| Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 07.07.2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 53/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2026:0707.6U53.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2025 - 14 O 243/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.323,36 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 16. November 2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.185,62 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um weitergehende Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Zusammenhang mit einer mehrmonatigen Kreuzfahrt, in deren Verlauf zahlreiche vertraglich vorgesehene Hafenanläufe entfielen oder geändert wurden.
Für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird mit Rücksicht auf den Gegenstandswert des Berufungsrechtsstreits gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm stehen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus eine weitergehende Minderung des Reisepreises sowie entgegen der Auffassung des Landgerichts auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und der anteilige Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu.
A) Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
1. Der Berufungsantrag ist trotz seiner ursprünglich an dem bereits titulierten Betrag ausgerichteten Fassung dahin auszulegen, dass der Kläger (nur) den erstinstanzlich abgewiesenen Teil seiner Klageforderung in Höhe von 12.185,62 € weiterverfolgt. Zwar hat der Kläger den Zahlungsantrag zunächst mit 12.868 € beziffert. Aus der Berufungsbegründung und der Klarstellung im Schriftsatz vom 25. November 2025 ergibt sich indes eindeutig, dass er den bereits ausgeurteilten Betrag von 682,38 € nicht erneut einfordert, sondern den Restbetrag der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 12.185,62 € begehrt. Diese Auslegung entspricht auch seinem schon im Gütetermin vor dem Landgericht am 28. Mai 2025 protokollierten Verständnis, wonach sich die Klageforderung aus 15 % Minderung und 5 % Entschädigung des Gesamtreisepreises zusammensetzt.
2. Dass Minderung und Entschädigung materiell-rechtlich verschiedene Streitgegenstände darstellen (vgl. unter B) 1. und 2.), berührt die Zulässigkeit der mit der Berufung weiterverfolgten Klage nicht. Beide Streitgegenstände sind vom Berufungsantrag umfasst und lassen sich innerhalb des einheitlichen Zahlungsbegehrens ohne Weiteres voneinander abgrenzen. Der Umstand, dass der Kläger beide Streitgegenstände zu einer einheitlichen Klageforderung zusammenfasst, steht der Sachprüfung nicht entgegen (§ 260 ZPO). Die getrennte Behandlung beider Streitgegenstände hat allein Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung (vgl. unter C) 5.).
B) Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger stehen aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB) eine über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehende Minderung des Reisepreises (dazu 1.), eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (dazu 2.) und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu 3.) nebst Zinsen (dazu 4.) zu.
1. Der Reisepreis ist gemäß § 651m Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer des Reisemangels kraft Gesetzes gemindert. Die Minderung tritt verschuldensunabhängig ein und steht selbständig neben einem etwaigen Entschädigungsanspruch, weil sie den Äquivalenzausgleich und nicht den Ersatz eines immateriellen Nachteils bezweckt (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, 4. Auflage, § 651m Rn. 3 bis 5).
a) Ein Reisemangel liegt nach § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich ist die Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich geschuldeten Zustand.
aa) Der Ausfall und die Änderung der vertraglich vereinbarten Hafenanläufe stellen eine solche Abweichung dar, denn die im Katalog und im Reiseablauf konkret bezeichneten Ziele, insbesondere die als Höhepunkte hervorgehobenen chinesischen und japanischen Häfen, waren Gegenstand der geschuldeten Beschaffenheit und nicht bloß unverbindliche Programmpunkte (vgl. Oberlandesgericht Köln, NJW-RR 2008, 1588). Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es für die Minderung nicht an; sie tritt kraft Gesetzes ein (MünchKommBGB/Tonner, 9. Auflage, § 651i Rn. 18; Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 4). Auch ein Mitverschulden des Reisenden ist nicht zu berücksichtigen (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 4).
bb) Die streitgegenständlichen Abweichungen überschreiten deutlich die Schwelle bloßer Unannehmlichkeiten, jenseits derer eine Minderung ausscheidet (dazu BeckOK BGB/Geib, Stand 1. Mai 2026, § 651i Rn. 19; BeckOGK/Sorge, Stand 1. April 2026, § 651i Rn. 235). Der Wegfall zahlreicher, teils zentraler Reiseziele einer als Rundreise mit einer Vielzahl bestimmter Anläufe konzipierten Kreuzfahrt ist keine geringfügige Beeinträchtigung mehr.
cc) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Änderungen seien sämtlich durch einen vertraglichen Vorbehalt gedeckt.
(1) Eine einseitige Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen ist nach § 651f Abs. 2 Satz 1 BGB nur zulässig, wenn sie im Vertrag vorbehalten ist und unerheblich bleibt. Die Erheblichkeit einer Änderung ist ihrerseits ein Kriterium des Reisemangels (BeckOGK/Harke, Stand 1. April 2026, § 651f Rn. 19). Die hier in Rede stehenden Streichungen mehrerer Reiseziele sind nach dem oben Gesagten von vornherein nicht unerheblich, sodass ein etwaiger Vorbehalt sie nicht trägt (zu den Anforderungen an einen solchen Vorbehalt BeckOGK/Harke, aaO, § 651f Rn. 23). Hinzu kommt, dass ein Teil der Änderungen erst nach Reisebeginn erklärt worden ist. Eine Vertragsänderung nach § 651f Abs. 2 BGB kann jedoch nur vor Reisebeginn wirksam erklärt werden (§ 651f Abs. 2 Satz 3 BGB). Nach Reisebeginn eingetretene Abweichungen bleiben mangelbehaftet.
(2) Soweit die Beklagte in ihrem Prospekt und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen hat, dass Routenänderungen aus behördlichen, wetterbedingten oder sicherheitsbezogenen Gründen möglich seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Von den Vorschriften des Pauschalreiserechts kann nach § 651y BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Dies gilt insbesondere auch für formularmäßige Abreden (BeckOGK/Baumgärtner, Stand 1. Dezember 2025, § 651y Rn. 15). Ein Vorbehalt, der die gesetzliche Gewährleistung für erhebliche Leistungsänderungen abbedingen würde, wäre danach unwirksam. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) ginge ein etwaig verbleibender Auslegungszweifel zudem ohnehin zu Lasten der Beklagten (BeckOGK/Baumgärtner, aaO, § 651y Rn. 23).
(3) Auch der im Prospekt für die Anläufe Chuuk, Ishigaki und Phi Phi vermerkte sogenannte Ankervorbehalt („Schiff auf Reede, Ausbooten wetterabhängig“) verhilft der Beklagten nicht durchgängig zum Erfolg. Der Vorbehalt kann schon in unterschiedlicher Weise verstanden werden. Es könnte sich um eine bloße Konkretisierung der geschuldeten Sollbeschaffenheit dergestalt handeln, dass ein Anlauf bereits nach dem vertraglichen Leistungssoll nur unter der Bedingung geschuldet ist, dass das Ausbooten wetterbedingt möglich ist. Mit anderem Verständnis liegt in dem Zusatz ein einseitiger Änderungsvorbehalt, der dem Reiseveranstalter - unter Einhaltung von § 651f Abs. 2 BGB - vorbehält, den Anlauf bei entgegenstehenden Wetterverhältnissen abzusagen. Für die Entscheidung kann die Einordnung dahinstehen, weil sie zu denselben Ergebnissen führt. Nach beiden Deutungen setzt die Anwendbarkeit des Vorbehalts jedenfalls voraus, dass die Ausfallursache ihrerseits in der wetterbedingten Unmöglichkeit des Ausbootens liegt. Für andere Ausfallursachen greift der Vorbehalt nach seinem Wortlaut von vornherein nicht ein, und es verbleibt bei der ungeschmälerten vertraglichen Sollbeschaffenheit dieses Reiseteils.
Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorbehaltsklausel trägt die Beklagte, die sich auf den Vorbehalt beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der „Ankervorbehalt“ allenfalls für den Anlauf Chuuk. Insoweit hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass die Anlegestelle nur über Tenderboote erreichbar war und dass diese wegen wechselnder Wasserstände und wegen im Wege stehender Steine und Korallenblöcke nicht sicher zum Einsatz gebracht werden konnten. Für den Anlauf Ishigaki hat die Beklagte einen wetter- oder ausbootungsbedingten Ausfallgrund weder vorgetragen noch aus dem Reiseablauf ersichtlich gemacht. Ihrem eigenen Vortrag zum vierten Reiseabschnitt folgend war der für den 24. März 2024 vorgesehene halbtägige Anlauf Ishigakis nicht wegen der Wetterlage, sondern als Folge der aus der Peking-Umleitung resultierenden Zeitverschiebungen (Verlängerung des Aufenthalts in Shanghai, Verschiebung des Anlaufs Naha, Halbierung des Aufenthalts in Keelung) nicht zu realisieren. Der „Ankervorbehalt“ greift für Ishigaki daher bereits tatbestandlich nicht. Auch für Phi Phi ist eine wetter- oder ausbootungsbedingte Absage weder behauptet noch tragfähig. Die Beklagte hat vielmehr einen Ersatzanlauf (Langkawi) angeboten, dessen Wettertauglichkeit erkennbar keinen Ausschlag gab. Auch für Phi Phi trägt der „Ankervorbehalt“ daher nicht.
Für Chuuk könnte es hiernach zwar zweifelhaft sein, ob der Ausfall überhaupt als Reisemangel zu qualifizieren ist. Legt man der Ankerkennzeichnung die engere Deutung als Konkretisierung der Sollbeschaffenheit zugrunde, so entfiele bei dieser Bewertung der Mangel. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Die vom Landgericht angesetzte Minderung von 20 % für Chuuk bleibt in jedem Fall bestehen, weil eine Verböserung zulasten des Klägers ohne (Anschluss-)Rechtsmittel der Beklagten jedenfalls ausgeschlossen ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. § 528 ZPO).
b) Für die Bemessung der Minderung im Übrigen bleibt es bei den Grundsätzen der wertenden Gesamtbetrachtung. Die Höhe der Minderung ist gemäß § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der Herabsetzung des Reisepreises in dem Verhältnis zu bestimmen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der mangelfreie Wert zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Sie ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Bezugsgröße ist dabei der Gesamtreisepreis (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 7). Bei einer aus einer Vielzahl von Einzelanläufen zusammengesetzten Kreuzfahrt ist nicht allein auf den einzelnen ausgefallenen Programmpunkt, sondern auf den Gesamtcharakter der Reise abzustellen und der Grad der Beeinträchtigung wertend zu bestimmen (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 9 und 10; BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 Rn. 15, 17 und 18). Als Orientierungshilfe können die einschlägigen Minderungstabellen herangezogen werden, ohne dass ihnen eine bindende Wirkung zukäme (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 11). Der Senat ist dabei an die vom Landgericht vorgenommene Bemessung nicht gebunden, denn § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindet das Berufungsgericht allein an verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen, nicht an die tatrichterliche Schätzung des Minderungsumfangs. Bemessungsgrundlage der Minderung ist nach § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB der tatsächlich gezahlte Reisepreis. Ob das grundsätzlich nur der um gewährte Nachlässe reduzierter Gesamtpreis und nicht ein um die Nachlässe wieder erhöhter Betrag ist (vgl. Niehuus, aaO, Rn. 7), kann hier dahinstehen, denn Ausgangswert ist der vom Landgericht ermittelte Tagesreisepreis von 495,37 €, der von der Berufung nicht angegriffen ist.
aa) Für den zweiten Reiseabschnitt (Änderung der Hafenanläufe San Juan del Sur und Acapulco) verbleibt es bei der vom Landgericht mit zweimal 20 % des Tagesreisepreises, mithin 198,14 €, angesetzten Minderung. Für den dritten Reiseabschnitt (Ausfall von Chuuk) verbleibt es aus den bereits oben genannten Gründen bei nur 20 %, mithin 99,07 €. Für den fünften Reiseabschnitt (Änderung des Anlaufs Phi Phi) ebenfalls bei 99,07 €. Diese Bewertung wird bei Phi Phi allerdings nicht von dem „Ankervorbehalt“ getragen, wie das Landgericht gemeint hat, sondern durch den Umstand, dass die Beklagte einen gleichwertigen Ersatzhafen (Langkawi) angeboten und der Vertragszweck an diesem Tag im Kern erreicht wurde. Bei Chuuk kommt zu dem Ersatzcharakter hinzu, dass die sich dort realisiert habende Wetterabhängigkeit des Ausbootens das Gewicht des Ausfalls jedenfalls reduziert. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit der Ersatzhäfen Puerto Chiapas (statt San Juan del Sur) und Manzanillo (statt Acapulco) in Abrede stellt, greifen seine Einwände nicht durch. Für die Bemessung ist nicht die geographische oder kulturelle Identität der ersetzten mit den ursprünglich vorgesehenen Zielen entscheidend, sondern die Frage, ob der Vertragszweck an dem betroffenen Tag im Kern erreicht wurde. Auch die Ersatzhäfen boten ein touristisches Programm auf demselben Reiseabschnitt und wahrten den Charakter der Kreuzfahrt entlang der mittelamerikanischen Pazifikküste. Die Beeinträchtigung erschöpft sich in einer Enttäuschung über den Wechsel der konkreten Destination und rechtfertigt keine über die vom Landgericht angesetzten 20 % hinausgehende Minderung.
Auf die vom Kläger gewählte Prozentrechnung (15 respektive 5 vom Hundert des Gesamtreisepreises) und die davon abhängige Bemessungsgrundlage (70.342 € oder, wie die Beklagte einwendet, der um die Gutschrift von 6.555 € geminderte Restreisepreis von 63.787 €) kommt es hier nicht entscheidend an. Der Senat bemisst die Minderung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzelabschnittsbezogen sowie anhand des vom Landgericht rechnerisch beanstandungsfrei und jedenfalls unangegriffen ermittelten Tagesreisepreises von 495,37 €, multipliziert mit den betroffenen Tagen und der jeweiligen Minderungsquote (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, aaO, Rn. 17). Auch die zwischen den Parteien streitige Zählung von 24 gegenüber 25 mangelfähigen Leistungsänderungen bleibt bei dieser Bemessungsmethode letztlich ohne relevante Auswirkung, weil der Senat den Gesamtcharakter jedes Reiseabschnitts wertend zusammenfasst und die konkret betroffenen Tage einzeln berücksichtigt.
bb) Für den vierten Reiseabschnitt ist die Minderung demgegenüber deutlich anzuheben. Von den in diesem Abschnitt betroffenen vierzehn Tagen entfallen drei Tage auf bloße Verschiebungen, bei denen lediglich ein vorgesehener Hafen- gegen einen Seetag getauscht wurde, sodass die Leistung im Kern erbracht wurde und nur der Zeitpunkt planabweichend war. Es verbleiben elf beeinträchtigte Tage. Für vier dieser Tage, an denen die Reise durch Ausweichanläufe in Südkorea zwar verändert, aber nicht ihres Charakters beraubt wurde, bemisst der Senat die Minderung mit 40 % des Tagesreisepreises. Für die weiteren sieben Tage, an denen mit dem vollständigen Wegfall von Dalian, Tianjin und Peking, Qingdao sowie der japanischen Ziele Ishigaki und Naha und eines Tages in Keelung der prägende Programmteil „Japans schönste Seiten und Chinas Vielfalt“ gerade nicht erbracht wurde, ist die Minderung auf 75 % anzuheben. Der auch für Ishigaki vorgebrachte „Ankervorbehalt“ greift, wie bereits oben ausgeführt, tatbestandlich nicht ein, weil der Ausfall nicht auf einer wetterbedingten Unmöglichkeit des Ausbootens, sondern auf der aus der Peking-Umleitung folgenden Zeitverschiebung beruht. Der Ausfall Ishigakis ist deshalb voll als Reisemangel zu berücksichtigen. Sein Gewicht fügt sich zudem in das Zusammenspiel mit dem gleichzeitigen Wegfall der weiteren chinesischen und japanischen Programmpunkte ein und trägt einen Anteil des prägenden Verlusts, nicht mehr einer für die Reise randständigen Enttäuschung. Daraus errechnen sich Minderungsbeträge von viermal 40 % = 792,59 € und siebenmal 75 % = 2.600,69 €, insgesamt 3.393,28 €. Der Senat schließt sich damit der zu derselben Reise ergangenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an (Urteile vom 19. November 2025 - 16 U 12/25, Anlage KB 2, und vom 25. März 2026 - 16 U 69/25, vorgelegt mit Schriftsatz vom 12. Juni 2026). Soweit das Landgericht Bonn in seinem von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss (vom 2. Juni 2026 - 8 S 93/25, Anlage G) für die betroffenen Tage an einer Minderung von lediglich 20 % festhält, wird diese Bewertung dem Gewicht des Ausfalls nicht gerecht. Der Wegfall sämtlicher chinesischer Festlandziele bis auf Shanghai und Hongkong nebst mehrerer japanischer Häfen entzog dem als Kernstück beworbenen Abschnitt einen wesentlichen Reiz. Die bloße Ersetzung durch südkoreanische Häfen wiegt den Verlust nur teilweise auf. Eine Quote von 20 % bliebe daher hinter der wertenden Gesamtbetrachtung zurück (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, aaO, Rn. 18). Soweit die Beklagte einwendet, Tianjin habe nach der Katalogbeschreibung ohnehin nur als Ausgangspunkt für Ausflüge nach Peking gedient und der Peking-Besuch sei ja auch von Shanghai aus ermöglicht worden, entlastet dies nicht. Der vertragsgemäße Anlauf in Tianjin hätte dem Kläger einen bequemen und schiffsnahen Zugang zur chinesischen Hauptstadt vermittelt (Anreise rund 80 Kilometer), während der Ersatzausflug von Shanghai aus mit einer Anreise von rund 1.200 Kilometern verbunden war und die Besichtigung Shanghais selbst entfallen ließ. Die Substituierbarkeit des Peking-Besuchs führt daher nicht zu einer Reduzierung des Bemessungsgewichts, sondern lässt es unter Zusammenschau mit dem gleichzeitigen Wegfall Shanghais eher noch schwerer wiegen.
cc) Die Gesamtminderung beläuft sich damit auf 198,14 € + 99,07 € + 3.393,28 € + 99,07 € = 3.789,56 €. Nach Abzug der von der Beklagten bereits vorprozessual als Minderung erstatteten 1.200 € verbleibt hier ein Minderungsanspruch von 2.589,56 €.
2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ferner eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB zu. Danach kann der Reisende bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dieser Anspruch besteht unbeschadet der Minderung und tritt neben diese, weil er nicht den Vermögensnachteil, sondern die immaterielle Einbuße ausgleicht (Niehuus in NomosKommentar zum BGB, aaO, § 651m Rn. 5).
a) Der Anspruch setzt einen von der Beklagten zu vertretenden Reisemangel voraus. Das Vertretenmüssen wird nach § 651n Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen ihrer Entlastung (BeckOGK/Kramer, Stand 1. Mai 2026, § 651n Rn. 43). Diese Exkulpation gelingt ihr nicht.
aa) Die hier in Rede stehende Reisebeeinträchtigung ist erheblich. Für die Erheblichkeit gelten keine strengeren Anforderungen als für die Kündigung nach § 651l BGB (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13 und 14; BeckOGK/Kramer, aaO, § 651n Rn. 46). Soweit die Beklagte meint, eine erhebliche Beeinträchtigung setze eine zeitanteilige Beeinträchtigung von mindestens 50 % der Reise voraus, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine feste Erheblichkeitsschwelle in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Gesamtreise besteht nicht. Eine hohe Minderungsquote hat nur indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit, schließt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung bei einer Verfehlung des Vertragszwecks an einzelnen, prägenden Reisetagen aber nicht aus (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, aaO, Rn. 13). Im Übrigen liegt die Minderung an den sieben prägenden Tagen des vierten Reiseabschnitts mit 75 % des Tagesreisepreises deutlich über der von der Beklagten angeführten Schwelle, sodass die Erheblichkeit selbst nach ihrem eigenen Maßstab zu bejahen wäre. Da der Kläger die geänderte Reise fortgesetzt und nicht abgebrochen hat, liegt im Ergebnis keine Vereitelung, wohl aber eine erhebliche Beeinträchtigung vor (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17, NJW 2018, 3173 Rn. 10; BeckOGK/Kramer, aaO, § 651n Rn. 44). Der Wegfall der prägenden Ziele des vierten Reiseabschnitts an sieben Tagen erreicht das für die Erheblichkeit erforderliche Gewicht.
bb) Die Beklagte hat den Mangel auch zu vertreten. Sie kann sich weder auf ein einem Dritten zuzurechnendes, nicht vorhersehbares und nicht vermeidbares Verhalten (§ 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch erfolgreich auf für sie unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB) berufen. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB solche, die einer Beeinflussung durch die Beklagten nicht unterliegen und deren Folgen auch bei Anwendung aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können (BeckOGK/Kramer, aaO, § 651n Rn. 28 und 29).
(1) Daran fehlt es. Zwar können auch Akte einer Behörde grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen. Der Reiseveranstalter kann sich hierauf aber nicht berufen, wenn er oder der von ihm eingesetzte Leistungserbringer über das behördliche Verfahren informiert war, an ihm teilgenommen oder vor der Umsetzung der Maßnahme Kenntnis von ihr erlangt hat und ihm zumutbare Vorkehrungen möglich gewesen wären (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23. Oktober 2025 - C-469/24, RRa 2025, 270 Rn. 61 ff., insbesondere Rn. 70 und 71, Anlage F). So liegt es hier.
(2) Sowohl die Beklagte als auch die für sie tätige Reederei und deren örtliche Agentur waren in das Genehmigungsverfahren für den Anlauf der chinesischen Häfen eingebunden und hatten von den Schwierigkeiten Kenntnis, bevor sich diese verwirklichten. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Anlaufs chinesischer Häfen für Fahrgastschiffe von mehr als 30 Jahren und die Unwägbarkeiten des behördlichen Verfahrens waren ihnen bekannt. Dies wird durch die als Anlage KB 1 vorgelegte Aussage des Zeugen … (Name01) im Termin vor dem Amtsgericht Hamburg vom 6. Mai 2025 indiziell gestützt, wonach die Reederei üblicherweise nur mündliche Zusagen der Agenturen erhalte, förmliche behördliche Bestätigungen aber ausblieben, und dass die 30-Jahre-Grenze für Fahrgastschiffe in chinesischen Häfen bekannt war. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verwertbarkeit des in einem Parallelverfahren erhobenen Zeugenprotokolls kommt es dabei letztlich nicht an, weil die dortigen tatsächlichen Schilderungen des Zeugen im vorliegenden Verfahren dem Grunde nach unstreitig sind, insbesondere die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2026 einräumt, dass die Anlaufgenehmigungen nur über eine örtliche Agentur eingeholt worden waren. Diese Umstände fallen zudem in die Risikosphäre der Beklagten, weil sie sich aus dem Alter des von ihr eingesetzten, im Jahr 1984 gebauten Schiffes ergeben. Umstände aus der eigenen Risikosphäre des Veranstalters sind keine außergewöhnlichen Umstände (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, juris).
Dass die endgültige Absage einzelner Häfen kurzfristig erfolgte und eine nachträgliche Genehmigung für Tianjin zu spät erteilt wurde, entlastet die Beklagte nicht, weil sich darin gerade das von ihr zu tragende, im Schiffsalter angelegte Grundrisiko verwirklicht hat. Auch die von der Beklagten angeführten früheren, unbeanstandet gebliebenen Anläufe der MS … (Schiff01) in chinesischen Häfen in den Jahren 2016 und 2018 und der Verweis auf einen genehmigten Liegeplatz ihres Schwesterschiffs MS … (Schiff02) in Shanghai im Jahr 2019 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind zur Bewertung der Vermeidbarkeit der Ausfälle in der hier streitgegenständlichen Reise nicht geeignet, weil frühere Anlaufgenehmigungen kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf ihre Wiederholung begründen, wenn sie ihrerseits nur im Wege von auf Einzelfallentscheidungen beruhenden Ausnahmegenehmigungen und ohne im Einzelfall verbindliche Zusage der zuständigen Behörde erteilt wurden. Die Vorschrift des chinesischen Ministeriums für Transport aus dem Jahr 2012, wonach Kreuzfahrtschiffe mit einem Alter von mehr als 30 Jahren chinesische Häfen grundsätzlich nicht anlaufen dürfen, bestand zum Zeitpunkt der Reiseplanung unstreitig schon seit Jahren. Dass die zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen zulassen, ist Emanation einer Praxis, in der sich das der Beklagten zurechenbare Grundrisiko des Schiffsalters gerade fortpflanzt und nicht auflöst.
(3) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Juni 2026 als Anlage D vorgelegte E-Mail-Verkehr bestätigt diese Beurteilung eher, anstatt sie zu entkräften. Bereits die E-Mail vom 8. März 2024 belegt, dass der Beklagten und der Reederei die Beschränkung für Fahrgastschiffe von mehr als 30 Jahren und die uneinheitliche Genehmigungspraxis bekannt waren und dass um eine Ausnahmegenehmigung gerade mit Rücksicht auf das Alter des Schiffes gerungen wurde. Die insoweit als Bestätigung des Anlaufs von Tianjin angeführte E-Mail vom 29. Dezember 2023 ist hierfür schon deshalb nicht tragfähig, weil ihr Betreff auf März 2022 und nicht auf den maßgeblichen Zeitraum im März 2024 lautet. Der Senat schließt sich auch insoweit der Bewertung des Oberlandesgerichts Köln an (Urteil vom 25. März 2026 - 16 U 69/25, aaO). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das mit Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juni 2026 als Anlage D vorgelegte E-Mail-Konvolut nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, weil es die Beklagte - wie dargelegt - nicht entlastet, sondern die ihr bereits bekannte Genehmigungsproblematik und damit die Zuordnung des Risikos zu ihrer Sphäre eher nur bestätigt. Unabhängig davon käme eine Präklusion nur in Betracht, soweit der Kläger die Echtheit der vorgelegten Unterlagen konkret bestritten hätte; denn unstreitiger respektive unzureichend bestrittener Vortrag (§ 138 Abs. 4 ZPO) bleibt immer beachtlich (Zöller/Heßler, ZPO, 36. Auflage, § 531 Rn. 20 mwN).
(4) Auch das im Berufungsverfahren vertieft dargestellte Vorbringen der Beklagten, die chinesischen Behörden hätten die im September 2023 zugesagten Liegeplätze in Dalian und Qingdao willkürlich zugunsten nachträglich gemeldeter Frachtschiffe storniert, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist dieses Vorbringen entgegen der Rüge des Klägers nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn es geht der Sache nach nicht in erheblicher Weise über das hinaus, was die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung zur Ursache der Absage der chinesischen Häfen behauptet und der Kläger in seiner Replik vom 8. Januar 2025 ausdrücklich bestritten hatte. Die nunmehr aufgerufene Präzisierung führt deshalb kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel ein, sondern baut den bereits vorhandenen Sachvortrag weiter aus. Selbst wenn man in dem Berufungsvortrag mit Rücksicht auf die erweiterten Beweisantritte ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel sehen wollte, wäre eine Präklusion nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Landgericht hatte den Entschädigungsanspruch aus § 651n Abs. 2 BGB im Ergebnis verneint und hierdurch für die Beklagte den Gesichtspunkt der Exkulpation erkennbar für unerheblich gehalten, sodass sie erstinstanzlich keine Veranlassung hatte, ihren Vortrag zur konkreten Ursache der behördlichen Absagen weiter zu vertiefen.
In der Sache trägt aber ungeachtet dessen der Frachtschiff-Vortrag die Exkulpation der Beklagten nicht. Für die Prüfung, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen, ist nicht die konkrete Motivation der behördlichen Entscheidung entscheidend, sondern die Frage, ob der Ausfall bei Anwendung aller zumutbaren Vorkehrungen hätte vermieden werden können. Zumutbare Vorkehrung wäre für die Beklagte entweder der Verzicht auf unsichere Anlaufhäfen im Vertragsangebot, ein im Vertrag selbst vorbehaltenes und in jeder Hinsicht gleichwertiges Ersatzangebot oder das Einholen einer verbindlichen schriftlichen behördlichen Anlaufzusage gewesen. Letzteres vermochte die Beklagte im Rechtsstreit nicht vorzulegen; sie stützt sich vielmehr nur auf mündliche und E-Mail-basierte Zusagen der örtlich beauftragten privaten Agentur (Inchcape Shipping Services China), die eine hoheitliche Bindungswirkung naturgemäß nicht entfalten konnten. Auf dieser Grundlage verwirklichte sich in der behördlichen Entscheidung - gleich, ob sie am Schiffsalter oder an einer Kapazitätsallokation zugunsten von Frachtschiffen orientiert war - jedenfalls ein Risiko, das der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Reiseveranstalter auf einen Behördenakt gerade nicht berufen, wenn er in das Verfahren eingebunden war und ihm zumutbare Vorkehrungen möglich gewesen wären (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23. Oktober 2025 - C-469/24, aaO, Rn. 70 und 71). So liegt der Fall hier entgegen der Auffassung der Beklagten. Damit im Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung der Risikosphäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, aaO), denn das bloße Vertrauen des Reiseveranstalters auf eine nicht verbindliche Behördenzusage - hier gegenüber seinen örtlichen Erfüllungshilfen - begründet keine außerhalb der eigenen Risikosphäre liegende rechtliche Position, die er dem Reisenden entlastend entgegenhalten kann.
(5) Einer Beweisaufnahme über die konkreten behördlichen Motivationen bedarf es nach dem Vorstehenden von vornherein nicht. Auch der Frachtschiff-Vortrag der Beklagten kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich am gefundenen Ergebnis etwas ändert. Hinzu tritt, dass der von der Beklagten bereits erstinstanzlich benannte Zeuge … (Name01) im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Hamburg zu genau dieser Frage ausdrücklich befragt worden ist und hierzu aus eigener Wahrnehmung keine konkreten Angaben machen konnte. Für die weiter benannte Zeugin … (Vorname01) … (Name02) gilt Vergleichbares, weil die in ihr Wissen gestellten Tatsachen für die maßgebliche - tatbestandlich vorgelagerte - Zurechnungsfrage nicht erkennbar bedeutsam sind.
b) Für die Bemessung der Entschädigung sind das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis maßgeblich (BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, NJW 2005, 1047; vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, aaO, Rn. 22 und vom 29. Mai 2018 - X ZR 94/17, aaO, Rn. 14).
aa) Für die sieben Tage, an denen der prägende Programmteil des vierten Reiseabschnitts vollständig entfiel und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wurde, hält der Senat eine Entschädigung von 50 % des Tagesreisepreises für angemessen. Das ergibt siebenmal 50 % von 495,37 €, mithin 1.733,80 €. Die weitergehende Beeinträchtigung an den übrigen Tagen erreicht nicht das für eine zusätzliche Entschädigung erforderliche Gewicht. Auch der Umstand, dass es sich um eine Weltumrundung handelte, rechtfertigt keinen weiteren Zuschlag. Der besondere Zuschnitt der Reise erhöht für sich genommen weder die Minderung noch die Entschädigung, sondern schlägt sich bereits angemessen berücksichtigt im hohen Reise- und Tagespreis nieder.
bb) Die Minderung (2.589,56 €) und die Entschädigung (1.733,80 €) ergeben zusammen einen insgesamt zuzuerkennenden Hauptforderungsbetrag von 4.323,36 €.
3. Dem Kläger stehen ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe von 646,62 €.
a) Anders als das Landgericht gemeint hat, folgt deren mögliche Ersatzfähigkeit hier nicht nur aus dem Gesichtspunkt eines - vom Landgericht verneinten - vorgerichtlichen Schuldnerverzugs der Beklagten, sondern unmittelbar aus dem Schadensersatzanspruch selbst. Der Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 1 BGB umfasst nach den allgemeinen Regeln gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten einer für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage, § 249 Rn. 55 mwN). Weil die Beklagte den Reisemangel zu vertreten hat, gehört die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung der auf dem Mangel beruhenden Ansprüche auf Minderung und Entschädigung zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten.
b) Für die Höhe der Geschäftsgebühr ist die zur Zeit der Beauftragung berechtigte Forderung maßgeblich, die durch eine daraufhin erfolgte Teilzahlung der Beklagten nicht gemindert wird.
aa) Die vorgerichtlich berechtigte Zahlungsforderung setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem nunmehr zuerkannten Hauptsachebetrag von 4.323,36 € und dem Betrag von 1.200 €, den die Beklagte auf das vorgerichtliche Forderungsschreiben hin freiwillig erstattet hat. Die 6.555 € umfassende Gutschrift für den ab Dubai ausgefallenen Reiseabschnitt bleibt von vornherein außer Ansatz, weil sie bereits vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten geleistet und im Zeitpunkt der Beauftragung nicht mehr Gegenstand des außergerichtlichen Forderungsschreibens war. Der Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung ist allerdings hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr auch auf denjenigen Teil der Forderung beschränkt, der nicht auf der verschuldensunabhängigen Minderung, sondern allein auf dem Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 2 BGB beruht (vgl. Grüneberg, aaO). Da die vorgerichtliche Beauftragung hier vor dem 1. Juni 2025 erfolgte, sind die Gebühren nach § 60 Abs. 1 RVG zudem nach den bis dahin geltenden Sätzen zu berechnen. Legt man den Entschädigungsbetrag von 1.733,80 € als Gegenstandswert zugrunde, ist eine 1,3-Geschäftsgebühr aus der Wertstufe bis 2.000 € in Höhe von 215,80 € anzusetzen, woraus sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 € und der Umsatzsteuer von 19 % ein zu erstattender Betrag von 280,60 € ergibt. Der weitergehende Antrag ist unbegründet und abzuweisen.
bb) Soweit der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der Klageschrift grundsätzlich nur auf eine 0,75-Geschäftsgebühr (50 % einer 1,5-Gebühr) gestützt und diese aus einem Gegenstandswert von 14.068,40 € berechnet hat, steht dies dem Ergebnis nicht entgegen. Nach § 15a Abs. 2 RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten eine volle Geschäftsgebühr als Schadensersatz geltend machen, weshalb ihm der hier aus einem geringeren Gegenstandswert errechnete (niedrigere) Gebührenbetrag ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO auf einer von Rechts wegen zu beachtenden Grundlage zugesprochen werden kann.
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein vor Rechtshängigkeit liegender Verzug der Beklagten ist nicht erkennbar. Insoweit verbleibt es bei dem vom Landgericht angenommenen Zinsbeginn am 16. November 2024, denn die Klage ist der Beklagten am 15. November 2024 zugestellt worden, sodass die Prozesszinsen sowohl auf die Hauptforderung als auch auf die vorgerichtlichen Kosten ab dem darauf folgenden Tag zuzusprechen sind (vgl. § 187 Abs. 1 BGB).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemessen am erstinstanzlichen Streitwert von 12.868,40 € obsiegt der Kläger mit 4.323,36 €, mithin zu rund 34 %, sodass ihm 66 % und der Beklagten 34 % der Kosten erster Instanz aufzuerlegen sind. Im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger, gemessen an dem verfolgten Betrag von 12.185,62 €, mit dem zusätzlich zuerkannten Betrag von 3.640,98 €, mithin zu rund 30 %, sodass ihn 70 % und die Beklagte 30 % der Kosten des Berufungsverfahrens treffen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO bei der Streitwertbemessung und damit auch bei der Kostenquote außer Betracht.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wird und die Beschwer beider Parteien die für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ersichtlich nicht erreicht, steht den Parteien ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zu. Der Anordnung eines Vollstreckungsschutzes nach § 711 ZPO bedarf es daher nicht.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). An einer solchen Frage fehlt es. Die abstrakte Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Reiseveranstalter für behördlich veranlasste Leistungsänderungen auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände berufen kann, ist schon durch die verbindliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 23. Oktober 2025 - C-469/24, aaO) geklärt. Ihre Anwendung auf den Streitfall erschöpft sich in der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls und in der Bemessung der Minderung sowie der Entschädigung, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich sind. Der Umstand, dass zu derselben Reise eine Mehrzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig ist, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die bloße tatsächliche Häufung gleichartiger Streitigkeiten die Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage nicht begründet. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine die Zulassung gebietende Divergenz setzt voraus, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO, S. 292). Von der zu derselben Reise ergangenen Rechtsprechung des gleichrangigen Oberlandesgerichts Köln weicht der Senat nicht in rechtlicher Hinsicht ab. Dass die Beklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 2026 - 16 U 69/25 - Anhörungsrüge erhoben hat, die nach dem Vortrag der Beklagten durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom „4. Juli 2026“ zurückgewiesen worden sein soll, und dass sie hiergegen sowie gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 971/26) eingelegt hat, ändert an dieser Beurteilung ebenfalls nichts. Ein zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestelltes Einzelurteils begründet nicht die Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage.
4. Einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es ebenfalls nicht. Die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2302 sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2025 (C-469/24, aaO) bereits geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall erschöpft sich in der tatrichterlichen Würdigung, die einer neuen Vorlage nicht zugänglich ist.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Minderung und Entschädigung betreffen verschiedene Gegenstände und sind daher zusammenzurechnen. Ein Fall der wirtschaftlichen Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt nicht vor. Es verbleibt insofern bei dem mit der Berufung weiterverfolgten (Mehr-)Betrag von 12.185,62 €.