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Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin WS 2008/2009; höheres Fs.; Beschwerde der Charité; Erfordernis eines Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl; ausländische (russische) Studienbewerberin; Antrag als angeblich deutsche Staatsangehörige; Voraussetzungen der Zulassung zum Studium der Angehörigen von nicht EU-Staaten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 22.07.2010
Aktenzeichen OVG 5 NC 21.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 S 3 HSchulZulV BE, § 6 Abs 1 Satzung für Studienangelegenheiten der Charité-Universitätsmedizin Berlin

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem Wintersemester 2008/2009 zum Studium der Zahnmedizin im 5., hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin ab dem Wintersemester 2008/2009 zum Studium der Zahnmedizin im 3. Fachsemester vorläufig zuzulassen. Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin sei russische Staatsangehörige, zwingt bereits zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin dient dazu, ihr einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu sichern. Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb des im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen vorgesehenen Auswahlverfahrens setzt die Einhaltung eines besonderen Verfahrens voraus. Falls ein Bewerber beabsichtigt, zum Wintersemester einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, muss er zuvor einen Antrag bei der Hochschule stellen, der dort innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 1. Oktober eingegangen sein muss [vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung-HochschulzulassungsVO) vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 402)]. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht erfüllt.

Sie hat zwar mit Datum vom 16. September 2008 fraglos einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgelegten Zulassungszahl bei der Antragsgegnerin gestellt. Dort hat sie jedoch geltend gemacht, deutsche Staatsangehörige zu sein, obwohl sie ausschließlich die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Zulassung zum Studium als Ausländerin hat sie bei der Antragsgegnerin nicht beantragt. Vielmehr hat sie erst im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage des Senats eingeräumt, russische Staatsangehörige zu sein. Der Zulassungsanspruch eines Ausländers unterliegt jedoch anderen Regelungen als der eines deutschen Studienbewerbers bzw. eines den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Bewerbers.

So ist bereits zweifelhaft, ob ein Angerhöriger eines nicht EU-Staates überhaupt einen Anspruch auf eine außerkapazitäre Zulassung hat (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 19. Januar 2004 - 7 CE 03.10155 -, Juris Rn. 11 und vom 12. März 2008 - 7 CE 07.10378 -, Juris Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2003 - 13 C 42.03 -, Juris Rn. 3). Ihm könnte allenfalls ein Anspruch auf Zulassung im Rahmen der richtig errechneten Ausländerquote zustehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 59.87 -, Juris Rn. 10 ff.; Beschluss des Senats vom 25. August 2009 - OVG 5 NC 130.07 -, BA S. 7; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 1996 - Bs III 7/96 -, Juris Rn. 2).

Unabhängig davon kommt die Zulassung eines Angehörigen eines nicht EU-Staates gem. § 10 Abs. 6 Nr. 8 BerlHG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung für Studienangelegenheiten der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 8. März 2004 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 25/2004 vom 30. Juli 2004) i.d.F. der Satzung zur Änderung der Satzung für Studienangelegenheiten der Charité-Universitäts-medizin Berlin vom 10. Juli 2006 (amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 14. Juli 2006/Nr. 4, S. 33) nur in Betracht, sofern er ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat.

Der Beleg der Sprachkenntnisse ist im vorliegenden Zusammenhang nicht deshalb unerheblich, weil die Antragsgegnerin nach der Behauptung der Antragstellerin erst nach der Zulassung zum Studium die Möglichkeit der Teilnahme an den DSH-Prüfungen gewähre. Dies stimmt zwar mit den „Informationen für ausländische Studienbewerber“ der Charité überein (vgl. Abschnitt: „Sprachliche Voraussetzungen“). Danach wird die Einladung zur DSH- Prüfung mit dem Zulassungsbescheid versandt; eine Teilnahme ohne Zulassung ist ausgeschlossen. Allerdings bestätigen die „Informationen für ausländische Studienbewerber“ auch, dass Deutschkenntnisse bereits vorhanden sein und zum Bewerbungsschluss nachgewiesen werden müssen, damit die Teilnahme an diesen Prüfungen erfolgreich ist. Die Bewerber müssen daher mit der Bewerbung eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse einreichen (vgl. Abschnitt: „Welche Unterlagen reiche ich mit meiner Bewerbung ein?“). Welche Anforderungen an diesen Beleg zu stellen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragstellerin in Korrespondenz ihrer unrichtigen Angaben zur Staatsangehörigkeit zunächst überhaupt keinen Sprachnachweis erbracht hatte, sondern diesen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat.

Mit Blick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen, die für die Zulassung deutscher und ausländischer Studienbewerber gelten, hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 16. September 2008 das Antragserfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 3 HochschulzulassungsVO nicht erfüllt. Der Antrag hat über ihr erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens offenbar gewordenes Begehren getäuscht. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob ihrer Zulassung im 3. Fachsemester auch entgegensteht, dass die Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt durch Überbuchungen in anderen Semestern außerordentlich belastet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).