| Gericht | LG Cottbus 2. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 09.09.2025 | |
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| Aktenzeichen | 2 O 182/24 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0909.2O182.24.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiedergutschrift von Abbuchungen vom Konto des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 20.498,38 €.
Der Kläger führte - die Geschäftsbeziehung besteht nicht mehr - bei der Beklagten unter der Kontonummer IBAN: ein Girokonto mit Onlinebanking, als Zahlungsinstrument wurde das sogenannte smartTAN-Verfahren vereinbart und für den TAN-Generator eine Karte mit der Nr. ausgegeben, welche im Jahr 2017 auf den Kläger ausgestellt wurde.
Zwischen den Parteien sind die Sonderbedingungen für das Online-Banking vereinbarten worden (Anlage B1). In Ziff. 3 der Sonderbedingungen für das Online-Banking findet sich folgende Regelung:
[...]
(2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Abs. 26 Satz 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die Bank den Teilnehmer auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungselements auszuweisen, wenn beim Zugang zum Online-Banking nur ein Authentifizierungselement angefordert wurde.
[...]
In Ziff. 7.2. der Sonderbedingungen für das Online-Banking findet sich folgender Sicherheitshinweis der Beklagten:
[...]
Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten.
[...]
Der Kläger nutzte - auch vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis am 16.06.2021 - das von der Beklagten angebotene Online-Banking.
Am 16.06.2021 wurden vom Konto des Klägers zugunsten eines Herrn ein Betrag in Höhe von 20.498,38 € überwiesen. Der Kläger behauptet hierzu, dass diese nicht durch ihn veranlasst worden sei, er habe diese nicht autorisiert. Er sei am 16.06.2021 i.R.d. des Onlinebankings, welches er mittels Laptop durchführte, zur Durchführung einer Demoüberweisung aufgefordert worden, diese habe er nicht durchgeführt, weil ihm dies „spanisch“ vorkam. Er habe hierauf bei der Beklagten unter der Telefonnummer angerufen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Vorgang dem „Online-Banking“ weitergegeben werden würde. Er habe dann eine Stunde später von der Rufnummer einen Rückruf eines sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgebenden Person erhalten - zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte, sondern um einen unbekannten Dritten (vgl. hierzu den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 04.078.2025, Bl. 39 d. A.). Während eben dieses Telefonats wurde durch den vermeintlichen Mitarbeiter auf dem Laptop des Klägers - mit Zustimmung des Klägers - eine TeamViewer-Sitzung geöffnet, durch welche der vermeintliche Mitarbeiter der Beklagten Zugriff auf den Laptop des Klägers erlangte. I.R. dieser TeamViewer-Sitzung sei er dann zur Durchführung einer Demoüberweisung aufgefordert worden, die er dann auch vorgenommen habe. Auf der Demoüberweisung habe als Zahlungsempfänger Herr Mustermann und ein Betrag von 0,- € gestanden.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Kontokorrentkonto mit der IBAN:
wertmäßig zum 16.06.2021 20.498,38 € gutzuschreiben.
Der Kläger beantragt - unter Verweis auf die zwischen den Parteien beendete Geschäftsbeziehung - zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.498,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt den Behauptungen des Klägers zur mangelnden Autorisierung entgegen und trägt hierzu vertiefend vor, dass der Kläger diese Überweisung veranlasst habe, diese sei mittels smart TAN durchgeführt worden, hierzu sei die TAN verwendet worden. Diese habe er zuvor reserviert und sei sodann durch ihn verwendet worden. Bei der Erstellung der TAN sei die Karte des Klägers zur Nr. verwendet worden.
Das Gericht hat den Kläger im Termin am 01.07.2025 gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen (Bl. 42ff. d. A.).
Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 24.07.2025 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).
1.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten nur ein Zahlungsanspruch in der tenorierten Höhe zu. Zwar hat der Kläger die streitgegenständliche Überweisung von 20.498,38 € nicht autorisiert, so dass ihm im Ausgangspunkt gemäß § 675u S. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiedergutschrift des Betrages auf sein Bankkonto bzw. hier aufgrund der nicht mehr bestehenden Vertragsbeziehung ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch jedoch mit Erfolg ein ihrerseits nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB bestehenden Schadensersatzanspruch wegen eines dem Kläger zur Last fallenden Pflichtenverstoß (675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB i.V.m. § 675l Abs. 1 S. 1 BGB) entgegenhalten. Der hiernach der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch ist jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 254 BGB um einen Betrag von 20% zu mindern.
Im Einzelnen:
a)
Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivortrags und der gem. § 141 ZPO geführten Parteianhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat. Die Beklagte hat hier bestritten, dass der Zahlungsvorgang nicht durch den Kläger autorisiert worden ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Zahlungsdienstnutzer, hier der Kläger, soweit er einen Anspruch auf Gutschrift nach § 675 S. 2 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den in Streit stehenden Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat (OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 – 8 U 578/22, BeckRS 2023, 10118, beck-online). Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch eine § 675w S. 1 BGB eine Modifikation, und zwar dergestalt, der der Zahlungsdienstleister nachzuweisen hat, dass eine Authentifizierung erfolgt ist der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (OLG Dresden, a. a. O.). Eine Authentifizierung in diesem Sinne liegt nach der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivortrags zwar vor. Von einer Autorisierung im Sinne des § 675j BGB kann hier aufgrund des nachfolgenden aber dennoch nicht ausgegangen werden:
Das entsprechende Vorbringen der Beklagten verfängt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger hier die entsprechende TAN-Generierung und -verwendung in Auftrag gegeben bzw. die TAN verwendet habe, nicht. Die Beklagte verkennt hierbei, dass nach der Legaldefintion des § 675j BGB eine Autorisierung nur dann vorliegt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Fehlt es an einer Autorisierung durch den Zahler (hier: den Kläger), so steht dem Zahlungsdienstleister (hier: der Beklagten) kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675c Satz 1, 670 BGB und dementsprechend kein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 1 BGB zu; vielmehr hat er dem Zahler den Zahlbetrag gemäß § 675u Satz 2 BGB unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 – 8 U 578/22, BeckRS 2023, 10118 Rn. 39, beck-online). Wird dagegen ein Zahlungsvorgang durch den Zahler unbewusst, d. h. ohne sein Wissen und/oder Wollen ausgelöst, liegt eine Autorisierung im Sinne des § 675j BGB gerade nicht vor (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 - 4 U 32/25, BeckRS 2025, 1194, beck-online; OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.09.2022 – 19 U 2204/22, BeckRS 2022, 36075, beck-online).
b)
Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf Wiedergutschrift jedoch im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB entgegenhalten - gekürzt um ein Mitverschuldensanteil gem. § 254 BGB von 20 %, hierzu sogleich unter lit c) und d).
Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch bereits nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB zu, denn der Kläger hat dadurch, dass er einem Dritten Zugriff auf seinen Laptop mittels TeamViewer gewährt hat, seine personalisierte Sicherheitsmerkmale nach § 675l Abs. 1 BGB nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Zum Begriff dieser Sicherheitsmerkmale gehören insbesondere auch Besitzmerkmale i.S.d. § 1 Abs. 24 Nr. 2 ZAG, hierzu zählt beispielsweise auch die PushTAN-App, die auf einem Mobiltelefon u.a. installiert ist (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, MMR 2024, 497, beck-online). Hiervon erfasst ist auch der Laptop, auf dem das Online-Banking geöffnet ist und auf das der unbekannte Dritte - wie hier - durch TeamViewer Zugriff erhält.
Der Kläger handelte auch grob fahrlässig gem. § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt. Sie liegt vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfache ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegeben Fall jedem einleuchten musste (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, BeckRS 2025, 1194 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07, Rn. 34). Anders als bei einfacher Fahrlässigkeit, die nach einem ausschließlich objektiven Pflichtenmaßstab beurteilt wird, sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des jeweils Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, wobei sich der Zahlungsdienstleister bei beanstandungsfreier Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann (BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, Rn. 71 ff.). Nach dem vorgenannten Maßstab trifft den Kläger ein solcher grobe Fahrlässigkeitsvorwurf durch die Zugriffsgewährung von personalisierten
Sicherheitsmerkmale i.S.d. § 675l Abs. 1 BGB. Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivortrags sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers vom Gericht gewonnenen Erkenntnis ist eine grobe Fahrlässigkeit gem. § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB zu bejahen. Der Kläger ist nach dem beiderseitigen Parteivorbringen jedenfalls ein durchschnittlicher Nutzer des Online-Bankings und auch im Übrigen technisch im Umgang mit einem Laptop und sonstiger Software - TeamViewer - nicht unerfahren. Soweit aber, wie hier, einem dem Zahlungsdienstnutzer vollkommen unbekannten Dritten Zugang zu seinem Laptop und das Online-Banking gewährt wird, ist stets ein grob fahrlässiges Verhalten des Zahlungsdienstnutzers zu bejahen. Hieran ändert sich entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsansicht auch nichts daran, wenn der Zahlungsdienstnutzer i.R. einer telefonisch angezeigten Auffälligkeit - hier Demoüberweisung - einen Rückruf von einem Unbekannten Dritten erhält, den der Zahlungsdienstnutzer für einen Bankmitarbeiter hält (Brandenburgisches OLG, a. a. O.). Ein solcher Anruf führte - der nach der vom Gericht i.R.d. Parteianhörung des Klägers gewonnenen Überzeugung stattgefunden hat - auch in der hiesigen Fallkonstellation nicht zu einer anderen Beurteilung des in objektiver und subjektiver Hinsicht unentschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt. Denn ein solcher Zugriff stellt sich als bereits so ungewöhnlich und das Verlangen eines Bankmitarbeiters nach einem direkten Zugriff auf den Laptop des Zahlungsdienstnutzers selbst als so lebensfremd dar, dass der Zahlungsdienstnutzer hier nichts anderes als misstrauisch werden kann und dies auch muss. Dies gilt umso mehr, als der Kläger dem vorliegenden Fall einen Mitarbeiter der Beklagten selbst kontaktiert hat, weil er durch die Aufforderung zu einer Demoüberweisung argwöhnisch geworden ist. Gründe, warum der Kläger eben diesen Argwohn gegenüber der Demoüberweisung - in nachvollziehbarer Weise - verloren haben sollte, sind nicht durchgreifend vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Allein in dem Umstand, dass es sich um einen (vermeintlichen) Rückruf eines Mitarbeiters der Beklagten gehandelt habe, ändert hieran aus den oben genannten Gründen nichts. Einem aufmerksamen Bankkunden erschließt sich sofort, dass sowohl die Aufforderung zum Fremdzugriff mittels TeamViewer als auch die sodann durch den Bankkunden noch selbst ausgelöste Demoüberweisung bereits für sich genommen jeweils derart ungewöhnlich sind, dass von ihm - dem Bankkunden - der Abbruch der entsprechenden Handlungen veranlasst wird. Hier hat der Kläger aber in vorwerfbarer Weise weder bei dem Fremdzugriff noch bei Bestätigung der Demoüberweisung den Vorgang abgebrochen, sondern diese unvermittelt nach Anweisung des Dritten durchgeführt.
Erst die klägerischen Handlungen, die als Pflichtverletzung zu qualifizieren sind, führten kausal zu dem herbeigeführten Schaden (vgl. zur Kausalität: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, BeckRS 2025, 1194).
c)
Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar hat die Beklagte für die hier streitgegenständliche Überweisung eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.S.d. § 1 Abs. 24 ZAG verlangt, und zwar für die entsprechend über das smartTAN-Verfahren freigegebene Demoüberweisung, bei der es sich um den Auftrag und die Bestätigung der streitgegenständlichen Überweisung handelte.
Hingegen hat die Beklagte vorliegend für das Login zum Online-Banking keine starke Kundenauthentifizierung verlangt (vgl. den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22.08.2025, Bl. 56 d. A.), was jedoch nicht zu einem Anspruchsausschluss gem. § 675v Abs. 4 BGB führt (anders LG Berlin II, Urteil vom 28.08.2024 – 37 O 120/22, BKR 2025, 569, beck-online). Zwar erstreckt sich der Ausschlusstatbestand des § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung auch nicht lediglich auf reine Zahlungsvorgänge, für die eine starke Kundenauthentifizierung von dem Zahlungsdienstnutzer in jedem Fall verlangt wird (so Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, BeckRS 2025, 1194, beck-online; a. A. OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2024 – 5 U 11/24, BeckRS 2024, 26554, beck-online), sondern auch für bestimmte andere Konstellationen des Zugriffs auf ein Zahlungskonto (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 ZAG (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O. mit dem Beispiel der Einrichtung eines weiteren Zahlungsinstruments sowie BeckOK BGB/Schmalenbach, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 675v Rn. 15-18). Es kommt vielmehr im Rahmen einer Betrachtung entscheidend darauf an, ob der Zahlungsdienstleister zur Vermeidung von Missbrauch des Zahlungsdienstes gehalten ist, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen (BeckOK BGB/Schmalenbach, a. a. O.). Es würde zu kurz greifen - und findet im Übrigen auch im Wortlaut keine Stütze - diese, den Zahlungsdienstleister treffende Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung lediglich auf den reinen Zahlungsvorgang zu erstrecken. Erfasst werden hiervon auch weitere Vorgänge, beispielsweise die Vereinbarung eines zusätzlichen Zahlungsinstruments (vgl. Brandenburgisches OLG, a. a. O.). Soweit der (nationale und europäische) Gesetzgeber eine Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung in Art. 10 Art. 10 Abs. 1 lit. b PSD2-RL VO (EU) 2018/389 festgeschrieben hat, betrifft dies zunächst einmal nur eine reine aufsichtsrechtliche Verpflichtung, die in § 675v BGB gerade keinen entsprechenden Einzug gefunden hat, denn dort wird nur § 1 Abs. 24 ZAG in Bezug genommen, nicht jedoch § 55 ZAG. Hiernach kann also einer Verletzung eben dieser „nur“ aufsichtsrechtlich gestalteten Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung beim Login zum Online-Banking gerade nicht dazu führen, dass ein solcher Verstoß den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstnutzers nach sich ziehen würde (OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2025 – 8 U 1482/24, BeckRS 2025, 14835, beck-online). Ein Verstoß gegen die aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung führt aber entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nach der teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsansicht, der sich das erkennende Gericht anschließt, zu einer anspruchsmindernden Kürzung (§ 254 BGB). Dies jedenfalls dann, wenn den (sicherheits-) technischen Anforderungen nicht Genüge getan wurde (OLG Dresden, a. a. O.; eingehend thematisiert in BeckOK BGB/Schmalenbach, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 675v Rn. 15-18). Denn unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien wirkenden Treuepflichten kann der Zahlungsdienstnutzer i.R.d. Vertragsverhältnisses erwarten, dass der Zahlungsdienstleister seine aufsichtsrechtlichen Pflichten - hier zur starken Kundenauthentifizierung - erfüllt (OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2025 – 8 U 1482/24, BeckRS 2025, 14835, beck-online sowie Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, BeckRS 2025, 1194, beck-online diskutiert i.R.d. § 675v Abs. 4 BGB).
d)
Soweit in dem vorliegenden Fall ein Ausschluss des Schadensersatzanspruches nach § 675v Abs. 4 BGB wegen der Verletzung der nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. ZAG normierten aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der starken Kundenauthentifizierung nicht in Betracht kommt, hat sich die Beklagte aber mangels hinreichender Sicherheit im Rahmen des Online-Banking ein Mitverschulden (§ 254 BGB) i.H.v. 20 % zurechnen zu lassen. Um eben diesen Betrag ist der der Beklagten nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a) BGB zustehende Schadensersatzanspruch zu kürzen. Beim Online-Banking folgt aus der mangelnden Systemsicherheit ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 6.12.2023 – 3 U 3/23, MMR 2024, 497, beck-online), denn dieser muss ein technisch sicheres System nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik bereitstellen (OLG Frankfurt/M., a. a. O.). Nach dem oben Gesagten kann der Zahlungsdienstnutzer aufgrund der zwischen den Parteien wirkenden Treuepflichten erwarten, dass der Zahlungsdienstleister seine aufsichtsrechtlichen Pflichten, hier zur Einrichtung einer starken Kundenauthentifizierung, erfüllt (OLG Dresden, a. a. O. sowie Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2025 – 4 U 32/24, BeckRS 2025, 1194, beck-online).
Der teilweise vertretenen Rechtsauffassung in der Kommentarliteratur, dass die Verletzung der aufsichtsrechtlich ausgestalteten Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung beim Login zum Online-Banking weder zu einem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 675v Abs. 4 BGB noch zur Berücksichtigung im Rahmen eines Mitverschuldens führen können [so beispielsweise (noch) Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Maihold, 6. Aufl. 2022, § 33. Rn. 87], überzeugt nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde beim Online-Banking ein technisch sicheres System erwartet und auch erwarten darf. Im Übrigen lehnen auch Teile der Literatur nicht pauschal den Einbezug des Verstoßes gegen aufsichtsrechtlichen Pflichten beim Mitverschuldenseinwand ab, sondern differenzieren danach, ob es sich um „verfestigte aufsichtsrechtliche“ Grundsätze handelt, die ggf. bei der Bestimmung von Vertragsinhalten herangezogen werden können (so Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Maihold, 6. Aufl. 2022, § 33. Rn. 87). Zudem kann der Zahlungsdienstleister sich im Verhältnis zu seinem Vertragspartner - dem Zahlungsdienstnutzer - bei der fehlenden starken Kundenauthentifizierung nicht darauf zurückziehen, dass ihm der Gesetzgeber eine solche Pflicht nicht auferlege. Dies verkennt, dass die vertragliche Verpflichtung - auch Treuepflicht - selbstverständlich weitergehen kann als eine gesetzlich auferlegte Plficht.
Das Fehlen des Vorhaltens einer starken Kundenauthentifizierung beim Login zum Online-Banking kann hiernach beim Mitverschuldenseinwand nicht unberücksichtigt bleiben, denn eben dieses Fehlen ist für das Gelingen von Betrugsfällen mitursächlich (OLG Dresden, a. a. O.). Die teils vertretene Rechtsauffassung, nach der die bloße Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Verpflichtung bereits mangels Begründung eines Haftungsausschlusses nach § 675v Abs. 4 BGB auch nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden könne, verkennt, dass der kategorische Anspruchsausschluss gem. § 675v Abs. 4 BGB und die Anspruchsminderung (§ 254 BGB) zwei vollkommen unterschiedliche Ansätze sind. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen führt dabei unbedingt zum Ausschluss des Anspruchs des Zahlungsdienstleisters nach § 675v Abs. 4 BGB, die Anspruchsminderung ist dagegen einzelfallbezogen und führt im Einzelfall zu sachgerechten Ergebnissen.
In besonderer Weise ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Fälle des Missbrauchs - dies bereits seit Jahren - weit im Vorfeld der Auslösung und/oder Bestätigung eines entsprechenden Zahlungsvorgangs beginnen. Konkret bedeutet dies, dass das Kausalgeschehen, an dem am Ende ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang steht, bereits regelmäßig mit dem Zugriff der unbekannten Dritten auf das Online-Banking des Zahlungsdienstnutzers und/oder Ausspähen von Daten beginnt. Es würde zu kurz greifen, die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Bereitstellung eines technisch sicheren Systems erst ab der Bestätigung des Zahlungsvorgangs eingreifen zu lassen. Der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 55 ZAG) lässt sich vielmehr entnehmen, dass auch das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung erfordert. Dies
gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass diese aufsichtsrechtliche Vorgabe zum Online-Banking bereits seit Jahren besteht und gerade deshalb geschaffen wurde, weil hier ein besonderes „Einfallstor“ für Betrugstaten liegt. Angesichts dessen kann und wird der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister erwarten, dass eine hinreichende Systemsicherheit angesichts der bereits jahrelang andauernden und bekannten Betrugsmaschen, die regelmäßig mit dem Zugriff auf das Online-Banking beginnen, so vom Zahlungsdienstnutzer begegnet wird, dass bereits der Zugriff auf das Online-Banking für Dritte erschwert wird. Gerade dies normiert § 55 Abs. 1 ZAG.
Zwar wiegt das Verschulden des Klägers hier unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zum Zugriff Dritter mittels TeamViewer schwer, führt aber nicht dazu, dass der Mitverschuldensanteil der Beklagten - mangelnde Systemsicherheit - dahinter zurückträte. Denn auch unter Berücksichtigung des bereits seit Jahren bekannten Phänomens, dass unbekannte Dritte Zugriff auf das Online-Banking nehmen und hier Aufträge auslösen nehmen, kann eine hinreichende technische Systemsicherheit bei einer nicht eingerichteten starken Kundenauthentifizierung bei einem einfachen Login mittels Anmeldenamen und PIN/ Passwort gerade nicht (mehr) bejaht werden kann.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist es bei der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Beklagten aufgrund mangelnder Systemsicherheit auch nicht entscheidungserheblich, ob eine Kausalität zwischen mangelnder Systemsicherheit und dem eingetretenen Schaden nachgewiesen wird, denn diese ist in einem solchen Fall zu vermuten.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO
IV.
Die Streitwertentscheidung gründet auf §§ 48 GKG, 3ff. ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.