| Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.07.2026 | |
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| Aktenzeichen | VG 8 K 3146/25 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0706.8K3146.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 33 Abs 1, 2 und 35 Abs 1 AVBWasserV §§, 80 b Abs 1, 113 Abs 1 Satz 2, 121 VwGO §§, Wasserversorungssatzung | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrankündigung und anschließende Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung seines im Rubrum bezeichneten Grundstücks.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 18. Oktober 2025, verfügte der Beklagte, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Klägers am 30. Oktober 2025 zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr eingestellt wird. Als Rechtsgrundlage berief er sich auf § 7 Abs. 7 der Wasserversorgungssatzung des N_____Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger mit fälligen und wiederholt angemahnten Forderungen in Höhe von insgesamt 640,33 € für die Trinkwasserversorgung und weiteren 1.255,92 € für die Schmutzwasserentsorgung im Rückstand sei. Die Maßnahme sei notwendig, um den Kläger zur Begleichung der rückständigen Zahlungen anzuhalten. Hinreichende Aussicht, dass er diesen Verpflichtungen ohne Einstellung der Trinkwasserversorgung nachkommen werde, bestehe nicht. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass er die Trinkwassersperre durch vollständige Begleichung der rückständigen Forderungen vermeiden könne. Den Bescheid versah er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Oktober 2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Trinkwasseranschluss für ihn und ggf. weitere in seinem Haushalt befindliche Menschen unabdingbar sei. So halte sich gegenwärtig ein nach Operationen und Behandlung auf einer Intensivstation kürzlich aus dem Krankenhaus entlassener Mensch bei ihm auf, der auf seine Pflege und eine funktionierende Wasserversorgung dringend angewiesen sei. Zudem benötige der Kläger zur Bewässerung seiner Anpflanzungen, zwecks Bekämpfung eines etwaigen Entstehungsbrands und damit einhergehender Gefahren für Sachwerte und Menschenleben und für an Kraftfahrzeugen durchzuführende Arbeiten eine intakte Wasserversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 25. Oktober 2025, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er bekräftigte, dass die Sperrankündigung rechtmäßig sei, da der Kläger mehrfach und erfolglos aufgefordert worden sei, die ausstehenden Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgung auszugleichen. Die Größenordnung der Inanspruchnahme des Wasserbezugs müsse aufgrund der seit Jahren anhaltenden Weigerung des Klägers, die Auswechslung der Mengenmesseinrichtung zu ermöglichen, geschätzt werden. Zudem wies er den Kläger auf alternative Bezugs- und Beschaffungsmöglichkeiten lebensnotwendiger Trinkwassermengen während der Trinkwasserssperre hin und verwies abermals darauf, dass er die angekündigte Sperre durch rechtzeitigen Ausgleich der bezifferten offenen Forderungen abwenden könne. Schließlich teilte er dem Kläger mit, dass die Trinkwassersperre mit Blick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Sperrankündigung am 18. Oktober 2025 auf den 3. November 2025 verschoben werde.
Am 3. November 2025 sperrte der Beklagte die Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Klägers.
Der Kläger hat am 25. November 2025 Klage erhoben. Unter Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens bekräftigt er, dass ihm die Trinkwassersperre aus verschiedenen Gründen nicht zumutbar sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, die Trinkwasserversorgung des Grundstücks in der S_____ 5_____ in 1_____ O_____ OT W_____ wiederaufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt unter Verweis und Vertiefung seines Vorbringens in den angegriffenen Bescheiden die angedrohte und vollzogene Trinkwassersperre.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. April 2026 (Az. VG 8 L 97/26) hat die Kammer auf Eilantrag des Klägers vom 26. Januar 2026 festgestellt, dass seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung hat und den Eilantrag, soweit er darauf gerichtet war, dem Beklagten im Wege der Aufhebung der faktischen Vollziehung aufzugeben, die Trinkwasserversorgung des klägerischen Grundstücks wiederaufzunehmen, zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Haupt- und Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. April 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn er wurde im Rahmen der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die sinngemäß nach § 88 VwGO dahingehend auszulegende Klage, dass nicht nur - wie wörtlich beantragt - die Aufhebung des Widerspruchsbescheids, sondern auch des Ausgangsbescheids beantragt wird (hierzu unter I.), und zudem auch die Verurteilung des Beklagten zur Wiederaufnahme der Wasserversorgung begehrt wird (hierzu unter II.), hat keinen Erfolg.
I. Die gegen die Sperrankündigung erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Anders als bei der einen Realakt darstellenden Einstellung der Trinkwasserversorgung handelt es sich bei einer Androhung der Einstellung der Wasserversorgung, die - wie vorliegend - rechtsförmlich verfügt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird, um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) (so bereits VG Potsdam, Beschluss vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 - juris Rn. 8). Zudem hat sich die Sperrankündigung nicht aufgrund ihrer Vollziehung in Form der Einstellung der Wasserversorgung nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Denn sie wirkt als Rechtsgrund für einen weiterbestehenden Zustand - die Einstellung der Wasserversorgung - fort, behält mithin eine in die Zukunft wirkende Steuerungsfunktion (vgl. dazu Goldhammer, in: Schoch/Schneider, Kommentar zum VwVfG, Stand: 7. EL Mai 2025, beck-online, § 43 Rn. 126).
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Sperrankündigung vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 7 der Satzung des N_____Wasser- und Abwasserzweckverbandes über die Wasserversorgung vom 14. Juni 2023. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 WVS ist der ... berechtigt, die Versorgung einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden oder b) den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 WVS ist der ... berechtigt, bei anderen als den in Abs. 7 Satz 1 genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 3 WVS nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
Die Satzungsregelung in § 7 Abs. 7 Satz 1 WVS entspricht § 33 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist (AVBWasserV), und die Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS gleicht § 33 Abs. 2 AVBWasserV, womit das Konvergenzgebot des § 35 Abs. 1 AVBWasserV gewahrt wurde.
§ 33 Abs. 2 AVBWasserV begründet, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dies in dessen Ermessen. Die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Versorgers oder die drohende Nichtzahlung seiner zukünftigen Forderungen können eine Versorgungseinstellung nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis und nicht um „artfremde“ Forderungen z.B. aus der Abwasserentsorgung geht. Der Wasserversorger hat dem Betroffenen vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung - allein - der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden. Zuvor hat der Wasserversorger darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Wegen der überragenden Bedeutung der Wasserversorgung lässt § 33 AVBWasserV deren Unterbrechung nur zu, soweit eine Fortsetzung der Versorgung für den Wasserversorger unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen unzumutbar wäre. Hierbei hat der Wasserversorger die Folgen der Versorgungseinstellung für den Anschlussnehmer, die Schwere der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis und die Aussicht auf künftige Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu berücksichtigen und abzuwägen (so VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Wasserversorgung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS vor.
aa) Der Kläger hat den Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung zuwidergehandelt, indem er die in dem Bescheid vom 14. Oktober 2025 aufgeführten Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis in Höhe von insgesamt 640,33 € trotz wiederholter Mahnungen nicht beglichen hat.
bb) Zwar hat der Beklagte in dem vorbenannten Bescheid ausgeführt, dass der Kläger die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung nur durch „vollständige Zahlung der oben genannten Gesamtforderung“ abwenden könne, und damit nicht nur auf die Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis in Höhe von insgesamt 640,33 €, sondern zudem auch auf die darüber hinaus bestehenden „artfremden“ Forderungen in Höhe von 1.255,93 € Bezug genommen. Dies ist indessen im vorliegenden Einzelfall unerheblich. Denn der Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2025, der den Bescheid vom 14. Oktober 2025 insoweit überformt, bezieht sich ausdrücklich nur auf die Trinkwassergebühren (dort Seite 2 oben und unter II.). Unabhängig davon legt die Widerspruchsbegründung vom 23. Oktober 2025 den Schluss nahe, dass der Kläger die Zahlung sämtlicher Forderungen endgültig verweigert (vgl. dazu: Morell, in: Kommentar zur AVBWasserV, Stand: AVBW/13. Erg.Lfg. IX/19, E § 33 Seite 14 m.w.N.) und damit auch der Trinkwassergebühren.
cc) Darüber hinaus erweist sich die verfügte Versorgungseinstellung auch als verhältnismäßig.
Gegen die Zulässigkeit der Versorgungseinstellung spricht nicht schon der Umstand, dass dem Anschlussnehmer hierdurch Unannehmlichkeiten entstehen. Denn diese sind der Versorgungseinstellung immanent und vom Verordnungsgeber unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBWasserV auch nicht als unzumutbar anerkannt worden. Entscheidend ist, ob die für den Anschlussnehmer mit der Versorgungseinstellung verbundenen Konsequenzen ein Ausmaß erreichen, das auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Anschlussnehmer vertragswidrig verhält, als unangemessen angesehen werden muss. Es obliegt dem Anschlussnehmer, die Gründe darzulegen, die die Unverhältnismäßigkeit der Versorgungseinstellung begründen sollen (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 15-16 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben erweist sich die gegenüber dem Kläger angedrohte Einstellung der Trinkwasserversorgung als angemessen.
(1) Dagegen, dass die mit der Versorgungseinstellung verbundenen Schwierigkeiten ein unzumutbares Ausmaß erreichen, spricht bereits, dass der - zwar nicht anwaltlich vertretene, sich seiner Rechte aber bewusste - Kläger das Gericht erst am 26. Januar 2026 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat, obgleich die Wasserversorgung bereits am 3. November 2025 - mithin über zwei Monate vorher - eingestellt worden war. Dieser enorme zeitliche Verzug bei der Eilantragseinlegung spricht im vorliegenden Fall dagegen, dass der Kläger auf die öffentliche Trinkwasserversorgung unbedingt angewiesen ist.
(2) Selbst wenn die Gesamtsumme der fälligen Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis mit 640,33 € verhältnismäßig gering ist, zeigen die Anzahl der offenen Forderungen (zwölf offene Forderungen) und der Zeitraum, in dem diese nicht beglichen wurden (2021 - 2025), dass der Kläger die Zahlung der von ihm erhobenen Gebühren, Abschläge und sonstigen Kosten grundlegend und regelmäßig verweigert. Diese Verweigerungshaltung bei der Begleichung der rückständigen Forderungen verleiht den darin liegenden Zuwiderhandlungen das notwendige Gewicht, das für die Anordnung der Sperrung der Versorgung erforderlich ist.
(3) Der Kläger hat auch nicht darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.
(aa) Der Kläger trägt selbst vor, dass er gegenwärtig Wasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage beziehen und damit seine Sanitäranlagen betreiben könne. Damit steht ihm nach seinem eigenen Vortrag eine alternative Möglichkeit der Wasserversorgung zur Verfügung. Soweit er darauf verweist, dass dieses Wasser weder zur Zubereitung von Getränken und Speisen oder zum Trinken, noch zur Körperpflege geeignet sei, steht ihm die - nach seinem eigenen Vortrag bereits wahrgenommene - Möglichkeit offen, Trinkwasser käuflich zu erwerben und zu diesem Zwecke zu nutzen. Zudem hat der Beklagte den Kläger in den angegriffenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Trinkwasser beim Zweckverband zu dessen Sprechzeiten gegen Barzahlung der Gebühren zu erhalten.
(bb) Mit seinem Vortrag, über begrenzte bis fehlende Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Denn ein Anschlussnehmer muss - ebenso wie bei sonstigen schuldrechtlichen Beziehungen - für seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit einstehen und kann vom Wasserversorgungsunternehmen keine Lieferung verlangen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Daher ist im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere keine Abwägung unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen, da § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - und entsprechend § 7 Abs. 7 WVS - keine „soziale Härteklausel“ ist. Die Wahrnehmung sozialer Fürsorgemaßnahmen ist eine Aufgabe der hierfür gesetzlich zuständigen Sozialverwaltung und nicht der Wasserversorgungsunternehmen. Deshalb ist die Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit des Anschlussnehmers kein Tatbestand, der gegen eine Versorgungseinstellung spricht (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 16 m.w.N.).
(cc) Auch der Verweis des Klägers auf etwaige Brandgefahren mangels Vorhandenseins von Löschwasser führt - abgesehen davon, dass dem Kläger im Brandfall die Möglichkeit offensteht, die Feuerwehr zu alarmieren - jedenfalls deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger nach eigenen Angaben über eine Wassergewinnungsanlage verfügt. Ungeachtet dessen hat er - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit, Wasser in einem Supermarkt oder bei dem Zweckverband zu erwerben.
(dd) Der Vortrag des Klägers, er könne sich für den Fall der Kontamination mit Bremsflüssigkeit, Kraftstoff, Öl, Säure oder sonstigen Flüssigkeiten mangels Trinkwasserversorgung nicht direkt säubern, führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger für entsprechende Wasservorräte dank seiner Wassergewinnungsanlage, jedenfalls aber durch käuflichen Erwerb, vorsorgen kann. Abgesehen davon hat das Interesse des Klägers an der Durchführung von Tätigkeiten, bei denen eine solche Kontamination entstehen könnte, aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses des Beklagten jedenfalls für die Dauer der Trinkwassersperre zurückzutreten. Unabhängig davon trägt der Kläger zugleich vor, sein Gewerbe in Form des Betriebs einer Autowerkstatt zum 31. Dezember 2024 aufgegeben zu haben; er ist also augenscheinlich auf eine entsprechende Tätigkeit - jedenfalls in beruflicher Hinsicht - nicht mehr angewiesen.
(ee) Soweit der Kläger in seinem mittlerweile über acht Monate zurückliegenden Schreiben vom 23. Oktober 2025 darauf verwiesen hat, dass sich in seinem Haushalt ein Mensch aufhalte, der aufgrund seiner gesundheitlichen Lage dringend auf eine funktionierende Wasserversorgung angewiesen sei, hat er diesen Vortrag im Rahmen des Eil- und Hauptsacheverfahrens in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten, sondern vielmehr nur darauf verwiesen, dass diese Person noch etwas mobilitätseingeschränkt und nicht zu hundert Prozent genesen sei. Ungeachtet dessen hat er diesen Vortrag nicht unterlegt.
(ff) Auch die Gartenbewässerung ist - abgesehen davon, dass es sich verglichen mit den sonstigen, Klägerseits vorgebrachten Belangen um einen weitaus weniger gewichtigen und daher ebenfalls im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Trinkwassersperre zurückzutretenden Belang handelt - ebenfalls durch die Eigenversorgungsanlage und im Übrigen auch durch die Sammlung von Regenwasser möglich.
(gg) Die weiteren Einwendungen des Klägers erweisen sich entweder als zu vage, um von dem Gericht gewürdigt zu werden, oder stehen nicht im Sachzusammenhang zu dem vorliegenden Streitgegenstand, womit hierauf nicht näher einzugehen war.
(4) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen besteht jedenfalls (selbstständig tragend) auch keine hinreichende Aussicht, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Allein eine Unverhältnismäßigkeit würde die Versorgungseinstellung nicht unzulässig werden lassen. Entscheidend kommt es nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV und § 7 Abs. 7 WVS darauf an, ob für das Wasserversorgungsunternehmen hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Soweit diese Aussicht nicht begründet ist, ist auch eine an sich den Anschlussnehmer unverhältnismäßig belastende Einstellung gerechtfertigt, da Abs. 2 Satz 2 nur dann nicht zur Einstellung berechtigt, wenn kumulativ Unverhältnismäßigkeit und hinreichende Aussicht auf Vertragserfüllung gegeben sind (so Morell, a.a.O., E § 33 Seite 18-19 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegen nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die fälligen und wiederholt angemahnten Forderungen in absehbarer Zeit begleichen wird. Vielmehr spricht im Gegenteil das oben dargelegte Verhalten des Klägers dagegen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit Ende 2020 - mithin seit mittlerweile über fünf Jahren - darauf verwiesen ist, den bei dem Kläger anfallenden Trinkwasserverbrauch zu schätzen. Denn die Eichdauer des bei dem Kläger eingebauten Wasserzählers ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen und der Kläger gewährt dem Beklagten seitdem keinen Zutritt zu dem Standort des auf seinem Grundstück befindlichen Wasserzählers, um diesen auszutauschen (siehe hierzu bereits: VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VG 8 L 748/20 - nicht veröffentlicht und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2021 - OVG 12 S 2/21 - nicht veröffentlicht). Diese mangelnde Kooperation bei dem Wechsel der Wasseruhr gepaart mit der Verweigerungshaltung bei der Forderungsbegleichung begründen ebenfalls die fehlende Aussicht, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(5) Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kammer dem Beklagten mit vorbenanntem Beschluss vom 15. Dezember 2020 (Az. VG 8 L 748/20, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. März 2021, Az. OVG 12 S 2/21), im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die Wasserversorgung des Grundstücks des Klägers einzustellen. Denn diesem Verfahren lag ein anderer Streitgegenstand zu Grunde.
Der Streitgegenstand ergibt sich aus dem von dem Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die in seiner Klage bezeichnete Entscheidung zu treffen (so Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, Kommentar zur VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, beck-online, § 121 Rn. 56 m.w.N.).
Den vorbenannten Beschlüssen lag ein Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2020 zu Grunde, in dem der Kläger aufgefordert wurde, spätestens bis zum 28. Juli 2020 einen Termin für den Einbau eines neuen Wasserzählers mit dem Beklagter abzustimmen, andernfalls sehe der Beklagter sich gezwungen, dessen Trinkwasseranschluss zu sperren. Bei dieser Sachlage sah die Kammer zu dem damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 22 Abs. 1 der damals geltenden Satzung des N_____Wasser- und Abwasserzweckverbandes über die Wasserversorgung vom 25. November 2009 (Wasserversorgungssatzung - im Folgenden: WVS a.F.) als nicht gegeben an und untersagte dem Beklagten, die Wasserversorgung des Klägers bei dieser Sachlage zu sperren. Der vorliegenden Klage liegt indessen eine andere Verwaltungsentscheidung - der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2025 - zu Grunde, der zudem auf einer anderen Rechtsgrundlage - § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS - und einem anderen Sachverhalt - rückständige Zahlungsverpflichtungen des Klägers - beruht.
II. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg beanspruchen, dass dem Beklagten aufgegeben wird, die am 3. November 2025 vollzogene Sperrung der öffentlichen Trinkwasserversorgung rückgängig zu machen.
1. Die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege eines Annexantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheitert bereits daran, dass der Kläger nach den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide hat (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, Kommentar zur VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, beck-online, § 113 Rn. 81).
2. Die Wiederaufnahme der Wasserversorgung kann der Kläger auch nicht mit Erfolg im Wege der in den §§ 43 Abs. 2, 111 und 169 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten und gewohnheitsrechtlich anerkannten Leistungsklage beanspruchen.
a) Zwar ist zu konstatieren, dass die vorliegend in Form eines Verwaltungsakts erfolgte Androhung der Trinkwassersperre durch die Anfechtungsklage des Klägers suspendiert wurde, daher diese Wirkung mit Kammerbeschluss vom 2. April 2026 festzustellen war und diese aufschiebende Wirkung trotz Abweisung des auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Klageantrags gemäß § 80b Abs. 1 VwGO erst drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet, mithin zum Entscheidungszeitpunkt noch fortbesteht.
b) Hierauf kann sich der Kläger jedoch nach Treu und Glauben nicht berufen.
Der seinerseits geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nach allgemeiner Meinung, wenn sich seine Verwirklichung als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangt wird, obwohl auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise durch nachträgliche Legalisierung möglich. Auch die Wiederholung eines zunächst rechtsfehlerhaften Verfahrens kommt in diesem Sinne als nachträgliche Legalisierung in Betracht, die den ursprünglichen Rechtsmangel "heilen" kann (so BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88 - juris Rn. 10 m.w.N.).
Das sinngemäße Begehren des Klägers, vor dem Hintergrund des Suspensiveffekts die Fortsetzung der Wasserversorgung zu fordern, erweist sich als unzulässige Rechtsausübung im dargestellten Sinne. Denn nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 WVS wäre der Beklagte auch dann gegenüber dem Kläger berechtigt gewesen, die Trinkwasserversorgung einzustellen, wenn er die Androhung nur als eine schlicht-hoheitliche Mitteilung über die beabsichtigte Trinkwassersperre und nicht - wie vorliegend - als hoheitliche Regelung in Verwaltungsaktsform einkleidet hätte. Auch eine in der Form eines Realakts erfolgte Androhung stellt eine hinreichende Warnung an den Bezugsberechtigten dar sowie einen Anlass, binnen kurzer Frist gegenüber dem Wasserversorger seine Schulden zu begleichen oder darzustellen, dass die Einstellung der Wasserbelieferung mit ihren einschneidenden Folgen zu Ausmaß und voraussichtlicher Dauer der Leistungsstörung außer Verhältnis stehe. Für die Auslösung dieser Obliegenheit bedarf es nicht zwingend des Erlasses eines Verwaltungsakts (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 7 B 1888/21 SN - juris Rn. 20; vgl. auch der die Beteiligten betreffende Beschluss des VG Potsdam vom 15. Dezember 2020 - VG 8 L 748/20 - nicht veröffentlicht, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung nicht vorab durch Verwaltungsakt verfügt wurde). Einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung allein aufgrund des festgestellten und nach § 80b Abs. 1 VwGO nur noch für einen begrenzten Zeitraum fortbestehenden Suspensiveffekts und trotz des nicht bestehenden Anspruchs des Klägers auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zu bejahen, erwiese sich daher als reine Förmelei. Unabhängig davon ist in der durch Verwaltungsakt verfügten Androhung der Trinkwassersperre auch eine Androhung in Form eines Realakts mitenthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
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B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt für die Wertermittlung der beiden Klageanträge jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zugrunde, da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Sachen für den Kläger fehlen. Zwar werden in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet, womit grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Streitwert von 10.000 € anzusetzen wäre. Betreffen die Ansprüche jedoch - wie vorliegend - denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, sodass nur ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, eingelegt werden, wenn die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden ist, 200 Euro und für den Fall, dass die Rechtsstreitigkeit nach dem 31. Dezember 2025 anhängig geworden ist, 300 Euro übersteigt. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
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