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Entscheidung 12 KLs 4/25


Metadaten

Gericht LG Neuruppin Jugendkammer Entscheidungsdatum 13.05.2025
Aktenzeichen 12 KLs 4/25 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2025:0513.12KLS4.25.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.1. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig. Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Zehdenick vom 18.09.2024 (Aktenzeichen 5 Ls 5/24) zu einer

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 2 StGB, 1, 105 JGG

Gründe

I. Feststellungen zur Person

Der zur Zeit der Hauptverhandlung Jahre alte Angeklagte wurde in geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Eltern trennten sich bereits vor seiner Geburt. Obwohl sein Vater das alleinige Sorgerecht ausübte, lebte der Angeklagte zunächst im Haushalt seiner Mutter. Er wurde im Jahr an der in eingeschult, wobei er die 1. Klasse wiederholen musste. Kurz darauf wechselte er in den Haushalt des Vaters. Ab der 7. Klasse besuchte er die in und blieb dort, bis er diese nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Der Vater arbeitete als was mit langen Schichtdiensten verbunden war. Während seiner Abwesenheit kümmerte sich die Großmutter väterlicherseits um den Angeklagten, die im selben Haus wohnte. Sein Vater verbrachte zudem viel Zeit bei seiner Lebensgefährtin. Im Sommer zog diese mit ihrer Tochter in das Haus der Familie ein. Die Probleme im familiären Zusammenleben spitzten sich dadurch zu. Die Lebensgefährtin seines Vaters versuchte dem Angeklagten Grenzen aufzuzeigen, die er nicht anerkennen wollte. Beleidigungen und aggressives Verhalten seinerseits folgten, sodass er aus dem Haushalt auszog. Es erfolgte die Aufnahme des Angeklagten in der Inobhutnahmestelle des Landkreises . Durch das Jugendamt wurde für den Angeklagten ab Februar Hilfe in Form von Einzelfallhilfe bewilligt. Es wurde ein männlicher Einzelfallhelfer eingesetzt, mit welchem der Angeklagte bis September gut zusammenarbeitete. Im Rahmen einer stationären Hilfe war der Angeklagte ab September im in untergebracht. Diese Maßnahme konnte er jedoch nicht für sich annehmen. Er war dort über längere Zeit abgängig und zeigte Verhaltensauffälligkeiten. In diese Zeit fiel auch die Tat aus dem hiesigen Verfahren, aufgrund derer er die Einrichtung im April vorzeitig – vor Beendigung der wiederholten 9. Klasse - verlassen musste. Danach war der Angeklagte faktisch obdachlos, da er in den väterlichen Haushalt nicht zurückkehren konnte. Eine Zeit lang nahm er das Angebot „Bett ohne Bedingungen“ des Jugendhilfeträgers in in Anspruch. Eine weitere Aufnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe lehnte er hingegen ab. Auf Basis eines Angebotes eines Freundes nächtigte er sodann für circa sechs Monate in einem Bauwagen, welcher auf dem Grundstück des Freundes stand. Danach wurde er in die Familie eines weiteren Freundes in aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Familie K.. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er dort gemeinsam mit dem Sohn der Familie in einem Zimmer.Am – und somit drei Monate vor der Volljährigkeit des Angeklagten - wurde seinem Vater die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises übertragen. Sowohl der Einzelfallhelfer, der ihm ab Juni wieder zur Seite stand, als auch Frau K. kümmerten sich um den Angeklagten und organisierten Therapieangebote in Form von Terminen bei einem Psychologen. Seit dem steht der Angeklagte unter Betreuung.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt jugendrechtlich in Erscheinung getreten:

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat bezüglich zweier Verfahren gegen den Angeklagten jeweils gemäß § 45 Abs. 1 JGG (Tatvorwurf jeweils Hausfriedensbruch) von der Verfolgung abgesehen (vermeintliche Tatzeitpunkte: 19.03.2020 und 13.11.2021).

Das Amtsgericht Zehdenick – Jugendschöffengericht (Az. 5 Ls 5/24 jug.) - verurteilte den Angeklagten am 18.09.2024 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in 2 Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, Beleidigung, Bedrohung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Das Amtsgericht hat dabei folgende Feststellungen getroffen:

„II.

1. Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 01.06.2023 - Az.: 377 Js 17319/23 (5 Ls 4/24)

Am 31.07.2022 kam es auf dem Fußballplatz der zu einem Streit zwischen den Jugendlichen Z1 und Z2 sowie dem 13-jährigen Z3. Z1 und Z2 beschimpften den Z3. Der Z3 reagierte darauf mit Beleidigungen gegenüber dem Jugendlichen Z2. Nunmehr musste sich der Angeklagte in den Streit einmischen. Er schubste den Geschädigten Z3 und schlug ihn einmal mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht. Dadurch erlitt der Geschädigte erhebliche Schmerzen.

2. Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 07.08.2023 – Az.: 377 Js 22792/23 (5 Ls 13/23)

1.) Während seines Aufenthaltes in der Jugendeinrichtung nahm der Angeklagte im Januar an einer Urlaubsreise nach Österreich teil. Am ärgerte der Angeklagte gemeinsam mit dem Z4 mehrfach den Z5, der nicht zu ihrer Feriengruppe gehörte. Nach einem Skiausflug kehrten die Jugendlichen auf den Hof der Jugendpension in zurück. Zu diesem Zeitpunkt hielt der gesondert Verfolgte Z4 den Geschädigten Z5 fest. Der Angeklagte schlug dem Geschädigten mehrfach mit der Faust auf das linke Ohr. Durch das Eingreifen der Betreuer wurde die Auseinandersetzung beendet. Der Geschädigte erlitt eine Ohrprellung und ein Hämatom am Ohr. Er litt mehrere Tage unter Schmerzen.

2.) Der Angeklagte begab sich gemeinsam mit den gesondert Verfolgten Z6 und Z7 am gegen 17.00 Uhr in das Kaufland in Ort2. Sie wollten absprachegemäß spiele für die Play Station IV entwenden. Der gesondert Verfolgte Z7 entwendete zunächst Red Bull Büchsen und verstaute diese in seinem Rucksack. Währenddessen begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z6 zu den Videospielen. Sie nahmen insgesamt 18 Spiele für die Play Station IV aus den Regalen. Sie verbrachten diese Spiele zunächst in die Abteilung für Kfz-Zubehör. Dort entfernten sie die Verpackungen. Der Angeklagte versteckte die Verpackungen hinter Saftkisten. Der gesondert Verfolgte Z6 verstaute die Spiele in seinem Rucksack. Sie verließen den Markt, ohne die Spiele zu bezahlen. Die Spiele hatten einen Wert von 180,00 Euro.

3.) Der Angeklagte begab sich am gegen 16.50 Uhr allein in die Filiale von Peek & Cloppenburg am in . Mit einer Jacke und Socken suchte er die Umkleidekabine auf. In der Umkleidekabine entfernte er die Sicherungsmagnete aus der Kleidung. Die Socken steckte er in seinen Rucksack, die Jacke verstaute er unter seiner Kleidung. So verließ er den Markt. Die Ware bezahlte er nicht. Er wurde jedoch nach dem Verlassen des Kassenbereichs von dem Zeugen Z8 gestellt.

4.) Nach dem unter 3.) aufgeführten Ladendiebstahl sollte der Angeklagte gegen 17.45 Uhr der Polizeiwache zugeführt werden. Er lief in Begleitung des POK Z9 über den bis zur . Dann rannte er plötzlich los. Als ihn der POK Z9 eingeholt hatte, sollten dem Angeklagten Handfesseln angelegt werden. Dies verhinderte der Angeklagte zunächst, indem er sich ständig dem Festhalten entzog. Erst nachdem er zu Boden gebracht worden war und seine Arme unter dem Bauch gesteckt wurden, konnten ihm Handfesseln angelegt werden.

5.) Nachdem der Angeklagte nunmehr endlich im Polizeiwagen saß um zur Polizeiwache verbracht zu werden, äußerte er dem POK Z9 gegenüber: „Die Fenster beschlagen, weil du so stinkst! Du und deine Familie seid obdachlos!“ Der Polizeibeamte POK Z9 fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt.

3. Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 08.05.2024 – Az.: 377 Js 2486/24 (5 Ls 12/24)

2.) der Anklage:

Am begab sich der Angeklagte in Begleitung von unbekannt gebliebenen Personen gegen 23.45 Uhr zur Wohnung des Zeugen Z10 in Ort 3, . In der Wohnung des Zeugen Z10 hielten sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugen Z11 und Z12 auf. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt sehr verärgert über den Zeugen Z10. Der Angeklagte hatte an der Wohnung geklingelt. Da niemand öffnete, begab er sich zum Wohnzimmerfenster. Der Zeuge Z11 öffnete das Wohnzimmerfenster. Der Angeklagte versuchte nunmehr, durch dieses Fenster in die Wohnung zu gelangen. Daraufhin schloss der Zeuge Z11 wieder das Fenster. Der Angeklagte war darüber sehr verärgert. Er schlug gegen die doppelt verglaste Fensterscheibe. Ein Glas dieser Fensterscheibe zersprang.

3.) der Anklage:

Am fuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Moped der Marke S 51 Enduro im Bereich des in Ort3in Fahrtrichtung Bahnhof. Auf diesem Weg waren auch die Zeugen Z10 und Z12 zum Bahnhof unterwegs. Aufgrund des Vorfalls vom 24.08.2023 waren die Zeugen Z12 und Z10 in Sorge vor möglichen weiteren Übergriffen seitens des Angeklagten. Sie entfernten sich aus dem Fahrbereich des Angeklagten. Dabei stürzte die Zeugin Z12 und erlitt eine Prellung.

Dem Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war, da er zum Zeitpunkt der Tat die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.

4.) der Anklage:

Nach dieser Begebenheit versteckten sich die Zeugin Z12 und Z10 auf dem Bahnhofsgelände in Ort3. Der Angeklagte entdeckte die beiden schließlich. Daraufhin kletterte der Z10 über einen Zaun auf das Dach eines Schuppens. Der Angeklagte wollte dem Zeugen Z10 folgen und verletzte sich dabei an seiner Hand. Er stellte die Verfolgung ein. Der Angeklagte war darüber sehr verärgert. Der Zeuge Z10 war zwischenzeitlich auf einem Baum neben dem Schuppen geklettert. Der Angeklagte rief dem Zeugen Z10 lautstark, für andere wahrnehmbar zu: „Schwanzlutscher, komm runter du Pisser, ich bring dich um“ und „ich finde euch und bringe euch um“. Der Zeuge Z10 rief dem Angeklagten in seiner Angst zu, dass die Polizei bereits verständigt worden sei. Daraufhin ließ der Angeklagte vom Zeugen ab und bestieg einen Zug nach Ort2.

5.) der Anklage:

Am war der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater bei der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung. Während der Beschuldigtenvernehmung wurde der Angeklagte wieder sehr aggressiv. Nach Beendigung der Beschuldigtenvernehmung gegen 12:44 Uhr drohte der Angeklagte seinem Vater mit den Worten: „Ich habe dir ja vorhin bei der Polizei gesagt, dass ich J. wehtun werde. Ich habe ja eine Waffe, ich werde ihr damit in den Kopf schießen. Um dir weh zu tun, muss man demjenigen wehtun, den du liebst. Ich freue mich darauf, ihr in den Kopf zu schießen. Es würde ihr so wehtun, ich steche vom Wohnmobil die Reifen auf“. Als Beweis der Ernsthaftigkeit seiner Äußerung übersandte der Angeklagte im Anschluss an das Telefonat das Bild einer Pistole an seinen Vater.

6.) der Anklage:

Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z13 kam es am 31.10.2023 gegen 22.45 Uhr in der in Ort3 in Höhe der Hausnummer zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Zeuge wollte die Örtlichkeit verlassen. Daraufhin holte der Angeklagte eine schwarze Softairwaffe heraus und hielt sie dem Zeugen Z13 an den Hinterkopf. Er sagte zu dem Zeugen „verpiss dich“.

4. Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 03.06.2024 – Az.: 377 Js 12096/24 (5 Ls 5/24)

Der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte Z14 und der Geschädigte Z15 waren vor dem 15.03.2024 befreundet. In dieser Zeit konsumierte der Geschädigte Betäubungsmittel, die er vom Angeklagten als auch vom gesondert Verfolgten Z14 bezog. Der Geschädigte hatte bei den beiden Schulden gemacht, die diese nun von dem Geschädigten einfordern wollten. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z14 hatten gemeinsam unter Hinzuziehung der gesondert Verfolgten Z16 einen Plan zur Eintreibung der Schulden geschmiedet. Aufgrund dieses gemeinsamen Tatplanes rief die gesondert Verfolgte Z16 in den Abendstunden des 15.03.2024 bei dem Geschädigten Z15 an. Der Geschädigte führte dann vom Balkon aus ein Gespräch mit der gesondert verfolgten Z16, in dem sie ihm zusicherte, allein gekommen zu sein. Unter einem Vorwand lockte sie ihn dann aus der Wohnung, gelegen in der in Ort3. Gegen 19:25 Uhr trat der Geschädigte aus der Haustür. Dort traten zugleich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z14 aus ihrem Versteck. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken griffen die beiden den Geschädigten Z15 an. Der Angeklagte versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Der gesondert Verfolgte Z14 schlug ihn mit der flachen Hand. Während der verbalen Auseinandersetzung forderten die beiden Täter das Geld vom Geschädigten. Im weiteren Verlauf riss der Angeklagte den Zeugen Z15, dessen Smart Watch der Marke Samsung Galaxy Watch 5 im Wert von schätzungsweise 200,00 Euro vom Arm. Der Geschädigte musste in der weiteren Folge die Uhr zurücksetzen auf die Werkseinstellungen. Der Angeklagte übergab die Uhr dann dem gesondert Verfolgten Z14. Die Täter verließen dann den Tatort. Der Geschädigte hatte bereits vor dem Verlassen der Wohnung die Polizei informiert und um Hilfe gebeten. Der Geschädigte war aufgrund des Gesprächs mit dem gesondert Verfolgten Z16 davon ausgegangen, dass er nach dem Verlassen der Wohnung Ärger bekommen wird.

Der Geschädigte erlitt eine Prellung des rechten Jochbeins und der linken Augenbraue sowie ein Hämatom an der rechten Orbita.Zur Sanktionsentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

IV.

Der Angeklagte war zu den einzelnen Tatzeitpunkten Jugendlicher gemäß § 1 JGG. Ausgenommen davon ist die Tat vom 15.03.2024. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte seit dem 11.02.2024 volljährig. Für die Straftaten, die er als Jugendlicher begangen hat, kann festgestellt werden, dass der Angeklagte sehr wohl strafrechtlich verantwortlich ist gemäß § 3 JGG. Dem Angeklagten war stets bewusst, dass er mit den jeweiligen Taten Strafrechtsnormen verletzt hat, bzw. verletzen würde. Er hatte jeweils auch die Fähigkeit, diese Straftaten nicht zu begehen. Dies folgt aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Angeklagten.

Bezüglich der Tat vom 15.03.2024 kann festgestellt werden, dass der Angeklagte erst wenige Wochen volljährig war. Er war auch zu diesem Zeitpunkt, ausgehend von seinem Entwicklungsstand, eher noch einem Jugendlichen gleichzusetzen, als einem Erwachsenen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Halt in seinem Leben, er hatte keine feste emotionale Bezugsperson.

Auch für die Ahnung dieser Tat ist daher Jugendstrafrecht anzuwenden.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich zum größten Teil geständig in der Beweisaufnahme eingelassen hat und dadurch eine umfangreichere Beweisaufnahme erübrigt hat. Der Angeklagte ist in sehr problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen. Er musste immer wieder Beziehungsabbrüche verkraften. Er hatte keine festen emotionalen Bezugspersonen. Der Angeklagte befindet sich seit dem in Untersuchungshaft. Er wurde damit erstmals mit den Folgen seines strafbaren Tuns konfrontiert. Der Angeklagte hat sich zum Teil bei den Geschädigten entschuldigt. Nach Überzeugung des Gerichts kamen diese Entschuldigungen nicht aus reinem Herzen. Beachtlich ist des Weiteren, dass die Straftaten zum Teil lange Zeit zurückliegen.

Zu Ungunsten des Angeklagten ist in Abwägung zu stellen, dass er sich noch nicht kritisch und selbstkritisch mit seinem strafbaren Tun auseinandergesetzt hat. Auch die Zeit in der Untersuchungshaft hat er dafür nicht nutzen können, davon zeugen weitergehende Regelverstöße. Auch die Möglichkeit einer Berufsausbildungsmaßnahme hat er nicht 100%ig für sich nutzen können. Beim Angeklagten wird wenig Problemeinsicht deutlich. Er bereut die Straftaten nicht wirklich. Insbesondere bei der Tat vom 15.03.2024 werden Planmäßigkeit und kriminelle Energie deutlich. Er hat ein hohes Aggressionspotenzial. Des Weiteren sind die Vielzahl der hier abzuurteilenden Strafen beachtlich. Insgesamt sieht das Gericht bei dem Angeklagten noch eine große Erziehungsnotwendigkeit. Bei dem Angeklagten sind des Weiteren zweifelsfrei schädlichen Neigungen zu bejahen. Den Angeklagten muss die Strafe wirklich beeindrucken. Er muss die Ernsthaftigkeit, seinem Leben eine Wendung zu geben, erkennen. Mögliche Hilfen dafür kann er von verschiedenen Stellen erhalten. Momentan muss er sich jedoch zunächst ernsthaft mit seinem bisherigen Leben und den begangenen Straftaten auseinandersetzen. Er muss lernen, sich an Regeln zu halten, er muss erkennen, dass er nicht nur Rechte hat, sondern sich auch an Pflichten halten muss. Derzeit kann er dies nur durch den direkten Einfluss des Jugendstrafvollzugs erlernen (§ 17 JGG).

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, erachtet das Gericht es für tat- und schuldangemessen, auch unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens, eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten festzusetzen.

Gegen dieses Urteil ist zunächst sowohl seitens des Angeklagten – hierbei beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – als auch seitens der Staatsanwaltschaft – zu Ungunsten des Angeklagten – Berufung eingelegt worden. In der Berufungshauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts Neuruppin am haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen zurückgenommen, sodass das Urteil seit demselben Tag rechtskräftig ist. Aufgrund der durch das Amtsgericht Ort3 in diesem Verfahren abgeurteilten Tat zur Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 03.06.2024 – Az.: 377 Js 12096/24 – befand sich der Angeklagte seit dem in Untersuchungshaft in der . Durch Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Untersuchungshaft am in Strafhaft übergegangen. Noch in der Untersuchungshaft hat der Angeklagte seinen Schulabschluss der 9. Klasse erreicht, indem er eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert hat. Seit befindet er sich in der Ausbildung zum . Während der Untersuchungshaft hatte der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zu Frau K.. Es entwickelte sich auch ein regelmäßiger Kontakt zu seiner Mutter. Einen Kontakt zu seinem leiblichen Vater lehnte er ab.

II. Feststellungen zur Sache

Am gegen 13.30 Uhr hielten sich der seinerzeit 17-jährige Angeklagte und der damals -jährige Z17 in dem von ihnen gemeinsam bewohnten Zimmer in der intensivpädagogischen Wohngruppe in auf. Zu Besuch in dem Zimmer war zu diesem Zeitpunkt der gesondert Verfolgte Z4, der ein anderes Zimmer in der Einrichtung bewohnte, aber mit dem Angeklagten befreundet war.Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z4 fassten spontan den Entschluss, Z17 durch Einführen eines auf dem Fensterbrett liegenden Nagelknipsers in den After zu demütigen, ohne dass der Hintergrund der folgenden Tat geklärt werden konnte. Der Angeklagte und Z17 verstanden sich vorher gut und es war sonst nie zu nennenswerten Auseinandersetzungen zwischen beiden gekommen.In Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses hielt der gesondert Verfolgte Z4 Z17 fest und der Angeklagte zog ihm die Hose und die Unterhose herunter. Sodann zog der gesondert Verfolgte Z4 den Z17 auf dessen in dem Zimmer befindliches Bett. Dort umklammerte der gesondert Verfolgte Z4 entsprechend dem Tatplan Z17 von hinten in einem Haltegriff, indem er dessen Arme umschlang und dessen Beine in den Kniekehlen Richtung Kopf zog, sodass die entblößten, auseinandergezogenen Gesäßhälften von Z17 freilagen. In der Zwischenzeit nahm der Angeklagte eine ebenfalls auf dem Fensterbrett befindliche Creme und den Nagelknipser – beides gehörte Z17 - und fettete den Nagelknipser mit dieser Creme ein. Anschließend führte der Angeklagte den Nagelknipser in den Anus des sich wehrenden Z17 ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, mit welcher Seite des Nagelknipsers zuerst und wie weit dieser im Anus von Z17 steckte. Einzelheiten zu der Beschaffenheit des Nagelknipsers konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Angeklagte wusste, dass die Situation für Z17, der laut um Hilfe schrie, äußerst unangenehm ist. Nach wenigen Sekunden fiel der Nagelknipser aufgrund der Bewegungen von Z17 aus dem Anus heraus. Als der Nagelknipser bereits auf dem Boden lag, kamen zwei zu Hilfe eilende Betreuer in das Zimmer, die einen völlig aufgelösten Z17 vorfanden. Die Betreuer führten im Anschluss pädagogische Gespräche mit dem Angeklagten sowie Z17 und entschieden, dass die beiden in der folgenden Nacht im gemeinsamen Zimmer übernachten können. Sowohl der Angeklagte als auch der gesondert Verfolgte Z4 wurden später aufgrund des Vorfalls der Einrichtung verwiesen. Z17 verließ ebenfalls wenige Tage nach der Tat die Einrichtung.

Verletzungen hat Z17 durch die Tatbegehung nicht davon getragen, er verspürte während der Tat jedoch Schmerzen im Analbereich und geriet durch die Tatbegehung in erheblichen psychischen Stress im Sinne einer Traumatisierung. Psychische oder physische Folgeschäden konnten bei Z17 nicht festgestellt werden.

III. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung

1. Zur Person

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Ort3 (5 Ls 5/24 jug.) sowie die Angaben der Jugendgerichtshilfe bestätigte und ergänzte. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten als glaubhaft erachtet.

Die Feststellungen zu den jugendstaatsanwaltlichen Einstellungen hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 30.04.2025 entnommen. Die Feststellungen zu der jugendstrafrechtlichen Sanktion beruhen auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Ort3 vom 18.09.2024 (Az.: 5 Ls 5/24 jug.) sowie der eigenen gerichtlichen Kenntnis aufgrund der durchgeführten Berufungshauptverhandlung am 24.04.2025 in identischer berufsrichterlicher Besetzung.

2. Zur Sache

Die Feststellungen zur Tathandlung beruhen im Wesentlichen auf der vollumfänglichen geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hegt.

Der Angeklagte hat zunächst um Entschuldigung für diese Tat gebeten, er gestehe vollumfänglich. Er habe allerdings nie aus sexueller Motivation gehandelt. Es sei eine spontane Aktion gewesen und eine „Scheißidee“. Der gesondert Verfolgte Z4 habe den Z17 festgehalten. Er selbst habe den Nagelknipser von Z17, der auf dem Fensterbrett gelegen habe, mit einer Creme, vermutlich einer Handcreme, die ebenfalls Z17 gehörte, dick eingefettet. Z17 habe um Hilfe geschrien, sei aufgelöst gewesen, habe sich gewehrt. Dann habe er den Nagelknipser in den Anus des Z17 hineingedrückt. Da der Z17 beim Hineindrücken hochgesprungen sei, sei der Nagelknipser gleich wieder herausgefallen. Das habe nur wenige Sekunden gedauert. Dann seien die Betreuer hereingekommen. Danach seien sie noch zu dritt auf die Terrasse gegangen, hätten eine Zigarette geraucht und über die Aktion gelacht. Ihm sei bereits während der Tathandlung bewusst gewesen, dass die Situation sehr unangenehm für Z17 sei. Was ihn und den gesondert Verfolgten Z4 zu der Tat motiviert habe, könne er heute nicht mehr nachvollziehen. Er habe damals noch nicht wirklich einschätzen können, wie viel Leid er über Z17 gebracht habe. Ihm sei das erst später klar geworden, deshalb habe er auch aus der Untersuchungshaft heraus einen Brief an Z17 geschrieben.

Dieser Brief des Angeklagten vom 07.12.2024 wurde in der Hauptverhandlung verlesen. In diesem Brief bittet der Angeklagte den Z17 um Entschuldigung. Er schreibt, dass sein damaliges Verhalten ihm nun sehr unangenehm sei, nachdem er aufgrund der Inhaftierung viel Zeit zum Reflektieren gehabt habe. Er verstehe erst jetzt, wie wichtig es sei, niemanden zu verletzen und respektvoll miteinander umzugehen. Als sie sich das Zimmer geteilt hätten, habe er sich eigentlich sehr wohl gefühlt und er habe in dem Z17 einen Freund gefunden gehabt.

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weicht nicht vom Inhalt des Briefs ab, was für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht. Auch in dem Brief schildert der Angeklagte sein Bedauern und bittet reumütig um Entschuldigung. Aus dem Inhalt des Briefs sowie den Umständen seines Abfassens kann geschlussfolgert werden, dass der Angeklagte sich auf die Tat am 23.04.2023 bezieht. Der Angeklagte hat dies in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch noch einmal bestätigt.

Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass auch ein plausibles und reumütiges Geständnis einer kritischen Prüfung bedarf, sodass weitere Beweise erhoben wurden.

Da der Zeuge Z17 im Anschluss an die von seiner Mutter initiierte Strafanzeige vom 26.04.2023 weder polizeilich noch richterlich vernommen werden konnte, weil er die angebotenen Vernehmungstermine nicht wahrgenommen und zuletzt erklärt hat, dass er keine Aussage mache wolle, sind seine Angaben anlässlich der Anzeigenerstattung bei der Polizei in verlesen worden.

Der Zeuge Z17 schilderte dort, dass er sich gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Z4 in seinem Zimmer befunden habe, bevor der Angeklagte ebenfalls das gemeinsam bewohnte Zimmer betreten habe. Dann habe ihn der gesondert Verfolgte Z4 festgehalten und der Angeklagte ihm die Hose heruntergezogen. Der Angeklagte habe einen Nagelknipser eingefettet und diesen dann in seinen After eingeschoben. Nach etwa 30 Sekunden habe er sich den Nagelknipser wieder selbst herausgezogen. Unmittelbar danach hätten zwei Betreuer das Zimmer betreten, da er laut um Hilfe gerufen habe.

Der Zeuge Z17 wurde nach der Anzeigenerstattung in der ärztlich untersucht. In dem entsprechenden - in der Hauptverhandlung verlesenen - Arztbericht ist der Lebenssachverhalt so niedergeschrieben worden, wie ihn der Zeuge Z17 auch bei der Anzeigenerstattung geschildert hat. Des Weiteren dokumentierte der behandelnde Arzt auf Grundlage seiner Untersuchungen sowie aufgrund der Angaben des Zeugen Z17, dass der geschädigte Zeuge keine Blutung nach der Tat wahrgenommen und normalen Stuhlgang aufgewiesen habe. Ebenfalls vermerkte der Arzt, dass keine Verletzungen im Analbereich festgestellt werden konnten.

Der Inhalt dieser Urkunden untermauert das Geständnis des Angeklagten und weist lediglich Abweichungen auf, die dem Randgeschehen zuzuordnen sind. Soweit der Zeuge Z17 bekundet haben soll, dass er es selbst war, der den Nagelknipser nach ca. 30 Sekunden aus seinem Analbereich herausgezogen habe, wobei der Angeklagte schilderte, dass der Nagelknipser durch das Abwehrverhalten des Zeugen gegen das Einführen nach ca. zwei Sekunden von allein herausgefallen sei, dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass zeitliche Einordnungen und insbesondere Schätzungen individuell sehr unterschiedlich sein können und Details eines Geschehensablaufs abweichend erinnert werden.

Ein kurzzeitiges Einführen von wenigen Sekunden, bis der Nagelknipser durch ein bewusstes Herauspressen in Verbindung mit heftigen Bewegungen des Zeugen Z17 von allein hinausglitt, erscheint lebensnah und ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Bei einem etwa 30 Sekunden anhaltenden Einführen wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte den Nagelknipser entweder ziemlich weit hineindrückt oder den Anus des Zeugen zudrückt, damit der Gegenstand nicht herauskommt. Dies ist vom Zeugen Z17 allerdings nicht bekundet worden und dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte vorhanden.

Zu dem bei der Tat verwendeten Nagelknipser, vor allem hinsichtlich der Länge, Breite und Tiefe, zum Material oder bezüglich der individuellen Beschaffenheit, hat der Zeuge Z17 im Rahmen der Strafanzeige keine Angaben gemacht. Da der Nagelknisper nicht sichergestellt worden ist, waren weitere Beweiserhebungen mit Blick auf den erheblichen Zeitablauf und in jedem Fall bleibende Unklarheiten bezüglich des Tatablaufs nicht veranlasst. Es konnte bereits nicht festgestellt werden, mit welcher Seite des Nagelknipsers der Angeklagte diesen eingeführt hat. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, daran keine Erinnerung mehr zu haben, der Zeuge Z17 hat sich dazu nicht geäußert. Auch zur Intensität der Tathandlung des Angeklagten konnten keine Feststellungen getroffen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Nach den getroffenen Feststellungen erfüllt das Vorgehen des Angeklagten den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sowie die Voraussetzungen des besonders schweren Falls der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hat eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an dem Zeugen Z17 vorgenommen hat, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Zudem liegt ein besonders schwerer Fall aufgrund gemeinschaftlichen Handelns nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB vor.

Auch wenn der Angeklagte glaubhaft angegeben hat, dass der Tat keine sexuelle Absicht zu Grunde gelegen habe, ist das Einführen eines Nagelknipsers dennoch als sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 6 i.V.m. § 184h Nr. 1 StGB zu beurteilen. Es liegt nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 08.12.2016, 4 StR 389/16) eine sexuelle Handlung grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, etwa beim Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus, ebenso beim Einführen von Gegenständen wie Flaschen zwischen die Pobacken (MüKoStGB/Hörnle/Schmidt StGB § 184h Rn. 6).Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist vorliegend von einem eindeutigen, objektiv erkennbaren Sexualbezug auszugehen, da es sich bei dem Anus des Zeugen Z17 um einen intimen Körperbereich handelt, den der Angeklagte bewusst und gewollt entblößte. Der gesondert Verfolgte Z4 hielt den Zeugen Z17 sodann derart fest, dass dessen Anus frei lag. Das Einführen des Nagelknipsers in den Anus des geschädigten Zeugen Z17 durch den Angeklagten stellt somit eine sexuelle Handlung dar. Das Einführen des Nagelknipsers in den Anus wiegt als sexuelle Handlung so schwer, dass es auch als beischlafähnliche Handlung, wobei diese nicht ausschließlich, aber zumeist mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, zu definieren ist. Durch das Eindringen mittels eines Gegenstandes in den Körper bedarf es hier vor dem Hintergrund des Tatbildes zudem keiner zusätzlichen Klärung, inwiefern diese Tat im Rahmen des Regelbeispiels besonders erniedrigend für den Zeugen Z17 war.

Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z4 haben die Tat zudem gemeinschaftlich begangen, § 177 Abs. 6 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das zweite Regelbeispiel setzt Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB voraus, welche hier vorliegt. Hierbei haben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Z4 aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes aktiv zusammenwirkt, wobei nicht jeder Täter eigenhändig die Sexualhandlung vorzunehmen braucht. Sie müssen jedoch gleichzeitig am Tatort anwesend sein, weil Strafschärfungsgrund die verminderte Verteidigungsmöglichkeit des Opfers und die erhöhte Gefährlichkeit sich gegenseitig stimulierender Täter ist (BeckOK StGB/Ziegler StGB § 177 Rn. 51). Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – der gesondert Verfolgte Z4 hält den Zeugen fest, der Angeklagte entblößt den Unterleib und führt den Gegenstand ein – sind die jeweiligen Tatbeiträge dem jeweils anderen Mittäter auch zurechenbar.

Zudem hat der Angeklagte durch den Tatbeitrag des gesondert Verfolgten Z4, den sich der Angeklagte auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans hat zurechnen lassen müssen, den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt, indem der gesondert Verfolgte Z4 die Extremitäten des Zeugen Z17 mittels Gewalteinwirkung – in Form einer physischen Zwangswirkung – festhielt.

Der Angeklagte hat die Vergewaltigung auch vorsätzlich begangen. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er den Nagelknispser nicht aus sexuellen Motiven eingeführt habe. Ein sexuelles Motiv ist jedoch insoweit nicht erforderlich. Es spielt mithin keine Rolle, ob der Täter sich durch die Handlung sexuell erregen oder befriedigen will oder ob er aus anderen Motiven handelt. Die Motive für Sexualstraftaten sind vielfältig, z.B. wenn der Täter aus Wut über eine Zurückweisung, aufgrund sadistischer Motive oder zur Demütigung einer anderen Person agiert. Nicht entscheidend kann deshalb sein, ob der Täter sein Tun selbst als sexuelle Handlung einstuft. Auch Beweggründe wie künstlerische Zwecke oder Scherze stehen einer Einordnung als sexuelle Handlung nicht entgegen. Es genügt, dass dem Täter die sexuelle Bedeutung seines Tuns bewusst ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (MüKoStGB/Hörnle/Schmidt StGB § 184h Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1, 2. Alt. StGB

Bezüglich des Einführens eines Nagelknipsers in den Anus des Zeugen Z17 hat die Kammer verneint, dass es sich bei dem Nagelknipser um ein anderes gefährlichen Werkzeug im Sinne der Vorschrift handelt.

Ein gefährliches Werkzeug liegt vor, wenn es nach der konkreten Art seines Einsatzes geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, wobei das Verwenden ungefährlicher Werkzeuge nicht erfasst werden soll. Demzufolge muss der verwendete Gegenstand objektiv gefährlich sein, es sei denn, dass ein bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ungefährliches Werkzeug durch Zweckentfremdung (wie etwa durch Verwendung einer Schusswaffenattrappe als Schlagwerkzeug) objektiv gefährlich wird (TK StGB/Eisele StGB § 177 Rn. 117).Erfasst werden demnach nicht nur generell gefährliche Gegenstände, sondern auch solche, deren objektive Gefährlichkeit sich erst aus der konkreten Verwendungsart ergibt, insbesondere durch ihren bestimmungswidrigen Gebrauch. Die Beurteilung, ob die konkrete Art des Einsatzes des Gegenstandes gefährlich war, setzt aber grundsätzlich die Feststellung seiner Beschaffenheit (BGH Urt. v. 10.04.2003 - 3 StR 420/02; BGH, Beschl. v. 17.09.2003 - 2 StR 254/03) und Art voraus.

Welche Art von Nagelknipser der Angeklagte verwendete, konnte nicht festgestellt werden. Nagelknipser gibt es in diversen unterschiedlichen Größen und Arten. Wie die konkrete Beschaffenheit des vom Angeklagten verwendeten Gegenstands im vorliegenden Fall war – auch hinsichtlich Formung und Abnutzung des Materials -, ist unklar geblieben. Weiter konnte nicht aufgeklärt werden, mit welcher Seite der Nagelknipser und wie tief er in den Anus eingeführt wurde.

Die Kammer vermochte sich letztlich nicht davon zu überzeugen, dass die Verwendung des Nagelknipsers konkret geeignet war, erhebliche Verletzungen im Rektalbereich des Opfers zu verursachen. Selbst wenn es sich um einen längeren Nagelknipser gehandelt haben sollte, bleibt festzuhalten, dass durch die Tat keine Verletzungen verursacht worden sind. Dies spricht hier maßgeblich gegen eine Verwendung des Nagelknipsers in einer Art und Weise, die zu erheblichen Verletzungen führen konnte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Einfetten des Nagelknipsers ein Gleitmittel verwendet und so dafür Sorge getragen hat, dass das Verletzungsrisiko minimiert wird. Eine besonders rabiate Vorgehensweise des Angeklagten, die Verletzungen im Rektalbereich des Geschädigten hätte erwarten lassen, konnte dagegen nicht festgestellt werden.

V. Strafzumessung

Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher.

Als einzige verhältnismäßige Sanktion auf die Gesamtheit aller zur Aburteilung gelangten Taten des Angeklagten kam hier entsprechend dem abgestuften Sanktionssystem des § 5 Abs. 1 und 2 JGG nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht, § 17 JGG.

Dabei hat die Kammer das Vorliegen schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG nicht mehr angenommen. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, sofern erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 1 StR 30/24). Die Kammer konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine schädlichen Neigungen feststellen. Der Angeklagte befand sich über ein Jahr in Untersuchungshaft, hat dort im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die 9. Klasse absolviert und macht seit dem eine Ausbildung zum . Er hat in der Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen, einen deutlichen Nachreifungsprozess durchlaufen zu haben. Seine geständige Einlassung, auch in Verbindung mit der Berufungsrücknahme bezüglich des einzubeziehenden Urteils, macht deutlich, dass er mit seiner kriminellen Vergangenheit abschließen möchte und sein Leben in den Griff bekommen will.

Vorliegend war jedoch - unter Berücksichtigung der Taten aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Ort3 (Az.: 5 Ls 5/24 jug.) - die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG anzunehmen. Für die Beurteilung der Schwere der Schuld kam dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten jedoch nur insoweit Bedeutung zu, als hieraus auf die innere Verfasstheit und Einstellung des Angeklagten zur Tat zu schließen war. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt war die innere Tatseite, wie sie in der charakterlichen Haltung, der Persönlichkeit und der Tatmotivation des Angeklagten ihren Ausdruck gefunden hat (BGH in NStZ-RR 2016, 325 m.w.N.).Der Angeklagte hat zum einen den besonders schweren Fall – im Rahmen der Verwirklichung von zwei Regelbeispielen - eines sexuellen Übergriffs verwirklicht. Dies tat er nicht aus sexueller Motivation oder aufgrund einer menschenverachtenden Überzeugung, sondern aus einer spontanen Idee heraus. Sein Tatmotiv war es jedoch, das Opfer mit der Tatbegehung zu demütigen. Durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten Z4 nahm er es zudem billigend in Kauf, dass er sein Opfer vor und während der Tat hochgradig verängstigen würde. Der Angeklagte hat überdies in einem relativ kurzen Zeitraum mehrere Gewalttaten begangen, unter anderem einen Raub, bei dem er das Opfer gemeinsam mit anderen in eine Falle lockte. Hierbei versetzte der Angeklagte dem geschädigten Zeugen Z15 einen Faustschlag ins Gesicht und forderte die an der Hand des Zeugen geführte Smartwatch im Wert von 200,00 Euro heraus. Dieses Vorgehen wäre bei einem Erwachsenen nach § 249 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht und ist daher als Verbrechen zu klassifizieren. Bei der Tatbegehung hat sich die Gewalt- und die Aggressionsbereitschaft des Angeklagten offenbart. Er wies bei den Tatbegehungen eine hochgradige Empathielosigkeit auf, auch bei den weiteren Körperverletzungstaten, die vor dem Amtsgericht Ort3 zur Aburteilung gelangt sind. Dadurch, dass der Angeklagte eine Vielzahl an - zum Teil schweren - Straftaten innerhalb eines Zeitraums von knapp 1 ¾ Jahr beging, hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, welches in der Zusammenschau aller Taten die Schwere der Schuld begründet. Die sich insofern offenbarenden erheblichen charakterlichen Defizite und Mängel in der Persönlichkeitsbildung sind dem normal intelligenten Angeklagten individuell vorwerfbar.

Bei der konkreten Straffindung ist der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke auch dann erheblich zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe – wie hier – ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten – wie vorliegend – namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH in NStZ-RR 2016, 325 m.w.N.). Gemessen an diesen Ausführungen stellt sich aus Sicht der Kammer eine erzieherische Einwirkung von einigem Gewicht und einiger Dauer auf den Angeklagten unter den geschützten und strukturierten Voraussetzungen des geschlossenen Jugendstrafvollzuges als unabdingbar dar, um eine hinreichende Festigung der Lebensverhältnisse und einer seinem Alter entsprechenden Reife seiner Persönlichkeit zu ermöglichen. Deshalb bedarf es einer weiteren erheblichen Anstrengung seinerseits, auch wenn der Angeklagte nach der längeren Untersuchungshaft in der Hauptverhandlung hat erkennen lassen, dass er seinem Leben eine andere Richtung geben will.

Zwar gelten bei der Bestimmung der Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht, jedoch ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen. Bei dem von dem Angeklagten begangenen sexuellen Übergriff in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung) handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat, für die bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren zu erkennen wäre. Die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB indiziert eine Sperrwirkung für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB, sodass - wäre das allgemeine Strafrecht anzuwenden – dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren drohen würde. Die Indizwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 oder 2 StGB kann entkräftet und ein besonders schwerer Fall verneint werden, wenn das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht. Allerdings können nur gewichtige Gründe die Abweichung vom Regelstrafrahmen rechtfertigen. Solche sind nicht erkennbar, sodass die Indizwirkung der verwirklichten Regelbeispiele nicht entfallen wäre. Hierbei ist für die Entscheidung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen. Sie kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, wenn diese für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Beschl. v. 16.07.2024 – 5 StR 164/24). Die hiesige Vorgehensweise beider verwirklichten Regelbeispiele spricht indes bereits für die Regelwirkung, sodass – wäre Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangt – der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB bestehen bleiben würde.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Tat vollumfänglich gestanden hat. Sein glaubhaftes, von Reue geprägtes und damit werthaltiges Geständnis hat wesentlich dazu beigetragen, dass er für die von ihm begangene Tat verurteilt worden ist. Er hat tiefes Bedauern geäußert und mittels eines aus der Jugendvollzugsanstalt abgefassten Briefes bei dem geschädigten Zeugen um Verzeihung gebeten.

Dagegen musste es sich zu seinen Lasten auswirken, dass er zwei Regelbeispiele verwirklicht hat und die Tat unter erheblicher Gewaltanwendung begangen wurde.

Im Rahmen der konkreten Straffindung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil zu übernehmen und anschließend zu erhöhen ist. Die Kammer hat vielmehr eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Es erfolgt eine einheitliche Rechtsfolgenbemessung und eine damit verbundene Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten.In diesem Rahmen ist ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbelastet war und erstmalig vor Gericht stand. Er hat die abgeurteilten Taten, die zum Teil bereits lange zurückliegen, vorbehaltlos eingestanden. Das Geständnis ist ihm hoch anzurechnen, da es von Reue getragen und deshalb werthaltig ist. Insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten bezüglich der Tat zum Nachteil von Z17 konnte auf dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung verzichtet werden, was ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Bei den zu beurteilenden Taten handelt es sich zum Teil um Bagatellen, insbesondere bei dem Ladendiebstahl am 24.10.2022 und der an diesem Tag anschließend begangenen Beleidigung zum Nachteil eines Polizeibeamten, aber auch hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.Bezüglich des Raubes zum Nachteil des Zeugen Z15 ist zugunsten des Angeklagten zu konstatieren, dass eine moderate Beuteerwartung vorlag und sich die Gewaltanwendung nicht als besonders schwerwiegend darstellte.Für den Angeklagten spricht zudem, dass er seit über einem Jahr nicht mehr straffällig geworden ist und sich ernsthaft um eine grundlegende Änderung seines Lebensweges bemüht.Ganz erheblich zugunsten des Angeklagten hat sich schließlich die überlange Verfahrensdauer bezüglich der Tat vom 23.04.2023 ausgewirkt, zumal dieser Umstand ausschließlich auf das zögerliche Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen ist.

Gegen den Angeklagten spricht indes, dass er eine Vielzahl an - zum Teil schwerwiegenden - Taten innerhalb kurzer Zeit begangen und dabei teilweise eine hohe kriminelle Energie gezeigt hat.

Unter Berücksichtigung des bestehenden Erziehungsbedarfs beim Angeklagten als auch des Maßes seiner persönlichen Schuld kam daher nur die Verhängung einer gewichtigen Jugendstrafe in Betracht.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren

für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich erachtet.

VI. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.