| Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 07.07.2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 15/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2026:0707.6U15.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin vom 23.01.2025, Az. 3 O 138/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 € festgesetzt.
I.
Die in („Land 01“) ansässige Beklagte betrieb unter der Domain www.(„Internetadresse 01“).com einen Internetauftritt, über den sie virtuelle Automatenspiele anbot. Sie ist Inhaberin einer Glücksspiellizenz nach („Land 01“)ischem Recht und seit dem 29.12.2022 einer Erlaubnis zur bundesweiten Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen in („Land 02“) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (im Folgenden GlüStV).
Die Klägerin nahm in der Zeit zwischen dem 07.07.2021 und dem 08.06.2023 an von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen teil. Hierfür zahlte sie insgesamt 5.274 € an die Beklagte. Mit Anwaltsschreiben vom 05.10.2023 forderte sie die Beklagte zur Erstattung dieses Betrages sowie der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € unter Fristsetzung bis zum 19.10.2023 auf.
Zur Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits ging die Klägerin einen Vertrag mit einer Prozessfinanziererin ein, der sie die streitgegenständliche Forderung sicherungshalber abtrat.
Die Klägerin hat behauptet, die unter der genannten Domain betriebene Website sei in („Land 02“)er Sprache gestaltet und von („Land 02“) aus ohne weiteres erreichbar gewesen. Sie habe an den von der Beklagten veranstalteten Spielen ausschließlich aus ihrer in („Ort 01“) gelegenen Wohnung oder ihrer in („Ort 02“) gelegenen Arbeitsstätte aus teilgenommen; von („Bundesland 01“) oder vom Ausland aus habe sie nicht gespielt. Zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Spielen sei sie von der Legalität der Angebote der Beklagten ausgegangen. Zweifel hieran seien ihr erst später aufgrund von Internet-Veröffentlichungen gekommen. Ihre Prozessfinanziererin sei die in („Ort 03“) ansässige Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. Diese habe sie – wie in dem an sie gerichteten Schreiben vom 26.09.2024 (Anlage K10) zur Vorlage bei Gericht bestätigt worden sei – ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche weiter geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Sie hat gemeint, für die erlittenen Spielverluste unter den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung sowie der unerlaubten Handlung Wert- bzw. Schadensersatz beanspruchen zu können, da es sich mangels Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV um unerlaubtes Glücksspiel gehandelt habe. Sie hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 5.274 € und Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die genannte Website sei „rein …sprachig“ gestaltet und von („Land 02“) nicht abrufbar gewesen. Sie hat gemeint, aufgrund der Abtretung sei die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, jedenfalls aber mangels Aktivlegitimation unbegründet. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor. Abgesehen davon habe die Klägerin die in Rede stehenden Spielverluste aufgrund der geschlossenen Spielverträge zu tragen. Diese Verträge seien wirksam. Für die nach dem 29.12.2022 geschlossenen Verträge gehe der Vorwurf unerlaubten Glücksspiels schon wegen der ab diesem Zeitpunkt bestehenden Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV fehl. Auch im Übrigen seien die Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig. Das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei aus weiter ausgeführten Erwägungen unionsrechtswidrig. Zudem sei ihr Glücksspielangebot ab dem 01.07.2021 von den zuständigen Behörden außerhalb („Bundesland 01“)s aktiv geduldet und damit verwaltungsrechtlich legalisiert worden. Auch fehle es für die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB an dem von der Vorschrift vorausgesetzten beidseitigen Gesetzesverstoß. Die Ersatzforderung sei ferner nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; der Klägerin sei von vornherein bekannt gewesen, dass sie – die Beklagte – bis zum 29.12.2022 nur über eine („Land 01“)ische Lizenz verfügt habe. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und des § 284 StGB stellten keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Zudem finde das („Land 02“)e Strafrecht hier gemäß § 3 StGB keine Anwendung. Dass sie die Klägerin über das anfängliche Nichtbestehen einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV getäuscht oder anderweitig im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt habe, mache die Klägerin zu Recht nicht geltend. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach unschlüssig, da die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung eingestanden habe, Auszahlungen erhalten zu haben, diese in der Berechnung der Klageforderung jedoch nicht berücksichtigt seien.
Mit am 23.01.2025 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin fehle es an der Prozessführungsbefugnis. Da sie die geltend gemachte Forderung ihrem eigenen Vorbringen nach vor Klageerhebung an die Prozessfinanziererin abgetreten habe, sei sie zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung im eigenen Namen nur noch unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt gewesen. Diese Voraussetzungen seien nicht festzustellen. Zwar sei aufgrund des Charakters der Abtretung als Sicherungsabtretung ohne weiteres von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Forderung auszugehen. Nicht festzustellen sei aber, dass die Klägerin von der Prozessfinanziererin zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und zu deren Einziehung ermächtigt worden sei. Dass als Anlage K10 vorgelegte Schreiben vom 26.09.2024 gebe hierfür nichts her. Die Klägerin habe trotz entsprechenden Bestreitens nicht unter Beweis gestellt, dass es sich bei der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. um den Prozessfinanzierer bzw. Zessionar der Sicherungsabtretung handele und dass der Unterzeichner des Schreibens zur Abgabe von Erklärungen der Gesellschaft bevollmächtigt gewesen sei.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe das Bestreiten der Identität des Prozessfinanzierers und der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Schreibens vom 26.09.2024 zu Unrecht für erheblich gehalten. Da die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt habe, dass es sich bei der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. nicht um die Prozessfinanziererin handele, an welche sie die streitgegenständliche Forderung abgetreten habe, und dass der Unterzeichner des genannten Schreibens für jene Gesellschaft vertretungsbefugt sei, sei das Bestreiten prozessual unbeachtlich. Jedenfalls sei es erforderlich gewesen, auf die vermeintliche Erheblichkeit des Bestreitens unmissverständlich hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur ergänzenden Darlegung und zur Beibringung einer Vollmacht zu geben.
Die Klägerin trägt weiter vor, angesichts des Prozessverhaltens der Beklagten sei ihr die streitgegenständliche Forderung am 21.12.2024 von der Prozessfinanziererin zurück abgetreten worden und habe sie mit dieser am 21.12.2024/15.01.2025 einen neuen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen, der keine Abtretung vorsehe. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Aktivlegitimation.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 5.274 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2023 zu zahlen und sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Rückabtretung werde bestritten, zumal es weiterhin an einem Nachweis fehle, dass es sich bei der vermeintlichen Zedentin um die ursprüngliche Prozessfinanziererin und Abtretungsempfängerin handle, und dass der Unterzeichner der über die vorgetragene Rückabtretung aufgenommenen Urkunde für jene Gesellschaft vertretungsberechtigt gewesen sei. Davon abgesehen sei die Klägerin mit dem Vorbringen zur Rückabtretung im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
II.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht als mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig angesehen.
Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 67/18, NJW 2019, 3065, Rn. 12 m.w.N.). Grundsätzlich ist (nur) der Inhaber eines Rechts befugt, es im eigenen Namen einzuklagen. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss daher seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, NZM 2021, 684, Rn. 23 m.w.N.). Hieran ändert auch nichts, dass die Prozessführungsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069, Rn. 14). Denn die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen. Vielmehr haben auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2000 – II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156 m.w.N.). Insofern erforderliche Ermittlungen sind nach den Grundsätzen des Freibeweises durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 135/21, NZI 2023, 259, Rn. 12). Allerdings bleibt es auch im Rahmen des Freibeweises dabei, dass der Beweis zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss (vgl. Anders, in: dies./Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, Vorb. zu § 284 ZPO, Rn. 17 m.w.N.).
Vorliegend war erstinstanzlich zuletzt unstreitig, dass die Klägerin die klagegegenständliche Hauptforderung noch vor Erhebung der Klage an einen Prozessfinanzierer abgetreten hat, sie also schon bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht (mehr) deren Inhaberin war. Zur Begründung ihrer Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung hat die Klägerin angeführt, mit der Prozessfinanziererin eine stille Sicherungssession vereinbart gehabt zu haben und von dieser mit der Einziehung einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ermächtigt worden zu sein. Damit sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17, NJW 2019, 2156, Rn. 25 f. m.w.N.).
Dem Landgericht ist indes darin beizutreten, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen hat. Die Klägerin hat sich hierfür allein auf das als Anlage K10 vorgelegte Schreiben vom 26.09.2024 berufen, mit welchem seitens der behaupteten Prozessfinanziererin und Zessionarin, also der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. vertreten durch eine(n) „J. Bah“, erklärt wird, die Klägerin habe der Gesellschaft im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen stehende Ansprüche gegen die hiesige Beklagte im Wege der stillen Sicherungssession abgetreten und sei von dieser ermächtigt worden, die abgetretenen Ansprüche weiter geltend zu machen. Anhaltspunkte, die es erlaubten, diese schriftliche Erklärung als glaubhaft zu bewerten, hat die Klägerin hingegen weder in erster Instanz noch im Berufungsrechtszug vorgetragen. So ist nach wie vor offen, in welcher Funktion der Unterzeichner des Schreibens die Erklärung für die Gesellschaft abgegeben und aufgrund welcher Erkenntnisse er die Aussagen getätigt hat. Andere Umstände, die mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit darauf schließen lassen, dass es sich bei der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. um diejenige (juristische) Person handelt, mit der die Klägerin den Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen und an die sie die klagegegenständliche Forderung abgetreten hatte, und dass der Unterzeichner des Schreibens vom 26.09.2024 zur Vertretung der Gesellschaft befugt war, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere legt die Klägerin weder zu dem ursprünglichen Prozessfinanzierungsvertrag noch zur ursprünglichen Abtretung Vertragsurkunden vor.
Entgegen der von der Berufung der Sache nach vertretenen Auffassung ist die Identität der Prozessfinanziererin und Zessionarin sowie die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Schreibens vom 26.09.2024 auch nicht mangels wirksamen Bestreitens nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666, Rn. 14). Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus, und zwar unabhängig vom Grad der Substanziierung des gegnerischen Vortrags. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Anderes gilt erst, wenn das Bestreiten prozessual rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen „ins Blaue hinein” erfolgt (BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 12). Vorliegend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte in keiner Weise am Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages und der nach dem Vortrag der Klägerin auf dessen Grundlage erfolgten Abtretung der klagegegenständlichen Forderung beteiligt war oder anderweitig eigene Wahrnehmungen hierzu machen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die demnach grundsätzlich zulässige Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen rechtsmissbräuchlich ist, zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts der unstreitigen Abtretung der streitgegenständlichen Forderung erscheint es vielmehr sachlich gerechtfertigt, dass die Beklagte zur Vermeidung einer mehrfachen Inanspruchnahme Klarheit über die Person des Forderungsinhabers begehrt.
Mit dem Einwand, das Landgericht hätte gemäß § 139 ZPO unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass es dieses Bestreiten für erheblich halte und dies zur Unzulässigkeit der Klage führen könne, vermag die Berufung ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem vom Landgericht im Verhandlungstermin vom 05.09.2024 erteilten Hinweis auf Bedenken an der Aktivlegitimation hat die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 28.10.2024 mit weiteren Ausführungen geltend gemacht, dass mit der Abtretung die Aktivlegitimation entfallen sei, die Prozessführungsbefugnis in Abrede gestellt werde und das als Anlage K10 vorgelegte Schreiben als Nachweis hierfür nicht ausreiche. Die Klägerin hat dem mit Schriftsatz vom 17.12.2024 die Auffassung entgegengehalten, dass die Aktivlegitimation mit dem Schreiben hinreichend nachgewiesen und das Bestreiten der Identität des Prozessfinanzierers zurückzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund bestand keine Erforderlichkeit für einen (weiteren) gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO. Insbesondere ist die Frage eines ausreichenden Nachweises der tatsächlichen Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft von der Klägerin nicht übersehen oder für unerheblich gehalten worden.
2.
Der im Berufungsrechtszug gehaltene Vortrag, der Klägerin sei die klagegegenständliche Forderung mit der als Anlage K0-1 vorgelegten Vereinbarung seitens der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. zurück abgetreten worden, vermag der Klage im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Nach diesem Vorbringen ist die Klage allerdings abweichend von der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als unzulässig anzusehen.
Die Klägerin macht geltend, nunmehr deshalb prozessführungsbefugt zu sein, weil sie (wieder) Inhaberin der klagegegenständlichen Forderung ist. Der hierzu gehaltene Vortrag, die Forderung, die die Klägerin vor Klageerhebung an die Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. abgetreten habe, sei ihr mit der von ihr am 21.12.2024 angenommenen Rückabtretung von der Gesellschaft zurück übertragen worden, ist schlüssig. Damit ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ungeachtet des Bestreitens des (neuerlichen) Anspruchsübergangs zu bejahen. Denn die Frage, ob die Klägerin (wieder) Inhaberin der Forderung ist, ist sowohl im Rahmen der Zulässigkeit der Klage für die Prozessführungsbefugnis als auch für die Begründetheit der Klage von ausschlaggebender Bedeutung. Solche doppelt relevanten Tatsachen, die zugleich für die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Klage maßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt, sondern lediglich schlüssig dargelegt sein; die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 – I ZR 135/21, NZI 2023, 259, Rn. 18).
Ansonsten begegnet die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die internationale Zuständigkeit der („Land 02“)en Gerichte – die nicht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen, sondern in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 17.03.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941, Rn. 17 m.w.N.) – aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) folgt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 – 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810, Rn. 28 f.), oder einer Zuständigkeit nach diesen Vorschriften der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags und die ursprüngliche Abtretung der Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2026 – I ZR 216/25, BeckRS 2026, 10020, Rn. 23). Denn da sich die Beklagte rügelos auf das Verfahren eingelassen hat und keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 der Verordnung besteht, begründet sich die internationale Zuständigkeit jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO.
b)
Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil nicht festzustellen ist, dass die Klägerin wieder Inhaberin der klagegegenständlichen Forderung ist.
Bei ihrem Vorbringen, ihre Sachlegitimation nicht mehr – wie zuletzt in erster Instanz – auf die Einziehungsermächtigung der Prozessfinanziererin (allg. zur Begründung der Sachlegitimation durch Erteilung einer Einziehungsermächtigung als abgespaltetes Gläubigerrecht vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17, NJW 2019, 2156, Rn. 24 m.w.N.), sondern auf die durch die behauptete Rückabtretung wiedererlangte Rechtsinhaberschaft zu stützen, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel. Da die Beklagte die Rückabtretung bestreitet und dieses Bestreiten nach Maßgabe des Vorstehenden prozessual erheblich ist, kommt eine Berücksichtigung dieses Vorbringens nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht. Hieran fehlt es. Da die Abtretung nach der zu deren Beleg vorgelegten Urkunde bereits am 21.12.2024 von der Klägerin angenommen worden ist, ist insbesondere ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser Umstand bei gebotener Sorgfalt noch in erster Instanz hätte vorgetragen werden können; das Landgericht hat die mündliche Verhandlung erst in der Sitzung vom 09.01.2025 geschlossen.
Davon abgesehen ist eine wirksame Rückabtretung auch deshalb nicht festzustellen, weil die Klägerin weiterhin für ihre Behauptung beweisfällig ist, bei der Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S.A. handele es sich um die ursprüngliche Prozessfinanziererin und Zessionarin. Daher ist nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der behaupteten Rückabtretung überhaupt Gläubigerin der Forderung und daher in der Lage war, hierüber zu Gunsten der Klägerin zu verfügen.
3.
Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Klägerin von der Beklagten auch die begehrte Freistellung von den geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nicht beanspruchen. Unterstellt, die Beklagte ist der Klägerin wegen der im Streit stehenden Glücksspiele dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, umfasste diese Ersatzpflicht nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, Rn. 8). Dies ist hier nicht anzunehmen, weil aus den dargelegten Gründen nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen ist, dass die Klägerin bei Beauftragung ihrer Rechtsanwälte von einer wirksamen Einziehungsermächtigung durch die Prozessfinanziererin ausgehen durfte.
Darauf, dass der Vortrag der Klägerin davon abgesehen nicht erkennen lässt, ob die vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 05.10.2023 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst hatte oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, kommt es daher nicht mehr an.
4.
Nach alledem ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. § 528 ZPO steht dem nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur die Klagepartei das Rechtsmittel eingelegt hat. Denn durch die Abweisung der Klage als unzulässig ist der Klagepartei keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2003 – IX ZR 384/99, NJW-RR 2003, 931, 933 m.w.N.).
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.