| Gericht | FG Cottbus 2. Senat | Entscheidungsdatum | 25.06.2026 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 2 K 2046/25 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2026:0625.2K2046.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 96 FGO, § 162 AO, § 14c Abs. 1 und 4 UStG, §§ 33, 35 UStDV, Art. 203 MwStSystRL § | |||
Der Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 13. Juni 2024 und der Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 28. Juni 2024, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2025, werden dahingehend geändert, dass die nach § 14c UStG angesetzten Steuerbeträge auf 6.332,76 € (2021) sowie 6.943,66 € (2022) reduziert werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 16 % der Klägerin und zu 84 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2021 und 2022 ein orientalisches Restaurant mit einer Shisha-Bar in C… namens „B…“. Die Lokalität öffnete täglich ab 15.00 Uhr ohne feste Endzeit („open end“). Ausweislich der Internetseite umfasst das „B…“ u.a. ein Restaurant, einen Nightclub, eine Bar, ein Café und eine Shisha Lounge. Zudem konnten Räumlichkeiten für private Veranstaltungen gebucht werden. In diesen Fällen wurden gesonderte Rechnungen mit individueller Bezugnahme auf den Leistungsempfänger erteilt. Ansonsten erstellte die Klägerin zur Abrechnung gegenüber ihren Gästen Kassenbelege, die die in § 33 Nrn. 1 bis 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – angeführten Angaben enthielten, jedoch nicht den Namen des Leistungsempfängers. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Kassenzettel wird auf Bl. 35 ff. der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte des Beklagten verwiesen, auf denen beispielhaft Kassenzettel in Kopie dokumentiert sind.
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – unter VI. Ziffer 2 hat die Klägerin folgende Bestimmung getroffen:
„Unsere Räumlichkeiten dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung für Vorstellungsgespräche, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen genutzt werden. ...."
Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf Bl. 110 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Für die Streitjahre 2021 und 2022 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt, deren Ergebnisse im Bericht vom 12. Februar 2024 festgehalten sind. Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Prüferin nach Prüfung der Z-Bons der Kassen u.a. fest, dass die Klägerin trotz der Senkung des Steuersatzes von 19 % auf 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) durch das Corona-Steuerhilfegesetz im Streitzeitraum durchgängig den allgemeinen Steuersatz gegenüber ihren Gästen angewendet hat. In der Buchführung der Klägerin wurden hingegen diese Leistungen als Umsätze zu einem Steuersatz von 7 % berücksichtigt. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass eine zu hohe Umsatzsteuer in den Rechnungsbelegen ausgewiesen worden sei und stellte daraufhin Umsatzsteuer gem. § 14c Umsatzsteuergesetz – UStG – in folgender Höhe fest:
Juni bis Dezember 2021: 38.954,39 €
Januar bis August 2022: 42.185,71 €
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Beträge, wird auf Seite 10 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsberichts verwiesen.
Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ am 13. Juni 2024 einen entsprechend geänderten Bescheid für das Jahr 2021 und am 28. Juni 2024 einen entsprechend geänderten Bescheid für das Jahr 2022.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2025 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass im Streitfall § 14c UStG keine Anwendung finde. Sie, die Klägerin, betreibe ein Restaurant mit Shishabar. Es sei daher davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Rechnungsempfänger Privatpersonen seien, die keine Vorsteuerabzugsberechtigung hätten. Die Ausstellung von Bewirtungsbelegen und damit die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, sei verschwindend gering.
Dies ergebe sich daraus, dass ihr, der Klägerin, Betrieb eindeutig auf ein freizeitorientiertes Ausgehpublikum und damit auf private Endverbraucher ausgerichtet sei. Die AGB richteten sich sprachlich und strukturell an Privatkunden und enthielten keine typischen Regelungen für Unternehmer, etwa zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Firmenbuchungen oder besonderen Haftungsbeschränkungen. Vielmehr seien Anzahlungen, Mindestumsätze und Zustimmungsvorbehalte geregelt, wie sie für private Reservierungen und Feierlichkeiten üblich seien. Darüber hinaus seien Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen nach den AGB ohne ausdrückliche Zustimmung durch sie, die Klägerin, nicht erlaubt.
Des Weiteren sprächen die Öffnungszeiten bis spät in die Nacht, die Konzentration der Veranstaltungen auf Wochenenden sowie die Kapazität von bis zu ... Gästen deutlich für ein Freizeit- und Unterhaltungslokal. Das Angebot mit Bar, Tanzflächen, Live-DJs, Bauchtanz, Shisha-Konsum und Alkoholausschank ziele auf gesellige Freizeitgestaltung und nicht auf geschäftliche oder unternehmerische Zwecke ab. Auch die Ansprache potenzieller Gäste im Internet ... sowie die visuelle Gestaltung der Werbung richteten sich klar an private Gäste. Die Preisgestaltung mit Einzelpreisen, Happy-Hour-Angeboten und Mindestumsätzen entspreche ebenfalls typischem Endverbraucherverhalten.
Die räumliche Gestaltung mit lauter Musik, Stehtischen und Tanzflächen sei gerade nicht für geschäftliche Treffen oder beruflich motivierte Aufenthalte geeignet. Das orientalische Gesamtkonzept mit Musik, Tanz, Duft und Licht schaffe vielmehr ein Erlebnisangebot für private Freizeitgestaltung. Auch der separate Veranstaltungsraum sei erkennbar für private Feiern wie Geburtstage oder Junggesellenabschiede vorgesehen gewesen.
Wenn ausnahmsweise Firmenveranstaltungen in den Räumlichkeiten stattgefunden haben, seien diese gesondert in Rechnung gestellt worden, was zeige, dass zwischen privaten und unternehmerischen Kunden unterschieden worden sei.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Kassenbelege überwiegend anonyme Endverbraucher betroffen und daher schon keine Rechnungen im Sinne des § 14 UStG vorgelegen hätten. Ein etwaiger Steuerausweis sei rein vorsorglich erfolgt und nicht mit dem Ziel, einem Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände und der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sei eine für die Anwendung des § 14c UStG erforderliche Gefährdung des Steueraufkommens durch einen möglichen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger im Streitfall ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 13. Juni 2024 und den Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 28. Juni 2024, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2025, dahingehend zu ändern, dass die nach § 14c UStG angesetzten Steuerbeträge in Höhe von 38.954,39 € (2021) sowie 42.185,71 € (2022) entfallen, sowie
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass Steuerbeträge i.S.d. § 14c UStG in zutreffender Höhe berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei vorliegend auch von einer Gefährdung des Steueraufkommens auszugehen. Denn es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin ausschließlich an Endverbraucher Leistungen erbracht haben will. Auch bei späteren Öffnungszeiten sei ein Besuch des Restaurants durch Unternehmer als Kunden möglich. Zudem gehe es hierbei nicht um Leistungen mit Unterhaltungscharakter sondern lediglich um Restaurationsleistungen.
Das Gericht hat die Klägerin unter Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO bis zum 15. Juni 2026 dazu aufgefordert, sämtliche Kassenbelege, die kumulativ folgende Anforderungen erfüllen, vorzulegen:
Hieraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 diverse Kassenbelege eingereicht. Insoweit wird auf Bl. 125 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Das Gericht hat aus den eingereichten Kassenbelegen Gesamtrechnungsbeträge i.H.v. brutto ... € (2021) sowie … € (2022) errechnet. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass bei diesen Beträgen Kassenzettel außer Ansatz blieben, deren Gesamtbetrag 250 € oder weniger beträgt. Zudem blieben zwei Kassenzettel unberücksichtigt, deren Gesamtbetrag nicht abgebildet war (vom 18. Juni 2022 und vom 14. Juli 2022), und ein Kassenzettel, auf dem das Datum nicht erkennbar war (über einen Rechnungsbetrag i.H.v. 1.691,50 €). Hieraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 die drei letztgenannten Kassenzettel erneut übermittelt. Insoweit wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 23. Juni 2026 verwiesen. Im Übrigen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagten der Höhe der vom Gericht errechneten Gesamtbeträge zugestimmt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG liegen für die streitigen Kassenbelege nur teilweise vor.
Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag hat die Klägerin im Streitzeitraum in den von ihr an ihre Gäste ausgegebenen Kassenzetteln insoweit ausgewiesen, wie die Rechnungsbeträge auf Speisen entfielen. Der Ausweis von 19 % Umsatzsteuer für Speisen entsprach nicht der gesetzlichen Vorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, da für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ im Streitzeitraum der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war.
Das Vorliegen einer „Rechnung“ i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist (vgl. BFH, Urteile vom 17. Februar 2011 – V R 39/09, BStBl. II 2011, 734, Rz. 19; vom 14. Februar 2019 – V R 68/17, BStBl. II 2020, 65, Rz. 14; vom 21. September 2016 – XI R 4/15, BStBl. II 2021, 106, Rz. 26 f.; vom 17. August 2023 – V R 3/21, BFHE 282, 101, Rz. 24; BFH, Beschluss vom 19. März 2025 – XI R 4/22, BStBl. II 2026, 400, Rz. 15). Ausreichend ist vielmehr, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (vgl. BFH, Urteile vom 17. Februar 2011 – V R 39/09, BStBl. II 2011, 734, Rz. 25; vom 19. November 2014 – V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, Rz. 16; vom 21. September 2016 – XI R 4/15, BStBl. II 2021, 106, Rz. 27). Denn jedenfalls bei Vorliegen dieser fünf Rechnungsangaben besteht bereits die abstrakte Gefahr, dass das Abrechnungspapier von dem Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht wird (vgl. BFH, Urteile vom 17. Februar 2011 – V R 39/09, BStBl. II 2011, 734, Rz. 25).
Eine Ausnahme hiervon muss allerdings im Fall von Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – gelten. Hierbei handelt es sich um Rechnungen, deren jeweiliger Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt und die zumindest folgende Angaben enthalten:
Die Angabe des Leistungsempfängers ist bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 Satz 1 UStDV nicht erforderlich.
Da gem. § 35 Abs. 1 UStDV bei Kleinbetragsrechnungen ein Recht auf Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger gegeben ist, besteht in diesen Fällen eine mit Rechnungen i.S.d. § 14 UStG vergleichbare abstrakte Gefahr, dass das Abrechnungspapier von dem Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht wird. Daher sind Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV trotz des Fehlens der Angabe eines Leistungsempfängers als „Rechnungen“ i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 25. September 2013 – XI R 41/12, BStBl. II 2014, 135; Stelzer, UR 2026, 90 [93]; EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2022 – C-378/21, Celex-Nr. 62021CC0378, Rz. 28 ff.).
Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall Folgendes: Die streitigen Kassenbelege, die der Beklagte seiner Berechnung der Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zugrunde gelegt hat, weisen sämtlich keinen Leistungsempfänger aus. Daher können sie nur dann eine Steuer i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG begründen, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV handelt. Die Rechnungsbelege enthalten die in § 33 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 UStDV genannten Angaben. Jedoch liegt der Gesamtbetrag der Rechnung bei einigen Kassenbelegen über 250 €. In diesen Fällen kommt eine Anwendung des § 33 UStDV nicht in Betracht, so dass bei Kassenbelegen mit einem Rechnungsbetrag über 250 € § 14c UStG mangels Vorliegens einer „Rechnung“ keine Anwendung findet.
Aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 eingereichten Kassenbelegen ergeben sich Gesamtrechnungsbeträge i.H.v. brutto … € (2021) sowie … € (2022), die auf Kassenbelege entfallen, deren jeweiliger Brutto-Gesamtbetrag 250 € übersteigt. Diese Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 einen weiteren Kassenbeleg vom 18. Juni 2022 mit einem Rechnungsbetrag i.H.v. 850 € brutto eingereicht, der ebenfalls zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für den Kassenbeleg vom 14. Juli 2022 über einen Betrag i.H.v. 1.146,00 €. Schließlich ist auch der nachgereichte Kassenbeleg über 1.691,50 € vom 24. Juli 2022 anzuerkennen, da nunmehr das Datum erkennbar ist.
Hieraus ergeben sich folgende summierte Brutto-Gesamtrechnungsbeträge aus Kassenzetteln der Streitjahre, deren jeweiliger Brutto-Gesamtrechnungsbetrag über 250 € liegt:
… € (2021)
… € (2022)
Das Gericht vermochte aus den eingereichten Kassenbelegen nicht zu ermitteln, welcher Anteil der Gesamtrechnungsbeträge auf Speisen und welcher Anteil auf Getränke entfällt, da zum einen die Einzelbeträge auf den Kassenzetteln in vielen Fällen nicht eindeutig lesbar sind, sodass eine sichere Bestimmung dieser Einzelbeträge nicht möglich war, und zum anderen die Bezeichnung der einzelnen erbrachten Leistungen in vielen Fällen nicht sicher einer Speise oder einem Getränk zuordenbar war. Die Klägerin hat – auch nach Aufforderung durch das Gericht – keine substantiierten Angaben zu einer Aufteilung der eingereichten Rechnungsbeträge gemacht. Daher ist zur Aufteilung der Rechnungsbeträge eine Schätzung gem. §§ 96 FGO i.V.m. § 162 AO geboten. Mangels jedweder anderer Anhaltspunkte hat das Gericht eine stichprobenartige Aufteilung einzelner Kassenzettel aus dem Monat Juni 2021 vorgenommen, auf denen die Angaben lesbar und zuordenbar waren. Dies ergab ein Verhältnis von ca. 1/3 Speisen zu 2/3 Getränken. Das Gericht hält eine Aufteilung in diesem Verhältnis auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Lokalität der Klägerin und der angebotenen Leistungen für sachgerecht. Danach ergibt sich folgender Anteil der Rechnungsbeträge der eingereichten Kassenbelege mit einem Rechnungsbetrag über 250 €, die auf Speisen entfallen:
Speisen 2021 (1/3): … € brutto
Speisen 2022 (1/3): … € brutto
Der zu korrigierende § 14c-Steuerbetrag errechnet sich sodann aus der Differenz zwischen der ausgewiesenen 19%igen Umsatzsteuer einerseits und der zutreffenden 7%igen Umsatzsteuer andererseits:
Speisen 2021 Umsatzsteuer 19% (… € x 19/119): … €
Speisen 2021 Umsatzsteuer 7 % (… € x 7/107): … €
Differenz: 7.290,56 €
Speisen 2022 Umsatzsteuer 19% (… € x 19/119): … €
Speisen 2022 Umsatzsteuer 7%: (… € x 7/107) … €
Differenz: 7.467,41 €
Hiernach ist die vom Beklagten angesetzte § 14c UStG-Steuer mangels „Rechnungen“ i.S.d. § 14c UStG um 7.290,56 € (2021) und 7.467,41 € (2022) zu mindern.
Von den danach verbleibenden Kassenbelegen, die die Voraussetzungen des § 33 UStDV erfüllen, ist wiederum nur ein Teil geeignet, eine Steuerschuld i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG zu begründen.
Der Ansatz einer § 14c-UStG-Steuer kommt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH nur dann in Betracht, wenn in Bezug auf die konkrete Rechnung überhaupt eine (abstrakte) Gefährdung des Steueraufkommens eintreten kann, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben könnte (vgl. zusammenfassend BFH, Beschluss vom 23. August 2023 – XI R 10/20, BStBl. II 2024, 302, Rz. 102 ff.; EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 – C-378/21, Finanzamt Österreich I, EU:C:2022:968, Rz. 20; vom 30. Januar 2024 – C-442/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie, EU:C:2024:100, Rz. 24). Ist eine solche Gefährdung ausgeschlossen, finden § 14c UStG sowie Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 – C-378/21, Finanzamt Österreich I, EU:C:2022:968, Rz. 24; vom 30. Januar 2024 – C-442/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie, EU:C:2024:100, Rz. 25). Die Anwendung von § 14c UStG bzw. Art. 203 MwStSystRL ist insoweit funktional mit dem Recht auf Vorsteuerabzug verknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – C-101/24, Xyrality, DStR 2025, 2487). Eine Gefährdung des Steueraufkommens in dem vorgenannten Sinne liegt nach der Rechtsprechung des EuGH daher grundsätzlich dann vor, wenn der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 – C-378/21, Finanzamt Österreich I, EU:C:2022:968, Rz. 24 f.) und zwar selbst dann, wenn er in einer bestimmten Situation nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 32). Erfolgt aber ein nicht gesetzmäßiger Steuerausweis gegenüber einem Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, findet § 14c UStG bzw. Art. 203 MwStSystRL keine Anwendung; eine Gefährdung des Steueraufkommens ist in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 32).
Ob eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, ist auf der Grundlage einer konkreten Rechnung zu beurteilen, und kann nicht davon abhängen, ob die in Rede stehenden Leistungen des betreffenden Steuerpflichtigen nicht nur an nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen, sondern auch an andere Mehrwertsteuerpflichtige erbracht werden. Um zu beurteilen, ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist daher zu prüfen, ob der Empfänger einer bestimmten Rechnung tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig ist und folglich das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 26).
Eine derartige Prüfung ist im Streitfall nicht möglich, da die erstellten Kleinbetragsrechnungen nicht den Namen des Leistungsempfängers ausweisen und daher nicht überprüft werden kann, ob die jeweilige Rechnung einem Unternehmer oder einem Nichtunternehmer ausgestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls die Besucher des Restaurants ausschließlich Nichtunternehmer waren und damit sämtliche Umsätze keine Gefährdung des Steueraufkommens begründen konnten. Selbst wenn die Werbung der Klägerin sowie die Art der Veranstaltungen sich ggf. vorrangig an ein nichtunternehmerisches Publikum richteten, kann hieraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Besuch des Restaurants ausschließlich durch Privatpersonen erfolgte. Ausweislich der in den Akten befindlichen Bilder der Lokalität hält es der Senat jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass auch Gäste im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, namentlich zu Geschäftsessen und –treffen, bei der Klägerin anwesend waren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auswahl der Lokalität durch einen Unternehmer für ein derartiges unternehmerisches Treffen u.a. auch von der Art seines Unternehmens abhängt. So erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass geschäftliche Termine je nach Art des Unternehmens und des kulturellen Hintergrunds des Unternehmers auch beispielsweise in einer Shisha-Bar stattfinden können. Jedenfalls aber ist das Restaurant der Klägerin nicht derart ausgestaltet, dass von vornherein unternehmerisch veranlasste Treffen ausgeschlossen wären. Der Hinweis der Klägerin auf ihre AGB, wonach Vorstellungsgespräche, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen in ihren Räumen ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen, vermag hieran nichts zu ändern. Zum einen sieht der Senat von dieser Regelung Geschäftsessen, die sich äußerlich nicht von privaten Restaurantbesuchen unterscheiden, schon nicht erfasst. Zum anderen dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass Gäste vor einem Besuch nicht die AGB lesen – jedenfalls nicht, wenn ein einfacher Restaurantbesuch mit Geschäftspartnern o.ä. geplant ist.
Kann – wie zuvor ausgeführt – aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen der jeweilige Leistungsempfänger nicht bestimmt werden, so dass eine Beurteilung der Frage, ob dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht möglich ist, kann der Anteil der Rechnungen, für die eine Gefährdung des Steueraufkommens zu bejahen bzw. zu verneinen ist, allerdings im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfall i.S.d. § 162 AO geschätzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 45; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2022 – C-378/21, ECLI:EU:C:2022:657 Rz. 41; Stelzer, UR 2026, 90 [95 f.]). Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben vom 27. Februar 2024 – III C 2 – S 7282/19/10001 :002, BStBl. I 2024, 361 Rz. 13; Abschn. 14c.1 Abs. 1a Satz 5 UStAE) ist zur Überzeugung des Senats durch das EuGH-Urteil vom 1. August 2025 (C-794/23, Finanzamt Österreich II, UR 2025, 697, Rz. 45) überholt. Im Übrigen kann das BMF-Schreiben sowie der UStAE ohnehin keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht entfalten.
Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung sind zugunsten der Klägerin die konkreten Angebote in der Lokalität sowie die Art der Werbung zu berücksichtigen, die sich ganz offensichtlich zuvorderst an private Gäste richtet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass größere unternehmerische Veranstaltungen von der Klägerin gesondert abgerechnet wurden. Wie zuvor ausgeführt, kann jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht davon ausgegangen werden, dass unternehmerisch veranlasste Restaurantbesuche nahezu ausgeschlossen gewesen sind. Der Senat hält es danach für sachgerecht, den Anteil der Umsätze, die auf unternehmerisch veranlasste Restaurantbesuche bei der Klägerin entfallen, mit 20 % der Rechnungsbeträge anzusetzen, die nach Abzug der Rechnungsbeträge, die einen Gesamtbetrag von über 250 € ausweisen, verbleiben.
Hieraus ergeben sich für die Streitjahre folgende anzusetzende Steuern i.S.d. § 14c UStG:
Verbleibende vom Beklagten angesetzte § 14c-Steuer für das Streitjahr 2021, nach Abzug der auf Speisen entfallenden Rechnungsbeträge aus Kassenbelegen, deren Gesamtbetrag 250 € übersteigt: 38.954,39 € ./. 7.290,56 € = 31.663,83 €
Hiervon 20%: 31.663,83 € x 0,2 = 6.332,76 €
Verbleibende vom Beklagten angesetzte § 14c-Steuer für das Streitjahr 2022, nach Abzug der auf Speisen entfallenden Rechnungsbeträge aus Kassenbelegen, deren Gesamtbetrag 250 € übersteigt: 42.185,71 € ./. 7.467,41 € = 34.718,30 €
Hiervon 20%: 34.718,30 € x 0,2 = 6.943,66 €
Die anzusetzende Steuer gem. § 14c UStG ist danach im Streitjahr 2021 auf 6.332,76 € und im Streitjahr 2022 auf 6.943,66 € zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Klägerin sich selbst vertreten konnte (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Rechtsmittelbelehrung
Urteil:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Beschluss über die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).