Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 W 73/26


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.06.2026
Aktenzeichen 5 W 73/26 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2026:0625.5W73.26.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10. Juni 2026, Az. 6 O 93/26 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

  2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10. Juni 2026, Az. 6 O 93/26, wird zurückgewiesen.

  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  4. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer einer Lagerhalle in … (Ort01), bei der es sich um selbständiges Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b EGBGB handelt, gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Nutzung sowie Räumung der Lagerhalle durch den Antragsgegner zu 1 und Untersagung einer Zutrittsverweigerung zur Lagerhalle durch die Grundstückseigentümerin, die Antragsgegnerin zu 2. Mit am 9. Juni 2026 bei Gericht eingegangenem Antrag hat er Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt und ausdrücklich klargestellt, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter der Voraussetzung gestellt werden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Der Antragsgegner zu 1 trägt vor, er nutze die Halle seit 2015 ununterbrochen ohne vertragliche Grundlage für gewerbliche Zwecke seines Gartenbaubetriebes. Trotz schriftlicher Aufforderungen zur Räumung und Herausgabe, zuletzt vom 17. März 2025 und 2. Juli 2025, sei dieser dem nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin zu 2 verwehre ihm den Zugang zu seiner Halle aktiv. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 habe sie ein Betretungsverbot für ihn und Dritte (insb. Mietinteressenten) ausgesprochen. Er habe deshalb einen Vermietungsschaden erlitten, den er mit einem Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf für eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Neuruppin verfolge. Ihm stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Halle aus § 985 BGB sowie auf Beseitigung der Beeinträchtigung und künftige Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei unzumutbar. Er erleide durch die fortgesetzte, unentgeltliche und gewerbliche Nutzung einer Halle täglich einen weiteren finanziellen Schaden von 70,- € pro Tag. Er lebe von Grundsicherung und sei auf die wirtschaftliche Verwertung seines Eigentums existentiell angewiesen. Auch habe er extra den Ausgang des Gerichtsverfahrens vor dem Senat, mit dem dieser die Klage der Antragsgegnerin zu 2 auf Ankauf der Halle mit Urteil vom 21. Mai 2026 als unzulässig abgewiesen hatte, weil es an der Durchführung des zwingend erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG fehlte (Az. 5 U 115/25), abgewartet. Seine Erwartung, die Halle nun wieder nutzen zu können, habe sich nicht erfüllt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2026 sowohl den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung habe keinen Erfolg, da ein Verfügungsgrund nicht dargelegt sei. Eine Sicherungsverfügung scheide schon aus, weil dem Anspruch auf Herausgabe durch schlichte Verweigerung durch die Antragsgegner keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren drohe. Aber auch eine Regelungsverfügung sei nicht erforderlich. Die Antragsgegner hätten den Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Durch die schlichte Weiterbenutzung drohten der Sache keine Rechtsnachteile. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Antragsgegner die Sache unentgeltlich nutzen würden. Die einstweilige Verfügung diene nicht dem Vermögensschutz, sondern nur dem Schutz eines Individualrechts. Würde die einstweilige Verfügung zum Schutz des Vermögens eingesetzt, müsste die Herausgabe an einen Sequester angeordnet werden. Bei Herausgabe an den Gläubiger käme es zur Erfüllung des Anspruchs und nicht nur zu dessen Sicherung.

Gegen diesen, ihm am 11. Juni 2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. Juni 2026 direkt beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Landgericht Neuruppin aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … (Name01) - auch für das Beschwerdeverfahren - zu bewilligen und die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen. Das Landgericht hätte ausschließlich über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden dürfen, eine Kostenentscheidung hätte nicht ergehen dürfen. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass sich der Antrag zu 3 auf Unterlassung des Betretungsverbots gegen die Antragsgegnerin zu 2 richte. Dieses Betretungsverbot sei keine Herausgabeverweigerung, sondern eine fortdauernde Störung seines Eigentumsrechts. Diesbezüglich liege unzweifelhaft ein Verfügungsgrund vor. Er werde daran gehindert, potentiellen Mietinteressenten das Objekt zu zeigen und wirtschaftlich zu verwerten. Auch die Einordnung als schlichte Weiternutzung sei rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner zu 1 habe sich das Objekt angeeignet, was eine klassische Besitzstörung darstelle. Auch verkenne das Landgericht die existenzgefährdenden Nachteile. Er befinde sich in einer existentiellen Notlage. In der Gesamtschau liege eine fortdauernde und schwerwiegende Verletzung seines grundrechtlich geschützten Eigentums vor, die als faktische Enteignung auf Zeit zu qualifizieren sei. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sei eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zu erlassen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach § 568 Satz 1 ZPO als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere ist die Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingehalten.

Der Senat kann ohne Durchführung des eigentlich nach § 572 Abs. 1 ZPO erforderlichen Abhilfeverfahrens entscheiden. Da die Abhilfe der Prozessökonomie dient, ist es nicht Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, wenn die sofortige Beschwerde - wie vorliegend - direkt beim Beschwerdegericht eingelegt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.9.2020, Az. 4 W 578/20, NJW-RR 2021, 59; Zöller / Feskorn, 36. Aufl. 2026, § 572, Rn. 4) oder die Sache eilbedürftig ist.

2.

In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Landgericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache entschieden und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Die Entscheidung des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der von Amts wegen zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses führt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stand ausdrücklich unter der prozessualen Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bei einer solchen Verknüpfung erlangt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst und nur in dem Zeitpunkt Anhängigkeit, in dem die Bedingung – die Bewilligung der Prozesskostenhilfe – eintritt (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 117 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Mai 1996, Az. XII ZR 14/95).

Da das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat, ist die innerprozessuale Bedingung für den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeblieben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist somit prozessual nicht existent geworden und dem Landgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Indem das Landgericht gleichwohl in der Sache über den Verfügungsantrag entschieden und diesen zurückgewiesen hat, hat es über einen rechtlich nicht anhängigen Antrag befunden. Die Entscheidung erging mangels Verfahrensvoraussetzung unzulässigerweise und ist wirkungslos. Um den dadurch geschaffenen Rechtsschein einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung zu beseitigen, war der angefochtene Beschluss in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt von Amts wegen aufzuheben.

Aus den gleichen Gründen war auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufzuheben. Mangels Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller / Schultzky, a.a.O., § 117, Rn. 12).

3.

In der Sache hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt dies den schlüssigen und glaubhaft gemachten Vortrag sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940, 920 Abs. 2 ZPO).

An Letzterem fehlt es hier. Ein Verfügungsgrund setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, das heißt die Notwendigkeit einer schnellen gerichtlichen Entscheidung, weil dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung irreversible Nachteile oder eine wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung drohen. Eine solche Dringlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache nicht eilig ist. Wer über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt, obwohl ihm die die Verletzung seiner Rechte begründenden Umstände bekannt sind, dokumentiert damit selbst, dass ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im ordentlichen Hauptsacheverfahren für ihn zumutbar ist. Der Antragsteller hat insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen (vgl. OLG Celle 17. Februar 2025, Az. 13 U 67/24, GRUR-RS 2025, 3410 Rn. 5 f.; KG, Beschluss vom 23. September 2025, Az. 2 U 52/25, NZG 2025, 1672; MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verfügungsgrund vorliegend zu verneinen. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben mehrere Jahre lang zugewartet, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat.

Dies gilt zum einen für die gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten Anträge auf Untersagung der Nutzung der Lagerhalle sowie auf deren Räumung. Die jahrelange unbeanstandete oder zumindest gerichtlich nicht angegriffene Nutzung der Räumlichkeiten durch den Antragsgegner zu 1 schließt das Vorliegen eines eilbedürftigen Regelungsbedürfnisses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus. Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der unrechtmäßigen Nutzung seiner Lagerhalle hatte der Antragsteller eigenen Angaben aus dem Entwurf des Antrags auf einstweilige Verfügung (dort Ziffer 1 b) spätestens seit Anfang des Jahres 2022.

Gleiches gilt für den gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Antrag auf Untersagung der Zutrittsverweigerung zur Lagerhalle. Auch insoweit fehlt es an der prozessualen Dringlichkeit, da der Antragsteller den Zustand des verwehrten Zutritts seit 19. Mai 2022 hingenommen hat, ohne unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Damit hat er selbst dokumentiert, dass ihm eine sofortige gerichtliche Regelung nicht notwendig erschien. Ein Verfügungsgrund ist auch insoweit ausgeschlossen.

Das Abwarten des Berufungsverfahrens vor dem Senat vermag die Dringlichkeit nicht zu begründen. Gegenstand jenes Verfahrens war die Klage der Antragsgegnerin zu 2 auf Annahme eines Kaufangebots. Dieses Verfahren berührte die hier geltend gemachten Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB nicht und stand deren gerichtlicher Durchsetzung nicht entgegen.

Auf die Frage, ob ein Verfügungsanspruch und wegen der Vorwegnahme der Hauptsache eine existentielle Notlage vorliegt, kommt es damit nicht mehr an. Soweit der Anspruchsteller sich auf einen Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB beruft, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zu den Besitzverhältnissen. Er geht zwar zutreffend davon aus, dass es zur Geltendmachung eines auf zügige Geltendmachung angelegten Besitzschutzanspruchs im Verfügungsverfahren eines besonderen Verfügungsgrundes nicht bedarf (OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2010, Az. 5 U 38/10, BeckRS 2010, 29048 m.w.N), die Ausübung der verbotenen Eigenmacht vielmehr einen Verfügungsgrund darstellt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. April 2003, Az. 1 U 4/03-1, MDR 2003, 1198). Selbst bei Bestehen eines Besitzschutzanspruchs hätte er die ursprünglich vorhandene Dringlichkeit aber aus den darlegten Gründen selbst widerlegt. Die Grundsätze der Selbstwiderlegung gelten auch, wenn ein Verfügungsgrund zunächst vermutet wird.

4.

Für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. § 114 ZPO erfasst nur die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hauptsache- oder Eilverfahren, nicht das vorgelagerte PKHVerfahren.

Auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie ausgeführt – keine Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit der Beschluss des Landgerichts hinsichtlich des Sachantrages wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben war, fallen für die Beschwerde keinen gesonderten Gerichtskosten an. Seine Anwaltskosten trägt der Antragsteller mangels Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses selbst.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.