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Anrechnung Verfahrensgebühr, Gutachten nach § 198 BewG, Verfahrenskosten, Zurückverweisung


Metadaten

Gericht FG Cottbus 3. Senat Entscheidungsdatum 29.04.2026
Aktenzeichen 3 KO 3043/26 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2026:0429.3KO3043.26.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 13 Abs. 1 RVG §, 139 Abs. 1 FGO §, 15 Abs. 5 Satz 2 RVG §, 198 BewG §, 60 Abs. 1 RVG §, 3 Abs. 6 VV RVG Vorbemerkung

Leitsatz

  1. Eine Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Aufwendungen i. S. von § 139 Abs. 1 FGO handelt.

  2. Bei einer Zurückverweisung gilt für den weiteren Rechtsgang dasjenige Gebührenrecht, das im Zeitpunkt der Zurückverweisung gegolten hat.

  3. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Prozessbevollmächtigte durchgängig, insbesondere auch im Revisionsverfahren vor dem BFH, in der Angelegenheit tätig gewesen ist, sodass eine zweijährige Unterbrechung der Tätigkeit nicht vorliegt und er sich nicht erneut in die Sache einarbeiten musste.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten, insbesondere für ein Privatgutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG).

1. Der Erinnerungsführer erwarb am …. Juni 2009 durch Erbe einen Miteigentumsanteil in Höhe von 1/3 an dem Grundstück B…-straße in C… (Bewertungsobjekt). Der Erinnerungsgegner stellte für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke den Wert des Bewertungsobjekts mit Bescheid vom 15. Februar 2013 (Feststellungsbescheid) in Höhe von 4.867.500 € fest.

lm Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid reichte der Kläger ein erstes Verkehrswertgutachten vom … ein, um nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert für das Grundstück in Höhe von … € nachzuweisen (erstes Gutachten). Für die Erstellung des Gutachtens wendete der Erinnerungsführer einen Betrag in Höhe von … € auf. Das eingereichte Gutachten hielten zunächst der Erinnerungsgegner und später auch der Erinnerungsführer nicht für plausibel.

Während des anschließenden Klageverfahrens zum hiesigen Az. 3 K 3208/14 reichte der Erinnerungsführer im ersten Rechtszug ein weiteres Gutachten vom … mit zusätzlich einer ergänzenden Stellungnahme vom … eines anderen Sachverständigen ein. Dieses Gutachten ermittelte einen Verkehrswert des Bewertungsobjekts in Höhe von … €. Für das Gutachten entstanden dem Erinnerungsführer Aufwendungen in Höhe von … €. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) wurde im ersten Rechtszug mit Urteil vom 22. November 2017 als unbegründet abgewiesen. Das FG führte im Wesentlichen aus, dass auch das im Klageverfahren eingereichte Gutachten nicht geeignet sei, einen niedrigeren gemeinen Wert des Bewertungsobjekts nachzuweisen. ….

Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof – BFH – mit Urteil vom 16. Juni 2020 (ll R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594) die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass …. Das im finanzgerichtlichen Verfahren beigebrachte zweite Gutachten könne jedoch in seiner derzeitigen Fassung wegen … nicht als Nachweis für den von dem Kläger für zutreffend gehaltenen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks dienen.

Dem Erinnerungsführer wurde im zweiten Rechtsgang die Gelegenheit gegeben, das im Finanzgerichtsverfahren eingereichte Gutachten nachzubessern. Der Kläger legte daraufhin eine von demselben Sachverständigen des zweiten Gutachtens überarbeitete Fassung des Gutachtens vom … vor, das einen Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von … € ermittelte. Die Klage war im zweiten Rechtsgang nach entsprechenden Vorgaben durch den BFH im o.g. Urteil insoweit erfolgreich, als mit dem Urteil des FG vom 25. Januar 2023 der Feststellungsbescheid vom 15. Februar 2013 dahingehend abgeändert wurde, dass der Grundbesitzwert des Bewertungsobjekts mit 2.309.475 € aufgrund einer fehlerhaften Bodenwertermittlung durch den Erinnerungsgegner im typisierten Verfahren festgestellt wurde. Auch das nachgebesserte Gutachten hielt der Senat hingegen für nicht geeignet, einen (noch) niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Als Begründung …. Nach der im Urteil enthaltenen Kostengrundentscheidung hat der Beklagte 7/8 der Verfahrenskosten zu tragen.

2. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung der ihm entstandenen und entsprechend der Kostenquote teilweise zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von … € beantragt. Darin enthalten waren neben den oben genannten Beträgen für die Erstellung des ersten und zweiten Gutachtens weitere von dem zweiten Gutachter in Rechnung gestellte Beträge in Höhe von zusammen … €. Insgesamt wurden Kosten für die Erstellung der Gutachten in Höhe von … € geltend gemacht. Neben weiteren Kosten machte der Erinnerungsführer Taxikosten in Höhe von 35,30 €, Hotelkosten in Höhe von 123 € inklusive Frühstückskosten in Höhe von 17 € und in Höhe von 82,80 € inklusive Frühstückskosten in Höhe von 12 €, eine Verfahrensgebühr in Höhe von … € für den zweiten Rechtsgang beim FG ohne Gegenrechnung der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtsgang sowie eine Terminsgebühr für den zweiten Rechtsgang beim FG in Höhe von … € sowie eine Verfahrensgebühr (Terminsvertretung im zweiten Rechtsgang vor dem FG) in Höhe von … € geltend.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 setzte der Senat den Streitwert für das Verfahren auf … € fest.

Ebenfalls mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (dem Erinnerungsführer am 26. Februar 2026 zugestellt) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – UdG – die vom Beklagten an den Kläger anteilig zu erstattenden Kosten auf … € fest. Die Erstattung der Gutachterkosten lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Kosten für ein Privatgutachten in der Regel nicht erstattungsfähig seien, weil es im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG obliege, den Sachverhalt zu erforschen und den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen. Ausnahmsweise könne das Privatgutachten aber für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sein, um schwierige technische Fragen zu klären, um den Ausführungen des anderen Beteiligten in einer schwierigen tatsächlichen Streitfrage entgegenzutreten, die nur mit Hilfe spezifischen Fachwissens beantwortet werden könne oder um ein vom Gericht oder von der Gegenseite eingeholtes Fachgutachten zu widerlegen. Darüber hinaus sei vorliegend zu beachten, dass im Rahmen der Bedarfsbewertung gemäß § 198 BewG der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks trage. Aus dieser Nachweispflicht ergebe sich, dass der Erinnerungsführer auch die damit verbundenen Kosten zu tragen habe. Wem die Verpflichtung auferlegt worden sei, einen Nachweis zu führen und wer noch dazu in der Wahl seiner Nachweismittel frei sei, könne nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die jeweils andere Prozesspartei die dafür aufgewandten Kosten trage. Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen des § 198 BewG ist nach Auffassung der beschließenden UdG noch strenger zu beurteilen als in Fällen, in denen der Steuerpflichtige keine echte Nachweislast, sondern nur eine Darlegungslast oder Feststellungslast trage. Soweit ersichtlich eine vereinzelt gebliebene Entscheidung anders beschlossen habe, überzeuge dies aus vorgenannten Gründen nicht. Darüber hinaus setzte die UdG lediglich Taxikosten in Höhe von 20 € an, zog von den Hotelkosten jeweils die Kosten für das Frühstück in Höhe von 17 € beziehungsweise 12 € ab, setzte auch im zweiten Rechtsgang vor dem FG eine Verfahrensgebühr in Höhe von … € an und rechnete dieser die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs gegen. Die Verfahrensgebühr für die Terminsvertretung im zweiten Rechtsgang vor dem FG kürzte die UdG auf die ersparten Aufwendungen in Höhe von 117,40 € für eine gedachte Reise von C… nach Cottbus zur Wahrnehmung des Termins.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Februar 2026 hat der Erinnerungsführer am 27. Februar 2026, eingegangen beim FG am 2. März 2026, Erinnerung eingelegt, mit der er insbesondere die Anerkennung der Gutachterkosten begehrt. Der Auffassung der Urkundsbeamtin bezüglich der Nichterstattungsfähigkeit vor allem der Gutachterkosten könne nicht gefolgt werden. Der Erinnerungsführer sei im Rahmen der Prozessführung aufgefordert und förmlich gezwungen gewesen, die Gutachten einzuholen, um nicht seitens der Beklagten mit einer – im Endeffekt festgestellten – weit überhöhten Steuerschuld belastet zu werden. Umfangreiche Gespräche sowie Ausführungen seien gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgreich gewesen. Der Kläger habe daher im Rahmen der Kostenfestsetzung auch hinsichtlich der Gutachterkosten entlastet werden müssen.

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Februar 2026 ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Zu Recht hat die UdG die Gutachterkosten für nicht erstattungsfähig gehalten. Auch im Übrigen sind Fehler nicht ersichtlich und wurden im Erinnerungsverfahren zudem nicht mehr ernsthaft vorgetragen.

1. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden (§ 139 Abs. 3 Satz 2 FGO). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig i. S. d. § 139 Abs. 1, Abs. 3 FGO bedeutet, dass die finanziellen und sonstigen Leistungen eines Verfahrensbeteiligten nicht nur geeignet waren, den Zweck der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu fördern, sondern hierzu auch erforderlich. Das erstrebte Ziel durfte also nicht mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können (Kostenminimierungspflicht). Dabei ist auf die Sicht eines wirtschaftlich denkenden, um Vermeidung unnötiger Kosten bemühten Beteiligten abzustellen. Die Notwendigkeit bestimmt sich zwar aus einer „verobjektivierten“ ex-ante-Sicht des jeweiligen Beteiligten und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Böwing-Schmalenbrock in: Gosch, AO/FGO, 195. Ergänzungslieferung, November 2025, § 139 FGO, Rz. 294, m. w. N.). Kosten, die durch eine überflüssige oder zwecklose Maßnahme verursacht sind, brauchen vom unterlegenen Gegner jedoch nicht erstattet zu werden (BFH, Beschluss vom 11. Mai 1976 – VII B 53/75, BFHE 118, 549, BStBl II 1976, 504, Rz. 8, m. w. N.).

2. a) Nach diesen Grundsätzen sind die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig. Unabhängig von der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage (siehe dazu vertiefend Bock in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, BewG, § 198 BewG Rz. 17, m. w. N.), ob die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG wegen der nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Steuerpflichtigen treffenden Nachweislast, die über die bloße Darlegungs- und Feststellungslast hinausgeht (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 26/20, BFH/NV 2022, 822, Rz. 19, m. w. N.), überhaupt erstattungsfähig sind, scheidet eine Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil es sich bei den geltend gemachten Gutachterkosten nicht um notwendige Aufwendungen i. S. von § 139 Abs. 1 FGO handelt. Die vom Erinnerungsführer vorgelegten Gutachten waren für den teilweisen Erfolg der Klage nicht kausal. Vielmehr wurden die Gutachten vom Finanzgericht rechtskräftig als nicht geeignet zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG angesehen. Der teilweise Erfolg der Klage ergab sich durch eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Bodenwerts durch den Erinnerungsgegner im typisierten Verfahren. Die Klage hatte unabhängig von den vorgelegten Gutachten in dem tenorierten Umfang Erfolg, sodass die Einholung von Sachverständigengutachten nicht notwendig war. Die Unverwertbarkeit der Gutachten war für den rechtsberatend vertretenen Erinnerungsführer auch im Zeitpunkt der Gutachtenfertigstellung ersichtlich. Für das erste Gutachten ist dies offensichtlich, denn der Erinnerungsführer selbst hat dieses im Laufe des Vorverfahrens für nicht verwertbar gehalten. Aber auch für das zweite und dritte Gutachten war die Nichtverwertbarkeit aus einer ex ante Sicht eines steuerrechtlich beratenen Durchschnittsbetrachters ersichtlich. Die Anforderungen, die an ein Verkehrswertgutachten für ein Grundstück zu stellen sind, ergaben sich im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits aus der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 25. März 2009 – II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091 zu § 146 Abs. 7 BewG a. F.). Eine Plausibilitätsprüfung der eingeholten Sachverständigengutachten, wie sie die Rechtsprechung vornimmt, kann auch von einem rechtsberatend vertretenen Steuerpflichtigen abverlangt werden. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn ein Gutachten erst durch ein von einer gefestigten Rechtsprechung abweichendes Urteil oder aufgrund einer Entscheidung zu einer in der Rechtsprechung bisher noch nicht entschiedenen Streitfrage zurückgewiesen wird, kann dahinstehen. Zwar war die Frage nach … eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage. Insbesondere das zweite Gutachten wurde jedoch unabhängig von … sowohl vom Senat als auch vom BFH für nicht verwertbar angesehen.

b) Auch im Übrigen weist der Festsetzungsbeschluss keine Fehler zum Nachteil des Erinnerungsführers auf.

aa) Zutreffend hat der Erinnerungsgegner lediglich Taxikosten in Höhe von 20,00 € angesetzt. Die vom Erinnerungsführer eingereichte Taxiquittung weist lediglich den Betrag von 20 € aus.

bb) Zurecht hat die UdG auch die Hotelkosten jeweils um die Kosten für das Frühstück gekürzt. Mahlzeiten gehören nicht zu den notwendigen Reisekosten (§ 46 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –) und damit nicht zu den erstattungsfähigen notwendigen Verfahrenskosten, weil die Aufnahme von Mahlzeiten auch ohne die Reise zum Prozessgericht notwendig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten, die der Rechtsanwalt durch eine auswärtige – statt häusliche – Verpflegung hat, werden durch das Tage- und Abwesenheitsgeld abgegolten (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 28. Mai 2012 – I-10 W 5/12, m. w. N.).

cc) Zutreffend hat die UdG auch die Höhe der Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtsgang vor dem FG in Höhe von … € statt wie beantragt in Höhe von … € sowie die Terminsgebühr in Höhe von … € statt in Höhe von … € angesetzt. Für den zweiten Rechtsgang war § 13 Abs. 1 RVG noch in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Das Urteil des BFH, mit dem der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen wurde, datierte auf den 16. Juni 2020. Bei einer Zurückverweisung gilt für den weiteren Rechtsgang dasjenige Gebührenrecht, das im Zeitpunkt der Zurückverweisung gegolten hat (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Auflage 2025, § 60 RVG, Rz. 82).

dd) Ebenfalls zu Recht hat die UdG die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsganges auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtsganges vor dem FG angerechnet. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 6 Vergütungsverzeichnis RVG. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist hingegen nicht einschlägig. Danach findet eine Anrechnung nur dann nicht statt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. Die Norm soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem ersten Rechtsgang sich dann als unbillig erweist, wenn sich der Prozessbevollmächtigte vollkommen neu einarbeiten muss, weil zwischen zwei Aufträgen (bspw. zwischen erstem Rechtsgang und zweitem Rechtsgang nach Zurückvereisung durch das Revisionsgericht im Zivilprozess, wo besondere Zugangsvoraussetzungen für Rechtsanwälte existieren) ein langer Zeitraum liegt. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers ist jedoch durchgängig, insbesondere auch im Revisionsverfahren vor dem BFH, in der Angelegenheit tätig gewesen, sodass eine zweijährige Unterbrechung der Tätigkeit nicht vorliegt und er sich nicht erneut in die Sache einarbeiten musste (vgl. auch FG Köln, Beschluss vom 7. August 2012 – 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237).

ee) Letztlich nicht zu beanstanden ist, dass die UdG die beantragte Verfahrensgebühr für die Terminsvertretung in Höhe von … € auf die ersparten Aufwendungen für die Wegstrecke von C… zum hiesigen FG gekürzt hat. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 155 FGO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Da neben der Verfahrensgebühr für die Terminsvertretung auch eine weitere Terminsgebühr geltend gemacht und von der UdG gewährt wurde, kommt nur noch eine Anerkennung in Betracht, soweit dem Prozessbevollmächtigten bei eigener Terminswahrnehmung Reisekosten entstanden wären. Die Berechnung dieser Kosten begegnet keinen Bedenken und wurde vom Erinnerungsführer auch nicht angegriffen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 9 KO 3/07, EFG 2008, 1490).

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).