen Aufwand nichts zu tun haben. Ob und inwieweit sich das Bestehen einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrages gleichwohl auf die Benutzungsgebührenerhebung auswirkt, ist eine gebührenrechtliche Frage (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris Rn. 44 f.).

Die Frage hat sich erstmals gestellt, nachdem das OVG Frankfurt (Oder) § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 43 ff., so ausgelegt hatte, dass es überhaupt zu Lagen hypothetischer Festsetzungsverjährung kommen konnte. Zuvor, nämlich im Jahr 1995, hatte der Landesgesetzgeber Beitrag und Gebühr in § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG a.F. (nunmehr § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG)  kalkulatorisch in der Weise verknüpft, dass das aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapital nicht nur bei der Ermittlung der gebührenfähigen kalkulatorischen Verzinsung, sondern auch der gebührenfähigen kalkulatorischen Abschreibungen außer Betracht bleibt (Abzugskapital), vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I, S. 145; vgl. zu dieser Gesetzesänderung bereits Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris Rn. 30 ff.). Dieses Abzugskapital vermindert seither nicht nur die Basis für die gebührenrelevante Verzinsung, sondern auch die Basis für die gebührenrelevante Abschreibung und wirkt sich dadurch stärker als zuvor gebührenmindernd aus. In einem Fall, in dem für zahlreiche altangeschlossene Grundstücke eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung des Beitrages eingetreten war, und ausgehend von der Annahme, dass zum "aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapital (Abzugskapital)" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG a.F. nur die tatsächlich gezahlten Beiträge zählen, hat das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, angenommen, es komme zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Beitragszahler, wenn diese einerseits mit den (nur) von ihnen aufgebrachten Beiträgen die Gebühren auch für Nichtbeitragszahler verringerten und andererseits mit ihren Gebühren überdies noch anteilig die Deckungslücke schlössen, die aus der Nichtzahlung von Beiträgen folge. Zur Vermeidung dessen hat es die Regelung eines gespaltenen Gebührensatzes favorisiert (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rn. 37). Nachdem der erkennende Senat eine Regelung gespaltener Gebührensätze schon allgemein als ein Mittel angesehen hatte, gebührenseitig auf das Vorhandensein von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern zu reagieren (vgl. zu einem Fall der Umstellung des Refinanzierungssystems: Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 36), hat er den Ansatz des OVG Frankfurt (Oder) aus dem Urteil vom 3. September 2003 - 2 A 417/01 - gerade auch für die Konstellation mit Fällen hypothetischer Festsetzungsverjährung wieder aufgegriffen, wobei er es auch für zulässig angesehen hat, stattdessen alle gezahlten Beiträge zu erstatten und sodann alle Gebührenzahler zu einem gleichen, ohne Abzugskapital kalkulierten Gebührensatz zu veranlagen oder Letzteres zu tun, und statt einer Beitragsrückzahlung Billigkeitslösungen zu Gunsten der Beitragszahler zu ergreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 42 f., m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte haben das, soweit ersichtlich, geteilt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31. Januar 2020 - VG 5 K 3673/17, juris Rn. 32; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - VG 6 L 348/18 -, juris Rn. 12; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19 -, juris Rn. 17). Der erkennende Senat hat weiter angenommen, dass der gespaltene Gebührensatz in der Weise zu kalkulieren sei, dass die Gruppe der von der hypothetischen Festsetzungsverjährung begünstigten Grundstückseigentümer denjenigen Gebührensatz zahlen müsse, der auch zu zahlen wäre, wenn von Anfang an eine reine Gebührenfinanzierung vorgesehen gewesen wäre, während die Gruppe der Beitragszahler lediglich einen niedrigeren Gebührensatz zahlen müsse, indem (allein) ihr das aus Anschlussbeiträgen resultierende Abzugskapital kalkulatorisch zu Gute gebracht werde, sie also wegen ihrer Betragszahlung einen "Rabatt" erhalte. Hervorzuheben ist, dass diesem Ansatz ebenso wie dem Ansatz "Beitragsrückzahlung und gleiche Gebührensätze für alle" und dem Ansatz "gleiche Gebührensätze für alle, aber Billigkeitslösungen zu Gunsten der Beitragszahler" die Vorstellung zu Grunde liegt, dass nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge das Abzugskapital im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG bilden und es insbesondere nicht geboten ist, dass der Aufgabenträger die aus unterbliebenen Beitragserhebungen resultierende Deckungslücke aus allgemeinen Haushaltsmitteln schließt (bei Zweckverbänden: Verbandsumlage). Diese Vorstellung ermöglicht es insbesondere überhaupt erst, die gezahlten Beiträge zurückzuzahlen und danach von allen Grundstückseigentümern die Gebühren zu erheben, die zu erheben wären, wenn es nie eine Beitragserhebung gegeben hätte (vgl. hierzu Brüning, Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015, Rechtsgutachten - Teil 2, S. 18). Von Autoren, die erkennbar eher auf der Bürgerseite unter Einschluss der Altanschließer stehen, wurde diese "Rückzahlungslösung" in der Vergangenheit sogar als einziger Weg zum Rechtsfrieden angesehen (vgl. Mittag/Böttcher/Niclas, NJ 2016, 364 <372>).

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris, als unzulässig angesehen, einer in Bezug auf eine erhebliche Anzahl von Grundstücken eingetretenen Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung durch einen "gespaltenen Gebührensatz" Rechnung zu tragen. Jedenfalls nach dem Eintritt einer Lage (echter oder) hypothetischer Festsetzungsverjährung des Beitrages bestehe eine Rechtsposition dahin, hinsichtlich bestimmter Aufwandspositionen weder einen Beitrag noch einen Gebührenanteil leisten zu müssen. § 6 Abs. 2 Satz 5 a. F. (jetzt Satz 7) KAG sei dahin zu verstehen, dass zu dem "aus Beiträgen finanzierten Eigenkapital (Abzugskapital)" nicht nur das tatsächlich eingenommene Beitragsaufkommen zähle, sondern der "Kostenanteil", der ausweislich einer (wirksamen oder unwirksamen) Beitragssatzung durch Beiträge gedeckt werden solle (Rn. 10). Danach sei schon mit dem Erlass einer wirksamen oder unwirksamen Beitragssatzung ein Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Gebührendeckung entzogen; spätestens mit dem Eintritt einer Lage (echter oder) hypothetischer Festsetzungsverjährung könne dieser Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch nicht mehr über Gebühren gedeckt werden (Rn. 22 ff.). In die diesbezügliche Rechtsposition der Nichtbeitragszahler greife der Aufgabenträger ein, wenn er stattdessen einen nach Beitrags- und Nichtbeitragszahlern gespaltenen Gebührensatz vorsehe (Rn. 33 ff.). Der Eingriff komme einer echten Rückwirkung nahe (Rn. 37). Für ihn bestehe im Lichte von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG keine Rechtfertigung. Eine Doppelbelastung der Beitragszahler könne dadurch vermieden werden, dass die infolge von Fällen (echter oder) hypothetischer Festsetzungsverjährung entstandene Deckungslücke aus allgemeinen Haushaltsmitteln geschlossen werde (Rn. 22, 46 ff.; 55). Zudem verletze die Reglung eines gespaltenen Gebührensatzes in der in Rede stehenden Fallkonstellation den Gleichheitssatz (Rn. 48 ff.).

c) Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung zu dem (zwischen denselben Beteiligten geführten) Normenkontrollverfahren zur Schmutzwassergebührensatzung 2017 deutlich gemacht, dass er die Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht teile (Beschluss vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3.24 , juris; ablehnend auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juni 2025 - VG 5 K 1055/12 -, juris; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand: Oktober 2025, § 6, Rn. 49r; Brüning, NVwZ 2024, S. 254). Der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, das Abzugskapital im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG umfasse den Kostenanteil, der ausweislich einer wirksamen oder unwirksamen Beitragssatzung durch Beiträge gedeckt werden solle, sei nicht zu folgen. Ihr stünden Wortlaut, Gesetzessystematik, Regelungszweck und die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Intention des Gesetzgebers entgegen, und sie sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 26 ff.). Darüber hinaus hätten die Altanschließer vorliegend in Ansehung der (unwirksamen) Beitragssatzung vom 26. Mai 1993 auch nicht davon ausgehen können, dass auch sie über einen Anschlussbeitrag zur Refinanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen werden würden; weil sie weiter auch nicht damit hätten rechnen können, dass insoweit die Neuanschließer für sie mitbezahlten, hätten sie vielmehr damit rechnen müssen, die entstehende Deckungslücke über Gebühren decken zu müssen (Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 66). Im Lichte dessen sei es auch nicht gleichheitswidrig, für sie einen gesonderten Gebührensatz vorzusehen (Beschluss vom 23. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 46).

d) An diesen Überlegungen hält der erkennende Senat nach nochmaliger Prüfung fest, auch im Lichte des Vorbringens der Antragstellerin.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition derjenigen, die infolge einer bestehenden Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung "Nichtbeitragszahler" sind, maßgeblich unter anderem daraus abgeleitet, dass es die landesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG entgegen der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m.w.N.), und  soweit ersichtlich  auch entgegen der bis dahin vertretenen Sicht der Verwaltungsgerichte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. November 2019 - 6 K 1025/17 , juris, Rn. 25) und der bis dahin geübten behördlichen Auslegungspraxis ausgelegt hat, und zwar dahin, dass unter dem "aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapital (Abzugskapital)" nicht die tatsächlich eingenommenen Beiträge, sondern der Kostenanteil zu verstehen sei, der ausweislich der wirksamen oder unwirksamen Satzung aus Beiträgen aufgebracht werden solle oder sollte. Ein bundesrechtliches Argument für diese Auslegung, die dann im Übrigen auch für vergleichbare Vorschriften in anderen Bundesländern geltend müsste, hat es nicht angeführt (vgl. dazu schon den Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3.24 , juris Rn. 39 ff.). Bei unterstellter Richtigkeit dieser Auslegung würde jedenfalls die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3/22 -, juris, weiter angestellte Prüfung am aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Maßstab für die Zulässigkeit echt rückwirkender Rechtsvorschriften der Bedeutung des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG nicht gerecht. Die Bestimmung enthält eine verbindliche landesgesetzliche Vorgabe für die Gebührenkalkulation. Soweit diese Vorgabe reicht, führt eine etwaige Verletzung bei Gebührensatzrelevanz und Überschreitung der Bagatellgrenze zu einem Fehler des Gebührensatzes, der wiederum wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung nach sich zieht, ohne dass insoweit auf den grundgesetzlichen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) zurückgegriffen werden müsste und der umgekehrt auch dann nicht bedeutungslos wäre, wenn Gründe vorlägen, die verfassungsrechtlich eine echte Rückwirkung von Rechtsvorschriften rechtfertigten.

bb) Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG trifft nicht zu.

(1) Der Beitrag als Beteiligung an den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten wegen der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile und die Benutzungsgebühr als Beteiligung an den Kosten einer bestimmten Kalkulationsperiode wegen der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen als eigenständige Abgaben grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Dies gilt auch hinsichtlich des auf die kalkulatorischen Abschreibungen entfallenden Gebührenanteils, also für den Wertverzehr in der Kalkulationsperiode. Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber es ermöglicht, von den Abgabenschuldnern beides zu verlangen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3.24 , juris Rn. 28; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, S. 100 f.). Als der Landesgesetzgeber im Jahr 1995 hiervon abgewichen ist, wollte er das nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien nur in einem bestimmten Umfang tun, nämlich nur, soweit Beiträge auch tatsächlich geflossen sind. Er hat mit § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG verhindern wollen, dass die "Generation der Beitragszahler" über ihre Gebühren in dem Sinne "doppelt" zahle, dass sie über Gebühren auch insoweit noch auf kalkulatorische Abschreibungen für Anlagegüter zahle, soweit sie deren Anschaffung bereits über Beiträge finanziert habe. Hierzu hat er einen kalkulatorischen Ansatz gewählt, der die entsprechende Doppelbelastung nicht centgenau, sondern im Großen und Ganzen vermeiden und erkennbar auch kalkulatorisch ohne großen Aufwand handhabbar sein sollte (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 37); eine individuelle Anrechnung des Beitrags auf die zu zahlenden Gebühren ist erst recht nicht vorgesehen.

(2.a) Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG dahin auszulegen, dass statt der tatsächlich eingegangenen Beiträge der Kostenanteil als Abzugskapital anzusehen ist, der ausweislich einer wirksamen oder unwirksamen Satzung über Beiträge gedeckt werden soll. Zählen nur die tatsächlich beim Aufgabenträger eingegangenen Beiträge zum "aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapital" im Sinne des 6 Abs. 2 Satz 7 KAG, so bedeutet das allerdings, dass der Aufgabenträger Gebührenanteile für die Abschreibungen auf Anlagegüter einkalkulieren darf, soweit deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht bereits durch tatsächlich eingegangene Beiträge gedeckt sind. Das führt zu einem Gleichbehandlungsproblem, soweit eine nicht geringe Zahl von Grundstücken vorhanden ist, bei denen eine Lage echter oder hypothetischer Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrages besteht. Das hat schon das OVG Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 37, erkannt ("Doppelbelastung") und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht gesehen. Die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 a.F. (jetzt Satz 7) KAG, wonach zum beitragsfinanzierten Abzugskapital nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge zählen, muss danach, soweit nicht nur Einzelfälle im Raum stehen, konsequenterweise mit einem Ausgleich zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern in der Form eines nach Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern gespaltenen Gebührensatzes oder eines einheitlichen Gebührensatzes für alle Einrichtungsnutzer kombiniert mit der Rückzahlung aller Beiträge oder mit Billigkeitslösungen für die Beitragszahler verbunden werden. Diese drei Modelle unterscheiden sich letztlich nur durch die Behandlung der Beitragszahler; bei allen drei Modellen werden die Nichtbeitragszahler demgegenüber so behandelt, als wären nie Beiträge erhoben worden.

Auch diese Konsequenz führt jedoch nicht dazu, dass § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG dahin ausgelegt werden müsste, dass das Abzugskapital den gesamten Kostenanteil umfasst, der (ausweislich einer wirksamen oder unwirksamen Beitragssatzung) durch Beiträge gedeckt werden soll. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach einem Satz, wie wenn nie Beiträge erhoben worden wären in Verbindung mit einer Beitragsrückzahlung, einer kalkulatorischen Berücksichtigung des tatsächlich aufgebrachten Beitragsaufkommens nur beim Gebührensatz für Beitragszahler oder mit einer Billigkeitslösung für Beitragszahler führt für die Nichtbeitragszahler nicht zu einer Umgehung einer Lage echter oder hypothetischer Festsetzungsverjährung. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Nichtbeitragszahler dauerhaft keinen Anschlussbeitrag, d.h. keine Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile erbringen müssen, die allein aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme resultieren. Insbesondere bleiben sie auch davon verschont, einmalig gerade einen unter Umständen erheblichen Geldbetrag zahlen zu müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Lage echter oder hypothetischer Festsetzungsverjährung im Ergebnis dahin versteht, dass sich diese letztlich nicht auf die Abgabe Beitrag, sondern auf das abstrakte Recht des Aufgabenträgers bezieht, einen bestimmten "Kostenanteil" nicht mehr fordern zu dürfen, wird damit letztlich die gesetzlich vorgegebene Forderungsbezogenheit der Festsetzungsverjährung ausgehöhlt. Dafür besteht auch aus allgemeinen Vertrauensschutzgründen kein überzeugender Grund. Wie bereits oben angedeutet, zwingt die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG dahin, dass nur die tatsächlich eingegangenen Beiträge das Abzugskapital bilden, keineswegs schon dann zur Regelung eines gespaltenen Gebührensatzes, sobald überhaupt Fälle echter oder hypothetischer Festsetzungsverjährung vorliegen. Das, was insoweit im Massengeschäft Beitragserhebung typischerweise vorkommen kann, dürfte regelmäßig schon nicht gebührensatzrelevant sein oder jedenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigt werden können.

Anders liegt es bei einer höheren Fallzahl. Diese beruht jedoch typischerweise auf einem erkennbar programmatischen Verhalten des Aufgabenträgers, das wiederum in die Vertrauensschutzbetrachtung einzubeziehen ist. Das gilt jedenfalls hier. Lagen hypothetischer Festsetzungsverjährung (mit letztlich beitragsausschließender Wirkung) sind im Wesentlichen dadurch zu Stande gekommen, weil die Aufgabenträger in den 1990er und 2000er Jahren Beitragsfestsetzungen in der teilweise auch von Stellen der Kommunalaufsicht geteilten - Überzeugung unterlassen haben, altangeschlossene Grundstücke dürften nicht zu Anschlussbeiträgen veranlagt werden (vgl. Blum, LKV 2000, S. 141; Schmidt-Wottrich, LKV 2008, S. 355; Kühne, LKV 2008, S. 490; Möller, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2009, § 8 KAG Bbg, Rn. 2019a; vgl. auch Innenminister Schönbohm, LT-PlProt 4/65, S. 4771). Das ist dadurch befördert worden, dass das OVG Frankfurt (Oder) erst Ende 2001 entschieden hat, dass auch altangeschlossene Grundstücke zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen seien (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - BeckRS 2016, 40172; vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung altangeschlossener Grundstücke allgemein: OVG Greifswald, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. August 2020 - 1 BvR 1866/15 (u.a.) -, juris). Die gegenteilige Auffassung, altangeschlossene Grundstücke seien einer Beitragserhebung entzogen, ist trotz ihrer Unrichtigkeit insoweit weithin wirkmächtig geworden, als die ihretwegen unterbliebenen Beitragsfestsetzungen zusammen mit dem Rückwirkungserfordernis des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und dem dadurch ermöglichten Eintritt von Lagen hypothetischer Festsetzungsverjährung zu dauerhaften Beitragsausschlüssen geführt haben. Sie hat erkennbar nicht nur bei den Aufgabenträgern bestanden, sondern ist bei lebensnaher Betrachtung gerade auch von den Altanschließern geteilt worden. Diese konnten jedoch auch danach nicht davon ausgehen, dass die insoweit entstehende Deckungslücke zu ihren Gunsten aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder von den "Neuanschließern" geschlossen werden würde. Soweit in den 1990er und 2000er Jahren (bei Aufgabenträgern und Altanschließern) die Überzeugung geherrscht hat, für altangeschlossene Grundstücke seien keine Beiträge zu erheben, ist das gerade nicht mit der Vorstellung einhergegangen, die daraus resultierende Deckungslücke werde aus allgemeinen Haushaltsmitteln geschlossen. Vielmehr hat für den entsprechenden Kostenanteil immer nur eine Deckung über Gebühren in Rede gestanden; es ist nur um das Wie seiner Deckung durch die Grundstückseigentümer gegangen, nicht um das Ob. Die Grundstückseigentümer, die durch die unterbliebene Veranlagung von altangeschlossenen Grundstücken begünstigt worden sind, konnten bei Lichte besehen auch nicht davon ausgehen, dass die Beitragszahler (also die "Neuanschließer") die Deckungslücke zu schließen hätten. Eine insoweit bessere Behandlung können sie auch im Nachhinein nicht schutzwürdig erwarten.

Diese Überlegungen gelten in besonderer Weise für den vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin hat in den 1990er Jahren bewusst von einer Beitragsveranlagung altangeschlossener Grundstücke abgesehen. Dabei konnten nicht einmal die seinerzeitigen Beitragssatzungen die Erwartung schüren, dass auch die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke zu Beiträgen herangezogen würden (vgl. auch hierzu Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris Rn. 47 ff.).

Dass Verjährungsregelungen ohne betätigtes Vertrauen greifen, steht den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. Es geht hier nicht um die „Vertrauensunabhängigkeit“ des Eintritts einer echten oder hypothetischen Festsetzungsverjährung, sondern um die gebührenseitigen Folgen, die aus dem Vorliegen von Lagen echter oder hypothetischer Festsetzungsverjährung zu ziehen sind. Diese gebührenrechtliche Frage kann nicht unabhängig von Vertrauensschutzbetrachtungen beantwortet werden.

(b) Auch in den Fällen, in denen bereits vor dem 1. Februar 2004 eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sind später, vornehmlich nach 2008 noch Anschlussbeitragsbescheide erlassen worden. Das beruht auf dem Umstand, dass erstens der erkennende Senat entschieden hatte, dass die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für alle Anschlussbeitragsfälle gelte (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, juris), dass zweitens das Bundesverwaltungsgericht angenommen hatte, dass hierin keine unzulässige echte Rückwirkung liege (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris), dass drittens der Landesgesetzgeber durch Einfügung des § 8 Abs. 4a KAG mit Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 160) deutlich gemacht hatte, dass er es bei der Möglichkeit der Veranlagung von Altanschließern belassen wollte und dass viertens auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris, festgestellt hatte, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen habe. Soweit die betreffenden Beitragsbescheide nicht bestandskräftig geworden waren, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015  1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 , juris, später zu ihrer Aufhebung geführt. Soweit die Aufgabenträger in der Folgezeit einen gespaltenen Gebührensatz für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vorgesehen haben, konnte sich die Bescheidanfechtung und -aufhebung und die damit verbundene Einordnung des Betroffenen als "Nichtbeitragszahler" unter Umständen als "schlechtes Geschäft" erweisen. Das betrifft insbesondere diejenigen Fälle, in denen infolge geringer Grundstücksgröße und -bebaubarkeit nur ein vergleichsweise geringer Beitrag angefallen war, der Betroffene aber infolge eines hohen Verbrauchs vergleichsweise stark von der gebührensatzmindernden Wirkung des Abzugskapitals profitiert hätte, so dass sich die Beitragszahlung schnell amortisiert hätte, und in denen dieser günstige Effekt infolge der Bescheidaufhebung und der gebührenseitigen Einordnung als Nichtbeitragszahler entfallen ist.

Auch das steht einer Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 7 (Satz 5 a.F.) KAG und der damit verbundenen Notwendigkeit, einen gespaltenen Gebührensatz oder einen anderweitigen Ausgleich zu Gunsten der Beitragszahler vorzusehen, nicht entgegen. Soweit sich eine Beitragserhebung in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück für den Grundstückseigentümer gebührenseitig besonders günstig ausgewirkt hätte, besteht kein Vertrauensschutz auf Erhaltung dessen. Der Umfang, in dem ein bestimmter Beitragszahler selbst von der gebührensatzmindernden Wirkung des beitragsfinanzierten Abzugskapitals profitiert, hängt nicht nur von Umständen wie der eigenen Grundstücksgröße und dem eigenen Verbrauchsverhalten, sondern auch von den diesbezüglichen Verhältnissen bei den anderen Anlagennutzern ab, was insgesamt veränderlich ist und sich zumindest teilweise als zufällig darstellt. Überdies ist die individuelle Entlastung, die sich aus dem gebührensatzmindernden Ansatz von beitragsfinanzierten Abzugskapital ergibt, ohnehin nur ein Rechtsreflex des § 6 Abs. 2 Satz 7 (Satz 5 a.F.) KAG; nicht ihr Ausmaß ist dem Gesetzgeber ein Anliegen, sondern nur eine Gebührenminderung für die "Generation" der Beitragszahler als solche.

(c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die unterschiedlich hohen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler erfolge insgesamt eine „Überkompensation“ der nicht gezahlten Beiträge, verkennt sie, dass es nach den Vorgaben des Senats bei der Regelung eines gespaltenen Gebührensatzes allein darum geht, das (tatsächlich aus Beiträgen aufgebrachte) Abzugskapital anders auf die Anlagennutzer zu "verteilen". Das tatsächlich aufgebrachte Beitragsaufkommen darf zwar nur der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommen, muss insoweit aber in vollem Umfang angesetzt werden (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, juris Rn. 64 ff., m.w.N.). Das schließt aus, dass es insgesamt zu einer Kostenüberdeckung kommt. Gegenteiliges ist auch hier nicht ersichtlich. Die entsprechenden Überlegungen der Antragstellerin verkennen, dass die Regelung eines bestimmten Gebührensatzes, auch wenn ihre Geltung zeitlich nicht beschränkt ist, keinen Ewigkeitscharakter hat und deshalb auch nicht beliebig in die Zukunft "projiziert" werden kann. Benutzungsgebühren müssen in regelmäßigen Abständen durch eine neue Kalkulation untersetzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Anlagegüter irgendwann abgeschrieben sind, dass insoweit auch der Ansatz von Gebührenanteilen für kalkulatorische Abschreibungen entfällt, dass für die kalkulatorischen Verzinsung letztlich Entsprechendes gilt und dass sich schließlich mithin auch die Bedeutung des tatsächlich beitragsfinanzierten Abzugskapitals verflüchtigt, so dass sich die Gebühren für Nichtbeitragszahler und Beitragszahler im Laufe der Zeit wieder annähern (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 , juris Rn. 50; Beschluss vom 14. Juni 2022 - OVG 9 A 2.17 -, juris Rn. 59).

(d) Es greift nicht, soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass Nichtbeitragszahler, die ihr Grundstück selbst nutzen, die ohne Ansatz von Abzugskapital kalkulierte Gebühr wirtschaftlich auch selbst tragen müssten, während vermietende Nichtbeitragszahler diese Gebühr - anders als einen etwaigen Beitrag - im Wege der Betriebskostenumlage auf die Mieter abwälzen könnten. Abgesehen davon, dass ein vermietender Grundstückseigentümer einen Beitrag möglicherweise jedenfalls zum Teil auf die Mieter abwälzen kann, indem er die Beitragsfestsetzung zum Anlass nimmt, die Miete - im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen - zu erhöhen, sind Unterschiede der mietrechtlichen Umlagefähigkeit von Beiträgen und Gebühren keine Frage der Abgabensatzung, sondern der Regelung der Betriebskostenumlage nach §§ 556 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 , juris Rn. 57). Soweit zivilrechtlich eine Umlagefähigkeit besteht, vermittelt das den Mietern auch keinen eigenständigen Vertrauensschutz in Bezug auf die gebührenrechtlichen Folgen eines Beitragsausschlusses. Ihr Schutz reicht nicht weiter als der Vertrauensschutz ihres Vermieters.

(e) Es greift nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, sie wisse aus eigener Anschauung, dass die Antragsgegnerin die Gebühr für Nichtbeitragszahler gleichheitswidrig durchgängig auf das gesamte Grundstück bezogen erhebe, und zwar auch dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer einen Anschlussbeitrag gezahlt hätten. Wohnungseigentümer sind beitragsrechtlich wie sonstige Grundstückseigentümer zu behandeln, d. h. der auf das Grundstück insgesamt entfallende Beitrag ist schon vom Aufgabenträger auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu verteilen. Unterschieden hinsichtlich eines Beitragsausschlusses wegen einer Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung ist auch insoweit durch richtige Anwendung des gespaltenen Gebührensatzes in Bezug auf das individuelle Wohneigentum Rechnung zu tragen. Etwaige Anwendungsfehler im Einzelfall führen nicht zur Satzungsnichtigkeit.

(f) Auch für sonstige Gleichheitsverstöße bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024 - OVG 9 A 3/24 -, juris Rn. 46).

II. Schließlich ist auch die Ermittlung der in § 3 SGS 2024 festgelegten Gebühren-sätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht zu beanstanden. Der ermäßigte Gebührensatz muss gewährleisten, dass das von den Beitragszahlern aufgebrachte Beitragsaufkommen vollständig zu ihren Gunsten gebührenmindernd als Abzugskapital berücksichtigt wird. Zur Berechnung des Gebührensatzes sind die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40). Zur Ermittlung des Gebührensatzes für die Beitragszahler ist daher zunächst zu prognostizieren, welcher Teil der Maßstabseinheiten auf diese Gruppe entfällt. Ferner sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach diesem Verteilungsschlüssel zwischen den Beitragszahlern und den Nichtbeitragszahlern aufzuteilen und im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) das Beitragsaufkommen nur hinsichtlich der Beitragszahler als Abzugskapital zu berücksichtigen. Die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten sind den Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern ebenfalls nach dem oben genannten Verhältnis zuzuordnen (zur Methodik vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, juris Rn. 67).

Diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin entsprochen. Der vom Senat im – die Schmutzwassergebührensatzung 2017 der Antragsgegnerin betreffenden – Verfahren OVG 9 A 3/24 mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (juris, Rn. 68) monierte methodische Fehler ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Satzung nicht gegeben. Ausweislich der vorgelegten Gebührenkalkulation ist die gebührenmindernde Wirkung der Beiträge vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben worden (vgl. Anlage I, Seite 4 des Kalkulationsberichts). Demgegenüber zahlen die Nichtbeitragszahler die Gebühr, die auch anfiele, wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes Abzugskapital gäbe (vgl. Anlage I, Seite 1 bis 3 des Kalkulationsberichts).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2022, - 9 BN 5/22 -, juris, im Fall einer – wie hier – satzungsmäßigen Festlegung eines gespaltenen Gebührensatzes für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung zugelassen; bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei die Frage, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht nur das Vertrauen schütze, nicht mehr zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, sondern ebenso das Vertrauen, auch nicht durch Benutzungsgebühren zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen zu müssen. Diese Rechtsfrage ist trotz des nachfolgenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023  9 CN 3.22 -, juris, weiter klärungsbedürftig (vgl. zu einem solchen Fall Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 132 VwGO, Rn. 36). Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht sie vor dem Hintergrund einer Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 5 (jetzt Satz 7) KAG bejaht, die mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht vereinbar ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 , juris Rn. 10). Zum anderen ist die Frage offen geblieben, inwiefern im Rahmen der Vertrauensschutzbetrachtungen die Erwartungen zu berücksichtigen sind, die angesichts der erkennbar unterbliebenen Beitragsveranlagung von Altanschließern nur entstehen konnten, zumal auch in Ansehung der konkreten Beitragssatzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.