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"nachgehendes Arbeitsentgelt" i.S.d. § 131 Abs. 2 SGB 3 a.F. - Höhe Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt i.S.V. § 14 SGB 4 i.V.m. der Lohnsteuerrichtlinie 2009/2010


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat Entscheidungsdatum 29.10.2013
Aktenzeichen L 18 AL 296/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 2010 streitig.

Die 1969 geborene Klägerin ist geschieden und Mutter eines 1995 geborenen Kindes. Zu Beginn des Jahres 2010 waren auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse 1 sowie 0,5 Kinderfreibeträge eingetragen. Sie war zunächst langjährig bei der S GmbH & Co. KG (im Folgenden: SEN) beschäftigt.

Der Konzernbetriebsrat der S AG und die SEN vereinbarten am 11. April 2008 einen Interessenausgleich in Verbindung mit einem Sozialplan. In Umsetzung dieses Sozialplans schlossen die Klägerin und die Firma K GmbH (im Folgenden: KT) am 16. Mai 2008 einen Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrag, wonach die Klägerin bei der KT befristet vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 beschäftigt werden sollte. Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Vertrages waren die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei der SEN zum 30. Juni 2008 sowie die Zurverfügungstellung der Gelder zur Deckung der im Vertrag genannten Kosten durch die SEN. Als monatliches Bruttoeinkommen sollte die Klägerin 85 vH ihres monatlichen Bruttoeinkommens bei der SEN erhalten, zusätzlich hierzu wurden Qualifizierungsprämien entsprechend den Regelungen des Sozialplans vereinbart.

In dem zwischen der Klägerin, der SEN und der KT am 19. Mai 2008 geschlossenen dreiseitigen Vertrag heißt es in der Präambel, dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei der SEN entfallen werde und deshalb das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet werden müsse. Im Hinblick hierauf schlössen die Parteien einen Vertrag über den Übertritt der Klägerin in die KT. Vereinbart wurde nach § 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der SEN aus den im Sozialplan vom 11. April 2008 genannten Gründen einvernehmlich zum 30. Juni 2008, die Zahlung einer Abfindung durch die SEN in Höhe von 40.804,86 € sowie sonstiger Zahlungen entsprechend den Regelungen des Sozialplans, die von der KT im Monat nach dem Ausscheiden der Klägerin auszuzahlen seien. Der Vertrag enthält zudem unter § 2 Abs. 3 c einen Hinweis auf Einmalzahlungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Sozialplans auszuzahlen seien. Berechnet auf der Basis von 85 vH des monatlichen Bruttoeinkommens bei der SEN belaufe sich das Bruttoentgelt der Klägerin auf monatlich 1.580,04 €.

In der zwischen der SEN, der KT und der Klägerin am 12. Juni 2008 getroffenen dreiseitigen „Vereinbarung über die Qualifizierung“ verpflichtete sich die Klägerin zur Teilnahme an einer von der KT in Kooperation mit der S Hochschule durchzuführenden Qualifizierung zum „Bachelor of Engineering in Electrotechnical Systems“ im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28. Juni 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 Alg.

Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der KT vom 18. Juni 2010 wurde eine Abfindung in Höhe von 41.409,52 € im Juli 2010 an die Klägerin ausbezahlt. Zusätzlich hierzu wurden an die Klägerin folgende in der Arbeitsbescheinigung als „beitragspflichtige Einmalzahlungen“ bezeichnete Beträge in einer Gesamthöhe von 41.507,84 € geleistet:

8/2009

1.168,84 €

9/2009

1.163,34 €

10/2009

1.185,34 €

11/2009

4.014,30 €

1/2010

31.015,29 €

4/2010

1.891,40 €

6/2010

1.069,33 €

Einschließlich dieser Einmalzahlungen und unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttoentgelts errechnete die KT für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 ein beitragspflichtiges Einkommen der Klägerin in Höhe von insgesamt 61.266,70 €.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig ab 1. Juli 2010 für 360 Tage Alg iHv kalendertäglich 25,45 € unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgeltes iHv 54,08 €. Als für die Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin maßgebliches Bemessungsentgelt legte sie im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 einen monatlichen Betrag iHv 1.644,91 € zu Grunde, insgesamt damit 19.738,92 €. Durch Änderungsbescheid vom 31. August 2010 bewilligte die Beklagte diese Leistungen endgültig.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, ihr für die Berechnung des Alg-Anspruchs maßgebendes Arbeitsentgelt habe entsprechend den Angaben in der Arbeitsbescheinigung insgesamt 61.266,70 € betragen. Die S AG erklärte auf Nachfrage der Beklagten, bei den streitigen, das Bruttoentgelt übersteigenden Beträgen habe es sich um Sachbezug sowie um Erstattungen von Reisekosten und Spesen im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Klägerin gehandelt; diese Weiterbildungskosten seien im Rahmen der Lohnabrechnung sozialversicherungspflichtig seitens des Arbeitgebers abgerechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus, bei den Einmalzahlungen habe es sich nicht um Entgelte gehandelt, die auf die geschuldete Arbeitsleistung zurückzuführen seien, es sei deshalb nur das monatliche Steuerbruttogehalt iHv 1.644,91 € der Ermittlung des Bemessungsentgeltes zu Grunde zu legen.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Fortbildungsmaßnahme, für welche die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet worden seien, sei Gegenstand des zwischen ihr und der KT geschlossenen Arbeitsvertrages gewesen. Sie sei zur Teilnahme daran verpflichtet gewesen, weshalb die ihr erstatteten Kosten für die Fortbildung einer Lohnzahlung entsprächen. Die KT habe für diese Beträge zudem Steuern und Sozialabgaben übernommen. Sie seien deshalb als für sie zahlungsneutrale Arbeitgeberzuschüsse zu der von ihr absolvierten Fortbildungsmaßnahme und damit als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zu qualifizieren.

Mit Urteil vom 2. September 2011 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die auf Gewährung von höherem Alg „unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Jahresbemessungsentgelts in Höhe von 66.721,16 €“ gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die streitgegenständlichen Zahlungen seien gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes nicht zu berücksichtigen, denn es habe sich insoweit um Zahlungen gehandelt, die die Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Den Vereinbarungen zwischen der KT, der SEN und der Klägerin sei zu entnehmen, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der SEN und der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme und damit verbunden den Zahlungen der KT ein Kausalzusammenhang bestanden habe. Deshalb seien diese Zahlungen ebenso wie die Zahlung der Abfindung nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV gehandelt habe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der streitgegenständlichen Beträge und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der SEN habe nicht bestanden. Die SEN habe vielmehr vorrangig Interesse an der Qualifizierung von Fachkräften gehabt, da ihr Fachkräfte im elektronischen Bereich gefehlt hätten. Von einer „verdeckten Zahlung“ für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses könne deshalb keine Rede sein.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf höheres Alg ab 1. Juli 2010 unter Berücksichtigung eines Gesamtbemessungsentgeltes iHv 19.758,86 € anerkannt; die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 31. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Juli 2010 für die Dauer von 360 Tagen Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Bemessungsentgelts in einer Gesamthöhe von 66.721,16 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG-), sie ist jedoch nicht begründet. Dabei war infolge des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten, für den streitigen Zeitraum höheres Alg unter Berücksichtigung eines Gesamtbemessungsentgelts im Bemessungszeitraum iHv 19.758,86 € zu gewähren, allein noch darüber zu entscheiden, ob ein darüber hinausgehender höherer Alg-Anspruch besteht.

Ausgehend hiervon steht der Klägerin indes ab 1. Juli 2010 kein Anspruch auf Alg für 360 Kalendertage nach einem höheren täglichen Bemessungsentgelt als – wie von der Beklagten bereits anerkannt - 54,13 € zu.

Nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung – in der hier anzuwendenden, bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung –aF- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet (§ 122 Abs. 1 SGB III aF) und war ab dem 1. Juli 2010 arbeitslos iS der §§ 118 Abs. 1 Nr 1, 119 bis 121 SGB III aF.

Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs. 1 Nr 3 SGB III aF). Maßgebend sind insoweit die §§ 123, 124 SGB III aF. Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 S. 1 SGB III aF). Nach § 124 Abs. 1 SGB III aF beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg; sie läuft vorliegend vom 30. Juni 2010 bis 1. Juli 2008. In dieser Zeit war die Klägerin sozialversicherungspflichtig bei der KT beschäftigt.

Gemäß § 127 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. August 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung –aF- richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Alg 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Der Klägerin steht danach Alg ab dem 1. Juli 2010 für 360 Tage zu (§ 127 Abs. 2 SGB III aF).

Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Alg richtet sich nach § 129 SGB III in der seit 1. August 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung –aF- sowie nach §§ 130 bis 132 SGB III aF. Gemäß § 129 Nr. 1 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, die – wie die Klägerin – ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 vH (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung –aF- umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III aF bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn (ua) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III aF). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens (ebenfalls) nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung –aF-).

Vorliegend ist danach von einem Bemessungsrahmen vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 auszugehen. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB III aF), hier das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der KT zum 30. Juni 2010. Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III aF eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber die in § 130 Abs. 2 SGB II aF aufgeführten Tatbestände verwirklicht sind, liegen bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 nicht vor. Auch eine Erweiterung des Bemessungsrahmens gem. § 130 Abs. 3 SGB III aF kommt im Falle der Klägerin nicht in Betracht.

Das Bemessungsentgelt liegt nicht höher als der von der Beklagten im Rahmen des Teilanerkenntnisses berücksichtigte Betrag iHv 54,13 € täglich. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (vgl § 131 Abs. 1 SGB III aF), hier also das von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Der Begriff des Arbeitsentgeltes ergibt sich aus §§ 14, 17 SGB IV in der ab 1. August 2009 bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung – aF - in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (SvEV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV aF sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. In der auf Grund von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV aF erlassenen SvEV wird bestimmt, wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist. Da gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aF in der beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts erreicht werden soll, kommt es bei der vom Gesetzgeber beabsichtigten Harmonisierung insoweit auf die Regelungen des Lohn- bzw. Einkommensteuerrechtes an. Nach § 1 SvEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 SvEV nichts Abweichendes ergibt. § 2 SvEV regelt, welche Einnahmen und Bezüge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Klägerin im Bemessungszeitraum beläuft sich auf insgesamt 19.738,92 €, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt iHv 54,13 € errechnet (19.738,92 € : 365 Tage). Die von der KT in der Arbeitsbescheinigung aufgeführten Einmalzahlungen, bei denen es sich um die Erstattung von Reisekosten anlässlich der Qualifizierung bzw um die Zahlung von Ausbildungskosten selbst handelte (vgl Schreiben der KT vom 16. August 2010), sind im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes nicht zu berücksichtigen. Der Senat kann offen lassen, ob diese Zahlungen Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV darstellen, wobei allerdings nach den einschlägigen Lohnsteuer-Richtlinien 2009/10 berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht zu Arbeitsentgelt führen, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und von einem ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers auch bei dem SGB III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen ist, die der Arbeitgeber oder – wie hier – eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft (KT als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit iSv § 216b Abs. 3 Nr 2 SGB III aF) im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringen (Nr. R 19.7. Abs. 1 Satz und Abs. 2 Satz 5 der Richtlinien). Denn die in Rede stehenden Einmalzahlungen haben jedenfalls bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF außer Betracht zu bleiben. Danach bleiben bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes Arbeitsentgelte außer Betracht, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. Zur Begründung der zum 1. Januar 1998 eingefügten inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG (BGBl I 2602) heißt es in der BT-Drucks. 304/87 (S. 59): „Das Alg tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts, das der Arbeitslose wegen Fehlens geeigneter freier Arbeitsstellen nicht verdienen kann. Der Bemessung des Alg nach dem in den letzten drei Monaten durchschnittlich verdienten Arbeitsentgelt liegt deshalb der Gedanke zu Grunde, dass der Arbeitslose das zuletzt verdiente durchschnittliche Arbeitsentgelt in der Regel in Zukunft verdienen kann. Deshalb bleiben Umstände, die im Arbeitsleben nur ausnahmsweise vorkommen, grundsätzlich außer Betracht. Die Änderungen des § 112 tragen diesem Grundsatz Rechnung. Sie stellen – auch zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch – klar, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat – wie sonstige Abfindungen – außer Betracht bleiben.“ § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF setzt damit ebenso wie die Vorgängerregelung in § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Bedingung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung des Arbeitsentgelts voraus (vgl auch BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 2/99 R = SozR 3-4100 § 112 Nr. 31). Ein Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch „wegen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist oder – anders formuliert – der Anspruch dem Arbeitnehmer sonst nicht zustehen würde.

Ausgehend hiervon ist die Zahlung der über die Summe von 19.738,92 € hinausgehenden Beträge der Beschäftigung der Klägerin bei der KT „nachgehendes Entgelt“ im Sinne des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF, das die Klägerin wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der SEN erhalten hat. Ein Anspruch hierauf bestand nur, weil das Arbeitsverhältnis bei der SEN zum 30. Juni 2008 beendet wurde. Die Zahlung ist damit ursächlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der SEN iS einer wesentlichen Bedingung zurückzuführen und steht hiermit in untrennbarem Zusammenhang. Die Beendigung war nicht nur Anlass für die Zahlung, sondern hat die Bereitschaft der Klägerin zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der SEN – gerade dies war ja Gegenstand der Vereinbarungen – gefördert. Bei einer Gesamtbetrachtung der von der SEN, der Klägerin und der KT in Umsetzung des Sozialplans getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wird deutlich, dass die SEN auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 30. Juni 2008 hinaus eng in die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der KT einbezogen war. So war gemäß Ziffer 1.3 der Vereinbarung die Siemens Professional Education (SPE) zur Durchführung der Qualifizierung verpflichtet. Es sollte gemäß Ziffer 2 die Reisekostenrichtlinie der S AG Anwendung finden. Die SEN sollte alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der KT stehenden Kosten tragen, die bei der SEN bestehenden Richtlinien zu Firmenjubiläen sollten während des Arbeitsverhältnisses bei der KT weiter Gültigkeit behalten. Auch die Regelungen bezüglich des Arbeitslohnes waren an die Regelungen des Arbeitsvertrages der Klägerin mit der SEN angelehnt: danach sollte die Klägerin zunächst 85% ihres zuletzt von der SEN erhaltenen Bruttoarbeitslohnes erhalten, bei erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme sollte eine Qualifizierungsprämie gezahlt werden.

Die Berücksichtigung der über die Summe von 19.738,92 € hinausgehenden Beträge bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes würde zudem zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und mit der Lohnersatzfunktion des Alg nicht zu vereinbarenden Erhöhung des Anspruchs der Klägerin auf Alg führen, die mit dem oben skizzierten Gesetzeszweck des § 131 SGB III aF nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Denn würden ihre tatsächlichen Bruttoeinkünfte bei der KT der Bemessung des Alg zugrunde gelegt, ergäbe sich ein Alg-Anspruch der Klägerin, der deutlich höher als ihr vormaliges Bruttoeinkommen bei der SEN und auch ihr laufendes Bruttoentgelt bei der KT läge. Es entspricht daher auch dem Gesetzeszweck, nur die laufenden Bruttoentgeltzahlungen der KT der Bemessung des Alg-Anspruchs zu Grunde zu legen. Die darüber hinausgehende Vereinbarung der Übernahme von Ausbildungskosten stellt sich auch wirtschaftlich betrachtet eher als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der SEN dar, also einem Anreiz dafür, den innegehabten Arbeitsplatz bei der SEN aufzugeben. Abfindungen unterfallen jedoch unzweifelhaft nicht der Lohnsteuer, sie sind damit kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und bleiben deshalb bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtigt.

Letztlich ist auch unerheblich, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der KT das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit letzte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis war (vgl hierzu auch Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Auflage 2005, Rn 17 zu § 131; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 2/99 R -). Denn § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III setzt nicht voraus, dass die Arbeitslosigkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eintritt, während dessen Laufzeit die Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

Zur Ermittlung des Leistungsentgelts im Sinne des § 129 SGB III aF sind entsprechend den Bestimmungen des § 133 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts (= 11,37 €), die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (hier bei der Klägerin die Lohnsteuerklasse I; 4,52 €) und der Solidaritätszuschlag (0,24 €) vom Bemessungsentgelt abzuziehen. Aus dem Leistungsentgelt von 38,- € ergibt sich der tägliche Leistungssatz (67 vH) iHv 25,46 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.